IV ZR 212/94
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 04. August 2004 9 O 122/04 BGB § 528; BSHG § 90 Überleitung von Rückforderungsansprüchen nach Tod des Schenkers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nach alledem war der auf Herbeiführung der Auflassung gerichtete Klageantrag zu 4) nach dem Grundstückswert bzw. – mangels anderer Anhaltspunkte – nach dem Gesamtkaufpreis zu bemessen. Dieser betrug 313.933,22 €. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu die entgegengesetzte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 9.11.2004, MittBayNot 2005, 139 (vorstehend). 6. BGB § 528; BSHG § 90 (Überleitung von Rückforderungsansprüchen nach Tod des Schenkers) 1. Einer Überleitung gemäß § 90 BSHG steht nicht entgegen, dass die Überleitungsanzeige erst nach dem Tod der Schenkerin und Sozialhilfeempfängerin erfolgt. 2. Der Rückforderungsanspruch erlischt in einem solchen Fall auch dann nicht durch Konfusion, wenn der Verpflichtete durch zwei Erbfolgen sowohl in die Verpflichtung gemäß § 528 BGB eingetreten als auch zugleich Anspruchsinhaber geworden ist, weil das Fortbestehen der Forderung nach der Interessenlage mit Rücksicht auf Rechte des Sozialhilfeträgers an der Forderung geboten erscheint. (Leitsätze der Schriftleitung) LG München I, Urteil vom 4.8.2004, 9 O 122/04 Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Rückforderung zweier Schenkungen wegen erbrachter Leistungen geltend. Frau F und ihr Ehemann waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Durch Überlassungsvertrag übertrugen sie es ihrem Sohn S, dem Vater des Beklagten, und behielten sich dabei ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht mit der Maßgabe vor, dass nach dem Ableben eines der Berechtigten das Nießbrauchsrecht dem Überlebenden alleine und ungeschmälert zustehen soll. Die Überlassung erfolgte unentgeltlich. Der Ehemann der F verstarb am 12.9.1995. Der S veräußerte später das Grundstück an Dritte und verpflichtete sich dabei zur Lastenfreistellung. Frau F bewilligte unentgeltlich die Löschung des Nießbrauchsrechts, räumte sodann das Grundstück und zog in eine Wohnung um. Seit 27.5.1998 lebte sie bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim. S verstarb am 11.2.2000 und wurde vom Beklagten als Alleinerbe beerbt. F verstarb am 30.1.2001. Der Kläger gewährte der F, der Großmutter des Beklagten, in der Zeit von 28.5.1999 bis zu ihrem Tod am 30.1.2001 Sozialhilfe durch Übernahme der aus eigenem Renteneinkommen und aus Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim. Mit Bescheid zeigte der Kläger dem Beklagten als Rechtsnachfolger des S die Überleitung des Rückforderungsanspruchs bis zur Höhe der sozialrechtlichen Aufwendungen auf sich an und forderte ihn auf, einen Betrag in Höhe von 51.944,41 DM an den Kläger zu zahlen. Aus den Gründen: Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. I. Der Klägerin steht ein Rückforderungsanspruch aus übergeleitetem Recht gemäß §§ 528, 818 BGB , § 90 BSHG zu. 1. Zunächst steht der Überleitung gemäß § 90 BSHG nicht entgegen, dass die Überleitungsanzeige erst zeitlich nach dem Tod der Schenkerin und Sozialhilfeempfängerin erfolgt. Für den Fall, dass der Schenker Sozialhilfe erhalten hat, sein Rückforderungsanspruch aber nicht bereits zu seinen Lebzeiten geltend gemacht oder übergeleitet worden ist, ist das Weiterbestehen des Rückforderungsanspruchs aus § 528 BGB nach dem Tod des Schenkers zum Teil abgelehnt worden. Dies wurde damit begründet, dass es sich um ein höchstpersönliches und daher nicht ohne weiteres vererbliches Recht handele. Dem Schenker stehe es frei, ob er das Geschenk zur Deckung eines angemessenen Unterhalts zurückfordern oder ob er sich einschränken und dem Beschenkten das Geschenk belassen wolle. In letzterem Fall bestehe kein Grund, den Erben des Schenkers ein Rückforderungsrecht zuzubilligen. Hat der Schenker aber fremde Hilfe in Anspruch genommen und sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben oder konnte er sich angesichts seiner Pflegebedürftigkeit nicht einschränken, um dem Beschenkten das Geschenk nicht zu schmälern, und musste Sozialhilfe in Anspruch nehmen, so kann dies nicht ohne Einfluss auf die Vererblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben. § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe. Der Eintritt des Trägers der Sozialhilfe in die Gläubigerposition soll den Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe gewähren hätten können, nachträglich wiederherstellen. Diese Rechtslage wird aber nicht erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiellrechtlich von vorneherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige konkretisiert und individualisiert die Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist. Das verschenkte Vermögen ist damit unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber mit der Pflicht belastet, die erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.1995, IV ZR 212/94). Der Rückforderungsanspruch ist darüber hinaus auch nicht deshalb durch Konfusion erloschen, weil der Beklagte durch Erbfolge in die Verpflichtung seines Vaters gemäß § 528 BGB eingetreten ist und als Erbe seiner Großmutter zugleich Anspruchsinhaber geworden ist. Eine Konfusion findet nämlich dort nicht statt, wo das Fortbestehen der Forderung nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint. Soweit daher nach dem Tod des Schenkers Rechte des Trägers der Sozialhilfe an dem verschenkten Vermögen fortbestehen, ist auch von einem Fortbestehen der Forderung auszugehen (vgl. BGH, a. a. O.). Als Konsequenz war daher der weiteren Prüfung zugrunde zu legen, dass der Kläger mit der Überleitung des Anspruchs gegen den Vater des Beklagten in die Rechte der Hilfeempfängerin aus § 528 BGB eingetreten ist, so wie sie im Zeitpunkt der Überleitung bestanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1985, V ZR 665/85). 7. BGB §§ 440 Abs.1, 325 Abs.1 Satz 2 a. F., 892; WEG § 8 (Fehlgeschlagene Unterteilung von Wohnungseigentum und nachfolgende Veräußerung) Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung erfasste Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann. 140 MittBayNot 2/2005Bürgerliches Recht Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 04.08.2004 Aktenzeichen: 9 O 122/04 Rechtsgebiete: Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag Erschienen in: MittBayNot 2005, 140 Normen in Titel: BGB § 528; BSHG § 90