V ZR 304/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Juni 1995 V ZR 304/93 EGBGB Art.233 § 2 a; SachenRBerG §§1, 3, 7 Besitzschutz und Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ungunstige Bedingungen grunds飢zlich hinnehmen. Diese sind fr ihn nur dann ausnahmsweise unverbindlich. wenn keiner der Vertragspartner im Rahmen des Erstvertrages an der betreffenden Regelung ein legitimes Interesse hat und sich diese damit als Fremd如rper in dem Kaufvertrag darstellt oder wenn der Sinn nur in einer Benachteiligung des Vorkaufsberechtigten liegt und sie diesen deshalb nicht binden Beides ist hier nicht der Fall. Feststellungen, die die SchluBfolgerung erlauben wtirden, die D. B. h批te nur deshalb der Ki谷germn die Fede而hung u bertragen, um den Beklagten an der Ausubung seines Vorkau氏rechts zu hindern, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.... 4: EGBGB 1986 Art. 233§2aAbs. l,Abs. 6; SachenRBerG §1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,§3 Abs. 2,§7Abs. 1,Abs.2Nr.2 (Besiたschuた und Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung einer Bauerlichen Handels genossensch可り 1. Einer Bauerlichen Handeisgenossenschaft, die aufgrund der Zusage des Rats der Stadt, ihr die Rechtst血gerschaft zu ti bertragen, auf einem volkseigenen GrundstUck mit Eigenmitteln ein Geb註ude errichtet hat, steht ein Anspruch auf sachenrechtliche Bereinigung auch dann zu, wenn es zu dem Rechtstr註gerwechsel nicht gekommen Ist; bis zur Durchfhrung der Bereinigung Ist sie zum Besitz des GrundstUcks berechtigt. 2. Das einstweilige Recht einer B五uerlichen Handelsgenossenschaft zum Besitz eines ehedem volkseigenen GrundstUcks, auf dem sie au亀rund einer zugesagten Rechtstr谷gerschaft mit Eigen面tteln ein Geb谷ude errichtet hat, kann vom GrundeigentUmer nicht durch einseitige Erkl註rung (Art. 233§2 a Abs. 6 Satz 4 EGBGB) beendet werden. 3. Ein Recht zum Besitz steht dem Nutzer nach Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) EGBGB auch dann zu, wenn er das Geb谷ude vermietet hat. 4. Der Vortrag, EigentUmer eines ehedem volkseigenen GrundstUcks zu sein, kann im ProzeB der Behauptung einer Tatsache gleichstehen. BGH, Urt. v. 2.6.1995 一 V ZR 304/93 一 mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch von A. s血d die GrundstUcke Flur 5, FlurstUck 170/1, 171/1, 171/2 und 173/2 als Volkseigentum in der Rechtstragerschaft des Rats der Stadt A】 eingetragen. Auf den Grundstucken sind Gebaude errichtet, die, jedenfalls zum Teil, von der Beklagten gewerblich vermietet sind. Die Kl谷gerin hat die Beklagte aufgrund Eigentums auf Raumung und Herausgabe der Grundstucke in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Behauptung, sie nutze das Grundstuck Flurstiick 170/1, entgegengetreten, im U brigen hat sie ein Recht zum Besitz geltend gemacht. Die Bauerliche Handelsgenossenschaft, aus der sie hervorgegangen sei, habe im Jahre 1985 mit dem Rat der Stadt A. eine Vereinbarungu ber dieU bernahme der Rechtstragerschaft getroffen. Das Kreisgericht hat die Beklagte zur R谷umung und Herausgabe des GrundstUcks FlurstUck 171/1 verurteilt und die Klage im u brigen abgewiesen. Aufdie Berufung der Klagerin hat das Bezirksgericht unter Zurckweisung des Rechtsmittels der Gegenseite der Klage voll stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung fort. Das Rechtsmittel hatte Eげ01g. Aus den Gr庇nden: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daB das Eigentum der Kl谷gerin an den Grundstucken unstreitig ist. Soweit die Beklagte die Nutzung bestreite, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Dasselbe gelte, soweit sie sich auf ein vertragliches Nutzungsrecht berufe. Die Voraussetzungen eines Rechts zum Besitz nach Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB habe die Beklagte nicht dargetan; die Klagerin dagegen habe behauptet, die Flachen seien ohne Baugenehmigung und ohne ihre Einwilligung bebautworden. Dies halt der Revision nicht stand. II. 1 . Ohne Erfolg macht allerdings die Revision geltend, die Klagerin habe ihr Eigentum nicht schlussig dargelegt, da aus der Rechtstragerschaft an frtiherem Volkseigentum nicht notwendig die Rechtsinhaberschaft an dem am 3. Oktober 1990 entstandenen Grundeigentum( §903 BGB ) folge. 2. Die Feststellung, daB die Beklagte Besitzerin auch des Grundstticks Flursttick 170/1 und damit Schuldnerin eines Herausgabe- und Raumungsanspruchs ist, halt dagegen der Verfahrensrge nicht stand.... III. Auch die Verneinung eines Rechts der Beklagten zum Besitz( §986 BGB ) hat keinen Bestand. 1 . Das Berufungsgericht verkennt die Voraussetzungen, unter denen Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB dem Nutzer eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstckes Besitzschutz einr谷umt. Es unterstellt, alternativ zu einer Bebau-ung durch die Beklagte, d出die Grundstucke von der B加erlichen Handelsgenossenschaft mit Gebauden versehen worden waren, die Beklagte,, Gesamtrechtsnachfolgerin" dieser Genossenschaft Ist und die Grundstticke nutzt. Die zur Begrtindung des Moratoriums zusatzlich erforderliche Billigung der Bebauung durch staatliche oder gesellschaftliche Organe hat die Beklagte, was das Berufungsgerichtti bersieht, schlUs-sig dargetan. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte die Vereinbarung u ber den Rechtstragerwechsel im Jahre 1985 zum Zwecke der Bebauung der GrundstUcke durch die B加erliche Handelsgenossenschaft. Trifft dies zu, wurden die Bauten mit Billigung einer staatlichen Stelle, n谷mlich des Rates der Stadt, erstellt. Dies erfolgte, was Art. 233§2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB nach dem Gesetzeswortlaut weiter voraussetzt, entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR. Die U bertragung der Rechtstragerschaft an einem volkseigenen Grundstck auf eine sozialistische Genossenschaft war in§2 Abs. 1 Buchst. c der Anordnung u ber die Rechtstragerschaft an volkseigenen Grundstticken vom 7. Juli 1969 (GB! II, 433) vorgesehen; da面t ist dem Erfordernis jedenfalls genugt. DaB es zur b bertragung der Rechtstragerschaft vom Rat der Stadt auf die Handelsgenossenschaft nach den Vorschriften des§3 Abs. 3 der Anordnung nicht mehr gekommen ist, steht dem Eingreifen des Moratoriums nicht entgegen. Art. 233 §2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB dient gerade der zeitweiligen Uberbruckung sog. h加gender Falle bis zu deren Bereinigung durch ein besonderes Gesetz (Begr. des Reg.Entw. des Zweiten Verm6gensrechtsanderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BR-Drucks. 227/92, S. 234). 450 MittBayNot 1995 Heft 6 Die Vermietung der Flachen steht zu der vom Gesetz ge面 rderten Eigennutzung nicht in Widerspruch. Die 島 zielung von Mietzins ist eine Nutzung im Sinne der§§1ひ0, 99Abs. 3 BGB. Sie steht anderen Nutzungen, wie dem Gebrauch der Sache oder der Gewinnung von Erzeugnissen oder anderer Ausbeute( §§100, 99 Abs. 1 BGB ), auch bei der Anwendung des Moratoriums gleich (OLG Rostock, OLG-NL 1995, 41 und NichtannahmebeschluB des Senats v. 20. Oktober 1994, V ZR 25/94, unver6ffentlicht; ebenso OLG Naumburg DtZ 1993, 252; OLG Dresden VIZ 1994, 489 ; a.A .尤ckle, 0V Spezial 20/93, 5. 4). Eine Beschrankung desMoratoriums auf die h6chstpers6nliche Nutzung, die etwa daran ankntipfte, daB das Gesetz von der Nutzung durch den Berechtigten ,,selbst" ausgeht, wtirde dem Zweck der Regelung nicht gerecht. Dieser besteht darin, eine vorlaufige Sicherung der Rechtsverhaltnisse zu erreichen, die 組r eine Bereinigung durch sachenrechtliche Teilhabe des Nutzers an Grund und Boden oder am Gebaude in Frage kommen (BR-Drucks. 227/92, S. 234). Ftir eine Bereinigung unter diesem Gesichtspunkt ist der Umstand, daB der Berechtigte das Gebaude durch Vermietung nutzt, statt den Gebrauch selbst auszuilben, nicht ausschlaggebend. Dies ist durch das am 1 . Oktober 1994 in Kraft getretene Sachenrechtsbereinigungsgesetz 一 SachenRBerG (Art. 1 des Sachenrechtsinderungsgesetzes Y. 21. September 1994, BGB1 I, 2457) best谷tigt worden (vgl. )SachenRBerG). Revisionsrechtlich ist danach davon auszugehen, daB Besitz der Beklagten bei ErlaB des Berufungsurteils 25. November 1993 durch das Moratori geschtzt Dieses wirkte nach Art. 233§2aAbs. 1S 2 EGBGB namlich bis zur Bereinigung der Rechtsverh谷ltnisse durch besonderes Gesetz, mithin bis 30. September 1994, fort. 2. Das danach begrtindete Recht zum Besitz besteht gem谷 B Art. 233§2 aAbs. 1 Satz 3 EGBGB bis zur Bereinigung des Rechtsverhaltnisses der Parteien nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz weiter. Auf der Grundlage ihres Vortrags steht der Beklagten gegen die Klagerin ein bereinigungsrechtlicher Anspruch nach§4 SachenRBerG, auf den das Moratorium Bezug nimmt, in Verbindung, mit§1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,§3 Abs. 2 und§7 SachenRBerG zu.§§4Nr. 3,7 Abs. 1 SachenRBerG sehen eine Bereinigung nach den V 江- schriften ti ber die Nutzung fremder Grundstticke durch den Bau oder den Erwerb von Gebauden u.a. fr den Fall der Nutzung der Gebaude 伍r gewe山liche Zwe去e vor. Eine solche Nutzung ist nach §7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG insbesondere gegeben, wenn Genossenschaften mit gewe山lichem Geschaftsgegenstand Rechtstr谷gerschaften an Grundstcken tibertragen worden sind, sie die Grundstticke bebaut und den Bau ganz oder ti berwiegend 面t eigenen Mitteln finanziert haben. Die letzte Voraussetzung Ist in das Gesetz aufgenom-men worden, um die RUle auszuscheiden, in denen den Genossenschaften nach§3 Abs. 2 Buchst. c der Anordnungti ber die Rechtstragerschaft an volkseigenen Grundstcken zugleich unbewegliche volkseigene Grundmittel (Gebaude und bauliche Anlagen)ti bertragen worden sind; in solchen Fallen liegt eine, den Bereinigungsanspruch rechtfertigende Investition der Genossenschaft nicht vor (Czub in Czub/Schrnidt-Rdntschが'renz, SachenRBerG,§7 Rdnrn. 5 bis 8). Der V 冗- trag der Beklagten genugt dieser Voraussetzung, denn aus dem behaupteten Zweck des Rechtstr昭erwechsels folgt, d邪 der Genossenschaft keine volkseigenen Grundmittel ti bertragen werden sollten, diese vielmehr eigene bauliche Investitionen beabsichtigte. Das Ausbleiben des Rechtstragerwechsels steht dem bereinigungsrechtlichen Anspruch der Beklag-ten nicht entgegen, denn die Bereinigung zur ・ Absicherung MittB智Not 1995 Heft 6 baulicher Investitionen, die aufgrund von Rechtstr醜erschaften vorgenommen wurden( Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenR§3 BerG), soll nach §3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG auch dann stattfinden, wenn die Absicherung nach den Rechtsvorschiften der DDR vorgesehen war, daiin aber nicht erfolgt ist. Hiermit fhrt das Gesetz die in §1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SachenRBerG aufgenommenen,, hangenden Falle" (mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Eigenttimer fr bauliche Zwecke in Anspruch genommene Grundstticke) der allgemeinen bereinigungsrechtlichen Regelung zu. 3. Das Recht der Beklagten zum Besitz wurde nicht durch das Herausgabeverlangen der Klagerin nach Art 233§2 a Abs. 6 Satz 4 EGBGB zum Erl6schen gebracht. Nach dieser Vorschrift kann das Moratorium ohne Einhaltung einer Frist durch einseitige Erki 計ung des Grundeigenttimers beendet werden, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstilck handelt und seine Nutzung am 2. Oktober 1990 auf Rechtstragerschaft beruhte (Satz 4 Fallgruppe c). Zwar z狙lte die B加erliche Handelsgenossenschaft nicht zu den Genossenschaften oder Betrieben, die in dieser Vorschrift von dem L6sungsrecht des Grundeigenttimers ausgenommen sind, nimlich den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, volkseigenen Betrieben der V而hnungswirtschaft, Arbeite V而hnungsbaugenossenschaften oder gemeinntzigen ト V而hnungsgenossenschaften. Eine Ausdehnung der Befreiung von dem L6sungsrecht auf andere Genossenschaften Ist auch nicht m醜lich, denn die Befreiung steht in innerem Zusammenhang zu dem durch Art. 233 §2 b EGBGB geschaffenen Gebaudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht (Gegen谷uBerung der Bundesregierung zu dem Vorschlag des Buidesrates, die M6glichkeit weiterer Ausnahmen von dem L6sungsrecht, etwa zugunsten der Konsumgenossenschaften, zu prUfen; BT-Drucks; 12/2695, 5. 32). Zu den Geb加deeigenttimern nach dieser Vc正schrift z谷hlen die Nutzer von Gebauden Bauerlicher Handelsgenossenschaften nicht. Ftir die Revision ist aber davon auszugehen, daB das L6sungsrecht des Grundeigentmers nach seiner Zweckbestimmung auf das Verhaltnis der, Parteien nicht anzuwenden ist. Nach dem Regelbild des DDR-Rechts war der Rechtstr谷gerwechsel ein Instrument, sozialistischen Genossenschaften volkseigene Grundstcke in Verbindung mit derU bertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel zur Verfgung zu stellen (vgl. oben zu 2). In diesem Falle nutzte die Genossenschaft im Rahmen einer ihrti bertragenen staatlichen Aufgabe staatliches Verm6gen (sog. Fondsbeteiligung; vgl. §19 Abs. 3 ZGB), ohne eine Investition aus Eigenmitteln vorzunehmen. Eine Rechtfertigung 価 eine dingliche Teilhabe an der mit staatlichen Mitteln erfolgten baulichen Investition und damit fr die einstweilige Einraumung von Besitzschutz bestand dann nicht. Auf diese Sachlage ist Art. 233§・2 aAbs. 6 Satz 4 Buchst. c EGBGB zugeschnitten. Trat die. Rechtstragerschaft dagegen im Falle der Eigeninvestition der Genossenschaft an die Stelle der Verleihung eines Nutzungsrechtes( des Geetzes il ber die Verleihung von Nutzungs§1 rechten an volkseigenen Grundstucken v. 14. Dezember 1970,' GBI I 372), lag ein bereinigungsbed血ftiger Tatbestand vor, der eine einstweilige Aufrechterhaltung der Besitzverhaltnisse gebot. Diese aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Einschrankung des dem Grundsttickseigenttimer nach dem Gesetzeswortlaut einger加mten L6sungsrechtes ist durch den Bereinigungsanspruch (s. oben 2) besUitigt worden, der der Genossenschaft, die aufgrund der Rechtstragerschaft am Grundsttick eine bauliche Investition vorgenommen hat, eingeraumt worden ist. Klagerin hat 価 den Besitz der Beklagten, die Beklagte 魚r ihr Recht hierzu Beweis angetreten, der noch nicht erhoben ist.. . . 2. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung herausstellen, d那 die Beklagte auBerstande ist, die Grundstucke von ihrer Mieterin zurUckzuerlangen, und hat sie ihr Unverm6gen nicht nach§§989 if BGB zu vertreten, wird der Klagerin Gelegenheit zu geben sein, ihren Antrag auf die Abtretung des Herausgabeanspruchs umzustellen ( BGHZ 53, 29 ). Die Klagerin hat primar beantragt, festzustellen, daB die notarielle Vereinbarung vom 10.5. 1990 insoweit nichtig sei, als sie die Eigentumsumschreibung an einen bloBen Zahlungsverzug der Klagerin koppelt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, d那 die Eigentumsubertr昭ung nur zur Sicherung 比r den Fall einer Er聞lung der Bu堪schaftsschuld erfol即n k6nne. A uBerst hilfsweise hat sie bean-tragt, der Beklagten die Verwertung des Grundstticks zu untersagen, ohne daB sie als BLirgin Zahlungen an die Glaubigerbanken 即t証igt hat. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Zustimmung der Kla即rin zu ihrer (der Beklagten) Eintragung als Alleineigentumerin des Grundstucks begehrt. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage im Hauptantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision 比hrte zur Abweisung der Klage und zum 且folg der Widerklage. Aus den Gr琵nden: へ 5. BGB§§1149, 1229 (Ve加Ilabrede mit di昭lich nicht gesicherten G危ubi gern) Das Verbot einer Verfallabrede ist auf entsprechende Vereinbarungen mit dinglich (pfandrechtlich) nicht gesicherten Gl註ubigern (hier: Vereinbarung eines BUrgen mit dem Darlehensschuldner zur むbertragung eines Grundstucks unter bestimmten Voraussetzungen) auch analog nicht anwendbar. BGH, Urt. v. 23.6.1995 一 V ZR 265/93 一, mitgeteilt von Dr Ma功でd Werp, Richter am B2H Aus dem Tatbestand: 、 Die Kla即rin erwarb auf Vermittlung der Beklagten Mitte 1 990 ein bebautes GrundstUck zum Preis von 240.000 DM. Sie bestritt die Notar-, Grundbuch- und M水lerkosten sowie einen Kaufpreisanteil von 13.000 DM aus Eigenmitteln. Der restliche Kaufpreis wurde durch B加同arlehen finanziert, deren Tilgungu ber von der TU醜erin zu diesem Zweck abgeschlossene Lebensversicherungsvertrage erfolgen sollte. Die Darlehen wurden durch Grundschulden auf dem Kaufgrundsttick und eine selbstschuldnerische, auf die Darlehenslaufzeit von fnf Jahren befristete B血gschaft der Beklagten gesichert. Mit notariellem Vertrag vom 10.5.1990 verpflichtete sich die Kl醜erin, der Beklagten das Eigentum an dem erworbenen Haus grundstUck unter anderem dann zu ll bertragen, falls sie mit zwei flligen Zins- und Tilgungsraten oder Lebensversicherungsbeitr醜en r (Monatsbeitra即n) in Zahlungsverzug geraten sollte 印 diesen Fall war die Beklagte unwiderruflich bevollmachtigt, den Ubertragungsvertrag unter Befreiung von§181 BGB abzuschlieBen und die Aufchtet, die lassung zu erklaren. Sie war dabei berechtigt und au取rund des Finanzierungsplans zum Zeitpunkt dc verlangens noch bestehenden Verbindlichkeiten in der H6he zuU bernehmen, wie sie bei einer vertr昭sgemaBen Z止lung 即genuber den Kreditgebern bestanden h証ten. Dieo bertragungsve叩lichtung der Klagerin war auf die しu たeit der Burgschaft, namlich 飴nf Jahre, beginnend ab dem 1 .8. 1990, befristet. Im Verlaufe des Jahres 1991 即riet die TU醜erin sowohl bei den Zinszahlungen als auch bei den Lebensversicheru昭sbeitr甘即n 面t mehr als zwei Monatsraten、 in Verzug. Die Bank stellte darauffiin ihren Ruckzahlungsanspruch 鼠llig, forderte von der Beklagten als BUrgin 209.969,85 DM und erwirkte gegen sie einen Mahnbescheid. Nach Widerspruch wurde das Mahnve正止 ren nicht weiter betrieben; die Beklagte hat keine Zahlungen an die Darlehensgeber geleistet. Am 3.7.1992 schloB die Beklagte im eigenen Namen und zugleich in Aus面ung der ihr eingeraumten Vollmacht einen notariellen Uber-tragungsvertragU ber das an Dritte vermietete Anwesen der Klagerin samt Auflassung ab. Die Eintr昭し ng des Eigentumswechsels wurde vom Grundbuchamt ab即lehnt. Die Revision der Beklagten ist begrUndet. 1. Das Berufungsgericht meint, der Vertrag vom 10.5.1990 enthalte eine verbotene Verfallvereinbarung und sei deshalb nichtig. Es sei nicht nur eine Sicherungsubereignung, sondern eine endgUltige VollrechtsUbertragung zum Zwecke der Befriedigung der B宙gin verabredet worden. Mit Ausnahme der Tatsache, daB nicht die abzul6sende Forderung hypothekarisch gesichert gewesen sei, sondern nur die wirtschaftlich gleichen Forderungen der Banken, liege,, exakt der Fall des §1 149 BGB " vor. Zwar habe der Gesetzgeber die Verfallabrede vor Falligkeit der Forderung zum Zwecke der Befriedigung nur beim Hypothekengeschaft und dem Mobiliarpfand ausdrUcklich untersagt. Diesem Verbot komme aber der Charakter eines allgemeinen Rechtssatzes zu. Die§§1149, 1229 BGB muBten deshalb auf entsprechende Vereinbarungen mit nicht grundpfandrechtlich gesicherten Glaubigern von Grundstuckseigentumern analog angewendet werden, weil die Interessenlage der Beteiligten und der Grund der MiBbilligung identisch seien. II. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Uberprfung nicht stand. 1. Nach §1 149 BGB kann der Grundstckseigentmer, solange nicht die durch die Hypothek gesicherte Forderung ihm gegen加er 宣llig geworden ist, dem Gl加biger nicりt das Recht einraumen, zum Zwecke der Befriedigung die Ubertragung des Eigentums an dem Grundstuck zu verlangen. Dieses gesetzliche Verbot einer Verfallsabrede gilt entsprechend 缶 §1192 BGB ) sowie eine Grundschuld oder Rentenschuld ( §1 eine Reallast( 107 BGB) und mit abweichendem Wortlaut, 山er ohne sachliche A nderungen fr das Pfandrecht an §§1275, §1229 BGB) und an Rechten( beweglichen Sachen( 1277 BGB). Die Abrede, daB ein Pfand dem Gl 谷ubiger bei unterbliebener Ruckzahlung der Forderung verfallen sein soll, war schon in den Partikularrechten wegen ihres haufig wucherischen Charakters verboten (KG HRR 1933, 198 m.w.N.; MtinchKomm-BGB/Eickmann, 2. Aufl.,§1149 Rdnr. 1). Die eigentmliche Gefahr einer solchen Vereinbarung liegt unter anderem darin, daB der Schuldner, um in der Gegenwart Kredit zu erhalten, in den Verlust der meist wertvolleren Pfandsache 比r den in derZukunft liegenden und von ihm nicht ernst genommenen Fall der Zahlungsschwierigkeiten einwilligt in der trUgerischen Hoffnung, er werde vor dem Ver血llstag durch Zahlung das Pfand einl6sen k6nnen (Gaul, AcP 168, 351 , 374 m.w. N.). Die Verfallabrede er6ffnet da面t einen Weg zur Knebelung des unvorsichtigen oder in einer Notlage befind-. lichen Schuldners. Das BUrgerliche Gesetzbuch miBbilligt nach dem uneingeschrankten W叶tlaut der Verbotsnorm derMittBayNot 1995 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.06.1995 Aktenzeichen: V ZR 304/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 450-452 Normen in Titel: EGBGB Art.233 § 2 a; SachenRBerG §§1, 3, 7