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II ZR 123/94

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 03. März 1996 1 Z BR 160/95 BGB §§ 2079, 2270, 2281 Zur Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 18. BGB§§2079, 2270 Abs. 1, 2281 (Zur Wechselbezだglichkeit in einem gemeinsch叩lichen Testament) Setzen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament jeweils nur ihren einzigen gemeinsamen Sohn zum Alleine山en ei馬 so sind diese Ve直gungen im Zweifel nicht wechselbezUglich. Denn es liegt die Annahme nahe, daB jeder Elternteil auf jeden Fall und unabh加gig von der Verfgung des anderen erreichen will, daB das Kind sein Erbe wird. B習ObLG, Besch1iB vom 4・3. 1996 一 1 Z BR 160/95 面tgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe stammt sein einziges 瓦nd, der Beteiligte zu 1. Am 28.9.1981 haben der Erblasser und seine erste Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament den Beteiligten zu 1 zumAl回nerben ihres gesamten Verm6gens eingesetzt und dabei insbesondere ein Hausgrundsttick erw独nt, das ihr wesentliches 'v町m6gen darstellte.Am 12.10.1981, wenige覧ge vor ibrem Tod, hatte die Ehefrau ihren h註lftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstuck auf den Beteiligten zu 1U bei廿agen. Am 14.10.1982 heiratete der Erblasser in zweiter E肥 die Beteiligte zu 2. Die Eheleute lebten bis zum Tod 叱s Erblassers in dem bereits erw独nten Haus. Am 24.5A983 erkl山te der Erblasser zu notarieller Urkunde, daB es sich bei dem gemeinschaftlichen Testament vom 28.9.1981 nicht um ein wechselbezugliches Testament handle.町 hebe deshalb seine letztwillige 肥rfugung in dem Testament auf. Gleichzeitig setzte er den Beteiligten zu 1 erneut zumAlleinerben ein und ordnete verschiedene Vermchtnisse zugunsten der Be直ligten zu 2 an. In einer eigenen notariellen Urkunde vom selben Tag erkl証te er, da er das gemeinschaftliche 肥stament vom 28.9.1981 vorsorglich wegenU bergehung des Pflichtteilsrechts seiner zweiten Ehefrau anfechte. Die Anfechtungserkl証ung wurde dei加 NachlaBgericht ubersandt. Der Beteiligte zu 1 erhielt auf Wunsch des Erblassers beglaubigte Absc面ften der Urkunden. Zusammen mit der Beteiligten zu 2 hat der Erblasser am 15.12.1986 ein weiteres privatschriftlic肥5 gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin haben die Ehegatten vorsorglich alle 加he卿Ve皿gungen von Todes wegen aufgehoben und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. DerBe直ligte zu 1 hat einen Erbsc肥in beantragt, der ihn als Al鳳nerben ausweisen soll. Er ist der Meinung, aus der Zusammenschau der beiden Urkunden vom 24.5. 1983 ergebe sich, daB die Anfechtung nach dem Willen des Erblassers nui eine besch甫nkteWirkung gehabt habe. Dieser habe die ihn bin叱n由Erbeinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 28.9.1981 nur insoweit beseitigen wollen, als er seiner zweiten Ehefrau in dem neuen Testament 肥r雌chtnisse zugewandt habe. Daher habe die Bindung fortbestanden, die Erbeinsetzung des Be直ligten zu 1 habe in 叱m Testament vom 15.12.1986 nicht mehr aufg山oben werden k6nnen. Die Beteiligte、 zu 2 hat ihrerseits auf der Grundlage des Testaments vom 1 5. 1 2 1986 einen Erbschein ebenfalls als Alleinerbin beantragt. Das Nachl出gericht hat einen Erbschein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 2 angekundigt und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 h芦 das Landgericht zu血ckgewiesen・H追rge四n richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg Aus den G坑nden: aンDas Landgericht hat hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Testament vom 28.9.1981 von beiden Ehegatten verfgten Einsetzung des Beteiligten zu 1 als Erben WechseltezugIlcliKeit be]加t. ts flat jelocfl Uie tiinaung als uurcn oie vom Erblasser am 24.5. 1983 erkl狙e Anfechtung beseitigt angesehen, so daB der Eiもlasser mit Testament vom 15.12.1986 seine neue E配frau wirksam zur Alleineiもin einsetzen konnte. Auf die Anfechtung 頭me es indessen nur an, wenn der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau wegen Wechselbezglichkeit an die in dem Testament vom 28.9.1991 getroffene Verf 即ng gebunden gewesen w証e. Wechselbezuglichkeit lag aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor bンDas Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, d鴎 das gemeinschaftliche Testament vom 28.9.1981 keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezglichkeit der darin getroffenen Verfgungen enth組t, so da diese nach den allgemeinen Auslegungsgrunds批zen zu ermitteln ist (vgl. BayObLGZ 1991, 173 /176「= MittBayNot 1991, 174 ]). Es hat aber wesentliche Umstande (vgl. BayObLG a.a.O.) und die allgemeine Lebenserfahrung (BayObLG FamRZ 1991, 1232/1234 und BayObLGZ 1982, 474 /477) nicht bercksichtigt. aa) Letztwillige Ve面gungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemaB §2270 Abs. 1 BGB wechselbezuglich, wenn anzunehmen ist, d鴎 die Verfgung des einen nicht ohne die Ve曲gung des anderen getroffen worden w如,wenn also jede der beiden Ve曲gungen mit Rucksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/176「= MittBayNot 199 1, 174] ). Entscheidend ist der Wille der Ehegatten im Zei中unkt der Testamentserrichtung (MUnchKomm-BGB/Musielak, 2. Aufl.,§2270 Rdnr. 7 m.w.N). Aus dem Umstand allein, d鴎 sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, kann nicht schon auf eine Wechselbezuglichkeit der d面n enthaltenen Ve而gungen geschlossen werden (vgl・BGH 、 NJW-RR 1987, 1410 「= MittBayNot 1988, 178 ]; Soergel/ Woゲ BGB, 12. Aufl.,§2270 Rdnr. 13). Der Begriff der Wechselbeztiglichkeit erfordert nicht, d鴎 die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen oder sonst bedenken (BayObLG a.a.O.). Jedoch sind Verfgungen, durch die jeder Ehegatte die gemeinschaftlichen 瓦nder zu seinen Erben einsetzt, im Zweifel nicht wechselbeztiglich. Denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, daB ein Elternteil die 瓦nder nur deshalb im Testament bedenkt, weil dies auch der andere tut (BayObLG Rpfleger 1985, 445 ). Vielmehr liegt nahe, daB jeder Elternteil aufjeden Fall und unabh勘gig von der Ve曲gung des anderen will, d鴎 sein 瓦nd sein Erbe wird (vgl.月fe泳r FamRZ 1993, 1266 /1272 bei FuBnote 84 m.w. N. ; MUnchKomm-BGB/Musielak,§2270 Rdnr. 12). bb) Das Landgericht hat die Annahme der Wechselbezuglichkeit zunachst darauf gestutzt, d鴎 die letztwilligen Anordnungen zugunsten des Beteiligten zu 1 in einer sprachlich einheitlichen Ve柳gung zusammengefaBt sind. Eine solche Zusammenfassung spricht zwar 価 sich genommen nicht fr eine Wechselbezuglichkeit (vgl. RGZ 88, 330 und Staudinge以風inzleiter, BGB, 12. Aufl.,§2270 Rdnr. 4). Jedoch ist anerkannt, d鴎 es als Anzeichen fr eine Wechselbezuglichkeit gewertet werden kann, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament gleichlautende Verfgungen, sei es auch nur zugunsten eines Dritten, getroffen werden ( BayObLGZ 1964, 95 /100; OLG Hamm FamRZ 1994, 1210/1211). Hingegen kann der Umstand, d鴎 der Beteiligte zu 1 im Besitz des Testaments war und von seinem Inhalt Kenntnis hatte, die verschiedensten Ursachen haben. Es ist 216 MittB習Not 1996 Heft 3 nicht erkennbar, warum daraus, wie das Landgericht meint, im vorliegenden Fall Schlusse auf die Wechselbezuglichkeit der getroffenen Verfgungen zu ziehen sein sollten. Die Ehegatten haben, anders als bei der vom Landgericht offenbar herangezogenen Fallgestaltung in der Entscheidung B習ObLGZ 1991, 173 MittB習Not 1991, 174], auch nic比 「= ausdrUcldich aufjeden Erbanspruch verzichtet, sondern lediglich jeweils den Beteiligten zu 1 zu ihrem Erben eingesetzt. Auch dies spricht fr sich genommen weder fr noch. gegen die Wechselbeztiglichkeit der Verfgungen. Besondere Umstande wie etwa der Wunsch nach einer bestimmten Ver-teilung des Nachlasses unter mehreren 葡ndern, die in diesem Zusammenhang oder auch allgemein eine Wechselbeztiglich-keit der Verf1gungen nahelegen k6nnen (vgl. Baues, Gemeinschaftliches Testament und Ehegattenerbvertrag S. 1 14 sowie Pfe泳r a.a.O. S. 1273), liegen nicht vor. Auch wenn das Landgericht der spateren A uBeru昭 des Erblassers vor dem Notar zur Wとchselbeztiglichkeit der vも rfgungen keine Bedeutung beimessen muBte (vgl. BayObLGZ 1991, 173/177「= MittayNot 1991, 174]), so hatte es unter diesen Umstanden doch die allgemeine Lebenserfahrung in seine Uberlegungen einbeziehen mtissen, daB ein Elternteil die Erbeinsetzung eines Kindes im Regelfall nicht von der Erbeinsetzung eben dieses Kindes durch den anderen Elternteil abhangig machen w.皿 Ftir eine solche Willensrichtung der Ehegatten spricht im 如rigen auch das Vo山ringen des Beteiligten zu 1 zur. Entstehungsgeschichte des gemeinschaftlichen Testaments. Danach hatte die erste Ehefrau des Erblassers den unumst6Blichen Willen, ihr eigenes Verm6gen (insbesondere auch ihren Miteigentumsanteil an dem Grundsttick) dem Beteiligten zu 1 zu sichern. Dieses Ziel konnte sie nur erreichen, wenn die Wirksamkeit ihrer Ve血gung nicht von der Wirksamkeit der Verfgung des Erblassers abhangig war. Denn die Wechselbezuglichkeit der Verfgungen wtirde dazu fhren, daB mit der (nach Meinung des Landgerichts wirksamen) Anfechtung der Verflgung des Erblassers auch die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 durch seine Mutter unwirksam wtirde( §2270 Abs. 1 BGB ; vgl. Palandt/Eden-hofer, BGB, 55. Aufl.§2270 Rdnr. 2) mit der Folge, daB gesetzliche Erbfolge eintreten wtirde. Zum (maBgebenden) Zeitpunkt der Testamentserrichtung war der Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Grundsttick, auf den es den Beteiligten nach dem 1血alt des 正staments besonders ankam, noch nicht unter Lebenden auf den Beteiligten zu 1ti bertragen worden. Vielmehr sollte dieser Verm6genstibergang, so der Vortrag des Beteiligten zu 1, nach dem Willen der Ehefrau gerade durch das Testament gesichert werden. Erst nach der Testamentse血chtung habe sie eine bertragung bereits unter Lebenden ins Auge gefaBt. Die vom Beteiligten zu 1 behauptete Wechselbeztiglichkeit der Verflgungen wtirde also gerade dazu 比hren, d那 dem Willen der Ehefrau bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, ihrem Sohn . auf jeden Fall ihr gesamtes Verm6gen zukommen zu lassen, nicht Rechnuhg getr昭en werden k6nnte. c) Da weitere Ermittlungen ni erforderlich sind, kann der Senat den Sachverhalt selbstar wtirdigen und das gemeinschaftliche Testament vom 28.9. 198 1 hinsichtlich der Wechselbezuglichkeit der darin getroffenen Verfgungen selbst auslegen (vgl. BayObLGZ 1995, 79 /87; Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl.§27 Rdnr. 48 und 59 m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, greift Mer die Auslegungsregel des §2270 Abs. 2 BGB nicht ein, weil die Ehegatten ausschlieBlich Verfgungen zugunsten Dritter getroffen haben. D山 er ist ti ber die Frage der Wechselbeztiglichkeit nach freiem richterlichen Erme ssen unter Bercksichtigung aller UmMittB習Not 1996 Heft 3 stande des Einzelfalls zu entscheiden (BayObLG FamRZ 1986, 392/394 f.). Dies 倣1-111 zu dem Ergebnis, daB eine Wechselbeztiglichkeit der in dem gemeinschaftlichen Testament getroffei叱n Verf昭ungen nicht festgestellt werden kann. d) Auf der Gmndlage einer fehlenden Bindung des Erblassers an seine Verfgung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 28.9.1981 ist fr dieErbfolge allein der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 15. 12. 1986 maBgebend. Der Erblasser hat in Nr. 1 dieses 叱staments, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken nicht bestehen, ausdrcklich alle frtiheren Ver倣gungen von Todes wegen aufgehoben und damit widerrufen( §§2253, 2254 BGB ). e) In dem Testament vom 15.12.1986 hat der Erblasser die Beteiligte zu 2 ausdrUcklich zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Das Landgericht hat den weiteren Verflgungen des Testaments keine abweichende Erbeinsetzung entnehmen k6nnen. Diese Auslegung hat der Senat nur auf Rechtsfehler zu ti berprtifen (vgl. BayObLGZ 1991, 173 /176 「= MittBayNot 1 99 1, 174] ). Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 19. BGB §§748, 812, 2039, ZPO §256 (Unzuldssige weitere Teilauseinandersetzung nach Zwangsversteigerung eines zum Nachla gehdrenden Grundstcks) 1. Einem bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben, weil dieser bei einer vorangegangenen Tellauseinandersetzung mehr erhalten hat, als ihm nach der Tellungs-quote zusteht, steht vor AbschluB der Auseinanderset-zung das Verbot der Teilauseinandersetzung entgegen (hier: unrichtige Verteilung des Erl6ses aus Zwangsversteigerung eines zum NachlaB geh6renden GrundstUcks). 2. Der Miterbe kann aber stattdessen die Feststellung verlangen, daB ihm aus dem Erl6s der Zwangsversteigerung noch ein weiterer Betrag zusteht. 3. Einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen fr ein zum NachlaB geh6rendes Grundsttick kann ein Miterbe unabhngig von der Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses geltend machen. Oberlandesg頭cht K6ln, Urteil vom 25.1.1996 一 1 U47/95 一, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vorsitzender 斑chter am OLG K6ln Vereins- und Gesellschaftsrecht / 20. GmbHG§§11, 13 Abs. 2 (11軍ung der Geselisch叩 er einer Vor-GmbH) Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH fr Verbindllchkeiten dieser Gesellschaft unbeschrankt und grund5註 tzlich nur JmVし rh証ltnis zur Vor-Gesellschaft? BGH, VorlagebeschluB vom 4.3.1996 一 II ZR 123/94 mitgeteilt von Dr Aた功ぞd Werp, Richter am BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 03.03.1996 Aktenzeichen: 1 Z BR 160/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 216-217 Normen in Titel: BGB §§ 2079, 2270, 2281