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V ZR 334/94

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Dezember 1995 V ZR 334/94 BGB § 95; SachRBerG §§ 7, 2; SchulRAnpG § 43 Scheinbestandteil und Gebäudeeigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 138 Abs. 1 Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages Macht der Käufer eines Hausgrundstücks geltend, der Verkäufer habe ihn sittenwidrig übervorteilt, und hält er gleichwohl an dem wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrag fest, so hat er nur Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens; er kann seinen Schaden dann nicht nach dem Erfüllungsinteresse berechnen und Ersatz des Betrages verlangen, um den er das Haus infolge der Übervorteilung zu teuer erworben hat. BGH, Urt. v. 12.01.1996 - V ZR 289/94 Kz.: L I 1 - § 138 BGB Problem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage der Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages. Mit notariellem Vertrag wurde für 480.000,-- DM ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer etwa 1940 errichteten "Doppelhaushälfte", veräußert. Die Klägerin machte geltend, der Wert des Hauses habe bei Vertragsschluß nur 270.000,-- DM betragen. Sie verlangt von dem Verkäufer wegen des überhöhten Kaufpreises die Zahlung von 209.000,-- DM. Lösung Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, daß auch ein Grundstückskaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann, wenn das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so kraß ist, daß allein schon daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners zu schließen ist. Für das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses und die daran anknüpfende Vermutung der verwerflichen Gesinnung komme es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (BGH NJW-RR 1990, 950 ). Ein solches Mißverhältnis liegt nach Auffassung des BGH bei der hier in Rede stehenden Höhe des Kaufpreises vor (BGH NJW-RR 1991, 589 ). Im vorliegenden Fall hat der BGH allerdings entschieden, daß dem Verkäufer, wenn er an dem Vertrag festhält, nur ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens und nicht des Erfüllungsinteresses zusteht. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 6/1996 März 1996 54 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.12.1995 Aktenzeichen: V ZR 334/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 54-55 Normen in Titel: BGB § 95; SachRBerG §§ 7, 2; SchulRAnpG § 43