II ZR 235/52
OLG, Entscheidung vom
31mal zitiert
18Zitate
Zitationsnetzwerk
49 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 16. Januar 2011 20 W 378/10 GmbHG § 40; FamFG §§ 58, 382 Abs. 4 Prüfungspflicht des Registergerichts bei Einreichung neuer Gesellschafterliste hinsichtlich Übereinstimmung mit gesetzlich formalen Anforderungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w378_10 letzte Aktualisierung: 16.11.2011 OLG Frankfurt a. M., 17.1.2011 - 20 W 378/10 GmbHG § 40; FamFG §§ 58, 382 Abs. 4 Prüfungspflicht des Registergerichts bei Einreichung neuer Gesellschafterliste hinsichtlich Übereinstimmung mit gesetzlich formalen Anforderungen 1. Bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste hat das Registergericht zu prüfen, ob die eingereichte Gesellschafterliste den vom Gesetz aufgestellten formalen Anforderungen entspricht. Ein darüber hinausgehendes materielles Prüfungsrecht, das das Registergericht zur Verweigerung der Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner berechtigt, besteht nur dann, wenn das Registergericht sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Gesellschafterliste hat. 2. Auch eine Zwischenverfügung, die sich nicht auf einen Eintragungsantrag bezieht, ist mit der Beschwerde anfechtbar. Gründe I. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2000 von dem Beschwerdeführer zusammen mit Herrn A gegründet. Beide Gesellschafter waren auch die einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft, wobei nach der allgemeinen Vertretungsregelung jeder Geschäftsführer einzeln vertritt. Beide Gesellschafter übernahmen bei Gründung der Gesellschaft einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils Euro 12.500,00. Die entsprechende Gesellschafterliste vom 23.02.2000 ist noch immer die bislang einzige zum Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste. Im bislang unveränderten Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom 23.03.2000 ist in § 8 unter anderem geregelt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 60 v. H. des Stammkapitals vertreten sind und in § 9, dass der Beschluss über einen Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund einer Mehrheit von 75 v. H. bedarf. § 12 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt: „Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss eine oder mehrere Gesellschafter ausschließen, wenn dessen oder in deren Person ein wichtiger Grund gegeben ist. Insbesondere kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn a) dessen Geschäftsanteil durch einen Gläubiger gepfändet wird und er die Pfändung nicht binnen zwei Monaten beseitigt hat, b) über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, oder er einen Offenbarungseid geleistet hat, c) der ausscheidende Gesellschafter hat seinen Stammanteil gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Wertes, der sich unter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung des gemeinen Wertes von nicht notierten Anteilen (Stuttgarter Verfahren) ergibt, an die Gesellschaft oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten abzutreten, d) Die Entschädigung hat – auch im Falle des freiwilligen Ausscheidens- dem in Punkt c) genannten Wert zu entsprechen.“ Unter Bezugnahme auf das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 11.11.2009 hat der Beschwerdeführer im Januar 2010 das Ausscheiden des Geschäftsführers A aufgrund Abberufungsbeschluss zum Handelsregister angemeldet, was sodann am 04.03.2010 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Aus diesem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergibt sich weiterhin, dass der Beschwerdeführer einen Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters A gefasst hat, der trotz ordnungsgemäßer Einladung der Versammlung ferngeblieben sei. Ausschlussgrund sei danach unter anderem eine durch das Finanzamt O1 der Gesellschaft mit am 19.08.20009 zugestellten Schreiben vom 14.08.2009 mitgeteilte Pfändung des Geschäftsanteils des Gesellschafters A, die durch diesen bis zu dieser Gesellschafterversammlung noch nicht beseitigt gewesen sei. Der Ausschlussbeschluss erfolgte gemäß Protokoll einstimmig. Auf Vorschlag des Beschwerdeführers sollten diese Geschäftsanteile des Gesellschafters A sodann von der Gesellschaft erworben werden, was durch einstimmig gefassten Beschluss angenommen wurde (auf den im elektronischen Handelsregister freigegebenen Beschluss vom 11.11.2009 wird Bezug genommen). Zusammen mit der Eintragungsmitteilung der Löschung des Geschäftsführers A hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht die Gesellschaft auf folgendes hingewiesen: „Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Gesellschafter A ausgeschlossen wurde und der Anteil nun von der GmbH erworben werden soll. Es wird hinsichtlich des Sachstandes der Übertragung angefragt und darauf hingewiesen, dass in Folge der Übertragung eine aktualisierte Liste der Gesellschafter gemäß § 40 GmbHG einzureichen ist.“ Sodann übersandte der Beschwerdeführer eine neue Gesellschafterliste an das Amtsgericht, unterschrieben von dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und datiert auf den 16.03.2010 (Bl. 30d. Registerakte). Aus dieser ergibt sich nunmehr neben dem Beschwerdeführer mit einem Geschäftsanteil von Euro 12.500,00 die Gesellschaft selbst mit einem weiteren Anteil in Höhe von Euro 12.500,00. Das Amtsgericht hat erstmals mit Zwischenverfügung vom 31.03.2010 (Bl. 16 der Registerakte) darauf hingewiesen, dass diese eingereichte Gesellschafterliste nicht ausreichend sei, da gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages ein Gesellschafter im Falle des Ausscheidens seinen Stammanteil an die Gesellschaft oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten abzutreten habe. Da eine solche Abtretung nach § 15 Absatz 3 GmbHG eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages bedürfe, sei die Liste in der Form des § 40 Absatz 2 GmbH einzureichen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers wies mit Schreiben vom 02.07.2010 (Bl. 19 der Registerakte) darauf hin, dass die Satzung zwischen dem Ausschluss und dem Ausscheiden eines Gesellschafters differenziere. Da der Gesellschafter A durch Beschluss aus der Gesellschaft nach § 12 b des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen worden sei und nicht binnen drei Monaten gegen den Ausschluss vorgegangen sei, bedürfe es somit keiner Übertragung seiner Geschäftsanteile durch einen Abtretungsvertrag mehr. Im übrigen sei es widersinnig, dem vermeintlich gegen seinen Willen ausgeschlossenen Gesellschafter durch die Regelung in § 12 c) des Vertrages wieder die Option einzuräumen, wenn auch in eingeschränktem Maße, über die Verwendung seines Geschäftsanteils bestimmen zu können. Das Amtsgericht hat sodann in einer Zwischenverfügung vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf die Satzungsregelung in § 12 c) an seiner Rechtsauffassung festgehalten (Bl. 20d. Registerakte). Dass dort von „Ausscheiden“ und nicht von „Ausschluss“ die Rede sei, spreche nicht dagegen, dass diese Regelung im vorliegenden Fall anzuwenden sei; auch der Ausschluss stelle eine Form des Ausscheidens dar. Dies werde auch durch § 12 d) der Satzung gestützt, woraus sich ergebe, dass Punkt c) auch für ein zwangsweises Ausscheiden (Ausschluss) gelten solle. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers wies demgegenüber mit Schriftsatz vom 11.08.2010 (Bl. 24d. Registerakte) darauf hin, dass es nicht zutreffend sei, dass der Ausschluss eine Form des Ausscheidens darstelle. Beim Ausscheiden liege eine Freiwilligkeit vor, während beim Ausschluss gegen oder ohne den Willen des Gesellschafters entschieden werde. Im Übrigen sei der Gesellschafter A auch an einer Verfügung über seinen Geschäftsanteil gehindert, weil dieser durch das Finanzamt O1 gepfändet sei. Das Amtsgericht hat daraufhin mit weiterer Zwischenverfügung vom 19.08.2010 (Bl. 25fd. Registerakte) an seiner vorangegangenen Zwischenverfügung festgehalten. Die Pfändung eines Geschäftsanteils und das damit verbundene Verfügungsverbot des § 829 Abs. 1, Satz 2 ZPO hindere den Gesellschafter nicht an der Abtretung, da das Pfandrecht bei Veräußerung des Geschäftsanteils bestehen bleibe und die Stellung des Gläubiger nicht beeinträchtigt werde. Diese Zwischenverfügung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.08.2010 zugestellt. Er hat sodann mit Schriftsatz vom 15.09.2010 (Bl. 28f der Registerakte), eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Er wies darauf hin, dass der Gesellschafter A mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.11.2009 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei, nachdem es ihm nicht gelungen sei, die Pfändung seines Geschäftsanteils durch das Finanzamt binnen der vorgegebenen Frist von 2 Monaten zu beseitigen. Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Beschluss habe der Gesellschafter A innerhalb der Monatsfrist keine Anfechtungsklage erhoben. Eine Abtretung des Geschäftsanteils sei wegen § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht möglich, da hierdurch die Rechte des Gläubigers in erheblichem Maße beeinträchtigt würden. Auch der Gesellschaftsvertrag gebe das Erfordernis einer Abtretung nicht her. Das Amtsgericht hat in einem Nichtabhilfevermerk vom 17.09.2010 (Bl. 27, Rückseite d. Registerakte) der Beschwerde aus den Gründen seiner Zwischenverfügungen nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist entsprechend § 382 Absatz 4 FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind alleine die im Tenor genannten Zwischenverfügungen. Bei einer Zwischenverfügung handelt es sich um keine Endentscheidung gemäß § 58 Absatz 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Für das Handelsregisterverfahren ist diese Zulassung in § 382 Absatz 4 FamFG geregelt. Zwar erfasst diese Vorschrift vom Wortlaut her nur Anmeldungen, die zu einer Eintragung in das Handelsregister führen sollen, mithin nicht die hier streitige Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste vom 16.03.2010 in den Registerordner. Bei einer an dem Zweck der Einführung von § 382 Absatz 4 FamFG orientierten Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Gesetzesfassung keine Einschränkung gegenüber der bis 01.09.2009 bestehenden Rechtsanwendung schaffen wollte. In den Motiven wurde insoweit dargelegt, dass in Absatz 4 „…die von der Rechtsprechung anerkannte Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen ausdrücklich geregelt…“ werde. Eine solche Regelung durch Gesetz sei erforderlich, da gemäß § 58 Absatz 1 FamFG Ausnahmen vom Grundsatz, dass die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen stattfinde, durch Gesetz bestimmt sein müssten (BT-Drucksache 16/6308, 286). Zum Zeitpunkt der Gesetzgebung war jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch gegen eine Zwischenverfügung, mit der eine Aufnahme einer Gesellschafterliste wegen eines behebbaren Hindernisses moniert wurde, Beschwerde eingelegt werden könne (so beispielsweise OLG München, Beschlüsse vom 08.09.2009, Az. 31 WX 82/09 und 27.05.2009, Az. 31 WX 38/09, LG Dresden, 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 08.04.2009, Az. 42 HK T 10/09, LG München I, 17. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 17 HKT 13711/09 und LG Gera, 2. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 HK T 16/09 jeweils zitiert nach juris). Es muss daher trotz der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzesfassung davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit lediglich übersehen hat und nicht ausschließen wollte. Auch das Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat (Beschluss vom 25.05.2010, Az. 6 W 39/10, zitiert nach juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.07.2010, Az. 11 W 51/10, zitiert nach juris) gehen in ihren Entscheidungen ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 382 Absatz 4 FamFG davon aus, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Zusammengang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 15.09.2010 dem Wortlaut nach zwar nur Beschwerde gegen „die Entscheidung des Registergerichts vom 14.07.2010, bestätigt durch weiteres Schreiben vom 19.08.2010“ eingelegt. Diese Beschwerde ist aber dahingehend auszulegen, dass er damit auch die denselben Gegenstand betreffende erste Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 31.03.2010 angreifen möchte, da mit einer Aufhebung alleine der beiden in Bezug genommenen Zwischenverfügungen unter Aufrechterhaltung dieser ersten Zwischenverfügung das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht erreicht werden könnte. Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt. Die Aufnahme der jeweils aktuellen Gesellschafterliste in den Registerordner ist bereits deswegen auch in seinem Interesse als Geschäftsführer, weil er nach § 40 Absatz 1 GmbHG zu den einreichungspflichtigen Personen gehört und er dann, wenn sein entsprechender Antrag auf Aufnahme der von ihm eingereichten Gesellschafterliste abgelehnt wird, formell beschwert ist. Von einer Aufhebung der Vorlageverfügung im Hinblick auf den Umstand, dass das Amtsgericht über die Abhilfe nicht durch einen dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Beschluss, sondern nur im Rahmen eines einfachen Nichtabhilfevermerks entschieden hat, wurde ausnahmsweise zur Verfahrensbeschleunigung abgesehen. Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht kann die Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste vom 16.03.2010 in den Registerordner nicht aus den von ihm genannten Gründen ablehnen. Dem Amtsgericht ist durch die Neufassung von § 40 GmbHG vom Gesetzgeber keine inhaltliche Prüfungspflicht der von einem Berechtigten eingereichten neuen Gesellschafterliste auferlegt worden. Dies ist mittlerweile, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (u. a. Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 22.03.2010, Az. 6 W 110/10; OLG München, 31. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 31 Wx 082/09, jeweils zitiert nach juris; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 75; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, München 2009, § 40 Rn. 11; Mayer, ZIP 2009, 1037 , 1039) und entspricht auch der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers. Danach nimmt das Registergericht die Gesellschafterlisten lediglich entgegen und hat auch keine inhaltliche Prüfpflicht (BT-Drucksache 16/6140, Seite 44). Weiterhin wird aus dieser gesetzgeberischen Intention, soweit ersichtlich einhellig, gefolgert, dass das Registergericht als Verwahrstelle aber zu prüfen habe, ob die eingereichte Gesellschafterliste den vom Gesetz aufgestellten formalen Voraussetzungen einer Gesellschafterliste entspricht (so neben den zuvor genannten Fundstellen u. a. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 6 W 40/09, zitiert nach juris; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17.Auflage, § 40 Rn.15; Schneider, GmbHR 2009, 393 , 394), wobei im einzelnen noch Unterschiede im angenommenen Umfang des formalen Prüfungsrechts bestehen. Vorliegend geht es nicht um eine derartige formale Prüfung. Diese formale Prüfungspflicht kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Gesellschafterliste dann zurückgewiesen werden kann, wenn für das Amtsgericht ohne weiteres ein Sachverhalt feststeht, nach dem entweder eine vom Notar einzureichende Gesellschafterliste oder aber eine vom Geschäftsführer einzureichende Liste vorzulegen ist, und die dann tatsächlich vorgelegte Gesellschafterliste nicht diesem Unterschriftserfordernis entspricht. Dies wäre beispielsweise bei Einreichung durch einen Notar der Fall, der auf eine von ihm beurkundete Anteilsabtretung Bezug nimmt, dann aber eine von dem Geschäftsführer unterschriebene Gesellschafterliste vorgelegt, oder wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer die Liste nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer sondern als Gesellschafter unterzeichnet hätte. Das insoweit bestehende formale Prüfungsrecht erfasst also beispielsweise nicht einen Sachverhalt, in dem durch den Einreicher gar kein Sachverhalt zu den Hintergründen der Änderung in der Gesellschafterstellung vorgetragen wird. In diesem Fall muss sich das Amtsgericht bei seiner Prüfung darauf beschränken, ob die jeweiligen Formalien von § 40 Absatz 1 GmbHG, bei Einreichung durch einen Geschäftsführer, bzw. § 40 Absatz 2 GmbHG, bei Einreichung durch den Notar, beachtet worden sind. Ein Amtsgericht hat insoweit kein Recht, unter Hinweis auf formale Bedenken hinsichtlich der Frage, ob die Gesellschafterliste nicht richtigerweise durch einen Notar oder aber den Geschäftsführer hätte unterschrieben werden müssen, deren Aufnahme zum Registerordner von einer vorherigen Offenbarung der der neuen Liste zugrundeliegenden Übertragungsakte abhängig zu machen. Ein derartiges Verlangen würde der oben dargelegten Intention des Gesetzgebers widersprechen. Aber auch dann, wenn sich wie hier für das Amtsgericht ein Sachverhalt ergibt, wonach die neue Gesellschafterliste unterschrieben durch den Geschäftsführer eingereicht wird, mit dem Hinweis auf einen nach seiner Ansicht wirksamen Ausschluss des Mitgesellschafters und Übertragung dessen Geschäftsanteils auf die Gesellschaft, besteht kein formaler Mangel der Gesellschafterliste. Für den Geschäftsführer ergeben sich nämlich, über die Fälle einer Erbfolge, Namens- oder Wohnortänderung hinaus, weitere gesetzliche Zuständigkeiten zur Einreichung. So beispielsweise bei Wirksamwerden einer auflösend bedingten Abtretung, einer Rückübertragungsklausel sowie generell im Rahmen einer Nachkontrolle vorangegangener Änderungen, insbesondere auch nach Tätigwerden des Notars und Übermittlung der Listenabschrift nach § 40 Absatz 2 S. 1 Halbsatz 2 GmbHG. Für den Bereich der hier fraglichen Übertragung des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft nach Ausschluss eines Gesellschafters gilt grundsätzlich nichts anderes. Bei der sich sodann stellenden Frage, ob der Geschäftsführer diese Liste schon mit dem Anspruch auf Aufnahme in den Registerordner zum Handelsregister einreichen kann, handelt es sich aber nicht mehr um die Frage der formalen Richtigkeit der übersandten Gesellschafterliste, sondern vielmehr um die im materiellen Bereich liegende Frage des § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG, wonach die Geschäftsführer unverzüglich „…nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter…“ die bestimmten formalen Anforderungen genügende Gesellschafterliste einzureichen haben. Inwieweit dem Registergericht, über die Prüfung der formalen Voraussetzungen einer Gesellschafterliste hinaus, auch ein derartiges inhaltliches Prüfungsrecht zusteht, ist umstritten. So weist das Oberlandesgericht Bamberg in seinem oben zitierten Beschluss vom 02.02.2010 allgemein darauf hin, dass dem Registergericht kein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der nach § 40 GmbHG einzureichenden Gesellschafter- liste zustehe. Mayer (a. a. O.) weist darauf hin, dass das Gesetz keine inhaltliche Prüfungspflicht vorsehe und schließt aus der besonderen Bedeutung der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister, dass in der Praxis keine Verzögerungen auftreten dürften und ein Prüfungsrecht daher wohl nur bei formalen Mängeln und auch dort nur in Evidenzfällen erfolgen dürfe. Weiterhin wird teilweise, ohne Erörterung der Frage einer Berechtigung, allgemein darauf hingewiesen, dass es eine inhaltliche Prüfung der Gesellschafterliste durch das Registergericht nicht gebe, bzw. dieses eine solche nicht vornehme (Kort, GmbHR 2009, 169 , 171; Hasselmann, NZG 2009, 486 , 490). Es ist jedoch der Auffassung zu folgen, nach der das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste zum Registerordner auch dann verweigern kann, wenn es sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Liste hat (so auch Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, a. a. O.; OLG München, Beschluss vom 08.09.2009, a. a. O.; Wachter, NZG 2009, 1001, 1003; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 40 Rn.15; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, a. a. O., § 40 Rn. 11; Schmidt, in: Ernsthaler/Füller/Schmidt, GmbHG, 2.Auflage, 2010; Schneider, a. a. O.). Im Hinblick auf die durch die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner eintretende Legitimations- und Rechtsscheinswirkung (vgl. § 16 GmbHG) darf das Registergericht nicht wissentlich an der Schaffung eines falschen Rechtsscheins mitwirken und damit möglicherweise die Grundlage für Schädigungen Dritter oder von Gesellschaftern schaffen. Vorliegend fehlt es jedoch gerade an einer solchen sicheren Erkenntnis, dass die vorgelegte Gesellschafterliste inhaltlich unrichtig ist. Zwar entspricht es der herrschenden Auffassung, dass das Verfügungsverbot des § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO einen Gesellschafter nicht daran hindert, seinen gepfändeten Geschäftsanteil zu übertragen, da das Pfandrecht bestehen bleibt (vgl. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 15 Rn. 83 m. w. N., auch zur Gegenansicht). Auf diese Frage käme es entscheidend jedoch nur dann an, wenn die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung des insoweit maßgeblichen § 12 des Gesellschaftsvertrages, nach der zum Wirksamwerden der Veränderung in der Person des Gesellschafters ein nach § 15 Absatz 3 GmbHG in notarieller Form erfolgter Abtretungsvertrag zwischen dem Gesellschafter A und der Gesellschaft erforderlich wäre, die einzig vertretbare Auslegung wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist vielmehr auch denkbar, dass in § 12 des Gesellschaftervertrages hinsichtlich des „Ausschlusses“ eines Gesellschafters nur die Regelung der grundsätzlichen Möglichkeit dieses Ausschlusses durch Gesellschafterbeschluss (§ 12 Absatz 1 a, b) und die Regelung zur Frage der Höhe der Abfindung enthalten ist (§ 12d) „Entschädigung“ nach Maßgabe des aus § 12 c) in Bezug genommenen „Stuttgarter Verfahrens“), jedoch gerade keine Regelung zur Frage der Form der Verwertung des Gesellschaftsanteils. Die insoweit einzig im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regelung zur Verwertung des Gesellschaftsanteils in § 12 c bezieht sich nach dem Wortlaut, dem für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen entscheidende Bedeutung zukommt, ausschließlich auf einen „ausscheidenden“ Gesellschafter. Insoweit unterscheidet § 12 jedoch bereits in seiner Überschrift zwischen dem „Ausschluss“ und dem „Ausscheiden“ eines Gesellschafters. Auch ergibt die Regelung in § 12 c), wonach der „ausscheidende“ Gesellschafter die Abtretung seines Geschäftsanteils auch an einen „von ihm“ zu bezeichnenden Dritten vorzunehmen hat, eher einen Sinn, wenn ihm dieses Recht im Falle eines freiwilligen Ausscheidens gewährt wird, als auch dann, wenn er (gegen seinen Willen) aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist. Im übrigen ist Buchstabe c) ganz offensichtlich in der Textgestaltung versehentlich als weiterer Unterpunkt zu dem Einleitungssatz für die Buchstaben a) und b) angefügt worden, in denen besondere Gründe für einen Ausschluss angeführt sind, und zu dem dieser Unterpunkt c) weder grammatikalisch noch inhaltlich passt. Da es somit auch denkbar ist, dass der Gesellschaftsvertrag lediglich die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Gesellschafters und die Berechnung der in diesem Fall zu leistenden Entschädigung enthält und daneben keine Regelung über die Art der Verwertung des Gesellschaftsanteils, kommt es für die Frage der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in den Registerordner darauf an, ob es zumindest vertretbar ist, dass in diesem Fall aufgrund des sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Sachvortrag ergebenden Sachverhaltes bereits ein „Wirksamwerden einer Veränderung in der Person der Gesellschafter“ im Sinne von § 40 GmbHG nicht ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11.11.2009 ergibt sich, dass zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde und auch, dass einstimmig, und damit mit der nach § 9 f des Gesellschaftervertrages erforderlichen Mehrheit von 75 v. H. der Stimmen, durch den alleine anwesenden Beschwerdeführer dem Ausschluss des Gesellschafters A zugestimmt wurde. Weiterhin ergibt sich zumindest der wichtige Ausschlussgrund nach § 12 a) des Gesellschaftsvertrages (Nichtbeseitigung einer Pfändung seines Geschäftsanteils durch den Gesellschafter über einen Zeitraum von zwei Monaten). Dass zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 8 mindestens 60 v. H. des Stammkapitals vertreten sein müssen, steht der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses in der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2009, bei der nur ein Stammkapital von 50 v. H. vertreten war, nicht zwingend entgegen. Andernfalls wäre es in der vorliegenden Konstellation zweier Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50% für keinen der Gesellschafter möglich, den anderen Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes auszuschließen. Da der Ausschluss wegen wichtigem Grund jedoch einem unabdingbaren Grundprinzip folgt, nach dem ein in die Lebensbetätigung der Beteiligten stark eingreifendes Rechtsverhältnis immer auch vorzeitig gelöst werden können muss (vgl. zur Herleitung BGH, Urteil vom 01.04.1953, Az. II ZR 235/52), ist es allgemein anerkannt, dass der Ausschluss zwar im Gesellschaftsvertrag näher ausgestaltet, jedoch nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 34 Anh, Rn. 1 m. w. N.). Danach ist es vertretbar, dass die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Beschlussfähigkeit im Falle der Abstimmung über den Ausschluss eines Gesellschafters zumindest in dem hier vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, in dem die Beschlussfähigkeit sonst nur bei Teilnahme des auszuschließenden Gesellschafters hergestellt werden könnte, und dieser es somit durch seine Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung in der Hand hätte, seinen Ausschluss zu verhindern. Mit der Beschlussfassung über den Ausschluss des Gesellschafters A fiel nunmehr dessen Geschäftsanteil der Gesellschaft zum Zwecke der Verwertung zu (Winter/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10.Aufl., Anhang § 34, Rn. 47). Insoweit wird vertreten, dass die Verwertung des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters bei fehlender Satzungsregelung nach Wahl der Gesellschaft durch Einziehung oder durch die Übertragung auf Gesellschaft, Mitgesellschafter oder einen Dritten erfolgt (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 34 Anh, Rn. 10). Eine automatische Übertragung des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft mit Fassung des Ausschlussbeschlusses ohne weiteren Verwertungsakt erfolgt jedoch nicht (davon ausgehend auch BGH, Urteil vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01, zitiert nach juris). Die Entscheidung über die Verwertung des Geschäftsanteils steht bei Fehlen einer entsprechenden Satzungsregelung der Gesellschafterversammlung analog § 46 Nr. 4 GmbHG zu (Ulmer, in: GmbHG Großkommentar, 2006, Anh. § 34 Rn. 39). Die Verwertung des Gesellschaftsanteils erfolgte hier mit dem sich aus dem Versammlungsprotokoll zu Top 2 ergebenden, einstimmigen Beschluss, wonach die Geschäftsanteile des Gesellschafters A von der GmbH erworben wurden. Dass dieser Beschluss über die Übertragung des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft nicht der Form des § 15 Absatz 3 GmbHG (notarielle Beurkundung) entsprach, muss dessen Wirksamkeit nicht entgegenstehen. So wird vertreten, dass der Anteil, an dem die Gesellschaft mit dem Ausschluss des Gesellschafters ein Verfügungsrecht erwirbt, vorübergehend bis zur Entscheidung über die Verwertung als trägerloses Recht fortbesteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2006, Az. I-15 U 39/06, zitiert nach juris; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, a. a. O., § 60 Rn. 93; Winter/Seibt, in: Scholz, a. a. O., Anhang § 34, Rn. 47, Ulmer in GmbHG, aaO., Anh. § 34 Rn. 39). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, hat der BGH in seinem Urteil vom 30.06.2003 (Az. II ZR 326/01, zitiert nach juris) offen gelassen. In jedem Fall ist diese Rechtsfolge des Ausschlussbeschlusses zumindest vertretbar, mit der Folge, dass für die hier erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft selbst, mangels direktem Übergang zwischen einem Träger des Anteils auf einen Erwerber der Fall einer Abtretung im Sinne von § 15 Absatz 3 GmbHG nicht vorliegt. Auch die abschließende Frage, ob der Inhaberwechsel hinsichtlich des Geschäftsanteils des Gesellschafters A möglicherweise deswegen noch nicht wirksam geworden sein könnte, weil nicht vorgetragen worden ist, dass an diesen bereits die Leistung der in § 12 d) des Gesellschaftsvertrages geregelten Entschädigung erfolgt ist, muss nicht zwingend in diesem Sinne beantwortet werden. Insoweit ist es zumindest denkbar, dass die Satzung in § 12 dahingehend ausgelegt werden kann, dass nur für den Fall des (freiwilligen) Ausscheidens eines Gesellschafters die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung Bedingung für die vorzunehmende Abtretung und damit für den Eintritt des Gesellschafterwechsels ist, und dies im Umkehrschluss für den Fall des (unfreiwilligen) Ausschlusses gerade nicht der Fall sein soll. Durch die satzungsmäßige Trennung der Beschlussfassung über den Ausschluss, die fehlende Regelung über die sodann erfolgende Verwertung und die dann wiederum davon getrennte Zubilligung einer Entschädigung in dem gesonderten Punkt § 12 d), also gerade ohne ausdrückliche Verknüpfung der erforderlichen Verwertungshandlung mit der Leistung der Entschädigung, ist es zumindest denkbar, dass die Satzung auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese Leistung der Entschädigung keine Voraussetzung der Wirksamkeit der erfolgten Verwertungshandlung sein soll, der ausgeschlossene Gesellschafter also mit sofortiger Wirkung durch die vorgenommene Verwertungshandlung seine Gesellschafterstellung verlieren soll (zu dieser Möglichkeit im Falle einer entsprechenden Satzungsreglung BGH, Urteil vom 20.06.1983, Az. II ZR 237/82; BGH, Urteil vom 30.06.2003, Az. II ZR 326/01, bestätigt durch Beschluss vom 08.12.2008, Az. II ZR 263/07 jeweils zitiert nach juris). Aber auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrages nicht in diesem Sinne ausgelegt werden könnte, er vielmehr keine Regelung über die Frage der Verknüpfung von Entschädigungszahlung mit dem Eintritt des Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses enthält, ist es zumindest vertretbar, dass eine solche Verknüpfung trotzdem nicht besteht. So hat das KG Berlin (Urteil vom 06.02.2006, Az. 23 U 206/04, zitiert nach juris) für den Fall einer Einziehung des Geschäftsanteils entschieden, dass der rechtmäßig durch entsprechenden Beschluss ausgeschiedene Gesellschafter einer GmbH keine Mitgliedschaftsrechte mehr habe, auch wenn er das Abfindungsguthaben noch nicht erhalten habe. Das GmbHG sehe eine aufgeschobene Wirksamkeit von Ausschließungs- oder Einziehungsbeschlüssen nicht vor. Hiergegen spreche insbesondere, dass der wesentliche Nachteil einer Verknüpfung von Zahlung der Abfindung mit der Wirksamkeit des Ausschlusses darin bestehe, dass in den zahlenmäßig häufigeren Fällen, in denen der Ausschluss oder die Einziehung durch ein gesellschaftsschädigendes Verhalten gerechtfertigt war, durch die Konstruktion einer bis zur Auszahlung der Abfindung fortbestehenden Gesellschafterstellung der mit dem Ausschluss verfolgte Zweck, endgültig jede weitere schädliche Einwirkung des ausgeschlossenen Gesellschafters auf die Geschäftspolitik der Gesellschaft zu verhindern, zunichte gemacht werde. Der BGH hat sich zu der Frage einer aufschiebenden Wirkung der Zahlung einer Abfindung für den Eintritt der Rechtswirkung des nach entsprechender Satzungsreglung erfolgten Ausschluss eines Gesellschafters noch nicht abschließend geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1995, Az. II ZR 46/94 m. w. N.). Auch in seinem Urteil vom 30.06.2003 (Az. II ZR 326/01, zitiert nach juris) hat er nochmals darauf hingewiesen, dass er die Entscheidung dieser Frage bislang offen gelassen hat, dabei aber auch darauf hingewiesen, dass eine solche aufschiebende Bedingung, die er in seinem Urteil vom 01.04.1953 (Az. II ZR 235/52, zitiert nach juris) für die Frage der Ausschließungsklage gegen einer Gesellschafter bei fehlender Satzungsreglung in diesem Sinne entschieden hat, zu einer schwierigen Schwebelage führe. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass § 33 Absatz 1 und 2 GmbHG der Übertragung des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft entgegenstehen. § 33 Absatz 1 GmbHG (Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile, auf die die Einlagen noch nicht vollständig geleistet worden sind) steht nicht entgegen, da sich aus der Anmeldung der Geschäftsführer zur Ersteintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vom 23.03.2000 ergibt, dass die Einlagen auf die jeweiligen Geschäftsanteile in bar vollständig geleistet worden sind. § 33 Absatz 2 Satz 1 GmbHG (Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile auf die die Einlage vollständig geleistet worden ist, wenn Gesellschaft im Erwerbszeitpunkt nicht Rücklagen in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildenden Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf) steht nicht entgegen, da ein solcher Verstoß nach § 33 Absatz 2 Satz 3 GmbHG nicht die dingliche Übertragung des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft unwirksam machen würde. Außerdem ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft nicht genügend freie Mittel zur Realisierung eines Abfindungsanspruches des ehemaligen Gesellschafters A hätte, so dass auch für das Registergericht keine Veranlassung besteht daran zu zweifeln, dass solche Mittel vorhanden sind. Weitere Nachforschungen des Amtsgerichts hierzu, ohne jeglichen Anhalt, sind ebenfalls nicht erforderlich, da diese dem oben dargelegten Umfang des Prüfungsrechts des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste widersprechen würden. Einer Verfahrenswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach §§ 131c Abs. 1, 79 Abs. 1 KostO i. V. m. § 1 i. V. m. Anl. zu § 1 HRegGebVO). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 16.01.2011 Aktenzeichen: 20 W 378/10 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) GmbH Erschienen in: NotBZ 2011, 368 Normen in Titel: GmbHG § 40; FamFG §§ 58, 382 Abs. 4