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V ZR 52/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Dezember 1995 V ZR 52/95 BGB §§ 387, 406; KO § 26; WEG § 21 Aufrechnung mit Mängelforderung gegen Kaufpreisanspruch im Konkurs des Bauträgers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bendel, a.a.O.,§1 Anm. E II 1 b; Treutlein/Crusius, GrdstVG, 1963,§1 Anm. 1 d; Haegele, Beschr加kungen im Grundstcksverkehr, 3. Aufl. R曲r. 34; vgl. auch W玩rmannノ s訪cker, Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl. zu§13 GrdstVG Rdnr. 5; KG, AgrarR 1991, 129 ). Auch das Beschwerdegericht hat erkannt, d那 die im Kaufobjekt vorhandene Weidefl谷che bei weitem nicht ausreicht, um eine Futtergrun小 lage fr die Pferde zu bilden (vgl. auch VGH Bad-Wurtt, RdL 95, 90, 91), meint aber, der gesetzgeberische Zweck werde auch er釦lit, wenn ein,, Pferdezuchtbetrieb bzw. eine Pensionspferdehaltung" nichtu ber genugend Eigenland verfge, sondern auf Pachtland zurckgreifen mtisse, um die Futtergrundlage durch Bodenbewirtschaftung zu gew節rleisten. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil allein entscheidend ist, ob derzeit ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Die bloBe M6glichkeit einer Hinzupachtung von Grundstcken zur Gewinnung einer ausreichenden Futtergrundlage reicht nicht aus. Ob auch die bloBe Betriebsbereitschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb fhrt, kann offenbleiben. Das Beschwerdegericht selbst geht nicht von einer Betriebsbereitschaft zu einer anderen als der derzeitigen Nutzung aus. Sie ist auch nicht ersichtlich. Der erwerbswillige Vollerwerbslandwirt plant nach seinen eigenen Angaben ebenfalls zun谷chst nur die Unterstellung von Pferden. Auch fr jede andere 血 von 五erh吐t滝 reic血 das Kau釦bjekt als 血ttergrundlage bei weitem nicht aus. Es fehlt schlieBlich jeder Anhaltspunkt 負r eine Betriebsbereitschaft zur Bodenbewirtschaftung. Insoweit sind weder sachliche noch org面satorische Grundlagen vorhanden. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob U ber die Zupachtung von Grundstllcken und die Anschaffung ben6tigten Inventars aus dem Kaufobjekt ein landwirtschaftlicher Betrieb entstehen oder ob das Kaufanwesen als Hofstelle fr den erwerbswilligen Landwirt dienen k6nnte. Allein mageblich ist, daB dieses Anwesen derzeit jedenfalls kein landwirtschaftlicher Betrieb ist. Fehlt es mithin schon an einer Landwirtschaft,kommt es auf weitere vom Beschwerdegericht behandelte Fragen (Notwendigkeit einer Hofstelle, Gr6Be und Leistungsfhigkeit)血cht mehr an・ 2. BGB§§387, 406; KO§26; WEG§21 Abs. 1, 5 (Aufrechnung mit Mngelfo庖erung gegen Kaゆreisan叩ruch im 糸 nkurs des Baut庖gers) Der K註ufer einer Eigentumswohnung kann nach Konkurser6ffnung U ber das Verm6gen des Verk註ufers die Kaufpreisforderung nur insoweit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen M註ngeln am Gemeinschaftseigentum er組len, wie der Wert der gekauften Wohnung hinter ihrem Wert bei mangelfreiem 知stand des Gemeinschaftseigentuins zurckbleibt. Wird im Kaufvertrag die Abtretung der Kaufpreisforderung aufgedeckt,伍hrt die Abtretung von Forderungen anderer Erwerber wegen der Mangel am Gemeinschaftseigentum zu keiner weitergehenden Aufrechnungsm6glichkeit. BGH, Urteil v. 22.12.1995 一 v ZR 52/95 一,面tgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH MittBayNot 1996 Heft 3 Aus dem Tatbestand: Durch notariell beurkundeten Vertrag kaufte der Ki醜erimJahr 1985 im Rahmen eines Erwerbermodells eine mit 3,4 /i000 Miteigentumsanteilen an dem GrundstUck verbundene Eigentumswohnung. Zur Sicherung seines Erwerbs war in das Grundbuch eine Vormerkung einzutragen. Wとgen sein町ぬpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises in H6he von 140.571,05 DM unterwarf er sich der Zwangsvollstreckung in sein Vern応gen. Nach dem Kaufvertrag-hatte die Verk加飼うn,u ber deren Vernコ 6gen in der Folgezeit das Konkursver血hren er6ffnet wurde (im folgenden: Gemeinschuldnerin), den Kaufpreis im vorhinein an die B. AG abgetreten. Am 18.1.1988 zeigte die Zessionarin dem Klager an, daB sie den Anspruch ihrerseits an die Beklagteabgetreten hatte. Der Kaufpreis wurde in H6he von 25.722,87 DM vom Klager nicht bezahlt. Diesen Betrag hielt er zunachst im Hinblick auf Bedenken gegen die Forderungsb引でchtigung der Beklagten und Mangel am Gemeinschaftseigentum zurck, deren Beseitigung einen 加fwand von insgesamt 214石62 DM erfordert. Mit Schreiben vom 5石.1992 erkl狙e der Ko吐ursverwalter 6 ber das Ve由応gen der Gemeinschuldnerin, die Beseitigung der Mangel zu Lasten der Konkursmasse abzulehnen.加fgrund Mehrheitsbeschlusses der Eigenti.imer versammlung vom 9フ.1993 trat die Verwalterin als Bevollm配htigte der Miteigen皿mer durch Vertrag vom 20.9. 1993 die Forderungen der Miteigentmer auf Schadensersatz wegen der M如gel am Gemeinschaftseigentum in H6he von 28.000 DM an den Klager ab. Gegen die in der Kaufvertragsurkunde titulierte 恥rderung rechnet er mit einer Forderung wegen der M如gel am Gemeinschaftseigentum aus eigenem Recht und den ihm abgetretenen Anspruchen auf. Er hat beanfragt, die Zwangsvollstreckung aus der U止unde fr unzulassig zu erkl証en. Die Beklagte erachtet die Aufrechnung als unwi止sam. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Beruんng der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Die zugelassene Revision fhrte zur teilweisen んrckverweisung. Aus den GrUnden: Die Parteien sind sich einig, d那 aus der vollstreckbaren Urkunde keine Forderung der Beklagten me血 besteht und die Zwangsvollstreckung ausscheidet, soweit der Klager den Kau印reis bezahlt hat. D姉ber hinaus istdie Forderung der Beklagten aus dem Kaufvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Klager durch die Aufrechnungserkl証ung des Klagers in H6he von 742,73 DM er位llt. 1. Gem郎 §387 BGB kann eine Forderung vom Schuldner durch Aufrechnung mit einer gleichartigen fJligen Gegenfor叱rung erfllt werden. An einer solchen Forderung des 幻agers fehlte es bis zur Er6ffnung des Konkursv血釦」ifens Uber das Verm6gen der Gemeinschuldnerin. a) Der Kaufvertrag zwischen dem Kl谷ger und der Gemeinschuldnerin verpflichtete den Kl谷ger zur Zahlung des vereinbarten Kau印reises an die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B . AG, die Gemeinschuldnerin zur Versch団Sung des Sondereigentums an der verkauften Wohnung und mangelfreien anteiligen Miteigentums an dem Grundsttick. Der Klager schuldete auf den Kau印reis restliche 25.722,87 DM, die Gemeinschuldnerin 平ch der im Kaufvertrag vereinbarten VOB Nachbesserung des Gemeinschaftseigentums (vgl. BGHZ 68, 372 , 375「= MittBayNot 1977, 110 =DNotZ 1977, 6181; 74, 258「=叫 tBayNot 1979, 1531; NJW 1985, 1551 )・ Solange die Gemeinschuldnerin ihre Verpflichtung zur Nachbesserung ( BGHZ 68, 372 , 377; 74, 258, 262) nicht erfllt hatte, war der Klager zur Zurtickbehaltung berechtigt (BGH NJW 1984, 725 , 72の.Die 丘fllung des Kau印reisanspruchs durch Aufrechnung kam nicht in Betracht, weil der Anspruch des Klagers auf Nachbesserung und nicht auf Zahlung gerichtet war, es mithin an der zur Aufrechnung gemaB§387 BGB notwendigen Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen た」1Ite. b) Diese trat 面t der Er6ffnung des K叩kursverfahrens ber d4s \セrm6gen der Gemeinschuldnerin ein・ Bei Er6丘'flung des Konkursveiぬhrens war der Kaufvertrag beid血seits nicht vollstandig er比lit. Der KI醜er schuldete die Bezahlung des restlichen Kaufpreises, die Gemeinschuldnerin die bertragung des Sonder- und Miteigentums und die Nachbesserung des Gemeinschaftseigentums. Der Eigentumsbertragungsanspruch des Kl谷gers wurde von dem Konkursveiぬhren nicht berhrt. Er war durch die eingetragene V 江merkung gem郎 §24 KO gesichert und bildete her keine Konharsforderung (Senat, BGHZ 79, 103 , 107; 山 Jaeger/Hとnckel,§24 KO 良Im:. 23; Kuhn/Uhlenbruck,§24 KO Rdnr. 8; Kilger/K Schmidt,§24 KO Anm. 4). Den auBerhalb der Eigentumsverschaffung stehenden Anspruch des Klagers af Nachbesserung des Gemeinschaftseigentums umfaBte die Sicherung nicht. Dieser An叩ruth verlor 面t 山r Er6ffnung des Konkursver-魚hrens seine Durchsetzbarkeit ( BGHZ 89, 189 , 194; 103, 250, 254; 106, 236, 242). An seine Stelle trat ein Ersatz)・ an叩ruch des Kl谷gers aus §26 KO (BGH ZIP 1992, 48 Die Erki紅 ung des Konk吐sverwalters vom 5.6. 1992 belieB es bei ) dieser Rechtslage ( BGHZ 106, 236 , 242 f. ・ Sie hatte zur Folge, daB die dem Konkursverwalter durch§17 KO einger加mte M6glichkeit zur Neugestaltung des Vertrages mit dem K!谷ger endete (J 犯ger/Hとnckel, KO, 9. Aufl.,§17 良Ihr. 115; KuhWUhlenbruck, KO, 11. Aufl.,§17 良Inc. 1; )・ Aufl Kilge以K. Schmidt, KO, 16・ ・, §l7Anm. 1 b 2. Die H6he des an die Stelle des Nachbesserungsanspruchs getretenen Anspruchs auf Schadensersatz wird im vorliegenden Fall durch die Differenz des Wertes der gekauften V而hnung bei mangeifreiem Zustand des Gemeinschaftseigentums zu dem aufgrund von dessen M加geln gemin山rten Wert bestimmt. Um die M山igel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, haben die Erwerber der Wohnungen insges田nt 214・ DM aufzuwenden. Hieran hat sich der K!醜er im Umfang seines ,面thin in H6he Miteigentums von 3,46/i000 an dem Grundstck von 742,73 DM, zu beteiligen. Sein Schaden wird daher durch die nach seinem Miteigentumsanteil bestimmte Quote des insgesamt bestehenden Minderwertes bestimmt, der seinerseits dem Nachbesserungsaufwand entspricht (Senat, BGHZ 108, 156 , 160). Ein weitergehender Sch記en Ist dem K!醜er nicht entstanden: Die M谷ngel am Gemeinschaftseigentum haben unstreitig keine Auswirkungen auf das Sondereigentum des K!agers (vgl. hierzu BGHZ 114, 383 , 390 上). , Die Tatsache 山B der K!谷ger bis zur 丘6ffnung des Konk吐5veiぬhrens von der Gemeinschuldnerin ebenso wie- dieti bri-gen Erwerber Nachbesserung des Gemeinschaftseigentums , verlangen konnte ( BGHZ 68, 372 , 377; 74, 258, 262) 加dert hieran nichts. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob daran festzuhalten ist, d論 die V而hnungseigentumer Gesamtglaubiger des Anspruches auf Nachbesserung des Gemeinschaftseigentums sind (so BGHZ 74, 258 , 265「= MittBayNot 1979, 1531: offengelassen in den spateren Urteilen, ZIER 1980, 36, 37 und NJW 1985, 1551 , 1りり'2). Der Ansprucfl 叱5 ivagers wegen 山rM如gel ersch6pfte sich seit der Erffnung des Konkursveiぬhrensti ber das \セrm6gen der Gemeinschuldnerin in einem Schadensersatzanspruch aus §26 KO , dessen H6he von dem dem K!谷ger entstandenen Schaden bestimmt wird. 3. Ohne die Ab加tung des Kau如reisanspruches hatte der K!醜er die Ei寛llung des Ersatzanspruches gem郎 §53 KO a面erhalb des Ko唾ursveiぬhrens im Wとge der Aufrechnung gegenber der Gemeinschuldnerin durchsetzen und in H6he seines Ersatzanspruchs damit die Kaufpreisforderung im wとge der Aufrechnung e而llen k6nnen・ Dabei kann o丘セnbleiben, ob der an die Stelle des Anspruches auf Nachbesserng getretene Schadensersatzanspruch des K!谷gers aus §26 KO der Bindung an die BeschluBfassung der Eigentmergemeinschaft gem郎 §§21 Abs. 1, 5 WEG unterlag. Eine Bindung der Ansprche, mit denen der K!醜er gegen die Kaufpreisfo血eru昭 aufrechnet, an die BeschluBfassung nungseigentilmer (vgl. BGHZ 74, 258 , 264 f.) endete 山rWめ sp谷testens am 9.7. 1993, als die Eigent面erversaminlung beschl鴎,die Ansprche der Miteigentmer auf Schadensersatz wegen der M晩el des Gemeinsch血seigentums in H6he von 28.000 DM an den K!谷ger-ge的n Zahlung eines vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abh加gigen Kaufpreises 一 abzutreten. Mit diesem Beschl面 traf die Eigen値mergemeinschaft die Wahl, wegen der Mangel am Gemeinschaftseigentum Schadensersatz zu verlangen und die Ersatzansprche der V而hnungsk谷ufer in H6he von 28.000 DM nicht zur Nachbesserung des Gemeinschaftseigentums zu verwenden. 4. Der Abtretungsvertrag vom 20. 9. 1993 hatte das Ziel, dem Kl谷ger weitergehende Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zu versch団乞n und so die aus §26 KO folgende Begrenzung seines Anspruchs zuu berwinden. Weil die Kaufpreisforderung vor Konkurser6ffnung begrilndet war und 山e Abtretung der Gegenforderungen an den K!ager erst nach dieser erfolgte, h飢te eine Aufrechnung durch den K!谷ger gegenuber der Gemeinschuldnerin 面t den an ihn abgetretenen Gegenforderungen die Kaufpreisforderung jedoch nicht erfllen 姉nnen, §55 Satz 1 Nr. 2 KO . Der aufrechenbare Anspruch des K!醜ers gegen die Gemeinschuldnerin wegen der Mangel am Gemeinschaft記igentum ersch叩fte sich seit der Erffnung des Konkursesu ber deren Verm6gen in seinem Schadensersatzanspruch in H6he von 742,73 DM. 5. Durch die meb正にhe Abtretung des Kau如reisanspruchs hat sich an der Befriedigungsm6glichkeit des K!醜ers im Wege der Aufrechnung allein in H6he dieses Betrages nichts 、 ge谷ndert. a) Die Abtretung lieB die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung entfallen. Im Interesse des Schuldners, der auf die Abtretung grunds谷tzlich keinen EinfluB nehmen kann, wird die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung durch§406 1. Haibsatz BGB trotz der Abtretung der Forde-rung als weiterbestehend'behandelt ( BGHZ 19, 153 , 157; 58, 327, 329; 64, 122, 126). Die Rechtsstellung des Schuldners ist jedoch nur dann schutzenswert, wenn er auf die M6glichkeit der Ei允llung der Forderung bei Erwerb der Gegenforderung vertraute. Am Vertrauen auf diese M6glichkeit fehlt es, wenn er die Forderung gegen den Zedenten erst nach Kenntnis von der Abtretung erworben hat.§406 2. Haibsatz 1. Alt. BGB her schlieBt die Aufrechnung in dieser Situation 山 aus・ So verhalt es sich 面t Gegenforderungen, die der K!ager 9 1993 erwerben sollte. Die durch den Vertrag vom 20・・ Erki如ng der Aufrechnung 面t diesen ist der Beklagten gegenUber wirkungslos. b) Anders verh証 es sich indessen, soweit der K!醜er 面t der auf seinem Recht beruhenden Gegenforderung aus §26 KO dieAufrechnung gegenuber der Beklagten erki狙 hat. aa) Dieser Anspruch ist zwar erst nach Er6ffnung des Konkiirsveiぬhrens ti ber das \セrm6gen der Gemeinschuldnerin MittB習Not 1996 Heft 3 einer Forderung nicht entgegen, die gleichzeitig 面t der abgetretenen Forderung begrndet wird. So verh組t es sich mit der Gegenforderung des Schuldners aus einem Austauschvertr昭 gegentiber der im vorhinein abgetretenen Forderung aus dem Vertr昭. Beide Forderungen werden durch den AbschluB des Vertrages be帥ndet. Mit einer Gegenforderung aus dem Vertragsverh組tnis, auf welchem die abgetretene Forderung beruht, kann der Schuldner daher gegentiber dem Zessionar aufrechnen, auch wenn er die Abtretuig der Forderung aus dem Vertrag bei dessenAbschluB kannte ( BGHZ 56, 111 , 114; 58, 327, 330; BGH JZ 1962, 92 ; Erman乙豆 R Westerinann, BGB, 9. Aufl.,§406 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., §406 Rdnr. 4). bb) Auch§406 2. Halbsatz 2. Alt. BGB hindert die Aufrechnung insoweit nicht. Die Tatsache, daB die Gegenforderung des Klagers zunachst nicht auf Geld gerichtet war und damit zuり谷 chst nicht zur Er比llung der Forderung aus dem Kaufvertrag verwendet werden konnte, steht der Aufrechnung seit der Er6ffnung des Konkursverfi面でns und der 面t dieser eingetretenen Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung nicht 如tgegen. _ §406 2. Halbs. 2. Alt. BGB schr加kt die Aufrechnungsm6glichkeit des Schuldners im Interesse des Zessionars ein: Das Interesse des Schuldners an der Erfllung durch Aufrechnung hat zurckzutreten, wenn er die Hauptforderung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von deren Abtretung nicht durch Aufrechnung 面t seiner Gegenforderung er加llen konnte, weil diese nicht fllig oder gleicha血g war. Der sp批ere Eintritt der F組ligkeit der Gegenforderung und die hieraus folgende Aufrechnungsm6glichkeit kommen dem Schuldner nicht zugute, weil er bei ptinktlicher Er比llung seiner Schuld diese nicht im Wege der Aufrechnung hatte erfllen k6nnen (Mugdan, Materialien, Bd. II 5. XXII, 579, 567). Dies kann indessen nur dann gelten, wenn der Zessionar die abgetretene Forderung durchsetzen konnte, diese 面thin nicht einredebehaftet war. Stand der Durchsetzung der abgetretenen Forderung im Zeitpunkt der Abtretung ein Zurckbehaltungsrecht entgegen, das der Zession証- gem郎 §404 BGB gegen sich gelten zu lassen hat, fhrt nicht die Leistungsverz6gerung des Schuldners zum Entstehen der Aufrechnungslage.§406 2. Halbsatz 2. Alt. BGB hindert daher die Aufrechnung nicht mit einer zur Zurc比ehaltung berechtigenden Gegenforderung gegen den Zedenten auch wenn ,・ diese erst spater als die abgetretene Forderung fllig geworden ist ( BGHZ 58, 327 , 330; BGH NJW 1974, 2000 , 2001 ; MtinchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl.,§406 Rdnr. 19; Staudinge以f(aduk, BGB, 12. Aufl.,§406 Rdnr.. 21; Kornblum, BB 1981, 5 . 1296, 1308). So verh谷lt es sich, soweit der Klager 面t seinem Anspruch aus §26 KO die Aufrechnung erkl狙 hat. Dieser Anspruch trat 面t Er6ffnung des Konkursverfahensti ber das Verm6gen der Gemeinschuldnerin an die Stelle der Gew油rleistungsansprche des Klagers wegen der Mangel am Gemeinschaftseigentum. Der Ki昭er war der Gemeinschuldnerin gegentiber bis zur Er6ffnung des Konkursverfahens wegen dieser Mangel zur Zurckbehaltung berechtigt. Sein Zurckbehaltungsrecht wirkte gemaB§404 BGB gegenuber der B. AG und der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin. MittBayNot 1996 Heft 3 3. BGB§138 Abs. 1 (Nichtigkeit eines Grundstだckskaゆ ertrages wegen# berh施ten Kaゆ reises) Macht der K谷ufer eines HausgrundstUcks geltend, der Verkaufer habe ihn sittenwidrig U bervorteilt, und halt er gleichwohl an dem wegen Sittenwidrigkeit ' nichtigen Vertrage fest, so hat er nur Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens; er ぬnn seinen Schaden dann nicht nach dem Erfllungsinteresse berechnen und Ersatz des Betrages verlangen, um den er das 取us infolge der Ubervorteilung zu teuer erworben hat. BGH, Urteil v. 12.1.1996 一 V ZR 289/94 一,面tgeteilt von Dr ルk功ぞd Werp chter am BGH ,良 Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 21 . 1. 199 1 kaufte die Kl谷 gerin mit ihrem Ehemann vom Beklagten 琵r 480.000 DM 45Iioo Miteigentumsanteil an einem bebauten Grunds雄ck verbunden 面t dem Sondereigentum an einer etwa 1940 errichteten,, Doppelhaush谷lfte", die sie nach dem Erwerb fr 1.600 DM monatlich vermieteten. Am 30.8.1993 verkauften sie das Objekt fr 410.000 DM. Die Kl谷gerin hat geltend gemacht, der Wert des Hauses habe bei 脆rtragsschluB nur 270.500 DM betragen. Sie hat aus eigenem und abgetretenem Recht vom Beklagten wegen des u berh6hten Kaufpreises die Zahlung von 209.500 DM verlangt. Das Landgericlt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klagerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 209.500 DM verurteilt. Die Revision des Bekla2ten. der uieA oweisung 0er wiciericiage flinnim血,tulirte zur Autliebung und Zurckverweisung. Aus den G城nden: 1・Zu Recht nimmt das Berufu昭sgericht an, d論 der Kaufvertrag nichtig sei, weil der Wert des Hauses bei \ 旬tragsschluB lediglich 235.000DM betragen habe. a) Ein Rechtsgeschft kann nach §138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn das MiBverhaltnis zwischen Leistung und Gegenleistung so kr論 ist, d論 allein daraus schon auf eine verwerfliche Gesinnung des begtinstigten Vertragspartners zu schlieBen ist. Fur das 妬rliegen eines au繊lligen MiBverh肌tnisses von Leistung und Gegenleistung und die daran anknpfende 脆 rmutung der verwerflichen Gesinnung komnt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (BGH NJW-RR 1990, 950 m.w.N.). b) Ein solches MiBverhalt血5 liegt nach der Rechtsprechung des Senats bei der hier in Rede stehenden H6he des Kaufpreises (vgl. BGH NJW-RR 1991, 589 ; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl.,§138 Rdnr. 34, jeweils m.w.N.) selbst dann noch vor, wenn man 一 wie die Revision geltend macht 一 auch die,, zusatzliche" Leistung des Beklagten in H6he des von den Kaufern in 'Anspruch genommenen,, Mie吃inszuschusses", n加lich die nach 脆rtragsabschluB gezahlten 23.800 DM anrechnet. Dann veiもietet es sich allerdings, die vom Beklagten zugesagte,, Mietgrantieverpflichtung" von 1.600 DM im Monat nochmals als,, zus証zliche" Leistung des Bと klagten in Anrecnnung zu brmgen, wie es 血e Revision vertntt. c) ( ・・ . Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beklagte habe 比r 1.596.500 DM den Erwerbern ein,, Gesamtpaket", n甘 mlich die,, Doppelhaush飢fte" und zwei Eigentumswohnungen verkauft, bei einer,, Gesamtwtirdigung" liege deshalb zwischen den beidseitigen,, Ge-samtleistungen" kein MiBverh肌面5 mehr vor, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Mageblich sind a1lein die Wと比 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.12.1995 Aktenzeichen: V ZR 52/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 189-191 Normen in Titel: BGB §§ 387, 406; KO § 26; WEG § 21