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V ZR 40/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. November 1995 V ZR 40/94 BGB § 278 Zurechnung von Maklerangaben bei einem Grundstückskaufvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 278 Zurechnung von Maklerangaben bei einem Grundstückskaufvertrag a) Beschränkt sich die Tätigkeit eines Grundstücksmaklers auf das Anbieten reiner Maklerdienste ohne Einbindung in die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten einer Vertragspartei, kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht in Betracht. b) Ist einem Grundstücksmakler von einer der späteren Kaufvertragsparteien die Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen überlassen worden, so ist er von ihr im Regelfall zur Erfüllung der vorvertraglichen Sorgfaltspflichten herangezogen worden, und zwar auch dann, wenn ihm ein eigener Verhandlungsspielraum nicht eingeräumt worden ist; dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB . BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 40/94 Kz.: L I 1 - § 278 BGB Problem In der notariellen Praxis spielt immer wieder die Frage der Zusicherung bestimmter Angaben beim Verkauf von Grundstücken eine Rolle. Häufig werden vom Makler im Vorfeld bestimmte Angaben gemacht, die im notariellen Kaufvertrag dann keinen Niederschlag finden (vgl. KG DNotI-Report 18/1994, S. 4; BGH DNotIReport 22/1995, S. 202). Im vorliegenden Fall sicherte der Makler im Vorfeld zu, daß die Mieteinnahmen der verkauften Eigentumswohnungen die Zins- und Tilgungsbelastung decken würden. Eine entsprechende Versicherung war allerdings im Kaufvertrag nicht aufgenommen worden. Es war nun fraglich, ob der Verkäufer unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß sich das Verhalten des Maklers gem. § 278 BGB zurechnen lassen mußte. Lösung Der BGH weist darauf hin, daß die Rechtsprechung den Makler nicht generell als Erfüllungsgehilfen seines Vertragspartners gem. § 278 BGB betrachte. Der Makler erbringe durch seine Vermittlungstätigkeit eine eigene Leistung gegenüber dem Auftraggeber, die nicht ohne weiteres zugleich die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem späteren Käufer erfülle. Dies gelte jedoch nur, wenn sich der Makler vereinbarungsgemäß darauf beschränke, seine spezifischen Maklerdienste anzubieten. Übernehme er demgegenüber mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so werde er in deren Pflichtenkreis tätig. Er sei dann nicht mehr allein Makler, sondern zugleich Hilfsperson der Vertragspartei. Der BGH weist darauf hin, daß die Rechtsprechung es vermieden habe, allgemeingültige Rechtssätze zur Differenzierung aufzustellen. Folgende Fälle wurden bisher entschieden: * Der Makler erscheint wegen seiner engen Beziehung zum Geschäftsherrn als dessen Vertrauensperson (BGH BB 1995, 1609 = DNotI-Report 22/1995, S. 202). DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 3/1996 Februar 1996 21 DNotI-Report 3/1996 Februar 1996 22 * Der Makler ist als beauftragter Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe des Schuldners aufgetreten ( BGHZ 114, 263 ). Im vorliegenden Fall bejaht der BGH die Anwendung des § 278 BGB , da der Makler von dem beklagten Verkäufer in die Erfüllung der ihm obliegenden vorvertraglichen Sorgfaltspflichten eingeschaltet worden war. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.11.1995 Aktenzeichen: V ZR 40/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 21-22 Normen in Titel: BGB § 278