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II ZR 268/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Dezember 1994 II ZR 268/93 BGB § 794 Abs. 2 S. 1 Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG BO円erliches Recht 1.BGB§164(醐加ng der e加em Notar erteilten Vollmacht zur Durc句競hrung ein賀 Kaufvertrc碧司 Die in einem notariellen Kau恥rtrag dem Notar erteilte 1可Imacht zur Durchfhrung des Vertrages, zur Abgabe und Einholung aller hierzu notwen盛gen ErkI証ungen und Geneh面gungen und zur Einholung aller Freigabe- und 功schungsbewilligungen,山e notwendig sind, um 曲geschuldete lasi山freie むbertragung des Grnndst曲cks zu erm6glichen, umfa肌 auch 面e Einholung und Entgegen・ nahme von 功schungsbewihigungen betreffend solche 恥ch曳 die erst nach Abschl山 des Kauf肥rtrages und Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des K加fers in das Grundbuch ein即tragen worden sind. OW Kln, BeschluB vom 17. 11. 1994 一 18 W 33/94 一, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vorsitzender Richter am OLG K6ln 2. BGB§749 Abs. 2 Satz 1 (A叩jebung einer Grundstロcksgemeinschaft) Zur vorzeitigen Aufhebung einer zu Wohn・und Ge馴旧rbe・ zwecken genutzten Grundsthcksgemeinschaft aus wichtigem Grund. BGH, Urteil vom 5. 12. 1994 一II ZR 268/93一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind MiteigentUmer des im AuBenbereich von W. gelegenen 2.644 qm groBen Grundstucks Flur 14, Flurst如k 9. Durch notariellen Vertrag vom 7. 9. 1981 haben sie fr die Dauer von zwanzig Jahren das Recht ausgeschlossen, die Aufhebung der GrundstUcksgemeinschaft zu verlangen. Sp如r haben sie verschie-dene Regelungenu ber die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen. Sie bewohnten verschiedene Et昭en des auf dem GrundstUck errichteten Wohnhauses und nutzen das Anwesen im 加rigen gewerblich; die Beklagte betreibt eine Hundezucht, der n臨er eine Hundepension. Seit einigen J血ren haben die Parteien ihren Streit um das jeweils ihnen zustehende Nutzungsre山t und die von ihnen zu erfllenden Pflichten in zahlreichen Verfahren gerichtlich ausgetragen. Mit 助cksicht darauf halt der Ki電er das Vertrauensverh組tnis zu der Bekl昭ten fr so nachhaltig gest6rt, daB eine ordnungsgemaBe Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftsei四ntums nicht mehr ge嘱屯hrleistet sei. Da hierfr allein die Beklagte verantwortlich sei und ein wichtiger Grund im Sinne des §749 Abs. 2 5. 1 BGB vorliege, hat er nunmehr von ihr die Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft im Wege der Auseinandersetzu昭sversteigerung verlangt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Kl昭e entsprochen. Die Revision der 恥klagten 比hrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus den Gr伽deir 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, mit 助cksicht auf die 民indschaft der Parteien und ihre zu 負ge getretene mangelnde Kooperationsbereitschaft bestehe ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Aufhebung der Gemeinschaft. Da den Klager an dem unhaltbaren Zustand jedenfalls 畑n 助erwiegendes Verschulden t民ffe und die Beklagte nicht in der gebotenen Form da昭elegt habe, d叩die Aufhebung der Gemeinschaft sie 助er die im Gesetz vo昭esehenen・Iolgen hinaus unzumutbar hart treffen werde sei das Aufhebungsverlangen des Klagers gerechtfertigt. Dies h組t, wie die Revision mit Recht geltend macht, revisionsrechtlicher PrUfung nicht stand. 2. Z血reffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Er叫- gungen des Berufungsgerichts. Die Parteien haben das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu k6nnen( §749 Abs. 1 BGB ), fr die Dauer von zwanzig Jahren wirksam ausgeschlossen. Hieran sind sie dann nicht gebunden, wenn w加rend dieser Zeit ein wichtiger Grund eintritt, der es ihnen unzumutbar macht, die Gemeinschaft bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt fortzusetzen.恥r die PrUfung, ob ein solcher wichtiger Grund vrliegt, s血d nicht die im Recht der Gesellschaft bUrgerlichen Rechts (§723 BGB) entwickelten MaBstbe heranzuガehen, weil es bei der Gemeinschaft nicht um die Verfolgung und Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks geht und die Zusam-menarbeit der Gemeinschafter nicht von wechselseitigem Vertrauen getr昭en se血 m叩.Unzumutbar ist deswegen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht bereits dann,\ wenn Uneinigkeit oder 民indschaft zwischen den Betroffenen besteht, erforderli血 ist vielmehr, d叩 eine ordnungsgemaBe gemeinschaftliche Nutzung und 脆rwaltung unter Abw醜ung aller den Einzelfall pr館enden Umst加de unmoglich ist und der Gemeinschafter, welcher die vorzeitige Aufhebung begehrt, den wichtigen Grund nicht allein oder 助erwiegend herbeigefhrt hat. Schli鴎lich hat das Gericht zu prufen, ob das Aufhebungsverlangen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im 助rigen ausnahmsweise rechtsmiBbr加chlich ist (vgl. im einzelnen: BGH WM 1984, 873; BGH WM 1962, 464 ff.; BGHZ 63, 348 , 352 f.; OW Hamburg NJW 1961, 610 , 611; Erman/Aderhold, BGB, 9. Aufl.,§749 Rdnr. 6 f.; BGB-RGRK/v. Gamm, 12. Aufl.,§749 Rdnr. 6; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., §749 Rdnr. 9; MUnchKomm-BGB/K Schmidt, 2. Aufl. §749 Rdnr. 11, 13; Staudinger/Hub町 BGB, 12. Aufl., §749 助nr. 刀 f.;たrn町 zur Kndigu昭 derU bertragung des Verwaltungsrechts: BGH NJW 1983, 449 , 450). Diesen von ihm richtig wiedergegebenen Grunds凱zen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. (J4互rd ausgり管hrt.) 3. SchlieBlich begegnen、die Aus鰍hrungen des Berufungsurteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken, mit denen es den auf§242 BGB gesttzten Einwand der 氏klagten fr nicht durchgreifend erachtet hat. Der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ein Umstand, der bei der Prufung, ob vorzeitig die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden kann, in besonderer Weise zu wUrdigen ist, wie der Senat bereits frUher ausgesprochen hat (BGH WM 1962, 464 , 466). Dem ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Fall nicht ohne weiteres gleichzusetzen, d叩der Gemeinschafter durch die Teilungsversteigerung das Recht verliert, das im Miteigentum stehende Haus weiter bewohnen zu 姉nnen und u. U. gehalten ist, die durch den Versteigerungserlos nicht getilgten いsten weiter abtra即n zu mussen (BGH WM 1984, 873 f.). Fr die Bekl昭te geht es namlich nicht allein um den Verlust ihrer Wohnung, weil sie bei der Teilu昭sversteigerUng nicht mitbieten kann, sondern zus飢zlich darum, daB sie ihre 118 MittBayNot 1995 Heft 2 Betriebsstatte und damit ihre Lebensgrundl昭e verliert. Angesichts des Umstandes, daB Hunde nicht an jedem beliebigen Ort gezUchtet werden 姉nnen, es vielmehr groBer Fi如hen und eines hinreichenden Abstands zu einer normalen V而hnbebauung bedarf, ist es ohne nahere PrUfung der Einzelumst如de nicht ausgeschlossen, daB die zum gegenwartigen Zeitpunkt betriebene 毛ilungsversteigerung des GrundstUcks 一 sofern das Berufungsgericht zu der Uberzeugung gela鵬en solltら d叩 die Voraussetzu鵬en des §749 Abs. 2 S. 1 BGB im 仙rigen vorliegen 一 die Beklagte unzumutbar hart treffen wUrde. Dabei wird das Berufungsgericht ggfs. auch die pers6nlichen Lebensumst如de der Bekl昭ten und den Umstand zu wurdigen haben, d叩 die Aufhebung der Gemeinschaft nur auf たit vertr昭lich ausgeschlossen und der vereinbarte Zeitraum zu Zweidritteln bereits jetzt verstrichen ist. 3. DDR: TreuhG§11; DDR: TreuhGDVO 3§2; EinigVtr Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 (Zu den Voraussetzungen der 切nwandlung volkseigener Gロter der ehemaligen DDR in K如italgeseilschaften im Auf万 au) Der allgemeine Restituthnsvorbeha1t in Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 S. 7 EinigVtr steht der gesetzlichen Umwandlung volkseigener GUter der ehemaligen DDR, die bis zum 3. 10. 1990 nicht in das 皿gentum der L加der oder Kommunen U bertragen worden sind, in Kapitalgesellschaften im Aufbau grunds飢zlich nicht entgegen (E噌anzu昭 zu BGH, Vers如mnisurtell vom 6. 7. 1994 一 VIII ZR 62/93). BGH, Urteil vom 21. 12. 1994 一 VIII ZR 62/93 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die KI昭cnin, die aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LFG) der DDR hervorgegangen ist, begehrt von der beki昭ten Treuhandanstalt in Berlin die restliche Bezahlung von 1990 erfolgten Futtermittellieferungen an das damalige volkseigene Gut W. (im folgenden: VEG W.), das seit dem 17. 9. 1992 als Firma Gut GmbH W. im Handelsregister eingetragen ist. Die Parteien streiten in erster Linie めer die Passivlegitimation der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Parteien sie nicht 如ereinstimmend fr erledigt erklart haben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die hie卿gen gerichtete Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt hat, hat der Senat angenommen. In der mUndlichen Verhandlung vom 6. 7. 1994 hat die KI蛇erin keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten ist ein Vers加mnisurteil 昭 angen, durch das die vorinstanzlichen Urteile geandert worden sind und die Klage abgewiesen worden ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache fr erledigt erklart haben. Der Einspruch der KI昭erin hatte keinen Erfolg. A如 den GrUndeル 1. In dem Versaumnisurteil(= NJW 1994, 2487 =ZIP 1994, 1316=EV/jR 1994, 1025 mit zustimmender Anm. 麗imar;zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) hat der Senat eine Rechtsnachfolge der Beklagten in die Rechte und Pflichten des VEG W. im wesentlichen 面t der Begrun "'dung verneint, d叩 die volkseigenen Gter der ehemaligen DDR, die 一 wie das VEG W」一 bis zum 3. 10. 1990 nicht in das Eigentum der Lnder oder Kommunen 加ertragen worden seien, zu diesem Zeitpunkt gem.§2 der 3. DurchfhrungsMittBayNot 1995 Heft 2 L verordnung zum Treuhandgesetz (3 . DVO/TreuhG) in Yerbindung mit §11 Abs. 1, Abs. 2 TreuhG kraft Gesetzes in Kapitalgesellschaften im Aufbau umgewandelt worden seien. Am 3. 10. 1990 sei das DDR-Gesetz U ber dieU bertr昭ung volkseigener G飢er, staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und anderer volkseigener Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in das Eigentum der L如der und Kommunen vom 22. 7. 1990 (GB1. DDR 1 897; im folgenden:U bertragungsgesetz vom 22. 7. 1990) mangels ausdrUcklicher Aufrechterhaltung im Einigungsvertrag gem加 dessen Art. 9 auBer Kraft getreten. Da面t sei nicht nur die Privatisierungseinschr加kung des,, Soweit-Satzes" in§23.DVO/, TreuhG, sondern auch der Grund entfallen, weswegen die volkseigenen Gter durch §11 Abs. 3 letzter Anstrich 丑euhG zun加hst von der gesetzlichen Umwandlung in Gesellschaften 面t besch蛾nkter Haftung im Aufbau ausgenommen worden seien, denn ein Zugriffsrecht der Lander/ Kommunen habe es nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gegeben. Wenn vor diesem Hintergrund die 3. Durch餓hrungsverordnung zum 丑euhandgesetz im Einigungsvertrag (Anl. II 取p. IV Abschn. 1 Nr. 8) ausdrUcklich als fortgeltendes Recht aufrechterhalten worden sei und deren§2 Satz 2 beznglich der Art und 晒'eise der nunmehr ausschlieBlich m6glichen Privatisierung auf die,節rigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes" verweise, sei dem der Wille des Einigungsvertr昭5gesetzgebers zu entnehmen, die volkseigenen G批er gem. §11 Abs. 1, Abs. 2 TreuhG der gesetzlichen Umwandlung in Gesellschaften mit besch慮nkter Haftung im Aufbau zu unterwerfen. Mit der Aufrechterhaltung der 3. Durch餓hrungsverordnung zum Treuhandgesetz im Einigungsvertrag hab edie 恥rordnung einen eigenst如digen, gesetzesra鵬1gen Geltungsgrund erlangt, so d叩 ein m6glicher, unter dem rechtlichen sses Gesetz/Verordnung relevanterl gesehen werden 如nnte, daB§2 auf die 加rigen Bestimmungen des dort aber in§11 Abs. 3 letzter Anstrich die volkseigenen G飢er von der ex-lege-Umwandlung ausdrucklich ausgenommen woltlen seien, beseitigt sei. II. Hiergegen wendet sich die Xi館erin 面t ihrem Einspruch ohne Erfo臨. 1. a) Soweit sie geltend macht, entgegen den Ausfhrungen des Senats sei nach dem AuBerkrafttreten des U bertragungsgesetzes vom 22. 7. 1990 nicht,, ausschlieBlich" eine Privatisierung der volkseigenen GUter, sondern auch noch ihre U bertragu鵬 auf die Lnder und Gemeinden m6glich gewesen, ist,das allerdings richtig. Diese M6glichkeit ergibt sich zwar nicht aus dem von der Klagerin angefhrten Kommunalisierungsvorbehalt in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag (vgl. hierzu BVerwGE 92, 215 , 218). Nach dieser Bestimmung unterliegt das dort naher umschriebene Fina加verm6gen 面t dem Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Davon ausgenommen ist u. a. das Finanz死rm6gen, das,, durch Gesetz gem.§1 Abs. 1 5批ze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Stadten und Landkreisen 仙ertr昭en wird" 臣erzu geh6ren . nicht die volkseigenen Gter, da das ihre U bert叫ung auf die L加der und Kommunen regelnde bertragungsgesetz vom 22. 7. 1990 gerade 血t dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. 10. 1990 auBer Kraft getreten ist. Die M6glichkeit, die volkseigenen GUter auch nach dem AuBerkrafttreten des U bertragungsgesetzes vom 22. 7. 1990 auf die Lander und Gemeinden zu 仙ertragen, ergibt sich jedoch Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.12.1994 Aktenzeichen: II ZR 268/93 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 25 MittBayNot 1995, 118-119 Normen in Titel: BGB § 794 Abs. 2 S. 1