XI ZR 121/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Februar 1996 XI ZR 121/95 BGB § 709; BGB § 714; BGB § 164; AGBG § 3; AGBG § 4 Vertretung einer BGB-Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Versöhnung einerseits und dem Verlangen nach nahezu völliger wirtschaftlicher Preisgabe andererseits liegt das eigentlich Anstößige des von den Parteien geschlossenen Vertrages. Die KI., die an der Ehe festhalten wollte, mußte sich in unverhältnismäßiger Weise ihrer Versorgungsposition entäußern, die für sie in der Ehe entstanden war und zu der sie durch die Erfüllung ihrer Pflichten als Hausfrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ihren gleichwertigen Beitrag geleistet hatte. Der Preis, den der Bekl. für seine Versöhnungsbereitschaft forderte, war, daß sich die Kl. versorgungsmäßig in seine Abhängigkeit begab. Die KI. war in ihrer wirtschaftlichen Existenz gewissermaßen auf das Wohlwollen des Bekl. angewiesen. Ihr Vortrag, der Bekl. habe sie dazu gezwungen, deckt sich insoweit mit dem Vorbringen des Bekl., er habe die Manifestation der Bereitschaft zur künftigen ehelichen Treue durch den Abschluß des Vertrages verlangt. Ob daneben auch noch körperliche Gewalt angewandt oder angedroht worden ist, ist unerheblich. Auch die konkrete Gestaltung der notariellen Beurkundung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus dem Vertrag ergibt sich zwar, daß der Notar über Umfang und Tragweite des Verzichts belehrt hat. Es ergibt sich aber nicht, daß die Parteien dem Notar die Umstände offengelegt hatten, die Veranlassung für ihre Vereinbarung waren. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der beurkundende Notar die KI. umfassend belehren und sie auch über ihre Rechte für den Fall der Verweigerung des Verzichts aufklären können, so daß möglicherweise die Frage ihrer freien Entscheidung zum Abschluß des Vertrages anders zu beurteilen wäre. 3. Gesellschaftsrecht(Allgemeines — Vertretung einer BGBGesellschaft (BGH, Urteil vom 6. 2. 1996 — XI ZR 121/95) BGB §§ 164 ff.; 709; 714 AGBG §§ 3; 4 1. Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Beschränkung der Vertretungsmacht müssen Dritte gegen sich gelten lassen. 2. Das Auftreten eines Gesellschafters als Vertreter der übrigen Gesellschafter begründet für sich allein noch kein Vertrauen In das Bestehen einer Vollmacht. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die vier Kl. gründeten im Jahr 1988 eine BGB-Gesellschaft, um gemeinsam ein Hausgrundstück in W. zu erwerben und zu bewirtschaften. Die KI. zu 2) bis 4) hatten bereits zuvor einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen; sie wurden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Zur Kaufpreisfinanzierung erhielten die KI. von der bekl. Bank am 30. B. 1988 einen Kredit von 300.000,— DM. Die Beki. gewährte außerdem den KI. zu 2) und 3) einen Barkredit von 120.000,— DM und einer unter dem Namen des Kl. zu 2) firmierenden Steuerberatungs- und Treuhand GmbH einen Barkredit von 300.000,— DM. Zur Sicherung wurde der Bekl. am 9. 6. 1989 eine Grundschuld über 800.000,— DM bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Am 22.6. 1989 unterzeichneten die vier KI. eine von der Bekl. vorformulierte Zweckbestimmungserklärung; darin heißt es, die Grundschuldbestellung erfolge „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche", die der Bekl. gegen die vier namentlich aufgeführten KI. und die Steuerberatungs-GmbH „einzeln oder gemeinsam zustehen". Die KI, zu 2) bis 4) verkauften im Jahr 1992 das Grundstück. Aus dem Verkaufserlös überwies der Kl. zu 2) einen Betrag von 946.961,32 DM an die Bekl. Sie glich damit die Schulden der BGB-Gesellschaft und der Steuerberatungs-GmbH aus. Den danach noch verbleibenden Betrag von 199.288,50 DM verrechnete die Bekl. mit dem Debetsaldo auf dem Privatkonto der KI. zu 2) und 3). Dagegen wendet sich die Klage mit dem Antrag, die Bekl. zur Zahlung des verrechneten Restbetrags nebst Zinsen an die KI. zur gesamten Hand zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung der KI. ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die KI. ihr Zahlungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. lm Berufungsurteil wird zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Bekl. habe mit dem Teil des Verkaufserlöses, der zum Ausgleich der Darlehenskonten der BGB-Gesellschaft und der Steuerberatungs-GmbH nicht erforderlich gewesen sei, die privaten Verbindlichkeiten der KI. zu 2) und 3) zurückführen dürfen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Zweckbestimmungserklärung nach dem AGBG wirksam sei oder die Bekl. ein Pfandrecht an dem Verkaufserlös erworben habe. Auch komme es nicht darauf an, ob die Ki. hätten nachweisen können, daß die Grundschuld nur Sicherheit für die Darlehen an die Gesellschaften habe bieten sollen. Entscheidend sei vielmehr, daß die umstrittene Verwendung des Verkaufserlöses einer vom KI. zu 2) mit der Bekl. getroffenen Verwertungsvereinbarung entsprochen habe. Der Kl. zu 2) habe bei dieser Vereinbarung wirksam für die übrigen KI. handeln können, da ihm im Gesellschaftsvertrag Alleinvertretungsberechtigung eingeräumt worden sei, im übrigen aber auch die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht vorgelegen hätten, da der Kl. zu 2) der ständige Ansprechpartner der Bekl. in sämtlichen Kreditangelegenheiten gewesen sei und alles geregelt habe. § 181 BGB sei auf die Verwertungsvereinbarung nicht anzuwenden. II. Die Begründung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Auf eine 1992 mit dem KI. zu 2) getroffene Vereinbarung kann die Bekl. die umstrittene Erlösverrechnung nicht stützen. Selbst wenn man von den Feststellungen des Berufungsgerichts über Abschluß und Inhalt dieser Vereinbarung ausgeht und die hilfsweise dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision unberücksichtigt läßt, sind die Ki. an die Vereinbarung jedenfalls deswegen nicht gebunden, weil der KI. zu 2) beim Abschluß ohne Vertretungsmacht handelte. a) Zwar heißt es in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, der KI. zu 2) sei alleinvertretungsbefugt. Der folgende Abs. 2 enthält jedoch Einschränkungen der Vertretungsmacht: Nach b) bedurften u. a. „alle Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte, durch die die Gesellschaft im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 10.000,— DM verpflichtet wird", der vorherigen Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. Die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung regelte die Verwertung eines Erlösbetrags von fast 200.000,— DM und fiel damit unter die Einschränkung des § 4 Abs. 2 b); eine Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung ist unstreitig nicht erfolgt. Darauf ist das Berufungsgericht, obwohl der Gesellschaftsvertrag bereits mit der Klageschrift vorgelegt worden war, nicht eingegangen. Vergeblich beruft sich die Bekl. in der Revisionserwiderung darauf, § 4 Abs. 2 führe nur zu einer internen Bindung des nach außen zur Vertretung berechtigten Geschäftsführers. Eine solche Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist rechtlich nicht möglich: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsbestimmung („Die Geschäftsführer sind zur Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt:") beziehen sich die Einschränkungen des § 4 Abs. 2 nicht auf die interne Geschäftsführungsbefugnis, sondern auf die nach außen wirkende Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer. Der Sachvortrag der Parteien enthält keinerlei Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der Vertragschließenden. b) Auch dagegen, daß das Berufungsgericht hilfsweise eine Anscheinsvollmacht bejaht hat, wendet sich die Revision mit Recht. Als Begründung reicht die Feststellung, der Kl. zu 2) sei, solange der Zeuge B. die Filiale der Bekl. geleitet habe, dessen Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Verwertung des Hauses und für sämtliche Kreditangelegenheiten gewesen und habe auch alles geregelt, nicht aus. 414 Heft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 1996 r Nach der Regelung des BGB müssen die Gesellschafter grundsätzlich gemeinschaftlich tätig werden (§§ 709, 714 BGB). Das Gesetz kennt keine gesetzliche Vertretung der übrigen Gesellschafter durch einen von ihnen (Palandt/Thomas, 55. Aufl., § 714 BGB , Rn. 1). Gibt ein Gesellschafter ohne Vorlage einer Vollmacht Erklärungen für die Gesellschaft ab, so liegt es im eigenen Interesse des Erklärungsempfängers, von sich aus zu klären, ob und in welchem Umfang die übrigen Gesellschafter Vollmacht erteilt haben. Das Auftreten als Vertreter kann allein kein Vertrauen des Geschäftspartners in das Bestehen einer Vollmacht begründen. Nur wenn der Vertretene den Rechtsschein einer Vollmacht schuldhaft verursacht hat, kann er sich nicht auf den Mangel der Vertretungsmacht berufen (BGH NJW-RR 1987, 308 = BGHR § 167 BGB Anscheinsvollmacht 2); er braucht das Handeln des Vertreters zwar nicht zu kennen; notwendig ist aber, daß er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können (BGH WM 1986, 901 ). Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen hier nicht aus, um diese Voraussetzungen zu bejahen: Daraus, daß der KI. zu 2) Ansprechpartner für alle Kreditangelegenheiten war, durfte die Bekl. nicht schließen, daß er auch uneingeschränkt berechtigt war, insoweit bindende Vereinbarungen allein zu treffen, insbesondere wenn solche Vereinbarungen ihn und die KI. zu 3) zu Lasten der übrigen Gesellschafter begünstigten. Die Unsubstantiierte Feststellung, der KI. zu 2) habe „alles geregelt", ist unzureichend. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß sämtliche bei den Akten befindlichen Urkunden über frühere, erhebliche Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere auch die Zweckbestimmungserklärung vom 22.6. 1989, von allen beteiligten Gesellschaftern unterzeichnet worden sind. Das spricht dagegen, daß der KI. zu 2) jemals vorher Vereinbarungen, die unter die Einschränkungen des § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages fielen, allein geschlossen hatte und die übrigen Gesellschafter das wissen konnten. 2. Die umstrittene Reste rlösverrechnung entspricht jedoch der Zweckbestimmungserklärung vom 22. 6. 1989. Danach sollte die Grundschuld alle bestehenden und künftigen Ansprüche sichern, die der Bekl. gegen die namentlich genannten KI. neinzeln oder gemeinsam" zustehen. Die Sicherungsabrede umfaßt also auch Bankforderungen, die sich nicht gegen alle vier KI. in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit, sondern nur gegen einzelne von ihnen richten. a) Die Klausel unterliegt allerdings der Wirksamkeitskontrolle nach den §§ 3, 9 AGBG . Die maschinenschriftliche Eintragung der Grundstücksbezeichnung und der Schuldnernamen stellt den AGB-Charakter der Zweckbestimmungserklärung nicht in Frage ( BGHZ 102, 152 , 158 = DNotZ 1988, 484 ; BGHZ 118, 229, 238 = DNotZ 1993, 235 ). Zudem enthält bereits der vorgedruckte Text die entscheidenden Worte „einzeln oder gemeinsam". b) Ein Verstoß gegen § 9 AGBG scheidet jedoch nach der Rechtsprechung des BGH schon deswegen aus, weil Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern freier Vereinbarung unterliegen (Senat WM 1995, 790 , 791, 792 m.w.N. _ DNotZ 1995, 650 ). c) Überraschenden Charakter i.S.d. § 3 AGBG hat eine formularmäßige Zweckerklärung dann, wenn sie von den —durch den Anlaß der Sicherungsabrede begründeten — Erwartungen des Sicherungsgebers deutlich abweicht. Solche Erwartungen können durch eine bestimmte Darlehensgewährung geprägt sein, wenn zwischen der Darlehensgewährung und der Grundschuldbestellung mit Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senat a.a.O. 791 m.w.N. = DNotZ 1995, 890 ). Diese — vom Sicherungsgeber darzulegenden — Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwischen der Darlehensgewährung an die BGB-Gesellschaft am 30.8. 1988 und der Grundschuldbestellung mit Zweckerklärung lagen neun bis zehn Monate. Außerdem hatte die Bekl. am 30.8. 1988 nicht Heft Nr. 12 • MitlRhNotK • Dezember 1996 nur der BGB-Gesellschaft und der Steuerberatungs-GmbH Darlehen von je 300.000,— DM gewährt, sondern am gleichen Tag den KI. zu 2) und 3) persönlich einen Barkredit von 120.000,— DM. Auch die Höhe der Grundschuld (800.000,— DM nebst Zinsen) spricht eher für eine Sicherung aller drei Darlehen als dagegen. 3. Die Bekl. kann sich allerdings auf die Formularzweckerklärung nicht berufen, wenn die Erweiterung der Grundschuldhaftung auf persönliche Schulden einzelner KI. durch Individualabrede gern. § 4 AGBG abbedungen worden ist; solche Individualabreden können auch konkludent getroffen werden (BGH WM 1988, 1222 m.w.N.; 1989, 1011, 1013). (...) Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zu der von den KI. behaupteten Individualabrede die notwendigen eigenen Feststellungen treffen kann. 4. GesellschaftsrechtlGmbH — Voreinzahlung auf künftige Einlageverpflichtung (BGH, Urteil vom 10.6. 1996 — ll ZR 98/95) GmbHG § 57 Die Einlageverpflichtung eines Gesellschafters ist erfüllt, wenn mit deren Einlagebetrag ein Debetsaldo der Gesellschaft zurückgeführt wird, der die Linie des der Gesellschaft von der Bank eingeräumten Rahmenkredits nicht überschreitet. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Bekl., seine Ehefrau und ein Herr 1). waren Gesellschafter der späteren Gemeinschuldnerin. Sie beschlossen am 12. 2. 1992, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Von dem Erhöhungskapital übernahmen der Bekl. und seine Ehefrau je 127.500,— DM und Herr D. 45.000,— DM. Herr D. trat seinen Geschäftsanteil am 1. 7. 1993 an den Bekl. ab. Die Kapitalerhöhung wurde nach Anmeldung am B. 4. 1992 am 16. 4. 1992 in das Handelsregister eingetragen. Am 4, 2. 1992 zahlte die Sch. GmbH einen Scheck über 300.000,— DM mit dem Vermerk: „Kapitalerhöhung: K. H. Sch. 85 % = 255.000,— DM, W. D. 15 % = 45.000,— DM" auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der N.bank geführtes Konto ein, das einen Negativsaldo von 66.743,26 DM und nach Verbuchung des Schecks ein Guthaben von 233.256,74 DM aufwies. Von diesem Konto, auf dem der Gemeinschuldnerin ein bis zum 31.3. 1992 befristeter Überziehungskredit eingeräumt war, zog die Gemeinschuldnerin per Scheck einen Betrag von 250.000,— DM ab, der am 10.2. 1992 ihrem bei der D.bank geführten Konto gutgeschrieben wurde, dessen Debetsaldo sich dadurch von 402.310,70 DM auf 152.310,70 DM verringerte. Diese Bank hatte der Gemeinschuldnerin zusammen mit drei anderen Gesellschaften einen unbefristeten Rahmenkredit von 5 Mio. DM gewährt, über den eine Gesellschaft, mehrere von ihnen oder alle verfügen konnten, der für die Gemeinschuldnerin über das genannte Konto abgewickelt wurde und der am 12. 2. 1992 mit 3.773.780,— DM und am 16. 4. 1992 mit 3.467.892,— DM ausgeschöpft war. Der klagende Konkursverwalter verlangt vom Bekl. Zahlung eines Einlagebetrages von 127.500,— DM und 45.000,— DM, insgesamt 172.500,— DM. Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision strebt der Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an. Aus den Gründen: Die Revision des Bekl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des LG. I: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der Sch. GmbH getätigte Einzahlung als Voreinzahlung auf die Einlageforderung aus der am 12.2. 1992 beschlossenen Kapitalerhöhung angesehen werden kann, mit der Begründung verneint, die Gesellschaft habe sich nicht in einer krisenhaften Situation befunden. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die Anerkennung von Voreinzahlungen auf künftige Einlagepflichten als Bareinzahlungen nur im Falle der Sanierung einer Gesellschaft in Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.02.1996 Aktenzeichen: XI ZR 121/95 Erschienen in: MittRhNotK 1996, 414 Normen in Titel: BGB § 709; BGB § 714; BGB § 164; AGBG § 3; AGBG § 4