XI ZR 235/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. November 1995 XI ZR 235/94 BGB § 607; AGBG §§ 3, 9 Umfang der Mithaftung eines GmbH-Gesellschafters bei formularmäßiger Haftungsausdehnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der gedruckten Zweckbestinimungserklarung auch das Berufungsgericht; es meint jedoch, derU berraschungscharakter entfalle aufgrund der im gleichen Zusammenhang unterschriebenen Zus atzerk塩rung. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nur im Ansatz richtig: Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist§3 AGBG nicht mehr anwendりar, wenn der Sicherungsgeber im Rahmen der Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist (BGHZ 109, 197, 203; Senatsurteil WM 1992, 564 「= MittBayNot 1992, 258= DNotZ 1992, 5631 ). Dazu genUgt es jedoch nicht, daB dem Sicherungsgeber neben der Zweckerkl誼ung e血 weiteres vorformuliertes SchriftstUck zur Unterschrift vorgelegt wird. Es bedarf eines individuellen Hinweises, der die Gew加r dafr bietet, daB dem Sicherungsgeber bewuBt wird, in welch unbeschranktem M出e er sich verpflichtet. Daran fehlte es hier: Unstreitig hat die Klagerin vor der Unterschriftsleistung keinerlei mUndliche Hinweise auf die Erweiterung des Sicherungszwecks erhalten. Vもnn das Berufungsgericht meint, hier habe die schriftliche Zusatzerkl加ng wegen ihrer Besonderheiten genugt 一 die Schriftart erwecke erh6hte Aufmerksamkeit, der wesentliche Inhalt sei wegen der KUrze des Textes auf den ersten Blick zu erぬssen一,so vermag der erkennende Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Mit Recht verweist die Revision darauf, daB die Erkl証ung (ohne die Namensangaben) immerhin elf Zeilen umfat und daB jede drucktechnische Hervorhebung der entscheidenden Worte fehlt. Soweit das Berufungsgericht dem letzten, unmittelbar U ber der Unterschrift befindlichen Satz der Erkl証ung besonderen W証nchar水ter beimessen will, ist dem entgegenzuhalten, daB es dort gar nicht um die Sicherungszweckerweiterung geht: Die Gefahr,, des ganzen oder teilweisen Verlustes des Eigentums am GrundstUck" im Falle der Verwertung droht bei jeder GrundstUcksbelastung, auch bei einer Beschrankung des Sicherungszwecks I auf ein bestimmtes Darlehen. Ingesamt war die Zusatzerkl証ung nicht geeignet, der durch den konkreten AnlaB der Sicherungsabrede gepragten Erwartungshaltung der Sicherungsgeberin entgegenzuwi止en und den Uberraschungscharakter der unbeschrankten Haftungszweckerweiterung entfallen zu lassen. Es lag 一 auch 撒r die Beklagte 一 durchaus nahe, daB die damals bereits 78 Jahre alte Klagerin von den beiden ihr von ihrem Sohn zur Unterschrift vorgelegten Erklarungen die eine ebensowenig lesen wUrde wie die andere. III. Zur Entscheidung in der Sache ist der Senat noch nicht in der Lage. Wegen des VerstoBes gegen§3 AGBG ist die weite Sicherungszweckbestimmung der Klagerin vom 22.9.1986 nicht Vertragsinhalt geworden (vgl. SenatsbeschluB vom 24.3. 1992一 XI ZR 205/91=BGHRAGBG§6Abs. 1一 Teilunwirksamkeit 4). An ihre Stelle tritt aber eine beschrankte Abrede, nach der nur das Darlehen gesichert werden sollte, dessen Gewahrung AnlaB der Vereinbarung war; das ergibt sich aus einer erg谷nzenden Vertragsauslegung (SenatsbeschluB vom 24.3.1992 a.a.O. AGBG§6Abs. 1 一 erganzende Auslegung 3.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Darlehen 001 oder 002 AnlaB der Zwecker幻証ung war. Auf die schwerwiegenden Indizien, die fr eine Zuordnung zum Darlehen 002 sprechen, hat das Berufungsgericht bereits hingewiesen, eine endgultige Feststellung hierzu aber 一 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 一 bisher nicht 比r erforderlich gehalten. 3. BGB§607; AGBG§§3, 9 (Umfang der Mith叩ung eines GmbルGeselisch叩ers bei formularm叩iger 取ft ungsausdehnung) Ubernimmt ein GmbH-Gesellschafter, der auf die Gesch註ftsfi山rung keinen mageblichen EinfluB hat, die pers6nliche Mithaftung fr eine Gesellschaftsschuld aus einem Kontokorrentkredit, fr den im Zeitpunkt des Schuldbeitritts ein bestimmtes Li面t ve民inbart war, so verst6Bt eine formularm註Bige Ausdehnung seiner Haftung auf alle sp批eren,, Kredit仙erschreitungen bzw. Kontoliberziehungen" nicht nur gegen § 3 AGBG , sondern auch gegen§9 AGBG (i.A. an BGH WM 1995, 1397 ). BGH, Urteil vom 7.11.1995 - XI ZR 235/94一面tgeteilt von Dr Ma助ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte zu 3) (im folgenden: Beklagte) und ihr 一 sp誰er ge-schiedener 一 Ehemann, der fruhere Beklagte zu 2), waren Gesell-schafter einer GmbH, der 姉heren Beklagten zu 1). Als deren Ge-schfts倣brer schloB der Ehemann im Mai 1988 mit der Klagerin, einer Sparkasse, einen Vertragu ber einen Kontokorrentkredit bis zum H6chstbetrag von 200.000 DM. Auf Verlangen der Klagerin unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann am 30.5.1988 in ihrem Haus eine von der Kl谷gerin vorbereitete Erkl谷rung, nach der sie fr den,, Kredit zuztiglich Kreditberschreitungen bzw. Kontotiber-ziehungen" die gesamtschuldnerische pers6nliche Mithaftung gem谷B den Kreditvertragsbedingungen bernahmen. Im Dezember 1991 wurde die GmbH zahlungsunftihig; die E面ffnung eines Konkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Deswegen kndigte die Klagerin den Kontokorrentkredit und verlangte Ruckzahlung des Kontodebets von 386.350,29 DM. Gegen die GmbH und den Ehemann der Beklagten hat die Klagerin ein rechtskraftiges Versaumnisurteil erwirkt. Das Landgericht hat auch die Beklagte als Gesamtschuldnerin zur Zahlung des Kontosaldos nebst 10,85% Zinsen seit dem 1 1 .2. 1992 verurteilt. Ihre Berufung ist vom Oberlandesgericht zurtickgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit damit mehr als 200.000 DM nebst Zinsen verlangt werden. Die Revision hatte Erfolg; sie 揖hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und insoweit zur Zurtickverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gr貢nden: 1. Das Berufungsgericht hat die Mitverpflichtung der Beklagten zur Ruckzahlung des Kontokorrentkredits dem Grunde nach zu Recht bej aht und alle Einwendungen, die auf eine v6llige Befreiung von der U bernommenen Mithaftung abzielen (Sittenwidrigkeit nach§138 BGB, VerstoB gegen §56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ,、Widerruf nach§1 HWiG, Anfech-tung nach §119 Abs. 1 BGB ), nicht durchgreifen lassen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit der Revision werden diese Einwendungen auch nicht mehr geltend ge-macht. 2. Die Revision greift das Berufungsurteil nur an, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,u ber den vereinbarten Kredith6chstbetrag von 200.000 DM nebst Zinsen hinaus weitere 186.350,29 DM nebst Zinsen zu zahlen. a) Das Berufungsurteil stUtzt sich insoweit auf die in der Mithaftungserkl証ung enthaltene Klausel, nach der die Mithaftung auch Kredituberschreitungen bzw. Kontouberziehungen umfaBt. Das Berufungsgericht meint, diese Haftungserweiterung sei verbindlich, selbst wenn die von der Klagerin formulierte Klausel als Allgemeine Gesch狙sbedingung zu behandeln w証e: Da bei Kontokorrentkrediten die in Anspruch genommene Kreditsumme jeweils erst durch die RechnungsabschlUsse bestimmt werde und es fr die Bank geboten sein MittB習Not 1996 Heft 2 】 k6nne, eineU berschreitung der Kreditlinie zuzulassen, seien solche Klauseln nicht ungew6hnlich im Sinne des§3AGBG; wer fr knftige Anspruche einer Bank einstehen wolle, mUsse mit einer solchen Klausel rechnen. b) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. aa) Das Berufungsgericht verweist zur Begrundung seiner Auffassung auf a ltere Urteile des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Btirgschaftsrecht. Das ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Eine pers6nliche Mithaftung, die-wie hierauf Verlangen des Kreditgebers zu dessen Sicherung von einem Dritten ti bernommen wird, steht in ihrer wirtschaftlichen Funktion einer BUrgschaft so nahe, daB auch dem e止ennenden Senat 'eine rechtliche Gleicめehandlung in den hier streitigen Punkten sachgerecht erscheint. Im Burgschaftsrecht hat der IX. Zivilsenat jedoch inzwischen seine bisherige Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Sicherungszweckerkl証ungen ge血dert ( WM 1995, 1397 ). Im . AnschluB an Urteile des V. und des XI 五vilsenats zum Haftungsumfang' einer Sicherungsgrundschuld (Nachweise a.a.O. 5. 1399/1400) hat der 以.Zivilsenat entschieden, daB bei einer Burgschaft, die aus AnlaB der Gewahrung eines bestimmten, betragsm論ig limitierten Kontokorrentkredits geleistet wird, eine AGB-Klausel, mit der die BUrgenhaftung auf alle. bestehenden und kunftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ausgeil血nt wird, grunds計zlich u berraschend im Sinne des§3 AGBG ist (BGH a. a. 0り. Dar面er hinaus hat der 以. Zivilsenat auch die Voraussetzungen des §9Abs.2Nr. 1 und2AGBGbejaht(a.a.0. 5. 1401).§767 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmt namlich, daB die Btirgenverpflichtung nicht durch spatere Rechtsgesch谷fte des Hauptschuldners erweitert werden kann; das Gesetz setzt damit eine summenmaBige Begrenzung der Burgschaft als selbstverstandlich voraus. Eine vertragliche Abanderung dieser Regelung mag bei BUrgen, die als Gesch谷ftsfhrer, Allein- oder Mehrheitsgesellsch雄er der Hauptschuldnerin Art und H6he derNもrbindlichkeiten selbst bestimmen k6nnen, hinnehmbar sein. Hat ein Btirge aber keinen bestimmenden EinfluB auf die Entstehung und ordnungsgemaBe Tilgung neuer Schulden der Gesellschaft, so ist die formularmaBige Ausdehnung seiner Haftung auf alle gegenw証tigen und 姉nftigen Verbindlichkeiten mit der gesetzlichen Leitentscheidung des§767Abs. 1 Satz3 BGB nicht zu vereinbaren (BGH a.a.0. 5. 1401). Sichert die Burgschaft einen Kontokorrentkredit, so widerspricht es dem Vertragszweck, daB der Btirge auch fr neue Kredite eintreten soll, die der Kreditgeber unter Uberschreitung der im Zeitpunkt der Verburgung abgesprochenen Kreditlinie ohne Zutun des Btirgen gew司 irt (BGH a.a.0・ 5.1402). bb) Diese Grunds 飢ze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar ist der Schuldbeitritt nicht gesetzlich geregelt; eine 9/()/JMs. 1 satz .i IiじJ:$ entsprecnencle vorscn口 ii: ienit daher. Es ist jedoch anerkannt, daB sich die Schuld des Beitretenden grunds証zlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeiゆunkt des Beitritts bestimmt (BGB-RGR刃Weber 12. Aufl.,§425 Rdnr. 2; SoergeクZeiss, 12.Aufl., vor§414 BGB Rdnr. 7);Ube面mmt ein GmbHGesellschafter, der auf die Geschftsfhrung der Gesellschaft keinen maBgeblichen EinfluB hat, die Mithaftung fr eine Gesellschaftsschuld aus einem Kontokorrentkredit, fr den im Zeitpunkt des Beitritts ein bestimmtes Limit vereinbart war, so widerspricht eiiTie formularm論ige Ausdehnung seiner Haftung auf spatere,, Kredi値berschreitungen bzw. Kontotiber-ziehungen" dem Verbot der Fremddisposition, das nicht nur fr die Burgschaft (vgl. BGH a.a.0. 5. 1401), sondern auch fr den Schuldbeitritt vertragswesentlich ist. Das muB jedenMittBayNot 1996 Heft 2 falls dann gelten, wenn sich die Klausel 一 wie hier 一 nach der vom Berufungsgericht und vom Verwender selbst vertretenen extensiven Auslegung (vgl. Senatsurteil, WM 1992, 395 , 397; BGHZ 91, 55 , 61) nicht auf vorbergehende Kontotiberziehungen im bankblichen Rahmen beschr加ken, sondern ohne Begrenzung Krediterweiterungen in beliebiger H6he umfassen soll (vgl. zum Parallelfall einer Kontovollmachtsklausel: Senatsurteil WM 1991, 313 , 314 「= MittBayNot 1991, 110= DNotZ 1992, 84 ] ). Damit wUrde dem Mitschuldner ein unkalkulierbares Haftungsrisiko aufgebtirdet. Die formularmaBige Vereinbaiung einer solchen Haftungsausdehnung verst6Bt nicht nur gegen§3 AGBG, sondern halt auch der Inhaltskontrolle nach§9 AGBG nicht stand. Die Nichtigkeit beschrankt sich, da die Mithaftungserklarung nicht nur inhaltlich, sondern auch sprachlich teilbar ist (vgl. BGHZ 93, 29 , 48/49 und BGH, WM 1988, 607 , 609, jeweils m.w.Nachw.), aufdieWorte,, zuzglich Kredi晒erschreitungen bzw. Kontouberziehungen". Die 加ernahme der Mithaftung im Umfang des damals zwischen Klagerin und GmbH vereinbarten Kontokorrentkredits, also bis zum H6chstbetrag von 200.000 DM nebst Zinsen, bleibt wirksam. c) Eine abschlieBende Sachentscheidung durch den Senat ist noch nicht m6glich. Tatrichterliche Feststellungen, die eine Anwendung des AGB-Gesetzes rechtfertigen, fehlen bisher. Im Berufungsurteil wird nur ausgefhrt, die vereinbarte Mith証 tung auch fr,, Kredit加erschreitungen bzw. Kontotiberziehungen" sei selbst dann wirksam,,, wenn sie als Formularklausel zu behandeln ware". Da血t ist offengeblieben, obdie Voraussetzungen des§1 AGBG vorliegen. Unstreitig hat zwar die Klagerin die Haftungserweiterungsklausel formuliert. Gek 証t werden muB aber noch, ob es sich nur um eine 血 den konkreten VertragsschluB entworfene Regelung han-delte oder um eine Klausel, die von der Klagerin bereits standig benutzt wurde oder jedenfalls als Grundlage fr gleichartige Rechtsverhltnisse aufgestellt worden war (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl.,§1 Rdnr.21; BGH, WM 1987, 1430 , 1431). Auf die Schreibart kommt es dabei nach §1 Abs. 1 Satz 2 AGBG nicht entscheidend an; auch Schreibmaschinentexte k6nnen die Voraussetzungen des §1 Abs. 1 Satz 1 AGBG erfllen (Senatsurteil vom 4.10.1995 一 XI ZR 215/94 一.*). Die Zurckverweisung gibt auch den Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen zur Frage der Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes zu erg血zen, bevor das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen trifft. Sollte es sich danach nicht um eine AGB-Klausel, sondern um eine Individualvereinbarung handeln, so wird das Berufungsgericht prufen mssen, ob die von der Klagerin vertretene extensive Auslegung in diesem Fall 面t§157 BGB vereinbar ist oder ob die Beklagte davon ausgehen durfte, daB ihre pers6nliche Haftung sich im wesentlichen auf den Kreditrahmen von 200.000 DM nebst Zinsen beschranken und allenfalls vorbergehende bankubliche Kontouberziehungen (vgl. Bruchne以Bunte, Aktuelle AGB-rechtliche Fragen im Bankgesch狙,5. 156/157 m.w.Nachw・),nicht aber eine Kreditausweitung auf 節er 386.000 DM. also fast das Doppelte umfassen sollte. I-Ur eine solcheAuslegung spncflt die Aussage des Zeugen 5., er habe als Kreditsachbea山eiter der Klagerin im Gesprach 血t der Beklagten den Vertrag erl 加tert und zum Ausdruck gebracht, daB sie 面t ihrem ganzen Verm6gen fr den Kredit hafte; dabei sei davon gesprochen worden, daB die GmbH einen Kredit von 200.000 DM erhlte. *Anmerku昭 der Sch孝leitung: In diesem Heft S. 91 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.11.1995 Aktenzeichen: XI ZR 235/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 22 MittBayNot 1996, 92 Normen in Titel: BGB § 607; AGBG §§ 3, 9