VIII ZR 212/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. März 1996 VIII ZR 212/94 ZPO § 794 Bestimmtheit eines in notarieller Urkunde begründeten Vollstreckungstitels Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZPO § 794 Bestimmtheit eines in notarieller Urkunde begründeten Vollstreckungstitels Ist in der notariellen Urkunde geregelt, daß sich ein ziffernmäßig bestimmter Betrag aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ermäßigen kann, so ist dennoch eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt. Es ist in diesen Fällen Sache des Vollstreckungsschuldners, im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Ermäßigung geltend zu machen (Leits. d. Red). BGH, Urt. v. 06.03.1996 - VIII ZR 212/94 Kz.: L II 1 - § 794 ZPO Problem Nicht selten bereitet in der Praxis die Bestimmtheit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung in notariellen Urkunden Probleme (vgl. DNotI-Report 23/1994, 1 ff.; LG Frankfurt DNotI-Report 1/1995, 5). Im vorliegenden Fall enthielt die notarielle Urkunde die Verpflichtung zur Zahlung bestimmter, ziffernmäßig festgelegter Beträge. Allerdings war weiter geregelt, daß sich die Frage, wie die Zahlungen im einzelnen zu berechnen sind, aus Abschichtungsbilanzen ergeben sollte, die durch einen Steuerberater erstellt werden sollten. Es war nun fraglich, ob aufgrund dieser endgültigen Bestimmung der Zahlungspflicht aufgrund der Abschichtungsbilanzen die Bestimmbarkeit für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegeben war. Lösung Der BGH bejahte hier die Bestimmbarkeit. Grundsätzlich ist der zu vollstreckende Zahlungsanspruch nur dann hinreichend bestimmt, wenn er vertragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres errechnen läßt ( BGHZ 88, 62 , 65). Es genügt hierbei, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem BGBl oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (vgl. hierzu BGH DNotI-Report 5/1995, 45). Im vorliegenden Fall seien die zu vollstreckenden Forderungen ziffernmäßig genannt und daher bestimmt bezeichnet. Daß sich die Höhe der Zahlungen aufgrund anderer, außerhalb der Unterwerfungserklärung liegender materiell-rechtlicher Erklärungen ermäßigen könne, nehme den in den Vollstreckungstiteln ziffernmäßig bezeichneten Forderungen nicht ihre Bestimmtheit. Auch sonst bestünden keine rechtlichen Bedenken, den in der Unterwerfungserklärung vollstreckbar gestellten Anspruch von vornherein weiter zu fassen als die zugrunde gelegte materielle Forderung. In der Praxis werde dieser Weg häufig gerade für den auch hier gegebenen Fall gewählt, daß die endgültige Höhe der materiell-rechtlichen Forderungen noch nicht feststehe. Es sei dann gegebenenfalls Sache des Vollstreckungsschuldners, den Einklang zwischen vollstreckbar gestellter und materieller Forderung über die Vollstreckungsgegenklage wiederherzustellen. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 11/1996 Juni 1996 100 DNotI-Report 11/1996 Juni 1996 101 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.03.1996 Aktenzeichen: VIII ZR 212/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 100-101 Normen in Titel: ZPO § 794