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V ZR 265/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Juni 1995 V ZR 265/93 BGB §§ 1149, 1229 Verfallabrede mit dinglich nicht gesichterten Gläubigern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau chtet, die Iv. 1 . Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, denn die Klagerin hat 価 den Besitz der Beklagten, die Beklagte 魚r ihr Recht hierzu Beweis angetreten, der noch nicht erhoben ist.. . . 2. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung herausstellen, d那 die Beklagte auBerstande ist, die Grundstucke von ihrer Mieterin zurUckzuerlangen, und hat sie ihr Unverm6gen nicht nach§§989 if BGB zu vertreten, wird der Klagerin Gelegenheit zu geben sein, ihren Antrag auf die Abtretung des Herausgabeanspruchs umzustellen ( BGHZ 53, 29 ). へ 5. BGB§§1149, 1229 (Ve加Ilabrede mit di昭lich nicht gesicherten G危ubi gern) Das Verbot einer Verfallabrede ist auf entsprechende Vereinbarungen mit dinglich (pfandrechtlich) nicht gesicherten Gl註ubigern (hier: Vereinbarung eines BUrgen mit dem Darlehensschuldner zur むbertragung eines Grundstucks unter bestimmten Voraussetzungen) auch analog nicht anwendbar. BGH, Urt. v. 23.6.1995 一 V ZR 265/93 一, mitgeteilt von Dr Ma功でd Werp, Richter am B2H Aus dem Tatbestand: 、 Die Kla即rin erwarb auf Vermittlung der Beklagten Mitte 1 990 ein bebautes GrundstUck zum Preis von 240.000 DM. Sie bestritt die Notar-, Grundbuch- und M水lerkosten sowie einen Kaufpreisanteil von 13.000 DM aus Eigenmitteln. Der restliche Kaufpreis wurde durch B加同arlehen finanziert, deren Tilgungu ber von der TU醜erin zu diesem Zweck abgeschlossene Lebensversicherungsvertrage erfolgen sollte. Die Darlehen wurden durch Grundschulden auf dem Kaufgrundsttick und eine selbstschuldnerische, auf die Darlehenslaufzeit von fnf Jahren befristete B血gschaft der Beklagten gesichert. Mit notariellem Vertrag vom 10.5.1990 verpflichtete sich die Kl醜erin, der Beklagten das Eigentum an dem erworbenen Haus grundstUck unter anderem dann zu ll bertragen, falls sie mit zwei flligen Zins- und Tilgungsraten oder Lebensversicherungsbeitr醜en (Monatsbeitra即n) in Zahlungsverzug geraten sollte 印r diesen Fall war die Beklagte unwiderruflich bevollmachtigt, den Ubertragungsvertrag unter Befreiung von§181 BGB abzuschlieBen und die Auflassung zu erklaren. Sie war dabei berechtigt und au取rund des Finanzierungsplans zum Zeitpunkt dc verlangens noch bestehenden Verbindlichkeiten in der H6he zuU bernehmen, wie sie bei einer vertr昭sgemaBen Z止lung 即genuber den Kreditgebern bestanden h証ten. Dieo bertragungsve叩lichtung der Klagerin war auf die しu たeit der Burgschaft, namlich 飴nf Jahre, beginnend ab dem 1 .8. 1990, befristet. Im Verlaufe des Jahres 1991 即riet die TU醜erin sowohl bei den Zinszahlungen als auch bei den Lebensversicheru昭sbeitr甘即n 面t mehr als zwei Monatsraten、in Verzug. Die Bank stellte darauffiin ihren Ruckzahlungsanspruch 鼠llig, forderte von der Beklagten als BUrgin 209.969,85 DM und erwirkte gegen sie einen Mahnbescheid. Nach Widerspruch wurde das Mahnve正止ren nicht weiter betrieben; die Beklagte hat keine Zahlungen an die Darlehensgeber geleistet. Am 3.7.1992 schloB die Beklagte im eigenen Namen und zugleich in Aus面ung der ihr eingeraumten Vollmacht einen notariellen Uber-tragungsvertragU ber das an Dritte vermietete Anwesen der Klagerin samt Auflassung ab. Die Eintr昭し ng des Eigentumswechsels wurde vom Grundbuchamt ab即lehnt. Die Klagerin hat primar beantragt, festzustellen, daB die notarielle Vereinbarung vom 10.5. 1990 insoweit nichtig sei, als sie die Eigentumsumschreibung an einen bloBen Zahlungsverzug der Klagerin koppelt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, d那 die Eigentumsubertr昭ung nur zur Sicherung 比r den Fall einer Er聞lung der Bu堪schaftsschuld erfol即n k6nne. A uBerst hilfsweise hat sie bean-tragt, der Beklagten die Verwertung des Grundstticks zu untersagen, ohne daB sie als BLirgin Zahlungen an die Glaubigerbanken 即t証igt hat. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Zustimmung der Kla即rin zu ihrer (der Beklagten) Eintragung als Alleineigentumerin des Grundstucks begehrt. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage im Hauptantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision 比hrte zur Abweisung der Klage und zum 且folg der Widerklage. Aus den Gr琵nden: Die Revision der Beklagten ist begrUndet. 1. Das Berufungsgericht meint, der Vertrag vom 10.5.1990 enthalte eine verbotene Verfallvereinbarung und sei deshalb nichtig. Es sei nicht nur eine Sicherungsubereignung, sondern eine endgUltige VollrechtsUbertragung zum Zwecke der Befriedigung der B宙gin verabredet worden. Mit Ausnahme der Tatsache, daB nicht die abzul6sende Forderung hypothekarisch gesichert gewesen sei, sondern nur die wirtschaftlich gleichen Forderungen der Banken, liege,, exakt der Fall des §1 149 BGB " vor. Zwar habe der Gesetzgeber die Verfallabrede vor Falligkeit der Forderung zum Zwecke der Befriedigung nur beim Hypothekengeschaft und dem Mobiliarpfand ausdrUcklich untersagt. Diesem Verbot komme aber der Charakter eines allgemeinen Rechtssatzes zu. Die§§1149, 1229 BGB muBten deshalb auf entsprechende Vereinbarungen mit nicht grundpfandrechtlich gesicherten Glaubigern von Grundstuckseigentumern analog angewendet werden, weil die Interessenlage der Beteiligten und der Grund der MiBbilligung identisch seien. II. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Uberprfung nicht stand. 1. Nach §1 149 BGB kann der Grundstckseigentmer, solange nicht die durch die Hypothek gesicherte Forderung ihm gegen加er 宣llig geworden ist, dem Gl加biger nicりt das Recht einraumen, zum Zwecke der Befriedigung die Ubertragung des Eigentums an dem Grundstuck zu verlangen. Dieses gesetzliche Verbot einer Verfallsabrede gilt entsprechend 缶 eine Grundschuld oder Rentenschuld ( §1192 BGB ) sowie eine Reallast( §1 107 BGB ) und mit abweichendem Wortlaut, 山er ohne sachliche A nderungen fr das Pfandrecht an beweglichen Sachen(§1229 BGB) und an Rechten(§§1275, 1277 BGB). Die Abrede, daB ein Pfand dem Gl谷ubiger bei unterbliebener Ruckzahlung der Forderung verfallen sein soll, war schon in den Partikularrechten wegen ihres haufig wucherischen Charakters verboten (KG HRR 1933, 198 m.w.N.; MtinchKomm-BGB/Eickmann, 2. Aufl.,§1149 Rdnr. 1). Die eigentmliche Gefahr einer solchen Vereinbarung liegt unter anderem darin, daB der Schuldner, um in der Gegenwart Kredit zu erhalten, in den Verlust der meist wertvolleren Pfandsache 比r den in derZukunft liegenden und von ihm nicht ernst genommenen Fall der Zahlungsschwierigkeiten einwilligt in der trUgerischen Hoffnung, er werde vor dem Ver血llstag durch Zahlung das Pfand einl6sen k6nnen (Gaul, AcP 168, 351 , 374 m.w. N.). Die Verfallabrede er6ffnet da面t einen Weg zur Knebelung des unvorsichtigen oder in einer Notlage befind-. lichen Schuldners. Das BUrgerliche Gesetzbuch miBbilligt nach dem uneingeschrankten W叶tlaut der Verbotsnorm der452 MittBayNot 1995 Heft 6 artige Verfallabreden bereits wegen ihrer abstrakten Gef司lrlichkeit. FUr die Anwendbarkeit des Veiもots ist es danach unerheblich, ob dem Gl谷ubiger nur das Recht eingeraumt wurde, das Grundstuck in Zahlung zu nehmen, oder ob er berechtigt sein soll, das Grundstuck zu einem bestimmten Preis zu u bernehmen und den etwaigen UberschuB herauszuzahlen (Motive zum Entwuif eines BGB, Band III, S. 820, 821 ;. MUnchKomm-BGBlEickmann, 2. Aufl.§1149 Rdrir.5; BGB-RGRKIAんttern, 12. Aufl.,§1 149 Rdnr. 4; Staudinger/ Scherbl, BGB; 12. Aufl.,§1 149 Rdnr. 3). Eine unzulassige Verfallvereinbarung liegt nur dann vor, wenn das Recht dem Gl 谷ubiger vor Falligkeit seiner Forderung eingeraumt wird und ihm gerade unter der Bedingung zustehen soll, daB er trotz Falligkeit seiner Forderung nicht ordnungsgemaB befriedigt wird ( RGZ 92, 101 , 105; 130, 227, 228; RG JW 1935, 2886; RG SeuffArch 81 Nr. 8; BayObLG, Rpfleger 1993, 58 , 59 m.w.N.). Die EigentumsverschばLung muB ferner zum Zwecke der Befriedigung des Glaubigers erfolgen und der Zwang zur Sachverwertung durch die vereinbarte Sachubertragung ersetzt werden (MunchKomm-B GBlEickmann, 2. Aufl.,§1149 Rdnr. 6 m.w.N.). 2. Offenbleiben kann, ob 一 wie die Revision meint 一 die Eigentumsubertragung gerade keine Befriedigung der Beklagten wegen ihrer Forderung aus der Burgschaft bewirken sollte oder konnte. Die Anwendung des Verfailverbots scheitert n狐lich jedenfalls unter einem anderen Gesichtspunkt. Es mag sein, d那 alle Eigentumer, die mit ihren Glaubigern eine Verfallabrede der vorliegenden Art treffen,,sich der trugerischen Hoffnung hingeben, die von ihnen aufgenommenefl Kredite wUrden nicht notleidend, weil sie ihre Pflichten er比llen k6nnten und ihnen damit das Eigentum an der verfallbedrohten Sache erhalten bliebe. Richtig ist auch, daB der Gesetzgeber unter anderem vor diesem Hintergrund einer abstrakten Gefihrlichkeit Verfallabreden der in§1149 und §1229 BGB genannten Art untersagt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dieses Verbot aber nicht losgel6st von der Hingabe eines dinglichen.Sicherungsrechts als Schutznorm frjeden Eigentumer gegenuber seinen Gl 谷ubigern verstanden und ausgeweitet werden. Es w血de dann n谷mlich auf F組le angewendet, die dem im Gesetz entschiedenen gerade nicht rechts瓶nlich sind, weil sie ihnen in einem maBgeblichen Punkt nicht gleichen. Das Burgerliche Gesetzbuch, hat mit den einschlagigen Bestimmungen die,, lex commissoria" vom reinen Wucherschutz gel6st und so ausgestaltet, d那 der Pfandschuldner vor Eintritt der Forderungs負lligkeit nicht auf die zu seinem Schutz gebotene Verwertung des Pfandes durch den Verfall ,,an Zahlungs Statt" verzichten kann. Hintergrund dieses Ver-bots ist mithin die Hingabe einer (dinglichen) Sicherheit und die Vorstellung, der, Verp負nder" werde dann ausreichend ge-schutzt, wenn der Pfandgl谷 ubiger bei Falligkeit der gesicher-ten Forderung gezwungen ist, den Pfandgegenstand im Wege der gesetzlich vorgesehenen Verwertungs晒glichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die vertragliche Umwandlung in ein .Verfallpfand sollte ausgeschlossen werden (vgl. Motive zum Entwurf des BGB, Band III. 5. 680, 681; Raape, Die N旬fallklausel bei Pfand und Sicherungsubereignung, 1913, 5. 30; MtinchKomm-BGB/Eic幻 nann, 2. Aufl.,§1149 Rdnr. 3; StaudingeガWiegand, BGB, 12. Aufl.,§1229 Rdnr. 2). Die §§1 149, 1229 BGB sind somit eine Sonderregelung u ber die Realisierung einer dinglichen Sicherheit, d. h. eine charakteristische Voraussetzung des Verfallveiもots ist unter anderem die Abrede des Verfalls einer Sicherheit in ihrer Eigenschaft als Sicherheit (vgl. auch Raape a.a.O., 5. 45 if.). Nicht aber MittBayNot 1995 Heft 6 bedeutet das Veiもot die generelle Anerkennung einer be-sonderen Schutzwurdigkeit des Sacheigentumers. So hat das Reichsg町icht die Rechtslage vor Inkrafttre記n des BUrgerlichen Gesetzbuches schon dahin beschrieben, d詔 das v匂もot der Verfallabrede ganz u berwiegend dem Sachenrecht zugeh6re und die,, Art der Realisierung des Pfandrechts regele" ( RGZ 4, 51 , 53). Die Auffassung des Berufungsgerichts und einige Stimmen in Rechtsprechung (LG Stuttgart, BW NotZ 1976, 86, 87) und Literatur (vgl. MunchKomm-BGB/Eickmann, 2. Aufl.,§1149 Rdnr. 12; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl.,§1149 Rdnr. 1; Soergel/Konzen, BGB, 12. Aufl., §1 149 Rdnr. 4) vernachlassigen zu Unrecht diesen wesentlichen gesetzgeberischen Hintergrund. Sie verwischen damit in einem grundsatzlich auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit aufbaueriden Rechtssysteii auch den Unterschied zu einer anderen gesetzlichen Regelung: Jeder Schuldner kann fr den Fall, daB er seine v旬もindlichkeit nicht oder nicht in geh6riger Weise erfllt, nicht nur eiie Geldzahlung, sondern auch jede andere Leistung( §342 BGB ) als Vertragsstrafe versprechen oder den Verlust eigener Rechte vereinbaren (vgl. Senatsurt. v. 22.1.1993, NJW-RR 1993, 464 , 465). Auch in diesen F証len ist das Versprechen bedingt durch die nicht ordnungsgemaBe E面llung einer Verbindlichkeit, und es besteht die Gefahr einer Schadigung des unvorsichtigen oder in einer Notlage befindlichen Schuldners・Das Gesetz gew谷hrt insoweit aber nur Schutz durch die M6glichkeit einer Herab§ setzung der Vertragsstrafe ( 343 BGB) oder durch die §138 BGB). Das Verbot der Grenze der Sittenwidrigkeit ( N匂 fallabrede ist deshalb auf entsprechende Vereinbarungen mit pfandrechtlich nicht gesicherten Glaubigern unanwende, bar (so auch Raape a.a.O., 5. 50; Erman/R叩 BGB, 9. Aufl.,§1149 Rdnr. 2). III. ... IV. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der §565 Abs. 3 Nr. 1 Senat in der Sache selbst entscheiden ( ZPO).Au堰rund der wirksamen Vereinbarung vom 10.5.1990 ist die Kl谷gerin zur Ubertragung des Volleigentums an dem GrundstUck auf die Beklagte verpflichtet. Den nach dem Inhalt der Vereinbarung vorausgesetzten Zahlungsverzug mit zwei Monatsraten der Kreditzinsen und der Lebensversicherungspr谷mien hat das Berufungsgericht bindend festgestellt §561 Abs. 2 ZPO ). Damit besteht der von der Beklagten mit ( der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Grundbucheintragung der Beklagten. Die 血t der Klage geltend gemachten Antr醜e sind demgegenUber unbegrUndet. Das Berufungsgericht hatdie 脆reinbarung der Parteien aufgrund deren u bereinstimmenden Proz鴎vortrags mit dem Landgericht dahin ausgelegt, d那 diese nicht auf die BegrUndung von Sicherungseigentum, sondern auf die endgUltige Vollrechtsubertragung gerichtet war. Dies wird von den Parteien hingenommen und l谷Bt auch keine Rechtsfehler erkennen. Damit sind auch die Klagehilfsantr谷ge abzuweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.06.1995 Aktenzeichen: V ZR 265/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 452-453 DNotZ 1996, 1021-1026 Normen in Titel: BGB §§ 1149, 1229