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Beschluss

13 W 2/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0606.13W2.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.12.2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.12.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren, in dem die Klägerin die Beklagte auf Beseitigung einer auf dem Vereinsgelände der Klägerin befindlichen Hütte sowie auf Zahlung ausstehender Nutzungsentschädigung in Anspruch nimmt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung der Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche zu. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung der auf dem Vereinsgelände befindlichen, im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Hütte. a) Der geltend gemachte Anspruch auf Abriss und Entsorgung der auf dem Vereinsgelände aufstehenden Baulichkeiten ergibt sich aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. aa) Die Parteien sind durch einen Pachtvertrag verbunden. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin bestand zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis des Inhalts, dass die Klägerin der Beklagten den Teil des Vereinsgeländes zum Gebrauch überlässt, auf dem die von der Beklagten im Jahr 1996 erworbene Hütte steht und die Beklagte für die Gebrauchsüberlassung eine monatliche Zahlung in Höhe von 10 € zahlt. bb) Es ist davon auszugehen, dass mit dem Austritt der Beklagten aus dem Verein zum 01.01.2022 auch das (zweckgebundene) Nutzungsverhältnis zwischen den Parteien endete. Entgegenstehendes ergibt sich aus dem Parteivortrag nicht. Entsprechend hat die Beklagte auch ihre persönlichen Gegenstände aus der Hütte geräumt. cc) Nach Beendigung des Pachtvertrages ist die Beklagte gemäß § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 546 Abs. 1 BGB zur Rückgabe des ihr zur Nutzung überlassenen Grundstückteils verpflichtet. (1) Die Rückgabepflicht erstreckt sich dabei nicht auf die streitgegenständliche Hütte, denn diese war nicht Gegenstand des Nutzungsvertrages. Werden, wie vorliegend der Fall, von einem (Vor-)Mieter/Pächter Baulichkeiten auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden, so spricht eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen in seinem Interesse nur für die Dauer des Miet- bzw. Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB geschehen sollte mit der Folge, dass diese Sachen als bloße "Scheinbestandteile" nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers, hier die Stadt A., übergehen, sondern im Eigentum des Mieters oder Pächters verbleiben (BGH, Urteil vom 07.04.2017, V ZR 52/16, NJW 2017, 2099, Rn. 7 f.; Urteil vom 21.02.2013, III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910, Rn. 13). Dass es sich vorliegend anders verhält, insbesondere der Erbauer oder die Beklagte bei der Errichtung des Baus den Willen hatten, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Vertragspartners übergehen zu lassen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr sprechen zum einen der Erwerb der Hütte durch die Beklagte im Jahr 1996 und zum anderen der Umstand, dass die Klägerin ihrerseits das Grundstück von der Stadt A. gepachtet hat und im Rahmen dieses Pachtverhältnisses Aufbauten nicht erlaubt und bei Übergabe bereits bestehende Aufbauten auf Kosten der Klägerin zu entfernen sind, dafür, dass die Hütte im Eigentum der Beklagten steht und sich die Gebrauchsgewährungspflicht der Klägerin nicht auf die Hütte bezieht. Der Umstand, dass die Hütte Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse hat und auf ein Fundament aufgebaut ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Eigentumsverhältnisse. Denn die Vermutung für die Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck entfällt nicht bei massiver Bauweise (BGH, Urteil vom 22.12.1995, V ZR 334/94; OLG Koblenz, Urteil vom 09.04.1999, 10 U 58/98; OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2007, 4 U 41/07). (2) Sofern nichts anderes wirksam vereinbart ist, hat der Pächter gemäß §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB den bei Vertragsbeginn bestehenden Zustand wiederherzustellen. Die Pflicht zur Räumung umfasst neben der Übergabe des unmittelbaren Besitzes an dem Grundstück auch die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat, soweit diese Sachen nicht vereinbarungsgemäß vom Verpächter oder vom nachfolgenden Pächter zu übernehmen sind (BGH, Urteil vom 21.02.2013, NJW-RR 2013, 910, Rn. 16 m.w.N.). Anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten, üblicherweise seien die Hütten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses „weitergereicht“ worden. Denn dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung, sei es auch nur stillschweigend, getroffen haben, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. b) Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Beseitigung der Hütte aus § 862 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin als unmittelbare Besitzerin des Vereinsgeländes wird durch das Verbleiben der Hütte auf dem Gelände in ihrem Besitzrecht gestört. Die Beklagte ist als Eigentümerin der Baulichkeit Zustandsstörerin. Eine Duldungspflicht der Klägerin besteht nach Austritt der Beklagten aus dem Verein und Beendigung des Pachtverhältnisses nicht. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus §§ 584 b Satz 1 BGB zu, da die Beklagte der Klägerin den Pachtgegenstand nach Beendigung des Pachtvertrages nicht zurückgegeben hat. a) Die Nichtentfernung des auf dem Grundstück befindlichen Aufbaus steht einer Vorenthaltung gleich. Ein Vorenthalten ist anzunehmen, wenn das Pachtobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB gegen den Willen des Verpächters entgegen der Verpflichtung aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgegeben wird (BGH, Urteil vom 10. 11. 1999 - XII ZR 24/97). Zwar hat die Beklagte ihre persönlichen Gegenstände aus der Hütte geräumt, diese jedoch auf dem Grundstück belassen. Das steht unter den gegebenen konkreten Umständen einer Vorenthaltung deshalb gleich, weil durch das Belassen des Aufbaus eine nicht nur unerhebliche Weiternutzung des Grundstücks durch die Beklage vorliegt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2013, 6 U 11/12 m.w.N.). b) Bedenken gegen die Höhe der geforderten Nutzungsentschädigung hat die Beklagte nicht aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.