R 908/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. März 1996 II ZR 123/94 GmbHG §§ 11, 13 Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nicht erkennbar, warum daraus, wie das Landgericht meint, im vorliegenden Fall Schlusse auf die Wechselbezuglichkeit der getroffenen Verfgungen zu ziehen sein sollten. Die Ehegatten haben, anders als bei der vom Landgericht offenbar herangezogenen Fallgestaltung in der Entscheidung B習ObLGZ 1991, 173「= MittB習Not 1991, 174], auch nic比 ausdrUcldich aufjeden Erbanspruch verzichtet, sondern lediglich jeweils den Beteiligten zu 1 zu ihrem Erben eingesetzt. Auch dies spricht fr sich genommen weder fr noch. gegen die Wechselbeztiglichkeit der Verfgungen. Besondere Umstande wie etwa der Wunsch nach einer bestimmten Ver-teilung des Nachlasses unter mehreren 葡ndern, die in diesem Zusammenhang oder auch allgemein eine Wechselbeztiglich-keit der Verf1gungen nahelegen k6nnen (vgl. Baues, Gemeinschaftliches Testament und Ehegattenerbvertrag S. 1 14 sowie Pfe泳r a.a.O. S. 1273), liegen nicht vor. Auch wenn das Landgericht der spateren A uBeru昭 des Erblassers vor dem Notar zur Wとchselbeztiglichkeit der vもrfgungen keine Bedeutung beimessen muBte (vgl. BayObLGZ 1991, 173/177「= MittayNot 1991, 174]), so hatte es unter diesen Umstanden doch die allgemeine Lebenserfahrung in seine Uberlegungen einbeziehen mtissen, daB ein Elternteil die Erbeinsetzung eines Kindes im Regelfall nicht von der Erbeinsetzung eben dieses Kindes durch den anderen Elternteil abhangig machen w.皿 Ftir eine solche Willensrichtung der Ehegatten spricht im 如rigen auch das Vo山ringen des Beteiligten zu 1 zur. Entstehungsgeschichte des gemeinschaftlichen Testaments. Danach hatte die erste Ehefrau des Erblassers den unumst6Blichen Willen, ihr eigenes Verm6gen (insbesondere auch ihren Miteigentumsanteil an dem Grundsttick) dem Beteiligten zu 1 zu sichern. Dieses Ziel konnte sie nur erreichen, wenn die Wirksamkeit ihrer Ve血gung nicht von der Wirksamkeit der Verfgung des Erblassers abhangig war. Denn die Wechselbezuglichkeit der Verfgungen wtirde dazu fhren, daB mit der (nach Meinung des Landgerichts wirksamen) Anfechtung der Verflgung des Erblassers auch die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 durch seine Mutter unwirksam wtirde( §2270 Abs. 1 BGB ; vgl. Palandt/Eden-hofer, BGB, 55. Aufl.§2270 Rdnr. 2) mit der Folge, daB gesetzliche Erbfolge eintreten wtirde. Zum (maBgebenden) Zeitpunkt der Testamentserrichtung war der Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Grundsttick, auf den es den Beteiligten nach dem 1血alt des正staments besonders ankam, noch nicht unter Lebenden auf den Beteiligten zu 1ti bertragen worden. Vielmehr sollte dieser Verm6genstibergang, so der Vortrag des Beteiligten zu 1, nach dem Willen der Ehefrau gerade durch das Testament gesichert werden. Erst nach der Testamentse血chtung habe sie eine bertragung bereits unter Lebenden ins Auge gefaBt. Die vom Beteiligten zu 1 behauptete Wechselbeztiglichkeit der Verflgungen wtirde also gerade dazu 比hren, d那 dem Willen der Ehefrau bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, ihrem Sohn . auf jeden Fall ihr gesamtes Verm6gen zukommen zu lassen, nicht Rechnuhg getr昭en werden k6nnte. c) Da weitere Ermittlungen ni erforderlich sind, kann der Senat den Sachverhalt selbstar wtirdigen und das gemeinschaftliche Testament vom 28.9. 198 1 hinsichtlich der Wechselbezuglichkeit der darin getroffenen Verfgungen selbst auslegen (vgl. BayObLGZ 1995, 79 /87; Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl.§27 Rdnr. 48 und 59 m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, greift Mer die Auslegungsregel des §2270 Abs. 2 BGB nicht ein, weil die Ehegatten ausschlieBlich Verfgungen zugunsten Dritter getroffen haben. D山er stande des Einzelfalls zu entscheiden (BayObLG FamRZ 1986, 392/394 f.). Dies 倣1-111 zu dem Ergebnis, daB eine Wechselbeztiglichkeit der in dem gemeinschaftlichen Testament getroffei叱n Verf昭ungen nicht festgestellt werden kann. d)Auf der Gmndlage einer fehlenden Bindung des Erblassers an seine Verfgung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 28.9.1981 ist fr dieErbfolge allein der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 15. 12. 1986 maBgebend. Der Erblasser hat in Nr. 1 dieses 叱staments, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken nicht bestehen, ausdrcklich alle frtiheren Ver倣gungen von Todes wegen aufgehoben und damit widerrufen( §§2253, 2254 BGB ). e) In dem Testament vom 15.12.1986 hat der Erblasser die Beteiligte zu 2 ausdrUcklich zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Das Landgericht hat den weiteren Verflgungen des Testaments keine abweichende Erbeinsetzung entnehmen k6nnen. Diese Auslegung hat der Senat nur auf Rechtsfehler zu ti berprtifen (vgl. BayObLGZ 1991, 173 /176 「= MittBayNot 1 99 1, 174] ). Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 19. BGB §§748, 812, 2039, ZPO §256 (Unzuldssige weitere Teilauseinandersetzung nach Zwangsversteigerung eines zum Nachla gehdrenden Grundstcks) 1. Einem bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben, weil dieser bei einer vorangegangenen Tellauseinandersetzung mehr erhalten hat, als ihm nach der Tellungs-quote zusteht, steht vor AbschluB der Auseinanderset-zung das Verbot der Teilauseinandersetzung entgegen (hier: unrichtige Verteilung des Erl6ses aus Zwangsversteigerung eines zum NachlaB geh6renden GrundstUcks). 2. Der Miterbe kann aber stattdessen die Feststellung verlangen, daB ihm aus dem Erl6s der Zwangsversteigerung noch ein weiterer Betrag zusteht. 3. Einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen fr ein zum NachlaB geh6rendes Grundsttick kann ein Miterbe unabhngig von der Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses geltend machen. Oberlandesg頭cht K6ln, Urteil vom 25.1.1996一 1 U47/95一, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vorsitzender 斑chter am OLG K6ln Vereins- und Gesellschaftsrecht / 20. GmbHG§§11, 13 Abs. 2 (11軍ung der Geselisch叩er einer Vor-GmbH) Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH fr Verbindllchkeiten dieser Gesellschaft unbeschrankt und grund5註tzlich nur JmVしrh証ltnis zur Vor-Gesellschaft? ist ti ber die Frage der Wechselbeztiglichkeit nach freiem BGH, VorlagebeschluB vom 4.3.1996 一 II ZR 123/94 richterlichen Erme ssen unter Bercksichtigung aller Um- mitgeteilt von Dr Aた功ぞd Werp, Richter am BGH MittB習Not 1996 Heft 3 217 Aus dem Tatbestand: Der Ki谷ger, \セrwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren U ber das v吐m6gen der H. GmbH i.G.(姉 nftig: H. GmbH i.G.), nimmt die Beklagten als Gesellschafter anteilig auf Ausgleich von Verlusten in Anspruch, welche die Gesellschaft nach einem per 31.10.1991 zu Liquidationswerten erstellten Status erlitten hat. Die H. GmbH i.G. wurde am 3.11.1990 von der Beklagten zu 1 ge郎iindet Diese bertrug durch notariellen Vertrag vom ,一 31.1.1991 von ihren Geschaftsanteil in H血e von 50.000 DM ,一 einen Anteil von 13.000 DM auf die 面t sofortiger Wirkui zu姉nftigen GeschftsBeklagten zu 2 und 3. Die Abtretung in das Handelsregister anteile sollte 面t Eintragung der Gesells こ hlossen sodann, das wirksam werden. Die Gesellschafter ,一 Stammkapital um 50.000 DM zu erh6hen. Die St ammeinlagen ,一 von dem auf 100.000 DM erh6hten Kapital u bernahmen die ,一 Beklagte zu 1 mit 48.000 DM und die Beklagten zu 2 und 3 面t je 26.000 DM. Sie sind im M加 1990 vollstandig eingezahlt worden. ,一 Mit notariellem Vertrag vom 15. 1 1. 1991 ti bertrug der Beklagte zu 2 seinen Geschftsanteil,, mit sofortiger dinglicher Wirkung" auf den Beklagten zu 3. Die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 13.2. 1991 ; Die Gesellschaft nahm sodann ihre Geschaftstatigkeit auf. Nachdem die zwischenzeitlich verlegten Registerakten wieder aufgefunden worden waren, beanstandete das ;面t Zwischenverfgung vom 28. 10. 199 1 den EinKreisgericht D tragungsantrag. Zur Eintragung kam es nicht mehr. Vielmehr wurde am 28. 1 1 . 1 99 1 der Antrag auf Er6ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens U ber das Verm6gen der H. GmbH i. G. gestellt. Dieses Verfahren ist durch BeschluB des 斑eisgerichts D. voM 13.2.1992 er6ffnet worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dag昭en eingelegte Berufung des Klagers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision, die er auf die Beklagten zu 1 und 2 beschrankt hat, verfolgt der Klager sein Klagebegehren weiter. Aus den G戒nden: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senates haften die Gesellschafter fr Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, die nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern liquidiert wird, grundsatzlich nur bis zur H6he i底r Einlageverpflichtung. Zur Begr加dung ist angefhrt worden, der Wille zu einer derartigen Haftungsbegrenzung komme regelmBig dadurch zum Aus山uck, daB der Gesch狙s負hrer fr eine,, GmbH" oder,, GmbH i. G." auftrete. Dadurch werde fr den Vertragspartner erkennbar, d郎 die Vertretungsmacht und die ihr entsprechenden Vertragserkl証 ungen des Gesch狙5負hrers darauf beschrankt seien, die Gesellschafter bis zur H6he ihrer Einlagen zu verpflichten ( BGHZ 65, 378 , 382 「= DNotZ 1976, 300]; 72, 45, 49「= MittBayNot 1978, 165 =DNotZ 1978, 689]; 80, 129, 144「= MittBayNot 1981, 192 ]; 80, 182, 184 DNotZ 1981, 5 O61). 「= Diese Haftung ist 一 auf der Grundlage des Vorbelastungsverbotes 一 als AuBenhaftung verstanden worden ( BGHZ 65, 378 う 382; 72, 45, 48 f.). Hinte理rund fr diese Konzeption war die 加erlegung, d郎 die Ve山indlichkeiten der Vor-G価H nicht auf die eingetragene Gesellschaftu bergingen, der Zahlungsanspruch auf erneute Zahlung des freiwillig erbrachten, den Mindesteinlagebetragu bersteigenden Betrages, der bei Eintragung der GmbH in Geld nicht mehr zur Verfigung stand, jedoch der eingetragenen GmbH zustand und die Gl加biger der Vor-GmbH unter diesen Umstanden leer auszugehen drohten, weil ihnen gegen die GmbH kein Anspruch zustand. Diesem MiBstand konnte nur dadurch begegnet werden, d郎 den Gl加bigern der unmittelbare Zugriff auf das 脆rm6gen 1er Vor-GmbH gestattet wurde. Hielte der Senat an diesem Modell der beschr山akten AuBenhaftung fest, w如 die Revision des Ki智ers unbegrndet, weil danach seine Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Sowohl gegen die Haftungsbeschr加kung als auch gegen die Konzeption der AuBenhaftung sind insbesondere nach Aufgabe des Vorbelastungsverbotes und der damit verbundenen Einfuhrung der Vorbelastungs- bzw. Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129 「= MittBayNot 1981, 192 ]; 105, 300 [=MittBayNot 1989,98= DNotZ 1989, 516 ]) berechtigte Bedenken erhoben worden, denen sich der Senat nicht, zu verschlieBen vermag. Unter diesen Umstanden kommt eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 als Gesellschafter der H. GmbH i. G. in Betracht. Die Haftung des Beklagten zu 2 scheidet nicht deswegen aus, -weil er 面t Vertrag vom 15. 1 1 . 199 1 seinen Geschaftsanteil auf den Beklagten zu 3 ubertragen hat. Denn diese 加ertragung ist mangels Beteiligung der BeHagten zu 1 nicht wirksam. 1 . Die Entscheidung der Frage, ob die Gesellschafter der VorGmbH fr Geschafte, die 面t ihrer Zustimmung aufgenommen worden sind, beschr山Ikt oder unbeschr乞nkt haften, ist im Ausgangspunkt daran auszurichten, daB nach allgemeinen Grundsatzen des burgerlichen Rechts und des Handelsrechts derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit , anderen Geschafte betreibt 角r die daraus entstehenden Verpflichtungen haftet. Dieser G加 ndsatz gilt solange, wie er nicht durch das Gesetz abgeandert wird (vgl. insoweit die Regelung zur Kommanditistenhaftung,§§171 if; HGB, und zur Haftung der Gesellschafter in den Gesellschaften 面t beschranktem Haftungsfonds) oder der Gesellschafter mit dem Vertragspartner im Rahmen des gesetzlich Zulassigen keine vertragliche Besch頂nkung der Haftung herbeifhrt (vgl・ Flume, Die juristische Person, 1983,§5 111 3, 5. 164; ders., Die Personengesellschaft, 1977,§16 IV 4, 5・328; vgl・auch K Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl.,§34 III 3 c, 5. 872, m.w. N. in Fn. 74; ders., Zur Stellung der oHG im System der ;蔵bier, GesellschaftsHandelsgesellschaften, 1972, 5. 317 recht, 3. Aufl.,§24 III 1 c; John, Die organisierte Rechtsperson, 1977, 5. 324; Wiedemann, JurA 1970, 5. 455 if.). Zutreffend wird darauf hingewiesen, d郎 angesichts dieser gesetzlichen KonzeptionauBerhalb der gesetzlich geregelten F組le nicht etwa die- Annahme einer unbeschr山akten, sondern diejenige einer besch 血nkten Haftung beg血ndungsbedtirftig ist (Stimpel, P5 Fleck, 1988, 5. 345, 360). Die Regelung des §13 Abs. 2 GmbHG , nach der den Gl加bigern fr Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsverm6gen haftet, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift ist lediglich auf die eingetragene GmbH zugeschnitten. Eine Ausdehnung auf die Vor-GmbH kommt im 圧nblick auf§11 Abs. 1 GmbHG nicht in Betracht. Denn wilrde man den Anwendungsbereich der GmbH-Normen auf die Vorsc面ftenU ber die Aufbringung des Stammkpitals und seine Sicherung sowieti ber die Haftungsbeschr山Ikung ausdehnen, wUrde sich die Bedeutung der Handelsregistereintragung auf die Umwandlung der Vor-Gesellschaft in eine juristische Person, also einen rein formalen Aspekt, beschr山Iken. In materiell-rechtlicher 圧nsicht bestunde die Gesellschaft 加t der Wi止ung der beschrnkten Haftung jedoch schon vor ihrer Eintragu吃 ei, el, (Lieb, P5 Sti叩 1985, 5. 399, 412 f.; 1面 folgend: Sti叩 p5 Fleck, 1988, 5. 345, 354 f.). Gerade das schli鴎t§11 Abs. 1 GmbHG aus. Zutreffend ist ferner darauf hingewiesen worden, d郎 einer solchen ausdehnenden Anwendung des §13 Abs. 2 GmbHG auch die Haftungsregelung des§11 Abs. 2 GmbHG entgegensteht. Der Gesetzgeber hat 面t der Durchfhrung von Geschaften vor Eintragung der GmbH gerechnet und aus diesem Grunde im Gl谷ubigerinteresse die unbeschr加kte pers6nliche . Haftung der,, Handelnden" verlangt. Darunter ist in 姉herer Zeit nicht nur die Ha如ng der Gesch狙sfhrer, sondern auch der G面ndergeselischafter verMittB習Not 1996 Heft 3 d那 die Haftung der Gesellschafter heute anders konzipiert wird (Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 355 f.). Da die Gesellschaftsverpflichtungen Angelegenheit der Gemeinschaft sind und den einzelnen Gesellschafter nur die Haftung fr diese 脆印flichtungen trifft, kann es, woraufebenfalls zu Recht hingewiesen worden ist (Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 360), fr eine Haftungsbeschr谷nkung auf Umst加de wie die hinreichende Warnung der Gl加biger durch die Firmierung oder den gegenst谷ndlichen Umfang der Vertretungsmacht des Gesch谷ftsfhrers ebensowenig ankommen wie auf den Willen der einzelnen Gesellschafter. Denn die Gesellschafter werden nicht pers6nlich durch Rechtsgesch谷fte ye叩fluchtet, sondern sie haften lediglich fr die Verpflichtung der Gemeinschaft (Stimpel, FS Fleck, 1988, 5. 345, 360). Eine Haftungsbeschr加kung kann daher nur durch ausdrickliche \もreinbarung der Gesellschafter 面t dem Vertragspartner herbeigefhrt werden. Im Schrifttum wird zudem auf den Wertungswiderspruch hingewiesen, der dann entsteht, wenn die Haftung der Gesellschafter in der Vor-GmbH beschrankt wird, nach Eintragung jedoch eine unbeschr谷吐te Haftung eingreifen soll. Es wird zu Recht als eiie nicht hinnehmbare Inkonsequenz angesehen, die Haftti 鵬 der Gi仙血er 臨 zur Eintragung auf die bedungenen Einlagen zu reduzieren, nach Eintragung die Gesellschafter hingegen 面t einer unbegrenzten Verlustausgleichspflicht zu belasten (Meister, FS Werner, 1984, 5. 521, 548 f.; Lieb, FS Stimpel, 1985, 5. 399, 411, 414; Sti叩 FS 目 1988, ei, eck, Sし 345, 359; K Schmidt, ZI-IR 156 [1992], 5. 93, 108; HachenburgiUlmer, GmbHG, 8. Aufl.,§1 1 Rdnr. 64). Das Ungleichgewicht zwischen einer besch血nkten Haftung vor Eintragung und einer unbeschr谷nkten Einstandspflicht nach Eintragung wurde bei Verlusten der Vor-Gesellschaft fr die Grinder einen erheblichen Anreiz bieten, die Eintragung 血cht weiter zu betreiben und die Gesellschaft zu liquidieren (ScholzJK Schmidt, GmbHG, 8. Aufl.,§11 Rdnr. 80; Meister, FS Werner, 1984, 5. 521, 548). Ein Haftungsgleichlauf vor und nach Eintragung der GmbH erscheint daher unabding-bar. Er gebietet, eine unbeschr加kte Haftung der 面t der Aufnahme der Geschftst加gkeit einverstandenen Grilnder fr samtliche Anlaufverluste der Vor-GmbH anzuerken-nen (Meister, FS Wとrn叫 1984, 5. 521, 548 f.; Lieb, FS Stimpel, 1984, 5. 399, 414; Stimpel, FS Fleck, 1988, 5. 345, 360 f.; HachenburgiUlmer, GmbHG, 8. Aufl.,§lFRdnr. 65; (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl.,§11 Rdnr. 82; Lutterl Hommeih吐 GmbHG, 14. Aufl.,§ 11 Rdnr. 8). 夢r dieses Ergebnis streitet auch eine rechtssystematische Uberlegung. Eine Unterbilanzhaftung, die erst nach Eintragung Rechtsfolgen entfaltet, ben6tigt in der Entwicklungsstufe der Vor-GmbH ein gleichwertigesA quivalent. Denn erst eine schon w芽 hrend des Bestehens der Vor-GmbH eingreifende unbeschrnkte Haftung der Gmnder kann die nach der Eintragung wirkende Vo山elastungs- oder Unte山ilanzhaftung legiti面eren (vgl. K Schmidt, ZHR 156 [19921, 5. 93, 108, 121). Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt geboten, von einer einheitlichen Grinderhaftung auszugehen (Meister, FS t, S. 521, 549), die sich in eine Verlustdec und eine Vorbelastungshaftung aufspaltet, gleichen, der jeweiligen Gi仙血ungsphase angepaBten Anspruchsvoraussetzungen basiert (HachenburgiUlmer, GmbHG, 8. Aufl.,§11 Rdnr. 95). Mit Hilfe der Verlustdeckungshaftung wird auch der vom Senat be比rchtete Interessenwiderstreit (vgl. dazu BGHZ 80, MittB習Not 1996 Heft 3 き。 129, 142) zwischen Gesch谷ftsfhrern, die zur Vermeidung einer Handeindenhaftu昭 auf die Eintragung der GmbH dringen, und Gesellschaftern, die sich einer Eintragung wegen der Besorgnis der Vorbelas shaftung widersetzen, beseitigt. Die Geschaftsfhrer vor Eintragung der GmbH nicht sch証fer als die Gesellschafter. Scheitert die Eintragung, gem 邪 §11 Abs. 2 GmbHG in Anspruch Gesch谷ftsfhrer ihren RegreB anspruch gegen die Vor-Gesellschaft mittels der Verlustdeckungshaftung bei den Gesellschaftern durchsetzen. Insgesa血 erscheint es daher interessen- und sachgerecht, den Gesellschaftern das Gesch谷ftsrisiko der Ge胆llschaft in allen GrUndungsphasen aufzuerlegen. 2; Die Grinde, die bisher nach Ansicht des Senates im Gl加bigerinteresse eine AuBenhaftung erforderlich machten, sind 面t der Aufgabe des Vorbelastungsve山otes und der Ein釦hrung der Vorbelastungshaftung entfallen. Denn dadurch, daB auch die Pflichten aus den von der Vor-GmbH getatigten Gesch谷ften auf die eingetragene GmbHU bergehen (vgl. dazu BGHZ 80, 1 29) und dariiber hinaus die Vo山elastungshaftung die den MindesteinlagebetragU bersteigende Z叫lung ergreift, die vorzeitig zur Erfllung der Resteinlagepflicht vorgenommen wird, (vgl. BGHZ 105, 300 ), ist die besondere Gefahrenlage der Gl谷ubiger, die dem Senat seinerzeit \もranlassung・ zur Annab 加 e einer AuBenhaftung gegeben hat, beseitigt. Allerdings werden auch unter diesen ver谷nderten Ui加 st加den noch etliche GrUnde fr eine AuBenhaftung angefhrt. Sie gew谷hrleiste einen wirksamen Gl加bigerschutz, weil sie die Haftungs- und Regr鴎abwicklung den Gesellschaftern aufbUrde (K Schmidt, ZHR 156 [1992], 5. 93, 1 16). Zudem brauche nicht festgestellt zu werden, ob die Vor-Gesellschaft masselos und in diesem Falle, wie von den BefUrwortern der Innenhaftung vertreten, ausnahmsweise ein Durchgriff auf die Gesellschafter zul谷ssig sei (K Schmidt, ZHR 156 [19921, S. 93, 117). Es widerspreche dem der Ein- wie der Mehrpersonengr山ldung im GmbH-Recht zugrundeliegenden homogenen Rechtsbild, wenn bei der Einpersonen-VorGmbH eine direkte Inanspruchn司ime des Gesellschafters zugelassen werde. SchlieBlich gebe die AuBenhaftung der werdenden GmbH&Co. KG den Gl谷ubigern die M6glichkeit, nach eigenem GutdUnken nicht nur beide Gesellschaften, sondern auch die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, ohne auf das T谷tigwerden des Konkursverwalters oder Liquidators warten zu miissen (K Schmidt, ZHR 156 [19921, 5. 93, 1 1 8 f.). Ferner wird als Vorteil hervo堪ehoben, daB die Flligkeit und Berechnung des Anspruchs keine Probleme aufwerfe, weil sich der Um 魚ng der Au脱血aftung nach dem jeweiligen Stand der \もrbindlichkeiten richte, ohne d那 er von einem Stichtag abh谷ngig w証e (K. Schmidt, ZHR 156 [19921, 5. 93, 119 f.). Schli郎lich brauche man bei Annahme der AuBenhaftung die mitunter schwierige Tatfrage 血cht zu ki証en, ob die Grnder ihre Eintragungsabsicht aufgegeben hatten und 「 deshalb den 01加bigern gegen加er un面ttelbar hafteten. Diesen Umst谷nden 扇んlit sicherlich, was nicht zu ye止ennen ist, eine erhebliche Bedeutung zu. Dennoch sprechen nach Ansicht des Senates die besseren GrUnde fr eine Innenhaftung. Soweit das GmbHG einer GI谷ubigerge飴 hrdung durch eine Haftung der Gesellschafter entgegentritt, geschieht das in der Weise, daB gesellschaftsintern Ansprche der GmbH gegen die Gesellschafter ausgel6st werden. Entsprechend diesem gesetzlichen Konz叩t ist ぬch die Vorbelastungsha如昭 immer nur unter dem Gesichtspunkt der internen Haftung der s. 345, 362). Allerdings k6nnen diese Sanktionen nicht ohne weiteres auf die Verhaltnisse der Vor-GmbH u bertragen werden, weil sie voraussetzen, d論 das Kapitalsicherungsrecht verfehlt wird. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch fr den Schutz der Gl谷ubiger vor Geschaftsverlusten in der : VorGmbH nicht tragend (Stimpel, P5 Fleck, 5. 345, 362). Der weitgehende Gleichlauf 面t der Vorbelastungshaftung, die 面t der Verlustdeckungshaftung in einem engen Zusammenhang steht, spricht aber nachdrcklich dば血, auch dieses Rechtsinstitut als InnenregreB auszuformen (Hachenburg/ Ulmer, GmbHG, 8. Aufl.,§1 1 Rdnr. 65; Lutter/Hommeih吐 GmbHG, 14. Aufl.,§11 Rdnr. 8; Meister, P5 Werner, 1984, s. 521, 550; Stimpel, FS Fleck, 1988, S. 345, 361). Da die Vor-Gesellschaft soweit wie nach dem Gesetz zulassig dem Bild der eingetragenen GmbH folgen soll, sollte dem die Haftungsverfassung fr Anlaufverluste angepaBt werden ei, (Sti叩 P5 Fleck, 1988, S. 345, 362). Den Gi加bigern entstehen dadurch keine Nachteile, weil sie im Wege der P伽dung den Verlustdeckungsanspruch der Vor-Gesellschaft gegen die Gi血 nder verwerten 肋nnen (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl.,§1 1 Rdnr. 66). Soweit errtert wird, ob bei Aufgabe der Eintragungsabsicht eine un面ttelbare Inanspruchnahme der Gesellschafter nach den Grunds批zen der Haftung in der Gesellschaft burgerlichen Rechts oder der oHG in Betracht kommt, kann in der Praxis die Feststellung Schwierigkeiten bereiten, ob der Geschaftsbetrieb nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgefhrt worden ist. Diese Zweifelsfrage kann dadurch ausger加mt werden, d出 auch bei Aufgabe der Eintragungsabsicht ein als Innenhaftung konstituierter Verlustdeckungsanspruch gew川lrt wird, der 面t dem Scheitern der Eintragung entsteht achenburg/Uimer, GmbHG, 8.Aufl.,§11 Rdnr.95). Wrde 田 man bei T谷tigung eines weiteren Geschaftes 血t der bisherigen Rechtsprechung des Senates ( BGHZ 80, 129 , 142) eine AuBenhaftung annehmen, wUrde ein Systemwechsel in der Konzeption der Verlusthaftung eintreten, der von Sachverhaltsdivergenzen abh勘いg w証e, die keinen inneren Zusammenhang au飼eisen. Wrde man im Falle des Konkurses eine unmittelbare Haftung der Gesellschafter annehmen, w証e zu befrchten, d論 ein Wとttlauf der Glaubiger einsetzt und 一 etwa wenn einzelne Gesellschafter illiquide werden 一 ungleiche Be垣edigungschancen der Gl加biger entstehen.§171 bs. 2 HGB kann nicht herangezogen werden, weil er auf die Kommanditistenhaftung beschrankt ist. Sind die Anspruche gegen die Vor-GmbH zu richten, kann in der Regel eine gleichm郎ige Be垣edigung der Glaubiger erwartet werden. Das gilt vor allem deshalb, weil der Verlustdeckungsanspruch gegen die Vor-GmbH erst mit dem Scheitern der Eintragung entsteht 田叱henburg/Uimer, GmbHG, 8. Aufl.,§11 Rdnr. 95). Der Falligkeitszeitpunkt ist mit der Er6ffnung des Konkursverfah-rens bzw. dem Beginn der Li叫idation bestimmt. Berech-nungsschwierigkeiten sind somit nicht zu befrchten. Ist die Vor-GmbH verm6genslos oder sind weitere Gl如biger nicht vorhanden, kann ebenso wie bei der Einmann-Vor-GmbH dem Gl加biger der unmittelbare Zugriff gestattet werden. Die Er6ffnung dieser M6glicl水eit schafft keine Abwicklungs-schwierigkeiten (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl.,§11 Rdnr. 67, 68). 3. In der praktischen Konsequenz reduzieren sich die Unterschiede zwischen Innen- und AuBenhaftung auf die Frage, ob die Abwicklungslast die Gl飢ibiger oder die Gesellschafter tragen (K. Schmidt, ZHR 156 [1992], 5. 93, 113). Bedeutung erlangt die Haftung der Grndergesellschafter in der Regel nur im Konkurs- und Liquidationsverfahren. Fr diesen Fall der Liquidation oder des Konkurses gehen auch maBgebende Verfechter der AuBenhaftung von einem Innenausgleich aus (vgl. u.a. K. Schmidt, ZHR 156 [1992], 5. 93, 119 f.). Umgekehrtbe血worten Vertreter der Innenhaftung 皿r den Fall, daB die Vor-GmbH verm6genslos ist, insbesondere keinen Geschaftsfhrer mehr hat und auch ein Konkursantrag keine Aussicht auf Erfolg verspricht, die Zul谷ssigkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf die Gesellschafter-Gesch狙s租hrer (vgl. u. a. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl.,§11 Rdnr. 67). Unter diesen Umst谷nden gewinnt der Gedanke, von einer einheitlichen Grnderhaftung auszugehen, die sich aus einer Verlustdeckungs- und einer Vorbelastungshaftung zusam-mensetzt, besonderes Gewicht. Da die Vo山elastungshaftung inU bereinstimmung 面t dem Gesetz als Innenhaftu昭 ausgestaltet worden ist, sprechen die besseren GrUnde da血r, diese Ausgestaltung auch bei der Verlustdeckungshaftung vorzunehmen. III. Das vorstehend dargelegte Haftungskonzept in der VorGmbH weicht von der Rechtsprechung des Bundessozial-gerichtes und des Bundesarbeitsgerichtes ab. Das Bundessozialgericht geht in seiner Entscheidung vom 28.2.1986 -2 即 21/85, ZIP 1986, 645 , 646-inU bereinstimmung 面t der bisherigen Rechtsprechung des Senates von einer Haftung des Geseilschafters der Vor-G加 bH gegentiber den Gesellschaftsgl如bigern, also einer AuBenhaftung aus. Es hat dies im Hinblick auf Beitrage ausgesprochen, die an den 丑ager der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten sind. Das Bundes価eitsgericht fhrt in seinem VorlagebeschluB )一 entsprechend der vom 23.8.1995 一 10 AZR 908/94 (A bisherigen Rechtsprechu昭 des Senates aus, d論 die Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH fr die durch Rechtsgesch谷ft begrndeten Verbindlichkeiten auf den Betrag der Stammeinlage beschr加kt sei. Darber hinaus vertritt es die Ansicht, die Haftungsbeschr血kung gelte in entsprechender Anwendung des §13 Abs. 2 GmbHG auch 皿r Verbindlichkeiten der Vor-GmbH, die nicht duiでh Rechtsgesch谷ft begrndet seien. Im Hinblick auf diese Abweichungen legt der Senat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes die aus dem BeschluBtenor ersichtliche Frage zur Entscheidung vor. 21. GmbHG§§5 Abs. 4, 16 Abs. 3, 19 Abs. 5 (Vorausse女ungen einer verdeckten Sacheinlage) 1. Tritt ein Gesellschafter seinen Gesch首fi国anteil an einer GmbH, aus dem die Resteinlage noch nicht 伍lu1g gestellt ist, an eine andere GmbH ab, an der er ebenfalls beteiligt ist und an die er die Mindesteinlage geleistet ten hat, greifen die Grunds註tze der verde山 Sacheinlage ein, wenn die zweite GmbH die auf sie U bergegangene, nunmehr flillig gestellte Resteinlageverpflichtung mit dem Mindesteinlagebetrag erfillt. 2. Die Umgehung der auf Publizitat und Wertdeckungskontrolle zielenden VorschriftenU ber die Leistung von Sa山einlagen setzt eine 一 wenn auch un南rksame 一 Abrede des Einlageschuldners mit den 皿tgesellschaftern (an!註Blich der GrUndung oder Kapitalerhぬung) oder den Geschfts倣hrern (im Hinblick auf die Erfillung der E血lagepflicht) voraus, die den wirtschaftMittB習Not 1996 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.03.1996 Aktenzeichen: II ZR 123/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 217-220 NJW 1996, 1210-1213 Normen in Titel: GmbHG §§ 11, 13