XI ZR 121/95
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 12. Dezember 1995 5 UF 49/95 BGB § 1569; BGB § 1585b; BGB § 138 Nichtigkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau § 1365 BGB bestimmte Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, dem Ehegatten die zum Erwerb des Vermögensguts notwendigen Mittel zu verschaffen, von der Einwilligung des anderen Ehegatten freigestellt sind. Vorliegend hat sich der KI. auf den Treuhandvertrag nur eingelassen, um auf diese Weise den Kaufpreis zahlen zu können, die Bekl. wiederum hat gehend gemacht, sie habe sich mit dem Treuhandvertrag nur „eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Sicherung" verschaffen wollen. Insoweit gilt: a) § 1365 BGB bezweckt die Erhaltung wirtschaftlicher Werte, nicht aber Erschwerungen des Rechtserwerbs. Daher geht die h. M. in der Literatur davon aus, daß etwa der Erwerber eines nahezu sein ganzes Vermögen bildenden Grundstücks auch ohne Einwilligung seines Ehegatten dem Veräußerer eine Restkaufgeldhypothek oder auch eine Grundschuld zur Sicherung der Restforderung bestellen kann. Des weiteren wird in Fortentwicklung dieses Gedankens angenommen, daß die Sicherung eines für den Grundstückserwerb aufgenommenen Kredits aus dritter Hand durch Belastung des erworbenen Grundstücks mit einem sichernden Grundpfandrecht § 1365 BGB entzogen ist. Dabei wird angesichts der Beliebigkeit, mit der die zeitliche Reihenfolge von Erwerb und Belastung gestreut werden kann, kein Unterschied gemacht, ob im Vorgriff auf das Erwerbsgeschäft das Grundstück belastet und als belastetes — nach § 1365 BGB genehmigungsfrei — erworben oder das zunächst erworbene Grundstück im nachhinein belastet wird, um so den Kaufpreis finanzieren zu können. Auch im letzteren Falle handelt es sich — trotz Sonderung des Erwerbs und der Belastung in den rechtsgeschäftlichen Akten — um eine bloße Erwerbsmodalität, die der Einwilligung des Ehegatten nicht bedarf (vgl. nur MünchKomm/Gernhuber, 3. Aufl., § 1365 BGB , Rn. 57, 58; Staudinger/Thiele, a.a.O., § 1365 BGB , Rn. 56; SoergelfLange, 12. Aufl., § 1365 BGB , Rn. 36; je m.w.N.). b) Ausgehend von dieser Literaturmeinung hätte der Treuhandvertrag vom 11./16. 12. 1991 dann nicht der Genehmigung der Ehefrau des KI. bedurft, wenn er als typisches Sicherungstreuhandgeschäft ausgestaltet gewesen wäre, also insbesondere der KI. unter Beachtung der Sicherungsinteressen der Bekl. wirtschaftlich den Geschäftsanteil behalten und einen endgültigen Verlust dieses Geschäftsanteils nur im Sicherungsfalle zu befürchten gehabt hätte (vgl. eingehend zur sicherungsweisen Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils Hadding/Schneider/ Mühl, Gesellschaftsanteile als Kreditsicherheit, 1979, 129 ff., sowie Serick, GmbHR 1967, 133 ff.). Das ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, indes nicht der Fall. In § 1 des Treuhandvertrags vom 11.116. 12. 1991 erklären die Treuhänder (der KI. und L.) und die Treugeberin (die Bekl.) ausdrücklich, daß der Vertrag über den Verkauf und die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile für die Treugeberin abzuschließen und zu erfüllen sei. Die Treuhänder treten ihre Ansprüche gegen die GmbH auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös an die Treugeberin ab (§ 2 Nr. 2 des Vertrags) und verpflichten sich, alles aus der Treuhandstellung Erlangte an die Treugeberin herauszugeben (§ 3 Nr. 1 des Vertrags). Nach § 4 des Vertrags hat die Treugeberin den Treuhändern die zur Erfüllung des Vertrags vom 11.3. 1991 erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag sieht jedoch keine Verpflichtung der Treuhänder vor, der Treugeberin diese Mittel später wieder zu erstatten, und demzufolge auch keine Verpflichtung der Treugeberin, die Treuhänder für diesen Fall aus dem Treuhandvertrag mit der Maßgabe zu entlassen, nunmehr die Geschäftsanteile ohne treuhänderische Bindung zu halten. In § 11 des Vertrags ist lediglich eine Verpflichtung begründet, in Jahresabständen über eine solche Aufhebung zugunsten der Treuhänder, unter Regelung der finanziellen Ansprüche der Treugeberin, zu entscheiden. Diese Pflicht ist indes eine bloße, „ergebnisoffene" Verhandlungspflicht. Eine nach § 7 des Vertrags unter Einhaltung bestimmter Fristen mögliche Kündigung des Treuhandverhältnisses durch einen der Treuhänder hat zur Folge, daß er seinen Geschäftsanteil an die Treugeberin abtreten muß. Diese wiederum ist — obwohl für sie formal in gleicher Weise wie für die Treuhänder § 7 gilt — auf eine Kündigung nicht angewiesen. Denn ihr wird in § 10 des Vertrags ein unbefristetes und unwiderrufliches Angebot auf Abschluß eines Vertrags über die Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile unterbreitet, das sie, wie geschehen, jederzeit annehmen konnte mit der Folge, daß das Treuhandverhältnis erlischt. Aufgrund der genannten Bestimmungen des Treuhandvertrags hatte es die Bekl. jederzeit nach Gutdünken in der Hand, den Geschäftsanteil des KI. an sich zu ziehen, während umgekehrt der KI., wenn er sich unter Wegfall der treuhänderischen Bindung den Geschäftsanteil hätte erhalten wollen, völlig auf das Wohiwollen der Beki. angewiesen war. Danach begegnet die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts, die dem KI. eingeräumte Treuhänderstellung laufe auf eine Aushöhlung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Position hinaus, keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Ein bloßes, lediglich der (Zwischen-) Finanzierung des Kaufpreises dienendes Sicherungsgeschäft liegt nicht vor. 2. Familienrecht — Nichtigkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12. 12. 1995-5 UF 49195 — mitgeteilt von Vizepräsident des OLG Dr. Richard Mörsch, Zweibrücken) BGB §§ 1569 ff.; 1585 b; 138 Abs. Verzichtet eine Ehefrau nach langjähriger Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind, in einer bedrängten Lage auf nachehelichen Unterhalt und gleichzeitig faktisch auf alle in der Ehe erworbenen Vermögenswerte, Ist der Unterhaltsverzicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten jedenfalls dann nichtig, wenn der Ehemann diese notariell beurkundete Vereinbarung verlangt hatte, damit die Ehefrau hierdurch ihr Versprechen zukünftiger ehelicher Treue „manifestiere". Zum Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 5. 6. 1954 die Ehe. Die Ehefrau hat keine Berufsausbildung. Aus der Ehe gingen mehrere Kinder hervor. Nachdem dem Bald. zugetragen worden war, die KI. unterhalte ein außereheliches Verhältnis, vereinbarten die Eheleute am 13. 9. 1984 einen Ehevertrag. Durch diesen Vertrag hoben sie die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Für den Fall der Scheidung schlossen sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus und verzichteten gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts. Über den zum Gesamtgut gehörenden Grundbesitz setzten sich die Eheleute in der Weise auseinander, daß dieser dem Bekl. ohne Ausgleichszahlungen an die KI. zu Alleineigentum übertragen wurde. Die KI. bestreitet, außereheliche Beziehungen gehabt zu haben. Der Bekl. war jedoch zur Fortsetzung der Ehe nur unter der Voraussetzung bereit, daß die KI. einen Vertrag mit dem von ihm verlangten Inhalt abschloß. Die Ehe wurde auf Antrag des Bekl. im Jahre 1991 geschieden. Die KI. nimmt den Bekl. auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch und verlangt vom Bekl. im Wege der Stufenklage Auskunft über Art und Höhe seiner Einkünfte. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der KI. Aus den Gründen: Die Berufung ist insgesamt zulässig und, soweit der Auskunftsanspruch abgewiesen worden ist, auch begründet. 3. Die KI. hat Anspruch auf Auskunft nach § 1560 BGB i.V.m. § 1605 BGB . a) Das Auskunftsbegehren ist begründet, weil die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch relevant ist. Dabei genügt es, daß die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des 412 lieftNr. 12 - MittRhNotK • Dezember 1996 Unterhaltsanspruchs, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind (vgl. BGH FamRZ 1982, 1189 , 1192), liegen vor. Eine Auskunftspflicht besteht nur dann nicht, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. BGH a.a.O.). Im vorliegenden Falle kommt die Auskunft jedenfalls wegen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Deshalb kann dahinstehen, ob auch ein Unterhaltsanspruch gern. § 1571 BGB besteht. b) Dem Unterhaltsanspruch und damit auch dem Auskunftsanspruch steht nicht der Vertrag vom 13. 9. 1984 entgegen. Der darin vereinbarte Unterhaltsverzicht ist unwirksam. aa) Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er berührt nicht einen Kernbereich der Ehe, in dem von der gesetzlichen Ausgestaltung abweichende Parteivereinbarungen als Verstoß gegen zwingendes Recht (etwa Art. 6 Abs. 1 GG oder § 1353 Abs. 1 BGB ) nicht anerkannt worden könnten (BGH FamRZ 1985, 788 ). Ein isolierter Verzicht entweder auf Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich ist auch nicht ohne weiteres sittenwidrig. Beruht ein Unterhaltsverzicht aber auf Überlegungen, die ihren Kern in der Persönlichkeitssphäre der Ehepartner hatten, sind diese immateriellen, persönlichkeitsbezogenen Beweggründe bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Belang ( BGHZ 86, 82 , 86). Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann im Einzelfall den guten Sitten zuwiderlaufen, d. h. gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (vgl. BGHZ 69, 295 , 297). Ob das der Fall ist, hängt entscheidend von dem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung ab. Das gilt auch für eine vorsorgende Vereinbarung, selbst wenn sich wegen des zeitlichen Abstandes zu einer zunächst noch nicht beabsichtigten Scheidung dabei zusätzliche Gesichtspunkte ergeben (BGH FamRZ 1985, 788 ). Auch die Verbindung mit dem Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und der Vereinbarung der Gütertrennung sowie der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht einschließlich des Pflichtteils stellt die Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts nicht von vorneherein in Frage. Das Wesen der Ehe erfordert nicht, daß eine „wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" entsteht oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Bestehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt werden (BGH a.a.O.). bb) Der von den Parteien vereinbarte Unterhaltsverzicht ist aber sittenwidrig. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände, die zum Unterhaltsverzicht geführt haben, und den voraussehbaren, beiden Ehegatten bewußten Folgen, die eintreten würden, falls die Regelungen zum Tragen kommen sollten. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob auch andere oder alle Regelungen des Vertrags unwirksam sind oder die Teilnichtigkeit trotz der salvatorischen Klausel in Ziff. 1 2 des Vertrags dessen Gesamtnichtigkeit bewirkt. Eine Vereinbarung, in der eine Ehefrau nach langjähriger Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind, in einer bedrängten Lage auf nachehelichen Unterhalt und gleichzeitig faktisch auch auf alles andere verzichtet, was in der Ehe an Vermögenswerten erworben wurde, sowohl auf alle für die Zukunft bedeutsamen sich aus der Ehe und einer Scheidung ergebenden Rechte, als auch auf den einzigen wertvollen Vermögensgegenstand, etwa ihren Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück, kann gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 322; zur Sittenwidrigkeit von Gesamtverzichtsvereinbarungen siehe auch OLG Köln DNotZ 1981, 444 mit krit. Anm. von Hornhardt; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 176 , 178). Unter den gegebenen Umständen trifft das für den Unterhaltsverzicht der KI. zu. Die Tragweite ihres Verzichts relativiert sich Heft Nr. 12 - MitlRhNotK • Dezember 1996 zunächst nicht durch die gleichlautende Verzichtserklärung des Bekl. Er besaß während der Ehe gegenüber der KI. die wirtschaftlich stärkere Stellung. Er ist Schreinermeister und stand bis zur Verrentung im Berufsleben. Die KI., die keine Berufsausbildung hat, war nur teilzeitbeschäftigt. Sie erwarb nur geringeres Einkommen und geringere Rentenanwartschaften als der KI. Daher hat er einseitig nur Vorteile aus dem beiderseitigen Verzicht erlangt. Seine Erklärung steht gleichsam nur auf dem Papier. Sofern nicht eine gänzlich unerwartete, außerhalb der bisherigen Lebensverhältnisse der Parteien liegende Entwicklung eintritt, ist nicht zu erwarten, daß dem Bekl. daraus nachteilige Folgen erwachsen. Der Unterhaltsverzicht ist auch dann für unwirksam anzusehen, wenn er nicht nur wegen der von der KI. eingeräumten Ehewidrigkeiten, nämlich die Mitteilung höchstpersönlicher ehelicher Verhältnisse gegenüber einem anderen Mann und den Austausch von Zärtlichkeiten mit diesem, sondern durch Ehebruch, den die KI. bisher stets abgestritten hat und der nur aufgrund prozessualer Gegebenheiten dem Scheidungsurteil zugrunde gelegt wurde, veranlaßt worden ist. Für die Gesamtbeurteilung kommt es hierauf nicht an. cc) Die KI. befand sich in einer bedrängten Lage, als sie sich zur Mitwirkung an der notariellen Vereinbarung bereit erklärte. Wer sich auf die Sittenwidrigkeit beruft, muß deren Voraussetzungen darlegen und beweisen (BGH FamRZ 1983, 137 , 140). Dazu gehört insbesondere die Behauptung, sich in einer bedrängten Lage befunden zu haben, die vom anderen zur Durchsetzung ehevertraglicher Regelungen genutzt wurde, zu denen unter normalen Bedingungen ein Einverständnis nicht erklärt worden wäre. Ein solcher Vertrag ist nicht entbehrlich im Hinblick darauf, daß die objektiven Gegebenheiten einen Rückschluß auf die subjektive Einstellung zulassen. Es gibt zwar Fälle, in denen bereits ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme zwingend nahelegt, daß der dadurch Begünstigte dies zum Nachteil des anderen bewußt oder grob fahrlässig ausgenutzt hat. Die zu derartigen, in auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichteten Verträgen entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich jedoch auf familienrechtliche Verträge nicht übertragen (BGH FamRZ 1985, 788; 1992, 1403 = DNotZ 1993, 524 = MittRhNotK 1992, 244). Eine bedrängte Lage in dem genannten Sinne setzt nicht voraus, daß körperlicher Zwang ausgeübt wird. Es kann deshalb offen bleiben, ob die KI. vom Bekl. seelisch oder körperlich mißhandelt wurde. Der Senat muß den entsprechenden Beweisangeboten nicht nachgehen. Eine bedrängte Lage bestand für sie schon deswegen, weil sie ihre Entscheidung nicht aufgrund freier Willensbetätigung treffen konnte. Das Verlangen des Bekl. war unerlaubt, weil er den Fortbestand höchstpersönlicher Beziehungen, wie sie nur durch die Ehe verwirklicht werden, davon abhängig machte, daß die KI. schwerwiegende wirtschaftliche, insbesondere versorgungsrechtliche Nachteile zu ausschließlich seinem Vorteil in Kauf nahm. Die Verhältnisse zwischen Ehegatten, die nach langer Ehezeit einen solchen Vertrag schließen, unterscheiden sich grundlegend von denen bei Verlobten, wenn einer die Eingehung der Ehe vom Abschluß eines vorsorgenden Vertrags abhängig macht (vgl. BGH FamRZ 1992, 1403 = DNotZ 1993, 524 = MittRhNotK 1992, 244), oder bei Eheleuten, die sogleich nach der Eheschließung, ohne daß eheliche Probleme dazu Anlaß geben, vorsorgend wechselseitige Verzichte erklären (vgl. BGH FamRZ 1985, 788). Im ersten Fall ist die Freiheit, eine Ehe einzugehen, nicht eingeschränkt; im anderen Fall ist entscheidend, ob die künftige Entwicklung der ehelichen Verhältnisse geregelt oder ob in bestehende, gefestigte eheliche Verhältnisse eingegriffen wird. Vorliegend war der Bekl. zur Fortführung der langjährigen ehelichen Lebensgemeinschaft nur bereit, wenn die Kl. das Versprechen zukünftiger ehelicher Treue durch den Abschluß des notariellen Vertrages — wie er selbst vorträgt — „manifestierte". In dieser Verknüpfung zwischen der Bereitschaft zu ehelicher Anstößige des von den Parteien geschlossenen Vertrages. Die KI., die an der Ehe festhalten wollte, mußte sich in unverhältnismäßiger Weise ihrer Versorgungsposition entäußern, die für sie in der Ehe entstanden war und zu der sie durch die Erfüllung ihrer Pflichten als Hausfrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ihren gleichwertigen Beitrag geleistet hatte. Der Preis, den der Bekl. für seine Versöhnungsbereitschaft forderte, war, daß sich die Kl. versorgungsmäßig in seine Abhängigkeit begab. Die KI. war in ihrer wirtschaftlichen Existenz gewissermaßen auf das Wohlwollen des Bekl. angewiesen. Ihr Vortrag, der Bekl. habe sie dazu gezwungen, deckt sich insoweit mit dem Vorbringen des Bekl., er habe die Manifestation der Bereitschaft zur künftigen ehelichen Treue durch den Abschluß des Vertrages verlangt. Ob daneben auch noch körperliche Gewalt angewandt oder angedroht worden ist, ist unerheblich. Auch die konkrete Gestaltung der notariellen Beurkundung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus dem Vertrag ergibt sich zwar, daß der Notar über Umfang und Tragweite des Verzichts belehrt hat. Es ergibt sich aber nicht, daß die Parteien dem Notar die Umstände offengelegt hatten, die Veranlassung für ihre Vereinbarung waren. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der beurkundende Notar die KI. umfassend belehren und sie auch über ihre Rechte für den Fall der Verweigerung des Verzichts aufklären können, so daß möglicherweise die Frage ihrer freien Entscheidung zum Abschluß des Vertrages anders zu beurteilen wäre. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. lm Berufungsurteil wird zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Bekl. habe mit dem Teil des Verkaufserlöses, der zum Ausgleich der Darlehenskonten der BGB-Gesellschaft und der Steuerberatungs-GmbH nicht erforderlich gewesen sei, die privaten Verbindlichkeiten der KI. zu 2) und 3) zurückführen dürfen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Zweckbestimmungserklärung nach dem AGBG wirksam sei oder die Bekl. ein Pfandrecht an dem Verkaufserlös erworben habe. Auch komme es nicht darauf an, ob die Ki. hätten nachweisen können, daß die Grundschuld nur Sicherheit für die Darlehen an die Gesellschaften habe bieten sollen. Entscheidend sei vielmehr, daß die umstrittene Verwendung des Verkaufserlöses einer vom KI. zu 2) mit der Bekl. getroffenen Verwertungsvereinbarung entsprochen habe. Der Kl. zu 2) habe bei dieser Vereinbarung wirksam für die übrigen KI. handeln können, da ihm im Gesellschaftsvertrag Alleinvertretungsberechtigung eingeräumt worden sei, im übrigen aber auch die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht vorgelegen hätten, da der Kl. zu 2) der ständige Ansprechpartner der Bekl. in sämtlichen Kreditangelegenheiten gewesen sei und alles geregelt habe. § 181 BGB sei auf die Verwertungsvereinbarung nicht anzuwenden. II. Die Begründung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 3. Gesellschaftsrecht(Allgemeines — Vertretung einer BGBGesellschaft (BGH, Urteil vom 6. 2. 1996 — XI ZR 121/95) BGB §§ 164 ff.; 709; 714 AGBG §§ 3; 4 1. Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Beschränkung der Vertretungsmacht müssen Dritte gegen sich gelten lassen. 2. Das Auftreten eines Gesellschafters als Vertreter der übrigen Gesellschafter begründet für sich allein noch kein Vertrauen In das Bestehen einer Vollmacht. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die vier Kl. gründeten im Jahr 1988 eine BGB-Gesellschaft, um gemeinsam ein Hausgrundstück in W. zu erwerben und zu bewirtschaften. Die KI. zu 2) bis 4) hatten bereits zuvor einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen; sie wurden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Zur Kaufpreisfinanzierung erhielten die KI. von der bekl. Bank am 30. B. 1988 einen Kredit von 300.000,— DM. Die Beki. gewährte außerdem den KI. zu 2) und 3) einen Barkredit von 120.000,— DM und einer unter dem Namen des Kl. zu 2) firmierenden Steuerberatungs- und Treuhand GmbH einen Barkredit von 300.000,— DM. Zur Sicherung wurde der Bekl. am 9. 6. 1989 eine Grundschuld über 800.000,— DM bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Am 22.6. 1989 unterzeichneten die vier KI. eine von der Bekl. vorformulierte Zweckbestimmungserklärung; darin heißt es, die Grundschuldbestellung erfolge „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche", die der Bekl. gegen die vier namentlich aufgeführten KI. und die Steuerberatungs-GmbH „einzeln oder gemeinsam zustehen". Die KI, zu 2) bis 4) verkauften im Jahr 1992 das Grundstück. Aus dem Verkaufserlös überwies der Kl. zu 2) einen Betrag von 946.961,32 DM an die Bekl. Sie glich damit die Schulden der BGB-Gesellschaft und der Steuerberatungs-GmbH aus. Den danach noch verbleibenden Betrag von 199.288,50 DM verrechnete die Bekl. mit dem Debetsaldo auf dem Privatkonto der KI. zu 2) und 3). Dagegen wendet sich die Klage mit dem Antrag, die Bekl. zur Zahlung des verrechneten Restbetrags nebst Zinsen an die KI. zur gesamten Hand zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung der KI. ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die KI. ihr Zahlungsbegehren weiter. 1. Auf eine 1992 mit dem KI. zu 2) getroffene Vereinbarung kann die Bekl. die umstrittene Erlösverrechnung nicht stützen. Selbst wenn man von den Feststellungen des Berufungsgerichts über Abschluß und Inhalt dieser Vereinbarung ausgeht und die hilfsweise dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision unberücksichtigt läßt, sind die Ki. an die Vereinbarung jedenfalls deswegen nicht gebunden, weil der KI. zu 2) beim Abschluß ohne Vertretungsmacht handelte. a) Zwar heißt es in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, der KI. zu 2) sei alleinvertretungsbefugt. Der folgende Abs. 2 enthält jedoch Einschränkungen der Vertretungsmacht: Nach b) bedurften u. a. „alle Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte, durch die die Gesellschaft im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 10.000,— DM verpflichtet wird", der vorherigen Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. Die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung regelte die Verwertung eines Erlösbetrags von fast 200.000,— DM und fiel damit unter die Einschränkung des § 4 Abs. 2 b); eine Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung ist unstreitig nicht erfolgt. Darauf ist das Berufungsgericht, obwohl der Gesellschaftsvertrag bereits mit der Klageschrift vorgelegt worden war, nicht eingegangen. Vergeblich beruft sich die Bekl. in der Revisionserwiderung darauf, § 4 Abs. 2 führe nur zu einer internen Bindung des nach außen zur Vertretung berechtigten Geschäftsführers. Eine solche Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist rechtlich nicht möglich: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsbestimmung („Die Geschäftsführer sind zur Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt:") beziehen sich die Einschränkungen des § 4 Abs. 2 nicht auf die interne Geschäftsführungsbefugnis, sondern auf die nach außen wirkende Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer. Der Sachvortrag der Parteien enthält keinerlei Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der Vertragschließenden. b) Auch dagegen, daß das Berufungsgericht hilfsweise eine Anscheinsvollmacht bejaht hat, wendet sich die Revision mit Recht. Als Begründung reicht die Feststellung, der Kl. zu 2) sei, solange der Zeuge B. die Filiale der Bekl. geleitet habe, dessen Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Verwertung des Hauses und für sämtliche Kreditangelegenheiten gewesen und habe auch alles geregelt, nicht aus. Heft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 1996 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 12.12.1995 Aktenzeichen: 5 UF 49/95 Erschienen in: MittRhNotK 1996, 412 Normen in Titel: BGB § 1569; BGB § 1585b; BGB § 138