OffeneUrteileSuche

IX ZR 14/95

ag, Entscheidung vom

17mal zitiert
5Zitate

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. November 1995 IX ZR 14/95 BeurkG § 17; GmbHG § 9 Amtspflichten bei Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BeurkG § 17; GmbHG § 9 Amtspflichten bei Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses Der Notar, dem bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses erklärt wird, die neuen Einlagen seien bereits voll "eingezahlt", muß sich darüber vergewissern, daß die Beteiligten die Bedeutung dieses Begriffs im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bareinlageverpflichtung kennen; notfalls muß er sie darüber aufklären. BGH, Urt. v. 16.11.1995 - IX ZR 14/95 Kz.: L III 2 - § 17 BeurkG Problem Die D-GmbH geriet ab Anfang 1991 in zunehmende Finanzierungs- und Liquiditätsschwierigkeiten. Im Juli 1991 traten die Gesellschafter mit der Kreissparkasse K in Verhandlungen über einen Kredit in Höhe von 600.000,-- DM ein. Die Bank verlangte neben Bürgschaften der Gesellschafter auch, daß diese auf die Rückforderung der Darlehen, die sie der GmbH gewährt hatten, verzichteten. Am 01.08.1991 beschlossen die Gesellschafter, ihre, der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehen ganz oder teilweise in Eigenkapital umzuwandeln. Am 09.08.1991 beurkundete der Notar einen Gesellschafterbeschluß über eine Erhöhung des bisherigen Stammkapitals von 175.000,-- DM auf 400.000,-- DM. In dem beurkundeten Beschluß war vermerkt, daß die neuen Geschäftsanteile voll eingezahlt seien. Eine entsprechende Versicherung der Geschäftsführer war auch in der Anmeldung zum Handelsregi-ster enthalten. Die Kapitalerhöhung wurde ins Handelsregister eingetragen. Einzahlungen auf den Erhöhungsbetrag leisteten die Gesellschafter nicht. Im September 1991 übertrug der eine Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an den Kläger. Der klagende Gesellschafter, der den Anteil erwarb, war nun verpflichtet, infolge der beurkundeten Barkapitalerhöhung, die von ihm übernommenen 75.000,-- DM in bar einzuzahlen. Er nimmt nun den Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Lösung Der BGH ist der Auffassung, daß der Notar bei der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses seine Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG verletzt habe, weil er die Gesellschafter nicht von sich aus befragt habe, ob sie wirklich eine Barkapitalerhöhung durchführen wollten und tatsächlich die 225.000,-- DM in bar eingezahlt hätten. Die Beurkundung, die der beklagte Notar hier vorzunehmen hatte, habe Anlaß zu einer solchen Aufklärung des Sachverhaltes gegeben. Die Mitteilung der Gesellschafter, die neuen Geschäftsanteile seien voll "eingezahlt", schloß die Möglichkeit nicht aus, daß die Gesellschafter damit die Verrechnung der übernommenen Einlagen mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft wegen früherer Darlehen meinten, denn auch in einem solchen Fall war das Geld bei einer Gesellschaft "eingezahlt" worden. Der Notar brauche zwar nicht "ins Blaue hinein" nachzufragen und zu belehren (BGH WM 1995, 118 ). Eine Aufklärung wäre aber bei der hier beurkundeten Kapitalerhö-hung, bei der angeblich die neuen Einlagen schon vorher voll einbezahlt worden waren, deswegen geboten, weil der Begriff der "Bareinzahlung" nach den Erfahrungen der Praxis häufig nicht richtig verstanden werde. Es werde vielfach gemeint, eine übernommene Bareinlage könne durch Verrechnung mit bereits bestehenden Forderungen gegen die Gesellschaft, insbesondere aus DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 2/1996 Januar 1996 15 DNotI-Report 2/1996 Januar 1996 16 früheren Darlehensgewährungen, erbracht werden. Der BGH weist darauf hin, daß indessen eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung zulässigerweise nur im Wege der Sacheinlage zur Erfüllung einer Einlageverpflichtung verwendet werden könne. Werde in einem solchen Fall gleichwohl ein Kapitalerhöhungsbeschluß beurkundet und im Handelsregister eingetragen, der die nach § 56 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Angaben nicht enthalte, so sei ein Gesellschafter, der einen derartigen neuen Anteil übernehme, verpflichtet, die Einlage in bar einzuzahlen. Diese Rechtsfolge gebiete es, daß der Notar, dem bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses erklärt werde, die neuen Einlagen seien bereits eingezahlt, sich dar-über vergewissere, daß die Beteiligten die Bedeutung dieses Begriffes kennen, und sie darüber notfalls aufkläre. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.11.1995 Aktenzeichen: IX ZR 14/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 15-16 Normen in Titel: BeurkG § 17; GmbHG § 9