V ZB 23/94
OLG, Entscheidung vom
11mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 13. Juni 1994 5 U 44/94 AGBG § 3 Persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung durch Bevollmächtigten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eher, a.a.O., § 8 AGBG , Rd.-Nrn. 10, 12), oder der nach Treu und Glauben und nach- der Verkehrssitte geschuldeten Leistung (Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O.) „verändern", „ausgestalten" oder „modifizieren", gehören dagegen nicht zur Leistungsbeschreibung und unterliegen deswegen auch der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG ( BGHZ 100, 157 , 173). So hat der BGH beispielsweise die in einem Krankenhausvertrag enthaltene Klausel, nach der im Falle einer gewählten Privatbehandlung die ärztlichen Leistungen nicht Gegenstand des Vertrages mit der Klinik sind ( BGHZ 121, 107 , 115), als eine die Leistungsbeschreibung einschränkende Bestimmung angesehen. Dasselbe hat er für die in einem Maklervertrag enthaltene Klausel entschieden, die dem Verwender abweichend von § 652 BGB einen Anspruch auf die Maklerprovision auch ohne Geschäftsabschluß (BGH NJW 1967, 1225 , 1226) oder bei verweigerter vormundschaftlicher Genehmigung des vermittelten Vertrages (BGH NJW 1973, 1276 , 1278 = DNotZ 1973, 618 ) zubilligt. Entsprechend diesen Grundsätzen hat auch die hier streitige Erfüllungsregelgung keinen leistungsbeschreibenden, sondern einen das gesetzliche Hauptleistungsversprechen „verändernden" Charakter. Auch ohne diese Regelung kann ein wirksamer Vertrag angenommen werden, dessen wesentlicher Inhalt bestimmbar ist. 2.Ist der Kaufvertrag weiter wirksam, so ergibt sich die von der Beki. geschuldete Leistung nach § 6 Abs. 2 AGBG aus § 433 Abs. 1 BGB. Danach ist die Bekl. verpflichtet, den KI. das verkaufte Recht zu verschaffen, d. h. für die Eintragung des Rechtsübergangs in das Grundbuch Sorge zu tragen. Soweit das Berufungsgericht darin für die Bekl. eine unzumutbare Härte erblickt ( § 6 Abs. 3 AGBG ), übersieht es, daß die Bekl. sich auf eine Unzumutbarkeit der Fortgeltung des Vertrages gar nicht beruft (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, 7. Aufl., § 6 AGBG, Rd.-Nr. 48), vielmehr darauf hingewiesen hat, daß eine Eintragung der KI., wie in anderen Fällen auch erfolgt, möglich und im Treuhandvertrag für den Fall der Beendigung der Treuhandschaft sogar vorgesehen sei. Daß eine Fortgeltung des Vertrages mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge einer Eintragung in das Grundbuch für die KI. unzumutbar wäre, ist ebenfalls nicht behauptet worden oder sonst ersichtlich. Die Notwendigkeit einer für alle Berechtigten einheitlichen Verwaltung ist schuldrechtlich durch die zum Gegenstand des Vertrages gemachten Verwaltungsordnung und den Service-Vertrag sichergestellt und macht die dingliche Sicherung des erworbenen Dauerwohnrechtsanteils durch entsprechende Eintragung im Grundbuch für keine der Parteien unzumutbar. 3. Der Vertrag wäre nach alledem nur dann unwirksam, wenn das erworbene anteiligte Dauerwohnrecht aus rechtlichen Gründen nicht in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden könnte. Soweit Bedenken erhoben werden, richten sie sich im wesentlichen gegen die Bestellung von 52 gleichrangigen, jeweils auf eine Woche befristeten Dauernutzungsrechten an einer Teileigentumseinheit (ablehnend: OLG Stuttgart NJW 1987, 2023; Kuntze/Herrmann/Ertl/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl. 1991, Anm. P6 der Einleitung; Jäckel-Hutmacher/ Brunner, VuR 1994, 9 , 12; Weitnauer, B. Aufl., vor § 31 WEG , Rd.-Nr. 11; Soergel/Stürner, 12. Aufl., § 31 WEG , Rd.-Nr. 2; befürwortend: Schober, DB 1985, 1513 ; 1519; Gralka, NJW 1987, 1997; Schmidt, WEZ 1987, 119 f.; Hoffmann, MittBayNot 1987, 177). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vorliegend geht es vielmehr um die Begründung und Eintragung von Bruchteilen an dem Dauerwohnrecht. Dies ist rechtlich zulässig. Das Dauerwohnrecht nach § 31 WEG ist im Gegensatz zum Wohnungsrecht nach § 1093 BGB veräußerlich und vererblich ( § 33 Abs. 1 WEG ). Es ist teilbar und kann mehreren Berechtigten nach Bruchteilen zustehen (h. M. vgl. Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 31 WEG , Rd.-Nr. 50; Weitnauer, a.a.O., § 31 WEG , Rd.-Nr. 7; Soergel/Stürner, a.a.O., § 31 WEG , Rd.-Nr. 3; MünchKomm/Röll, 2. Aufl., § 31 WEG , Rd.-Nr. 15; Erman/Ganten, 9. Aufl., § 31 WEG , Rd.-Nr. 3; Schmidt, a.a.O., 122; Schober, a.a.O., 1519; a.A. offenbar Palandt/Bassenge, 54. Aufl., § 31 WEG, Rd.-Nr. 5 unter Außerachtlassung des Unterschieds zum Wohnungsrecht). Daß das Wohnrecht wie bei dem hier vorliegenden Time-Sharing-Modell in 52 Anteile aufgeteilt und verschiedenen Berechtigten für je eine Woche zugewiesen wird, ändert nichts an dem Charakter des Rechts als Dauerwohnrecht (a.A. OLG Stuttgart a.a.O.). Denn das Merkmal der „Dauer" bedeutet weder nach dem Wortlaut noch nach dem Inhalt des Gesetzes „ununterbrochen", sondern kennzeichnet den innerhalb einer möglichen Befristung sicheren Bestand über eine Veräußerung des Rechts und den Tod des Berechtigten hinaus (Schmidt, a.a.O., 124). Es wird daher nicht dadurch in Frage gestellt, daß das vorliegend bis zum 31. 12. 2041 gewährte Recht die KI. zur Nutzung einer bestimmten Ferienwohnung nur für drei Wochen innerhalb eines Jahres berechtigt. Denn das Zeitmoment ist kein Wesensmerkmal des Dauernutzungsrechts (Gralka, a.a.O., 1998). Das dingliche Recht bleibt auch dann ein Dauernutzungsrecht, wenn es zeitlich nur in beschränktem Umfang ausgeübt werden darf. Eine andere Frage ist, ob die Beschränkung des Gebrauchs auf bestimmte Wochen im Jahr — gegebenenfalls durch eine Vereinbarung mit dem Eigentümer gern. § 33 Abs. 4 Ziff. 1 WEG — zum Inhalt des Dauerwohnrechts gemacht und durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Gegenstand der Grundbucheintragung werden kann. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn die Bekl. kann ihre Verpflichtung zur Verschaffung des anteiligen Dauerwohnrechts dadurch erfüllen, daß sie die KI. — wie die Erwerber des Dauerwohnrechts an der in derselben Anlage gelegenen Wohnung Nr. 303 — mit ihrem Anteil von 3/52 in das Grundbuch eintragen läßt und die zeitliche Ausübung allein der Verwaltungsanordnung als einer für und gegen Sondernachfolger geltenden Regelung gem. § 746 BGB überläßt. Gegen eine solche Durchführung des Kaufvertrages bestehen rechtlich keine Bedenken (vgl. Weitnauer, a.a.O., § 31 WEG , Rd.-Nr. 7; Hoffmann, a.a.O., 178). Sie ist interessengerecht und daher auch geschuldet. 4. Dafür, daß das Rechtsgeschäft seinem Gesamtcharakter nach gegen die guten Sitten verstieße (vgl. BGHZ 125, 218 , 228 = DNotZ 1994, 764 = MittRhNotK 1994, 140 ), fehlt jeder Anhaltspunkt. 5. Hat der Kaufvertrag nach alledem mit geändertem Inhalt weiter Bestand, ist die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises unbegründet. Der den KI. zustehende Anspruch auf grundbuchrechtliche Wahrung des Kaufvertrags ist nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits. Da die Bekl. bereits in der Berufung auf die Möglichkeit einer Eintragung in das Grundbuch hingewiesen hat, besteht für den Senat auch kein Anlaß, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den KI. Gelegenheit zur Klageänderung zu verschaffen. Die Sache ist vielmehr im Sinne der Klageabweisung zur Endentscheidung reif. 2. Allgemeines — Persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung durch Bevollmächtigten (OLG Hamm, Urteil vom 13. 6. 1994 — 5 U 44/94 — mitgeteilt von Bürovorsteher Walter Grauel, Mettmann) AGBG § 3 Die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch einen vom Käufer bevollmächtigten Dritten kann als überraschende Klausel anzusehen sein. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der KI. beantragte am 11. 12. 1990 über die Fa. C. bei der Bekl. die Gewährung eines auf die Dauer von 2 Jahren tilgungsfreien sog. Vorschaltdarlehens in Höhe von 106.000,-- DM zur Finanzierung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung. Der Antrag wurde von der Bekl. angenommen und das Darlehen auf das Notaranderkonto des Notars P. in W. überwiesen. Heft Nr. 11 • MittRhNotK - November 1995 311 Vor diesem Notar hatte der KI. am 1.12. 1990 der Kauffrau eine notarielle Vollmacht zur Abgabe aller „den Kauf des Wohnungseigentums und der Auflassung sowie der Belastung des Wohnungseigentums mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 110.000,— DM nebst Zinsen und Nebenleistungen" betreffenden Erklärungen erteilt, und zwar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB . Aufgrund dieser Vollmacht schloß die Kauffrau F. für den Kl. am 31. 12. 1990 vor dem Notar P. mit der von ihr als Geschäftsführerin vertretenen Fa. F. GmbH einen Kaufvertrag über die 37,93 qm große Eigentumswohnung Nr. 27 in dem Objekt H-Straße in E. In unmittelbarem Anschluß hieran bestellte sie vor dem Notar P. — ebenfalls handelnd aufgrund der notariellen Vollmacht vom 1. 12. 1990 — an dem für den KI. gekauften Wohnungseigentum zugunsten der Bekl. eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 106.000,— DM nebst 15 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % des Grundschuldbetrages. Nachdem der KI. seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zunächst nachgekommen war, erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 23.8. 1993 die „Anfechtung" des Darlehensvertrages vom 11. 12. 1990 nach § 2 Abs. 1 HausTWG und teilte der Bekl. mit, daß er jede Zahlung auf das Darlehen einstellen werde. Die Bekl. drohte mit der Einleitung von Zwangsvollslreckungsmaßnahmen. Das LG hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Aus den Gründen: Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. I. Zutreffend macht der KI. geltend, daß die in Ziff. 5 der unter Verwendung eines Formulars der Bekl. errichteten und damit der Inhaltskontrolle des AGBG unterworfenen notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 30. 12. 1990 enthaltene persönliche Haftungsübernahme für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld und die wegen dieser Zahlungsverpflichtung erfolgte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam sind und eine hierauf gestützte Zwangsvollstreckung der Bekl, damit unzulässig ist. Allerdings ist die Übernahme einer selbständigen, von der — wie hier — durch die Grundschuld zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages i.V.m. der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch wegen dieser Zahlungsverpflichtung in Kreditsicherungsverträgen mit Banken allgemein üblich und daher nicht ungewöhnlich (BGH WM 1987, 228 = DNotZ 1987, 488 = MittRhNotK 1987, 74 ). Gleichwohl handelt es sich bei dieser Klausel in dem hier zu beurteilenden Fall um eine Überraschungsklausel i.S.v. § 3 AGBG , weil sie eine Regelung enthält, mit der der KI. nach den insoweit maßgeblichen individuellen Begleitumständen der Grundschuldbestellung (vgl. BGH WM 1989, 88 ) vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Diese Begleitumstände waren nämlich dadurch geprägt, daß die Grundschuldbestellung nicht durch den KI. persönlich erfolgt ist, sondern durch die aufgrund der notariellen Vollmacht vom 11. 12. 1990 für ihn handelnde Kauffrau F. Mag deren Vollmacht auch an sich die in Ziff. 5 der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für den KI. eingegangenen Verpflichtungen abgedeckt haben, weil es in der notariellen Vollmachtsurkunde dazu heißt, daß sich die Vollmacht auf alle Erklärungen erstrecke, die der Belastung des Wohnungseigentums mit Grundpfandrechten zu banküblichen Bedingungen einschließlich persönlicher und dinglicher Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung diene, so ist doch damit noch nichts darüber gesagt, ob die Regelungen der Ziff. 5 auch der Inhaltskontrolle des § 3 AGBG standhalten. Das ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall. Denn der KI. ist nach Ziff. II der Vollmachtsurkunde von dem beurkundenden Notar nur über „den vorgesehenen Kaufvertragsinhalt, insbesondere in bezug auf Fälligkeit und Hinterlegung des Kaufpreises, Vollstreckungsunterwerfung, ..." belehrt worden, nicht aber darüber, was unter „Belastung des Wohnungseigentums mit Grundpfandrechten ... zu banküblichen Bedingungen" zu verstehen sei. Er konnte und durfte deshalb erwarten, daß die Grundschuld nur seine Zahlungsverpflichtung aufgrund der Kreditgewährung seitens der Bekl. sichern sollte und daß er sich auch nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sollte. Mit der gleichzeitigen Übernahme einer per312 sönlichen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten Haftung und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen auch wegen dieser Zahlungsverpflichtung konnte und brauchte der KI. nach Art und Umfang der der Kauffrau F. erteilten Vollmacht und den ihm hierzu von dem Notar erteilten Rechtsbelehrungen billigerweise nicht zu rechnen. (...) 3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Keine Eintragung eines Rangvorbehalts ohne Anhaltspunkt für Verzinsungsbeginn (BGH, Beschluß vom 9. 2. 1995 — V ZB 23/94) BGB § 881 GBO§45 1. Der Eintragungsbewilligung für einen Rangvorbehalt zugunsten eines verzinslichen Grundpfandrechts, die keine Angaben zum Zeitpunkt des Zinsbeginns enthält, kann nicht durch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden, daß der Anfangszeitpunkt für die Verzinsung der Tag sein soll, an dem das vorbehaltene Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen wird. Damit ist der Erlaß einer Zwischenverfügung geboten. 2. Bei bereits eingetragenen Rangvorbehalten zugunsten eines verzinslichen Grundpfandrechts, die keine Angaben zum Zeitpunkt des Zinsbeginns enthalten, gilt hinsichtlich des Zinsbeginns der Zeitpunkt der Eintragung des Grundpfandrechts als Mindestinhalt der Erklärung. Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 27. 12. 1993 ließen die Bet. zu 1) ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück dem Bet. zu 2) auf. Dieser räumte seinem Bruder ein dingliches Vorkaufsrecht ein, das unter anderem folgende Bestimmung enthielt: „Der Erwerber behält sich das Recht vor, im Range vor dem Vorkaufsrecht Grundpfandrechte bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000.000,— DM samt Zinsen und Nebenleistungen bis zu insgesamt 20 % jährlich im Grundbuch eintragen zu lassen." Die Eintragung der Auflassung sowie des Vorkaufsrechts mit dem bezeichneten Inhalt wurde bewilligt. Den Eintragungsantrag hat das GBA unter anderem deshalb beanstandet, weil in der Eintragungsbewilligung für den Rangvorbehalt der Anfangszeitpunkt der Zinsen und Nebenleistungen nicht angegeben ist. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Die weitere Beschwerde möchte das BayObLG zurückweisen. Daran sieht es sich aber durch den Beschluß des OLG Frankfurt vom 19. 6. 1989, DNotZ 1990, 743 = Rpfleger 1989, 401 gehindert und hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt ( BayObLGZ 1994, 203 ). Aus den Gründen: Die Vorlage ist gem. § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Eintragungsbewilligung für einen Rangvorbehalt zugunsten eines verzinslichen Grundpfandrechts, die keine Angaben zum Zeitpunkt des Zinsbeginns enthält, könne nicht durch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden, daß der Anfangszeitpunkt für die Verzinsung der Tag sein soll, an dem das vorbehaltene Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen wird. Bei einem verzinslichen Grundpfandrecht könne nach entsprechender Einigung der Anfangszeitpunkt für die Verzinsung vor der Eintragung, aber auch danach liegen. Als naheliegender Zeitpunkt könne auch der der Eintragung des Vorbehalts in das Grundbuch in Betracht kommen. In Schrifttum und Rechtsprechung würden auch unterschiedliche Zeitpunkte als nächstliegende Bedeutung genannt werden. Dies belege, daß durch Auslegung ein eindeutiges und zweifelsfreies Ergebnis nicht gefunden werden könne. Demgegenüber hat das OLG Frankfurt in dem angeführten Beschluß den Standpunkt vertreten, es würden jegliche AnhaltsHeft Nr. 11 • MittRhNotK - November 1995 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 13.06.1994 Aktenzeichen: 5 U 44/94 Erschienen in: MittRhNotK 1995, 311-312 Normen in Titel: AGBG § 3