IX ZR 110/93
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 13. Mai 2014 3 O 208/12 BGB §§ 138, 488 Nichtigkeit von Garantievereinbarungen aufgrund eines „eigensüchtigen Sanierungskredits“ Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 30.10.2014 LG Köln, 13.5.2014 - 3 O 208/12 BGB §§ 138, 488 Nichtigkeit von Garantievereinbarungen aufgrund eines „eigensüchtigen Sanierungskredits“ Ein Sicherungsvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Sicherungsnehmer (Kreditinstitut) in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seines Kunden nicht den gebotenen Insolvenzantrag stellt, sondern durch das Weitergewähren eines Kredites die Agonie des Kunden verlängert, um in rücksichtsloser und eigensüchtiger Weise seine Stellung bei dem in Kürze zu erwartenden Zusammenbruch zu verbessern. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Landgericht Köln, 3 O 208/12 13.05.2014 Landgericht Köln 3. Zivilkammer Urteil 3 O 208/12 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 936.440,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand I. Die Insolvenzschuldnerin war die Betreiberfirma des X und gab am 23.07.2009, ca. zwei Monate vor ihrer Insolvenz, eine Garantie für ein am 22.07.2009 gewährtes Darlehen der Beklagten an ein Schwesterunternehmen (V) ab. Das Darlehen wurde unter Eintritt des Sicherungsfalles am 25.09.2009 gekündigt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.01.2010 unter Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter eröffnet. Die Beklagte verweigert die Auszahlung eines Kontoguthabens in Höhe der Klageforderung auf einem für die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten geführten Konto. Sie verweist insoweit auf ihr AGB-Pfandrecht wegen Ansprüchen aus dem Garantievertrag. Der Kläger verlangt mit der Klage Auszahlung dieses Betrages zur Insolvenzmasse. II. Der Entscheidung liegt im Einzelnen der folgende Sachverhalt zugrunde: Auf dem ehemaligen Gelände des Bundestages in Bonn sollte ein modernes Kongresszentrum entstehen. Im Rahmen des diesbezüglichen Vergabeverfahrens erhielt die Z Corporation (Z) den Zuschlag für die Umgestaltung und den Neubau des Geländes. Für die Abwicklung des Projektes wurde die V GmbH (V) gegründet, die Eigentümerin der projektierten Grundstücke werden und als Kreditnehmerin auftreten sollte. Zu diesem Zweck übertrug die Stadt Bonn die Grundstücke für das spätere Konferenzzentrum an die V. Der Gesellschaftsvertrag der V sah in § 5 Ziff. (2) (a) vor, dass die Aufnahme von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Der Betrieb des geplanten Kongresscentrums sollte zunächst über die Z Management GmbH und sodann ab dem 18.03.2008 durch die X Management GmbH (X) – die spätere Insolvenzschuldnerin - erfolgen. Die Finanzierung des Vorhabens mit einem zunächst angenommenen Gesamtvolumen von 148 Mio. Euro sollte durch die Beklagte als Darlehensgeberin dargestellt werden. Am 12.02.2007 gab die Beklagte eine Finanzierungszusage in Höhe von 104,3 Mio. Euro ab. Die Ablösung dieser Anschubfinanzierung sollte bis zum 30.08.2009 erfolgen und zwar - in Höhe von 74,3 Mio. Euro durch ein langfristiges Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2034. - in Höhe der restlichen 30 Mio. Euro durch einzubringendes Eigenkapital der Gesellschafter der V. Als Sicherheiten wurden u.a. gefordert: - Gesamtgrundschulden in Höhe von 24 Mio. Euro - Verpfändung von Wertpapieren/Guthaben in Höhe von 10 Mio. Euro - Mithaftung der Stadt Bonn („Nebenabrede“) in Höhe von 74,3 Mio. Euro Die Auszahlung des in Aussicht gestellten Darlehens sollte allerdings unter der Auflage stehen, dass die Gesellschafter der V, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. M als Sicherheit für die Vorfinanzierung des Eigenkapitals u.a. 10 Mio. Euro als verpfändetes Guthaben bereitstellen. Dies war Dr. M und den Gesellschaftern aus eigenen Mitteln nicht möglich. Dr. M begab sich daher auf die Suche nach Investoren. Es fand sich schließlich ein Investor in der Fa. B (B1) Ltd. (B). In der Folge schlossen Dr. M, handelnd für die Z und die V, mit B die folgenden Verträge: B gewährte Dr. M am 07.02.2007 ein Darlehen in Höhe von 10,3 Mio zur Bereitstellung als Sicherheit in Erfüllung der in Aussicht gestellten Darlehensauflage. Die Zinsen beliefen sich auf pauschal 3 Mio. Euro unter der Möglichkeit der Verringerung bei einer Rückzahlung bis zum 08.05.2007 auf 1,5 Mio. Euro. Als Sicherheit wurde von der Z das Angebot auf Übertragung von 49 % der Anteile an der V angeboten sowie an dem Rest der Anteile ein Vorkaufsrecht gewährt. Zudem wurden sämtliche Anteile der Z an der V an B als Sicherheit verpfändet. Die Beklagte gewährte nach Erfüllung der Auflage durch die V mit Hilfe von B am 07.03.2007 entsprechend ihrer Finanzierungszusage ein Darlehen von zunächst 104,3 Mio. Euro. In einer Nebenabrede zwischen der Beklagten und der Stadt Bonn vom 19.03.2007 verpflichtet sich die Stadt Bonn für das langfristige Darlehen in Höhe von maximal 74,3 Mio Euro „im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung der V gleich aus welchem Grund (§ 3) auf erste schriftliche Anforderung hin die Darlehensverbindlichkeit der V aus dem Darlehensvertrag zzgl. Zinsen und Nebenleistungen im Zeitpunkt der Nicht- oder Schlechtleistung durch die V in der Weise zu übernehmen, dass die Stadt Bonn an Stelle der V in den Darlehensvertrag eintritt (nachfolgend “Vertragsübernahme“ genannt).“ Dr. M geriet jedoch bereits mit der Rückzahlung des von B gewährten Darlehens in Höhe von 10,3 Mio. Euro in Verzug. Im August 2007 war eine Rückzahlung des Darlehens einschließlich der pauschalen Zinsen in Höhe von insgesamt 13,3 Mio. Euro immer noch nicht erfolgt. Daher schlossen die Z, vertreten durch Dr. M und B am 15.08.2007 eine notarielle Vereinbarung, wonach die Z B unter Bezugnahme auf die Darlehensvereinbarung vom 07.02.2007 94% aller Geschäftsanteile an der V übertrug. Dieser notarielle Vertrag wurde zunächst durch eine Notariatsangestellte für die Z Corporation als Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgeschlossen und sodann von Dr. M genehmigt. Eine Rückübertragung dieser Anteile wäre nach diesem Vertrag bis zum 15.02.2008 möglich gewesen, sofern die Z das Darlehen einschließlich der Zinsen und zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe von 1 Mio. Euro an B bis zum 15.09.2007 gezahlt hätte. Dies geschah jedoch nicht. Spätestens Anfang Februar 2008 wurde ein erheblicher Baukostenanstieg bemerkbar. Deshalb begab sich Dr. M abermals auch mit Blick auf die Fälligkeit des Darlehens zur Eigenkapitalvorfinanzierung in Höhe von 30 Mio. Euro am 30.08.2009 auf die Suche nach weiteren Finanzpartnern und konnte die Firma R Investment Management Inc. (R) als potentiellen Investor gewinnen. R erklärte sich bereit, wenigstens 30 Mio. Euro Eigenkapital in die V einzubringen. Im April 2008 stellte R zunächst einen Betrag von 10 Mio. USD auf ein Konto der V bei der Beklagten zur Verfügung. Dies allerdings mit Sperrvermerk, so dass auf das Geld nicht zugegriffen werden konnte. In der Folgezeit überwies R weitere 20 Mio. Euro auf ein Konto der V bei der Deutschen Bank. Auf dieses Geld konnte ebenfalls nicht zugegriffen werden, da für dieses Konto zwischenzeitlich ein Pfändungsbeschluss zugunsten Bs vorlag. Als Gegenleisung für die gewährten finanziellen Mittel sollte R daher Gesellschafter der V werden. Dr. M veräußerte daher (abermals) die Geschäftsanteile an der V an R. R wurde als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste des Handelsregisters eingetragen. Daraufhin legte B mittels einstweiliger Verfügung beim Landgericht Bonn Widerspruch gegen die Gesellschafterliste ein. Das Landgericht Bonn gab im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antrag mit Beschluss vom 19.05.2009 statt und ordnete der Gesellschafterliste der V insoweit einen Widerspruch zu. Es war nunmehr absehbar, dass eine vollständige Rückführung der 30 Mio.-Euro- Eigenkapitalvorfinanzierung der V zum Fälligkeitstermin am 30.08.2009 nicht gelingen würde. Weiteres Geld wurde aufgrund des Baukostenanstieges benötigt. Im Februar 2009 wurde zwischen der Stadt Bonn und der Beklagten eine Kündigung des Projekt- und des Darlehensvertrages unter gleichzeitiger Auslösung des Heimfallanspruches der Stadt diskutiert. Dies wurde jedoch (aus im Einzelnen nicht bekannten Gründen) verworfen. Im März 2009 war die V am Ende ihrer Liquidität. Die Darlehensmittel unter dem Vertrag vom 07.03.2007 waren jedoch bereits bis zur Grenze der Nebenabrede in Höhe von 74,3 Mio. Euro valutiert. Die Beklagte prüfte daraufhin eine Weitervalutierung über den durch die Nebenabrede gesicherten Betrages hinaus und valutierte schließlich das Darlehen weiter. Am 09.07.2009/20.07.2009 erweiterte die Stadt Bonn die bestehende Nebenabrede auf einen Betrag von insgesamt 104,3 Mio. Euro. Die Beklagte gewährte der V sodann am 22.07.2009 ein weiteres Darlehen in Höhe von 30 Mio. Euro. Mit einem Teil dieses Darlehens wurde schließlich die Eigenkapitalvorfinanzierung unter dem Darlehensvertrag vom 07.03.2007 zurückgeführt. Allein ein Betrag in Höhe von ca. 15 Mio. Euro gelangte zur Auszahlung. Für die Verbindlichkeiten der V aus diesem Darlehensvertrag übernahm die spätere Insolvenzschuldnerin X in dem Kreditvertrag vom 22.07.2009 eine Garantie. Am 05.08.2009 verkündete das LG Bonn das Urteil im Hauptsacheverfahrens des Gesellschafterstreits B ./. R, wonach die einstweilige Verfügung vom 19.05.2009 vom aufrecht erhalten wurde. Am 15.09.2009 überwies R weitere 30 Mio. USD, jedoch nur unter der Auflage, dass eine Einigung mit B erfolgen würde. Mit Schreiben vom 25.09.2009 kündigte die Beklagte der V das Darlehen und stellte einen Betrag in Höhe von 101.508.235,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 345.993,08 Euro sofort fällig. Die V meldete daraufhin die Insolvenz an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.01.2010 wurde über das Vermögen der X das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter Berufung auf ihr AGB-Pfandrecht wegen Ansprüchen aus der Garantievereinbarung verweigert die Beklagte die Auszahlung eines Kontoguthabens der Insolvenzschuldnerin in Höhe der Klageforderung. Der Kläger behauptet, Dr. M habe die V bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten. Da B Gesellschafter der V geworden sei und der Gesellschaftsvertrag eine Zustimmungspflicht aller Gesellschaft für den Abschluss eines Darlehensvertrages vorsieht, habe Dr. M allein, die V nicht wirksam verpflichten können. Er ist der Auffassung, der Darlehensvertrag sei daher unwirksam. Wegen dieser Teilunwirksamkeit sei auch die Garantieerklärung gemäß § 139 BGB unwirksam. Die Garantie, wie auch das hierdurch gesicherte Darlehen seien jedenfalls wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, da das Darlehen vom 22.07.2009 nur zum Schein einer Sanierung gewährt worden sei und die Beklagte hiermit vielmehr eigennützige Motive verfolgt habe, nämlich den Erwerb zusätzlicher Sicherheiten durch die Erweiterung der Nebenabrede der Stadt Bonn. Die Beklagte habe durch den Abschluss des zweiten Kreditvertrages das wirtschaftlichen Risiko auf die Bundesstadt Bonn abwälzen wollen, indem die Nebenabrede auf die neuen Kreditmittel erstreckt worden sei, mit denen die alten Verbindlichkeiten abgelöst worden seien. Jedenfalls sei die Garantieerklärung insolvenzrechtlich anfechtbar. Die Garantieerklärung sei zur Besicherung der Altverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 07.03.2007 abgegeben worden. Jedenfalls mittelbar diente die Garantieerklärung der Besicherung der Altverbindlichkeiten, denn die Besicherung des neuen Darlehensvertrages habe nicht der Auszahlung neuer Finanzmittel gegenübergestanden, sondern stelle in der Sache allein eine nachträgliche Besicherung der alten Darlehensforderung dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 936.440,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, B sei nicht Gesellschafterin der V geworden. Dr. M habe mangels Vollmacht den durch die Notariatsangestellte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht geschlossenen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 15.08.2007 nicht wirksam genehmigen können, da Dr. M auf der Gesellschafterversammlung am 25.05.2007 sein Amt als gesetzlich vertretungsberechtigter Director der Z niedergelegt habe und daher die Gesellschaft nur aufgrund einer entsprechenden Vollmacht hätte vertreten können, die jedoch nicht vorgelegen habe. Dr. M habe die V beim Abschluss des Darlehensvertrages am 22.07.2009 demgegenüber wirksam vertreten können, da er jedenfalls noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Einer Zustimmung des vermeintlichen Gesellschafters Bs habe es jedenfalls nicht bedurft. Sie ist der Auffassung, dass die X als Garantin jedenfalls auch unabhängig von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages hafte. Die Vergabe des zweiten Darlehens am 22.07.2009 sei nicht eigennützig gewesen: Die Weitervalutierung des ersten Darlehens sei auf der Basis der bereits unter dem ersten Darlehen gewährten Sicherheiten erfolgt. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe insbesondere vor dem Hintergrund des Einschusses von 10 Mio. Euro durch R die berechtigte Erwartung gehabt, dass die Gespräche mit dem Investor zur Erlangung weiteren Eigenkapitals einen erfolgreichen Abschluss finden würden. Die konkreten Aussichten auf den Einstieg des Investors R hätten den zweiten Kreditvertrag gerechtfertigt. Die Erweiterung der Nebenabrede der Stadt Bonn allein sei nicht entscheidend gewesen. Auch habe das Gutachten von Y & Partner zur Plausibilisierung des Businessplans der X die weitere Kreditentscheidung gerechtfertigt. Zur Überprüfung des Kostenrahmens sei zudem aufgrund des zwischen der Beklagten und der Stadt Bonn bestehenden Projekt-Controllingvertrages die Stadt Bonn verpflichtet gewesen. Die Baukostenüberwachung habe der Stadt Bonn oblegen. Die Risiken der zweiten Kreditentscheidung seien daher vertretbar gewesen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens auf einem bei der Beklagten für die Insolvenzschuldnerin geführten Konto zur Insolvenzmasse. Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die beklagte Bank auf Auszahlung ihres Kontoguthabens folgt aus §§ 700, 695, 697 BGB (als Fall der unregelmäßigen Verwahrung, vgl. Palandt/Sprau § 675 f. Rz. 27). Dieser Anspruch ist weder durch eine ggf. erfolgte, konkludent erklärte Aufrechnung erloschen, noch mangels Bestehen eines Pfandrechtes nicht durchsetzbar. Dem (akzessorischen) AGB-Pfandrecht der Beklagten liegt keine zu sichernde Forderung der Beklagten aus der Garantievereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin vom 22.07.2009 zugrunde: I. Eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages folgt hier entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht aus § 139 BGB : Dabei kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag bereits aufgrund von Mängeln in der Vertretung der V durch Dr. M unwirksam gewesen wäre, denn jedenfalls würde diese Unwirksamkeit nicht gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Garantieerklärung der Insolvenzschuldnerin führen. Gemäß § 139 BGB ist ein Rechtsgeschäft im Ganzen nichtig, wenn ein Teil desselben nichtig ist und nicht anzunehmen wäre, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Hierfür müssen der Darlehensvertrag und die Garantievereinbarung ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, weil die beiden Vereinbarungen „miteinander stehen und fallen“ sollen. Diese Tatfrage ist durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens zu beantworten (BGH NJW–RR 2007, 395). Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bilden aber jedenfalls Verträge, die eine zu sichernde Forderung begründen und der dazugehörige Sicherungsvertrag nur ganz ausnahmsweise ein einheitliches Rechtsgeschäft (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 – IX ZR 110/93 – zit. nach juris). Die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes würde hier nicht in gebotener Weise die Interessenlage der Sicherungsnehmer berücksichtigen, die eine Sicherung durch die Garantie gerade auch für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages erlangen wollte. Etwaige diesbezügliche einseitige Vorstellung der Insolvenzschuldnerin wären jedoch nicht in der Auslegung des für § 139 BGB maßgeblichen Willens, sondern allenfalls im Rahmen des möglicherweise eintretenden Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer vielmehr folgendes: - Die Parteien haben ein abstraktes und gerade kein akzessorisches Sicherungsrecht gewählt. Die Garantie ist ihrer Natur nach unabhängig von der zu sichernden Forderung und mit dieser vorliegend allein durch die Sicherungsabrede verbunden. Hätten die Parteien gewollt, dass das Sicherungsrecht und die zu sichernden Forderung miteinander „stehen und fallen“ sollen, hätten sie eine akzessorische Bürgschaft vereinbart. Dies war jedoch nie Gegenstand der Verhandlungen. - Die Sicherungsabrede verknüpft vorliegend die Garantie mit der zu sichernden Darlehensforderung. In der Vereinbarung vom 22.07.2009 heißt es ausdrücklich, dass die Garantie auch und gerade für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages Geltung beanspruchen soll. (Da die Sicherungsvereinbarung ausdrücklich das beiderseitige Verständnis der Parteien vom Geltungsanspruch der Garantie wiedergibt, ist damit letztlich auch kein Raum für Ansprüche aus einem vermeintlichen Wegfall der Geschäftsgrundlage). - Dem Verständnis der Selbstständigkeit der Garantie gegenüber dem Darlehensvertrag entspricht auch die in der Finanzierungspraxis übliche Verkehrssitte. Der Kreditgeber möchte den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und die entsprechenden Nebenkosten, Zinsen usw. gesichert wissen, unabhängig davon, ob dieser Anspruch seine Grundlage im Darlehensvertrag oder ggf. im Bereicherungsrecht hat. Dieser Vorstellung kann sich redlicherweise auch der Sicherungsgeber nicht verschließen. II. Der Darlehensvertrag vom 22.07.2007 sowie die darin enthaltenen Sicherheitenverträge einschließlich der Garantievereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin sind jedoch gemäß § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „eigensüchtigen Sanierungskredites“ nichtig. Im Grundsatz gilt, dass eine Bank sittenwidrig handelt, die in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ihres Kunden nicht den gebotenen Insolvenzantrag stellt, sondern durch das Weitergewähren eines Kredites die Agonie des Kunden verlängert, um in rücksichtsloser und eigensüchtiger Weise ihre Stellung bei dem in Kürze zu erwartenden Zusammenbruch zu verbessern (BGH Urt. V. 09.07.1953 – IV ZR 242/52; BGH v. 09.12.1969 – VI ZR 50/68; BGH Urt. V. 17.06.2004 – IX ZR 2/01). Die im Zusammenhang mit einer solchen Kreditgewährung geschlossenen Sicherheitenverträge sind dann gemäß § 138 BGB ebenfalls nichtig. Nach den Kriterien, die der BGH insoweit aufstellt, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass jedenfalls auch die gute Sitte einer Bank nicht ansinnt, die Wahrnehmung ihres eigenen Interesses hinter den Belangen anderer Gläubiger zurücktreten zu lassen. Einer Bank kann es auch in aller Regel nicht als Verstoß gegen die guten Sitten angerechnet werden, wenn sie davon absieht, den vom Unternehmer überzogenen Kredit fällig zu stellen und ihn dadurch überhaupt erst zwingt, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Ob sie so vorgeht oder zunächst abwartend still hält, muss grundsätzlich ihr überlassen bleiben (BGH vom 14. April 1964 -- VI ZR 219/62 -- WM 1964, 671 ). Das gilt regelmäßig auch dann, wenn sie erkennt, dass das Unternehmen vor dem Zusammenbruch steht und an sich insolvenzreif ist. Ob sie es fallen lässt, ist ihre Sache. Die gilt auch, wenn sie dabei voraussieht, dass andere Gläubiger, weil sie ihre Forderungen nicht rechtzeitig beitreiben oder sichern oder neue Geschäfte eingehen, zu Schaden kommen können, wenn die Kreditunwürdigkeit des Unternehmens nicht sogleich von ihr aufgedeckt wird (BGH aaO.) Allerdings handelt eine Bank dann sittenwidrig, wenn sie ein Darlehen herausgibt oder weitergewährt und dies nicht mehr in der Annahme tut, dass es sich nur um eine überwindbare und vorübergehende Krise gehandelt habe, sondern deshalb, um in rücksichtsloser und eigensüchtiger Weise ihre Stellung bei dem in Kürze erwarteten Zusammenbruch auf Kosten der anderen Gläubiger zu verbessern. Das gilt vor allem dann, wenn sie dem insolvenzreifen Unternehmen nicht (mehr) Kredit in der Höhe geben oder belassen will, den es zur Sanierung braucht, sondern nur einen solchen, der den wirtschaftlichen Todeskampf des Unternehmens lediglich verlängert, damit sie sich in der so gewonnenen Zeit aus ihren Sicherheiten zum Nachteil der anderen Gläubiger ungehindert und besser befriedigen kann (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1969 – VI ZR 50/68 – zitiert nach juris). Wird dagegen mit dem Sicherungsvertrag jedenfalls auch der „egoistische“ Zweck verfolgt, den Schuldner wirklich zu sanieren, so reicht die nicht allzu naheliegende Möglichkeit einer Täuschung und Schädigung Dritter dann nicht aus, um den Vertrag sittenwidrig erscheinen zu lassen, wenn die Bank aufgrund einer sachkundigen und sorgfältigen Prüfung der Lage des Schuldners und besonders der Geschäftsaussichten überzeugt war, das Sanierungsvorhaben werde Erfolg haben und eine Schädigung Dritter letztlich nicht eintreten. Dabei sind an die Pflicht zur sachkundigen, sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Lage des Schuldners und der Entwicklungsmöglichkeit seines Geschäfts strengere Anforderungen zu stellen, wenn der Beweggrund für die Bewilligung des Kredites zur Sanierung des Schuldners eigennützig war. Ein eigennütziger Beweggrund würde zum Beispiel insbesondere dann vorliegen, wenn der Gläubiger befürchtet, der Schuldner werde, falls eine Sanierung nicht versucht werde, auch die ihm von dem Gläubiger früher eingeräumten Kredite nicht zurückzahlen können. Unter solchen Umständen, in denen der Beweggrund für die Sanierung des Schuldners von Seiten des kreditgewährenden Gläubigers eigennützig ist, müssen Gläubiger und Schuldner, um dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu entgehen besonders sorgfältig, etwa durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann, prüfen, ob das Sanierungsvorhaben auch Erfolg haben wird (BGH v. 09.07.1953 – IV ZR 242/52). Diesen Anforderungen entsprechend hat die Kammer für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Darlehensgewährung an die V und die Erlangung der weiteren Sicherheiten u.a. der Stadt Bonn und der Insolvenzschuldnerin folgende Feststellungen getroffen: Die Beklagte hat sich mit der Darlehensgewährung vom 22.07.2009 in eigennütziger Weise zusätzliche Sicherheiten mittelbar auch für das Darlehen vom 07.03.2007 beschafft, insbesondere durch die Erweiterung der Nebenabrede der Stadt Bonn, die hierfür eine weitere Finanzierung erwartete. Dabei nahm sie in Kauf, dass durch die neue Kreditlinie andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der V getäuscht werden konnten. Im Einzelnen: 1. Unter Bewertung der Vorgänge und des vorgelegten E-Mail- sowie Schriftverkehrs ist die Kammer der Überzeugung, dass der Zusammenbruch der V auch unter Berücksichtigung der neuen Kreditlinie für die Beklagte absehbar war und die Gewährung dieser Mittel nur zum Schein erfolgte: a. An neuen Kreditmitteln stellte die Beklagte unstreitig nur maximal 15 Mio. Euro zur Verfügung. Dieser Betrag war nicht im Ansatz ausreichend, um das Projekt ernsthaft zu sanieren. Durchfinanziert war allein ein Betrag in Höhe von 104,3 Mio. Euro. Die Beklagte ging jedoch selbst von Gesamtprojektkosten in Höhe von 216 Mio. Euro aus. In einem internen Vermerk des Mitarbeiters der Beklagten Herrn F vom 10.06.2009 (Bl. 178 des Anlagenheftes IV) heißt es hierzu auf Seite 6: „Es besteht bis heute kein Konsens mit der Stadt über die genaue Höhe der Gesamtkosten für dieses Projekt. Die T rechnen mit Gesamtkosten i.H.v. 216.000,0 TEUR. …“ (Herv. d. Verf.) In der Vorstandsvorlage der Mitarbeiter der Beklagten vom 11.02.2009 dort Seite 12 (Bl. 707 des Anlagenheftes III) zur beabsichtigten Kündigung des Darlehensvertrages vom 07.03.2007 heißt es: „In dem Projekt ist es zu erheblichen Kostensteigerungen gekommen. Die Gesamtkosten stiegen von ursprünglich 150 MEUR auf rd. 216 MEUR. Mit weiteren Kostensteigerungen (…) muss gerechnet werden.“ und weiter: „Aufgrund des fehlenden Eigenkapitals sowie der erheblichen Kostensteigerungen kommt es zu einer Finanzierungslücke in Höhe von 86 MEUR zzgl. eventuell weiter anfallender Kostensteigerungen.“ Noch im Juni 2009 im Rahmen der Verhandlungen zur zweiten Darlehensvergabe war ausweislich der eigenen internen Berechnung der Beklagten (vgl. Bl. 178 des Anlagenheftes IV) ein Betrag in Höhe von 50,4 Mio Euro offen. Dieser sollten in Höhe von 32,4 Mio Euro durch geplante Einzahlungen R dargestellt werden. In Höhe der verbleibenden 18 Mio war jedoch das Projekt auch nach den Berechnungen der Beklagten unterfinanziert. Ein Betrag in dieser Höhe war nach dem Vermerk „offen, Finanzierung ist nicht geklärt“. In dem Vermerk kommt der Mitarbeiter der Beklagten daher zu dem „Fazit: Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist nach wie vor nicht sichergestellt.“ Diese Situation hat sich bis zum Abschluss des Darlehensvertrages und der Sicherheitenverträge nicht geändert. Auch der Nennbetrag des Darlehens vom 22.07.2009 in Höhe von 30 Mio. Euro entspricht betragsmäßig genau dem ausstehenden Eigenkapital der Gesellschafter unter der Finanzierung vom 07.03.2007, nicht aber dem tatsächlichen Kapitalbedarf der V zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung. b. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, sie habe in der berechtigten Erwartung, dass der Investor R noch in das Projekt einsteigen werde, die weitere Finanzierung zugesagt, kann die Kammer in Bewertung der unstreitigen Vorgänge sowie dem vorgelegten internen Schriftverkehr dem nicht folgen. Vielmehr ist die Kammer der Überzeugung, dass eine solche Erwartung nicht berechtigt war, dass eine solche Erwartung für die Beklagte auch nicht entscheidend war und dass die tatsächlichen Aussichten des Einstiegs des Investors R aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auch nicht Grundlage einer redlichen Kreditgewährung hätten sein dürfen: (1) Die Beklagte legt schon nicht dar, wie und aufgrund welcher weiterer Absprachen, R die auf das an B verpfändete Konto gelangten Gelder in Höhe von 20 Mio abermals in das Projekt einbringen wollte. Die vom Investor R darüber hinaus eingebrachten weiteren 10 Mio. USD hatten ausweislich des Vermerks der Beklagten einen Gegenwert von 7,2 Mio. Euro und sollten „nicht unmittelbar in das Projekt fließen, sondern gegen Verpfändung finanziert werden“. In Höhe der ohnehin vorhanden weiteren Finanzierungslücke von 18 Mio. Euro sind konkrete Absprachen zwischen dem Investor und der Beklagten vor der Darlehensgewährung an die V am 22.07.2009 ebenfalls nicht dargetan. (2) Der Investor R hatte sich verpflichtet, die geplanten Einzahlungen spätestens bis zum 15.07.2009 zu erbringen. Bei Abschluss des Darlehensvertrags am 22.07.2009 war daher bekannt, dass sich R an diese Zusage jedenfalls nicht gehalten hat. Weitere konkrete Zusagen, die Gegenstand der Verhandlung über diesen Zeitpunkt hinaus waren, werden indes nicht vorgetragen. (3) Der Investor R konnte nur dann rechtssicher in das Projekt investieren, wenn seine Gesellschafterstellung vor dem Hintergrund der zuvor behaupten Veräußerung der Geschäftsanteile an B unbestritten gewesen wäre. Dies war Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn. Das Landgericht kam schließlich am 05.08.2009 zu dem Schluss, dass B – und nicht R – Gesellschafter der V sei. Die Darlehensunterzeichnung am 22.07.2009 erfolgte also 15 Tage vor der Urteilsverkündung der Hauptsache im Gesellschafterstreit B/R vor dem Landgericht Bonn am 05.08.2009. Die für eine Kreditvergabe so elementare Frage, ob der Investor R überhaupt Inhaber der Gesellschaftsanteile der V werden könnte, war daher erkennbar nicht maßgeblich für die Beklagte. (4) Selbst wenn der Behauptung der Beklagten zu folgen wäre, die Gewährung weiterer Mittel sei allein durch die berechtigte Erwartung der Einzahlung von Eigenkapital durch den Investor R gerechtfertigt gewesen, bleibt offen, warum die Beklagte dies nicht zur vertraglichen Bedingung für die Auszahlung weiterer Mittel gemacht hat. Indes erfolgte die Zusage und auch Valutierung weiterer Mittel vollkommen unabhängig von tatsächlichen Zuwendungen R. (5) Auch der interne Schriftverkehr der Beklagten lässt für die Kammer allein die Bewertung zu, dass die Beklagte nicht die Erwartung hegte, dass R investieren würde. Vielmehr erfolgte die Kreditgewährung aus Sicht der Beklagten unabhängig von einem Engagement R. In dem internen Vermerk der Beklagten vom 10.06.2009 heißt es auf S. 6 (Bl. 178 des Anlagenheftes IV): „Die Einbringung des Eigenkapitals von R ist ebenfalls nicht sichergestellt.“ Diese interne Einschätzung widerspricht einer sicheren Erwartung weiterer Mittel durch R. Dass die Beklagte selbst im Zweifel war, ob die Mittel überhaupt kommen würden, belegt zudem die E-Mail des Mitarbeiter der Beklagten Herrn A vom 05.06.2009 (Bl. 623 des Anlagenheftes III), der die Diskussionen zum weiteren Vorgehen mit der Sparkasse am 04.06.2009 zusammenfasst und nach dem Vortrag der Beklagten an den Verhandlungen mit R für die Beklagte maßgeblich beteiligt war (Bl. 330): „Hinweis, dass ein „Parken“ der durch R einzubringenden Gelder (so sie denn tatsächlich kommen) ebenfalls eine weitere Erhöhung der Nebenabrede erfordern würde, da die Liquidität wenn nicht eingebracht vorzufinanzieren ist und die Rmittel in diesem Falle nicht als Sicherheit dienen können“ (Herv.d.Verf.) Dass die Einzahlungen R auch nicht Grundlage für die Kreditentscheidung der Beklagten waren, wird weiter belegt durch eine Bemerkung des Mitarbeiters der Beklagten A vom 13.07.2009 aus der E-Mailzusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft (Bl. 205 des Anlagenheftes IV): „…unser Kredit ist nicht an die Kapitalzahlung von R gebunden und niemand würde es verstehen wenn wir jetzt die Baustelle lahmlegen. Selbst dem Rat war bei seiner Entscheidung bewußt, dass evt. das Geld von R nicht kommt und es dann ggfs. zu weiteren/anderen Lösungen kommen muß.“ Weiter heißt es 5 Tage vor der Zeichnung des Darlehensvertrages in der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten P aus der E-Mailzusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft (Bl. 206 des Anlagenheftes IV): „Hallo A, wenn Exit – wovon ich ausgehe -, dann ganz. Ich glaube nicht, dass hier R ins Obligo gehen wird – das Risiko der Inanspruchnahme bei dem leicht zu prognostizierenden Ausfall der V GmbH ist viel zu groß….“ (Herv.d.Verf.) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Einzahlungen R im Jahre 2008 von zunächst 20 Mio. Euro auf das verpfändete Konto und sodann weiteren 10 Mio. USD durchaus sein Investitionsinteresse (jedenfalls zu diesem Zeitpunkt) dokumentieren. Dies lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass R angesichts des Gesellschafterstreites mit B auch über den 22.07.2009 hinaus rechtssicher in das Vorhaben investieren würde. Diesen Schluss hat die Beklagte selbst durch ihre handelnden Mitarbeiter auch nicht gezogen. Im Zusammenhang mit der Diskussion, ob R in den neuen Kreditvertrag einbezogen werden könnte, heißt es in der vorgenannten E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten P weiter: „Aktuell hätte Q [Anm: R] nur seine Investoren „am Hals“, wenn er denn [sic!] Kreditvertrag unterschreiben sollte, dann auch noch die T.“ Für die Berechtigung der auf den Investor R gesetzten Hoffnung spricht auch nicht, dass dieser – wie die Beklagte anführt – am 15.09.2009 weitere 30 Mio. Euro in das Projekt einbrachte. Zum einen lässt die nachträgliche Einzahlung der Mittel keine Rückschlüsse auf die Erwartungshaltung der Beklagten aus der maßgeblichen ex-ante Sicht vor der Kreditgewährung am 22.07.2009 zu. Zudem folgt aus dem mit nachgelassenem Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2014 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 16.09.2009 an den Investor R vielmehr, dass die Freigabe der Mittel nur im Falle einer Einigung mit B erfolgen würde. Dass eine solche aufgrund konkreter Anzeichen absehbar war, wird weder dargelegt, noch ist dies angesichts der streitigen Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 05.08.2009 erkennbar oder naheliegend. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit diesem Schreiben vom 16.09.2009 gegenüber R die „Fortsetzung“ der Finanzierung der V zudem von der Gewährung weiterer Sicherheiten (erstrangiges Pfandrecht an 100% der Anteile der V und X) abhängig macht. Dies steht in deutlichem Widerspruch zu der Behauptung, dass allein die Hoffnung auf den Einstieg R die Kreditvergabe gerechtfertigt hätte. Schließlich legt die Beklagte auch nicht dar, warum sie trotz der Einzahlung R in Erfüllung aller zuvor behaupteten Hoffnungen dennoch am 25.09.2009 eine Kündigung des Darlehens aussprach. Ohne Berücksichtigung der Zahlungen R bzw. der nicht freigegebenen bereits eingezahlten Mittel bestand aus Sicht der Beklagten ausweislich der Kreditvorlage vom 10.06.2009, dort Seite 3 (Bl. 175 des Anlagenheftes IV), eine Finanzierungslücke von 50,4 Mio Euro. So hieß es denn auch in der ersten Kreditvorlage vom 25.03.2009, dort auf Seite (Bl. 159 des Anlagenheftes IV) noch: „Die Bereitstellung der Gelder durch R i.H.v. 39.500,0 TEUR ist bis heute nicht sichergestellt. Auch bei der vorgesehenen Erhöhung der Nebenabrede und der Einzahlung der avisierten Mittel von R ist die Gesamtfinanzierung des Projektes nicht gedeckt. Es besteht weiterhin eine Finanzierungslücke von 16.000,0 TEUR. … Die beantragte Finanzierung ist daher nicht vertretbar.“ Eine schließlich doch zugesagte Kreditlinie von 30 Mio. Euro, wovon überhaupt allenfalls 15 Mio. Euro neue Liquidität darstellten, war also erkennbar nicht ausreichend, um das Projekt ernsthaft zu sanieren. Der wirtschaftliche Zusammenbruch der V wurde hierdurch allein hinausgezögert. 2. Die Kammer ist darüber hinaus weiter der Überzeugung, dass der neue Kredit der Beklagten den Zweck verfolgte, sich weitere Sicherheiten gewähren zu lassen, wobei es der Beklagten entscheidend auf die Mithaftung der Stadt Bonn ankam: (a) Der wirtschaftliche Wert einer Garantie der Insolvenzschuldnerin selbst dürfte gering gewesen sein. Da das Kongresscentrum noch im Bau befindlich war und die X als zukünftige Betreiberin ohnehin noch keine Gewinne erwirtschaften konnte, war sie in ihrer finanziellen Ausstattung abhängig von ihrem Schwesterunternehmen. Die Einbeziehung der X erfolgte aber aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoller Weise zu dem Zweck den Zugriff der Beklagten verhindernde Vermögensverschiebungen zwischen den Unternehmen zu vermeiden. Der Umstand der Einbeziehung der Sicherheit durch die Garantie der X an sich begründet daher allein nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. (b) Anders ist dies bei der Erlangung der wirtschaftlich wertvollen Drittsicherheit der Stadt Bonn. Dass die angestrebte Erweiterung der Haftung der Stadt Bonn zum Zweck der Besicherung der bereits gewährten Aufbaufinanzierung dienen sollte, folgt wiederum aus den internen Unterlagen der Beklagten. So heißt es in der Kreditvorlage vom 10.06.2007 auf Seite 1 (Bl. 173 des Anlagenheftes IV) unter dem Stichwort „Aktuelle Inanspruchnahme“: … 19.400,00 TEUR sind bisher i.H.v. 8.900,00 TEUR valutiert, somit noch offen 10.500,0 TEUR (gegen Grundschuldeintragung und Verpf. US-Dollar-Guthaben und gepl. Erhöhung der Nebenabrede) (Herv.d.Verf.) und weiter auf Seite 2 (Bl. 174 des Anlagenheftes IV): Zum 30.08.2009 wird die Aufbaufinanzierung wie nachfolgend dargestellt zurückgeführt: 74,300,0 TEUR Langfristfinanzierung, sichert durch die ursprüngliche Nebenabrede 10.600,0 TEUR Umbuchung verpfändetes Guthaben Dr. M i.H.v. 16.600,0 TEUR 5.200,00 TEUR Umbuchung verpfändetes US-Dollar-Guthaben V Bonn GmbH (…) 14.200,0 TEUR beantragte Finanzierung gesichert durch Ergänzung zur Nebenabrede 104.300,0 TEUR (Herv. d. Verf.) Die Beklagte wendet insoweit ein, die Erweiterung der Nebenabrede sei für die weitere Valutierung des bereits gewährten Darlehens aber jedenfalls nicht erforderlich gewesen, da die Weitervalutierung bereits durch die Grundschuld gesichert sei. Dem folgt die Kammer nicht: Die Grundschuld diente primär der Absicherung des erst zum 30.08.2009 durch die Gesellschafter der V zu erbringenden Eigenkapitals in Höhe von 30 Mio. Euro (vgl. Zif. 2. der Anlage 5 zum Darlehensvertrag vom 07.03.2007 – Bl. 252 des Anlagenheftes I). Ab März 2008 waren indes bereits 84 Mio. Euro valutiert und es wurden aufgrund der Baukostensteigerungen weitere Mittel benötigt. Die weitere Valutierung wäre daher nicht wie geplant in Vorfinanzierung des Eigenkapitals sondern in Vorfinanzierung der Baukostensteigerung erfolgt. Dieser Problemlage war sich die Beklagte auch ausweislich der E-Mail ihres Mitarbeiters P vom 25.03.2009 (Bl. 214 des Anlagenheftes IV) sowie der Vorstandsvorlage vom 14.10.2008, dort Seite 9 (Bl. 694 des Anlagenheftes III) („Das vorübergehende Objektrisiko (Fälligkeit des EK 31.08.2009)“) auch durchaus bewusst. In dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten ihrer Rechtsberater D vom Februar 2009 (Bl. 701 des Anlagenheftes III) heißt es schließlich auch: „und um weitere (unbesicherte) Kapitalzuführungen durch die T bzw. die Stadt Bonn – oder einen von der Stadt Bonn eingeschalteten Investor - zu vermeiden, sollte im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung des Projektvertrages durch die Stadt Bonn auch eine Kündigung des Kreditvertrages durch die T erfolgen …“ (Herv. d. Verf.) Im „Verwendungszweck“ des Kreditbeschluss vom 31.03.2009 (Bl. 155 Anlagenheftes IV) heißt es sogar ausdrücklich: „ 1) Abkehr von der Strategie der Kündigung des Kreditvertrages (Heimfall) 2) 19.500,0 TEUR weitere Valutierung im Rahmen der bereits zugesagten Kreditmittel von 104.300,0 TEUR 3) 10.500,0 TEUR Bereitstellung neuer FinanzierungZttel 30.000,0 TEU Finanzierung im Vorgriff auf die Erweiterung der Nebenabrede der Bundesstadt Bonn i.H.v. 30.000,0 TEUR“ (Herv. d. Verf.) Dort heißt es auf Seite 4 (Bl. 158 des Anlagenheftes) weiter: „1) Sollte der Rat der Erhöhung der Nebenabrede nicht zustimmen bzw. bzw. erforderliche Zustimmungen und Genehmigungen nicht erteilt werden, erfolgt keine weitere Valutierung mehr“ (Herv. d. Verf.) Die Erweiterung der Nebenabrede stellte demnach nicht nur eine Bedingung für die Gewährung des neuen Darlehens dar. Vielmehr machte die Beklagte sie zur Bedingung zur Weitervalutierung des „alten“ Darlehens. So heißt es in der schriftlichen Vereinbarung zur Nebenabrede vom 09.07.2009 (Bl. 642 des Anlagenheftes III) auch ausdrücklich: „2.1.2. Soweit die vertragsgemäße Rückführung des Multifunktionskredites zum 30.08.2009 (Anmerkung: gemeint ist das vorfinanzierte Eigenkapital der Gesellschafter der V) nicht fristgerecht durch die V erfolgt, wird der nicht von der Nebenabrede gedeckte, im Vorgriff auf diese Erweiterung der Nebenabrede valutierte Kreditbetrag, auf die neu zu bewilligenden Fremdmittel in Höhe von Euro 30.000.000,00 angerechnet …“ (Herv. d. Verf.) 3. Die Gewährung eines neuen Darlehens zur Abwendung eigenen Schadens bei der Beklagten wäre im Grundsatz nur dann mit den guten Sitten vereinbar, wenn die Beklagte den Anforderungen des BGH entsprechend die Fortführungsaussichten mit positiven Ergebnis durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann hätte prüfen lassen. Bereits nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte die Sanierungsfähigkeit der V nicht hinreichend geprüft hat. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung hat die Beklagte ausweislich der E-Mail ihres Mitarbeiter P vom 25.03.3009 (Bl. 215 des Anlagenheftes IV) indes selbst erkannt. Hierin heißt es: „Bei dem neuen Kredit wäre ich vorsichtiger – hier bräuchte man m.E. mindestens eine Tragfähigkeitsberechnung des X (ist bereits in Auftrag gegeben) wg. Sanierungskredit.“ Das Ergebnis einer solchen Berechnung wird von der Beklagten allerdings nicht dargelegt. Soweit die Beklagte das Gutachten zur Plausibilität des Businessplans der V von Y & Partner anführt, ist dies nicht aussagekräftig, denn dieses verhält sich überhaupt nicht zur Frage der Sanierungsfähigkeit der VR. In dem Gutachten heißt es vielmehr ausdrücklich: „Ohne einen Finanz- und Bilanzplanung kann der Kapitalbedarf nicht quantifiziert werden. die zur Umsetzung notwendige Kapitalstruktur (zB Eigen- und Fremdkapital) nicht bestimmt werden. der aus dem Kapitalbedarf und der Kapitalstruktur resultierende Zinsaufwand nicht ermittelt werden.“ Auch der Verweis der Beklagten auf die Prüfung durch die Stadt als beteiligtem Vertragspartner ist angesichts der Anforderungen an eine solche Prüfung nicht ausreichend. Die Stadt war an der Kreditgewährung als beteiligter Vertragspartner interessiert. Sie hatte als Sicherungsgeberin ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse an der Fortführung des Projektes. Hinzu kam das große Öffentlichkeitsinteresse an dem Projekt, aufgrund dessen alle Beteiligten hier zum Erfolg verurteilt waren. Eine unabhängige branchenkundige Prüfung der Sanierungsaussichten durch die Stadt konnte daher nicht ernsthaft erwartet werden. Ein konkretes Ergebnis der städtischen Überprüfung wird von der Beklagten drüber hinaus auch nicht vorgetragen. 4. Unter Bewertung der vorgelegten Korrespondenz und der darin zu Tage tretenden inneren Einstellung der Wissensträger der Beklagten ist die Kammer auch davon überzeugt, dass diese - der Beklagten zurechenbar - zumindest mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass hierdurch andere Gläubiger zu Schaden kommen: In der E-Mail des Mitarbeiters der Rechtsabteilung der Beklagten vom 25.03.2009 (Bl. 214 des Anlagenheftes IV) heißt es: „Alternativ kann die Idee auf, neue Kreditmittel - außerhalb der 104 Millionen EUR - zur Überbrückung an die V GmbH zu gewähren. Davon wollte ich aber absehen wg. Sanierungskredit und Anfechtungsproblematik!“ Der Beklagten war zudem das Rechtsgutachten der Kanzlei D bekannt: Es wurde von ihr in Auftrag gegeben und vor der Darlehensgewährung erstellt. In diesem Rechtsgutachten der Kanzlei D vom 09.04.2009 werden auf Seite 7 (Bl. 221 des Anlagenheftes IV) die Voraussetzungen, unter welchen von einem Sanierungskredit auszugehen ist, erörtert; insbesondere auch „die Schädigung anderer Gläubiger (die über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden)“. Untermauert werden diese Erörterungen mit einem Beispiel: „Darlehensgeber gibt nur so viel Kredit, dass er während der Insolvenzverzögerung zum Nachteil anderer Gläubiger sich Sicherheiten verschaffen oder sich daraus befriedigen kann.“ III. Darüber hinaus ist die Garantieerklärung der Insolvenzschuldnerin auch anfechtbar gemäß § 134 InsO . Anfechtbar ist gemäß § 134 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, die nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Der Begriff der Leistung umfasst dabei nicht nur dingliche, eine Rechtsänderung unmittelbar herbeiführende Rechtshandlungen, sondern auch verpflichtende Rechtsgeschäfte. Erforderlich ist lediglich, dass die Rechtshandlung dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen; sie braucht dagegen, für sich betrachtet, nicht schon die Ausscheidung dieses Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners zu bewirken (BGH, Urt. V. 21.01.1993 – IX ZR 275/91). Bereits die Abgabe der Garantieerklärung durch die Insolvenzschuldnerin stellt daher eine Leistung im Sinne des §§ 134 InsO dar, ohne dass die Garantiesumme dem Vermögen der Beklagten bereits zugeflossen wäre. Die Abgabe der Garantieerklärung durch die Insolvenzschuldnerin erfolgte unentgeltlich. Im Allgemeinen wird eine unentgeltliche Leistung des Schuldners angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (BGH, Urt. V. 29.11.1990 – IX ZR 29/90). Hier ist eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet. Die V erhielt von der Beklagten ein Darlehen. Die Insolvenzschuldnerin gewährte der Beklagten für Verbindlichkeiten der V Sicherheit in Form der hier zu beurteilenden Garantieerklärung. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgebend ist im Dreipersonenverhältnis vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Entscheidend ist dabei das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urt. V. 05.06.2008 – IX ZR 163/07). Eine Anfechtung scheidet deshalb aus, wenn der Anfechtungsgegner, hier die Beklagte, gegen Gewährung einer Sicherheit durch die Insolvenzschuldnerin der V ein Darlehen gewährt, denn die Beklagte erlangt durch die Absicherung des Darlehens keinen über ihren eigentlichen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme einschließlich Zinsen und Kosten hinausgehenden Vermögenswert. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Absicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens erst nach der Darlehensgewährung vereinbart worden wäre, was hier unstreitig nicht der Fall ist, oder die Sicherheiten – nachträglich - für einen bereits gewährten Kredit bestellt worden wären. Denn nach der Rechtsprechung des BGH enthält das bloße Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Den Vermögenswert hat der Schuldner nämlich bereits durch die Darlehensgewährung erhalten. Das bloße Unterlassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswertes. Daher findet § 134 Abs. 1 InsO nach der Rechtsprechung des BGH Anwendung, wenn ein gekündigter oder kündbarer Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenüber steht. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unabhängig davon, ob der Rückführung des stehen gelassenen Kredits des Drittschuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht (BGH, Urt. V. 07.05.2009 – IX ZR 71/08). Die Kammer hat insoweit die folgenden Feststellungen getroffen: (a) Das „alte“ Darlehen vom 07.03.2007 wäre kündbar gewesen: Die Beklagte wäre zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung, also der Abgabe der Garantieerklärung durch die Insolvenzschuldnerin, berechtigt gewesen wäre, das Darlehen aus dem Vertrag vom 07.03.2007 zu kündigen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte die Rückzahlung des alten Darlehen im Falle einer Kündigung auch tatsächlich hätte durchsetzen können (vgl. BGH aaO). Angesichts der oben dargestellten wirtschaftlichen Lage des V und der Versäumnisse und Verfehlungen des Geschäftsführers Dr. M wäre eine Kündigung möglich (und geboten) gewesen. Kündigungsgründe gemäß Zif. 17 des Darlehensvertrages vom 07.03.2007 hätten aufgrund von Verstößen der Gesellschafter der V gegen darlehensvertragliche Informationspflichten, Zahlungsverzug gegenüber Dritten (B), Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände der V ohne weiteres vorgelegen. (b) Im Darlehensvertrag vom 22.07.2009 ist jedenfalls in Höhe von 14,3 Mio. Euro nur eine Prolongation des alten Darlehens erfolgt. Hierzu wurde formal ein neuer Darlehensvertrag über diesen Teilbetrag geschlossen. Für die Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts spricht hier allein der Wortlaut des Darlehensvertrages. Hiernach waren für die Gesamtdarlehensmittel drei Verwendungsmöglichkeiten vorgesehen: „Die Multifunktionslinie darf ausschließlich verwendet werden zur: 2.1.1. anteiligen Finanzierung der Errichtung des Internationalen Kongresszentrums Bundeshaus Bonn sowie der Errichtungsnebenkosten, und 2.1.2. anteiligen Finanzierung 10-Million-Budget für Pre-Opening Kosten nach Bestätigung durch die Stadt Bonn, und 2.1.3. Ablösung eventuell zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bestehender Verbindlichkeiten der V GmbH bei der Kreditgeberin, die nicht durch Eigenkapital zurückgeführt werden, siehe Ziffer 2.1.2. der Vereinbarung vom 7.3.2007.“ Die Rückführung des Altdarlehens aus dem Kredit vom 07.03.2007 war danach zunächst nur eine von drei Verwendungsmöglichkeiten. Die Kammer ist indes der Überzeugung, dass dies allein aus formalen Gründen in den Vertrag aufgenommen wurde und der Verwendungszweck des Darlehens jedenfalls mit Blick auf die offene Altverbindlichkeit zwingend war. Dies folgt bereits aus der Präambel des Darlehensvertrages vom 22.07.2009. Hierin heißt es (Bl. 358 des Anlagenheftes II): „Die Rückführung des Restbetrages der zur Rückzahlung fälligen Finanzierung in Höhe von ca. Euro 14,3 Mio. (Stand: 08.07.2009) erfolgt zwingend unter Abgabe entsprechender unwiderruflicher Zahlungsanweisung der Kreditnehmerin durch die mit dieser Vereinbarung gewährte Kreditfazilität.“ (Herv. d. Verf.) Eine andere Verwendung als die der Rückführung wurde von den Beteiligten vor Abschluss des Darlehensvertrages ausweislich der vorgelegten Dokumente der Beklagten nicht diskutiert. Auch im Term Sheet der Beklagten vom 09.07.2009 (Bl. 652 des Anlagenheftes III) heißt es: „Ziehung Die Ablösung des nicht durch Eigenkapital vertragsgemäß per 30.August 2009 zurückgeführten Multifunktionskredits über 104,3 Mio. Euro (Verpfändung auf Konto #####/#### in Höhe von aktuell ca. 10.600,00 TEUR sowie anteilig verpfändete US $ in Höhe von 10.000 TUS$) erfolgt zwingend aus den zu bewilligenden Kreditmitteln in Höhe von 30.000.000,00 (Kreditfazilität).“ (Herv.d.Verf.) Der von der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.04.2014 angeführte Umstand, dass bereits der Kreditvertrag diese Ablösung offenlegt und dies gerade nicht verheimlicht, steht der Einschätzung der Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht entgegen. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang auch nicht die ebenfalls mit nachgelassenem Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2014 vertretene Auffassung, wonach die Leistung der Insolvenzschuldnerin mit Blick auf die unstreitig neue Kreditlinie in Höhe von ca. 15 Mio. Euro in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen wäre. Zwar liegt die Befriedigung, die die Beklagte hier letztlich in Höhe der Klageforderung erlangen will, jedenfalls deutlich unterhalb der unstreitig neuen Kreditlinie. In Grundsatz gilt zunächst, dass die anfechtbare Rechtshandlung als solche nur im Ganzen angefochten werden kann. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass gläubigerbenachteiligende Folgen von (einheitlichen) Rechtshandlungen teilweise anfechtbar sind. Dies indes nur, wenn sie sich in selbstständige Teile zerlegen lassen (MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 143 Rz. 17). Der BGH differenziert hierzu noch unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts zur Schenkungsanfechtung vom 02.07.1924 - VI 23/26 ( RGZ 114, 206 ) danach, ob für die Sicherung der Forderungen ein Rangverhältnis vereinbart worden ist und die Sicherheit selbst sich in selbstständige Teile zerlegen lässt, so dass insoweit eine Teilanfechtung möglich wäre. Wird danach also für einen Kredit eine Sicherung gegeben, die zugleich das dafür ausbezahlte Darlehen und ältere Ansprüche des Gläubigers abdecken soll, handelt es sich um ein insgesamt inkongruentes, in vollem Umfang anfechtbares Deckungsgeschäft, wenn nicht festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang sich die Sicherungen auf bestimmte Ansprüche beziehen. Anders ist dagegen die Rechtshandlung zu beurteilen, sofern die Sicherheit vorrangig die Forderung aus dem im Gegenzug gewährten Kredit abdecken soll und der Erlös nur zur Tilgung dieser Forderung ausreicht; denn in einem solchen Falle ist der Masse ein dem übereigneten Gegenstand entsprechender Wert zugeflossen (BGH, Urteil vom 12. November 1992 – IX ZR 236/91 – zitiert nach juris; RGZ 114, 206 , 210; OLG Hamburg ZIP 1984, 1373 ). Ein Rangverhältnis der Sicherung von Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin in Höhe des „umgeschuldeten“ Betrages und der neuen Kreditlinie wurde hier gerade nicht vereinbart. Auch eine außerhalb des Darlehensvertrages vom 22.07.2009 liegende dahingehende Vereinbarung wurde nicht dargetan. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 25. 06.1992 – IX ZR 4/91 (in NJW 1992, 2421 ). Der BGH stellte in dieser Entscheidung die offengelassene Frage, ob bei grundsätzlich entgeltlicher Hingabe einer Sicherung in Höhe einer eventuellen Übersicherung eine Unentgeltlichkeit anzunehmen sei. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Beklagte kann sich - wie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.04.20014 geschehen - auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen. Eine Verurteilung der Beklagten allein Zug um Zug gegen Rückgewähr der Darlehensvaluta kommt hier nicht in Betracht. Gemäß §§ 143, 818 BGB schuldet die Beklagte im Grundsatz allein die Herausgabe der Bereicherung. In diesem Zusammenhang ist bei gegenseitigen Verträgen die Art und Weise der Berücksichtigung der Gegenleistung umstritten (vgl. Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 818 Rz. 46 ff.). Dies kann hier aber dahinstehen, da mit Blick auf die Darlehensvaluta und die Abgabe der Garantie zwischen den Parteien schon kein gegenseitiger Vertrag anzunehmen ist, indes die synallagmatische Verknüpfung der Leistungen bei der Berücksichtigung der Gegenleistung im Bereicherungsrecht nach allen hierzu vertretenen Auffassungen Voraussetzung ist. IV. Der Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung besteht aufgrund der Rechtsfolgenverweisung des § 143 Abs. 1 InsO gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 BGB ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 01.01.2010. V. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO ; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO . Streitwert: 936.440,32 Euro Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 13.05.2014 Aktenzeichen: 3 O 208/12 Normen in Titel: BGB §§ 138, 488