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IX ZR 104/94

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Oktober 1995 IX ZR 104/94 BeurkG § 17 Umfang der Belehrungspflichten des Notars Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BeurkG § 17 Umfang der Belehrungspflichten des Notars Der Urkundsnotar hat sich über den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu unterrichten und diesen bei der Errichtung der erbetenen Urkunde zu berücksichtigen, soweit dies die Klärung derjenigen Tatsachen erfordert, die für die Errichtung einer wirksamen, dem Willen der Beteiligten entsprechenden Urkunde bedeutsam sind. BGH, Urt. v. 19.10.1995 - IX ZR 104/94 Kz.: L III 2 - § 17 BeurkG Problem Der beklagte Notar beurkundete einen Vertrag, in dem der Verkäufer Grundstücke von insgesamt 11.000 qm verkaufte. Mitverkauft wurden - in diesem Vertrag nicht im einzelnen aufgeführte - Grundstücksteile von 511 qm, die in zwei - bei der Beurkundung vorliegenden - Auszügen "aus dem Liegenschaftsbuch/Grundbuch" des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes als "Straßenverkehrsflächen" bezeichnet waren. Dabei handelte es sich um Grundeigentum der Klägerin, das dem öffentlichen Verkehr dient, dies war aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Es war nun fraglich, ob der Notar über die Bedeutung dieser Straßenflächen hätte belehren müssen. Lösung Der BGH ist der Auffassung, daß der beklagte Notar gegen seine Prüfungs- und Belehrungspflicht gem. § 17 BeurkG verstoßen habe, indem er aus den bei der Beurkundung vorliegenden amtlichen Auszügen "aus dem Liegenschaftsbuch/Grundbuch" nicht ersehen habe, daß mitverkaufte Grundstücksflächen Straßenland waren, und die Beteiligten nicht darauf hingewiesen habe. Der Notar müsse den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. Der Notar dürfe sich regelmäßig auf die tatsächlichen Angaben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung verlassen. Er müsse allerdings bedenken, daß Beteiligte entscheidende Umstände, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen könne, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche Begriffe möglicherweise falsch verstünden. Deswegen habe der Notar sich über den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu unterrichten und diese bei der Errichtung der Urkunde zu berücksichtigen. Eine regelungsbedürftige Frage müsse der Notar ansprechen, dazu den Willen der Beteiligten in Erfahrung bringen, die notwendige Belehrung erteilen und bei Bedarf entsprechende Regelungen vorschlagen. Deshalb hätte der Beklagte sich vor der Beurkundung über den Inhalt des ihm damals vorliegenden amtlichen Auszuges "aus dem Liegenschaftsbuch/Grundbuch" unterrichten müssen. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 24/1995 Dezember 1995 226 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.10.1995 Aktenzeichen: IX ZR 104/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 226 Normen in Titel: BeurkG § 17