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IX ZR 110/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Juli 1994 IX ZR 110/93 BGB §§ 139, 387 Zum Umfang der Beurkundungsbedürftigkeit bei rechtlich zusammenhängenden Geschäften Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. BGB§§ be厳rftigkeit 伽ノ 139, 3幻 bei rechtlich zusammenhdn肥nden Gesc ngsh夢 Umfang der Beurkundu 1. Sind das Ges山豆ft, aus dem die zu sichernde Forderung erw恥hst, und die Sicherungsabrede durch den Partei・ willen zu einer rechtlichen Einheit verbunden, hat die Nichtigkeit des ersten Geschfts auch die Nichtigkeit der Sicherungsabrede zur Folge. 2. Hat der Sichertmgsnehmer eine ihm zur Sicherung eines bestimmten Anspruchs b bereignete Sache verwertet, kann er gegen den Anspruch auf Auskehrung des Mehrerl6ses grunds飢zlich- nicht 面t anderen, ungesicherten Ansprbchen aufrechnen. BGH, Urteil vom 14. 7. 1994一 Ix ZR 110/93りmitgeteilt von D. Bun山chuh,謁rsitzender ぬchter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 2. 3. 1988 kaufte der Beklagte zu 2) (im folgenden: der Beklagte) vom Klager eine noch auszubauende DachgeschoBwohnung. Ausweislich des notariellen Vertrages sollte der Kaufpreis 349.635 DM betr昭en. Ebenfalls am 2. 3. 1988 schlossen der Klager und der Bekl昭te eine privatsehriftliche Ve予 einbarung, in der es he迅t: 1 .,, Herr R. (Kaufer und Beklagter) kauft von Herrn P. (Verkaufer und Klager) die Wohnung DachgeschoB im Anwesen “・ R.-StraBe 48(。。。)。 Aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Herrn P..。. hat sich Herr R. zum Kauf der vorgenannten \而hnung bereit erklart, um Herrn P. bei der Bewaltigung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Probleme zu helfen.. . . Herr P. erkennt dieses Entgegenkommen des Herrn R. an, das er mit einem Betrag von 100.000 DM beziffert. 2. Dementsprechend verpflichtet sich Herr P., an Herrn R. einen Betrag in H6he von 100.000 DM in monatlichen Raten ..。zu bezahlen . . . 3. Zur Sicherheit fr die voran即gangenen Zahlungsverp正chtungen des Herrn P. gegenUber Herrn R.仙ereignet Herr P. an Herrn R. das 。. . Aquarell,, M." des Malers E. N. 。。. Herr P. 加ergibt und U bereignet das vorgenannte Bild mit Unterzeichnung des Vertrages. Die Parteien sind sich dar節er einig, daB das Eigentum 一 zur Sicherheit 一 an dem Bild nunmehr Herrn R. zusteht. 7. Die Parteien stellen klar, d叩 diese Vereinbarung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem notariellen KaufVertrag vom 29. 2. 1988 (richtig: 2. 3. 1988) steht, dessen Wirksamkeit in keinerlei Weise betreffen und regeln soll. Mit dieser Regelung wird lediglich klargestellt, d叩 eine notarielle Beurkundung dieser Vereinbarung nicht erforderlich ist." Nachdem sich Zweifel an der 取htheit des u bereigneten Bildes ergeben hatten, kam es am 29. 3. 1988 zu einer ebenfalls privatschriftlichen Zusatzvereinbarung, au地rund derer der Beklagte statt des zunachst めereigneten Bildes das Aquarell,, Mo." von E. N. erhielt. In Ziffer 3 dieser Zusatzvereinbarung heiBt es am Ende in bezug auf den Beklagten: ,, Nach Wegfertigung der Schuld, die Gegenstand des Vertrages vom 2. 3. 1988 isち stehen keine weiteren 即chte von seiner Seite einer Aushandigung des Bildes an Herrn P. im Wとge・‘' Der Klager zahlte einige Raten und stellte dann die Zahlungen ein. Der Beklagte behauptet, das Aquarell zu einem Preis von 350.000 DM ve慮uBert zu hめen 一 dieses Vorbringen hat der Klager sich hilfsweise zu eigen gemacht 一 und rechnet hilfsweise hinsichtlich des die Restforderung u bersteigenden Erl6ses mit Gegenforderungen auf. Am 9. 7. 1991 vereinbarten unter anderem der Beklagte und der Klager die H血terlegung eines Betrages von 362.500 DM auf einem Konto der B.-Bank. Dieser Betrag dient zur Sicherung von Forderungen, die dem Klager oder seiner Mutter im Zusammenhang mit der Sicherungsubereignung gegen den Beklagten zustehen 助nnten. 、 Der Klager hat unter anderem Freigabe des Guthabens und Zahlung von 350.000 DM verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des Klagers fhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisu昭. Aus den Gr伽den: 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klagers auf Freigabe des auf dem Konto bei der H.-Bank hinterleg-ten Geldes sowie 加f Mskunft hinsichtlich des ver如Berten N.-Aquarells nur unter dem Gesichtspunkt eines VerstoBes gegen §§138, 826 BGB gepruft. Das war rechtsfehlerhaft. Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes 如nnen ein Anspruch des Ki醜ers auf Auskehrung des gesamten bei der Vera叩erung des Aquarells erzielten Erl6ses gem. §§677, 681 Satz 2, 667 BGB und ein 晒rertersatzanspruch gem. §§812, 818 Abs. 2 BGB nicht verneint werden. 1. Die Vereinbarungen vom 2. und 29. 3. 1988 sind gem. §§313, 125 BGB nichtig. Allerdings ist ein auf eine Sicherungs加ereignung gerichteter Sicherungsvertrag grunds飢zlich formfrei wirksam. Er muB aber gem. §313 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden, wenn er mit einem GrundstUckskaufvertrag rechtlich zusammenhangt. Das ist dann der Fall, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragsparteien derart voneinander abhangig sind, d論 sie miteinander stehen und fallen sollen (st. Rspr., vgl. BGHZ 76, 43 , 48 f. 「= MittB習Not 1980, 62= DNotZ 1980, 409 ];101, 393, 396「= MittB習Not 1988, 28= DNotZ 1988, 547 ];BGH WM 1987, 215 , 216「= MittB習Not 1987, 21= DNotZ 1987, 350]; WM 1990, 764 , 765 f.「= DNotZ 1990, 658 ]; NJW 1993, 3196 ). Ob ein in diesem Sinne einheitliches Rechtsgeschaft vorliegt, hat im Einzelfall der Tatrichter zu entscheiden ( BGHZ 76, 43 , 49「= MittB習Not 1980, 62= DNotZ 1980, 409 ];101, 393, 397「= MittB習Not 1988, 28 = DNotZ 1988, 547 ];BGH WM 1992, 1662 , 1664). Da die Instanzgerichte sich mit dieser Frage nicht befa肌 haben und die mageblichen Tatsachen feststehen,. ist der Senat jedoch an einer eigenen Auslegung nicht gehindert (Vgl. Senatsurteil NJW 1991, 353 , 354). Die Verpflichtung in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 2. 3. 1988 hangt rechtlich mit dem am selben Tage (die Bezugnahme auf einen,, notariellen Kaufvertrag vom 29. 2. 1988" in Ziffer 7 beruht auf einem offensichtlichen Versehen) beurkundeten Kaufvertragu ber die DachgeschoBwohnung zusammen. Deren Preis sollte gegen加er dem notariellen Vertrag im Ergebnis um 如0.000 DM gemindert werden. Anhaltspunkte da撤r, daB die Vereinbarung selbstandige Bedeutung haben, der Kl鶴er also ohne Bezug zu dem Wohnungskauf dem Beklagten 100.000 DM zahlen sollte, sind nicht ersichtlich. Dieser Kauf war ja aus der damaligen Sicht der F町teien das,, Entgegenkommen", das mit 100.000 DM honoriert werden sollte An diesen Zusammenhangen Vermag die,, Klarstellung" in Ziffer 7 der Vereinbarung nichts zu 如demn. Der Formzwang des§313 BGB 一 tigkeit des Rechtsgeschafts gem. gern.§139 BGB auch die in Ziffer 3 der Vereinbarung vom § und damit die Nich125 BGB 一 erfa肌 526 MittB町Not 1994 Heft 6 2. 3. 1988 enthaltene Abrede, daB die Zahlungsverpflichtung gem. Ziffer 2 durch die Sicherungstibereignung des N・ー Aquarells gesichert werden sollte. Zwar laBt die Nichtigkeit des Geschafts, aus dem die zu sichernde Forderung er唖chst, den auf eine SicherungsUbereignung gerichteten schuidrechtlichen Sicherungsvertrag grunds肌zlich unbertihrt (MunchKomm/Quack, BGB, 2.Aufl., Anh. §§929-936 Rdnr. 34; Scholzノム如wski, Das Recht der Kreditsicherung, 6. Aufl., Rdnr. 219). Dieser soll das Schicksal der Sicherheit auch und gerade dann regeln, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht. Die Begr血dung der zu sichernden Forderung und die Sicherungsabrede めnnen aber durch den Parteiwillen zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden; dann hat die Nichtigkeit der einen die Nichtigkeit der anderen zur Folge (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und SicherungsUbertragung, Bd. I,§4 II 3 (S. 60);§4 II 4 (S. 63); Soergel/Mhl, BGB, 12. Aufl.,§930 Rdnr. 31; Bnlow, Recht der Kreditsicherheiten, 3. Aufl., Rdnr. 810). So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Die bertr昭ung des Eigentums an dem Gemalde sollte nur zur Sicherung der Forderung gem. Ziffer 2 der Vereinbarung vom 2. 3. 1988 dienen. Andere, gegenwartige oder ktinftig entstehende Forderungen haben die Parteien ausgenommen. Ebensowenig war an einen Bereicherungsanspruch zu denken, falls die Forderung gemaB Ziffer 2 der Vereinbarung nicht wirksam entstanden war. Ohne eine zu sichernde Forderung war die Sicherungsabrede aber sinnlos. Die Nichtigkeit der Forderung hat daher im vorliegenden Fall die Nichtigkeit auch der Sicherungsabrede zur Folge. Diese Rechtsfolge entfllt nicht deshalb, weil den Vertragsparteien die Formnichtigkeit jedenfalls der Zahlungsverpflichtung bewuBt gewesen ware (vgl. BGHZ 45, 376, 379 f; Sたudinge以Dilcheち BGB, 12. Aufl.,§139 BGB, Rdnr. 28, jeweils m. w. N.). DaB der Klager die Nichtigkeit der Vereinbarung gekannt habe, ist nicht behauptet und auch nicht ersichtlich. FUr die Voraussetzungen einer Heilung des Vertrages gem. §313 Satz 2 BGB ist nichts festgestellt. 2. Da kein wirksamer Sicherungsvertrag vorliegt, hatte der Beklagte das Sicherungsgut ohne Rechtsgrund erlangt. Es war deshalb an den Sicherungsgeber zurUckzugewahren ( §812 BGB) und du 血e nicht verwertet werden. Geschah dies dennoch, schuldete der Sicherungsnehmer W吐tersatz ( §818 Abs. 2 BGB ). Der Klager konnte den Beklagten auBerdem aufgrund der Vorschriften u ber die Geschaftsfhrung ohne Auftrag auf Herausgabe des Verwertungserl6ses in Anspruch nehmen. F血 das Verhaltnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer gelten im Rahmen der Sicherungsabrede die Vorschriften des Auftragsrechts, insbesondere die §§666, 667 BGB entsprechend (vgl. BGH NJW 1993, 2041 , 2042; 品rick, Bd. II,§18 I I [5.46]). ist die Sicherungsabrede unwirksam, sind die§§677, 681 Satz 2 BGB anwendbar (vgl. BGH LM§677 BGB Nr. 31 m. w. N.). DaB der Geschaftsfhrer sich zur Geschaftsfhrung fr berechtigt oder verpflichtet hielt, schlieBt allein die Anwendbarkeit der §§677 ff. BGB nicht aus (vgl. BOH WM 1972, 616 , 618; NJW 1993, 3196 ). 3. Die Sachbefugnis des Klagers kann nicht verneint werden. (J4ゲ庖 ausgefhrt.) Das angefochtene Urteil ist damit teilweise aufzuheben 564 Abs. I ZPO). Da die Frage einer Heilung des Ver-trages vom 2./29. 3. 1988 bisher noch nicht angesprochen worden ist und auch der vom Beklagten erkl証ten Aufrech1『 一A S MittB習Not 1994 Heft 6 nung nachgegangen werden muB, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen ( §565 ZPO ) 恥r die erneute Ver. handlung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Falls der Beklagte mittlerweile als EigentUmer im Grundbuch eingetragen worden sein sollte, ist der gesamte Grundsttickskaufvertrag einschlieBlich der nicht beurkundeten Nebenabreden und der mit ihm zusammenhangenden anderen Rechtsgeschafte gem. §313 Satz 2 BGB wirksam geworden (vgl. BGH WM 1974, 52 , 53). Dann besteht ein Anspruch des Klagers auf Auskehrung des Verkaufserl6ses nur insoweit, als dieser die gesicherte Forderung ti bersteigt (vgl. Serick, Bd. III,§38 II 7 (5. 477), Bd. II,§18 I I (S. 46); Scholz/Lwowski, Rdnr. 292). 2. Die vom Beklagten erklarte Hilfsaufrechnung ist nur zu einem geringen Teil zulassig. (Wird ausg功Thrt.) 3. BGB§139; WEG§10 Abs. 1; GBO §19 (Keine geltungserhaltende Reduktion einer mangels Bestimmtheit teilweise nicht即n Vollmacht zur A nderung der 丑ilun母 erkldrung) ist eine Grundbuc加olimacht in einem Kaufvertrag h ber eine Eigentumswohnung, durch die der Erwerber den Ver註uBerer (Baut慮ger) ermachtigt, die Teilungserklarung unter bestimmten einsch慮nkenden Voraussetzungen zu andern, wegen VerstoBes gegen den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz teilweise unwirksam, so hat dies die Unwirksamkeit der ganzen Vollmacht zur Folge. Eine ,,geitungserh司tende Reduktion" der Vollmacht ist ausgeschlossen (Erganzung zu BayObLGZ 1993, 259 und 1994, 244). B習ObLG, BeschluB vom 18. 10. 1994 一 2 Z BR 55/94 = B習ObLGZ 1994 Nr. 60 一, mitgeteilt von Johann Demharteち Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Die Antragsgegnerin war AlleineigentUmerin eines GrundstUcks, das sie in Wohnu昭seigentum aufteilte. Im Kelle瑠eschoB der drei neu errichteten H如ser A, B und C befinden sich jeweils zwei als Teileigentum ausgewiesene Raume von ca. 37 m2 GroB島 die im Grundbuch entsprechend der Teilungserklarung als Hobbyraume, im Aufteilungsplan als Abstellraume bezeichnet sind. Diese Einheiten geh6ren der Antragsge即erin, die zugleich Verwalterin der Wohnanlage ist. Die Stadt B. als untere Baubeh6rde erteilte am 6. 2. 1991 die Genehmigu昭, daB in den Kelle唱eschossen anstelle der Hobbyraume jeweils zwei Wohnungen eingebaut werden; die Genehmigung umfaBte Veranderungen der Gelandeoberflachg GrundriBanderungen und den Einbau von Fenstern. Die Antragsgegnerin baute die Kellerraume entsprechend der Genehmigung aus. Die Antragsteller wollen ihr im Haus A die Nutzung der Hobbyr如me als Wohnungen unters昭en lassen. Sie kauften in diesem Haus im Laufe des Jahres 1990 Wohnu昭en; ihr Eigentumsverschaffungsanspruch wurde jeweils im Jahre 1990 durch Vormerkung gesichert, als EigentUmer sind sie noch nicht im Grundbuch eingetra即n. Das gleiche gilt entsprechend fr die weiteren Beteiligten mit Ausnahme der Firma V. GmbH (Nr. 1 im Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses); diese ist seit dem 16. 6. 1992 als EigentUrnerin einer \M止nung eingetr昭en. Die Antr昭sgegnerin und die weitere Beteiligte zu 1 faBten am 20. 6. 1992 in einer Versammlung, in der nur sie anwesend waren, den BeschluB,,, daB entsprechend der dem Bautra即r erteilten Vollmacht die in der Teilungserklarung als Hobbyraume ausgewiesenen Teileigentumseinheiten... nunmehr als Wohnungseigentum ausgewiesen und im Grundbuch eingetragen werden". Der BeschluB ist rechtskraftig fr ungUltig erklart worden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.07.1994 Aktenzeichen: IX ZR 110/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 526-527 Normen in Titel: BGB §§ 139, 387