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II ZB 8/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. März 1996 II ZB 8/95 GmbHG §§ 19, 53, 54, 56 Heilung einer verdeckten Sacheinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 692 一 Holzmann, insoweit in BGHZ 83, 319 nicht abgedruckt), ist es im Hinblick auf den 血t der Lehre von der ver-deckten Sacheinlage verfolgten Zweck, eine Umgehung der auf Publi血t谷t und Wertdeckungskontrolle zielenden Sach-einlageregelungen zu verhindern, ohne Bedeutung, ob die Schu1dbefreiung 叱5 Bek1agten als Teil des (verdeckten) Sacheinlagegescflattes vor oaer nacn Qer ftrrullung aes mit inr verkntipften Rechtsgesch谷ftes, zu dessen Ausf油rung die Ein1昭e血ttel bzw. Mittel in H6he der Einlageleistung verwendet werden, eintritt. Iv. 1 . Die Revisionserwiderung h谷lt den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilsilbertragungsgesch狙 und der Erfullung der Mindesteinlagepflicht bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin deswegen nicht 血r gegeben, weil zwischen der am 18.2.1991 vorgenommenen Einzahlung und der am b.ILIりり1 ertolgten U Iertragung ein 乙eitraum von menr ais sechs Monaten liegt. Das entspricht einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, nach der die Voraussetzungen 血r eine verdeckte Sacheinlage mangels Vorliegens eines zeitlichen Zusammenhangs der Rechtsgesch谷fte dann nicht gegeben sind, wenn zwischen ihnei ein Zeitraum von 面ndestens sechs Monaten liegt (LutterZ伍フmmelhoが GmbHG, a.a.O.§5 Rdnr. 40, 43; Baumbach乙山紹ck, GmbHG, 15. Aufl.,§19 Rdnr. 30 a.E.,§5 Rdnr. 19; Lutter/Gehling, WM 1989, 1445, 1446 f.; Lutter, FS Stiefel, 1987, 5. 505, 512 比;OLG Hambu唱, ZIP 1988, 372 , 373). Nach anderer Ansicht greift 「 ein Umgehungsverbot dann ein, wenn die gew狙lte Gestaltung Merkmale aufweist, die dem Tatbestand der umgangenen Norm entsprechen. Dazu wird eine一 wenn auch unwirksame-Abrede des Einlageschuldners mit den Mitgesellschaftern (anl谷Blich der Grndung oder der Kapitalerh6hung) oder den Geschaftsfiihrern (im Hinblick auf die E面llung der Einlagepflicht) fr erforderlich sachlichen und zeitlichen Zusa Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben der Beklagte und seine beiden Mitgesellschafter die Gemeinschuldnerin 面t dem Ziel gegrtindet, dieser Gesell-schaft ihre Beteiligungen an der,, 5・GmbH" zu u bertr昭en二 Das h批te unter den Voraussetzungen des §5 Abs. 4 GmbHG geschehen mssen・Statt dessen ist nach 叱n Vertrgen vom 2.2. und 6. 12. 1991 der Weg der Bargrundung bei Ubertragung der Gesch谷ftsanteile gegen Vereinbarung eines Kaufpreises gew北lt worden. Dieser ist ursprnglich zur Halfte mit der Resteinlage verrechnet worden 一叱r Beklagte hat die Resteinlage erst spater bar an den Ki谷ger gezahlt 一, zur anderen Hlfte ist die Kaufpreisabsprache durch die Abrede ersetzt worden, nach der bertragung des Anteils die一 nunmehr auf die Gemeinschuldnerin tibergegangene 一 Resteinl昭epflicht bei der,, S.GmbH'‘面t den-separierten-Einl昭e面tteln zu er比llen. Das Berufungsgericht ist unter d化sen Umst谷nden zu Recht davon ausgegangen, daB der zeitliche Abstand zwischen Entstehung der Einlageverpflichtung und Abwicklung der Vereinbarung u ber die Abtretung der Gesch狙5anteile fr die Entscheidung der Fr昭'e, ob ein verdecktes Sacheinlagegesch狙 vorliegt, ohne Bedeutung ist・ 2. Der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die von den Beteiligten gewahlte Gestaltung stelle deswegen keine verdeckte Sacheinlage dar, weil der Einlagebetrag mittelbar im Verm6gen der Gemeinschuldnerin verblieben sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Ansicht tr谷fe nur dann zu, wenn der Wert des Geschaftsanteils an der ,,5. GmbH" dem von der Gemeinschuldnerin geleisteten Einlagebetrag entsprechen wUrde. Das war jedoch nach dem Vortrag des Kl谷gers nicht der Fall, weil die,, 5. GmbH" danach zu diesem Zeitpunkt bereits einen Verlust von 200.000,一 DM erlitten hatte. In diesem Umstand zeigt sich gerade die typische Gefahr, die 血t der auf Publizit谷t und Wertdeckungskontrolle zielenden, hier umgangenen Sacheinlageregelung des §5 Abs. 4 GmbHG vermieden werden soll.5 begrinde lediglich eine tats谷chliche Vermutung 血r das Vorliegen einer derartigen Abrede (HachenburglUlmer, GmbHG, a・a・0.§19 Rdnr. 93 m.w.N. in Fn. 157 a; Scholガ既nter GmbHG, a,a.0. §5 Rdnr. 77 m.w.N. in Fn. 234; Baumbach乙山紹cん GmbHG, 16. Aufl.,§19 Rdnr. 30 a m.w.N.). 22. GmbHG§§19 Abs. ve尼とc幻en Sacheinlage) 5;53, 54, 56Abs. 2(Heilung einer Der Senat hat das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges als beweiskr谷ftiges Indiz ftir eine derartige Abrede angesehen ( BGHZ 125, 141 , 144 「= MittBayNot 1994, 344 ] ). Im u brigen konnte er die Entschei仰ng dieser Frage bislang offenlassen・Er schlieBt sich 比r den 一 hier gegebenen 一 Fall, daB es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erfllung der Einlageverpflichtung und dem weiteren 面t dem Einlageschuldner vereinbarten Rechtsgeschaft fehlt, nunmehr der Ansicht an, die 比r das Eingreifen des Umgehungsverbotes eine Abrede zwischen Einlageschuldnern und Mitgesellschaftern bzw. Gesch狙sfhrem verlangt. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daB die Umgehungshandlung den Tatbestandsmerkmalen der umgangenen Norm entsprechen muB. Da deren Inhalt darin besteht. die Sacheinlage an die Stelle einer Bareinlage treten zu lassen, muIS Uas Umgenungsvernalten von einer soicnen Voraussetzung getragen werden. Diese liegt in einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage umfassenden Abrede 田achenburg/Ulmer, GmbHG, a.a.0.§5 Rdnr. 146; Ulmer, ZHR 154 [1990], 128, 142; Scholが肌nter, GmbHG, a.a.0. §5 Rdnr. 77, 79; Baumbach乙伍化ck, GmbHG, 16. Aufl.,§19 Rd皿 30a; Hとnze, ZHR 154 [1990], 105, 114; Joost, ZIP 1990, 549, 558 ff.; M漉bert, ZHR 154 [1990]. 145, 187 ff.; Priester ZIP 1991345, 351 f.). 1. Das in§19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehun部verbot erfaBt auch eine nach der Kapitalerh6hung entstandene Forderung auf Auszahlung von Gewinn, wenn ihre Verrechnung mit der (Rest-) Einlageforderung bei der Kapitalerh6hung unter den Beteiligten vorabgesprochen worden ist (Erg註nzung zu BGHZ 125, 141 「= MittBayNot 1994, 344 ]). 2. Zur Heilung einer verdeckten Sacheinlage kann die im Rahmen eines Kapitalerh6hungsbeschlusses festgesetzte (Rest-)Bareinlage auch nach Eintragung der Kapitalerh6hung in das Handelsregister durch satzungs註ndernden MehrheitsbeschluB der Geseilschafter im Wege der A nderung der Einlagendeckung in eine Sacheinlage umgewandelt werden. BGH, BeschluB vom 4.3.1996 一 II ZB 8/95 一,面tgeteilt von Dr Ma功ed Werp,斑chter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Sachkapitalerh6hung in das Handelsregister, die von ihren Gesellschaftern am 19.8. 1992 zur Heilung einer nach ihrer Ansicht teilweise fehlgeschlagenen Barkapitalerh6hung beschlossen worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: MittB町Not 1996 Heft 3 、」 Die Gesellschafter der Antragstellerin faBten am 29. 1 . 1988 den BeschluB, das Stammkapital durch Bareinlagen um 1,2 Mio. DM auf 1,5 Mio. DM zu erh6hen. Auf die -von ihnen ti bernommenen Stammeinlagen zahlten sie den Mindesteinlagebetrag in H6he von 300.000 DM ein. Den Restbetrag, der aufgrund BeschluBfassung ,一 der Gesellschafterversammlung durch die Geschafts負hrung jederzeit angefordert werden konnte, verrechnete der Gesc砧ftsfhrer nach der am 6.2.1991 durch ihn erfolgten Anforderung mit einem Teil des auf den Darlehenskonten der Gesellschafter befindlichen Guthabens, das sich nach dem GewinnverwendungsbeschluB der Gesellschafterversammlung vom 13.5.1991 U ber die fr das Gesch批sjahr 1990 angefallenen Gewinne ergeben hatte. Da den Gesellschaftern Bedenken kamen, ob 面t der im Mai 1991 vorgenommenen, auf den 6.2. 1991 bezogenen Verrechnung die Resteinlagepflicht aus dem Kapitalerh6hungsbeschluB vom 29. 1 . 1988 wirksam erfijllt worden war, beschlossen sie am 19.8.1992; die ihnen nach ihrer Ansicht ge即n die Gesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehenden RUckz山 lungsanspruche zu dem auf den Betrag der Resteinlageverpflichtung festgesetzten tTbernahmewert als Sacheinl昭e einzubringen. Die Werthaltigkeit dieser Forderungen ist in Erkl証皿gen der Gesellschafter vom 1 1 .9. 1992 dargelegt, die auf dem Bericht u ber die Prfung des per 3 1 . 12. 199 1 aufgestellten Jahresabschlusses vom 9.6.1992 beruhen Regi 航er- und Beschwerdegericht haben die Eintragung mit unte ト schiedlicher Begrndung abgelehnt. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin hat das Gericht der weiteren Beschwerde die Sache gemaB §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.,. Die weitere Beschwerde hatte Er助lg. Sie fhrte zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Aus den G戒mたm: Das Beschwerdegericht hat ausgefhrt, im Gegensatz zu dem Registergericht bejahe es die M6glichkeit, eine wegen VerstoBes gegen die Grundsatze der verdeckten Sacheinlage gescheiterte Barkapitalerh6hung im Wege der Umwandlung in eine Sachkapitalerh6hung zu heilen. Im vorliegenden Falle komme eine solche Heilungsm6glichkeit aber nicht zum iragen. vie arei Janre nach dem !iescI11uk U ber fle Kapitalerh6hung vorgenommene Verrechnung sei ursprunglich nicht so vo稽esehen gewesen. Zwischen der 1991 血rchgefhrten Verrechnung und dem am 29.1.1988 ge郎ten Kapitalerh6hungsbeschluB bestehe weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang. Auch sei gegen eine Forderung aufgerechnet worden, die im Zeitpunkt dieser BeschluBfassung 血cht bestanden habe und deren Entstehen auch nicht\ absehbar gewesen sei. Aus diesen Ausf 血ungen geht nicht hinreichend deutlich hervor, welche Anforderungen das Beschwerdegericht an eine Umgehung der in§19 Abs. 5 GmbHG getroffenen Regelung stellt, insbesondere unter welchen Voraussetzungen es die Verrechnung der Einlageforderung 面t einer Gesellschafterforderung in der Form stehengelassener Gewinne nach den Giりnds乱zen der verdeckten Sacheinlage 価 unzulおsig halt. II. Die Regelung des §19 Abs. 5 GmbHG erfa 既 nach ihrem Wortlaut die Verrechnung von Einlageverbindlichkeiten mit 一 gegen die Gesellschaft gerichteten 一 Forderungen. die aus aer vergutung lur die tJ berlassung von Verm0gensgegenstanden herrUhren. Es wird allgemein als unerheblich angesehen. OD Uie U Iierlassung der Verm6gensgegenst加de vor oder nach dem Entstehen der Einlageforderung vorgenommen wird. Mit 助cksicht auf die Gefahren, die 面t der Leistung von E血llungssurrogaten fr die Aufbringung des Stammkapitals verbunden sind, wird die Vorschrift im Interesse eines umfassenden Glaubigerschutzes dahingehend ausgelegt, daB einlage塔 hige Gegenst加de der Gesel1schaft nur unter Beach「 MittBayNot 1996 Heft 3 tung der nach §5 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebenen Voraussetzungenti berlassen werden d山fen. Es ist daりach ohne Bedeutung, ob die Aufrechnung gegen einen Vergtitungsanspruch aus derU berlassung von Verm6gensgegenstanden eine sogenannteAlt- oder eine Neuforderung betrifft, wobei im einzelnen umstritten ist, ob auch die ti blichen Umsatzgeschafte der Gesellschaft erfaBt werden (vgl. RGZ 141, 204 , 210 f.; M漉bert, ZHR 154 (1990), 145, 186; Hachenburg/ Ulmer, GmbHG, 8. Aufl.,§19 Rdnr. 93, 94 u. 97;§56 Rdnr. 42; Baumbach乙伍肥ck, GmbHG, 16. Aufl.,§19 Rdnr. 27 u. 29, aber auch 30b; ScholブU 圧 Schneider, GmbHG, 8. Aufl., §19 Rdnr. 120 一 m.w.N. in FuBnote 154 一 u. Rdnr. 129; ScholilPriester GmbHG, 8. Aufl.,§56 Rdnr. 57; Lutter/ 万ommeihオ】 GmbHG, 14. Aufl.,§19 Rdnr. 34). Wie der Senat mit der weitausu berwiegenden Lehre bereits entschieden hat, erfaBt das in§19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte UmgehungsverbotU ber den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch solche Altforderungen, die nicht aus einem als Sach加ernahme zu qualifizierenden Ver加Berungsgeschaft zwischen dem Einlageschuldner und der Gesellschaft herrhren, sondern deren Entstehungsgrund ein anderer ist ( BGHZ 113, 335 , 341「= MittBayNot 1991, 125 =DNotZ 1991, 843];125, 141, 149 f.「= MittBayNot 1994, 344 ]jeweils m:w.N.). Dazu z曲 z. B. Darlehensforderungen len (BGHZ 1 10, 47, 49 f.; 125, 141, 142), Ansprche auf Auszah-lung stehengelassenen Gewinns ( BGHZ 113, 335 , 336 if.) und Miet- oder Pachtzinsforderungen (Scholz/U. 圧 Schnei-der, a.a.O.,§19 Rdnr. 134). Ob 一 und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen-die Aufrechnung gegen eine nach der Einlageforderung entstandene Gesellschafterforderung (sog. Neuforderung) unzulassig ist, die nicht zu den VergUtungsansprUchen 倣r die Uberlassung von Verm6gensgegenstanden an die Gesellschaft geh6rt, wird - je nach Art der Geseilschafterforderung-unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat die Entscheidung 銀r eine Darlehensforderung offengelassen ( BGHZ 125, 141 , 151 f.).Das Schrifttum lehnt die Heran血ehung des Umgehungsgedankens 銀r Darlehensforderungen weitgehend ab (Hachenburgi刀imer a.a.O.,§19 Rdnr. 107; vgl. auch schon a.a.O. 7. Aufl.,§19 Rdnr. 62; Baumbach乙伍杷ck a.a.O.,§19 Rdnr. 28; Scholブ肌nter a.a.O.,§5 Rdrir. 78; Lutter/Hommelhoffa.a.O.,§19 Rdnr. 34; H. P Westermann in FS Oppenhoff, 1985, 5・ 535 ff. m・ N・)・ w. Zur Frage der Verrechnung der Gehaltsforderung eines Gesellschaftergeschaftsfhrers hat der Senat entschieden, das Verrechnungsverbot umfasse eine solche im Zeitpunkt der GrUndung noch nicht entstandene Forderung dann, wenn die 廟nftige Verrechnung von den Giもndern vorabgesprochen werde (BGH, WM 1978, 1271 ). Dem ist das Schrifttum u berwiegend gefolgt (Hachenburg/Ulmer a.a.O.4§19 Rdnr. 97; §56 Rdnr. 44; Baumbach乙伍紹ck a.a.O.,§19 Rdnr. 21 u. 30, ScholガT].H. Schneider a.a.O.§19 Rdnr. 135; vgl. ach schon R. Fischer, Anm. zu LM BGH§19 GmbHG Nr. 1; Boesebeck, JW 1938, 1401, 1402; vgl. auch 一 allerdings mit abweichender Beg血ndung 一 Lutter/Hommelhoff a.a.O.,§19 Rdnr. 34; ablehnend タ 刀'Priester a.a.O.,§56 Rdnr. 59). hoi Unter dieser Voraussetzung einer Vorabsprache wird auch die Verrechnung einer Forderung auf Auszahlung knftiger Gewinne als unzul谷ssig angesehen (H叱henburglUlmer a.a.O.,§19R山lr. 97,§56 Rdnr. 44; Baumbach乙伍紹ck a.a.O., §19 Rdnr. 30; Scholz/U H. Schneider a.a.O.,§19 1dnr. 135, der diesen Gesichtspunkt auch auf Darlehen erstreckt; Baumbach乙伍肥ck a.a.O.,§19 Rdnr. 30; weitergehend 一 ohne auf die Vorabsprache abzustellen 一 offenbar Roth, NJW 1991, 1913, 1916 u. Heidenhain, Anm. zu BGH LM§19 GmbHG Nr・16; ablehnendScholヲ'Priester a.a.O.,§56 Rdnr. 59). die im Schrifttum in differenzierter Form beantwortete Frage .恥r die Forde倣r Neuforderungen allgemein zu entscheiden rung aufAuszahlung kUnftiger Gewinnegeht er 一 ebenso wie fr die 姉nftige Gehaltsforderung eines Gesellschaftergい sch狙sfhrers 一 davon aus, daB die Verrechnung der (Rest-) 目 昭eforderung mit der Gewinnauszahlungsford而ng unter ni Umgehungsgesichtspunkten entsprechend§19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG dann unzulassig ist, wenn die Beteiligten bei der Kapitalerh6hung eine entsprechende Vorabsprache getroffen haben. Aus einer derartigen Absprache ergibt sich, daB die Beteiligten sowohl Entstehung als auch Verrechnung der Gewinnauszahlungsforderung in den Kapitalerh6hungsVorgang einbezogen haben. Diese Einbeziehung widerspricht dem von§56 Abs. 2 in 脆 rbindung 血t§§19 Abs. 5 und 5 Abs. 4 GmbHG verfolgten Zweck, die Durchfhrung eines bei der Kapitalerh6hung abgesprochenen, jedoch nicht ordnungsgem谷B verlautbarten, von der Bareinlage abweichenden Einlagegesch谷ftes zu verhindern (vgl. BGH, WM 1978, 1271). Dem wird zwar entgegengehalten, auf eine Vorabsprache k6nne es schon deswegen nicht ankommen, weil sie sich nur auf die Resteinlage beziehen k6nne und deren Aufbringung registerrechtlich nicht 加erwacht werde (Scholz/Priester a.a.O.,§56 Rdnr. 59). Darauf kann jedoch nicht entscheidend abgestellt werden. MaBgebend ist vielmehr, d鴎 die E面llungswirkung auch bei der Resteinlage deswegen nicht eintritt, weil es im Hinblick auf die Umgehung der in §19 Abs. 5 GmbHG getroffenen Regelung an einer Leistung der zugesagten Bareinlage fehlt (BGHZ 125, 141, 151). Ob der Rechtsgedankeaus§19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG auch dann anzuwenden ist, wenn Entstehung und Nもrrechnung der Gewinnauszahlungsforderung in un血ttelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang 血t dem Kapitalerh6hungsvorgang stehen und aufgrund dessen m6glicherweise eine tats谷chliche Vermutung fir eine Vorabsprache eingreift (vgl. zur Vermutung einer den wirtschaftlichen Erfolg umfassenden Sacheinlage BGHZ 125, 141 ; BGH, Urt. v. 4.3.1996 一 II ZR 89/95 (in diesem Heft 5. 220), kann im vorliegenden Falle offenbleiben, weil zwischen der Kapitalerh6hungsman山me und dem 脆rrechnungsbeschluB ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt und daher schon das Kriterium des zeitlichen Zusammenh叩ges 血cht g昭eben ist. III. Den Ausfhrungen des Beschwerdegerichts kann nicht entnommen werden, ob es bei seiner Entscheidung den vorstehenden Gesichtspunkten Rechnung getragen hat. Es hat zwar zutreffend einen zeitlichen Zusamme血ang zwischen Entstehung und Verrechnung des Gewinnauszahlungsanspruchs und Kapitalerh6hungsmanahme verneint. Soweit es ausfhrt, die drei Jahre nach dem Kapitaler助hungsbeschluB vorgenommene Verrechnung sei ursprnglich so nicht vorgesehen gewesen, wird nicht klar, ob es damit auf den Umstand hinweisen m6chte, d鴎 die Gesellschafter eine Barkapitalerh6hung, nicht aber eine Kapitalerh6hung gegen Sachein-' lagen beschlossen haben oder darauf, d鴎 keine Vorabsprache 加er die Verrechnung einer sogenannten Neuforderung getroffen worden ist. Gegen einen Hinweis auf eine Vorabsprache spri山 d鴎 es auf die Aufrechnung gegen eine t, Neuforderung ausdrucklich eingeht, ohne die Frage nach einer Vorabsprache zu stellen. Da auch die Antragstellerin zu diesem Umstand in ihrem Vortrag keine Ausfhrungen macht, steht 血cht fest, ob die Gesellschafter 血 Zuge der Kapitalerh0hung eine VorabspracheU ber die Verrechnung der restlichen Einlageforderung mit 姉nftigen Gewinnauszahlungsforderungen getroffen haben oder nicht. Diese Feststellung h飢te das Beschwerdegericht nach Erteilung entsprechender Hinweise nach§12 FGG von Amts wegen treffen mUssen (vgl. zum Umfang der Aufldarungspflicht Keideク瓦tntze/ scheid, ;圧功 Winkler a.a.O.,§12 Rdnr. 87;§27 Rdnr. 42 FGG, 7. Aufl.,§19 II 2; BGH, FamRZ 1982, 471 , 473), um entscheiden zu k6nnen, ob die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage e血llt sind. IV. Eine entsprechende Aufld証 ung des Sachverhaltes wird das Beschwerdegericht noch vorzunehmen haben. Dabei ist von folgenden rechtlichen Uberlegungen auszugehen: .恥hren die Ermittlungen des Beschwerdegerichts zu dem Ergebnis, daB die Gesellschafter die Verrechnung der Rest,価 das Geschftsjahr einlageforderungen mit knftigen 1990 anfallenden Qewinnen nicht schon aol郎lich der am 29. 1 . 1988 beschlossenen Kapitalerh6hung vorabgesprochen haben, beurteilt sich die Wirks山nkeit der im Mai 199 1 durch die Antragstellerin oder aufgrund Einvernehmens zwischen ihr und den Gesellschaftern vorgenommenen V面でchnung nach §19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (vgl. Hachenburg/Ulmer a.a.O.,§19 Rdnr. 97; ScholゴU. H. Schneider a.a.O.,§19 Rdnr. 135; Baumbach/臣紹ck a.a.O.,§l9Rdnr. 19 u. 30). Ihre Wirksamkeit setzt lediglich voraus, d論 die Resteinl昭eforderung 負lliggestellt und die Gegenforderung im Zeitpunkt der vとrrechnung vollwertig, f1lig und liquide ist. Unabh加gig davon, ob diese Wirksamkeitsvoraussetzungen erfllt sind, w如 der Eintragungsantrag in diesem Falle zurckzuweisen. 2. Stellt das Beschwerdegericht fest, daB die Gesellschafter bei der Kapitalerh6hung eine Vorabspracheu ber die 脆rrechnung getroffen haben, ist die Verrechnung als Umgehung der in §§19 Abs. 5 und 5 Abs. 4 GmbHG getroffenen Regelung unwirksam. Unter diesen Umstanden wUrde es an der Leistung der zugesagten Bareinlage fehlen; es l谷ge eine verdeckte Sacheinlage vor. Dem Beschwerde- und dem Rechtsbeschwerdegericht ist nach Ansicht des Senates darin zu folgen, d郎 mit einer neuerdings 血 Schrifttum vertretenen Ansicht in diesem Falle den Gesellschaftern grundsatzlich die M6glichkeit gegeben werden muB, die verdeckte Sacheinlage zu heilen. a) Zur Heilung einer verdeckten Sacheinlage sind im Schrifttum unterschiedliche Vorschlage unterbreitet worden. So soll unter Heranziehung der Frist des §52 Abs. 1 AktG nach Ablauf von 2 Jahren seit der Kapitalerh6hung eine Verrechnung der offengebliebenen Bareinlageforderung 面t dem Bereicherungsanspruch des Gesellschafters aus der fehigeschlagenen Einlageleistung nach den zu 各 19 Abs. 2 GmbHG gei肥nuen urunusatzen zuiassig sein (入 notfle-AeucK, Lar 1986, 885, 889; Aulinger, ZAP 1989, Fach 15, 5. 1, 5). Dem ist zu Recht entgegengehalten worden, den Beteiligten mUsse auch schon vor Ablauf dieser Frist eine Fehlerkonektur m6glich sein. Vor allem bliebe jedoch die Werthaltigkeit des Einlagegegenstandes ungeprft, so d論 die Kapitalaufbringung nicht hinreichend sichergestellt sei (Lutte功Gehling, WM 1989, 1445 , 1454 f.). Ferner ist vorgeschlagen worden, eine Heilung in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des§52 AktG zuzulassen (Lutter/Gehling, WM 1989, 1445 , 1455). Dazu ist zutreffend bemerkt worden, der ursp由nglich unwirksame Sacheinlagevertrag bleibe als solcher unwirksam. Da im Wege der Analogie nur der Anwendungsbereich, nicht aber der Normzweck einer Vorschrift erweitert werden k6nne, 姉nne eine Heilung verdeckter Sacheinlagen nicht auf den Rechtsgedanken des§52 AktG gesttzt werden(肌edemann, ZIP 1991, 1257 , 1268; vgl. auch Joost, ZIP 1990, 547 , 562). MittB習Not 1996 Heft 3 209, 212). Unter Hinweis auf das,, Schtt-aus/Ho1-zurUck"-Verfahren ist aTusgefhrt worden, die Beteiligten der Kapitalerh6hung gingen regelm谷Big von einer wirksamen Bar-Kapitalerh6hung aus, so d出 man eine unzutreffende Registereintragung zugrundelegen und den Fehler durch. einen berichtigenden Registereintrag beheben k6nne (Sernetz, ZIP 1995, 173 , 186). Diesem Vorschlag kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil er in verallgemeinernder Weise tatsachliche Voraussetzungen als gegeben unterstellt, von denen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. SchlieBlich wird vorgeschlagen, die Bareinlage durch sat-zungs加dernden Gesellsch血erbeschluB im Wege derA nderung der Einlagendeckung in eine Sacheinlage umzuwandeln (Scholプア niester a.a.O.,§56 Rdnr. 38f.; Priester, DB 1990, 1753, 1758 if.; ders. JFSt 1988/89, 158, 161 f.; ders. DStR 1990,, 770, 775; Baumbach乙吻eck a.a.O.,§5 Rdnr. 51 b; Lutter/i伍フmmelh吐 a.a.O.,§56Rdnr. 19 ;伍加henburglUlmer a.a.O.,§19 Rdnr. 117; Joost, ZIP 1990, 549 , 561 if.; Butzke, ZHR 154 (1.990), 357, 364 ff.; Volhard, ZUR 1995, 287 , 292ff.).,A Als Gegenstand der Sacheinlage wird bei Vornahme von Zahlungen (,,Hin- und Herzahlen") der Bereicherungsanspruch des Gesellschafters aus der fehlgeschlagenen Einlageleistung angesehen (Baumbach乙吻eck a.a.O.,§5 Rdnr. 51 b; Priester, DB 1990 a.a.O., S. 1759; Schol刀ア nester a.a.O.§56 Rdnr. 39). Nach anderer Ansicht werden Geldleistung der Gesellschaft und Zahlung des Einlageschuldners, die beide ohne E而llungswirkung bleiben, neutralisiert. Beide Bereicherungsforderungen stUnden sich aufrechenbar gegenUber. Im Deckungsbereich der beiderseitigen rechtsgrundlosen Leistungen scheide hier eine gegenst谷ndliche Rckabwicklung der Bereicherungsforderungen ebenso aus wie bei der 一 mangels Forderungsentstehung aus dem Ver加Berungsgeschaft gegenstandslosen 一 Aufrechnung der Gesell-schaft gegen den vermeintlichen Kaufpreisanspruch des Einlageschuldners. Gegenstand der Sacheinlage sei der Berei-cherungsanspruch des Gesellschafters auf Herausgabe des Gegenstandes der Sachめernahme (HachenburglUlmer a.a.Oっ §19Rdnr. 115, 117; Butzke, ZHR 154 (1990), 5. 357, 365; Spie gelbe摺er, MittBayNot 1985, 161 , 167). Bei Scheitern einer Ver肥chnung ist Gegenstaiid der Sacheinl昭e die Altforderung bzw. die einer Vorabsprache unterstellte Neuforderung, soweit auf sie wie bei dem Gewinnauszahlungsanspruch der Rechtsgedanke des§19 Abs. 5 Alt.2 GmbHG anwendbar ist (Baumbach乙吻eck a,a.O.,§19 Rdnr.51 a; HachenburglUlmer a.a.O.,§l9Rdnr. 117). b) Nach Ansicht des Senats ist dem auf Heilung einer verdeckten Sacheinlage zielenden Vorschlag, die Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage im Wege der Satzungs加derung umzuwidmen, zu folgen. Allerdings wird dagegen eingewandt, nach Eintragung der (Bar-) Kapitalerh6hung in das Handelsregister sei der bergang von der Bar- zur Sacheinlage durch bloBe Satzungs加derung unzulassig. Das folge aus dem Schutzzweck der Vorsc面ften めer die K叩italaufbringung, die eine Durchbrechung des Verbotes der Befreiung von der Geldeinlagepflicht bzw. ihrer Ersetzung durch eine andere Leistung auf diesemWとge nicht erlaube. Zulassig sei lediglich der Wとg der Kapitalherabsetzung nach§58 GmbHG in Verbindung 血t MittBayNot 1996 Heft 3 einer Kapitalerhohung nach §§55 f. GmbHG (KGJ 47, 108, 111 f.; KGJW 1937, 321; BayObLG DB 1978, 337 ; Scholz! Winter a.a.O.,§5 Rdnr. 106; Baumbacん刃ueck GmbHG, 巧.Aufl.,§5 Rdnr. 47; Rowedde以Rittner, GmbHG, 2. Aufl., §5 Rdnr. 23; Roth, GmbHG,§5 Anm. 5.6). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Frage, ob die Unwirksamkeit einer Vereinbarung U ber Sacheinlagen nach Eintragung der Kapitalerh6hung in das Handelsregister durch eine A nderung der Satzung geheilt werden kann, ist 一 anders als im Aktienrecht ( §183 Abs. 2 Satz 4 AktG)-im Recht der GmbH nicht ausdrUcklich geregelt. Aus dem Wortlaut der Vorschriften der§§5 Abs. 4, 8 Abs. 1 Nr. 4 u. 5,. 10 Abs. 3 sowie 19 Abs. 2, 3 u. 5 GmbHG folgt ein solches Verbot nicht. Es kann nur aus dem Gebot der vollstandigen Aufbringung des Stammkapitals abgeleitet werden, das dem Schutz sowohl der Minderheitsgesellschafter als auch der Gesellschaftsglaubiger dient (BGHZ 1 10, 47, 55, 57): Den Minderheitsgesellschafter schutzt es vor der Auszehrung seines Kapital- und Gewinnanteils, dem Glaubiger steht es als Haftungsmasse zur Ver比gung. Nur in diesem Sinne sind auch die Ausfhrungen des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 8/3908) zu dem Entwurf eines GmbH-Anderungsgesetzes (BT-Drucks. 8/1347) zu verstehen, soweit dort (5. 69) ausgefhrt wird, fr die o bernahme der 山 ienrechtlichen Regelung bestehe kein BedUrfnis, weil sie inhaltlich bereits weitgehend dem geltenden Recht entspreche. Bar- und Sacheinlageleistung k6nnen unter dem Aspekt des Kapitalaufbringungsgebotes durchaus unterschiedlich gewertet werden: Bei der Leistung einer Sacheinlage ist die vollst加dige Aufbringung des Stammkapitals wegen der sich hier ergebenen Bewertungsprobleme in weit h6herem Mae ge 飾rdet als bei einer Bareinlage. Mit der Bareinlage wird der Gesellschaft neue Liquiditat zugefhrt. Ferner kann sich 血e Verwendung der Sacheinlage und die Befriedigung der Gl加biger bei ihrer Verwertung als weitaus schwieriger erweisen, als das bei Leistung einer Bareinlage der Fall gewesen w如( dazu 伍ルhenbu摺lUlmer a.a.O.,§19 vgl. Rdnr. 117; Priester, DB 1990, a.a.O. 5. 1760; Volhard, ZGR 1995, a.a.O. S. 294). Diese Umst谷nde stehen jedoch der nachtraglichen A nderung der Einlagendec如ng von der Barzur .Sacheinlage zum Zwecke der Heilung einer verdeckten Sacheinlage nicht zwingend entgegen. Zwar ist die Sach-einlage, wie sich aus der Vorschrift des §19 Abs. 5 GmbHG ergibt, im Verhaltnis zur Bareinlage nur als Hilfsgeschaft anzusehen: Entspricht die Sacheinlagevereinbarung nicht den vom Gesetz geforderten Voraussetzungen, ist die Einlage mangels Wirksamkeit der Vereinbarung bar zu leisten. Das schlieBt aber nicht aus, ihr auch nach Eintragung der Kapitalerh6hung noch dadurch zur Wirksamkeit zu verhelfen, d那 sie in der vom Gesetz geforderten Form abgeschlossen und ihre M厄rthaltigkeit nachgewiesen wird. Sind diese Voraussetzungen e而llt, tritt sie an die Stelle der Bareinlage. Belange von Mitgesellschaftern und Gesellschaftsgl谷ubigern stehen dem nidht entgegen: Ihre 乎rthaltigkeit ist gegeben, die Aufbringung des Stammk叩itals aufgrund dessen gesichert. K叩italund Gewinnanteil der Mitgeselischafter droht keine Entwertung, den Glaubigern steht die vorgegebene Haftungsmasse zur Verfgung. Fur den Fall eines Bewertungsfehlgriffs greift die Differenzhaftung im Sinne des§9 GmbHG ein. Diese wird von der Ausfallhaftung gemaB §§22 und 24 GmbHG umfaI3t (vgl. Baumbacん丑ueck, GmbHG, 16. Aufl.,§22 Rdnr. 3;§21 R山lr. 3; Hachenburg/Weゲ Mαller, GmbHG, 8. Aufl.,§2 1 Rdnr. 1 1 ; ScholzJEmmerich a.a.O.,§21 Rdnr. 5f.; Lutter/i伍フmmelhoffa.a.O.,§2lRdnr. 3; Roth a.a.O.,§21 s Gesichtspunkt der volist如digen Aufbringung 山 Stammkapitals e瑠eben sich daher gegen die Heilung der verdeckten Sacheinlage keine Bedenken (so auch Scholziアniester a.a.O., §56 Rdnr. 38; Priester, DB 1990, a.a.O. 5. 1760; Volhard, ZGR 1995, a.a.O. 5. 293 f.; Hachenburg/Ulmer a.a.O.,§19 Rdn工 1 17; abweichend Scholz!既nter a.a.O.,§5 Rdnr. 106). Der Gesichtspunkt der einfacheren Verwendungs- sowie Zugriffs- und Verwertungsm6glichkeit (vgl. dazu Priester, DB 1990, a.a.O. 5. 1760; Volhard, ZGR 1995, a.a.O. 5. 294; ,. Hachenburg/Ulmer a.a.O.,§l9Rdnr. 117 一, . . eine we血ger . fungible Sacheinlage. 。‘つ kann nicht als Umstand angesehen werden, der es zwingend gebieten wUrde, die Unterrichtung der Glaubiger u ber die Art der Kapitaldeckung bereits fr den Zeitpunkt der Durchfhrung der Kapitalerh6hung (bzw. der Entstehung der GmbH) als erforderlich anzusehen (so aber Scholz!肌nter a.a.O.,§5 Rdnr. 106). . Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, d鴎 auch Bareinl昭en zur Bedarfsdeckung der Gesellschaft eingesetzt und alsbald in Verm6gensgegenst如de nicht geldlicher Art umgesetzt oder 倣r nicht aktivierungs価ige Betriebsau飼endungen verausgabt werden (Volhard, ZGR 1995, a.a.O. 5. 294; Priester, DB 1990, a.a.O. 5. 1760). Werden die Geschaftsfhrungsm詔- nahmen an dem Bedarf der Gesellschaft ausgerichtet, ergeben sich im Hinblick auf die Verwendungs- und Verwertungsm6glichkeit von Bar- und Sachei祖agen keine schwerwiegenden Unterschiede, die eine Einbeziehung dieses Umstandes in den Bereich der pr加entiven Kapitalaufbringungskontrolle nahelegen wUrden. Vielmehr genUgt es, die Gesellschaftsglaubiger gegebenenfalls auf den Weg des Schadensausgleichs zu verweisen, soweit man davon ausgeht, daB ihnen ein Schaden entstehen kann, wenn sich eine Sachei祖age als wenig町 fungibel erweist als die ursprunglich vo瑠esehenげareinlage (vgl. dazu H叱henburg/Ulmer a.a.O.,§l9Rdnr. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, daB gegenw諏tige Glaubiger der Gesellschaft durch dieA nderung der Ei祖昭endeckung von der Bar- zur Sacheinlage im Wege der Forde-unter dem Liquidit批sgesichtspunkt keinen weil die Einbringung der Forderung nicht zu einer Liquiditatseinschr加kung der Gesellschaft 比hrt. Allerdings werden kunftige Glaubiger im Rahmen der Lei-stung verdeckter Sacheinl昭en in ihrer Erwartung getauscht, der Gesellschaft werde neues Kapital zugefhrt; denn durch die Verlautbarung einer Barkapitalerh6hung wird die in Wirklichkeit vorgenommene Verm6gensumschichtung nicht offenbart ( BGHZ 110, 47 , 62). Soweit Gl加biger aus dieser Gruppe gesch狙liche Beziehungen zur Gesellschaft bis zur Einlagen加derung noch nicht aufgenommen haben, erleiden sie keinen Nachteil; sie werden durch Eintragung und Ve面ffentlichung der A nderung informiert und sind daher in der L昭e, ihre gesch註ftlichen Dispositionen der ver如derten Sachlage anzupassen (Priester, DB 1990, a.a.O. 5. 1760). Aber auch wenn Glaubiger im Hinblick auf die Verlautbarung der Barkapitalerh6hung zur Gesellschaft in rechtsgeschaftliche Beziehungen getreten sind, erleiden sie durch die Einlagen加derung keine solch schwerwiegenden Nachteile, daB 片aventionsgesichtspunkte die A nderung fr sie unzumutbar machen wUrden. Es kann dahingestellt ble山en, ob den Gl如bigern die Hinnahme 叱r An叱rung allein aus dem Grunde zugemutet Werden k6nnte, daB sie im Rahmen der Geschaftstatigkeit der Gesellschaft mit einer Umsetzung der Geldeinlage in Sachguter (oder mit der Verausgabung 比r nicht 水tivierungs飾ige betriebliche Aufwendungen) rechnen muBten (so offenbar aber Priester, DB 1990, a.a.O. 5. 1760), Zumutbar ist 山 胃鍛器器 jedenfalls deswegen, weil mit der Erh6hung des Eigenkapitals auch die Grundlage 倣 r eine Erh6hung der Liquidit批 (wenn auch durch Fremdgelder) geschaffen wird. Letztlich geht die wesentliche 氏制甘 fr Minderheitsgesellschafter und Gesellschaftsgl加biger bei der Einlagen如derung von einer fehlenden Wertdeckung aus. Deren Vorhandensein wird aber durch die Publizit飢 der Sacheinlagevereinbarung, die Werthaltigkeitsprfung und die pr加entive Registerkontrolle einschlいBlich der Differenzhaftung n加h§9 GmbHG sicherり gestellt. Die Heilung verdeckter Sacheinlagen kann daher nach Ansicht des Senates 面t der 加erwiegenden Ansicht im Schrifttum grunds註tzlich anerkannt werden (Scholク'Priester a.a.O.,§56 Rdnr. 38 f.; Baumbach乙駈紹ck a.a.O.,§5 Rdnr. 51 b; Lutter/ 伍Jmmelhoffa.a.O.,§5 Rdnr. 49 m.w.N.; Butzke, a 0. 1990, a・・ ZHR 154 (1990) a.a.O. 5. 365 f.; Priester, DStR 、 5. 775; ders. DB 1990, a.a.O. 5. 1759; Rasner, NJW 1993, 186; Stigel, G価HR 1995, 4幻; Volhard, Z駅 1995, a.a.O. 5.293 仕;Werner, WiB 1995, 374 , 376; unter Modifikationen Kiethe/Imbeck, DStR 1994, 5 . 209, 212 f.; auch Hachenburg/Ulmer, GmbHG,§19 Rdnr. 117; im Grundsatz auch Lutte功Gehling, WM 1989, 5 . 1445, 1455; abweichend Scholz!既nter a.a.O.,§5 Rdnr. 106). Eines RUckgriffs auf die Regelung u ber die vereinfachte Kapitalherabsetzung im Sinne des §58 a GmbHG (Lenz, Die Heilung verdeckter Sacheinlagen bei K叩italgeseilschaften, 1996, 5. 91 if., 95 if., 1 10 if.), der schon deswegen nicht praktikabel ist, weil die mit der Herabsetzung des Stammkapitals unter den Mindestnennbetrag verbundene Kapitalerh6hung keine Festsetzung von Sacheinlagen zum Gegenstand haben darf, bedarf es daher nicht c) Die Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch nachtragndeckung von der Bar- zur 5 achliche Anderung der Ein italerh6hung eines mit satzungseinlage bedarf bei der 加dernder Mehrheit gefaBten Gesellschafterbeschlusses・ Einstimmigkeit, wie sie aus Grnden Barschutzes beim nachtr醜lichen Ubergang 覧n Sachgrndung gefordert wird (vgl. Hache加urg/Ulmer a・0・, §19 Rdnr. 1 17), ist nicht erforderlich, weil Mindera・ heitsbelange bei einer durchU b叩血fung festgestellten Wertgleichheit von Bar- und Sacheinlage nicht beeintrachtigt werden k6nnen (vgl. Volhard, ZGR 1995, a.a.0. 5. 296 f.). Inhaltlich muB der BeschluB festlegen, daB die im einzelnen aufzufhrenden Gesellschafter die von ihnenU bernommenen Einlagen statt in Geld durch Einbringung der konkret zu bezeichnenden Alt- bzw. einer Vorabsprache unterstellten Neufo川erung leisten. Zu erstatten ist ein Bericht U ber die Anderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage. In Anbetracht der Tatsache, da derA nderung eine,, verdeckte Sacheinla即‘'vorausgegangen ist und mit einem solchen Vorgang erhebliche Gefahren verbunden sind, muB dieser Bericht von allen Geschaftsfhrern und den von der A nderung betroffenen Gesellschaftern erstattet und unterzeichnet werden (zur Frage 叱r Erstattung eines Sachkapitalerh6hungsberichtes vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Scholz/Priester a.a.0.,§56 Rdnr. 81 ff.). Die Vollwertigkeit der einzubringenden Forderung ist 一 bezogen auf den Zeitpunkt der Prufung, der unmittelbar vor der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zu liegen hat 一 durch eine von einem Wirtschaftsprfer testierte Bilanz nachzuweisen. Der GesellschafterbeschluB ist unter Vorlage des Berichtes der Geschafts負hrer und der Gesellschafter, der testierten Bilanz und, soweit abgeschlossen, der Vertrage, die der einzubringenden Forderung zugrundeliegen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesch狙5繊lirer haben die Versicheru昭 abzugeben, daB die eingebrachte Forderung MittB習Not 1996 Heft 3 ubertragen bzw. ihr erlassen worden ist (zum Heilungsver魚 hren im einzelnen vgl. Hachenburg/Ulmer a.a.O・, §19 Rdnr. 1 17; ScholzJPriester a.a.O.,§56 Rdnr. 39; Priester, DB 1990, a.a.O. S. 1759; Volhard, ZGR 1995, a.a.O. S. 296 if., 305 if.; Lutter/Gehling, WM 1989, a.a.O. S. 1455 f.; Baumbacル圧deck a.a.O.,§5 Rdnr. 51 b; Lutte,産而mmelhoffa.a.O., §5Rdnr. 49; LG Berlin, GmbHR 1994, 557 , 558; LG Lneburg, GmbHR 1995, 122 ; LG Bremen, GmbHR 1995, 122 , 123). Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt Verluste erwirtschaftet. Es bedarf daher keiner Entscheidung dar加er, ob es mit Rticksicht auf die Gefahren, die von dem hier zugelassenen Verfahren der Heilung verdeckter Sacheinlagen ausgehen, auch von Gesellschaften betrieben werden d証,die in dem Zeitraum zwischen Anmeldung zur Eintragung der Barkapitalerhめ ung und der A nderung der Einl昭endeckung Verluste gemacht haben. V. Fi辻 das vorliegende 恥rfahren ergibt sich danach folgendes: Haben die Gesellschafter bei der Kapitalerliめ ung eine Vorabspracheil ber die Verrechnung der Resteinlageforderungen und der GewinnausschUttul増sforderungen 血 das Jahr 1990 getroffen, kann von einer verdeckten Sacheinlage ausgegangen werden. Die Gesellschafter haben am 19.8.1992 einstimmig den notariell beurkundeten BeschluB gefaBt, ihre gegenUber der Gesellschaft bestehenden Bereicherungsanspruche einzu-bringen. Es mtissen jedoch die Anspruche der Gesellschafter aufAuszahlung des Gewinns aus dem Jahre 1990 eingebracht werden. Die Werthaltigkeit der entsprechenden Forderungen 面ssen sich aus einer Bilanz und einem Testat ergeben, die sich auf einen Zeitpunkt beziehen, der unmittelbar vor dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister liegt. Diese Voraussetzung er餓ilen die per 31.12.1991 erstellte Bilanz und der Best批1gungsverinerk vom 9.6. 1992 nicht. Es liegt lediglich ein Kapitalerhめ ungsbericht der Gesellschafter, nichtjedoch der Geschafts比her vor. Die Geschafts貸her -haben ferner keine Versicherung u ber die Wとrthaltigkeit der 恥derung und i底ひbertragung auf die Gesellschaft bzw. ihren ErlaB gegenUber der Gesellschaft abgegeben. Erst wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfllt sind, kann das Registergericht die. Satzungsanderung eintragen. Das Beschwerdegericht wird der Antragstellerin Gelegenheit geben miおsen, sich zur Frage der Vorabsprache zu erk 」加n und gegebenenfalls die weiter erforderlichen Unterlagen und Erkl如ngen beizubringen. Zu diesem Zweck war die Sache an das Beschwerdegericht zurickzuverweisen. Hinweis der Schriftleitung: Zur Heilung verdeckter Sacheinlagen siehe den Beitrag von D. M びer in diesem Heft 5. 164. MittayNot 1996 Heft 3 23. BGB§§24, 55, 71; FGG§§5, 7 (Sitzverlegung eines eingetragenen Vereins) 1. Zust谷 ndi承eit und registertechnische B山andlung bei der Sitzverlegung eines eingetragenen Vereins. 2. Die durch Satzungs註 nderung beschlossene Sitzverlegung eines Vereins wird mit der Eintragung in das Vereinsregister auch dann wirksam, wenn das Registergericht 錨r die Eintragung 6 rtlich unzust註 ndig war. BayObLG, BeschluB vom 5.3.1996 一 3 ZAR 13/96 一, mitgeteilt von Johann Demhaier, Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Im Vereinsregister des Amtsgerichts N山nberg ist der Verein -二. eingetragen. Dieses Registergericht hat am 13.11.1995 als Satzungsanderung folgende Eintragung vorgenommen:,, Der Sitz des Vereins ist von Ntirnberg nach Frankfurt am Main verlegt." Daraufhin hat das Amtsgericht 配rnberg die Akten dem Amtsgericht Frankfurt am Main 面t der Bitte um bern血me zugeleitet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Ubernahme abgelehnt, weil nach seiner Auffassung verschiedene Eintragungen nicht h肌ten vorgenommen werden durfen und Zweifel am ordnungsgem脇en Zustandekommen der Satzungs加derung in der Mitgliederversammlung gegeben seien. Das Amtsgericht Nurnberg hat die Akten dem Bayer. Obersten Landesgericht zur Bestimmung der Zustandigkeit vo培elegt. Aus den G 庖nden: 1 . Die Voraussetzungen 比r eine Vorlage nach§5 FGG sind gegeben, da zwischen den Amtsgerichten Streit U ber die 6 rtliche Zust如digkeit besteht. Das Bayer. Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zustandig, weil an dem Streit ein bayerisches und ein auBerbayerisches Gericht beteiligt sind und das bayerische Gericht zuerst mit der Sache befaBt war ( Abs. 1, §199 Abs. 1 und 2 Satz 2 FGG §5 ,ん 11 Abs. 3 .t. AGGVG) 2. a) Die registertechnische Behandlung einer Sitzverlegung im Vereinsrecht ist umstritten; allerdings spricht sich die obergerichtliche Rechtsprechung zunehmend und weit berwiegend da比r aus. daB fr die Eintragung einer Sitzverlegung Gas K egistergericrn am rnsnengen vereinssitz zustanctig ist ( BayObLGZ 1987, 161 ; OLG Dusseldorf MDR 1956, 607 ; OLG Hamm NJW 1963, 254 ; OLG Hamburg HansJVB1. 1970, 63; KG NJW-RR 1992, 409 ; OLG K6ln Rpfleger 1991, 462; OLG Oldenburg, Rpfleger 1992, 525 ; Sch1HOLG NJW-RR 1994, 1404 ; Reicher功奴 n Look, Handbuch des \ 旬- eins- und Verbandsrechts, 6. Aufl., Rdnr. 2278; Pa1andt 座たinrichs, BGB, 55. Aufl.,§24 Rdnr. 3 ; RGREユタ切とn, BGB, 12.Aufl. Rdnr. 4; Erman/H. P Westermann, BGB, 9. Aufl., §55 Rdnr. 2). Nach anderer Auffassung sind auch im Vereinsrecht die in§l3hAbs. 2HGB, §45 Abs. 2 AktG enthaltenen Bestimmungen 加er die Sitzverlegung von Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, daB dann die Anmeldung der Sitzverlegung vom bisher zust如digen Registergericht mit den Akten an das Registergericht des neuen Sitzes weitergeleitet wird, das nach selbstandiger PrUfung der Anmeldung die Sitzverlegung ein値gt (so OLG Bremen, Rpfleger 1981, 67 ; OLG Stuttgart Rpfleger 1989, 27; Saute以兄hwり Der eingetragene Verein, 15. Aufl・ er, Rdnr. 67; Keidel/Schmatzパ坊ber, Registerrecht, 5; Aufl Rdnr. 1111, 1112; Jansen, FGG, 2. Aufl.,§159 Rdnr. 9; Keidel/1材nkler, FGG, 13. Aufl.,§159 Rdnr. 23; MtinchKomrn-BGB/Reuter, 3. Aufl. Rdnr. 4, Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 4, je zu§24; Staudinger/]九bermann, BGB, 1995,§55 Rdnr. 2). Soweit diese Kommentarliteratur Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.03.1996 Aktenzeichen: II ZB 8/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 71-72 MittBayNot 1996, 222-227 MittRhNotK 1996, 178-182 BGHZ 132, 141-156 DNotZ 1997, 485-495 FGPrax 1996, 156 NJW 1996, 1473-1477 NJW-RR 1996, 1057 Normen in Titel: GmbHG §§ 19, 53, 54, 56