II ZR 220/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Oktober 1994 II ZR 220/93 HGB §§ 161, 171 Abs. 1, 172 Leistung der Pflichteinlage des Kommanditisten im Innenverhältnis durch Bürgschaftsübernahme möglich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nifl, deren Willen er auszufhren hat. Gerade deshalb kann auch mit dem Vorwurf, d郎 der Testamentsvollstrecker die Anordnungen der Erblasserin aus der Zeit nach dem Erbvertr昭ausgefhrt habe, dessen Entlassung nicht begrUndet werden. Insoweit hat der Beteiligte zu 5. auch nicht feststellbar grob pflichtwidrig gegen die Interessen der Erben gehandelt. Er hat dem Beteiligten zu 1. vielmehr mit Schreiben vom 17. 9. 1992 definitiv angekUndigt, er ,押erde in KUrze die an die Miterben im Wege der Teilungs- und Vermachtnisanordnung zugewiesenen Eigentumswohnungen durch notariell zu beurkundende Vertrage U bertr昭en"; zum Wertverhaltnis der unterschiedlichen letztwilligen Verfgungen waren seinerzeit Sachverstandigengutachten eingeholt worden. Unter den gegebenen Umstanden war das NachlaBgericht zu etwaigen weiteren Ermittlungen von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Entscheidung, daB der vorgetragene Sach-verhalt die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht rechtfertige, ist rechts- und verfahrensfehlerfrei begrUndet. Handelsrecht einschlieolich Registerrecht 22. HGB§172 a; GmbHG§§30, 31, 32 a; KO§32 a (J4りkung der elgenk叩1W/ersetzenden P レtzungsロberlas-sung, LagergrundstUck III) 1. Fhr eigenkapit誠ersetzende NutzungsUberlassungen gelten grunds註tzlich die im Uberlassungsvertrag vereinbarten zeitlichen Grenzen. W豆re jedoch ein inhaltsg'eicher Vertrag mit einem a叩enstehenden Dritten nur unter Vereinbarung einer I加geren Uberlassungsdauer oder I註ngerer 邸ndigungsfristen geschlossen worden, dann hat der Gesellschafter der Gesellschaft das Nutzungsrecht fUr den sich daraus ergebenden Mindestzeitraum zu U berlassen. 2. Im Konkurs ist der Konkursverwalter befugt, das Nutzungsrecht, solange es besteht, durch eigene Nutzung, durch Uberlassung an Dritte zur AusUbung oder durch WeiterUbertragung (zusammen mit dem Betrieb oder einzeln) zu verwerten. Eine Verwertung der Sachsubstanz ist ihm nicht gestattet. 3. Der Gesellschafter ist grunds註tzlich nicht verpflichtet, anstelle der weiteren Uberlassung der Gegenstande den Wert des Nutzungsrechts in Geld zu ersetzen. Ein Anspruch auf Wertersatz besteht jedoch dann, wenn die weitere NutzungsUberlassung dadurch unm6glich wird, dan der Gesellschafter die Gegenst註nde gegen den Willen der Gesellschaft oder des Konkursverwalters 肥慮unert oder wenn diese einveおt註n山ich 肥血unert werden und z耐schen den Beteiligten Einigkeit darhber besteht, d山 der Erl6s in H6he des Restwerts des Nutzungsrechts der Ceseilschaft oder der Konkursmasse zuflienen soll. BGH, Urteil vom 11. 7. 1994 一 II ZR 146/92 っmitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH 23. HGB§172 a; GmbHG§§30, 31, 32 a; KO§32 a eigenk四italersetzenden P レtzungsnberlasー sung, ndstUck IV) 1. Die eigenkapitakrsetzende NutzungsUberlassung eines BetriebsgrundstUcks begrUndet im Konkurs der Gesellschaft keinen Anspruch der Konkursmasse auf Ubertragung des Eigentums an dem GrundstUck oder auf dessen Herausgabe an den Konkursverwalier zum Zwecke der Ver肥rtung durch Ve慮unerung. 2. Ebensowenig besteht grunds註tzlich (vgl. aber auch Senatsur回I vom 11.7.1994 一 II ZR 146/92) ein Anspruch der Masse auf Ersatz des Verkehrswertes oder des kapitalisierten Wertes der weiteren Nutzung des Grundsthcks. 3. Der Konkursverwalter Ist jedoch berechtigt, das der Gemeinschuldnerin in eigenkapitalersetzender Weise U berlassene oder belassene GrundstUck zugunsten der Konkursmasse durch Weiternutzung innerhalb des Gesellschaftsunternehmens oder durch anderweite Vermietung oder Verpachtung weiter zu verwerten. BGH, Urteil vom 11. 7. 1994 一 II ZR 162/92 一,mitgeteilt von D. Bun庸chuh, Vorsitzender Richter am BGH 24. AktG 1965§130 (Recht aufErteilung e加er Abschrift 鹿5 Hauptversammlungsprotokolls bei AG) 1. Wird auf Veranlassung der Verwaltung der Verlauf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch ein stenografisches W面tprotokoll oder eine Tonbandauf-nahme aufgezeichnet, kann der Aktion註r von der Gesellschaft gegen Erstattung der Selbstkosten eine Abschrift der Teile des Protokolls bzw. der Aufzeichnung verlangen, die seine eigenen Fragen und 恥debeit慮ge sowie die von den 皿tgliedern des Vorstandes darauf erteilten Antworten und dazu abgegebenen Stellungnahmen umfant. Ein Anspruch auf Aush註ndigung einer vollst豆ndigen Abschrift des Protokolls bzw. der Tonbandaufnahme steht dem Aktionar nicht zu. 2. Die Frage, ob der Aktion註r, der zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ',竹derspruch zu notariellem Protokoll erkl豆rt hat, ohne selbst Fragen gestellt oder Redebeit慮ge ge'eistet zu haben, eine ProtokollabschriftU ber die Stellungnahmen und Antworten der Vorstandsmitglieder dazu verlangen kann, bleibt offen. BGH, Urteil vom 19. 9. 1994 一 II ZR 248/92--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 25. HGB§§161, 171 Abs. 1, 172 (Leistung der Pfllchteinlage d厨 Kフmmanditis把n im ルnenverhdltnis durch Bロrgschafおロbernahme moglich) Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft k6nnen im Innenverh註ltnis wirksam vereinbaren, dan die Kommanditisten ihre Pflichteinlage durch Ubernahme einer BUrgschaft oder dadurch leisten, dan an den BUrgschaftsgl註ubiger gezahlt wird. Die Frag島 ob sie in 山esem Fall durch die BUrgschaftsUbernahme oder durch die Zah'ung auf die BUrgschaft zugleich von ihrer Kommanditistenhaftung gegenUber G'註ubigern der Cesellschaft frei geworden sind, ist davon stre昭 zu trennen・ BGH, Urteil vom 10. 10. 1994 一II ZR 220/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 552 MittB習Not 1994 Heft 6 『 Aus dem Tatbestand Der Beklagte, der einen Kommanditanteil an der D.-GmbH&Co. KG (D.) in H6he von 150.000 ,一 DM hielt, schloB im Jahre 1986 mit dem Klager einen Treuhandvertrag, nach welchem dieser den genannten Anteil, auf den bis dahin die Halfte der Einlage in bar eingezahlt worden war, treuhanderisch fr den Beki昭tenU be ト nehmen sollte. Der Klager wurde 1987 in das Handelsregister als Sonderrechtsnachfolger eingetragen. Mit Schreiben vom 21. 9. 1988 kUndigte der Beklagte den Treuh血dvertrag, der fr diesen Fall bestimmt: ,, Der Treuhnder tritt bereits jetzt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Absendung der KUndigung den Geschaftsanteil an den Treugeber ab." Eine A nderung der Handeisregistereintra四昭 ist bis zur letzten mUndlichen 恥rhandlung vor dem Berufungsgericht nicht herbeigefhrt worden. Der Beklagte, sein Bruder und ihre Ehefrauen, die sich der Sparkasse. 0. gegenUber in H6he von 75.000, DM fr alle Forderungen dieses Instituts gegen die D. verbUrgt hatten, sind, nachdem ein befristeter Kontokorrentkredit von der D. nicht pUnktlich zurUckgefhrt worden war, aus der BU稽schaft in Anspruch genommen und vom 山 ndgericht Stade zur Zahlung verurteilt worden. Der Bruder des Beklagten U bersandte der Sparkasse daraufhin am 9. 3. 1990 einen Verrechnungsscheck U ber 79.000, DM 面t dem Bemerken, die Zahlung diene der Erbringung der ausstehenden Einl昭e des Beklagten bei der D. und zugleich der Erledigung der 即nannten titulierten BU稽schaftsforderung gegen die vier BUrgen. Unabhangig von dem Beklagten hatte sich auch der Kl智er fr die D. in H6he von 50.000, DM verbUrgt und einen Betrag in dieser H6he an die Glaubigerin bezahlt. Im Zusammenhang damit erwirkte der Kl智er mehrere Titel u ber insgesamt 66.481,47 DM gegen die D. Als er von der D. mit Schreiben vom 10. 10. 1989 auf Zahlung der zweiten Halfte der Kommanditeinla即 in Anspruch genommen wurde, erklarte er am 19. 12. 1989 die Aufrechnung mit den titulierten Forderungen. Zugleich verlangte er von dem Beklagten Zahlung in entsprechender H6he, weil ei, der Klager, den Beklagten in dieser H6he von seiner Einl昭eschuld befreit habe. Am 5. 12. 1990 erwirkte der K1ager erneut einen Pfndungs- und Uberweisungsbeschluβ gegen die D., mit dem er in deren angeblichen Anspruch gegen den Beklagten auf Einzahlung der restlichen Kommanditeinlage vollstreckte. Der Klager hat von dem Beklagten Zahlung von ins即samt 66.481,47 DM verlangt. Das Landgericht hat dem Begehren durch 恥rsaumnisurteil U ber 5.500, DM und streiti即5 Urteil U ber 60.981,47 DM zuzUglich Zinsen entsprochen. Dabei hat es angenommen, daB 6.481,47 DM von dem Beklagten als Aufwendungsersatz geschuldet werden, wahrend sich der Kluger wegen des weiteren Betrages von 60.000, DM auf die Pfndung und U berweisung des Anspruchs der D. gegen den Beklagten auf Einzahlung der 恥steinlage st血zen konne. Die Berufung des Beklagten hatte nur hinsichtlich des Zinsbegehrens teilweise Erfolg. Die Revision des Beklagten, die der Senat nur hinsichtlich des 981,47 DM zuzUglich ZinsenU bersteigenden Betrages angenommen hat, war erfolgreich und fhrte zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den G威nden: Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daB der Klager die 60.000, DM,U ber die noch nicht rechtskraftig befunden worden ist, allein aufgrund des von ihm erwirkten Pfndun部- und U berweisungsbeschlusses vom 5. 12. 1990 fordern kann. Dabei spielt es fr die Entscheidung keine Rolle, ob 一 worauf das Berufungsgericht, das zwischen Hafteinlage und Pflichteinlage nicht genau unterscheidet (vgl. dazu v. Gerkan, EWiR 1994, 367 f. m. w. N.), abzustellen scheint 一 der Beklagte durch die BUrgschaftsUbernahme oder die Zahlung seines Bruders vom 9. 3. 1990 von seiner aus§§171 Abs. 1, 172 MittB習Not 1994 Heft 6 HGB folgenden Haftung 即genuber Glaubigern der D. frei geworden ist. Er 郎t von der Pfndung und U berweisung wird nur der aus dem gesellschaftsrechtlichen Innenverhaltnis zwischen der D. und dem Beklagten herzuleitende Anspruch auf vollstandige Einzahlung der Pflichteinlage. Abweichend von der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Ansicht hatten die Gesellschafter der D. im Innenverhaltnis wirksam vereinbaren 肋nnen, daB die Kommanditisten ihre Pflichteinlage auch durch die U bernahme einer Burgschaft leisteten (vgl. allg. hierzu : Staub/ Schilling, HGB, 4. Aufl.,§161 Rdnr. 17, 23; Schlegelberger/Martens, HGB, 5.Aufl.,§161 Rdnr. 24; Schlegelberger/K Schmidt, §171 Rdnr. 11; v. Falkenhausen in MUnchener Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Bd. 2,§15 KG Rdnr. 2 ff.;§14 KGRdnr. 14 ff., 48). Ungeachtet des unzutreffenden Ausgangspunktes erweist sich das Berufungsurteil in diesem Punkt im Ergebnis aber als richtig, weil nach dem widersprUchlichen Vortrag des Beklagten nicht angenommen werden kann, daB schon die U bernahme der BUrgschaft als verabredete Einlageleistung der Kommanditisten der D. angesehen worden ist. Begrundet ist das Rechtsmittel aber deswegen, weil das Berufungsgericht, wie die Revision 面t Recht rugt, ent-scheidungserheblichen Vortrag des Beklagten U bergangen hat. Nach dem vom Oberlandesgericht nicht geprUften und 比r die Revisionsinstanz deswegen als richtig zu unterstellenden, obendrein durch Vorlage von Urkunden belegten Vortrag des Beklagten hatte die Sparkasse der D. einen Kontokorrentkredit von 380.000, DM gewahrt, fr den u. a. er sich in Hohe von 75.000 ,一 DM verbUrgt hatte; nachdem die Sparkasse im Oktober 1988 den Kredit gekUndigt und auf RUck比hrung des Saldos gedrangt hatte, haben die Gesellschafter am 29. 12. 1988 beschlossen, die ausstehenden Einlagen einzufordern. Das ist in der Wもise geschehen, d叩 die D. den Beklagten aufgefordert hat, die ausstehende Einlage unverzUglich einzuzahlen und ihm zugleich mitgeteilt hat, er erhalte nach erbrachter Zahlung die von ihm gegebene Burgschaft umgehend zurUck. Gleichzeitig hat auch die Sparkasse mit Schreiben vom 13. 1. 1989 den Beklagten unter Hinweis auf den EinzahlungsbeschluB der D. aufgefordert, die,, gegen Ihre Bu稽- schaft" vorfinan五erte Einlage auf ein bestimmtes Konto bei ihr einzuzahlen, was s山uldbefreiende Wirkung ihr gegenuber haben werde. Dies hatte dem Berufungsgericht AnlaB zu der PrUfung der Richtigkeit des weiteren Vorbringens des Beklagten geben mussen, es sei bei Fassung des Einzahlungsbeschlusses von der Gesellschafterversammlung entschieden worden ,面t der Zahlung an die Sparkasse solle zugleich die Einlageschuld erfllt werden. Hatte namlich die Ablosung der Kreditschuld der D. durch ihre Kommanditisten vereinbarungsgemaB als Verrechnung der Einlageschuld gelten sollen, bedurfte es der vom Berufungsgericht vermi飢en Aufrechnungserklarung nicht mehr. Die Zahlung des Bruders des Beklagten vom 9. 3. 1990, anlaBlich derer er auf die genannte Verrechnungsabrede hingewiesen hat, hatte dann den Anspruch der D. auf Erbringung der Pflichteinlage zum Erl6schen gebracht, und der von dem Klager am 5. 12. 1990 erwirkte Pfndungs- und UberweisungsbeschluB ware ins Leere gegangen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.10.1994 Aktenzeichen: II ZR 220/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 552-553 Normen in Titel: HGB §§ 161, 171 Abs. 1, 172