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IV ZR 212/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Juni 1995 IV ZR 212/94 BGB §§ 1922, 528; BSHG § 90 Überleitung des Rückforderungsanspruchs aus § 528 BGB auch nach dem Tod des Schenkers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sich der Beklagte in dieser「 Weise von allen 加heren Erki証ungen des Zeugen St. distanziert hat, so 姉nnen ihm sorgfaltspflichtwidrig erteilte Fehlinformationen des Zeugen jedenfalls im ko吐叱ten Fall nicht mehr zugerechnet werden. Dem steht nicht entgegen, daB der Beklagte die 加heren Angaben des Zeugen nicht zugleich berichtigt hat. Bei seiner abweichenden Ansicht hat das Berufungsgerichtti bersehen, d邪 der Beklagte vorgetragen hat, diese Angaben seien ihm nicht bekannt gewesen. Dann aber durfte er einer m6glichen Haftung wegen weiterer Pflichtverletzungen des Zeugen in der behaupteten Weise entgegentreten; denn die Pflich加erletzung war noch nicht in einen Schaden umgeschlagen und konnte daher vom Beklagten noch ausger如mt werden. Die Klager sind dadurch nicht schutzlos gestellt; denn sie waren durch die Erklarungen des Beklagten gewarnt. Sie wuBten 一 anders als nach seiner Behauptung der Beklagte 一, um welche konkreten vorvertraglich abgegebenen Erk]加ngen es ging, und h飢ten den Beklagten um Aufld証ung, d.h. um Best谷tigung oder Richtigstellung,, ersuchen und davon ihr weiteres Ver-halten abh加gig machen k6nnen. 3_ BGB§§1922, 528; BS即§90(あerleitung des R庇c伽rderungsanspruchs aus §528 BGB auch nach dem Tod des Schenkers) 1. Hat der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen, geht der Anspruch aus§528 BGB jedenfalls insoweit nicht mit dem Tod des Schenkers unter. 2. Wegen dieser U ber den Tod hinaus fortbestehenden Erstattungspflicht gegenUber dem Tr註ger der Sozial・ hilfe kommt auch ein Erl6schen im Wege einer Konfu-sion nicht in Betracht, wenn der Beschenkte zugleich Erbe des Schenkers wird. BGH, Ui加il vom・14も.1995一 Iv ZR 212/94一,mitgeteilt von Dr. Mα功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager macht als Trager der Sozialhilfe einen Anspruch gegen den Beklagten aus §528 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen seiner Leistungen fr Herrn M. geltend. Dieseru bertrug mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1983 sein Grunds位ck in G. an den Beklagten und dessen Ehefrau unter Vorbehalt des NieBbrauchs. Die Erwerber verpflichtetensich zu Pflege- und Betreuungsleistungen. Durch Testament vom gleichenぬge setzte Herr M. den Beklagten und seine Ehefrau je zur Halfte zu seinen Erben ein Vom 10. Mai 1990 bis zu seinem Tod am 13. April 1991 erhielt Herr M. vom Ki亀er Sozialhilた山rch U bernahme der Kosten seiner Pflege in einem Altenheim. Der Ki聖er errechnet nach Abzug der eigenen Beteiligung des Herrn M. einen ungedeckten Sozialhilfebetrag von 7.809,11 DM. Am 15. Dezember 1992 hat der Kl曳er dem Beklagten eine U berleitungsanzeige gern郎 §90 BSHG i Verbindung mit§528 Abs. 1 Satz 1 B田nebst A血chnung der o艶nen Pflegekosten zugestellt. DerKl智er meint, bei derU bertragung im Jahre 1983 habe es sich um ehe gemischte Schenkung gehandelt. Herr M. habe, da seine Einknfte nicht zur Deckung der Pflegekosten im Alte可leim ausgereicht h谷tten, emen 助ckforderngsanspruch gem郎 §528 BGB 即hめtDieser Anspruch h舶e auch noch nach seinem Tod auf den Klger tibergeleitet werden k加nen. Der Beklagte ist dagegen der A Lifassung, ein Anspruch aus§528 BGB erl6sche wegen seines h6c stpers6nlichen Char水ters mit dem 量〕d des Schenkers. AuBerdem seien eventuelle Rckforderungsansprche mit dem Erbfall durch Konfusion untergegangen. Im tibrigen habe der Wert der von ihm und seher Ehefrau erbrachten Gegenleistungen den Grundstckswertti berschritten. Eine Bereicherung sei bei ihm nicht verblieben 恥 L押g讐cht h可 die auf Zahlungとon 7・809,11 DMりebst Zi讐n genen叱Le isiage aogewiesen. uas uDertanaesgerlcnt n肌 die Eerufung des Kl谷gers zurckgewiesen. Die zugelassene Revision des Klagers hatte Er釦ig und 比hrte zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gr庇nden: Das Weiterbestehen des Ruckforderungsanspruchs aus§528 BGB nach dem Tod des Schenkers aufgrund von§1922 Abs. 1 BGB ist insbesondere fr den hier 'gegebenen Fall streitig, daB der Schenker Sozialhilfe erhalten hat, sein RUck-釦rderungsanspruch aber zu seinen Lebzeiten nichtil bergeleitet worden ist. Gegen eine Yererblichkeit haben sich u. a. ausgesprochen die Oberlandesgerichte Dusseldorf (FamRZ 1984, 887), Stuttgart( BWNotZ 1985, 70 ), Celle (Nds. Rpfl. 1993, 11) und Fr田ikfurt (NJW 1 994, 1 805); fr Vererblich-・ keit sind u. a. eingetreten das Oberlandesgericht Karlsruhe ( FamRZ 1994, 13 19) und das Landgericht Karlsruhe (NJW 1994,137). NachAuffassung des Senats ist derAnspruch aus §528 BGB jedenfalls als vererblich anzusehen, soweit es um die Erstattung von Sozialhilfe geht. a) GekI狙 ist, d叩 der Anspruch aus§528 BGB auch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden kann, wenn er vor seinem Tod auf einen Trager der Sozialhilfe ti bergeleitet worden oder wirksam abgetreten ist (BGH.Z 96, 380, 382; NJW 1995, 323 unter 1 5= ZEV 1995, 35 m. Anm. Kollhosser). Ferner kann der Erbe den Anspruch aus§528 BGB weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter fr den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist ( BGHZ 123, 264 if. = ZEV 1994, 49 f. m. Anm.及ガihosser「= DNotZ 1994, 450]).Wenn dagegen niemand fr den Unterhalt eines verarmten Schenkers eingetreten ist und dieser den Ruckforderungsanspruch auch nicht geltend gemacht hat, spricht viel dafr, daB der Erbe nicht 叩5§528 BGB gegen denBeschenkten vorgehen kann (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 3. Aufl.,§5 .111 3 b 5. 77; MilnchKomm-BGB/ Leipold, 2. Aufl.,§l922Rdnr. 18). b) Hat der Schenker fremde Hilfe in Anspruch genommen, hat er sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingesch臣nkt und mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufriedengegeben. Das kann nicht ohne EinfluB auf die Vererblichkeit des Anspruchs 加5§528 BGB bleiben. Konnte sich der Schenker angesichts seiner Pflegebedtirftigkeit nicht einsch慮nken, um dem Beschenkten das Geschenk nicht zu schmalern, und muBte er Sozialhilfe in Anspruch nehmen, gilt das ebenso. Hinzu kommt im Falle der In血spruchn司iine von Sozialhilfe, daB der 助ckforderungsanspruch aus§528 BGB in H6he der empfangenen Leistungen auch gegen den Willen des Schen-kers u bergeleitet werden kann. Darauf weist die Revision mit Recht hin.§90 BSHG dient. der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe(§2Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Tr昭er der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch' Eintritt in die Glaubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeemp負nger die erforderliche Hilfe h谷tten gew谷hren 姉nnen, nachtraglich wiede由erzustellen. Dieb berleitungsermachtigung zielt also 加em Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfetrager, die be378 MittBayNot 1995 Heft 5 stnde, wenn der Anspruch des Hilfeemp飴 ngers schon 姉her erfllt worden wre (BVerwG NJW 1990, 3288 ). Diese Rechtslage wird 血cht etwa erst durch die Uberleitungsanzeige gesch翻 en・sondern besteht materiell-rechtlicり von vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wffd. Die Uberleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt \(BVerwG NJW 1992, 3312 =MittB習Not 1993, 42J) konkretisiert und individualisiert diese Ei乱attungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfngers noch m6glich ist (BVerwG NJW 1990, 3288 ). Das verschenkte Verm6gen ist da面t unabh山1gig vom Willen des Schei水ers in den Grenzen der Haftung aus§528 BGB dem Tr谷ger der Sozialhilfe g贈entiber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet, die erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Daher kann die Haftung des Beschenkten aus§528 BGB jedenfalls in H6he der Sozialhilfeleistungen nicht davon abh加gen, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod ti bergeleitet oder geltend gemacht worden ist. Gleichwohl kann der Zeitpunkt der0 berleitungsanzeige Be-deutung erlangen etwa im Hinblick auf den Entreicherungseinvand des gutgl谷ubig Beschei水ten gemaB§818 Abs.3 BGB. So wird das berechtigte Vertrauen auf den Bestand der Schei水ung geschtzt. egenden Fall die weitere Frage, ob 3. Damit stellt sich im vorり der 一 durch den Tod des Schei水ers nicht erloschene 一 Rtickforderungsanspruch etwa deshalb untergegangen sein k6nnte,, weil der gem郎 §528 BGB haftende Beklagte zugleich (Mit-)Erbe des Schenkers geworden ist,: Fordetung und Schuld also in einer Person zusammenfallen (Konfusion). Diese Frage ist zu verneinen, soweit nach dem Tod des Schenkers Rechte des Tragers der Sozialhilfe an dem versch山水ten Verm6gen fortbestehen. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob die Erbengemeinschaft des Beklagten mit seiner Ehe5 丘au im Zeitpunkt 山 Zugangs der0 berleitungsanzeige noch nicht auseinandergesetzt war und eine Konfusion etwa aus diesem Gesichtspunkt auBer Betracht zu bleiben hatte. a) Die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person fhrt zwar in der Regel zum Erl6schen der Forderung (BGHZ 48, 214, 218; NJW 1982, 2381 unter II 1 b). Diese Rechtsfolge ist aber weder gesetzlich vorgeschrieben noch logisch zwingend; vielmehr ist vom Fortbestehen der Forderung auszugehen, wo dies nach der Interessenlage etwa 面t 助cksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint (BGH NJW 1981,4有 unter II 2 a.E.; Gernhuber, Die Erfiillung und 1血e Surrogate, 2. Aufl・, §19, 3 5. 418 ff.; Larenz, Lehiもuch des Schuldrechts 14. Aufl.,§19 1 S. 270; EnnecceruslLehmann, Recht der Schuldverh谷ltnisse, 15. Beaiも., §76 5. 304; Heck, GrundriB des Schuldrechts,§64 5. 193). Das BUrgerliche Gesetzbuch fingiert in einigen dieser Falle das Bestehen der Forderung (vgl.§§1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB). Diese Regelungstechn正 rechtfertigt indessen nicht den GegenschluB, ohne eine derartige Fiktion sei die Forderung unter allen Umst加den untergegangen. b) 、So ist auch im vorliegenden Fall von der Fortdauer der materiell-rechtlichen Erstattungspflicht des Beschenkten gegenuber dem Tr殆er der Sozialhilfe auszugehen, auch wenn der Beschei水te Eiもe des an sich anspruchsberechtigten Schenkers geworden ist. Dieser h谷tte auf den Anspruch aus §528 BGB aber nicht mehr zum Nachteil des Sozialhilfetr谷gers verzichten k6nnen (MUnchKomm-BGB/Kollhosser, 2. Aufl.,§528 Rdnr・7; BGB-RGRK/Me召er, 12. Aufl・, §528 R面r. 6). Die Eiもfolge des aus§528 BGB haftenden Be-schenkten in die Rechtsstellung des Schenkers kann daher dem Tr谷ger der Sozialhilfe im Ergebnis ebensowenig schaden MittBayNot 1995 Heft 5 wie die Konfusion etwa bei einem Pfandrecht an einer Forderung (zu letzterem vgl. MiinchKomm-BGB/Heinrichs, 3・ ・, vor§362 Rdnr.4). Aufl 4. Das Berufungsgericht wird daher die weiteren Voraussetzungen desu bergeleiteten Anspruchs prfen mussen, vor allem ob es sich bei dem Vertrag vorn 12. Oktober 1983 um eine ge面schte Schei水ung gehandelt hat. 4. WEG§§3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, (Dive稽enz zwischen Teilungse承liirung und Aufteilung叩lan) 1. Stimmen die w6rtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklarung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht U berein, ist grundsatzlich keiner der sich widersprechenden Erklarungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden. 2. Ist Sondereigentum nur wegen fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind samtliche Wohnungseigenthmer verpflichtet, zur Beseitigung des entstandenen isolierten Miteigentumsanteils vertraglich an dem betroffenen Gebaudeteil Sondereigentum einzuraumen. BGH, Urteil vom 30.6.1995 一 VZR 118/94 一, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien sindjeweilsEigenttimer einerW励 nung in einem Wohnund 氏sch狙shaus. Fir die Klager ist 血riber hinaus im Bestandsbuchs ein 13,4/1000 Miteigenverzeich血s des W励 nungsgru血」 tumsanteil an 叱m GrundstUck ein四廿agen, verbunden mit dem Sondeieigentum an Speicher Nr. 25,, laut Aufteilungsplan". Fur den Beklagten ist ein 1/2 んlteil an einem 18,5/1000 Miteigentumsanteil eingetragen, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Speicher Nr. 26. Weiterhin heiBt es in den jeweiligen Eintragungsvermerken: ,,Das Miteigentum ist durch die Einr加mung der zu den anderen Miteigentumsanteilen geh6renden Sondereigentums肥chte beschrankt. ...ImU brigen wird wegen 氏genstand und Inhalt 血s Sondereigentums Bezug genommen auf die Bewilligung vom 13.7.73 . . . samt Nachtrag vom 21.8.73...''. In der Teilungserkl如ng und Eintragungsbewilligung der urspr血glichen EigentumerinheiBt es u. a. ,,Aufteilung, Lage und UiもBe der im Sondereigentum stehenden 助ume sind aus dem, dem Original dieser Teilungserkl加ng beigefgten Aufteilungsplan ersichtlich." Nach einem der beim Grundbuchamt am 19.7.1973 eingegangenen Eintragungsbewilligung beigefgten, mit einem Stempel 山r Lokalbaukommission der Landeshauptstadt Munchen vom 5.7.1973 ver-sehenen Aufteilungsplan Nr. 4 war die Grenze zwischen den Speicherraumen Nr. 25 und Nr. 26 so gezogen, daB 面 Speicher chend ノden Fl加henangaben 血 Text der TeilungsNr. 26 ents四 11 ,ca. erkl宙ung (,,ca. 90 甲 ‘ソ, 65 qm") dadurch sichtbar gr6肋r ist, daB die ai zwei Seiten um 叱n Treppenaufgang gelegene Flaehe als zum Speicher Nr. 26 geh敬end ein四zeichnet worden w紅 Aus皿islich eines bei den Grundakten befindlichen Aktenvermerks vom 19.9.1973 wurde dieser Aufteilungsplan jed配h wieder entnommen, ,,um die fehlende bere血stimmung zwisc肥n 叱ilungserkl如ng und Aufteilungsplan bzgl. Zimmer und Kammer zu korrigieren (insbesondere Whg. 6, 11, 16, 21)". Zu den Grun詠ten 四lang憐 spaterder mit einem Stempel 血r Lokalbaukommission vom 4.1.1974 versehene Aufteilungsplan Nr. 1ク4, der den um den Trep四naufgang gelegenen Raum nunmehr dem Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.06.1995 Aktenzeichen: IV ZR 212/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 378-379 MittRhNotK 1995, 266-268 DNotZ 1996, 642-645 ZEV 1995, 378-379 Normen in Titel: BGB §§ 1922, 528; BSHG § 90