XI ZR 215/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Oktober 1995 XI ZR 215/94 BGB § 1191; AGBG § 3 Weite Zweckerklärung bzgl. künftiger Verbindlichkeiten eines Dritten auch bei gesonderter schriftlicher Belehrung überraschende Klausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig 一 offengelassen hat. Zu denken ist insbesondere an eine Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden bei VertragsschluB (vgl. dazu die in BGHR BGB vor§1/Verschulden bei VertragsschluB Vertreterhaftung Nr. 1-15 ver6ffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs), ferner an eine Haftung als Anlageberater und/oder -vermittler, als Beauftragter oder aus unerlaubter Handlung. In diesem Zusammenhang k6nnte von Bedeutung werden, ob es sich bei den von V. S. betriebenen Geschaften um verbotene Einlagengeschafte im Sinne des§1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes gehandelt hat (vgl. zu dieser Verbotsvorschrift Senatsurteil, NJW 1995, 1494 ) und ob den Beklagten dies hatte erkennbar sein milssen.一 Des weiteren bedarf gegebenenfalls auch die Frage eines mitwirkenden Verschul dens der Klagerin einer neuen Bewertung. als Hauptschuldner gestellte Sicherheit nicht nur fr die gegenw狙igen Forderungen Ihrer Bank gegen den Hauptschuldner, sondern fr 5如tliche gegenw狙igen und knftigen Anspruche aus der bankmaBigen Gesch狙sverbindung mit Ihrer Bank in dem in der Zweck- sowie Abtretungs- und、Verpfndungseridarung n曲er bezeichneten Umfang herangezogen werden kann. Ich bin weiter darlber belehrt worden, daB mir daraus unter Umst加den die GefaIlr des ganzen oder teilweisen Verlustes des Eigentums am Grundstck erwachsen kann, wenn Ihre Bank gezwungen ist, bei Verzug des Hauptschuldners die Sicherheit zu verwerten了‘ Sp飢er trat die Beklagte einen Grundschuldteilbetrag von 32.500DM an eine Bausparkasse ab. In H6he des Restbetrags von 157.500 DM nebst Zinsen lieB sie sich 1993 eine notarielle Vollstreckungsklausel erteilen; da長Ins betreibt sie die Zwangsvollstreckung in das W山ngrundstuck der Klagerin. Diese halt die Sicherungszweckerklarung vom 22.9.1986 fr unwirksam. Ihre Volistreckungsabwehrklage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Dagegen hat die Kl谷gerin ohne ErfolgBerufung eingelegt. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Die Revision fhrte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu由ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. BGB§1191; AGBG§3 (Weite Zweckerklarung bzgl. k貢nftiger. Verbindlichkeiten eines Dritten auch bei gesonder-ter schr予licher Belehru萌αberraschende Klausel) Eine formularm註Bige Zweckerkl註rung, die den Sicherungszweck U ber den durch den AnlaB bestimmten Rah-men hinaus auf s旬ntliche gegenwartigen und kUnftigen AnsprUche des Sicherungsnehmers gegen einen Dritten erweitert, bleibt U berraschend, auch wenn vom Siche-rungsgeber eine zus註tzliche Formularerklarung unterschrieben wird, die auf die Zweckerweiterung hinweist; es bedarf eines individuellen Hinweises, der die Gew瓶r dafr bietet, daB der Sicherungsgeber sich der vollen Tragweite seiner Erklarung bewuBt 殖rd. BGH, Urteil vom 4.10.1995 一 XI ZR 215/94 一, mitgeteilt von Dr Ma効ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Pa叱ien streiten u ber die Zulassigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 20. 10. 1978. Die Klagerin hatte damals an ihrem V而hngrundstuck in M. eine Grundschuld von 190.000 DM bestellt, und zwar zugunsten der Beklagten, einer Hypothekenbank, zur Sicherung eines Darlehens. Nachdem dieses Darlehen vollstandig getilgt war, kam es 1986 zu Verhandlungen der Beklagten 面t dem Sohn der 一 damals schon 78 Jahre alten 一 Kl醜erin u ber eine neue Sicherungszweckvereinbarung. Der Sohn schuldete der Beklagten u ber 1 MillionDM; gemeinsam mit seiner Ehefrau schloB er mit der Beklagten zwei zus批zhche Darlehensver価ge ab: am 21./23.5.86 u ber 180.000 DM (Darlehen 001) und am 1 1 . /19.9. 1986 ti ber 250.000 DM (Darlehen 002). Am 1 1 .9. 1986 ti bersandte die Beklagte den Darlehensnehmern unter Hinweis auf die ,,Hypo-Baufinanzerung in H6he von 250.000 DM" eine neue Zweckerkl如ng fr die Grundschuld sowie eine Zusatzerkl批ung und bat, diese Unterlagen 価glichst schnell unterschrieben wieder einzureichen. Der Sohn legte beide Erkl汝ungen am 22.9.1986 der Klagerin in ihrer V而hnung vor. Nach Einsetzen des Datums unterschrieb sie das gedruckte Zweckerklarungsformular und die maschinenschriftliche Zusatzerklarung, die folge敗len V而rtlaut hatte: ,, Ich habe Ihnen gegenuber am 22.09.86 die Zweckerklarung sowie Abtretungs- und Verpfnd皿gserkl証ung unterschrieben und bin von Ihnen gleichzeitig darauf hingewiesen worden, daB die von mir zugunsten a) Frau Ma. H.h b) Dr. R. H. の1. H. Aus den Gr貢nden: II 3. Die Sicherungszweckerklrung ist jedoch nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes unwirksam. a) Alle von der Klagerin am 22.9. 1 986 unterschriebenen SchriftstUcke enthalten Allgemeine Geschaftsbedingungen im Sinne des§1 AGBG, nicht nur die gedruckte Zwecker-Id証皿g. Auch die Zusatzerkl批ung wurde nach dem unbestrit-tenen Vortrag der Kl谷gerin von der Beklagten formul別maBig verwendet; auf die Schriftart kommt es nach§1 Abs. 1 Satz 2 AGBG nicht an; auch maschinenschriftliche Texte sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des §1 Abs. 1 Satz 1 AGBG als AGB zg qualifizieren (Ulmer in Ulmer/Brandner/F]とnsen・ AGBG, 7. Aufl.,§1R山ir・34; Woゲin WoグHornlLindacher AGBG, 3. Aufl.,§1 Rdnr. 19). b) Soweit die Revision sich zur BegrUndung fr die Unwirksamkeit der erweiterten Sicherungsabrede auf§9 AGBG beruft, setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats WIVI 1991, 1748【= MittBayNot 1992, 42 = DNotZ 1992, 94 ]; dagegen Brandner in Ulme 沼randner/ Hensen a. a. 0., Anh.§§9-11 Rdnr. 663, Woゲin WoグHornノ Lindacher a. a. 0.,§9 Rdnr. 5 96=5. 883). c) Des RUckgriffs auf§9 AGBG bedarf es hier nicht, weil jedenfalls ein VerstoB gegen§3 AGBG vorliegt. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist n山nlich nach der St加digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formulami邪ige Ausdehnung des Haftungsumfangs einer Grundschuld ti ber den AnlaB des Sicherungsvertrages hinaus auf alle gegenw批tigen und zukn伍gen Verbindlichkeiten eines Dritten grun示atzlich als 助命aschend zu bewerten ( BGHZ 109, 197 ; Senatsurteil, WM 1992, 563 「= MittBayNot 1992, 258 = DNotZ 1992, 563 ]; vgl. auch BGH, WM 1995, 1397 ). AnlaB der Sicherungsabrede vom 22.9.1986 war die im selben J司ir erfolgte Zusatzkreditgew油rung an den Sohn der Klagerin. Dabei kommt es noch nicht auf den Streit an, ob das Darlehen 002 oder 001 abgesichert werden sollte; der Haftungsausdehnung auf s姉tliche bestehenden und zukilnftigen Schulden wohnte in jedem Fall ein unzulassiger 加erraschungseffekt inne. Zu diesem Ergebnis kommt bei isolierter Betrachtung 1MittBayNot 1 996 Heft 2 】 der gedruckten Zweckbestinimungserklarung auch das Berufungsgericht; es meint jedoch, derU berraschungscharakter entfalle aufgrund der im gleichen Zusammenhang unterschriebenen Zus atzerk 塩rung. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nur im Ansatz richtig: Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist§3 AGBG nicht mehr anwendりar, wenn der Sicherungsgeber im Rahmen der Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist (BGHZ 109, 197, 203; Senatsurteil WM 1992, 564 「= MittBayNot 1992, 258= DNotZ 1992, 5631 ). Dazu genUgt es jedoch nicht, daB dem Sicherungsgeber neben der Zweckerkl誼 ung e血 weiteres vorformuliertes SchriftstUck zur Unterschrift vorgelegt wird. Es bedarf eines individuellen Hinweises, der die Gew加r dafr bietet, daB dem Sicherungsgeber bewuBt wird, in welch unbeschranktem M出e er sich verpflichtet. Daran fehlte es hier: Unstreitig hat die Klagerin vor der Unterschriftsleistung keinerlei mUndliche Hinweise auf die Erweiterung des Sicherungszwecks erhalten. Vもnn das Berufungsgericht meint, hier habe die schriftliche Zusatzerkl加ng wegen ihrer Besonderheiten genugt 一 die Schriftart erwecke erh6hte Aufmerksamkeit, der wesentliche Inhalt sei wegen der KUrze des Textes auf den ersten Blick zu erぬssen 一, so vermag der erkennende Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Mit Recht verweist die Revision darauf, daB die Erkl証ung (ohne die Namensangaben) immerhin elf Zeilen umfat und daB jede drucktechnische Hervorhebung der entscheidenden Worte fehlt. Soweit das Berufungsgericht dem letzten, unmittelbar U ber der Unterschrift befindlichen Satz der Erkl証ung besonderen W証nchar水ter beimessen will, ist dem entgegenzuhalten, daB es dort gar nicht um die Sicherungszweckerweiterung geht: Die Gefahr,, des ganzen oder teilweisen Verlustes des Eigentums am GrundstUck" im Falle der Verwertung droht bei jeder GrundstUcksbelastung, auch bei einer Beschrankung des Sicherungszwecks I auf ein bestimmtes Darlehen. Ingesamt war die Zusatzerkl証ung nicht geeignet, der durch den konkreten AnlaB der Sicherungsabrede gepragten Erwartungshaltung der Sicherungsgeberin entgegenzuwi止en und den Uberraschungscharakter der unbeschrankten Haftungszweckerweiterung entfallen zu lassen. Es lag 一 auch 撒 r die Beklagte 一 durchaus nahe, daB die damals bereits 78 Jahre alte Klagerin von den beiden ihr von ihrem Sohn zur Unterschrift vorgelegten Erklarungen die eine ebensowenig lesen wUrde wie die andere. III. Zur Entscheidung in der Sache ist der Senat noch nicht in der Lage. Wegen des VerstoBes gegen§3 AGBG ist die weite Sicherungszweckbestimmung der Klagerin vom 22.9.1986 nicht Vertragsinhalt geworden (vgl. SenatsbeschluB vom 24.3. 1992 一 XI ZR 205/91=BGHRAGBG§6Abs. 1 一 Teilunwirksamkeit 4). An ihre Stelle tritt aber eine beschrankte Abrede, nach der nur das Darlehen gesichert werden sollte, dessen Gewahrung AnlaB der Vereinbarung war; das ergibt sich aus einer erg谷nzenden Vertragsauslegung (SenatsbeschluB vom 24.3.1992 a.a.O. AGBG§6Abs. 1 一 erganzende Auslegung 3.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Darlehen 001 oder 002 AnlaB der Zwecker幻証ung war. Auf die schwerwiegenden Indizien, die fr eine Zuordnung zum Darlehen 002 sprechen, hat das Berufungsgericht bereits hingewiesen, eine endgultige Feststellung hierzu aber 一 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 一 bisher nicht 比r erforderlich gehalten. 3. BGB§607; AGBG§§3, 9 (Umfang der Mith叩 ung eines GmbルGeselisch叩 bei formularm叩iger 取ft ungsausers dehnung) Ubernimmt ein GmbH-Gesellschafter, der auf die Gesch註ftsfi山rung keinen mageblichen EinfluB hat, die pers6nliche Mithaftung fr eine Gesellschaftsschuld aus einem Kontokorrentkredit, fr den im Zeitpunkt des Schuldbeitritts ein bestimmtes Li面t ve民inbart war, so verst6Bt eine formularm註Bige Ausdehnung seiner Haftung auf alle sp批eren,, Kredit仙erschreitungen bzw. Kontoliberziehungen" nicht nur gegen § 3 AGBG , sondern auch gegen§9 AGBG (i.A. an BGH WM 1995, 1397 ). BGH, Urteil vom 7.11.1995 - XI ZR 235/94 一面tgeteilt von Dr Ma助ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte zu 3) (im folgenden: Beklagte) und ihr 一 sp誰er ge-schiedener 一 Ehemann, der fruhere Beklagte zu 2), waren Gesell-schafter einer GmbH, der 姉heren Beklagten zu 1). Als deren Ge-schfts倣brer schloB der Ehemann im Mai 1988 mit der Klagerin, einer Sparkasse, einen Vertragu ber einen Kontokorrentkredit bis zum H6chstbetrag von 200.000 DM. Auf Verlangen der Klagerin unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann am 30.5.1988 in ihrem Haus eine von der Kl谷gerin vorbereitete Erkl 谷rung, nach der sie fr den,, Kredit zuztiglich Kreditberschreitungen bzw. Kontotiber-ziehungen" die gesamtschuldnerische pers6nliche Mithaftung gem谷 B den Kreditvertragsbedingungen bernahmen. Im Dezember 1991 wurde die GmbH zahlungsunftihig; die E面ffnung eines Konkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Deswegen kndigte die Klagerin den Kontokorrentkredit und verlangte Ruckzahlung des Kontodebets von 386.350,29 DM. Gegen die GmbH und den Ehemann der Beklagten hat die Klagerin ein rechtskraftiges Versaumnisurteil erwirkt. Das Landgericht hat auch die Beklagte als Gesamtschuldnerin zur Zahlung des Kontosaldos nebst 10,85% Zinsen seit dem 1 1 .2. 1992 verurteilt. Ihre Berufung ist vom Oberlandesgericht zurtickgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit damit mehr als 200.000 DM nebst Zinsen verlangt werden. Die Revision hatte Erfolg; sie 揖hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und insoweit zur Zurtickverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gr貢nden: 1. Das Berufungsgericht hat die Mitverpflichtung der Beklagten zur Ruckzahlung des Kontokorrentkredits dem Grunde nach zu Recht bej aht und alle Einwendungen, die auf eine v6llige Befreiung von der U bernommenen Mithaftung abzielen (Sittenwidrigkeit nach§138 BGB, VerstoB gegen §56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ,、 Widerruf nach§1 HWiG, Anfech-tung nach §119 Abs. 1 BGB ), nicht durchgreifen lassen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit der Revision werden diese Einwendungen auch nicht mehr geltend ge-macht. 2. Die Revision greift das Berufungsurteil nur an, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,u ber den vereinbarten Kredith6chstbetrag von 200.000 DM nebst Zinsen hinaus weitere 186.350,29 DM nebst Zinsen zu zahlen. a) Das Berufungsurteil stUtzt sich insoweit auf die in der Mithaftungserkl証ung enthaltene Klausel, nach der die Mithaftung auch Kredituberschreitungen bzw. Kontouberziehungen umfaBt. Das Berufungsgericht meint, diese Haftungserweiterung sei verbindlich, selbst wenn die von der Klagerin formulierte Klausel als Allgemeine Gesch狙sbedingung zu behandeln w証e: Da bei Kontokorrentkrediten die in Anspruch genommene Kreditsumme jeweils erst durch die RechnungsabschlUsse bestimmt werde und es fr die Bank geboten sein MittB習Not 1996 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.10.1995 Aktenzeichen: XI ZR 215/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 91 Normen in Titel: BGB § 1191; AGBG § 3