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II ZR 46/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Februar 1995 II ZR 46/94 GmbHG § 34 Einziehung eines Geschäftsanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gehe. Zu einer Zahlung des Kaufpreises sei es jedoch im Ergebnis nie gekommen, denn Grundlage des Kaufvertrages seien Mieteinnahmen aus dem Kaufobjekt gewesen, die wegen ab Herbst 1991 auftretender Beanstandungen des Mieters der Ladeneinheit nicht in der angenommenen Höhe eingegangen seien. Außerdem habe es Schwierigkeiten mit einer von dem Verkäufer noch beizubringenden Abgeschlossenheitserklärung bezüglich des Ladenlokals gegeben, so daß schließlich der Kaufvertrag zwischen dem KI. und dem Käufer einvernehmlich im Frühjahr 1992 aufgehoben worden sei. Der KI. meint, wegen dieser Aufhebung des Kaufvertrages und der folglich ausbleibenden Kaufpreiszahlung stehe den Bekl. die in dem Kaufvertrag vereinbarte Maklerprovision nicht zu. Die Bekl. tragen vor, die Klausel sei durch den Notar nach Erörterung mit den Vertragsparteien aufgenommen worden. Sie bestreiten das Vorliegen zusätzlicher Abreden bezüglich der Fälligkeit der Maklergebühren. Die vom KI. behauptete zwischenzeitliche Aufhebung des Kaufvertrages bestreiten sie mit Nichtwissen, meinen aber, dies könne sich ohnehin auf die Maklerprovision nicht negativ auswirken. Aus den Gründen: Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat der Zwangsvollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des KI. im Ergebnis mit Recht stattgegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem LG darin zu folgen ist, daß in § 14 des notariellen Vertrages vom 3. 5. 1991 letztlich kein Vertrag zugunsten Dritter enthalten ist, auf den sich die Bekl. berufen könnte. Jedenfalls steht aufgrund der in dem zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß die Bekl. aus der vollstreckbaren Urkunde vom 3. 5. 1991 keinen Anspruch mehr im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, nachdem die Kaufvertragsparteien im Frühsommer 1992 den Grundstückskaufvertrag einverständlich durch Vertrag aufgehoben haben. Hierzu hat der Zeuge, der für die Käuferin den notariellen Vertrag ausweislich der Urkunde vom 3. 5. 1991 unterzeichnet hat, glaubhaft bekundet: Nachdem der Verkäufer die nach § 1 a des notariellen Vertrages geschuldete Abgeschlossenheitsbescheinigung trotz Nachfristsetzung nicht habe beibringen können, seien die Kaufvertragsparteien übereingekommen, den notariellen Vertrag einverständlich aufzuheben. Das sei im Frühsommer 1992 erfolgt. Nach Aufhebung des notariellen Kaufvertrages kann die Bekl. als Dritte aus dem Vertrag keinen Maklerlohnanspruch mehr durchsetzen. Nach überwiegender Meinung kann durch einen Rücktritt wegen Leistungsverzug oder aber auch durch einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages dem Dritten das diesem eingeräumte Forderungsrecht dann entzogen werden, wenn dessen Berechtigung widerruflich ist (BGH NJW 1986, 1165 f.; OLG Frankfurt WM 1986, 861 ). Ob ein solcher Fall vorliegt, bestimmt wie hier - eine besondere Bestimmung, ist den Umständen, insbesondere dem Zweck des Vertrages zu entnehmen, ob die Vertragsschließenden sich die Befugnis vorbehalten haben, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben (vgl. BGH NJW 1986, 1165 ). Eine Auslegung der im Vertrag vom 3. 5. 1991 enthaltenen Maklerklausel ergibt, daß für die Vertragsparteien die in § 14 bezüglich der Maklerprovision getroffenen Abmachungen nur für den Fall der Vertragsdurchführung gelten sollten. Dies folgt insbesondere daraus, daß die Maklerklausel für beide Kaufvertragsparteien die Verpflichtung enthält, eine Provision an die Bekl. zu zahlen. Beide Parteien des Kaufvertrages haben aber dann, wenn sie aus in der Person des Vertragspartners liegenden oder anderen Gründen gehalten sind, den Vertrag rückabzuwickeln, regelmäßig kein Interesse daran, trotz Verlustes der Kauf- bzw. Verkaufsgelegenheit zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet zu bleiben. 6. Gesellschaftsrecht/GmbH - Einziehung eines Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 20. 2. 1995-11 ZR 46/94) GmbHG § 34 Im Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils sind die Höhe und Zahlungsweise des Abfindungsentgelts nur zu regeln, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorschreibt. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der KI. hat unter Übernahme einer Beteiligung von 50 % gemeinsam mit den Kaufleuten A. und B., die jeweils 25 % des Stammkapitals halten, die Bekl. gegründet. Alle drei sind zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Bekl. bestellt worden. In gleicher Weise wie an der Bekl. sind sie auch als Gesellschafter an der K. GmbH H. beteiligt. Der KI. ist ferner maßgebender Gesellschafter der Ka. GmbH. Auf der Gesellschafterversammlung der Bekl. vom 18. 11. 1991 ist mit den Stimmen der Gesellschafter A. und B. u. a. beschlossen worden, die Gesellschafterstellung des KI. zu beenden. In der Gesellschafterversammlung vom 24. 1. 1992 ist ebenfalls mit den Stimmen dieser Gesellschafter der Beschluß gefaßt worden, „den Beschluß vom 18. 11. 1991 über die Zwangseinziehung des Gesellschaftsanteils des KI. aus wichtigem Grund zu bestätigen". Gegen diese Beschlüsse wendet sich der KI. mit seiner Anfechtungsklage. Dem Beschluß vom 18. 11. 1991 könne nicht entnommen werden, daß er die Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils zum Gegenstand habe. Der Beschluß vom 24. 1. 1992, dem selbständige Bedeutung zukomme, weil der KI. mangels Zahlung des Einziehungsentgeltes noch Gesellschafter der Bekl. sei, leide an einem Formmangel, weil der Gesellschafter A. als Vertreter des Gesellschafters B. keine Vollmacht habe vorweisen können. Er sei auch deswegen fehlerhaft, weil eine Diskussion nicht zugelassen worden sei. Im übrigen bestreite der KI., daß in seiner Person ein wichtiger Grund für die Einziehung seines Geschäftsanteils vorliege. Das LG hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beschluß vom 18. 11. 1991 für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des KI. zurückgewiesen und auf die Berufung der Bekl. die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der KI. sein Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision des KI. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweiunsg der Sache an die Vorinstanz. I. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Gesellschafterbeschluß vom 18. 11. 1991 über die Beendigung der Gesellschafterstellung des KI. sind nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Entgegen der Ansicht der Revision leidet der Beschluß allerdings nicht an einem formellen Mangel. Einmal ist für den KI. mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß Beschlußgegenstand die Einziehung seines Geschäftsanteils war, zum anderen brauchte die Abfindungsregelung nicht in den Beschluß aufgenommen zu werden. a) Der Beschluß vom 18. 11. 1991 spricht zwar nicht davon, daß der Geschäftsanteil des KI. eingezogen werden solle, vielmehr heißt es dort nur, es werde „die Beendigung der Gesellschafterstellung von Herrn U. Ka. beschlossen". Darin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Ausdruck des Willens der Gesellschafter gesehen, die Gesellschafterstellung des KI. durch rechtsgestaltenden Beschluß zu beenden. Gegenstand eines solchen Beschlusses konnte nach § 10 Abs. III des Gesellschaftsvertrages der Bekl. nur die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils sein, nicht hingegen die Ausschließung des KI. Denn die Ausschließung eines Gesellschafters kann nach § 11 des Gesellschaftsvertrages allein durch gerichtliches Gestaltungsurteil erwirkt werden. Dem KI. sind auch die Gründe bekannt gegeben worden, aus denen die Einziehung seines Geschäftsanteils beschlossen worden ist. Ihm ist das Einladungsschreiben vom 29. 10. 1991 zugesandt worden, aus dem sich diese Gründe im einzelnen ergeben. Diese sind ferner mit ihm in der Gesellschafterversammlung vom 18. 11. 1991 erörtert worden. Darüber ist ein 234 Heft Nr. 9 - MittRhNotK • September 1995 von allen Gesellschaftern unterzeichnetes handschriftliches Protokoll gefertigt worden. Wie sich aus einem in dem Protokoll niedergelegten Vermerk ergibt, ist dem Kl. eine Abschrift der Aufzeichnungen einschließlich der darin festgehaltenen Gesellschafterbeschlüsse ausgehändigt worden. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, welche der erörterten Einzelheiten den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 (Abberufung, fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages, Beendigung der Gesellschafterstellung) zuzuordnen sind. Im Rahmen der Diskussion ist zwar zwischen diesen einzelnen Tagesordnungspunkten offenbar nicht unterschieden worden. Das ist aber deswegen unschädlich, weil die Gesellschafterversammlung die besprochenen, gegen den KI. erhobenen Vorwürfe offensichtlich für alle drei Tagesordnungspunkte als maßgebend erachtet hat. Da in bezug auf die Einziehung des Geschäftsanteils daher nur über die Voraussetzungen des wichtigen Grundes i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages gesprochen worden ist, nicht aber über die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages) bzw. über die Pfändung des Geschäftsanteils (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages), ergab sich für den KI. deutlich, daß seine Gesellschafterstellung nach dem Beschluß aus wichtigem Grund beendet werden sollte. b) Die Fehlerhaftigkeit des Gesellschafterbeschlusses ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, daß er den Abfindungsbetrag nicht festsetzt und in ihm keine Ausführungen darüber enthalten sind, wie der Betrag aufgebracht und gezahlt werden soll. Eine Aufnahme dieser Einzelheiten in den Einziehungsbeschluß ist nur erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorschreibt (Hachenburg/Ulmer, B. Aufl., § 34 GmbHG , Rd.-Nr. 50). Ist das wie im vorliegenden Fall nicht vorgesehen, bestimmen sich Höhe und Zahlungsmodalitäten nach der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung. Die Einzelheiten zur Bemessung des Abfindungsbetrages und die Zahlungsmodalitäten enthält § 12 des Gesellschaftsvertrages der Bekl. Danach ist der Betrag aufgrund einer nach bestimmten Grundsätzen aufzustellenden Abfindungsbilanz zu ermitteln, vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit 2% über dem Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen und dem KI, in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. c) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bekl. zur Zahlung des Abfindungsbetrages in der Lage war, ohne das Gebot der Erhaltung des Stammkapitals zu verletzen ( §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG ). Zwar ist aus dieser Regelung die Schlußfolgerung gezogen worden, der Beschluß über die Einziehung des Geschäftsanteils gegen Entgelt stehe unter der gesetzlichen Bedingung, daß die Auskehrung des Entgelts unter Beachtung dieser Vorschriften erfolgen könne (RGZ 142, 286, 290 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht aufgezeigt worden, daß nach dem Vortrag der Parteien davon ausgegangen oder zumindest als behauptet angesehen werden müßte, daß die Bekl. ohne Verletzung des gebundenen Gesellschaftskapitals zur Zahlung des Einziehungsentgeltes nicht in der Lage ist. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, Feststellungen zu dieser Frage zu treffen. 2. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob bestimmte, nach dem Vortrag der Parteien unstreitige Umstände die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der Bekl. erfüllen, nach dem die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere einer nachhaltigen und groben Verletzung von Gesellschafterpflichten, zulässig ist. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Umstände zwar nicht einzeln für sich, jedoch auf jeden Fall in ihrer Gesamtheit eine nachhaltige und grobe Verletzung der Gesellschafterpflichten des KI. darstellen (wird ausgeführt). II. Die Revision ist der Ansicht, der Gesellschafterbeschluß vom 24. 1. 1992 habe eine eigenständige Bedeutung, weil der KI. mangels Zahlung des Einziehungsentgeltes nach wie vor Gesellschafter der Bekl. sei. Es sei daher rechtsfehlerhaft, daß Heft Nr. 9 • MittRhNotK September 1995 das Berufungsgericht ihn deswegen als gegenstandslos angesehen habe, weil mit der Einziehung des Geschäftsanteils entsprechend dem Beschluß vom 18. 11. 1991 die Mitgliedschaft des Kl. erloschen sei. Im Schrifttum ist es umstritten, ob die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils bereits mit der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter oder erst mit der Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam wird (vgl. zu den unterschiedlichen Ansichten u. a. Hachenburg/Ulmer, B. Aufl., § 34 GmbHG , Rd.-Nrn. 59 bis 61; Ulmer, FS Rittner 1991, 735, 745 ff.; Scholz/H. P. Westermann, B. Aufl., § 34 GmbHG, Rd.-Nrn. 54 ff., insbesondere Rd.-Nr. 56; H. P. Westermann, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, 1992, 447, 466 ff. m.w.N. zu den einzelnen Ansichten in Fn. 73 ff.; Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., § 34 GmbHG , Rd.-Nr. 12; Baumbach/Hueck, 15. Aufl., § 34 GmbHG , Rd.-Nrn. 23 f.; Niemeier, Rechtstatsachen und Rechtsfragen der Einziehung von GmbH-Anteilen, 1982, 329 ff.; für die Folgen nach Ausübung des Austrittsrechts auch Grunewald, GmbHR 1991, 185 , 187). Der Senat hat sich abschließend dazu noch nicht geäußert (vgl. BGHZ 9, 157 , 174 ff. = DNotZ 1953, 429 ; BGH NJW 1983, 2880 , 2881 = DNotZ 1983, 768; BGHZ 101, 113 , 120f. = DNotZ 1988, 185 ; BGH WM 1977, 781 ; BGH NJW 1977, 2316 = DNotZ 1978, 560 ; BGHZ 88, 320 , 324 = DNotZ 1985, 89 ; BGH WM 1983, 1354 ). Dessen bedarf es auch nach dem augenblicklichen Verfahrensstand im vorliegenden Fall nicht. Denn das Berufungsurteil ist schon deswegen auch insoweit aufzuheben, als es den Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24. 1. 1992 betrifft, weil diesem Beschluß dieselben Umstände zugrunde liegen wie dem Beschluß vom 18. 11. 1991 und diese einer erneuten Überprüfung durch das Berufungsgericht bedürfen. 7. Gesellschaftsrecht/GmbH — Unzulässige Stimmabgabe eines Gesellschafters bei Interessenkollision (OLG München, Urteil vom 21. 9. 1994 — 7 U 3095/94 — m. Anm. Braunfels) GmbHG § 47 Abs. 4 1. Der Gesellschafter einer GmbH darf an einer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen, durch die der Verkauf des einzigen Vermögensgegenstandes der Gesellschaft an eine andere Gesellschaft beschlossen wird, deren alleiniger Gesellschafter der Abstimmende ist. 2. Eine ordnungsgemäße Beschlußfassung setzt die Wiedergabe des zur Abstimmung gestellten Antrages im Protokoll voraus. Die bloße Feststellung des Abstimmungsergebnisses genügt nicht. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die KI. wollen festgestellt haben, daß in einer Gesellschafterversammlung der Bekl. vom 24. B. 1993 kein Beschluß über ein Kaufangebot der Bekl. an die Firma F. gemacht worden sei. An der Bekl. sind die beiden KI. zu 25 % bzw. 5% beteiligt, ferner Herr C. (40 %), Herr D. (15 %) und Herr E. (15%). In der Gesellschafterversammlung vom 24. B. 1993 traten für die KI. der Rechtsanwalt R., für den Gesellschafter C. Rechtsanwalt S. und für den Gesellschafter E. Herr T. auf. Der Gesellschafter D. wurde durch den Gesellschafter C. vertreten. Zum Antrag von Rechtsanwalt S., die Bekl. möge der Firma F., deren Alleingesellschafter C. ist, ein ihr gehörendes deutsches Patent zu einem Kaufpreis von 300.000,— DM anbieten, stellt das Protokoll (K 8) folgendes fest: „Ergebnis: Die Herren S., C. und T. stimmen mit ,Ja' = 70%. Herr R. stimmt mit ,Nein' = 30 %." Die Satzung der Bekl. sieht in § 11 Abs. 3 vor, daß die Unwirksamkeit und die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb eines Monats, beginnend am Tag nach der Protokollierung, geltend gemacht werden können. Die KI. haben vorgetragen, das erwähnte Patent stelle den einzigen Vermögensgegenstand der Bekl. dar und besitze einen Wert von etwa Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.02.1995 Aktenzeichen: II ZR 46/94 Erschienen in: MittRhNotK 1995, 234-235 NJW-RR 1995, 667-669 NJW-RR 1996, 667-669 Normen in Titel: GmbHG § 34