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V ZR 43/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. März 1995 V ZR 43/94 BGB § 463 S. 2 Verkäufer aufklärungspflichtig hinsichtlich früherer Nutzung des Kaufgrundstücks als Werksdeponie Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die lediglich den Nachweis der Tatsache. und des Zeitpunkts des Zugangs sicherstellen sollen. Die Formvorschrift des§15 Abs. 4 GmbHG hat aber eine andere Funktion, namlich den spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu vereiteln sowie eine Beweiserleichterung hinsichtlich des materiellen Gehalts des GmbH-Anteilsver血ufs herbeizu加hien (vgl. BaumbacW Hueck, GmbHG, 15. Aufl.,§15 Rdnrn. 20, 29). 2. Das Berufungsurteil kann aber一 wie die Revision zu Recht rugt一 mit der gegebenen Begrundung keinen Bestand haben, weil es einen Verzicht des Kl始ers auf den Zugang der Willenserkl証ung in der gesetzlichen Form (§15 Abs. 4 GmbHG) verneint hat. ・ a)Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus撒hrt, das Formerfordernis des §15 Abs. 4 GmbHG stehe nicht zur Disposition der Vertragsparteien, so ist dies an sich zwar richtig, trifft aber nicht den entscheidenden Punkt. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Form ist hier durch die notariell beurkundete Angebotserkl証ung des Beklagten gew司lrt. Es fehlt mithin nicht an der gesetzlichen Form der Willenserkl鍬Ung, sondern an ihrem ordnungsgemaBen Zugang gem. §§130 Abs. 1 oder 132 Abs. 1 BGB beim Klager (vgl. BGHZ 31, 5, 12【= DNotZ 1960, 260 ]). b) Der Zugang einer der gesetzlichen Formvorsc面ftdes§15 Abs. 4 GmbHG unterliegenden Willenserkl加ung ist aber, anders als die gesetzliche Formvorschrift selbst, dispositiv. Durch eine entsprechende Vereinbarung k6nnen namlich abweichend von den gesetzlichen Vorschriften (§§130, 132 13GB) Zugangserleichterungen vereinbart wぜ由en (RGZ 108, 91,96 七;Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl.,§l3ORdnr. 18; Ennan/Brox, BGB, 9. Aufl.,§130 Rdnr. 26; BGB-RGRKI Kr収eガNieland, 12.Aufl.,§130 Rdnr. 28). Hier ist eine der紅tige Vereinbarung一 wie die Revision zu Recht rgt 一 m6glicherweise in Nr. 7 des dem Kaufvertrag zugrundeliegenden gerichtlichen Vergleichs getro航n worden. Das Berufungsgericht hat infolge seines unzutreffenden rechtlichen Ansatzes eine Auslegung dieser Vertragsklausel nicht vorgenommen. Nach ihrem Wortlaut ist indessen nicht von vornherein auszuschlieBen, daB da面t die Parteien, also auch der Klager, auf den Zugang einer einmal in geh6riger Form beurkundeten Willenserkl証ung in eben dieser Form verzichtet haben. Da die tatrichterliche Auslegung und Wurdigung dieser mndividualvertraglichen Klausel in erster Linie Sache des 王iirichters ist, war der Rechtsstreit schon deshalb 加 die Vorinstanz zurUckzuverweisen. c) Ebenso bedarf tatrichterlicher Auslegung, ob der Kl智er dadurch auf die geh6rige Form bei dem Zugang der das Vertragsangebot enthaltenden Willenserkl証ung verzichtet hat, daB er selbst eine formwirksame, das Angebot annehmende Willenserk]証ung dem BeklagtenU bermittelt hat. n旬nlich die aurcn 八ieaeriegung am 1ど・4.1リリzDeim beklagten zugestellte Annahmeerkl証ung vom 24.3.1992. Zu Recht rugt die Revision unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Vorbringen, d那 die Ei羽証ung der Annahme des Angebots in geh6riger Form als ein Verzicht auf die Erfllung weiterer Zugangserfordernisse gedeutet werden k6nne; eine Zustimmung des Beklagten zu diesem Formverzicht des 幻agers ist m6glicherweisedarin zu sehen,daB, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte,, zunachst selbst (namlich bis zur zweiten Instanz) von einem wirksam zugegangenen Angebot ausging". 3. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Ver-handlung weder aus Nr. 7 des gerichtlichen Vergleichs noch aus dem Verhalten der Parteien nach Abgabe des KaufangeMittBayNot 1995 Heft 4 bots durch den Beklagten einen Verzic玩 auf das Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der notariellen Urkunde des Angebots des Beklagten beim KI昭er herleiten k6nnen, so w証e der Beklagte jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben(§242 BGB) gehindert, sich auf den nicht ord叩ngsgemaBen Zugang seines Angebots bei dem 幻昭er zu berufen, wie das Berufungsgericht zutreffend aus揖hrt. Generell kann ein Formmangel 一 um einer Aush6hlung der Formvorschriften des bargerlichen Rechts vorzubeugen 一 nur ausnahmsweise wegen unzulassiger Rechtsausubung unbeachtlich sein ( BGHZ 121, 224 , 233 i.w.N.【= DNotZ 1994, 440 ]). Entgegen der Auffassung der Revision setzt die erfolgreiche Berufung des Beklagten auf die mangelhafte Form seiner Willenserkl証Ung bei ihrem Eingang beim Klager kein schutzwurdiges Interesse des Beklagten daran voraus, daB dem Kl昭er das notariell beurkundete Kaufangebot selbst und nicht nur eine beglaubigte Abschrift desselben zuging. Daneben 撤hrt die Revision keinerlei u bergangenen Vortrag des Klagers an, der den Treuwidrigkeitseinwand in tats谷chlicher Hinsicht begrnden k6nnte. 2. BGB§463 Satz 2 (Ve承dufer a承危rung切彫chtig hinsichtlich fr軌erer Nutzung des Kaufgsrunds坑c締 als Werks庇ponie) 1. Wird ein Grundsthck verkauft,a uf dem frilher eine Werksdeponie unterhaiten worden ist, so hat der Verkhufer den Kaufer hieriiber aufzuklaren. 2. Verschweigt der Verkhufer arglistig, daB das verkaufte Grundstilck als Werksdeponie genutzt worden ist, so kann der Kaufer nach §463 Satz 2 BGB nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen fr die Beseitigung der Schadstoffe veriangen,. die in urshchlichem Zusammenhang mit der Nutzung der Werksdeponie stehen (Erghnzung zum Senatsurteil NJW 1991, 2900【= DNotZ 1992, 298 ]). BGH, Urteil vom 3.3.1995 一 V ZR 43/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 団chter 田nBGHa.D. 3. BGB§§323, 459 (Schadensersa女 wegen Nichte施ilung bei Zers箔rung eines auf ve承nゆem Grundst女ck aufsteheル den Gebdudes) Wird dem GrundstUcksverkhufer vor Gefahrilbergang ohne sein Verschulden die Vertragserfllung deswegen teilweise, unm6glich, weil das mitverkaufte Gebhude durch einen Brand zerst6rt worden ist, so kann der K註ufer die Rechte aus§323 BGB geltend machen. BGH, Urteil vom 10.3.1995一 V ZR 7/94 一 Aus dem Tatbestand: Durch notariellen 晦rtrag vom 18.5.1990 verkaufte der Beklagte den Kl谷gern fr 1.200.000 DM einen aus mehreren Flurstucken bestehenden und bebauten Grundsttickskomplex (nachfolgend:,, das Grundstuck"). Er hatte das Gュ ndstck am 12.5.1990 von St. und w. gekauft, die es ihrerseits von dem Eigentmer E. gekauft hatten. Der Vertrag zwischen dem Beklagten und den Klagern enth谷lt einen GewahrleistungsausschluB. Das Grundstck sollte den Ki醜em unter 界 L Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.03.1995 Aktenzeichen: V ZR 43/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 130-131 MittBayNot 1995, 275 NJW 1995, 1549-1551 Normen in Titel: BGB § 463 S. 2