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V ZB 23/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Februar 1995 V ZB 23/94 BGB § 881; GBO § 45 Eintragung eines Rangvorbehalts zugunsten eines verzinslichen Grundpfandrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau geltend gemacht werden. Dieser Anspruch ist unbegrUndet, weil die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt worden sind. Die Widerbeki昭ten 畦ren erst nach Einholung eines Schiedsgutachtens zur Zahlung deりenigen Erbbau五nses verpflichtet gewesen, der sich aus dem Gutachten fr den Anpassungssticht昭 ergeben hatte. D山er hat auch die Vereinbarung der F町teien, von der Einholung des Gutachtens abzusehen und statt dessen eine gerichtliche Entscheidung herbeizufhren, zur Folge, d叩 bis zu dieser Entscheidung Verzug der Widerbeklagten nicht eintritt. Iv. Im Umfang der Hauptforderung ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. 1. Die Revisionserwiderung r叱t, das Berufungsgericht habe auBer acht gelassen, d叩 die Anpassungsklausel darauf abstellt, ob der bisherige Erbbauzins nicht mehr eine angemessene Verg批ung 価 die Nutzung des Erbbaugrundst如ks im Rahmen des Erbbaurechts ist; deshalb h飢te nach ihrer Ansicht jedenfalls auch die seit der letzten Anpassung eingetretene Entwicklung des Nutzungswerts in die Auslegung der Klausel einbezogen werden mussen. Diese 助ge ist von Bedeutung, denn die Widerbekl昭ten haben in den Vorinstanzen behauptet und unter Beweis gestellt, der Nutzungswert sei infolge planungsrechtlicher Baubeschrnkungen stark gesunken. Sollte das zutreffen, so 如nnte sich daraus ergeben, d叩bei BerUcksichtigung dieses Werts eine erhebliche nderung der Verhaltnisse noch nicht eingetreten ist. Das Berufungsgericht meint, die Klausel entspreche im wesentlichen derjenigen, die G昭enstand des Senatsurteils vom 24.4.1992 ( NJW 1992, 2088 「= MittB習Not 1992, 264] ) gewesen sei, so daB sich auch hier die Anpassungsvoraussetzung lediglich nach dem M叩stab der Lebenshaltungskosten und der Einkommen bestimme. Diese Annahme ist unrichtig. In dem vom Senat entschiedenen Fall war Voraussetzung fr eine Anpassung des Erbbauzinses die Anderu昭 der, wirts山aftlichen oder wahrungsrechtlichen Verh飢nisse". Darunter konnten die allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse verstanden werden, also die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen. Vorliegend hingegen ist Voraussetzung, d叩,,der ver-einbarte Erbbauzins ni山t mehr eine angemessene Ver-g批ung fr die Nutzung des Erbbaugrundst批ks im Rahmen des Erbbaurechts darstellt",畦hrend die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhltnisse nach dem Wortlaut der Klausel erst bei der Bemessung des Umfanges der Anpassung zu berucksichtigen ist. Die im Berufungsurteil vorgenommene Auslegung ist son血 nicht trag餓hig, weil sie dem Inhalt der Klausel widerspricht. Doch ist auch, was diesen Punkt betrifft, das Revisionsgericht zur Auslegung befugt, da hierfr tats加hliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind. Die 幻ausel geht davon aus, d叩der ursprungliche Erbbau五ns von jahrlich 2,40 DM/qm dem damal電en W吐t der Nutzung des Erbbaugrundstucks fr den vereinbarten Bebauungszweck entsprach. Deshalb hat sie als Grundvoraussetzu肥 fr eine Anpassung des Erbbauzinses festgelegt, d郎 sich dieser \たrt ye血ndert hat. U blicherweise wird die H6he des Ausgangserbbauzinses bei einem unbebauten Grundst如k auf der Basis des Bodenwerts vereinbart, 面thin der Bodenwert dem Nutzun部wert gleichgesetzt (助othe, Das Erbbaurecht, 1987,§13 I). D叩 hier die Parteien des Erbbaurechtsvertrages vom 6. 9. 1968 einen anderen Bezugsm叩stab gew加lt hatten, ist nicht dargelegt. Es kommt mithin fr das Anpassungsverlangen der Widerkl加erin darauf an, ob der Bodenwert des ErbbaugrundstUcks seit der letzten Erh6hung des Erbbauzinses gestiegen ist. Dies muB das Berufungsgericht ermitteln. Sollte sich fr den Anpassungssticht昭 herausstellen, d叩 eine W吐terh6hung eingetreten ist, so w加e sie angesichts des 肥reinbarten Kriteriums von 丑eu und Glauben nur bei einem Umfang von mehr als 10% beachtlich (Ziffer II 2 der UrteilsgrUnde). 2. Noch nicht abzusehen ist deswegen, ob es fr die Entscheidung auch darauf ankommt, in welcher H6he die mit der Widerkl昭e begehrte Anpassung des Erbauzinses berechtigt ist. Insoweit hat das Berufungsgericht 一aus seiner Sicht folgerichtig 一 die Klausel nicht ausgelegt. Sie bestimmt, d叩 der Erbbauzins, unter Berucksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse dem veranderten Nutzungswert des ErbbaugrundstUcks...anzupassen" ist. In Betracht kommt daher die A肌slegung, d叩血t gleichem 'Gewicht die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verh組tnisse (Lebenshaltungskosten und Einkommen) und die des Bodenwerts m叩geblich ist. 5. BGB§881; GBO§45 (Eintragung eines Rangvorbehalts zugunsten eines verzinslichen Grun昨ルnd肥chts) 1. Der Eint皿gungsbewilligung fhr 面en Rangvorbehalt zugunsten eines verzi回1山en Grundpfandrechts, die keine An即ben zum Z血punkt des 五nsbeginns euth執t, kann nicht durch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden, d叩 der Anfangszeitpunkt fhr die 恥r盛nsung der Tag sein soll, an dem das vorb山altene Grundpfandrecht in das Grundbuch ein即tragen wird. Damit ist der Erl叩 einer ZwischenverfUgung geboten・ 2. Bei bereits e血getragenen 取ngvorbehalten zugunsten eines verzinsii山en Grundpfandrechts, die keine Angaben zum Zeitpunkt des Zinsbegmns enthalten, gilt hinsichtli山 des 五nsbeginns der たitpunkt der Eintragung 山5 Grundpfandrechts als Mindestinh唖 der Erki註rung. BGH, BeschluB vom 9. 2. 1995 一 V ZB 23/94 一, mitgeteilt von Notar Dr. Klaus Geりach, Fssen und Johann Demhart町 Richter am B習Obi刀 Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 27. 12. 1993 lieBen die Beteiligten zu 1 ihren Miteigentumsanteil an e血em Grundst伽k 山m Beteiligten zu 2 auf. Dieser r如mte seinem Bruder ein dingliches Vorkaufsrecht ein, das unter anderem folgende Bestimmung enthielt: ,, Der Erwerber behalt sich das Recht vor, im Range vor dem Vorkaufsrecht Grundpfandrechte bis zu einem Betrag in H6he von DM 1.加0・000, samt Zinsen und Nebenleistungen bis zu insgesamt 20晩 jahrlich im Grundbuch eintragen zu lassen." Die目ntragung der Mflassung sowie des Vorkaufsrechts mit dem bezeichneten Inhalt wurde 、bewil1igt. Den Eintra四昭santrag hat das Grundbuchamt unter anderem deshalb beanstandet, weil in der Eintragungsbewilligung fr den Rangvorbehalt der Anfangszeitpunkt der Zinsen und Nebenleistungen nicht angegeben ist. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos gゆlieben. Die weitere Beschwerde m6chte das Bayerische Oberste Landesgericht zuruckweisen. Daran sieht es sich aber durch den BeschluB des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. 6. 1989, DN0tZ 1990, 743 = Rpfleger 1989, 401 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vo昭elegt (B町ObLGZ 1994, 203「= MittB町Not 1994, 439]). 122 MittB町Not 1995 Heft 2 Aus den Die Vonl昭e ist gern. §79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vonl昭ende Genicht ist der Ansicht, den Eintr昭ungsbewilligung fn einen Rangvorbehalt zugunsten eines verzinslichen Grundpfandnechts, die keine Angaben zurn Zeitpunkt des Zinsbeginns enthalt, k6nne nicht dunch Auslegung zweifelsfrei entnornrnen werden, d叩 den Anfangszeitpunkt fr die Venzinsung den 血g sein soll, an dern das vorbehaltene Gnundpfandnecht in das Gnundbuch eingetragen wind. Bei einern verzinslichen Gnundpfandnecht k6nne nach entspnechender Einigung der Anfangszeitpunkt fr die Venzinsung vor der Eintr昭ung, aber auch danach liegen. Als naheli昭enden Zeitpunkt 姉nne auch der der Eintnagung des Vorbehalts in das Gnundbuch in Betnacht kornrnen. In Schniftturn und Rechtsprechung wUnden auch untenschiedliche Zeitpunkte als nachstli昭ende Bedeutung genannt wenden. Dies bel昭ed叩 dunch Ausl昭ung ein eindeuti即5 und zweifelsfneies Engebnis nicht gefunden wenden k6nne. Derng昭en仙en hat das Obenlandesgericht Frankfurt in dern angefhnten Beschl郎 den Standpunkt vertre加n, es w血den J昭liche Anhaltspunkte dafr fehlen, d叩 die Beteiligten an die M6glichkeit eines Zinsb昭inns vor oder nach den Eintn昭ung gedacht h飢t叫;solange sie nicht wuBten, ob, wann und wie von dern Vonbehalt Gebnauch gernacht wende, k6nnten sie den Zinsbeginn nicht datienen; ein Wille, diesen von die Eintragung des Grundpfandrechts zu venl昭en, sei darnit nicht dunchsetzbar. Die beiden Genichte sind rnithin untenschiedlichen Auffassung in den Fna即fob dann, wenn die Be輔 lligung eines Rangvorbehalts fi】 ein venzinsliches Gnundpfandnecht r keine ausdnucklichen A昭aben zurn Zeitpunkt des Zinsb昭iflns enthalt, die Ausl昭ung zweifelsfnei 昭 d叩 den ibt, Anfangszeitpunkt fn die Venzinsung der 血g sein soll, an dern das vorbehaltene Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetnagen wind. . . . Die weitere Beschwerde ist zulassig ( §§78, 80 GBO ). Sie hat aben keinen 丘folg. 1.Die Festlegung des rn叩gebenden Anfangszeitpunkts den Venzinsung eines Gnundpfandrechts obli昭t der Einigung des Gnundstuckseigenturnens und des Glaubigers ( §873 Abs. 1 BGB) und rnuB sich aus der grundbuchnechtlich enfonderlichen, aber auch ausreichenden Eintragungsbewilli-gung engeben. Enthlt diese keine Angaben zurn Anfangszeitpunkt einer Venzinsung, so ist zunachst zu prufen, ob sich diesen dunch Auslegung enrnitteln laBt. Bei der Aus1昭ung ist entspnechend§133 BGB auf Sinn und Wontlaut abzustellen, wie en sich f 】 einen unbefangenen Betrachter r als nachstliegende Bedeutung der Erkl訂ung engibt. Dabei dUrfen auBerhalb der Eintnagu昭sbewilligung li昭ende Urnstande nur insoweit herangezogen wenden, als sie fn jederrnann ohne weitenes erkennbar sind; zu beachten ist ferneち d叩 der das Grundbuch肥rfahren behenrschende Bestirnmtheitsgrundsatz und das gnunds凱zliche Erfondernis unkundlich bel昭ten Eintr昭ungsunterl昭en den Aus1昭ung Gnenzen setzen. Eine Auslegung kommt daher nur in Betnacht, wenn sie zu einern zweifelsfreien und eindeutigen Engebnis fhnt (vgl. Horber/Demhart町 GBO, 21. Aufl.,§19 Rdnr. 28 rn. w. N.). 2. Bei der Eintragung eines Rangvonbehalts fr ein venzinsliches Gnun dpfandrecht in das Grundbuch ( §881 Abs.2 BGB) rnuB den Urnfang dieses vonbehaltenen Rechts MittBayNot 1995 Heft 2 L bestirnrnt sein( §881 Abs. 1 BGB ). Aus den enfondenlichen Eintn昭ungsbewilligung rnuB sich deshalb auch den Anfa昭szeitpunkt den 脆nzinsung, den zurn Inhalt des vonbehaltenen Re山ts geh6nt, zweifelsfrei ergeben. Zu 助cht ist das vorl昭ende Genicht den Meinung, d叩 den Eintr昭ungsbewilligung fn einen Rangvorbehalt zugunsten eines verzinslichen Grundpfandnechts, die keine ausdrUckliche Angabe 加en den Zinsb昭inn enthlt, ein eindeutigen Anfangszeitpunkt fn die Verzinsung nicht dunch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden kann. a) Nach dern Wontlaut einen solchen Eintn昭ungsbewilli-gung kann den Anfangszeitpunkt von der Eintr昭ung des Grundpfandnechts, aben auch danach liegen. Die Venzin-sung kann in diesern Fall fenner rnit den Eintr昭ung des Gnundpfandnechts, also rnit seinen Entstehung, b昭innen (ルたndt/Bassenge, BGB, 54. Aufl.,§881 Rdnr. 2; KEHE/ 瓦ckmann, Gnundbuchnecht, 4. Aufl.,§45 Rdnr. 24; OLG Fnankfurt Rpflegen 1989, 401; 1刀 Aachen Rpfl昭en 1986, 89; LG Dresden Rpfl昭en 1994, 292 rn. Anrn. Hinたen). In Betracht kornrnt aben auch als rn叩geblichen Zeitpunkt die Beunkundung des Grundp魚ndnechts (Soer 招1/Stnrn町 BGB, 12. Aufl., Nachtrag§881 Rdnn. 7; Kutter, DNotZ 1990, 744, 746). Bei der Bewilligung eines Rangvorbehalts fn ein venzinsliches Grundpfandnecht komrnt schli鴎lich als naheli昭enden Zeitpunkt auch die Beunkundung oder Eintn昭ung des Rangvorbehalts in Betracht. b) Irn Weg den 加slegung kann einer dieser denkbanen An魚ngszeitpunkte als den allein rn叩gebliche nicht eindeutig und zweifelsfrei festgelegt wenden. Da offen ist, ob, wann und wie von dern Vonbehalt Gebrauch gernacht werden wind, kann dern Sinn den Bewilligung insoweit kein eindeutiger Anhaltspunkt entnornrnen wenden. Es rn昭 zutneffen, d叩 es keine Anhaltspunkte da価 gibt, d叩 die Beteiligten die M6glichkeit eines Zinsbeginns von oder nach den Eintragung des vonbehaltenen Grundpfandrechts in Betnacht gezogen haben, solange sie nicht wissen, ob, wann und wie von dern Vonbehalt G山nauch gernacht wird (0W Frankfunt Rpfl昭en 1989, 401). Dies gilt aber ebenso fr die andenen Angaben zurn Inhalt des vorbehaltenen Rechts, die in die Eintragungsbewilligung aufgenornrnen sind. Auch wenn die Gnundschuldforrnulare der Kneditgeben 一 aus welchen GnUnden auch immen 一 die Verzinsung irn Regelfall rnit dern Tag den Beunkundung den Gnundschuld und nicht erst rnit dern Tag ihren Eintn昭ung beginnen lassen (vgl. die Nachweise bei Kut妙 a. a. 0.), hat dies nicht zun Folge, d叩 damit nach den Lebensenfahrung die Beurkun-dung des Grundpfandnechts als der frUhestrnogliche Zeitpunkt des Zinsb昭inns auch in den Fllen von allen Beteiligten als gewollt zweifelsfrei errnittelt wenden kann, in denen eine solche ausdnuckliche Festlegung genade fehlt. Schli鴎lich ist es keine U berspannung des irn Grundbuchverfahren geltenden Bestirnrntheitsgrundsatzes (01刀 Fnankfunt a. a. 0.; Kutter, DNotZ 1990, 744 , 747), wenn auch die ausdnUckliche Angabe des veneinbanten Zinsb昭inns von den・ 証enden venlangt wird. Dies enhellt Enkl sich schon aus der Gefahn sp飢ener Auslegungen rnit andenern E昭ebnis (vgl 石勿喫招たパ励 dner/S加b町 Gnund. buchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 2136). c) Den Anfangszeitpunkt der Venzinsung wan in den Eintnagungsbewilligung nicht ausdrUcklich ang昭eben. Darnit war der Erl叩 den Zwischenverfttgung vorn 3. 3. 1994 geboten (h勿功er/Dem/zarter, §45 Rdnn.38 石勿昭ele/Sとhdner/ ; 及dbeち Rdnn. 2136 ルた ん配Bdttcher, Grundbuch肥cht, ; 7. Aufl.,§45 Rdnn. 176). eines verzinslichen Grundpfandrechts keine Angaben zum Zeitpunkt des Zinsbeginns enthalten, gilt als Mindestinhalt der Erkl訂ung hinsichtlich des Zinsbeginns der Zeitpunkt der Eintragung des Grundpfandrechts. 3. Die weitere Beschwerde ist mithin zurUckzuweisen. . . . Anmerkung: 1. Beim Rangvorbehalt fr ein verzinsliches Grundpfandrecht geh6rt auch der Anfangszeitpunkt der Verzinsung zum Inhalt des vorbehaltenen 恥chts. Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz erfordert daher. daB er in der tintragungsDewill培ung ausaru侃Iicfl angegeDen wira ouer sich jedenfalls durch Auslegung der Eintragungsbewilligung zweifelsfrei feststellen laBt. Lange Zeit war es 加lich, bei der Bewilligung und Eintr昭ung eines Rangvorbehalts 価 ein verzinsliches Grundpfandrecht wie bei der Bewilligung und Eintragung eines solchen Rechts selbst einen Zeitpunkt fr den Beginn der Verzinsung nicht ausdrUcklich anzug山en. In beiden Fallen wurde bei 民hien einer ausdrUcklichen Angabe im Weg der Auslegung der Zeitpunkt der Eintragung des (vorbehaltenen) Grundpfandrechts in das Grundbuch als maBg山ender 安itpunkt angenommen. Das LG Aachen (MittB習Not 1986, 133) ht dies im Jahr 1985 ausdrucklich so entschieden. Nachdem dieser 恥chtsansicht im Schrifttum widersprochen wurde, weil auch andere Zeitpunkte in Betracht kommen (vgl. Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl.,§45 Anm. 12 b; Haegele/Schdner/S坊 ber, GBR, 8. Aufl., Rdnr. 2136), kam es in der 恥lgezeit in 恥chtsprechung und Schrifttum zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage, bei der unterschiedliche Meinungen vertreten wurden. Das B習ObLG hat die 恥chtsfragら weil es von der auf der Linie des LG Aachen liegenden Entscheidung des 0W Frankfurt ( DNotZ 1990, 743 ) abweichen wollte, schlieBlich gem.§79 Abs. 2 GBO dem BGH vorgelegt. Dieser hat nunmehr entschieden, d叩 bei einem Rangvorbehalt 餓r ein verzinsliches Grundpfandrecht der Anfangszeitpunkt der 恥rzinsung, wenn die Eintragungsbewilligung keine Angaben dazu enth 組t, nicht durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden kann, sod叩 der ErlaB einer Zwischenver比gung g山oten ist 廊nftig muB also in der Eintragungsbewilligung der . Anfangszeitpunkt ausdr此klich angeg山en werden. Im Gegensatz dazu ist bei Bewilligung der Eintragung eines verzinslichen Grundpfandrechts, also nicht eines Rangvorbehaits fr ein solches 恥cht, bei fehlenden ausdrticklichen Angaben nach wie vor im Weg der Auslegung der Eintragungstag des Rechts als nachstliegende Bedeutung des in der Eintragungsbewilligung Erkl証ten anzunehmen (Demharter, GBO, 21. Aufl., Anh. zu§44 Rdnr. 46). 2. Schwer verstandlich ist es, warum sich vor der Entscheidung des BGH trotz der unterschiedlichen Beantwortung der 恥chtsfrage im Schrifttum weite由in Betroffene nicht 亜zu b町eit fanden, einen Anfangszeitpunkt 位r die 恥rzinsung in der Eintragungsbewilligung ausdrucklich zu nennen, zumal keine sachlichen Grunde erkennbar sind, die es rechtfertigen oder auch nur verstandlich erscheinen lassen k6nnten, eine solche Angabe zu verweigern. Dadurch setzten sie sich der Gefahr aus, daB gleichwohl vorgenommene Eintragungen mangels ausreichender Bestimmtheit inhaltlich unzulおsig sind. Die Bedeutung der Entscheidung des BGH liegt nicht so sehr darin, daB kUnftig jede Bewilligung eines Rangvorbehaits fr ein verzinsliches Grundpfandrecht den 安itpunkt fr den Zinsbeginn ausdrUcklich anzugeben hat; damit wird niemandem Unzumutbares abverlngt. Interes-santer ist die Frage, was die 恥chtsfolgeder nunmehr auch vom BGH vertretenen Rechtsansicht fr Rangvorbehalte ist, die in der 晦rgangenheit ohne Angabe eines Anfangszeitpunkts fr die 恥rzinsung in das Grundbuch eingetragen wurden. Das B習ObLG hat sich mit dieser Frage in seinem Vorlag山eschluB vom 22. 7. 1994 (BayObLGZ 1994, 203=MittB習Not 1994, 239) eingehend be邸t. Dies ist zu 即cht geschehen, weil gerade in Grundbuchsachen immer auch danach gefragt werden muB, welche Auswirkungen eine Entscheidung auf das Schicksal von Eintragungen hat, die in der Vergangenheit auf der Grundlage einer anderen 恥chtsansicht vorgenommen wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine in Rechtsprechung und Schrifttum lange 安lt 餓r richtig gehaltene und auch vertretbare 恥chtsansicht ohne zwingende Grtinde verworfen werden soll. Mag sein, d叩 der V. Zivilsenat des BGH diesem Gesichtspunkt in der 恥rgangenheit nicht immer die gebuhrende Aufmerksamkeit geschenkt hat. Denn der Gesetzgeber muBte wiederholt, zuletzt durch Einf 即n eines§61 WEG durch Gesetz vom 3. 1. 1994 (BGB1. 1 5. 66), eingreifen, um nachteilige Folgen einer A nderung der Rechtsprechung fr sogenannte Altflle zu verhindern (vgl. dazu auch den sachlichen Teil der Kritik von 功we BB 1986, 152 ). Dabei darf nicht verkannt werden, d叩 solche Auswirkungen wegen der Bindung der Gerichte an das Gesetz nicht in jedem Fall vermieden werden 如nnen. 3. In der vorstehenden Entscheidung hat sich der BGH in Form eines obiter dictum dazu ge如Bert, was bei Eintragung eines Rangvorbehalts in der Vergangenheit ohne die fr unverzichtbar gehaltene Angabe eines Anfangszeiレ punkts fr die 恥rzinsung gilt. Wenn sich der BGH zu dieser als Folge seiner Entscheidung aufgeworfenen und von ihren Auswirkungen her wichtigen Fragea uBerte, htte eine BegrUndung seiner Ansicht, wenigstens eine Auseinandersetzung mit der in diesem Punkt abweichenden Ansicht des vorlegenden B習ObLG und dessen Grunden erwartet werden durfen. Daran fehlt es; die GrUnde der Entscheidung des BGH besch蛾nken sich auf die nahezu wortgleiche Wiedergabe des Leitsatzes. Danach soll bei Rangvorbehalten, die in der Vergangenheit ohne Angabe eines Anfangszeitpunkts fr die 恥rzinsung eingetragen wurden, hinsichtlich des Zinsbeginns der Zeitpunkt der Eintragung des vorbehaltenen Rechts als ,,Mindestinhalt der Erkl訂ung" gelten. Der BGH teilt damit die von Bdttcher(Mと託el/Bdttcher, GBR, 7. Aufl., §45 Rdnr. 176) vertretene Ansicht. Das BayObLG hat in seinem VorlagebeschluB dargelegt, daB diese 恥chtsansicht widersprUchlich ist. Mangels jeder Begrtindung ist nicht erkennbar, wie der BGH zu seiner abweichenden Meinung gelangt ist; auch erschwert das 民hlen von Grtinden eine Auseinandersetzung mit ihr. Die Eintragung eines Rangvorbehaits ohne Angaben zum Anfangszeitpunkt der 恥rzinsung wird offensichtlich dahin ausgelegt, d叩 nach der der Eintragung zugrundeliegenden Eintragungsbew皿gung mangels einer ausdrUcklichen Angabe der たitpunkt der Eintr昭ung des vorbehaltenen 恥chts als Mindestinhalt m叩gebend sein soll und damit Inhalt der Eintragung gewoitlen ist 恥mi der BGH aber in der durch die Vor. lage unmittelbar zur Entscheidung gestellten Frage der 1995 Heft 2 MittB習Not 、 」 fhre ohne ausdrUckliche Angabe im \ たg der Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, auch nicht in Form eines Mindestinhalts des Erklarten, dann muB dies auch fr die einer Eintragung zugrundegelegte Eintragungsbewilli馴ng gelten. Ist namlich eine Eintragungsbewilligung 邸nz oder teilweise nicht ausreichend bestimmt, dann a ndert daran allein ihr gnindbuchamtlicher Vollzug durch Eintragung nichts. Das B町ObLG ist in seinem BeschluB daher folgerichtig zu dem Ergebnis gelangt, d叩 bei einem eingetragenen Rangvorbehalt, bei dem weder im Eintragungs-vermerk selbst noch in der zugrundeliegenden und in Bezug genommenen Ei乱r卿ng lbewilli馴ng ein Zeitpunkt fr den Zinsbeginn angegeben ist, mangels ausreichender Be-stimmtheit 血e inhaltlich unzulassige Eintragung vorliegt. Die inhaltliche Unzulあsigkeit besch血nkt sich jedoch nur auf die Verzinsung des vorbehaltenen Rechts, so d叩 im Ubrigen ein wirksamer Vorbehalt fr ein, allerdings unverzinsliches, Grundpfndrecht vorliegt. Nur dieses und nicht das vom BGH nicht belegte Ergebnis kann rechtlich widerspruchsfrei und folgerichtig begrundet werden. Allerdings 血t es nachteili即re 細swirku昭en, die sich jedoch in ertrglichen Grenzen halten. Johann Demharter, 良chter am Bayer. Obersten Landesgericht Gern郎 Ver加derungsnachweis wurde von dem GrundstUck Fist・818/91 eine Teilfl配he von 110 qrn weggernessen und dern GrundstUck Fist. 818/89 zu四messen. Mit notarieller Urkunde ubertrug der Beteiligte zu 1 seinen Hlfteantell an der we昭ernessenen Fl配he auf die Beteiligten zu 2 und 3. Die Beteiligten bewilligten und beantr昭ten die Eintr昭ung der Auflassung und den Vollzug des Ver加derungsnachweises irn Grundbuch. Die Beteiligten zu 2 und 3 erkl加ten, d叩 die Teilfl配he ihrern Grundst此kFlst. 818/89 als Bestandteil zugeschrieben werden solle und bewilligten und beantragten, dies irn Grundbuch einzutr昭en. Weiter gaben sie die 正ilfl配he von dern Geh- und Fahrtrecht frei und beantragten und bewilligten insoweit deren 功schung. Das Grundbucharnt hat den Antrag auf Vollzug der notariellen Urkunde wie folgt beanstandet: Zur Aufhebung des Geh- und Fahrtrechts auf der 正ilflache durch die Erwerber sei die Zustirnrnung der am GrundstUck FIst. 818/89 dinglich Berechtigten erforderlich. Ferner rnUsse das bei Flst. 818/91 eingetragene 肌鶴5erleitungsrecht auf Flst. 818/89 (neu )一 ohne Ausdehnu昭 des tatsachlichen Au誰bungsbereichs 一 erstreckt werden. AuBerdern be-dUrfe es dann einer Rangregelung bezUglich der am GrundstUck FIst. 818/91 in A山teilung II Nr・ und 4 und am GrundstUck Flst. 818/89 in Abteilung III Nr. 1 und 4 ei昭etragenen Rechte・ Die Eintragung des Wasserleitun四rechts an einem Zu1利11rgtiick sei mcnt rnoglicfl. Die g昭en die Zwischenverfgung erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die weitere Beschwerde 位hrte zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und der Zwischenverfgu昭 des Grundbucharnts. . . . A如鹿n Gr伽鹿n: 6. BGB§§890 Abs・, 2, 1131; GBO§§6, 19 (Z如timmung der Grundpfand肥chtsg/如biger des herrschenden Grundstロcks beiL加chung eines Geh- und Fahrt肥chtes an 虜おem an!郡加h einer Bestandtejiszusch肥ibung nicht notig) 1. Wird bei der Zuschreibung einer Grundst血ksteilflache zu einem GrundstUck, fUr das gern.§9 GBO ein Gehund Fahrtrecht an der zugeschriebenen GrundstUcksteilflache im Grundbuch verrnerkt ist, dieses Recht aufgehoben, so ist die Stellung der Grundpfandrechtsglhubiger des herrschenden Grundstucks 血cht beeint慮chtigt. 2. Soll eine mit einem Wasserleitungsrecht belastete Grundst曲cksteilflache einem anderen Grundsthck zuge・ schrieben werden, kann eine Erstrec如ng des Wasserleitungsrechts auf das Gesamtgrundst血k jeden回 Is dann nicht verlangt werden, wenn das Recht erste Rangstelle hat. Durch entsprechende 皿ntragung irn Grund・ buch kann deutlich zum Ausdruck gebmcht werden, d叩 das Wasserleitungsrecht nur auf der zugeschriebe・ nen Fl註che besteht. B町ObLG, BeschluB vom 19. 8. 1994 一 2 Z BR 75/94 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am B町ObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 2 und 3 sind als Miteigenturner zu je 1 /4, der Beteiligte zu 1 ist als Miteigen推rner zu 1/2 des Grundstucks Fist. 818/91 irn Grundbuch eingetragen. Das Grundstuck ist in Abteilung II unter Nr. 1 und 4 rnit zwei irn Gleichrang stehenden Dienstbarkeiten (肌鶴serleitungsrecht zugunsten der Stadt M., Geh- und Fahrtrecht zugunsten der jeweili即n EigentUrner der GrundstUcke Flst. 818/89 und, Flst. 818/90) belastet. Eigentumer des angrenzenden Grundstucks Fist. 818/89 sind die Beteiligten zu 2 und 3 je zur H組fte. Dieses GrundstUck ist in Abteilung III rnit Grundpfandrechten belastet. Im Grundbuch ist das Geh- und Fahrtrecht an FIst. 818/91 vermerkt. 一 MittB習Not 1995 Heft 2 ■ Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. Zur Aufhebung des im Grundbuch zu Flst. 818/89 vermerkten Geh- und Fahrtrechts ist die Zustimmung der am herrschenden Grundstuck Flst. 818/89 dinglich Berechtigten nicht erforderlich. Einer Erstreckung des auf dem GrundstUck Flst. 818/91 lastenden Mなsserleitun郎rechts auf das 即samte Grundstuck Fist. 818/89 bedarf es nicht. a) Wird von einem FlurstUck eine Teilflache weggemessen und einem anderen Flurstuck zugemessen und wird dieses als sogenanntes ZuflurstUck ausgewiesen, so ist dieses nicht als selbst如diges GrundstUck im Grundbuch einzutragen. Als ZuflurstUck wird es aber bezUglich der Abtrennung und der Verbindung mit einem anderen GrundstUck wie ein selbstandiges GrundstUck behandelt, so d叩 es gem.§890 Abs. 2 BGB,§6 GBO,einem anderen GrundstUck als Bestandteil zugeschrieben werden kann (B町ObLG Rpfleger 1974, 148【= MittB町Not 1974, 18= DNotZ 1974, 4431 ). Eine auf der zuzuschreibenden Flache lastende Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) bleibt in der Regel bestehen. Das an der zuzuschreibenden Flache bestehende Geh- und 恥hrtrecht steht als subjektiv-dingliches Recht den jeweili-gen EigentUmern des GrundstUcks zu, zu dessen Gunsten es bestellt wurde. Zur Aufhebung dieser Grunddienstbarkeit ist gem. §876 Satz 2 BGB die Zustimmung der Grundpfandrechtsgl如biger des herrschenden GrundstUcks erforderlich, es sei d血n, d叩 ihr 眠ht durch die 加fhebung nicht berUhrt wird. BerUhrt ist das 恥cht dann, wenn die Rechtsstellung ' sachlichrechtlich verschlechtert wird. In einem solchen Fall sind sie in ihren Rechten im Sinn des§19 GBO betroffen (vgl. BGH LM ZPO§3 Nr.40; B習ObLGZ 1959, 520/529【= DNotZ 1960, 540 ];1991, 313/317). Wird bei der Zuschreibung des Zuflurstucks zu dem Grundstuck, fr das gem.§9 GBO ein Geh- und Fahrtrecht an der zugeschriebenen GrundstUcksteilflache im Grundbuch vermerkt ist, dieses Recht au堀ehoben, so ist Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.02.1995 Aktenzeichen: V ZB 23/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 122-125 NJW 1995, 1081-1082 Normen in Titel: BGB § 881; GBO § 45