Urteil
313 O 193/15
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0512.313O193.15.00
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Leitsätze
1. Auch ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht zwischen Grundstückseigentümern, die über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Leitungsrohrsystem verfügen, eine Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2012, 5 U 100/12).(Rn.51)
2. Ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 749 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegt, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu prüfen.(Rn.63)
3. Tritt auf Seiten eines Teilhabers keine Beeinträchtigung ein, während der die Aufhebung begehrende Teilhaber eine wirtschaftliche Verbesserung durch die Aufhebung erreichen kann, ergibt die Abwägung einen wichtigen Grund.(Rn.71)
4. Zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 1023 Abs. 1 BGB gehört lediglich, dass es eine theoretisch ebenso geeignete andere Ausübungsstelle auf dem dienenden Grundstück gibt.(Rn.80)
5. Eine Beschwerlichkeit i.S.d. § 1023 BGB ist anzunehmen, wenn gerade die Benutzung der zur Rechtsausübung herangezogenen Teilfläche für den belasteten Eigentümer einen erheblichen Nachteil mit sich bringt, was u.a. dann anzunehmen ist, wenn ohne eine Verlegung die Nutzung entsprechend einer erteilten Baugenehmigung nicht möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Mai 2014, 12 U 156/13). Der Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ebenfalls eine Verlegung vorsieht, reicht aus.(Rn.83)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zwischen der Klägerin sowie der G. B. B. B. eG auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite bezüglich der auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ... der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, der auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., B. Straße, S.str. ..., der Gemarkung B., sowie auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., S.str. ..., B. Straße ..., belegenen Leitungen zur Schmutz- und Regenwasserentsorgung zuzustimmen und die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Entfernung des auf dem soeben genannten Grundstück der G. B. B. B. eG befindlichen Entwässerungssystems (d.h. insbesondere Regen- und Schmutzwasserleitungen) zu dulden, jeweils Zug um Zug gegen Schaffung eines eigenen Entwässerungssystems auf dem soeben genannten Grundstück der Beklagten auf Kosten der Klägerin gemäß Anlage 3a.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zwischen der Klägerin sowie der G. B. B. B. eG auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite bezüglich der auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ... der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, der auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., B. Straße, S.str. ..., der Gemarkung B., sowie auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., S.str. ..., B. Straße ..., belegenen Leitungen zur Versorgung mit Frischwasser zuzustimmen, die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Einstellung der Versorgung mit Frischwasser des soeben genannten Grundstücks des Beklagten durch das auf den soeben genannten Grundstücken der Klägerin und der G. B. B. B. eG befindliche Leitungsnetz zur Versorgung mit Frischwasser (im Sinne des § 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 5./8. Juli 1994) zu dulden, sowie die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Entfernung (d.h. insbesondere Kappung und Zurückverlegung) des auf den soeben genannten Grundstücken der Klägerin und der G. B. B. B. eG befindlichen Leitungsnetzes zur Versorgung mit Frischwasser zu dulden, jeweils Zug-um-Zug gegen Schaffung eines eigenen Versorgungssystems für Frischwasser auf dem soeben genannten Grundstück der Beklagten auf Kosten der Klägerin gemäß Anlage 3a.
3. Die Beklagte wird verurteilt, einer Verlegung des Versorgungssystems für Heizungsenergie innerhalb der Grundstücke der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ..., der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, und des Grundstück der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., gemäß der Anlage 4 sowie einer durch die und auf Kosten der Klägerin sicherzustellenden, temporären Heizenergieversorgung während der Bauarbeiten auf den soeben genannten Grundstücken der Klägerin und der G. B. B. B. eG zuzustimmen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, nach Fertigstellung einer Zuwegung entsprechend der Anlage 5, der Verlegung der Ausübungsstelle für die im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., in Abteilung 2 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ... gemäß Bewilligung von 5./8. Juli 1994 eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) gemäß Anlage 5 zuzustimmen und eine entsprechende Bewilligung zum Zwecke der Eintragung zu erteilen.
5. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.06.2015 (Az. 9 W 30/15) wird in Ziffer 1) der einstweiligen Verfügung mit Wirkung ab Rechtskraft zu Ziffer 4) der hiesigen Entscheidung sowie nach Fertigstellung einer Zuwegung entsprechend der Anlage 5 und einer entsprechenden Grundbucheintragung und in Ziffer 3) der einstweiligen Verfügung mit Wirkung ab Rechtskraft zu Ziffer 1) der hiesigen Entscheidung aufgehoben.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
8. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1-4 vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer 5 ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt.
Davon entfallen auf den Antrag zu 1) 50.000,00 Euro. Die Anträge zu 2) - 4) wirken sich nach § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Auf den Klagantrag zu 5) entfallen 50.000,00 Euro. Auf den Antrag zu 6) entfallen 60.000,00 € entsprechend der Streitwertfestsetzung im Widerspruchsverfahren gemäß Beschluss vom 29.09.2015 (Az. 313 O 86/15), § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht zwischen Grundstückseigentümern, die über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Leitungsrohrsystem verfügen, eine Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2012, 5 U 100/12).(Rn.51) 2. Ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 749 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegt, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu prüfen.(Rn.63) 3. Tritt auf Seiten eines Teilhabers keine Beeinträchtigung ein, während der die Aufhebung begehrende Teilhaber eine wirtschaftliche Verbesserung durch die Aufhebung erreichen kann, ergibt die Abwägung einen wichtigen Grund.(Rn.71) 4. Zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 1023 Abs. 1 BGB gehört lediglich, dass es eine theoretisch ebenso geeignete andere Ausübungsstelle auf dem dienenden Grundstück gibt.(Rn.80) 5. Eine Beschwerlichkeit i.S.d. § 1023 BGB ist anzunehmen, wenn gerade die Benutzung der zur Rechtsausübung herangezogenen Teilfläche für den belasteten Eigentümer einen erheblichen Nachteil mit sich bringt, was u.a. dann anzunehmen ist, wenn ohne eine Verlegung die Nutzung entsprechend einer erteilten Baugenehmigung nicht möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Mai 2014, 12 U 156/13). Der Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ebenfalls eine Verlegung vorsieht, reicht aus.(Rn.83) 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zwischen der Klägerin sowie der G. B. B. B. eG auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite bezüglich der auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ... der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, der auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., B. Straße, S.str. ..., der Gemarkung B., sowie auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., S.str. ..., B. Straße ..., belegenen Leitungen zur Schmutz- und Regenwasserentsorgung zuzustimmen und die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Entfernung des auf dem soeben genannten Grundstück der G. B. B. B. eG befindlichen Entwässerungssystems (d.h. insbesondere Regen- und Schmutzwasserleitungen) zu dulden, jeweils Zug um Zug gegen Schaffung eines eigenen Entwässerungssystems auf dem soeben genannten Grundstück der Beklagten auf Kosten der Klägerin gemäß Anlage 3a. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zwischen der Klägerin sowie der G. B. B. B. eG auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite bezüglich der auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ... der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, der auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., B. Straße, S.str. ..., der Gemarkung B., sowie auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., S.str. ..., B. Straße ..., belegenen Leitungen zur Versorgung mit Frischwasser zuzustimmen, die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Einstellung der Versorgung mit Frischwasser des soeben genannten Grundstücks des Beklagten durch das auf den soeben genannten Grundstücken der Klägerin und der G. B. B. B. eG befindliche Leitungsnetz zur Versorgung mit Frischwasser (im Sinne des § 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 5./8. Juli 1994) zu dulden, sowie die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Entfernung (d.h. insbesondere Kappung und Zurückverlegung) des auf den soeben genannten Grundstücken der Klägerin und der G. B. B. B. eG befindlichen Leitungsnetzes zur Versorgung mit Frischwasser zu dulden, jeweils Zug-um-Zug gegen Schaffung eines eigenen Versorgungssystems für Frischwasser auf dem soeben genannten Grundstück der Beklagten auf Kosten der Klägerin gemäß Anlage 3a. 3. Die Beklagte wird verurteilt, einer Verlegung des Versorgungssystems für Heizungsenergie innerhalb der Grundstücke der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ..., der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, und des Grundstück der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., gemäß der Anlage 4 sowie einer durch die und auf Kosten der Klägerin sicherzustellenden, temporären Heizenergieversorgung während der Bauarbeiten auf den soeben genannten Grundstücken der Klägerin und der G. B. B. B. eG zuzustimmen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, nach Fertigstellung einer Zuwegung entsprechend der Anlage 5, der Verlegung der Ausübungsstelle für die im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., in Abteilung 2 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ... gemäß Bewilligung von 5./8. Juli 1994 eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) gemäß Anlage 5 zuzustimmen und eine entsprechende Bewilligung zum Zwecke der Eintragung zu erteilen. 5. Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.06.2015 (Az. 9 W 30/15) wird in Ziffer 1) der einstweiligen Verfügung mit Wirkung ab Rechtskraft zu Ziffer 4) der hiesigen Entscheidung sowie nach Fertigstellung einer Zuwegung entsprechend der Anlage 5 und einer entsprechenden Grundbucheintragung und in Ziffer 3) der einstweiligen Verfügung mit Wirkung ab Rechtskraft zu Ziffer 1) der hiesigen Entscheidung aufgehoben. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 8. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1-4 vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer 5 ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt. Davon entfallen auf den Antrag zu 1) 50.000,00 Euro. Die Anträge zu 2) - 4) wirken sich nach § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Auf den Klagantrag zu 5) entfallen 50.000,00 Euro. Auf den Antrag zu 6) entfallen 60.000,00 € entsprechend der Streitwertfestsetzung im Widerspruchsverfahren gemäß Beschluss vom 29.09.2015 (Az. 313 O 86/15), § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO . Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags zu 1) zulässig, aber unbegründet, ebenso hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klagantrags zu 2). Bezüglich der Leitungen zur Versorgung mit Frischwasser und zur Abwasserentsorgung dringt die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 3) durch, hinsichtlich der Heizungsleitungen mit dem Hilfsantrag zu 4). Bezüglich der Anträge 5) und 6) hat die Klage mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen Erfolg. A. Die Klagänderungen sind nach § 263 ZPO sachdienlich. Der hinsichtlich eines Teils des ursprünglichen klägerischen Grundstücks eingetretene Eigentumswechsel berührt die Zulässigkeit der Klage nach § 265 Abs. 2, 266 Abs. 1 ZPO nicht; die Klägerin hat die geänderten Eigentumsverhältnisse in den Klaganträgen nachvollzogen. B. Der Klagantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag zu 1) ist zulässig. 1. Die Entscheidung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Das hiesige Verfahren, gerichtet auf eine endgültige Klärung der Rechtslage, hat einen anderen Streitgegenstand als das einstweilige Verfügungsverfahren (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 916-945b, Rn. 5). 2. Es liegt auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor. Der Klägerin droht die gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass die Beklagte sich auf das Bestehen einer Gemeinschaft beruft und unter Bezugnahme auf eine solche bereits gegen die Klägerin erfolgreich im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen ist. Ohne eine endgültige Klärung ist die Klägerin nicht in der Lage, die beabsichtigte Umgestaltung des Grundstücks durchzuführen. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht dem Klagantrag zu 1) nicht entgegen. Eine Leistungsklage könnte sich nur auf das Unterlassen der Nutzung des gemeinsamen Leitungssystems sowie auf die Duldung der Entfernung richten. Das Feststellungsinteresse der Klägerin geht aber darüber hinaus, da bei Annahme einer Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB für alle Teilhaber weitergehende Rechte und Pflichten entsprechend der §§ 743 ff. BGB aus dieser resultieren. II. Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Gemeinschaft ist unbegründet. Bezüglich des gemeinsamen Leitungsnetzes zur Versorgung mit Frischwasser und Heizenergie sowie zur Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser besteht zwischen den Parteien und der G. B. B. B. eG eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Wie bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30.06.2015 und die entscheidende die Kammer im Urteil vom 18.09.2015, wertet die Kammer den Interessenverband der benachbarten Grundstückseigentümern an den gemeinschaftlich genutzten Versorgungseinrichtungen für Heizung und Frischwasser sowie an den gemeinschaftlichen Schmutz- und Regenwasserleitungen als Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Es kann dabei dahinstehen, ob eine Gemeinschaft hier durch die Verwaltungsvereinbarung begründet wurde. Zwischen Grundstückseigentümern, die über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Leitungsrohrsystem verfügen, besteht auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, die die Grundstückseigentümer in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung berechtigt (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012, Az. 5 U 100/12 für ein Entwässerungssystem; OLG Hamm, Urteil vom 17.05.1993, Az. 5 U 24/93 für ein gemeinschaftliches Abwasserrohrsystem; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1994, Az. 5 U 213/93; OLG Celle, Urteil vom 12.12.2012, Az. 4 U 70/12 für eine Gemeinschaftsheizanlage; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006, Az. 5 U 143/05 für ein Dachentwässerungssystem). Vorliegend handelt es sich sowohl bezüglich des Frischwassers, der Versorgung mit Heizenergie als auch bezüglich der Schmutz- und Regenwasserleitungen um ein solches funktional zusammengehöriges System. Es kommt bei dieser Bewertung nicht darauf an, ob eine Ver- bzw. Entsorgung des Grundstücks der Klägerin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin unabhängig von den auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden Leitungen möglich ist. Insgesamt ist jeweils nur ein System vorhanden, das die benachbarten Grundstücke gemeinsam ver- bzw. entsorgt. Die von Klägerseite angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in denen dieser keine Gemeinschaft annimmt, betrifft demgegenüber eine anders gelagerte Sachverhaltskonstellation. Die von Klägerseite angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2013, Az. V ZR 56/12 betraf ein Doppelhaus, bei dem bei Errichtung schon vorgesehen worden war, dass die Beheizung der einen Hälfte über die Heizungsanlage der anderen Hälfte erfolgen soll. Hier lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme einer Gemeinschaft mangels Miteigentum ab. Dieser Fall unterscheidet sich von der vorliegenden Konstellation jedoch dadurch, dass hier das Leitungssystem ursprünglich für das gesamte, damals noch einheitliche Grundstück errichtet worden war. Aufgrund dessen ist von einer anderen Qualität der funktionalen Einheit des Systems auszugehen. Auch die tatbestandlich eher vergleichbare Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2003 (Az. V ZR 143/02) steht der Annahme einer Gemeinschaft nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung eine Verpflichtung des anderen Grundstückseigentümers zur weiteren Duldung einer Abwasserdurchleitung aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses annahm, ohne auf das etwaige Vorliegen einer Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB einzugehen. C. Die Klägerin vermag auch mit dem Hilfsantrag zu 2) nicht durchzudringen. I. Die Eventualklagehäufung ist als objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO zulässig. II. Der Hilfsantrag zu 2) ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Zwar hat die Klägerin insoweit nicht ausdrücklich auf eine aufgrund des gemeinsamen Leitungsnetzes begründete Gemeinschaft Bezug genommen, wie bei dem Antrag zu 1) und dem Hilfsantrag zu 3). Die durch Gericht vorzunehmende Auslegung (BGH, Urteil vom 04.10.2000, Az. VIII ZR 289/99) ergibt jedoch, dass auch insoweit die in Antrag 1) hinreichend konkretisierte Gemeinschaft gemeint ist. III. Der zulässige Hilfsantrag zu 2) ist nicht begründet. 1) Ein Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungssystem besteht nicht nach § 749 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich hat jeder Teilhaber das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, § 749 Abs. 1 BGB. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht das Recht, die Aufhebung jederzeit verlangen zu können, ausgeschlossen im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB ist. a) So verhält es sich hier. Es ist dabei zweifelhaft, ob in der hier vorliegenden konkreten Situation schon ein Ausschluss aus der Zweckbestimmung des gemeinsamen Leitungssystems folgt (so OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2012, Az. 5 U 100/12), da die Begründung der Gemeinschaft erst nachträglich durch die Teilung des Grundstückes vorgenommen wurde, bei der eine ausdrückliche Ausgestaltung durch die Verwaltungsvereinbarung vom 05./08.07.1994 erfolgte. Der Ausschluss der jederzeitigen Aufhebbarkeit ist vorliegend jedenfalls in dieser Verwaltungsvereinbarung begründet. Diese wirkt hier über §§ 746, 751 BGB auch insoweit zwischen den Parteien, als diese die Rechte und Pflichten nicht vom jeweiligen Rechtsvorgänger übernommen haben wollen. § 1010 Abs. 2 BGB steht weder unmittelbar noch analog einer Wirkung der Vereinbarung zwischen den Parteien und der G. B. B. B. eG entgegen. Diese Norm knüpft an das Miteigentum an, die Annahme einer Gemeinschaft erfolgt demgegenüber nicht aufgrund eines Miteigentums an den Leitungen, sondern aufgrund der funktionalen Einheit des Systems. Auch eine analoge Anwendung ist nicht geboten, da § 1010 BGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. b) Hinsichtlich des Leitungssystems zur Versorgung mit Frischwasser und Heizenergie folgt der Ausschluss der jederzeitigen Aufhebbarkeit aus § 6 der Verwaltungsvereinbarung. Nach § 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 verpflichten sich die Vertragspartner, die gegenseitige Versorgung bis zu deren jeweiligen eigenen Versorgung weiterhin vorzunehmen. Daraus ist ersichtlich, dass zwar die Vertragsparteien nicht von einer auf Ewigkeit angelegten gemeinsamen Versorgung ausgegangen sind, eine Aufhebung aber erst dann erfolgen sollte, wenn eine jeweils eigenständige Versorgung sichergestellt ist. Dies ist hier nach dem status quo nicht gegeben, die Versorgung mit Frischwasser und Heizenergie erfolgt für das Grundstück der Beklagten allein über die Grundstücke der Klägerin und der G. B. B. B. eG. Eine eigene Versorgung wäre erst nach eigenständigem Anschluss der Beklagten an das öffentliche (Ab-)Wassernetz sowie nach Schaffung einer eigenen Heizungsanlage möglich. Auch unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung ist ein einseitiges Aufhebungsverlangen ausgeschlossen. Denn danach soll die Verlegung und die Herrichtung von Neuanschlüssen im Einvernehmen erfolgen. c) In Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserleitungen ergibt sich der Ausschluss der jederzeitigen Aufhebbarkeit aus § 13 der Verwaltungsvereinbarung. In Abs. 2 wird normiert, dass die Vertragsparteien sich entsprechende Leitungsrechte für den Fall einräumen, dass in Zukunft Änderungen am Leitungssystem notwendig werden. Aus dem Kontext der Vereinbarung folgt, dass in der Folge das einseitige Verlangen der Aufhebung, nicht nur die Änderung, der Gemeinschaft bezüglich der Leitungen ausgeschlossen werden sollte. Im Gegensatz zu § 6 ist hier gerade keine Aufhebbarkeit bei Vorliegen einer eigenständigen Versorgung vorgesehen, was dafür spricht, dass die Parteien eine solche nicht wollten. Abs. 2 betrifft sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck nicht den Fall einer Trennung des Leitungssystems, da andernfalls die Regelung zur Einräumung von weiteren, ggf. grundbuchrechtlich zu sichernden, Leitungsrechten gegenstandslos wäre. 2. Ein Anspruch auf Aufhebbarkeit der Gemeinschaft in der in dem Hilfsantrag zu 2) begehrten Art und Weise besteht hinsichtlich keines der Medien aus wichtigem Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 S. 1 BGB. a) Ob ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu prüfen, wobei ein strenger Maßstab anzusetzen ist (Staudinger/Eickelberg, 2015, § 749 BGB, Rn. 77). Hier sind zunächst die gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen. Auf der einen Seite steht das berechtigte Interesse der Klägerin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin an einer wirtschaftlichen Nutzung durch die geplante Bebauung, auf der anderen Seite steht das Interesse der Beklagten daran, nicht von der Ver- und Entsorgung abgeschnitten zu werden. b) Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass hier eine Teilung nach §§ 752, 753 BGB ausscheidet, da weder eine Teilung des Leitungssystems in Natur noch durch Verkauf herbeigeführt werden kann. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Teilung in der nach Lage des Falles zweckmäßigen Weise durchzuführen ist (Eickelberg, a.a.O., Rn. 11). Die Art und Weise, wie eine Aufhebung auszugestalten ist, hat wiederum Auswirkungen auf die Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes weniger hohe Anforderungen zu stellen, wenn der andere Teilhaber durch die beabsichtigte Teilung keine oder nur geringfügige nachteilige Auswirkungen hat, als wenn dieser dadurch einschneidend betroffen wäre. In der Konstellation, in der eine etwaige Teilung in einer zweckmäßigen Weise, also nicht in der starren gesetzgeberischen Konzeption der §§ 752, 753 BGB zu erfolgen hat, kann das Postulat, die Annahme eines wichtigen Grundes sei ausgeschlossen, wenn dieser durch den die Aufhebung begehrenden Teilhaber allein oder überwiegend herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 05.12.1994, Az. II ZR 268/93 sowie Urteil vom 30.04.1984, Az. II ZR 202/83), keine absolute Geltung beanspruchen. Es ist aus Sicht der Kammer in einer solchen Situation nicht gerechtfertigt, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes ebenso hohe Maßstäbe anzusetzen wie bei der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an selbst bewohntem und gewerblich genutzten Grundstückseigentum durch Verkauf (so die Konstellation in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.12.1994 und 30.04.1984). Die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen sind für den anderen Teilhaber in einem solchen Fall weit gravierender, als wenn eine interessengerechte Lösung herbeigeführt werden kann, die nicht die Existenzgrundlagen eines der Teilhaber berührt. c) Die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung der mit dem Hilfsantrag zu 2) begehrten Ausgestaltung der Aufhebung der Gemeinschaft ergibt hier, dass ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft weder hinsichtlich der Versorgung mit Frischwasser und Heizungsenergie noch hinsichtlich der Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser vorliegt. Die Klägerin begehrt insoweit die einseitige Trennung der jeweiligen Leitungsnetze ohne Ausgleichsmaßnahmen. Damit wäre die Beklagte von der Ver- und Entsorgung abgeschnitten. Sie müsste auf ihre Kosten den zur ordnungsgemäßen Nutzung ihres Grundstücks erforderlichen Zustand durch den Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz herbeiführen und die Beheizbarkeit ihres Grundstücks etwa durch Installation einer eigenen Heizungsanlage herbeiführen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es allein die Klägerin ist, die hier aufgrund des einseitigen Wunsches nach einer Neugestaltung ihres Grundstückes, den Anlass zu einer Aufhebung der Gemeinschaft herbeigeführt hat, wäre die Beklagte bei dieser Ausgestaltung unangemessen benachteiligt. Es ist von Klägerseite außer der pauschalen Bezugnahme auf eine Wertsteigerung des Beklagtengrundstückes durch die Herstellung einer eigenständigen Ver- und Entsorgung nichts vorgetragen, was die der Beklagten entstehenden Nachteile ausgleichen könnte. D. Hinsichtlich der Leitungsnetze zur Versorgung mit Frischwasser und zur Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser dringt die Klägerin mit dem Klagantrag zu 3) durch, nicht jedoch hinsichtlich des Leitungsnetzes zur Versorgung mit Heizenergie. I. Die eventuelle objektive Klagehäufung ist auch insoweit nach § 260 ZPO zulässig. II. 1. Der Hilfsantrag zu 3) ist im Hinblick auf die Medien Frischwasser und Schmutz- und Regenwasser zulässig, insbesondere bestimmt genug. Nunmehr hat die Klägerin die Gemeinschaft, zu deren Aufhebung sie die Zustimmung begehrt hinreichend konkret bezeichnet. Durch die in Bezug genommene Anlage 3a sind bezüglich der Leitungen für Frisch-, Schmutz- und Regenwasser sowohl der begehrte Verlauf der neuen Leitungen als auch die Anschlussstellen an das öffentliche Leitungsnetz hinreichend konkretisiert. 2. Hinsichtlich der Versorgung mit Heizungsenergie ist der Hilfsantrag zu 3) demgegenüber unzulässig, da er zu unbestimmt ist. Die Klägerin begehrt insoweit die Aufhebung der Gemeinschaft Zug-um-Zug gegen Schaffung eines Versorgungssystems für Heizenergie auf dem Grundstück der Beklagten. Es bleibt jedoch unklar, wo eine entsprechende Heizungsanlage auf dem Grundstück der Beklagten geschaffen werden soll. Die Anlage 3a enthält hierzu keine Angaben, solche lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung aus dem sonstigen Vortrag der Klägerin entnehmen. III. Der Antrag zu 3) ist hinsichtlich der Medien Frisch-, Regen- und Schmutzwasser nach § 749 Abs. 2 S. 1 BGB begründet. Wie bereits oben unter C.2. ausgeführt, hat bei der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB eine umfassende Abwägung aller Umstände einschließlich der Folgen der Aufhebung für die betroffenen Teilhaber in der konkret begehrten Ausgestaltung zu erfolgen. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin die Trennung des gemeinsamen Leitungsnetzes und die Schaffung eines Anschlusses des Grundstücks der Beklagten an das öffentliche Leitungsnetz auf ihre Kosten. Von Beklagtenseite sind hinsichtlich der Versorgung mit Frischwasser und der Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser keine nachteiligen Auswirkungen der begehrten Maßnahmen vorgetragen worden. Solche sind für das Gericht auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolger haben demgegenüber ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung, da so die beabsichtigte Neugestaltung des Grundstückes durch Neubebauung realisiert werden kann. Tritt auf Beklagtenseite keine Beeinträchtigung ein, während die die Aufhebung begehrenden Teilhaber eine wirtschaftliche Verbesserung durch die Aufhebung erreichen können, ergibt die Abwägung einen wichtigen Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 S. 1 BGB. Solange die Beklagte keine Nachteile durch die Neugestaltung erfährt, kommt es auch nicht darauf an, ob es den anderen Teilhabern gegebenenfalls auch möglich wäre, eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unter Beibehaltung des gemeinsamen Leitungsnetzes zu erzielen. E. Hinsichtlich der Heizungsanlage hat die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 4) Erfolg. I. Auch dieser Eventualantrag ist nach § 260 ZPO zulässig. II. Der Klagantrag zu 4) ist im Hinblick auf die Heizenergie zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. Der neue Verlauf der Heizungen sowie der Standort der Heizungsanlage ist durch die Anlage 4 ausreichend konkretisiert, die die Klägerin zwar nicht in den Klagantrag aufgenommen hat, auf die sie aber im Schriftsatz vom 29.09.2016 Bezug nimmt. III. Der Klagantrag ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Verlegung des Versorgungssystems für Heizenergie auf den benachbarten Grundstücken sowie auf temporäre Versorgung mit einer mobilen Heizung aus § 745 Abs. 2 BGB. 1. Nach dieser Vorschrift hat jeder Teilhaber das Recht, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung zu verlangen. In § 6 der Verwaltungsvereinbarung ist keine Verwaltungsregelung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB zu sehen. Diese normiert zwar in Absatz 2, wann eine Verlegung von Versorgungsleitungen möglich sein soll, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Regelung auch den hier vorliegenden Fall des Abbruchs des Bestandsgebäudes, in dem sich die Heizungsanlage befindet, erfassen sollte. Die Regelung ist daher als lückenhaft anzusehen, so dass sie der Anwendbarkeit des § 745 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht (vgl. MüKoBGB/Schmidt, 7. Aufl., § 745 Rn. 35). Es handelt sich bei der begehrten Verwaltungsmaßnahme auch nicht um eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes im Sinne des § 745 Abs. 3 BGB. Eine solche liegt bei einer für die Teilhaber einschneidenden Veränderung der Gestalt oder der Zweckbestimmung des gemeinsamen Gegenstandes vor, wobei insbesondere bedeutsam ist, ob die wirtschaftlichen Grundlagen und die Gestalt der Gemeinschaft berührt werden (Palandt/Sprau, 76. Aufl., § 745 Rn. 3). Hier soll lediglich der Ort, von dem die Versorgung mit Heizenergie aus erfolgt, sowie die entsprechenden Leitungen räumlich verlagert werden. Darin liegt keine einschneidende Veränderung des gemeinsamen Gegenstandes und die wirtschaftlichen Grundlagen werden nicht berührt. Es ist insoweit auch ohne Belang, dass dadurch eine Änderung der Teilhaber bezüglich der Gemeinschaft an der Heizungsanlage entsteht, da der bei der Klägerin verbliebene Grundstücksteil nicht mehr in das Leitungsnetz einbezogen wird. Nach § 747 BGB kann jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen, was verdeutlicht, dass der Bestand der Teilhaber für die Gemeinschaft ohne Belang ist. 2. Die temporäre und endgültige Verlegung der Heizung entspricht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen. Die Beklagte hat weder Beeinträchtigungen durch eine Verlegung vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Demgegenüber können die Klägerin und die Baugenossenschaft durch eine Verlegung ihre Grundstücke der beabsichtigten Bebauung zuführen. F. Der Klagantrag zu 5) ist zulässig und mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen begründet. I. 1. Der Klagantrag zu 5) ist als Antrag auf zukünftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf die Abgabe von Willenserklärungen gerichtet ist. Die Kammer schließt sich insoweit der herrschenden Meinung an (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 14. Aufl., § 259 Rn. 2; Bacher in: BeckOK ZPO, Stand 01.03.2017, § 259 Rn. 3.1). 2. Der Klagantrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil an der begehrten neuen Ausübungsstelle unstreitig derzeit noch keine Möglichkeit der Befahrbarkeit besteht. Die Beklagten führen zwar zutreffend an, dass eine Klage auf zukünftige Leistung dann ausgeschlossen ist, wenn ein erst zukünftig entstehender Anspruch geltend gemacht wird. § 259 ZPO setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az. VIII ZR 235/04). Die tatsächliche Herstellung des Weges auf der neuen Ausübungsstelle ist indes nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern als aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf Verlegung der Ausübungsstelle zu qualifizieren. Bedingte Ansprüche können nach § 259 ZPO geltend gemacht werden (Zöller/Greger, 31. Aufl. § 259, Rn. 1). Zwar wird vereinzelt angegeben, dass die Existenz einer gleich geeigneten Stelle Anspruchsvoraussetzung sei (so Alexander in: beck-online.Großkommentar, Stand 01.03.2017, Rn. 50). Dem ist in dieser Absolutheit jedoch nicht zu folgen. Andere Stimmen gehen demgegenüber davon aus, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht verpflichtet sei, einen neuen Weg vor Erhebung einer Klage fertigzustellen (so LG Heidelberg, Urteil vom 31.05.2013, Az. 2 O 417/12). Maßgeblich ist insoweit zum einen, dass es der Klägerin nach der gesetzgeberischen Konzeption („kann … verlangen“) nicht gestattet wäre, eigenmächtig den neuen Weg herzustellen und die Beklagten an der Nutzung des bisherigen Weges zu hindern (MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1023, Rn. 13; Staudinger/Weber, 2017, § 1023 BGB, Rn. 20). Zum anderen ist dem Interesse des Anspruchsgegners Rechnung zu tragen, dass kein Zustand eintreten darf, in dem er zur Zustimmung zu einer Verlegung verpflichtet ist, obwohl die neue Ausübungsstelle tatsächlich noch nicht nutzbar ist. Es würde der Konzeption des § 1023 BGB als Ausprägung des Grundsatzes der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1020 BGB zuwiderlaufen, wenn der Berechtigte im Gegenzug den Eigentümer des dienenden Grundstücks auf Herstellung einer tatsächlichen Nutzbarkeit in Anspruch nehmen müsste. Unter Berücksichtigung dieser Interessenslage sowie des Wortlauts von § 1023 Abs. 1 BGB, der mit dem Begriff der „Stelle“ vorrangig auf die räumliche Lage abstellt, geht die Kammer davon aus, dass es zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 1023 Abs. 1 BGB lediglich gehört, dass es eine theoretisch ebenso geeignete andere Ausübungsstelle auf dem dienenden Grundstück gibt. Dass die Grunddienstbarkeit an dieser Stelle auch tatsächlich ausgeübt werden kann, ist demgegenüber lediglich als Bedingung der Anspruchsdurchsetzung einzuordnen. Der Antrag auf Zustimmung zur Verlegung und der Bewilligung einer entsprechenden Grundbucheintragung nach Erfüllung der Bedingung der tatsächlichen Schaffung eines nutzbaren Weges ist – ähnlich wie bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung – als Minus in dem Antrag der Klägerin enthalten. 3. Vorliegend besteht auch die Besorgnis der Leistungsverweigerung. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch auf Verlegung der Ausübungsstelle ernsthaft und zwar nicht nur gestützt darauf, dass die andere Ausübungsstelle derzeit noch nicht befahrbar sei. II. Der Klagantrag zu 5) ist überwiegend begründet. Die Klägerin bzw. die G. B. B. B. eG als Eigentümerin des dienenden Grundstücks hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Verlegung der Ausübungsstelle des Geh- und Fahrrechts und auf Bewilligung einer entsprechenden Grundbuchänderung nach § 1023 Abs. 1 BGB nach Herstellung des neuen Weges entsprechend der Anlage 5. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer verlangen, die Ausübung einer auf einen Teils eines Grundstücks beschränkten Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeigneten Stelle zu verlegen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. 1. Die Ausübung des Geh- und Fahrrechts beschränkt sich, wie von § 1023 Abs. 1 BGB vorausgesetzt auf einen Teil des ehemaligen Grundstücks der Klägerin, nämlich auf die Fläche, die in der Anlage zur Bewilligung, auf die das Grundbuch verweist, gekennzeichnet ist. Die Ausübung an der bisherigen Stelle ist für die Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolgerin besonders beschwerlich im Sinne dieser Vorschrift. Eine besondere Beschwerlichkeit ist dann anzunehmen, wenn gerade die Benutzung der zur Rechtsausübung herangezogenen Teilfläche für den belasteten Eigentümer einen erheblichen Nachteil mit sich bringt, eine bloße Unbequemlichkeit genügt nicht (Staudinger/Weber, 2017, § 1023 BGB, Rn. 12). Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn ohne eine Verlegung die Nutzung entsprechend einer erteilten Baugenehmigung nicht möglich ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.05.2014, Az. 12 U 156/13). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist von einer besonderen Beschwerlichkeit auszugehen. Die Klägerin bzw. die nunmehrige Eigentümerin können die geplante und ausweislich des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage K 22) städtebaulich gewünschte Blockrandbebauung nur dann vornehmen, wenn die Zufahrt zum Grundstück der Beklagten verlegt wird. Hier liegt zwar noch keine Baugenehmigung vor, es existiert jedoch der Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ebenfalls die Verlegung des Geh- und Fahrrechts vorsieht. Dies reicht nach Auffassung der Kammer aus, um einen erheblichen Nachteil durch die bisherige Ausübungsstelle anzunehmen. Ohne Belang ist insoweit, dass die die besondere Beschwerlichkeit begründenden Umstände bereits bei Erwerb des Grundstücks und der Planung der Bebauung vorhersehbar waren (OLG Karlsruhe, a.a.O; OLG München, Urteil vom 12.03.2008, Az. 3 U 3739/07); Staudinger/Weber, a.a.O. Rn. 12). 2. Die neue Ausübungsstelle ist auch gleich geeignet. Die Eignung ist nach dem Inhalt der Dienstbarkeit und der dadurch geschützten Interessen des Berechtigten zu bestimmen. Geringfügige Unannehmlichkeiten sind hinzunehmen (Staudinger/Weber, a.a.O.). Der neue Ausübungsbereich muss bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichwertig sein und dem Berechtigten daher im Wesentlichen die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten ermöglichen (OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Beklagte hat hier keine substantiierten Einwendungen gegen die konkrete begehrte neue Ausübungsstelle vorgetragen. Soweit sie sich unter Berufung auf die Anlage B 33 darauf stützt, eine Einfahrt mit schwerem Gerät sei in die neue Zufahrt nicht möglich, so ist ihr entgegen zu halten, dass der auf der Anlage B 33 dargestellte Verlauf nicht mit dem Verlauf der neuen Ausübungsstelle nach der Anlage 5 übereinstimmt. Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Einfahrt auch in die konkret verlangte neue Ausübungsstelle mit schwerem Gerät nicht ohne weiteres möglich wäre. Sie hat insoweit trotz gerichtlichen Hinweises in der Sitzung vom 20.12.2016 lediglich vorgetragen, die Ein- und Ausfahrt in die neue Ausübungsstelle wäre „erheblich beschwerlicher“ als die Zufahrt über die bestehende Dienstbarkeit und sich insoweit unter Protest gegen die Beweislast auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte legt nicht dar, welche Einschränkungen sich im Einzelnen in der Benutzung der neuen Ausübungsstelle im Vergleich zu der bisherigen ergeben würden. Es ist insbesondere nicht unter Bezugnahme auf den konkreten Verlauf und die konkreten Abmessungen der neuen Ausübungsstelle dargelegt worden, dass große Fahrzeuge diese nicht oder nur unter erheblichen Einschränkungen befahren könnten. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, wenn die neue Ausübungsstelle teilweise schmaler bemessen ist, als die derzeitige Ausübungsstelle. Grundsätzlich kommt es bei einer grundbuchrechtlich gesicherten Ausübungsstelle auf die Abmessungen der bisherigen Ausübungsstelle an. Jedoch gilt dies nicht unbeschränkt, da gewisse Unannehmlichkeiten durch die Verlegung von dem Berechtigten hinzunehmen sind. Da die Beklagte, wie ausgeführt, keine konkreten Nachteile durch die im Einfahrtsbereich schmalere Wegführung dargelegt hat, kann es hier dahinstehen, ob das grundbuchrechtlich gesicherte Geh- und Fahrrecht die recht ungenau schraffierte Fläche, den als Weg eingezeichneten oder den tatsächlich befahrbaren Bereich umfasst. Der neu anzulegende Weg erfüllt mit einer Breite von mindestens fünf Metern auch die Anforderungen nach § 5 der HBauO. 3. § 242 BGB steht dem Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt entgegen, dass die betroffene Wegfläche bereits vor Geltendmachung des Anspruchs veräußert wurde. § 1023 BGB stellt allein auf die Eigentümerstellung ab. Es liegt überdies im berechtigten Interesse der Klägerin, der Käuferin eine Fläche mit geänderter Lage des Geh- und Fahrrechts zu verschaffen, um die beabsichtigte Bebauung zu realisieren. 4. Wie bereits unter F.I.2. erläutert, ist aufschiebende Bedingung für die Geltendmachung des Anspruchs jedoch, dass die neue Ausübungsstelle tatsächlich nutzbar ist. Dies bedeutet, dass der Weg hergestellt werden muss, bevor die Zustimmung zu erteilen ist. G. Der Antrag zu 6) ist zulässig und teilweise begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass mit dem Antrag ein Anspruch nach §§ 935, 927 ZPO geltend gemacht wird. Es handelt sich insoweit um ein dem Verfügungsverfahren gegenüber eigenständig ausgestaltetes Verfahren, für das jedoch, anders als für die übrigen geltend gemachten Anträge, die §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO gelten (OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.2006, Az. 3 U 204/05). Die Unterschiede der Verfahrensarten sind jedoch nicht so erheblich, dass sie einer, im Übrigen prozessökonomisch sinnvollen, Verbindung entgegenständen. Hinsichtlich aller Anträge ist die gleiche Berufungsinstanz zuständig und die Beweiserleichterungen spielen hier keine Rolle, da die geänderten Umstände nur dann eintreten können, wenn die Kammer hinsichtlich der anderen Anträge einen Anspruch nach den normalen Beweislastregeln für gegeben hält (vgl. OLG Hamburg, a.a.O. für eine Geltendmachung des Anspruchs nach §§ 927, 936 ZPO im Wege der Widerklage im Hauptsacheverfahren; anders allerdings OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10). II. Der Anspruch ist in dem tenorierten Umfang begründet. 1. Hinsichtlich der Ziffer 1 des Beschlusses vom 30.06.2015 ist festzuhalten, dass der Verfügungsanspruch aufgrund veränderter Umstände entfällt, sobald aufgrund der Rechtskraft des hiesigen Urteils und nach Herstellung eines neuen Weges die Zustimmung der Beklagten erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Unterlassen einer Beeinträchtigung an der genannten Stelle, da sie dann dort kein Geh- und Fahrrecht mehr innehat. Vor diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach §§ 935, 927 ZPO nicht vor. 2. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Ziffer 3 des Beschlusses vom 30.06.2015 ab Rechtskraft der hiesigen Entscheidung. Mit der Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich der Schmutz- und Regenwasserleitungen entfällt der Verfügungsanspruch aus §§ 741, 743 Abs. 2, 746 BGB. Sobald die Gemeinschaft aufhört zu existieren, können aus ihr auch keine Rechte mehr geltend gemacht werden. 3. Hinsichtlich der Versorgung mit Heizenergie entfällt hier der Verfügungsanspruch aufgrund veränderter Umstände nicht, da die Gemeinschaft und die daraus resultierende Versorgungspflicht insoweit fortbesteht und die Beklagte lediglich einer Verlegung zustimmen muss. Auch der Verfügungsgrund entfällt durch die Verurteilung zu Ziffer 3 nicht. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte einer Verlegung der Heizungsanlage zustimmen muss, ergibt sich nicht, dass tatsächlich eine solche durchgeführt werden wird. Die Beklagte ist daher – anders als bei dem Geh- und Fahrrecht und den Entsorgungsleitungen – der Natur des Anspruchs entsprechend nicht dadurch geschützt, dass die Klägerin zunächst den veränderten Zustand schaffen muss, bevor die Zustimmung als erteilt gilt. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass die beabsichtigte Ringbebauung unter Entfernung der bisherigen Heizungsanlage erfolgt, und die Beklagte so von der Versorgung mit Heizungsenergie abgeschnitten wird. H. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer erachtet hier eine Kostenaufhebung für angemessen, da die Klägerin zwar im Ergebnis weitgehend mit ihren Begehren durchdringt. Im Hinblick auf die Entflechtung der Ver- und Entsorgungsleitungen hat die Klägerin jedoch erst mit den Hilfsanträgen zu 3) bzw. zu 4) Erfolg, die - anders als in dem Antrag zu 1) und dem Hilfsantrag zu 2) begehrt, der Klägerin durchaus kostenintensive Maßnahmen abverlangen. Auch bezüglich des Geh- und Fahrrechts kann die Klägerin ihr Recht nur nach erheblicher Vorleistung durch Fertigstellung eines Weges durchsetzen. Vergleichbares gilt für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, die Klägerin obsiegt diesbezüglich nicht in vollem Umfang, da einerseits bezüglich der Heizung die Klage abgewiesen wurde und bezüglich der Abwasserleitungen und des Geh- und Fahrrechts der Klage nur mit Einschränkungen stattgegeben wurde. Soweit die Klägerin nunmehr nicht mehr die Unterlassung der Nutzung der Leitungssysteme sowie die Zustimmung zu einer temporären Verlegung des Geh- und Fahrrechts begehrt, handelt es sich nicht um eine teilweise Klagrücknahme, sondern lediglich um eine qualitative Beschränkung des Klagantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entflechtung bislang zur Ver- und Entsorgung der benachbarten Grundstücke der Parteien dienender Leitungen, die Verlegung eines Geh- und Fahrrechts sowie die Aufhebung einer in diesem Zusammenhang ergangenen einstweiligen Verfügung. Die Klägerin ist eine Projektentwicklerin. Sie war bei Klagerhebung Eigentümerin des Grundstückes, Grundbuch von B. des Amtsgerichts B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ... der Gemarkung B., B. Straße ..., S.str. ..., W.weg. Die Beklagte ist eine Immobilienbesitzgesellschaft zur privaten Vermögensverwaltung. Sie ist seit dem 07.01.2015 im Grundbuch von B., Bl. ..., Flurstück ..., S.str. .../ B. Straße ... als Eigentümerin des Nachbargrundstücks eingetragen. Nach Klagerhebung erfolgte eine Aufteilung des klägerischen Grundstücks mit einer Änderung der Flurstückbezeichnungen. Das an das Grundstück der Beklagten angrenzende Flurstück ... wurde auf die G. B. B. B. eG umgeschrieben. Hinsichtlich der genauen Lage der Flurstücke wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Anlage K 33) Bezug genommen. Die benachbarten Grundstücke der hiesigen Prozessparteien bzw. der B. B. B. eG waren vormals Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und wurden einheitlich von der D. B. P. und der D. B. T. genutzt. 1994 erfolgte eine Realteilung. Die Grundstücke sind nach wie vor durch verschiedene Rohrleitungen miteinander verbunden, nämlich das Entwässerungssystem, Leitungen zur Versorgung mit Frischwasser und zur Wärmeversorgung. Der Anschluss der Regen- und Schmutzwasserleitungen an das öffentliche Abwassernetz sowie an die Frischwasserversorgung liegen nunmehr auf dem Grundstück der B. B. B. eG. Die Beklagte wird vom Grundstück der Klägerin aus mit Heizenergie versorgt. Bezüglich der genauen Lage der Leitungen wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen. Im Zuge der Teilung des Grundstücks schlossen die D. B. P. und die D. B. T. eine Verwaltungsvereinbarung vom 5./8.7.1994 (Anlage K 2), in der für die jeweiligen Eigentümer wechselseitige Verpflichtungen und Berechtigungen eingeräumt und in deren Umsetzung einzelne Rechte als Grunddienstbarkeiten gesichert wurden. In § 9 der Verwaltungsvereinbarung sind die jeweiligen Geh- und Fahrrechte geregelt. In Umsetzung dieser Regelung ist im Grundbuch von B. des Amtsgerichts H.- B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ... (Grundstück der Klägerin), in Abteilung 2 unter der laufenden Nummer 3 eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks B., Blatt ... (Grundstück der Beklagten), gemäß Bewilligung vom 5./.8.7.1994 eingetragen (Anlage K 1). Das Geh- und Fahrrecht ist in der Anlage 1 der Verwaltungsvereinbarung (Anlage K 2) konkretisiert. In § 6 der Verwaltungsvereinbarung ist vereinbart, dass der P. von seinem Objekt aus die T. mit Frischwasser und Heizenergie versorgt und die T. von ihrem Objekt aus den P. mit Strom. In § 12 der Vereinbarung heißt es, dass sich die Parteien gegenseitig Leitungsrechte für die bestehenden Schmutz- und Regenwasserleitungen gewähren. § 17 enthält die Verpflichtung der Parteien, die sich aus der Verwaltungsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten einem möglichen Rechtsnachfolger uneingeschränkt aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Beklagte hat die Rechte und Pflichten aus der Verwaltungsvereinbarung von der Voreigentümerin, die ihrerseits das Grundstück mit Vertrag vom 12./13.12.2006 unter Übernahme der Verpflichtungen von der T. gekauft hatte, übernommen. Auf dem Grundstück der Beklagten, welches langfristig an die G. G.gesellschaft mbH, eine Tochtergesellschaft der D. T. AG, vermietet ist, befinden sich ein Büro, ein Technikgebäude, in dem die D. T. AG eine der größten Telekommunikationsvermittlungsstellen im Osten H. betreibt, sowie neun Stellplätze für Personen- und Technikfahrzeuge, die ebenfalls an die G. vermietet sind. Das Grundstück der Beklagten verfügt nicht über eine eigene Zufahrt und die erwähnten Parkplätze können nur entsprechend dem Geh- und Fahrrecht über das Grundstück der G. B. B. B. eG angefahren werden. In dem Gebäude der Beklagten besteht keine Möglichkeit zum Einbau einer Heizung, eine solche könnte nur durch eine Erweiterung des Gebäudes oder in einem Container erfolgen. Die Klägerin und die G. B. B. B. eG beabsichtigen, die auf ihren Grundstücken vorhandene Bebauung abzureißen und durch eine geschlossene Blockrandbebauung mit Innenhofkonzept wie aus der Anlage 5 ersichtlich zu ersetzen. Die Klägerin schloss mit dem zuständigen Bezirksamt einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschlossen, der eine solche Bebauung vorsieht. Ein entsprechender vorhabenbezogener Bebauungsplan befindet sich im Entwurfsstadium. Dem hiesigen Verfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor der hiesigen Kammer und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter umgekehrtem Rubrum vorausgegangen (Az. 313 O 86/15 - 9 W 30/15). Im Ergebnis wurde der hiesigen Klägerin untersagt, das mit der Grunddienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrrecht, die Versorgung der hiesigen Beklagten mit Heizenergie sowie deren Leitungsrechte für die Schmutz- und Regenwasserleitungen zu beeinträchtigen. Die Klägerin behauptet, bei Erwerb ihres Grundstücks die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht übernommen zu haben. Die Klägerin ist der Ansicht, es bestehe ein Interesse an der Feststellung, dass keine Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgrund der Leitungen besteht. Eine Bindungswirkung des einstweiligen Verfügungsverfahrens stehe dem Feststellungsinteresse nicht entgegen, da es sich um verschiedene Gegenstände handele und andernfalls durch das Verfügungsverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolge. Sie meint, die Parteien unterhielten keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB, denn es mangele an einem gemeinschaftlichen Recht bzw. einem gemeinschaftlichen Gegenstand. Etwaige Rechte aus der Verwaltungsvereinbarung seien keine bruchteilsfähigen Rechte. Es sei keine gemeinschaftliche Nutzung bezweckt, sondern gegenseitige Belieferungsrechte bzw. Versorgungspflichten. Ein Nutzungsrecht sei überdies nicht ausreichend, um eine Bruchteilsgemeinschaft zu begründen. Es bestehe auch keine Einheitlichkeit und funktionale Zusammengehörigkeit der Leitungssysteme, da das Leitungssystem und die Heizanlage der Klägerin unabhängig von dem weiteren Anschluss der Beklagten funktioniere. Aus den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses lasse sich eine Versorgungspflicht der Klägerin nicht herleiten. Bei dem Rückbau des Gebäudes S.str. ... habe sich gezeigt, dass dieser in keiner Weise mit einer Rechtsverletzung der Beklagten verbunden gewesen sei, womit die einstweilige Verfügung ihre Berechtigung verloren habe. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB. Aus § 6 der Verwaltungsvereinbarung sei ersichtlich, dass bei Teilung des Grundstücks keine dauerhafte Verbindung beabsichtigt gewesen sei. Eine Aufhebungsbeschränkung lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Im Gegenteil sei dort eine Beendigung ausdrücklich vorgesehen. Hinsichtlich der Schmutz- und Regenwasserleitungen lasse sich aus § 13 der Vereinbarung erst recht keine dauerhafte Verbindung entnehmen. Ziel der Vereinbarung sei es lediglich, sicherzustellen, dass alle Parteien ver- und entsorgt werden. Die Vereinbarung entfalte überdies zwischen den Parteien keine Wirkung. Auch über §§ 746, 751 BGB könnte diese analog § 1001 BGB nur dann gelten, wenn sie im Grundbuch eingetragen wäre. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass jedenfalls aus § 749 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft bestehe. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liege vor. Ein Ausschluss der Aufhebbarkeit würde der Klägerin die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks versagen, dies käme einer faktischen Enteignung gleich. Es liege auch kein missbilligenswertes Verhalten der Klägerin vor, sie strebe lediglich eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstückes an. Durch die Schaffung eines eigenständigen Ver- und Entsorgungssystems für das Grundstück des Beklagten würde dies letztlich eine Wertsteigerung erfahren. Die Klägerin trägt zudem vor, dass zumindest ein Anspruch auf Aufhebung der vermeintlichen Gemeinschaft auf Kosten der Klägerin bestehe. Die Verweigerung einer Aufhebung Zug-um-Zug gegen Verlegung auf Kosten der Klägerin durch die Beklagte sei treuwidrig und widerspräche dem Gedanken der Verwaltungsvereinbarung. Jedenfalls aber habe die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Verlegung des Entwässerungs- und Versorgungssystems für Frischwasser und Heizenergie innerhalb des Grundstücks der Klägerin bzw. der neuen Eigentümerin. Ein solcher würde selbst bei viel stärker wirkenden Dienstbarkeiten nach § 1023 BGB bestehen. Es sei für die Beklagte unerheblich, wo die Leitungen auf dem Grundstück der Klägerin verliefen. Jedenfalls nach dem Gedanken des § 242 BGB müsse eine Verlegung möglich sein, da die Beklagte hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt werde. Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie werde während der Bauzeit eine mobile Heizanlage bereitgestellt. Die Klägerin trägt weiter vor, das grundbuchrechtlich gesicherte Geh- und Fahrrecht könne aufgrund der beabsichtigten Bebauung nicht an der derzeitigen Ausübungsstelle verbleiben. Die Ausübung an der jetzigen Stelle sei für die Klägerin besonders beschwerlich im Sinne des § 1023 BGB, da es die Projektrealisierung verhindern würde. Wegen der Abmessungen der derzeitigen Wegführung wäre ein erheblicher Teil des Grundstücks nur eingeschränkt bebaubar. Das von Stadtplanern und dem Bezirksamt B. geforderte Innenhofkonzept sei so nicht umsetzbar. Es sei unerheblich, wenn die Beschwerlichkeit erst durch die geplante Umnutzung des Grundstücks entstehe. Die Klägerin ist der Ansicht, die neue Ausübungsstelle sei für die Beklagte sogar besser geeignet als die bisherige, da sie eine Zufahrt parallel zur eigenen Grundstücksgrenze ermögliche. Mit fünf Metern sei sie breiter als die ursprüngliche Zufahrt. Die bisherige Ausübungsstelle sei allenfalls auf den ersten Metern breiter als die neu vorgesehene Ausübungsstelle. Aufgrund von Lichtschächten und Kellerzugängen, könne nicht der gesamte in der Anlage B 31 gekennzeichnete Bereich befahren werden, faktisch weise der derzeitige Fahrweg teilweise eine Breite von lediglich 3 Metern auf. Das Überfahrrecht beziehe sich nur auf den in der Anlage mit dünnerem Stift gekennzeichneten Bereich. Zudem erfordere die bisherige Wegstrecke rechtwinkeliges Abbiegen, was nur mit schwierigen Lenkmanövern zu bewerkstelligen sei. Auf der neuen Ausübungsstelle könnten Pkw aneinander vorbei fahren, was an der bisherigen Stelle nur in Teilen möglich sei. Geringe Beeinträchtigungen müsste die Beklagte nach Auffassung der Klägerin im Übrigen hinnehmen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Verlegung des Geh- und Fahrrechts seien in die Planabwägung des Bebauungsplanes eingeflossen. Die von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwendungen gegen die gleiche Geeignetheit wegen unzureichender Einfahrbahrkeit verfangen nicht, da diese sich auf eine veraltete Planung bezögen. Nach der vorgesehenen Ausübungsstelle in Anlage 5 bestünden entsprechende Schwierigkeiten nicht. Im Übrigen entspräche die neue Ausübungsstelle den Vorgaben in § 5 Abs. 1 HBauO. Soweit es sich insoweit um eine Klage auf zukünftige Leistung handele, lägen die Voraussetzungen des § 259 ZPO vor, da die Beklagte den Verlegungsanspruch bestreite und gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkt habe, nach der die Klägerin die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit zu unterlassen habe. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, es bestehe ein Anspruch auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung unter der Bedingung, dass den Hauptanträgen bzw. den Hilfsanträgen stattgegeben werde aus §§ 927, 936 ZPO. Das Gericht könne auch als ein Minus entscheiden, dass eine Aufhebung erst mit Rechtskraft des Urteils erfolgt. Bei dem Rückbau des Gebäudes S.str. ... habe sich gezeigt, dass dieser in keiner Weise mit einer Rechtsverletzung der Beklagten verbunden gewesen sei, womit die einstweilige Verfügung ihre Berechtigung verloren habe. Die Klägerin hat zunächst lediglich beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Leitungen keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 BGB besteht, sowie hilfsweise, eine Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung der Aufhebung einer entsprechenden Gemeinschaft, zur Duldung der Entfernung der Leitungen und die Unterlassung von deren Nutzung. Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 hat die Klägerin beantragt, 1.) festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB bezüglich der Leitungen und auch keine Verbindung anderer rechtlicher Art bestehe, 2.) hilfsweise, die Beklagten zu verpflichten, der Aufhebung einer entsprechenden Gemeinschaft zuzustimmen, die Entfernung zu dulden und eine Nutzung zu unterlassen, 3.) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Schaffung eines eigenen Entwässerungssystems und Versorgungssystems mit Frischwasser und Heizenergie auf Kosten der Klägerin der Aufhebung der Gemeinschaft zuzustimmen, die Entfernung der Leitungssysteme zu dulden und deren Nutzung zu unterlassen, 4.) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Verlegung der Ver- und Entsorgungssysteme innerhalb des Grundstückes der Klägerin zuzustimmen, 5.) die Beklagte zu verpflichten, der Verlegung der Ausübungsstelle für das Geh- und Fahrrecht zuzustimmen, eine entsprechende Eintragungsbewilligung zu erteilen und einer temporär geänderten Wegführung zuzustimmen, 6.) unter der Bedingung, dass dem Klagantrag zu 1) bzw. den Hilfsanträgen stattgegeben sowie dem Antrag zu 5) stattgegeben werde, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Nunmehr beantragt die Klägerin, wobei der Antrag zu 3) mit der Maßgabe gestellt wird, dass beantragt wird, der Aufhebung einer Gemeinschaft oder sonstigen rechtlichen Verbindung bezüglich der auf den Grundstücken der Klägerin sowie der g. B. B. B. eG auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite, bezüglich der auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ... der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, sowie bezüglich der auf dem Grundstück der g. B. B. B. eG im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., B. Straße, S.str. ..., der Gemarkung B. belegenden Leitung zur Frischwasser- und Heizenergieversorgung und zur Schmutz- und Regenwasserentsorgung, zuzustimmen 1. festzustellen, dass zwischen der Klägerin sowie der G. B. B. B. eG auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB bezüglich der auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ..., der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, sowie bezüglich der auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., B. Straße, S.str. ..., der Gemarkung B. belegenen Leitungen zur Frischwasser- und Heizenergieversorgung und zur Schmutz- und Regenwasserentsorgung besteht und auch keine Verbindung anderer rechtlicher Art besteht, aus der die Beklagte die Rechte aus einer Gemeinschaft gern. §§ 741 ff. BGB ableiten kann; 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Aufhebung einer Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder sonstigen rechtlichen Verbindung zuzustimmen und a) die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Entfernung des auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ... der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., befindlichen Entwässerungssystems (d.h. insbesondere Regen- und Schmutzwasserleitungen sowie Schächte) zu dulden; und b) die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Einstellung der Versorgung mit Frischwasser und Heizungsenergie des Grundstücks der Beklagten, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., S.str. ..., B. Straße ..., durch das auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ..., der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, und das auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., befindliche Leitungsnetz zur Versorgung mit Frischwasser- und Heizenergie (im Sinne des § 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 5./8. Juli 1994) zu dulden; und c) die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Entfernung (d.h. insbesondere Kappung und Zurückverlegung) des auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ..., der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, und des auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., befindlichen Leitungsnetzes zur Versorgung mit Frischwasser- und Heizenergie zu dulden; 3. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des jeweiligen Klageantrages unter vorheriger Ziffer 2 - die Beklagte zu verpflichten, a) der Aufhebung einer Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder sonstigen rechtlichen Verbindung Zug um Zug gegen Schaffung eines eigenen Entwässerungssystems auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., S.str. ..., B. Straße ..., auf Kosten der Klägerin gemäß Anlage 3a zuzustimmen und Zug um Zug gegen Schaffung eines solchen eigenen Entwässerungssystems gemäß Anlage 3a auf dem Grundstück der Beklagten auf Kosten der Klägerin, die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Entfernung des auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., B. Straße, S.str. ..., der Gemarkung B. befindlichen Entwässerungssystems (d.h. insbesondere Regen- und Schmutzwasserleitungen sowie Schächte) zu dulden; und b) der Aufhebung einer Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder sonstigen rechtlichen Verbindung Zug um Zug gegen Schaffung eines eigenen Versorgungssystems für Frischwasser und Heizenergie auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., S.str. ..., B. Straße ..., auf dem Grundstück der Beklagten auf Kosten der Klägerin gemäß Anlage 3a zuzustimmen und Zug um Zug gegen Schaffung eines solchen eigenen Versorgungssystems gemäß Anlage 3a auf dem Grundstück der Beklagten auf Kosten der Klägerin, die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Einstellung der Versorgung mit Frischwasser und Heizungsenergie des Grundstücks der Beklagten, Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., S.str. ..., B. Straße ..., durch das auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ..., der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, und das auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., befindliche Leitungsnetz zur Versorgung mit Frischwasser- und Heizenergie (im Sinne des § 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 5./8. Juli 1994) zu dulden sowie die dauerhafte, endgültige und unwiderrufliche Entfernung (d.h. insbesondere Kappung und Zurückverlegung) des auf den Grundstücken der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ..., der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, und auf dem Grundstück der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., befindlichen Leitungsnetzes zur Versorgung mit Frischwasser- und Heizenergie zu dulden; 4. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des jeweiligen Klageantrages unter vorheriger Ziffer 3 - die Beklagte zu verpflichten, a) einer Verlegung des Entwässerungssystems innerhalb des Grundstücks der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., sowie einer durch die und auf Kosten der Klägerin sicherzustellenden, temporären Abwasserentsorgung während der Bauarbeiten auf den Grundstücken der Klägerin und der G. B. B. B. eG zuzustimmen; und b) einer Verlegung des Versorgungssystems für Frischwasser und Heizenergie innerhalb der Grundstücke der Klägerin, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstücke ... und ..., der Gemarkung B., B. Straße ..., W.weg, und des Grundstücks der G. B. B. B. eG, Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., der Gemarkung B., B. Straße, S.str. ..., sowie einer durch die und auf Kosten der Klägerin sicherzustellenden, temporären Frischwasser- und Heizenergieversorgung während der Bauarbeiten auf den Grundstücken der Klägerin und der G. B. B. B. eG zuzustimmen; 5. die Beklagte zu verpflichten, der Verlegung der Ausübungsstelle für die im Grundbuch von B., Blatt ..., Flurstück ..., in Abteilung 2 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von B., Band ..., Blatt ..., Flurstück ... gemäß Bewilligung vom 5./8. Juli 1994 eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) gemäß Anlage 5 zuzustimmen und eine entsprechende Bewilligung zum Zwecke der Eintragung zu erteilen; 6. unter der Bedingung, dass dem Hauptantrag unter Ziffer 1 oder den jeweiligen Hilfsanträgen sowie dem Hauptantrag unter Ziffer 5 stattgeben wird, die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2015 (Az. 9 W 30/15) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag bestehe aufgrund der bindenden Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht. Die Beklagte ist der Ansicht, die Parteien bildeten eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB an dem Frischwasser- und Heizenergieleitungssystem sowie an den Schmutz- und Regenwasserleitungen. Die Hilfsanträge zu 2) und 3) seien unzulässig, da nicht erkennbar sei, der Aufhebung welcher Gemeinschaft die Beklagte zustimmen solle. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft aus § 749 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen den ursprünglichen Eigentümern sei die jederzeitige Aufhebbarkeit der Gemeinschaft ausgeschlossen. Dies ergebe sich für Frischwasser und Heizenergie aus § 6 der Verwaltungsvereinbarung, wonach eine Veränderung von Anschlüssen und damit erst recht eine Einstellung der Versorgung nur durch eine Vereinbarung erfolgen könne. Auch § 13 der Verwaltungsvereinbarung treffe keine Aussagen dazu, wann eine Aufhebung notwendig im Sinne der Vereinbarung sei. Zudem sei eine Aufhebung oder Zerstörung des einheitlichen Leitungssystems keine Änderung im Sinne von § 13 Abs. 2. Die Verwaltungsvereinbarung entfalte über §§ 746, 751 BGB auch zwischen den Parteien Geltung. Die Beklagte trägt weiter vor, es liege auch kein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft vor. Es sei diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere dürfe der wichtige Grund nicht allein oder überwiegend von der die Aufhebung begehrenden Partei herbeigeführt worden sein. So verhalte es sich aber hier, da allein die Klägerin wegen der von ihr beabsichtigten Neubebauung die Aufhebung herbeiführen wolle. Unabhängig davon, ob der Grund redlich sei, reiche ein einseitiger Wunsch nach Veränderung nicht aus. Jedenfalls aber sei eine Aufhebung ohne Kostenbeteiligung der Klägerin rechtsmissbräuchlich, da eine Teilung in Natur oder durch Verkauf entsprechend §§ 752, 753 BGB nicht möglich sei. Außerdem begehre die Klägerin die Schaffung eines öffentlich-rechtswidrigen Zustands, wenn die einheitlichen Leitungssysteme zerstört würden. Überdies sei auch die Verwirklichung des Bauvorhabens ohne Aufhebung der Gemeinschaft möglich, wie bereits am Hilfsantrag zu 4) ersichtlich. Die Beklagte meint darüber hinaus, die Hilfsanträge zu 4) seien zu unbestimmt, da weder klar sei, wohin die jeweiligen Leitungsnetze verlegt werden sollen, noch wie das von Statten gehen solle. Eine Anspruchsgrundlage zur Verlegung der Leitungen auf dem Grundstück der Klägerin sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Geh- und Fahrrechts liege keine besondere Beschwerlichkeit vor. Es sei auch eine wirtschaftlich sinnvolle Bebauung unter Beachtung des Geh- und Fahrrechts möglich. Für die Klägerin habe sich die Beschwerlichkeit nicht nachträglich ergeben, sondern von Anfang an vorgelegen. Ein Verlegungsanspruch könne aber nur dann bestehen, wenn die Beschwerlichkeit erst aufgrund einer Veränderung von Umständen eingetreten sei. Dem Verlegungsanspruch stünde zudem § 242 BGB entgegen, da die Klägerin die betroffene Teilfläche bereits vor Geltendmachung des Verlegungsanspruchs an die B. B. B. e.G. verkauft habe. Es handele sich überdies bei der in Anlage 5 dargestellten Ausübungsstelle nicht um eine ebenso geeignete. Die Ein- und Ausfahrt in die nur 5 Meter breite neue Ausübungsstelle sei erheblich beschwerlicher als die Zufahrt über die bestehende Dienstbarkeit, die auf der Zuwegung zur S.str. eine Breite von 8 Metern aufweise. Maßgeblich sei nicht der tatsächlich befahrbare Teil der derzeitigen Ausübungsstelle, sondern die grundbuchrechtlich abgesicherte Fläche. Eine gleichwertige Zufahrt wäre nur dann möglich, wenn ein Teil der Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten verliefe. Hierauf gebe § 1023 BGB aber keinen Anspruch. Hinzu komme, dass die neue Ausübungsstelle noch nicht existiere. Zudem sei die neue Ausübungsstelle auch deswegen nicht ebenso geeignet, da sie bebaut sei. Es sei erforderlich, dass das Grundstück der Beklagten zur Unterhaltung und Wartung der dort befindlichen fernmelde- und telekommunikationstechnischen Anlagen rund um die Uhr auch mit LKW angefahren werden können. Derzeit könnten schwere Fahrzeuge aufgrund der trichterförmigen Einfahrt in das Grundstück zu einem erheblichen Teil problemlos einfahren. Wie ein fahrgeometrisches Gutachten der Klägerin zeige, bräuchten schwere Fahrzeuge für die Einfahrt eine Breite von mehr als 5 Metern. Eine Zufahrt mit schwerem Gerät sei an der neuen Ausübungsstelle daher nur möglich, wenn weitere Maßnahmen wie etwa eine Sperrung oder Haltebeschränkung der S.str. beantragt würden. Dies stelle eine unzumutbare Verschlechterung dar. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO lägen überdies nicht vor. § 259 ZPO setze voraus, dass ein Anspruch entstanden ist. Dies sei hier aber noch nicht der Fall, da die andere Ausübungsstelle noch nicht fertiggestellt sei. Zudem fehle es bei dem auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Antrag an der Besorgnis der Leistungsverweigerung. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ein Anspruch auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestehe nicht. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bestünden fort. Hinsichtlich der auf Willenserklärung gerichteten Anträge käme eine Aufhebung erst mit Rechtskraft des Urteils in Betracht, in Bezug auf das Geh- und Fahrrecht bedürfte es zuvor zudem noch einer Eintragung im Grundbuch. Eine Entscheidung im hiesigen Verfahren sei unzulässig, da es sich um einen Antrag aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handele.