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V ZR 196/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Oktober 1994 V ZR 196/93 BGB §§ 133, 459 Angaben zum baulichen Zustand eines Hausgrundstücks und cic Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 133, 459 Angaben zum baulichen Zustand eines Hausgrundstücks und cic Angaben zum baulichen Zustand eines Hausgrundstückes, die nicht als Beschaffenheitsmerkmal oder zugesicherte Eigenschaft ( § 459 BGB ) Inhalt des Kaufvertrags geworden sind, sind bei der Prüfung, ob sie ein (vorsätzliches) vorvertragliches Verschulden des Verkäufers begründen, entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Regeln ( §§ 133, 157 BGB ) auszulegen (geschäftsähnliche Handlungen). BGH, Urt. v. 14.10.1994 - V ZR 196/93 Kz.: L I 1 - § 278 BGB Problem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung war das Nebeneinander der unterschiedlichen Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag über ein Hausgrundstück. Der Kläger kaufte im vorliegenden Fall vom Beklagten sechs Eigentumswohnungen. Beim Urkundstermin lag ein vom Beklagten erstelltes Schriftstück vor, das zum "baulichen Zustand" Angaben enthielt, wann bestimmte Einrichtungsgegenstände wie Bäder, Heizung etc. erneuert wurden. Diese Erklärungen wurden allerdings nicht in den Kaufvertrag aufgenommen, dieser enthielt vielmehr den für gebrauchte Immobilien üblichen Gewährleistungsausschluß. Der Kläger focht den Kauf wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich dieser Angaben an und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Lösung Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses die Klage unter Hinweis auf den Gewährleistungsausschluß abgewiesen hatte. Der BGH macht Ausführungen zum Verhältnis zwischen allgemeinem Gewährleistungsrecht und den Vorschriften der cic. Der BGH weist darauf hin, daß der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises entweder aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung i.V.m. der Täuschungsanfechtung oder auf der Grundlage des Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß begründet werden könne. Allerdings stelle das Vorhandensein einer Elektroinstallation und von Bädern eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar. Ein baulicher Zustand dieser Art könne auch ein Beschaffenheitsmerkmal im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB sein. Die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung verdrängten grundsätzlich den Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, es sei denn, der Mangel sei vorsätzlich verschwiegen worden. Dies gelte auch dann, wenn die Eigenschaft im Einzelfall nicht zugesichert worden sei, oder, wie hier, ein Gewährleistungsausschluß für Sachmängel verabredet gewesen sei (vgl. zum Ganzen Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 5. Aufl., S. 143). Der von dem Gewährleistungsausschuß nicht berührte Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers bestehe allerdings grundsätzlich neben dem Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluß; diesem wäre jedoch durch die Vertragsanfechtung, im Falle ihrer Wirksamkeit, der Boden entzogen. All diese Anspruchsgrundlagen hätten im vorliegenden Fall geprüft werden müssen, was vom Berufungsgericht nicht ausreichend vorgenommen wurde. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 24/1994 Dezember 1994 5 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.10.1994 Aktenzeichen: V ZR 196/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 Normen in Titel: BGB §§ 133, 459