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Urteil

I-4 U 146/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0703.I4U146.14.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juli 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 1 O 425/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers tragen die Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger oder seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juli 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 1 O 425/12, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers tragen die Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger oder seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e A. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung aus einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis, das der Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sogenannten Kauf- und Übertragungsvertrages abgegeben hat. I. Am 26. Juli 2012 schlossen die Beklagten, damals vertreten durch ihren Streithelfer E. Sch., mit der R. 378. V V GmbH einen Kauf- und Übertragungsvertrag über Inhaberaktien an der D. D. SE. Unter § 1 Abs. 2, 3 und 5 des Vertrages trafen die Parteien folgende Regelung: „(…) (2) Der Kaufpreis für die Aktien beträgt EUR 100.000.000,- (in Worten: Euro hundert Millionen). (…) (3) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar bis zum 31. Oktober 2017 und ist bis dahin unverzinslich. (…) (5) Dem Verkäufer ist die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung, welches Herr P. S. sowie der Käufer und die Gruppengesellschaften durch Urkunde vom heutigen Tage - UR.Nr. … des Notars Dr. E. K. in D. - abgegeben haben, unverzüglich zu übergeben.“ Unter „§ 3 Verhaltenspflichten in der Übergangsphase“ des Vertrages heißt es wörtlich: „(1) In dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und dem 31. Oktober 2012 („Übergangsphase“) soll das Unternehmen bereits vom Käufer geführt werden, aber der Verkäufer kommt noch für etwaige Verluste auf und stellt entsprechende liquide Mittel zur Verfügung, um die Fortführung des Unternehmens im Sinne des nachstehenden Satzes zu gewährleisten. (…)“ Unter „§ 4 Haftung des Verkäufers“ heißt es wörtlich: „(2) Der Verkäufer gewährleistet im Sinne einer Beschaffenheitsgarantie (§§ 453 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB), dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages (…) h) zu keiner Zeit Insolvenzgründe im Sinne der §§ 17 bis 19 ff. InsO (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit) vorlagen, es ist auch zu keiner Zeit ein Insolvenzantrag gestellt worden. Nach bestem Wissen sind zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages keine Umstände ersichtlich, die einen Insolvenzantrag in Zukunft erforderlich machen könnten; (…) j) bis zum heutigen Tag sind keine Ereignisse eingetreten oder drohen einzutreten, die sich auf die gegenwärtige oder zukünftige Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der einzelnen Gruppengesellschaften wesentlich nachteilig [Fettdruck im Original] auswirken könnten; (…).“ In einer von dem anwaltlich beratenen Kläger am 26. Juli 2012 unterzeichneten, notariell beurkundeten Erklärung, UR-Nr. … (Anl. K8), des Notars Dr. E. K., heißt es unter II. und III. wörtlich: „ II. Schuldanerkenntnis Herr S. Sodann erklärte Herr S. P. im eigenen Namen: Hierdurch erkenne ich an den in Teil I. unter Ziffern 1. und 2. genannten Gesellschaften E. P. S. B.V. und G. I. B.V. als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB einen Geldbetrag in Höhe von € 20.000.000,00 (in Worten: Euro Zwanzig Millionen) nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2017 in der Weise zu schulden, daß dieses Anerkenntnis die Verpflichtung zur Zahlung selbständig begründen soll. Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung unterwerfe ich mich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen. Dem jeweiligen Berechtigten kann jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen erteilt werden. III. Sonstiges Über die Bedeutung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses hat uns der beurkundende Notar belehrt.“ II. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer und Alleingesellschafter der R. 378.V V GmbH, heute firmierend unter E. M. GmbH. Zum 30. Oktober 2012 wurde der Kläger als Geschäftsführer der E. M. GmbH abberufen, zum neuen Geschäftsführer wurde B. R. L. bestellt. Die heute als E. M. GmbH firmierende Erwerberin ist eine reine Projektgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Juli 2012 gegründet wurde, dies allein zu dem Zweck, Partei des Kaufvertrages zu werden. Ihr Stammkapital betrug € 25.000,00. Das vom Kläger erklärte Schuldanerkenntnis diente der Sicherung des Kaufpreises aus dem Kauf- und Übertragungsvertrag. Ob es ferner dazu diente, die persönliche Einbindung des Klägers in die D.-Gruppe zu gewährleisten, ist streitig. Die Beklagten waren die alleinigen Aktionäre der Deutsche D. SE. Geschäftsführer der Beklagten war deren Streithelfer E. Sch., mit dem der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit längerem gut bekannt war und zu dem er eine enge, vertrauensvolle Beziehung pflegte. Die Deutsche D. SE ist die Muttergesellschaft der D.-Gruppe. Sie hält die Beteiligungen an den Konzerngesellschaften über die Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG, deren Kommanditistin sie ist. Komplementärin der Deutsche D. H. GmbH & Co. KG ist die Deutsche D. V. GmbH. Hinsichtlich des Aufbaus der D.-Gruppe wird auf das vom Kläger vorgelegte Organigramm (Anl. K5) und das weitere dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012 als Anlage 3.3 beigefügte Organigramm Bezug genommen. III. In dem vom Steuerberater und Wirtschaftsprüfer M. B. am 11. April 2012 erstellten Jahresabschluss der Deutsche D. V. GmbH zum 31. Dezember 2011 (Bl. 1190-1203 d. GA) heißt es wörtlich (vgl. Bl. 1193 d. GA): „ C. Überschuldung Die Gesellschaft weist zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2011 einen „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ von EUR 897.117,80 aus und ist damit bilanziell überschuldet. Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wurde im Berichtsjahr durch Darlehen der Gesellschafter und verbundener Unternehmen sichergestellt. Zur Abwendung der sich aus der Überschuldung ergebenden Insolvenzantragspflicht hat die Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG, D., zu Gunsten der Gesellschaft eine Patronatserklärung dergestalt abgegeben, dass sie sich gegenüber außenstehenden Gläubigern verpflichtet, die Gesellschaft finanziell so auszustatten, dass sie jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Ein unmittelbarer Anspruch Dritter aus dieser Verpflichtungserklärung ist weder beabsichtigt noch gegeben. Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage vorstehender Patronatserklärung auf der Basis der Unternehmensfortführung (going-concern-Prämisse) aufgestellt.“ Ferner heißt es dort (Bl. 1194 d. GA): „ D. Abschlußbemerkung (...) Die Gesellschaft weist zum Bilanzstichtag einen „nicht durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ in Höhe von TEUR 897,1 aus und ist damit bilanziell überschuldet. Es besteht jedoch auskunftsgemäß keine Insolvenzantragspflicht, da sich die Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG, D., in einer Patronatserklärung gegenüber der Gesellschaft verpflichtet hat, die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft so zu gestalten, dass diese jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann.“ Der Anhang zum Jahresabschluss vom 11. April 2012 trägt die Unterschrift des Streithelfers der Beklagten E. Sch. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Deutsche D. Verwaltungs GmbH. Auf den weiteren Inhalt des Jahresabschlusses vom 11. April 2012 (Bl. 1190-1203 d. GA) wird Bezug genommen. In der im Jahresabschluss in Bezug genommenen sogenannten Patronatserklärung der Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG - Geschäftsführer D. Sch., Komplementärin L. Team GmbH & St. - gegenüber der Deutsche D. V. GmbH - Geschäftsführer E. Sch. - vom 4. April 2012 heißt es wörtlich (Bl. 137 d. Beiakte): „betr.: Patronatserklärung zur Abwendung der bilanziellen Überschuldung zur Abwendung der bilanziellen Überschuldung im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 geben wir gegenüber allen Gläubigern, die weder einen Forderungsverzicht noch einen Rangrücktritt erklärt haben, folgende Patronatserklärung ab: „Wir werden die Deutsche d. V. GmbH mit den zur Kreditführung erforderlichen Mitteln ausstatten.““ IV. Die D.-Gruppe betrieb das Internetportal www.d..de, eine internet-fokussierte Handelsplattform, auf der Kunden Gutscheine für verschiedene Endprodukte zu rabattierten Preisen nach dem sogenannten Cashbackprinzip erwerben konnten. V. Nach Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages und nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses beauftragte der Kläger diverse Fachleute, insbesondere Juristen und Wirtschaftsfachleute, mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung der Deutsche D. SE. Auf den Inhalt eines im Auftrag des Klägers erstellten, auf den 20. September 2012 datierenden sogenannten Investment Memorandums (Anl. B10) wird Bezug genommen. VI. Mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 2012, UR-Nr. … (Bl. 1128-1134 d. GA), übertrug die O. 2 3 T. GmbH ihre Anteile an der Deutsche D. V. GmbH, der Deutsche D. Trading D. GmbH, der g. c. support GmbH und der Deutsche M. Center GmbH auf die Muttergesellschaft, die Deutsche D. SE. Mit notarieller Urkunde vom 31. August 2012, UR-Nr. … (Bl. 1135-1140 d. GA), übertrug die O. 2 3 T. GmbH ihre Anteile an der D. N. M. GmbH, der I. Marktforschung GmbH und der D.21 GmbH auf die Deutsche d. H. GmbH & Co. KG. Mit Urkunde des Notars Dr. W. vom 2. Oktober 2012, UR-Nr. … (VI) (Bl. 1119-1123 d. GA), wurde ein am 24. August 2012 bereits mündlich geschlossener Vertrag über den Verkauf der jeweiligen Geschäftsanteile der O. 2 3 T. GmbH und der Deutsche T. Fonds GmbH an der D. N. Medi GmbH, der I. Marktforschung GmbH und der D. 21 Solutions GmbH an die Deutsche d. Holding GmbH & Co. KG zum Preis von € 10.000.000,00 schriftlich bestätigt. Diese Urkunde trägt nur die Unterschrift des E. Sch.. Die O. 2 3 T. GmbH wurde am 17. Juni 2002 im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 38078, eingetragen. Seit diesem Tag ist E. Sch. der einzelvertretungsberechtigte, nunmehr auch alleinige Geschäftsführer. Die O. 2 3 T. GmbH war bis zu den Übertragungsakten vom 26. Juli und 31. August 2012 Minderheitsgesellschafterin der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG sowie aller operativen Gesellschaften der Deutsche D.-Gruppe, unter anderem der Deutsche D. GmbH & Co. KG, der Deutsche D. V. GmbH, der Deutsche M. GmbH, der g. c. s. GmbH, der I. Marktforschung GmbH, der D.21 Solutions GmbH und der Deutsche D. Trading D. GmbH. E. Sch. war Geschäftsführer dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Deutsche M. GmbH und der I. Marktforschung GmbH, deren Geschäftsführer der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten Rechtsanwalt O. G. sowie der vormals ebenfalls prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Ch. S. waren. VII. Auf den im August 2012 erteilten Auftrag des Klägers erstellte der Wirtschaftsprüfer G. J. ein Gutachten zur Bewertung der betriebswirtschaftlichen Situation und Ertragslage der D.-Gruppe bzw. zur Überprüfung der Investorentauglichkeit der Gesellschaft im Hinblick auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 21. September 2012 (Anl. K11) wird Bezug genommen. Unter dem gleichen Datum, dem 21. September 2012, erstellte M. B. im Auftrag der Beklagten eine konsolidierte Bilanz. VIII. In der Gesellschafterversammlung der Deutsche D. V. GmbH vom 10. September 2012 beschloss E. Sch. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Deutsche D. V. GmbH und zugleich als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschafter der Deutsche D. V. GmbH, nämlich der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG und der Deutsche D. SE, einstimmig eine Änderung des Gesellschaftsvertrages unter anderem folgenden Inhalts: „§ 4 Verfügung über Geschäftsanteile 1. Die Verfügung über Geschäftsanteile, insbesondere deren Veräußerung, bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der vorherigen Einwilligung des Gesellschafters O.2 3 T. GmbH. 2. Vorstehende Regelung gilt sinngemäß für die Verfügung über Teile eines Geschäftsanteils.“ Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Bl. 1240-1250 d. GA) wird Bezug genommen. Mit Urkunde des Notars Dr. K. vom 10. September 2012, UR-Nr. … (Bl. 1333-1337 d. GA), verzichteten die Beklagten auf die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. vom 26. Juli 2012, UR-Nr. … (Anl. K8) gegen die Deutsche D. V. GmbH, die Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG, die Deutsche D. GmbH & Co. KG, die Deutsche D. Trading D. GmbH, die g. c. s. GmbH, die n. D.t B.V. und die Deutsche M. Center GmbH und entließen die Gesellschaften aus der Haftung. Auch der Kläger unterzeichnete die Urkunde (vgl. Bl. 1337 d. GA). IX. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 (Bl. 1124 f. d. GA) brachte die E. M. GmbH der Beklagten gegenüber die Erwartung zum Ausdruck, dass die finanzielle Unterstützung der Gesellschaften der D.-Gruppe über den 31. Oktober 2012 hinaus fortgesetzt werde. Die Beklagte zu 1) wies die E. M. GmbH mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (Bl. 1322 f. d. GA) darauf hin, dass eine Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln nach Ablauf des 31. Oktober 2012 und Einlageleistungen vertraglich nicht vorgesehen seien. Mit Schreiben gleichen Datums (Anl. 59) hielt die E. M. GmbH an ihrer Forderung nach einer Zurverfügungstellung finanzieller Mittel nach Ablauf des 31. Oktober 2012 fest und wies darauf hin, dass alternativ die Rückabwicklung des Vertrages besprochen werden müsse. Ausweislich ihres Schreibens vom 24. Oktober 2012 (Anl. 58) entnahm die Beklagte zu 1) dem vorgenannten Schreiben der E. M. GmbH vom 23. Oktober 2012 (Anl. 59), dass die Firmengruppe Deutsche D. ab dem 1. November 2011 insolvent sei bzw. werde. Die Beklagte zu 1) erklärte ihre Bereitschaft zur Rückabwicklung des Vertrages gegen Zahlung einer Abstandssumme von € 30.000.000,00. Auf das Schreiben des Aufsichtsrates der Deutsche D. SE vom 30. Oktober 2012 (Anl. B65) forderte der Vorstand der Deutsche D. SE die E. M. GmbH mit Schreiben gleichen Datums (Anl. B66) auf, das auf die Aktien noch ausstehende, nicht eingezahlte Kapital in Höhe von € 6.880.000,00 umgehend einzufordern. Mit diversen Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Anl. B67) bezifferte die L.Team International B.V. - Direkteur J. Sch. - die den Gruppengesellschaften bislang gewährten Kredite und teilte mit, der jeweiligen Gruppengesellschaft „aus außerordentlichen Gründen keine weiteren Kredite zur Verfügung“ zu stellen. In gleicher Weise verfuhren die T.T. Trust GmbH & Co. KG - federführend E. Sch. -, die Deutsche T. Fonds GmbH - Geschäftsführer E. Sch. -, die Deutsche T. Treuhand KG - federführend E. Sch. - , die L.Team Fonds B.V. - federführend J. Sch. - , die G. AG - Vorstand E. Sch. - , die L.Team Services B.V. - Direkteur E. Sch. - , die Beklagte zu 1) und die O. 2 3 Trust GmbH. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2012 (Anl. K12) focht die E. M. GmbH sodann den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012 wegen arglistiger Täuschung an und trat hilfsweise von ihm zurück. Mit anwaltlichem Schreiben gleichen Datums (Anl. K13) focht der Kläger das von ihm am 26. Juli 2012 abgegebene Schuldanerkenntnis wegen arglistiger Täuschung an und trat hilfsweise von ihm zurück. Die Beklagten bestätigten den Zugang der vorgenannten anwaltlichen Schreiben mit anwaltlichem Schreiben vom 6. November 2012 (Anl. K3) und wiesen Anfechtung und Rücktritt als unberechtigt zurück. X. Ab Mitte November beantragten diverse Gruppengesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr jeweiliges Vermögen. Den Insolvenzantrag für die Deutsche D. Verwaltungs GmbH stellten der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt O. G., sowie der vormals ebenfalls prozessbevollmächtigt tätig gewesene Rechtsanwalt Sch., dies in ihrer Funktion als Geschäftsführer der D. Verwaltungs GmbH. Die offizielle Internetpräsenz wurde am 13. bzw. am 14. November 2012 abgeschaltet. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutsche D. Verwaltungs GmbH vom 16. November 2012 wies das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10. April 2013, Az. 505 IN 248/12, mangels Masse ab. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutsche D.t GmbH & Co. KG wurde durch das Amtsgericht Dortmund, Az. 254 IN 136/12, mit Beschluss vom 16. April 2013 mangels Masse abgelehnt. In gleicher Weise wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutsche M. Center GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 8. April 2013, Az. 257 IN 176/12, mangels Masse abgelehnt. Über das Vermögen der g. c. s. GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 2. April 2013, Az. 258 IN 168/12, über das Vermögen der D. 21 Solutions GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 1. März 2013, Az. 258 IN 169/12, das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der I. Marktforschung GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 14. März 2013, Az. 260 IN 170/12, das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Dezember 2015, Az. 260 IN 170/12, wurde das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) eingestellt. XI. Am 28. November 2012 wurde dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung seines Schuldanerkenntnisses vom 26. Juli 2012 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Dezember 2012 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 5. Dezember 2012 erfolglos auf zu versichern, dass aus dem Schuldanerkenntnis vor dem 1. November 2017 nicht vollstreckt werden würde. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Anl. K16) teilte der Obergerichtsvollzieher H. P. dem Kläger mit, dass ein Vollstreckungsauftrag gegen ihn vorliege. Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 widerriefen die Beklagten unter Verweis auf die Anfechtung die von ihnen so bezeichnete Stundungsabrede in § 1 Abs. 3 des Kauf- und Übertragungsvertrages und stellten den Kaufpreis in Höhe von € 100.000.000,00 sofort zur Zahlung fällig. Unter dem 22. Januar 2013 erwirkte die Beklagte zu 2) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Az. 663 M 2209/12, unter dem 5., Az. 663 M 159/13, und dem 22. Februar 2013 weitere. XII. E. Sch. legte die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2017 nieder. Auch aus der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) schied E. Sch. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2017 aus. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Schuldanerkenntnis wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten zu haben. Der Kläger hat behauptet, E. Sch. habe die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Deutsche D.-Gruppe völlig falsch dargestellt und ihm, dem Kläger, vorgespiegelt, dass das von der Gruppe unterhaltene Geschäftsmodell in Einklang mit Recht und Gesetz betrieben werde, was nicht stimme. Weder die Höhe der Umsatzerlöse noch die des Eigenkapitals hätten die Beklagten in der dem Kaufvertrag als Anlage beigefügten Bilanz zum 30. Juni 2012 und der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 zutreffend dargestellt. So seien die Umsatzerlöse in falscher Höhe ausgewiesen; die Innenumsätze seien nicht konsolidiert worden. Der tatsächliche Umsatzerlös aus Geschäften mit Dritten habe lediglich € 150.000,00 statt € 1.858.706,04 betragen. Auch das ausgewiesene Eigenkapital sei beschönigt wiedergegeben worden. Die Deutsche D. SE sei im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Rechtsvorgängerin der E. M. GmbH nichts wert gewesen. Aufgrund eines negativen Eigenkapitals habe sich die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Insolvenz verschiedener Gesellschaften der D.-Gruppe ergeben. Der vereinbarte Preis von € 100.000.000,00 habe in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung der Beklagten gestanden. Zudem sei der Betrieb der gesamten D.-Gruppe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 26. Juli 2012 aus den im Schriftsatz vom 11. September 2013, dort auf den Seiten 17-19 (Bl. 425-427 d. GA), im Einzelnen aufgeführten Gründen rechtlich unzulässig gewesen. Zwischen der D.-Gruppe und Endproduktanbietern hätten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kooperationsverträge hinsichtlich der Bewerbung von Produkten auf dem Internetportal www.dealgigant.de bestanden. Eckhard Schulz habe ihm bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mehrmals verdeutlicht, dass bei vergleichbaren Internetportalen ein Richtwert von € 100,00 für die Daten eines einzelnen Kunden angesetzt würden und die D.-Gruppe deshalb bereits zu jenem Zeitpunkt € 40.000.000,00 wert sei. Vor Abschluss des Vertrages habe E. Sch. die im Schriftsatz vom 11. September 2013, dort auf Seite 21 (Bl. 429 d. GA), im Einzelnen aufgeführten unrichtigen Äußerungen getätigt. Anlässlich eines am 19. Juni 2012 in Dortmund geführten Gesprächs habe E. Sch. die im Schriftsatz vom 23. Januar 2013 (Bl. 107-109 d. GA) im Einzelnen aufgeführten unrichtigen Aussagen getätigt. Anlässlich eines am 10. Juli 2012 in seinem Büro in D. geführten Gesprächs habe E. Sch. die in der Klageschrift im Einzelnen aufgeführten unrichtigen Aussagen getätigt. Die von E. Sch. getätigten Aussagen seien für seine Entschlussfassung zum Kauf der Gesellschaft maßgeblich gewesen. Der Höhe des Kaufpreises hätten die Parteien die Erwartung zugrunde gelegt, dass sich der Kundenbestand in den nächsten fünf Jahren derart vergrößern würde, dass ein gewinnbringender Verkauf der Gesellschaft nach Ablauf dieses Zeitraums möglich sein würde. Die Parteien seien unstreitig davon ausgegangen, dass die D.t-Gruppe in einigen Jahren für einen weit über € 100.000.000,00 liegenden Kaufpreis an einen Dritten veräußert werden könne. Er habe die Gesellschaft zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben wollen. Diese Erwartung sei der Grund für den im Vertrag vom 26. Juli 2012 auf den 31. Oktober 2017 verlegten Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises. Hätte er von Anfang an um die dargestellten Tatsachen gewusst, hätte er den Kaufvertrag nie abgeschlossen und auch keine Veranlassung zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses gehabt. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, ein etwaiger Anspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis sei noch nicht fällig. Eine Auslegung des Schuldanerkenntnisses führe zu dem Ergebnis, dass eine Fälligkeit des titulierten Anspruchs erst ab dem 1. November 2017 gewollt und vereinbart worden sei. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, zwischen den Parteien sei ausdrücklich vereinbart worden, dass das Schuldanerkenntnis allein den im Jahre 2017 fälligen Kaufpreis sichern, also erst in fünf Jahren vollstreckbar und die Zahlungsforderung erst zum 1. November 2017 fällig sein solle. Der Kläger hat schließlich die Auffassung vertreten, dem Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis stehe der materiell-rechtliche, aus der Nichtigkeit des Kauf- und Übertragungsvertrages resultierende Einwand der Bereicherung entgegen. Aufgrund der unstreitigen Einigkeit der Parteien, dass das abstrakte Schuldanerkenntnis den Kaufpreisanspruch der Beklagten sichern solle, sei konkludent eine Sicherungsabrede geschlossen worden. Der Kauf- und Übertragungsvertrag sei wirksam angefochten. Daneben sei der Kauf- und Übertragungsvertrag auch wegen Verstoßes gegen § 311b Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 125 S. 1 BGB nichtig. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, die Beklagte zu 2) habe sich in dem Kauf- und Übertragungsvertrag zur Übertragung der Inhaberaktien und damit zur Übertragung ihres gesamten Vermögens verpflichtet. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1.die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E. K. mit der Nummer UR.Nr. … vom 26. Juli 2012 für unzulässig zu erklären, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E. K. mit der Nummer UR.Nr. … vom 26. Juli 2012 bis zum 1. November 2017 für unzulässig zu erklären, 2.die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr. E. K. mit der Nummer UR.Nr. … vom 26. Juli 2012 herauszugeben, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr. E. K. mit der Nummer UR.Nr. … vom 26. Juli 2012 bis zum 1. November 2017 bei einem vom Gericht zu bestimmenden Gerichtsvollzieher als Sequester zu hinterlegen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, ihr Streithelfer E. Sch. habe im Rahmen der Vorgespräche nie einen Zweifel daran gelassen, dass zur Aufrechterhaltung und Finanzierung der Gruppe bis auf Weiteres monatlich ein Betrag von rund € 1.000.000,00 aufzubringen sei. Bereits der dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012 beigefügte Entwurf einer Bilanz habe erkennen lassen, dass das Unternehmen in erheblichem Umfang der Subventionierung durch die Gesellschafter bedurft habe. Das Schuldanerkenntnis habe die persönliche Bekümmerung des Klägers um die erworbene Unternehmensgruppe sicherstellen sollen, es habe den Kläger persönlich verpflichten sollen, seine Arbeitskraft in die übernommene Unternehmensgruppe einzubringen. Zwischen den Parteien habe Einvernehmen bestanden, dass von dem ausgehändigten Vollstreckungstitel, dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis, nur und erst dann Gebrauch gemacht werden könne, wenn entweder die vereinbarte vertragliche Bedingung des vorzeitigen Verkaufs (§ 2 Abs. 3 des Kauf- und Übertragungsvertrages) eingetreten sei oder sie, die Beklagten, würden erkennen müssen, dass sich der Kläger nicht mehr an die vertragliche Vereinbarung halten wolle. Das Landgericht Düsseldorf hat die Akte des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 505 IN 248/12, sowie die im Sitzungsprotokoll vom 4. März 2014 (Bl. 520 d. GA) im Einzelnen aufgeführten Handelsregisterauszüge beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat die Parteien im Termin vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass das Rechtsgeschäft möglicherweise § 138 BGB unterfalle. Mit Urteil vom 15. Juli 2014 hat das Landgericht Düsseldorf die Zwangsvollstreckung aus dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis antragsgemäß für unzulässig erklärt und die Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Vollstreckungsgegenklage sei aufgrund der Nichtigkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses gemäß § 138 BGB begründet. Das Schuldanerkenntnis sei aufgrund Knebelung des Klägers, nämlich einer erheblichen Einschränkung des Klägers in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sittenwidrig. Die Auferlegung einer erheblichen Verpflichtung ohne den Erhalt einer dieser Verpflichtung entsprechenden Gegenleistung sei als Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit anzusehen. Die D.-Gruppe sei insgesamt wertlos (insolvenzreif) gewesen. Dies ergebe sich aus der unmittelbar nach Übernahme der Geschäftsführung eingetretenen Insolvenz der D.-Gruppe. Die am 16. November 2012, 16 Tage nach der endgültigen Übernahme der Geschäftsführung durch die Erwerberin, beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutsche D. GmbH & Co. KG und der Deutsche D. V. GmbH sei im April 2013 mangels Masse abgelehnt worden. Da die Deutsche D. V. GmbH bereits dem Namen nach ein wesentliches Unternehmen der D.-Gruppe dargestellt habe, könne schwerpunktmäßig auf sie abgestellt werden. Zudem sei sie persönlich haftende Gesellschafterin der Deutsche d. Holding GmbH & Co. KG gewesen, in der alle Beteiligungen an den übrigen Unternehmen gehalten worden seien. Die schlechte finanzielle Lage der D.-Gruppe werde auch durch das Gutachten des Wirtschaftsprüfers Jüngling verdeutlicht. Die Beklagten hätten sich mit den beigezogenen Insolvenzakten nicht auseinandergesetzt, sondern die Auffassung vertreten, dass diese Akten für die Beurteilung der Insolvenz der D.-Gruppe nichts hergäben. Den Beklagten sei die Insolvenzreife der D.-Gruppe bekannt gewesen. Alles andere liege abseits jeder Lebenserfahrung. Zwar sei zugunsten der Beklagten als wahr zu unterstellen, dass auch der Kläger vor dem Erwerb Kenntnis von der Wertlosigkeit (Insolvenzreife) der Unternehmensgruppe gehabt habe. Es sei aber nicht erkennbar, wie der Kläger € 20.000.000,00 habe aufbringen sollen. Dass der Kläger ein erfahrener und bis damals erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei und sich als solcher auf die in Rede stehende abenteuerliche Vertragskonstruktion eingelassen habe, lasse nach allgemeiner Lebenserfahrung vermuten, dass ihm damals „das Wasser am Hals“ gestanden habe. Eine Wette, bei der es nahezu sicher sei, € 20.000.000,00 zu verlieren, gingen, geistige Gesundheit vorausgesetzt, nur Personen ein, die „nichts mehr zu verlieren“ hätten. Dem selbst im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsführer der Beklagten seien diese Zusammenhänge zweifelsohne nicht nur erkennbar, sondern bekannt gewesen. Wäre die Solvenz des Klägers über jeden Zweifel erhaben gewesen, hätte kaum Veranlassung bestanden, den Kläger zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung anzuhalten. Das sittlich Anstößige sei daran festzumachen, dass die Beklagten ein insolvenzreifes Unternehmen für € 100.000.000,00 veräußert und sich der Kläger im Gegenzug in Höhe von € 20.000.000,00 in einem abstrakten Schuldanerkenntnis der Zwangsvollstreckung unterworfen habe, obwohl bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ernsthaft damit zu rechnen war, dass es dem Kläger bis zur Fälligkeit gelingen würde, die D.-Gruppe aus der Insolvenz herauszuführen. Seine persönliche Inanspruchnahme in mehrstelliger Millionenhöhe habe von Anfang an festgestanden. Die Vereinbarung eines letztmöglichen Zahlungstermins fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages mache deutlich, dass es den Beklagten um eine Gewinnbeteiligung gegangen sei. Sofern der Kläger die D.t-Gruppe gewinnbringend veräußert hätte, hätten die Beklagten an diesem Gewinn partizipieren wollen. Im Falle des Scheiterns des Geschäftsmodells hätten die Beklagten durch das Schuldanerkenntnis ihre Investitionen geschützt wissen wollen. Das Risiko sei in voller Höhe auf den Kläger als Privatperson abgewälzt worden. Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Besonderheiten bei der Bewertung internetbasierter Unternehmen führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Herausgabeverpflichtung hinsichtlich der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde beruhe auf der entsprechenden Anwendung des § 371 BGB. Gegen das ihnen am 18. Juli 2014 zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2014 haben die Beklagten mit am 13. August 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. August 2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 9. Oktober 2014 mit am 8. Oktober 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 begründet. Die Beklagten wenden ein, das Landgericht habe den streitgegenständlichen Prozessstoff unzutreffend festgestellt und sei dabei auch rechtsfehlerhaft vorgegangen. Das Landgericht habe - wie der Beschluss vom 27. Dezember 2012 verdeutliche - jedenfalls bis Dezember 2012 Zweifel am vollständigen Vermögensverfall des Klägers zum Ausdruck gebracht. Hierzu stehe die dem Urteil zu entnehmende Annahme in Widerspruch, dass die fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers gewissermaßen schon im Juli 2012 in der Luft gelegen habe. Indem das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die vermeintliche Kenntnis der Beklagten über die wirtschaftliche Situation der W. AG gründe, würden die wirtschaftlichen Verhältnisse der seinerzeitigen Erwerberin mit der unbeteiligten W. AG unzulässigerweise gleichgesetzt. Nach dem Vortrag des Klägers habe vor November/Dezember 2012 keine Veranlassung für die Annahme einer Insolvenz der W.-AG bestanden; im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei die W. AG nach dem Vortrag des Klägers nicht insolvent gewesen. Trotzdem unterstelle das Landgericht eine Kenntnis ihres Geschäftsführers von relevanten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der W. AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Herleitung einer besonderen Drucksituation des Klägers aufgrund vermeintlich schwieriger Verhältnisse der W. AG hätte angesichts der unstreitigen Unabhängigkeit zur Erwerberin jedenfalls einer Begründung bedurft. Welche Vermögensmittel dem Kläger aus seinen diversen geschäftlichen Verflechtungen zugeflossen seien, sei ihrem Geschäftsführer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen. Eine besondere Drucksituation in Richtung auf einen Zwang des Klägers zum Erwerb der Unternehmensgruppe habe objektiv nicht bestanden. Es begegne erheblichen Bedenken, dass das Landgericht die Begriffe der Wertlosigkeit und der Insolvenzreife synonym verwende und die Wertlosigkeit der D.-Gruppe daraus herleite, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen zweier von 16 Gesellschaften mangels Masse abgelehnt worden sei. Aus dem Umstand, dass eine Mehrzahl von Gesellschaften in einem bestimmten Zeitpunkt insolvent geworden sei, lasse sich nicht ableiten, dass sie auch im Zeitpunkt des Erwerbs wertlos gewesen seien. Die Insolvenz einzelner Gesellschaften sei auf die Kündigung der bislang vorhandenen Kreditlinie und die gleichzeitige Verweigerung des Klägers zurückzuführen, selbst in Umsetzung der vertraglichen Absprachen die Finanzierung der Gesellschaften fortzusetzen. Die vom Landgericht im Wege der „Amtsermittlung“ beigezogenen Insolvenzakten gäben für die Insolvenzreife der Gesellschaften im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sicher nichts her. Die Überschuldungssituation von Teilen der Unternehmensgruppe sei durch die Patronatserklärung insolvenzrechtlich ausgeglichen gewesen und zudem Gegenstand der dem Kaufvertrag beigefügten vorläufigen Konzernbilanz gewesen. Es sei tatsächlich und rechtlich inakzeptabel, wenn das Landgericht ein Unternehmen als objektiv insolvenzreif qualifiziere und die Kenntnis hiervon ihnen, den Beklagten, allein nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die keiner vertieften Begründung bedürfe, unterstelle. Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages am 26. Juli 2012 nicht vorgelegen, eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO sei nicht erkennbar gewesen. Die an die Wettidee anknüpfenden Darlegungen des Gerichts seien mit einem moralischen Unwerturteil verbunden und verfehlt. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 1956, Az. I ZR 105/55, lasse sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen. Das streitgegenständliche Anerkenntnis habe dem Zweck gedient, die von ihrem Geschäftsführer Sch. in das Startup-Unternehmen investierten € 20.000.000,00 zu sichern. Ausgehend von der Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 781 BGB sei es falsch, den Kaufvertrag über die Inhaberaktien und das Schuldanerkenntnis - wie vom Landgericht getan - in einen Topf zu werfen. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages erstrecke sich nicht automatisch auf das abstrakte Schuldanerkenntnis. Anlass und Zweck des abstrakten Schuldanerkenntnisses mögen ihren Niederschlag in dem Kausalgeschäft gefunden haben, würden aber nicht Inhalt des Schuldanerkenntnisses. Weder das abstrakte Schuldanerkenntnis, noch der Kauf- und Übertragungsvertrag seien bei der gebotenen isolierten Betrachtung sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf die Patronatserklärung der Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG vom 4. April 2012 (Bl. 138 d. Beiakte) behaupten die Beklagten, die Patronatserklärung sei vom Wirtschaftsprüfer und Steuerberater M. B. formuliert worden. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011, d.h. das grundsätzliche Zahlenwerk, sei auch der Erwerberseite, d.h. der E. M. GmbH bzw. deren Beratern noch vor Vertragsunterzeichnung am 26. Juli 2012 bekannt gemacht worden. Allen Beteiligten, also dem Geschäftsführer des Patrons D. Sch., dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater M. B. und dem Geschäftsführer der D. V. GmbH, ihrem Streithelfer Herrn E. Sch., sei die Bedeutung der Patronatserklärung für die Beseitigung einer bilanziellen Überschuldungssituation/Insolvenzreife der D. V. GmbH bewusst gewesen. Dies gelte hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterzeichnung des streitgegenständlichen Kauf- und Übertragungsvertrages auch für sie, die Beklagten, und ihren ehemaligen Geschäftsführer E. Sch.. Die bilanzielle Überschuldung der Deutsche D. V. GmbH habe nach dem Willen der Beteiligten (auch) mittels der Patronatserklärung zur Vermeidung der Insolvenzreife abgewendet werden sollen; zugleich habe sichergestellt werden sollen, dass die Gesellschaft mit den hierzu erforderlichen Mitteln ausgestattet werde. Es handele sich um eine sogenannte harte Patronatserklärung im insolvenzrechtlichen Sinne, die geeignet sei, die bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft mit Wirkung zum Stichtag auszuräumen. Aufgrund dessen sei nach Aussage des streitverkündeten Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 26. Juli 2012, die Deutsche D. V. GmbH nicht insolvenzreif gewesen. Sollte die Patronatserklärung objektiv nicht geeignet sein, den Überschuldungstatbestand auszuräumen, sei dies dem Geschäftsführer der Patronatsempfängerin jedenfalls nicht bewusst gewesen. Er habe auf die Eignung zur Beseitigung von Insolvenzgründen berechtigterweise vertraut. Die Deutsche D. V. GmbH sei im insolvenzrechtlichen Sinne weder zum 31. Dezember 2011 noch am 26. Juli 2012 insolvent gewesen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31. März 2017 wenden die Beklagten auf die Hinweise des Senats ein, der Zweck des Schuldanerkenntnisses habe darin bestanden, den Kläger als im Prinzip (formal) außerhalb der Vertragsbeziehung stehende Person in die Gesamtabsprache und -konstruktion persönlich einzubinden, einzubeziehen und gesondert zu verpflichten, seine Arbeitskraft in die übernommene Unternehmensgruppe einzubringen. Wirtschaftlich seien die bereits getätigten Investitionen in Höhe von € 20.000.000,00 abgesichert worden. Eine bloße Überschuldung oder eine andere irgendwie geartete wirtschaftliche Schieflage fielen weder unter § 19 InsO noch unter § 4 Abs. 2 lit. h) des Kauf- und Übertragungsvertrages; dann könne eine vermeintliche Überschuldung auch nicht an anderer Stelle des Vertrages berücksichtigt werden. Eine wirtschaftliche Schieflage des übernommenen Unternehmens habe nur dann für das Schicksal des Vertrages relevant sein sollen und können, wenn sie die Qualität eines Insolvenzgrundes im Sinne von § 19 InsO erreiche. Eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Schieflage stelle kein einmaliges, aus einem Geschehensablauf herausragendes Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. j) des Vertrages dar. Durch die dem Kaufvertrag beigefügte vorläufige Bilanz sei die Käuferin in die Lage versetzt worden, sich selbst ein Bild von Vermögen und Kapital, letztlich der wirtschaftlichen Lage insgesamt zu machen. Es sei ganz grundsätzlich davon auszugehen, dass der beratene Kläger gewusst habe, worauf er sich eingelassen habe. Zwischen den Parteien seien auch bereits vor dem Vertragsschluss konkrete Gespräche über Verbindlichkeiten und die wirtschaftliche Lage der zu übernehmenden Unternehmensgruppe und den Umgang hiermit geführt worden, auch hinsichtlich der exemplarisch beigezogenen Deutsche D. V. GmbH. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seinen dem Kläger nachweislich - jedenfalls mit der vorläufigen Konzernbilanz unter Einbeziehung auch der exemplarisch beigezogenen Deutsche D. V. GmbH - bekannt gemacht worden. Dass es zu den Rangrücktritten letztlich nicht gekommen sei, sei allein auf die Verschleppungs- und Vereitelungsstrategien des Klägers zurückzuführen. Das vom Kläger abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis habe eine zeitliche Fälligkeit lediglich für die Frage der Zinsen bestimmt. Die Beklagten vertreten die Auffassung, nach § 162 Abs. 1 BGB gelte eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert werde. § 162 BGB sei Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, wonach niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen dürfe. So dürfe der Kläger aus der Vereitelung der Herstellung „gesunder wirtschaftlicher Verhältnisse“ durch Vereitelung des Abschlusses von Rangrücktrittsvereinbarungen keine Rechte herleiten. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, dass es zu Rangrücktritten letztlich nicht gekommen sei, sei allein auf die Verschleppungs- und Vereitelungsstrategie des Klägers zurückzuführen. Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des am 15.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 1 O 425/12, abzuweisen. Äußerst hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die Fälligkeit des Anspruchs aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis des Klägers verneinen sollte, haben die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31. März 2017 angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, mit Ablauf des 31. Oktober 2017 als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB einen Geldbetrag in Höhe von 20 Mio. Euro nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2017 an sie (als Gesamtgläubiger) zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2014 - 1 O 425/12 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, die E. M. GmbH sei mit dem Erwerb der Inhaberaktien an einer insolvenzreifen Unternehmensgruppe nicht in die Lage versetzt worden, einen astronomisch hohen Gewinn von € 100.000.000,00 zu erzielen, der ihn, den Kläger, vor einer Inanspruchnahme aus dem Schuldanerkenntnis habe schützen können. Das Anerkenntnis sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, denn ihm seien erhebliche Verpflichtungen auferlegt worden, die ihm seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit genommen hätten, ohne dass ihm eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen sei. Auch der Kauf- und Übertragungsvertrag als Grundgeschäft sei sittenwidrig und damit nichtig. Das Landgericht habe den Sachvortrag der Beklagten als wahr unterstellt und habe der Klage bereits auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten stattgegeben. Die Verteidigung der Beklagten sei so unerheblich gewesen, dass es auf seinen erheblichen, substantiierten und beweisversehenen Vortrag nicht mehr angekommen sei. Die D.-Gruppe sei bereits bei Kaufvertragsschluss insolvenzreif gewesen. Die Patronatserklärung vom 2. April 2012 sei nicht geeignet gewesen, die im Jahresabschluss der Deutsche D. V. GmbH zum 31. Dezember 2011 festgestellte Überschuldung zu beseitigen. Denn aus ihr habe die Deutsche D. V. GmbH gegen die Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG keine Ansprüche auf Zuführung liquider Mittel herleiten können. Da sich die Patronatserklärung an eine Vielzahl von Gläubigern richte, sei ihr kein rechtsgeschäftlicher Charakter beizumessen. Kein Gläubiger außerhalb der D.-Gruppe habe Kenntnis von der Patronatserklärung gehabt. Dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer B. sei die Patronatserklärung bei Erstellung des Abschlussvermerks zum Jahresabschluss per 31. Dezember 2011 nicht bekannt gewesen. E. Sch. seien Überschuldung, Insolvenzreife und Insolvenzantragspflicht verschiedener Gesellschaften der D.-Gruppe, insbesondere der Deutsche d. Verwaltungs GmbH positiv bekannt gewesen. Aus dem Schuldanerkenntnis habe die Vollstreckung erst dann eingeleitet werden können, nachdem der Kaufpreis 2017 fällig geworden sei. Der Senat hat die Akte des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 505 IN 248/12, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auch hat der Senat mit den Parteien die Umstände erörtert, die für und gegen eine Sittenwidrigkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses sprechen. Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beschlusses vom 6. September 2016 (Bl. 1431 f. d. GA) durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2017 Bezug genommen. Schließlich hat der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er aus einer allgemein zugänglichen Quelle, dem Internet, dort unter (www.callon.de/download/dpsabtretungsvertrag.pdf), einen Abtretungsvertrag über unter anderem die hier streitgegenständliche Forderung aus dem Schuldanerkenntnis des Klägers gefunden habe, nach welchem die beiden Beklagten diese Forderung unter dem 13. Februar 2015 an die G. International SE in D. abgetreten hätten. Ferner hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass aus dem notariellen Schuldanerkenntnis nicht vor Ablauf des Oktobers 2017 vollstreckt werden dürfe, und dass der Senat davon auszugehe, dass die in § 4 Abs. 2 lit. j) des Vertrages enthaltene Beschaffenheitsgarantie unzutreffend erklärt worden sei (vgl. Bl. 1530 R d. GA). Auf diese Hinweise hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagte zum Ende des Termins zu Protokoll erklärt, der anwesende Vorstand der G. International SE E. Sch. erkläre, dass diese Abtretung obsolet sei und an die ursprünglichen Gläubiger rückabgetreten werde (vgl. Bl. 1530R d. GA). Die Geschäftsführer bzw. Direktoren der Beklagten – E. Sch. und Bo. - haben die Annahme der Rückabtretung erklärt (Bl. 1531 d. GA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil vom 15. Juli 2014 ist zulässig; insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Denn die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers ist zulässig und begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der vom Notar Dr. E. K. am 26. Juli 2012 beurkundeten Erklärung, UR-Nr. …, ist nicht nur bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017, sondern ohne Einschränkung unzulässig. Auch der auf die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariell beurkundeten Erklärung gerichtete Klageantrag ist zulässig und begründet. I. Der Klageantrag zu 1) ist als Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1, 797 Abs. 5 ZPO zulässig und in der Sache begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der vom Notar Dr. E. K. am 26. Juli 2012 beurkundeten Erklärung des Klägers, UR-Nr. …, ist - nicht nur zeitweise - unzulässig. Denn ihr steht eine den titulierten Anspruch selbst betreffende Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO, nämlich die anfechtungsbedingte anfängliche Nichtigkeit des vom Kläger am 26. Juli 2012 erklärten Schuldanerkenntnisses nach Maßgabe von §§ 142 Abs. 1, 143, 123 Abs. 1 BGB sowie dessen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB entgegen. Jedenfalls aber steht der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 der Einwand mangelnder Fälligkeit der titulierten Forderung entgegen. 1. Das vom Kläger am 26. Juli 2012 erklärte, notariell beurkundete Schuldanerkenntnis ist ein abstraktes, eine Schuld des Klägers begründendes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB, worin auch die Parteien übereinstimmen. Ein selbständiges, abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2008, Az. II ZR 245/06, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m. w. Nachw.; Urteil vom 10. Mai 1976, Az. III ZR 157/74, zitiert nach juris, Rdnr. 28). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch eine Auslegung zu ermitteln, die alle Umstände des Falles berücksichtigen muss. Nach dem Wortlaut des streitgegenständlichen Schuldanerkenntnisses schuldet der Kläger den Geldbetrag in Höhe von € 20.000.000,00 nebst Zinsen „in der Weise (…), daß dieses Anerkenntnis die Verpflichtung zur Zahlung selbständig begründet“. Das Schuldanerkenntnis nimmt demgemäß keinen Bezug auf eine anderweitig, etwa im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012 übernommene Schuld, sondern schafft ohne Nennung eines anderweitigen Schuldgrundes einen eigenen originären Schuldgrund des Klägers gegenüber den Beklagten. Über die Bedeutung des wie vorstehend begründeten abstrakten Schuldanerkenntnisses hat der beurkundende Notar Dr. K. den Kläger gemäß III. der notariellen Urkunde belehrt. Diese Auslegung des sogenannten Schuldanerkenntnisses entspricht auch dem mit ihm verfolgten, durch schriftlich dokumentierte Erklärungen einzelner Mitwirkender belegten und auch vom Kläger so dargelegten (vgl. Bl. 5 d. GA) Zweck, seine persönliche Einbindung in die D.-Gruppe, seine persönliche Bekümmerung um die erworbene Unternehmensgruppe sicherzustellen. Hierauf wird unter I.2 lit. c) bb) nochmals eingegangen werden. Die notarielle Beurkundung des Schuldanerkenntnisses ersetzt die gemäß §§ 781 S. 1, 126 Abs. 1 BGB zu wahrende Schriftform, § 126 Abs. 4 BGB. 2. Hat sich der Schuldner - wie hier - wegen eines in einer notariellen Urkunde titulierten Anspruchs der Zwangsvollstreckung unterworfen, kann er neben den rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen auch rechtshindernde Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgen (Preuß in: Beck`scher Onlinekommentar ZPO, 23. Edition, Stand: 1. Dezember 2016, § 767 ZPO Rdnr. 15 und 28). Hier begründet die wirksame Anfechtung der auf Abgabe des Schuldanerkenntnisses gerichteten Willenserklärung nach Maßgabe von §§ 143 Abs. 1, 142, 123 BGB sowie die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine rechtshindernde Einwendung, die fehlende Fälligkeit des titulierten Anspruchs zudem eine hemmende, der Zwangsvollstreckung jedenfalls bis einschließlich 31. Oktober 2017 entgegen stehende Einwendung. a) Das notariell beurkundete Schuldanerkenntnis ist aufgrund der mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2012 wirksam erklärten Anfechtung nach Maßgabe von §§ 142 Abs. 1, 143, 123 Abs. 1 BGB nichtig. Die Beklagten haben nicht bewiesen, den Kläger in Erfüllung der ihnen obliegenden gesteigerten Aufklärungspflicht darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, dass die Deutsche D. V. GmbH zum 31. Dezember 2011 bilanziell überschuldet war und die sich aus dieser Überschuldung ergebende Insolvenzantragspflicht (allein) durch die Patronatserklärung der Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG abgewendet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger der Jahresabschluss der Deutsche D. V. GmbH zum 31. Dezember 2011, d.h. das grundsätzliche Zahlenwerk entsprechend der Behauptung der Beklagten (vgl. Bl. 1263 d. GA) vor dem 26. Juli 2012 bekannt gemacht worden ist. Vielmehr haben die Beklagten durch die in § 4 Abs. 2 lit. j) des Kauf- und Übertragungsvertrages garantierte Beschaffenheit nicht nur gegenüber der erwerbenden R. 378. V V GmbH, sondern auch gegenüber dem diese vertretenden Kläger erklärt, dass bislang keine Ereignisse eingetreten seien oder drohten einzutreten, die sich auf die gegenwärtige oder zukünftige Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der einzelnen Gruppengesellschaften wesentlich nachteilig auswirken könnten. Das entsprach nicht der Wahrheit, und der damalige Geschäftsführer der Beklagten, ihr Streithelfer E. Sch., wusste dies auch. aa) Der Kläger hat seine das abstrakte Schuldanerkenntnisses begründende Willenserklärung vom 26. Juli 2012 mit der im anwaltlichen Schreiben vom 2. November 2012 (Anl. K13) enthaltenen Erklärung im Sinne von § 143 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 2. November 2011 (Anl. K13) beinhaltet die ausdrückliche „Anfechtung des unter II. („Schuldanerkenntnis Herr S.“) am 26.07.2012 mit notarieller Urkunde (UR-Nr. … des Notars Dr. E. K. mit dem Amtssitz D.) (…) abgegebenen Schuldanerkenntnisses (…) zwischen der E. P. Service B.V., der G. International B.V. und Herrn P. S.“. Diese Anfechtung wurde auch ausdrücklich namens und in Vollmacht des Klägers persönlich erklärt. Der Zugang der Anfechtungserklärung ist unstreitig. Das Gesetz sieht regelmäßig für die Ausübung von Gestaltungsrechten im Allgemeinen und für die Anfechtungserklärung im Besonderen keinen Begründungszwang vor (Roth in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 143 BGB Rdnr. 10). Der letztlich durchgreifende Anfechtungsgrund braucht in der Anfechtungserklärung daher nicht angegeben zu werden. Erforderlich ist nur, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 143 BGB Rdnr. 3). Diesem Erfordernis hat der Kläger entsprochen. Insoweit heißt es im anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 2. November 2012 (Anl. K13) wörtlich: „Die Nichtigkeit des Schuldanerkenntnisses ergibt sich zum einen aus § 142 Abs. 1 BGB. Die E. P. Service B.V. und die G. International B.V. haben Herrn P. S. wie in der Anlage 1 ausgeführt auch persönlich arglistig getäuscht.“ In dem in Bezug genommenen, dem anwaltlichen Schreiben des Klägers als Anlage 1 beigefügten anwaltlichen Schreiben der E. M. GmbH vom 2. November 2012 (Anl. K12) heißt es sodann, dass die Beklagten sie arglistig getäuscht hätten, indem sie wider besseren Wissens unter anderem falsche oder unvollständige Angaben „- zum Umsatz - zur Anzahl und Verwertbarkeit der vorhandenen Datensätze, die einen ganz maßgeblichen Teil des Wertes der mittels des Kaufvertrages erworbenen Unternehmensgruppe bilden sowie - zur Vereinbarkeit des Geschäftsmodells mit geltendem Recht (…)“ gemacht hätten. Weiter heißt es in dem Schreiben im Zusammenhang mit der Anfechtung wörtlich: „Im Ergebnis verfügt weder die Deutsche d. SE noch die übrige D.-Gruppe über einen funktionierenden Geschäftsbetrieb.“ Mit der den Beklagten am 15. Mai 2013 zugestellten (vgl. Bl. 280 d. GA) Klageschrift vom 19. Dezember 2012 hat der Kläger sodann auf Seite 33 ergänzend formuliert, dass er bei Vertragsschluss vom Geschäftsführer der Beklagten über die Vermögenssituation der D.-Gruppe getäuscht worden sei. So heißt es in der Klageschrift insbesondere (Bl. 35 d. GA): „Bei Abschluss des Kaufvertrages haben die Verkäuferinnen zudem über die Beschaffenheit des Kaufobjekts hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Situation der D.-Gruppe getäuscht. Nach § 4 Abs. 2 h) des Kaufvertrages vom 26. Juli 2012 haben die Beklagten eine Beschaffenheitsgarantie des Inhalts abgegeben, dass zu keiner Zeit Insolvenzgründe im Sinne der §§ 17 bis 19 ff. InsO (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit) vorlagen und auch zu keiner Zeit ein Insolvenzantrag gestellt wurde.“ Der Kläger hat demgemäß den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung über die wirtschaftliche Situation der D.-Gruppe zur Grundlage seiner Anfechtungserklärung gemacht. bb) Der Kläger hat die Anfechtung fristgemäß erklärt. Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann gemäß § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erklärt werden. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Hier lag zwischen Unterzeichnung der notariell beurkundeten Erklärung und dem Zugang der Anfechtungserklärung des Klägers vom 2. November 2012 ein Zeitraum von nicht einmal fünf Monaten, so dass es eines Abstellens auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den die Täuschung begründenden Tatsachen gar nicht bedarf. Auch das „Nachbessern“ der Anfechtungsgründe mit der am 15. Mai 2013 zugestellten Klageschrift vom 19. Dezember 2012 wahrte die Frist. cc) Der Kläger war zur Anfechtung seiner schuldanerkennenden, notariell beurkundeten Willenserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Der Kläger ist durch eine arglistige Täuschung nicht nur in Form des pflichtwidrigen Verschweigens für die Entschlussfindung maßgeblicher Umstände, nämlich die tatsächliche wirtschaftliche Situation der D.-Gruppe, insbesondere des Inhalts des Jahresabschlusses der Deutsche D. V. GmbH vom 11. April 2012 (Bl. 1190-2103 d. GA), dazu veranlasst worden, die abstrakte Schuld zur Zahlung von € 20.000.000,00 zu übernehmen. Vielmehr haben die Beklagten dem Kläger insbesondere durch die in § 4 Abs. 2 lit. j) des Kauf- und Übertragungsvertrages enthaltene Regelung ausdrücklich eine Beschaffenheit, eine wirtschaftliche Situation sämtlicher Gruppengesellschaften, gewährleistet und garantiert, die - wie ihr damaliger Geschäftsführer E. Sch. wusste - jedenfalls die Deutsche D. V. GmbH nicht aufgewiesen hat. (1) Die Beklagten haben es zum einen pflichtwidrig unterlassen, den Kläger im Zusammenhang mit der auf Anerkennung der abstrakten Verpflichtung zur Zahlung von € 20.000.000,00 gerichteten Willenserklärung zutreffend über die wirtschaftliche Situation der D.-Gruppe aufzuklären. Insbesondere haben sie den Kläger nicht vom Inhalt des von ihrem Streithelfer im Anhang unterschriebenen „druckfrischen“ Jahresabschlusses der Deutsche D. V. GmbH vom 11. April 2012 (Bl. 1190-2103 d. GA) in Kenntnis gesetzt. (1.1) Die Täuschungshandlung kann auch in einem Unterlassen (Verschweigen) liegen, wenn gegenüber dem Vertragspartner - trotz der gegensätzlichen Interessen, die sich bei Vertragsverhandlungen gegenüberstehen - eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des verschwiegenen Umstandes besteht (Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 123 BGB Rdnr. 13). (1.2) Die Beklagten waren verpflichtet, den Kläger nicht nur in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erwerberin, sondern auch als sich im Zusammenhang mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag in erheblichem finanziellen Umfang persönlich verpflichtender Privatperson detailliert über die gesamte wirtschaftliche Situation der D.-Gruppe, insbesondere über den Inhalt des Jahresabschlusses der Deutsche D.V. GmbH vom 11. April 2012 (Bl. 1190-2103 d. GA) und der mit dem Jahresabschluss in Zusammenhang stehenden Patronatserklärung der Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG zu informieren. (a) Selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil - gegebenenfalls auch ungefragt - über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1988, Az. V ZR 125/87, zitiert nach juris, Rdnr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1995, Az. VIII ZR 192/94, zitiert nach juris, Rdnr. 14; Urteil vom 16. Oktober 1987, Az. V ZR 170/86, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Urteil vom 4. April 2001, Az. VIII ZR 32/00, zitiert nach juris, Rdnr. 18). Zwar trägt auch bei einem Unternehmenskauf - ebenso wie bei jedem anderen Vertrag - grundsätzlich jede Partei ihr Vertragsrisiko. Grundsätzlich obliegt es jeder Vertragspartei selbst, sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2013, Az. 22 U 62/13, zitiert nach juris, Rdnr. 79 m. w. Nachw.). Beim Kauf eines Unternehmens ist im Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert jedoch zu berücksichtigen, dass der Kaufinteressent - für den Verkäufer erkennbar - sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur an Hand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen kann. Wegen dieser Erschwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Interessenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht ausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen vor allem zur Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die regelmäßig weitreichenden wirtschaftlichen Folgen der Kaufentscheidung trifft den Verkäufer eine gesteigerte Aufklärungspflicht, an die hierbei anzuwendende Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Geht es um die Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (BGH, Urteil vom 4. April 2001, Az. VIII ZR 32/00, zitiert nach juris, Rdnr. 19; vgl. auch zu den Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Franchisevertrag OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2013, Az. 22 U 62/13, zitiert nach juris, Rdnr. 80). Dieser gesteigerten Aufklärungspflicht der Beklagten kam hier insofern besondere Bedeutung zu, als es nicht um den Erwerb eines Einzelunternehmens, sondern um den Erwerb eines komplexen Unternehmensgeflechts ging. Die Komplexität der zur Veräußerung stehenden Unternehmensgruppe verdeutlicht das dem Kauf- und Übertragungsvertrag (Anl. K7) als Anlage beigefügte Organigramm anschaulich. Angesichts der Komplexität der Unternehmensgruppe war die Erwerberin auf die umfassende und wahrheitsgemäße Information zur wirtschaftlichen Situation der einzelnen Gruppengesellschaften durch die Beklagten angewiesen. Die Erwerberin musste darauf vertrauen (können), von den Beklagten ungefragt über die Umstände informiert zu werden, die für die Werthaltigkeit sowie die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens von zentraler Bedeutung waren. Von dieser gesteigerten Aufklärungspflicht umfasst war nach der Überzeugung des Senates auch der Inhalt des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 26. Juli 2012 noch „druckfrischen“ Jahresabschlusses der Deutsche D. V. GmbH vom 11. April 2012 (Bl. 1190-1203 d. GA) und der mit ihm in Zusammenhang stehenden Patronatserklärung. Bei der Deutsche D. V. GmbH handelt es sich nicht um irgendeine der Muttergesellschaft Deutsche D. SE untergeordnete Gruppengesellschaft, sondern um die Komplementärin der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG, der Gesellschaft, über die die Deutsche D. SE die Beteiligungen an den Gruppengesellschaften hielt und die über die weiteren Gruppengesellschaften das operative Geschäft betrieb. Ausweislich des am 11. April 2012 erstellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 (Bl. 1190-1203 d. GA) war die Deutsche D.V. GmbH zum 31. Dezember 2011 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von € 897.117,80 bilanziell überschuldet. Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wurde - so heißt es in dem Jahresabschluss wörtlich - „durch Darlehen der Gesellschafter und verbundener Unternehmen sichergestellt“. Eine, wenn nicht die zentrale Darlehensgeberin war die L.Team International B.V., die mit einem dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgenden Schreiben vom 31. Oktober 2012, gerichtet an die Deutsche D. V. GmbH (Anl. 1), die bisherige Kreditsumme unter Bezugnahme auf ein Schuldanerkenntnis der Deutsche D.V. GmbH vom gleichen Tag mit € 933.642,80 bezifferte. In dem von Rechtsanwalt und Gutachter A. Gr. auf Veranlassung des Amtsgerichts Düsseldorf in dem unter dem Aktenzeichen 505 IN 248/12 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsche D. V. GmbH erstatteten Gutachten vom 1. März 2013 (Bl. 174-201 d. Beiakte) heißt es insoweit wörtlich: „Die Finanzierung dieser Geschäftstätigkeit erfolgte aus den Gesellschaftermitteln der Deutsche d. SE sowie aus Darlehen der L.Team International B.V. mit Sitz in den Niederlanden, einem Unternehmen welches ebenfalls dem Unternehmer E. Sch. zuzuordnen ist.“ Aus der bilanziellen Überschuldung ergab sich nach der schriftlich niedergelegten Auffassung des den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 erstellenden Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers B. eine Insolvenzantragspflicht. Insoweit heißt es im Jahresabschluss wörtlich: „Zur Abwendung der sich aus der Überschuldung ergebenden Insolvenzantragspflicht hat die Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG, D., zu Gunsten der Gesellschaft eine Patronatserklärung dergestalt abgegeben, dass sie sich gegenüber außenstehenden Gläubigern verpflichtet, die Gesellschaft finanziell so auszustatten, dass sie jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann.“ Dies hat der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer B. auch anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Senat bestätigt (vgl. Bl. 1536R d. GA). Ob die Überschuldungssituation von Teilen der Unternehmensgruppe durch die Patronatserklärung insolvenzrechtlich ausgeglichen worden ist, ist eine insolvenzrechtliche Fragestellung, die hier keiner abschließenden Klärung bedarf. Denn jedenfalls konnte die Gesellschaft die Insolvenzantragspflicht aus eigener Kraft nicht abwenden; es bedurfte der Hilfe anderer Gesellschaften. Und selbst wenn die bilanzielle Überschuldung der Deutsche D. V. GmbH durch die Patronatserklärung der Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG insolvenzrechtlich ausgeglichen worden sein sollte, hat dies die Beklagten nicht von der ihnen obliegenden gesteigerten Aufklärungspflicht entbunden. Vielmehr bestand gerade vor diesem Hintergrund die gesteigerte Aufklärungspflicht fort und verpflichtete die Beklagten fortan, die Erwerberin umfassend gerade hierüber zu informieren, zumal auch vorher schon Patronatserklärungen für die Deutsche D. V. GmbH unterzeichnet worden waren, wie die Zeugin K.-K. anlässlich ihrer Vernehmung ausgesagt hat (vgl. Bl. 1534 d. GA) und auch der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer B. bestätigt hat (vgl. Bl. 1535 d. GA). Aus dem streitgegenständlichen Kauf- und Übertragungsvertrag geht deutlich hervor, dass die Erwerberin ein gesteigertes Interesse an Informationen gerade im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Lage bzw. die allgemeine Vermögens- und Finanzlage der Gruppengesellschaften hatte. Auf die besondere Bedeutung einzelner vertraglicher Regelungen, insbesondere auf die Bedeutung von § 4 Abs. 2 lit. j) des Kauf- und Übertragungsvertrages wird nachfolgend noch eingegangen werden. Angesichts der Höhe des vereinbarten Kaufpreises von € 100.000.000,00, fällig bis zum 31. Oktober 2017, bedurfte die Erwerberin eines umfassenden Bildes von der wirtschaftlichen Situation der Gruppengesellschaften, gerade auch der Deutsche D. V. GmbH als Komplementärin der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG, über die die Deutsche D. SE ihre Beteiligungen an den Konzerngesellschaften hielt. Nur anhand umfassender Informationen war es ihr möglich, sich ein realistisches Bild davon zu machen, ob das Geschäftsmodell über einen Zeitraum von fünf Jahren in einer Weise betrieben werden konnte, dass der vereinbarte, dann fällige Kaufpreis ganz oder jedenfalls in nennenswerten Teilen finanzierbar sein würde. Dass die als sogenannte Projektgesellschaft gegründete, mit einem Stammkapital von € 25.000,00 ausgestattete E. M. GmbH den Kaufpreis nur aus real zu erwirtschaftenden Gewinnen würde aufbringen können, war allen Beteiligten bewusst. Die insolvenzrechtliche Situation der Gruppengesellschaften, insbesondere der Komplementärin der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG, über die die Deutsche D. SE als Mutter der Unternehmensgruppe die Beteiligungen an den Gruppengesellschaften hielt, war für die Kaufentscheidung der Erwerberin von wesentlicher Bedeutung. In diesem Zusammenhang schuldeten die Beklagten eine umfassende Information der E. M. GmbH über den Inhalt des druckfrischen Jahresabschlusses der Deutsche D. V. GmbH und der nicht minder druckfrischen Patronatserklärung der Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG vom 4. April 2012, unterzeichnet von D. E. Sch. (Bl. 137 d. Beiakte). (b) Die hier vorrangig für das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und der E. M. GmbH als Erwerberin Geltung beanspruchenden gesteigerten Aufklärungspflichten erstreckten sich auch auf das Verhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger persönlich. Zwar ging es in dem Verhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger um die Begründung eines abstrakten Schuldgrundes. Doch sollte das Schuldanerkenntnis unstreitig jedenfalls auch der Absicherung des Kaufpreises aus dem Kauf- und Übertragungsvertrag und nach dem Vortrag der Beklagten dazu dienen, die von ihrem damaligen Geschäftsführer Sch. in das Startup-Unternehmen investierten € 20.000,.000,00 zu sichern. Dieser Kaufpreis entsprach - auch dies ist unstreitig - nicht der im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- und Übertragungsvertrages bestehenden Werthaltigkeit der Unternehmensgruppe. Seine künftige, perspektivische Finanzierbarkeit hing daher - wie bereits dargelegt - ganz maßgeblich von der Überlebensfähigkeit der Unternehmensgruppe und ihren realen Entwicklungsmöglichkeiten ab. Für den Kläger lag das Risiko des „D.-Deals“ gerade in der Übernahme der von jeder Gegenleistung losgelösten abstrakten Schuld in Höhe von € 20.000.000,00. Unstreitig war allen Beteiligten bewusst, dass die mit einem Grundkapital von € 25.000,00 ausgestattete Käuferin kein hinreichendes Haftungssubjekt darstellen würde (vgl. Bl. 549 d. GA). Da sich die Täuschung auf die Willensbildung des Klägers nicht nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erwerberin ausgewirkt hat, sondern auch im Hinblick auf das von ihm persönlich abgegebene Schuldanerkenntnis, ist der Umstand, dass dieses durch die Anfechtungserklärung seine Wirksamkeit verloren hat, mit dem „das BGB beherrschenden Abstraktionsgrundsatz“ (vgl.Bl. 1640 d. GA) ohne weiteres vereinbar. Das sogenannte Abstraktionsprinzip besteht in dem Grundsatz der Trennung von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft. Mit dieser Trennung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft einhergeht, dass Mängel des Grundgeschäfts nicht die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts berühren (vgl. grundsätzlich BGH, Beschluss vom 12. Januar 1989, Az. V ZB 1/88, zitiert nach juris, Rdnr. 18). Hier indes geht es nicht um die Trennung von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft, um die Trennung von Grund- und Erfüllungsgeschäft. Zwar ist die mit dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund bzw. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck kommenden Leistungswillen des Schuldners gestellt worden. Doch muss auch und gerade dieser Leistungswille frei von Irrtümern und Täuschungshandlungen gebildet worden sein, andernfalls die ihn beinhaltende Willenserklärung - wie hier - anfechtbar ist. Die irrtums- und täuschungsfreie Begründung des Leistungswillens kann dabei nicht losgelöst vom Rechtsgrund betrachtet werden. Dies gebietet auch das Abstraktionsprinzip nicht. Fehlinformationen bei Begründung des Rechtsgrundes schlagen vielmehr auf den Leistungswillen des die Schuld Anerkennenden durch. Um das Risiko, aus dem als Sicherheit fungierenden abstrakten Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen zu werden, realistisch einschätzen zu können, war der Kläger ebenso wie die zugleich von ihm vertretene E. M. GmbH als Erwerberin auf die ungefragte, umfassende Information und Aufklärung durch die Beklagten angewiesen. (c) Ihrer Verpflichtung, den Kläger nicht nur bei Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 26. Juli 2012 - insoweit in seiner Funktion als Geschäftsführer der Erwerberin -, sondern auch im Zusammenhang mit der Anerkennung einer mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien im Zusammenhang stehenden persönlichen Schuld - als Privatperson - ungefragt umfassend über die gesamte wirtschaftliche Situation der D.-Gruppe, insbesondere über den Inhalt des Jahresabschlusses der Deutsche D. V. GmbH vom 11. April 2012 (Bl. 1190-2103) zu informieren, sind die Beklagten nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 haben die Beklagten zwar unter zeugenschaftlicher Benennung ihres Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters B. vortragen lassen, „der Jahresabschluss zum 31.12.2011 d.h. das grundsätzliche Zahlenwerk“ sei „auch der Erwerberseite, d.h. der E. M. GmbH bzw. deren Beratern, bekannt gemacht worden und zwar sogar noch vor Vertragsunterzeichnung am 26.07.2012“ (vgl. Bl. 1263 d. GA). Der Kläger ist diesem Sachvortrag jedoch entgegen getreten (vgl. Bl. 1178 d. GA). Die Beweisaufnahme, die der Senat sodann auch auf diese Beweisfrage erstreckt hat, hat die Tatsachenbehauptung der Beklagten nicht bestätigt. So hat der Zeuge B. auf ausdrückliches Befragen des Senats ausgesagt, insbesondere nicht zu wissen, ob über die bilanzielle Überschuldung von Gesellschaften und über Patronatserklärungen gesprochen worden sei; es habe mehr das große Ganze in Rede gestanden, nicht die einzelnen Gesellschaften. Soweit die Beklagten einwenden, die Überschuldungssituation von Teilen der Unternehmensgruppe sei Gegenstand der dem Kaufvertrag beigefügten vorläufigen Konzernbilanz gewesen (vgl. Bl. 779 d. GA), durch die dem Kaufvertrag beigefügte vorläufige Bilanz sei die Käuferin in die Lage versetzt worden, sich selbst ein Bild von Vermögen und Kapital, letztlich von der wirtschaftlichen Lage insgesamt zu machen (vgl. Bl. 1653 d. GA), trifft das nicht zu. Die dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012 als Anlage beigefügte, sogenannte „Konsolidierte Bilanz zum 30. Juni 2012“ war nicht mehr als der „Entwurf einer Bilanz“ (vgl. § 4 Abs. 2 lit. i) S. 1 des Kauf- und Übertragungsvertrages). In einer von den Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers B. vom 19. Dezember 2013 (Bl. 1715 f. d. GA) heißt es insoweit wörtlich (vgl. Bl. 1716 d. GA): „Ich war von der D.-Gruppe beauftragt worden, einen konsolidierten Abschluss der Gruppe zu erstellen, der Bestandteil des Kaufvertrages werden sollte. Dies war auf den Stichtag 30.06.2012 nicht zu schaffen. Zu dem mir zur Verfügung gestellten Vertragsentwurf habe ich dem Notar unter dem 26. Juli 2012 eine Stellungnahme übermittelt (vgl. Anlage), in dem ich davon abgeraten habe, die bisher vorgelegten Zahlen als Anlage zum Vertrag zu verwenden.“ Ungeachtet dessen bezieht sich der Bilanzentwurf auch nur auf die Deutsche D. SE. Wie sich aus Abs. 6 der Vorbemerkungen zum Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012 ergibt, wurde der Geschäftsbetrieb indes allein von den Gruppengesellschaften geführt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschränkte sich die Funktion der Deutsche D. SE allein auf die einer Holding. Dass allein der Entwurf einer (konsolidierten) Bilanz der Deutsche D. SE zum 30. Juni 2012 nicht geeignet war, ein umfassendes und zutreffendes Bild über die wirtschaftliche Lage der Unternehmensgruppe zu zeichnen, war auch den Beklagten bewusst. So haben die Parteien des Kauf- und Übertragungsvertrages in § 3 Abs. 2 des Kauf- und Übertragungsvertrages eine Verpflichtung des Käufers gegenüber den Verkäufern dahingehend geregelt, dass die monatlich geschuldete Information „über die Kosten- und Erlössituation und damit über die Ertragslage der Gesellschaft und der Gruppengesellschaften“ durch die monatliche Erstellung und Übergabe einer auf den laufenden Daten der Finanzbuchhaltung basierenden betriebswirtschaftlichen Auswertung zu erfüllen war. Wenn aber die Beklagten nur durch die monatliche Erstellung und Übergabe einer auf den laufenden Daten der Finanzbuchhaltung basierenden betriebswirtschaftlichen Auswertung über die Kosten- und Erlössituation und damit über die Ertragslage der Gesellschaft und der Gruppengesellschaften informiert werden konnten, so schuldeten sie im Umkehrschluss nichts anderes, um den Kläger in die Lage zu versetzen, sein Haftungsrisiko realistisch einzuschätzen. Auch aus dem von den Beklagten als Anl. B97 vorgelegten Protokoll eines Gespräches vom 19. Juni 2012 (Bl. 1707-1713 d. GA) ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass über konkrete Zahlen gesprochen worden ist. An diesem Gespräch hat der Kläger als „Vorsitzender“ der W. G. und F. AG teilgenommen (Bl. 1707 d. GA). In dem protokollierten Gespräch ging es nicht um die Verträge und Erklärungen, die am 26. Juli 2012 sodann geschlossen bzw. abgegeben wurden. Auch aus der Email des Notars Dr. K. vom 23. Juli 2012 (Anlage B10c) ergibt sich nicht, über welche konkreten Zahlen und Verbindlichkeiten der Gruppe gesprochen worden ist. Soweit die Beklagten vortragen lassen, in einer Besprechung vom 19. Juli 2012 seien „die relevanten Eckpunkte der Verträge und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und deren Handhabung erörtert worden (Bl. 1660 f. d. GA), bereits vor dem Vertragsschluss seien konkrete Gespräche über Verbindlichkeiten und die wirtschaftliche Lage der zu übernehmenden Unternehmensgruppe und den Umgang hiermit geführt worden (Bl. 1661 d. GA d. GA), bedeutet dies eben gerade nicht, dass seinerzeit gerade auch darüber gesprochen worden ist, dass die Komplementärin der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG überschuldet war und - wiederholt - ein Insolvenzantrag über das Vermögen dieser bestimmenden Gesellschaft nur durch Patronatserklärungen anderer Gesellschaften vermieden worden war, hingegen den Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft keine eigenen Werte oder Forderungen gegenüber standen, so dass die Insolvenzreife aus eigener Kraft hätte abgewendet werden können. Im Übrigen haben die Beklagten nicht nur ihre Informationspflicht verletzt und dadurch sowohl die Erwerberin als auch den Kläger persönlich getäuscht, sondern auch zugleich aktiv und entgegen den Tatsachen auf die Entschließung der Erwerberin und des Klägers eingewirkt. (2) So haben die Beklagten durch die in § 4 Abs. 2 des Kauf- und Übertragungsvertrages garantierte Beschaffenheit ausdrücklich eine Erklärung abgegeben, die jedenfalls in Bezug auf die Deutsche D. V. GmbH nicht den Tatsachen entsprach. So heißt es in § 4 Abs. 2 lit. j) des Kauf- und Übertragungsvertrages wörtlich: „(2) Der Verkäufer gewährleistet im Sinne einer Beschaffenheitsgarantie (§§ 453 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB), dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages (…) j) bis zum heutigen Tag sind keine Ereignisse eingetreten oder drohen einzutreten, die sich auf die gegenwärtige oder zukünftige Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der einzelnen Gruppengesellschaften wesentlich nachteilig auswirken könnten; (…).“ Wie bereits dargelegt, war die Deutsche D. V. GmbH ausweislich des am 11. April 2012 erstellten Jahresabschlusses (Bl. 1190-1203 d. GA) zum 31. Dezember 2011 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von € 897.117,80 bilanziell überschuldet. Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wurde „durch Darlehen der Gesellschafter und verbundener Unternehmen sichergestellt“. Aus der bilanziellen Überschuldung ergab sich eine Insolvenzantragspflicht, zu deren Abwendung die Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG, D., zu Gunsten der Deutsche D. V. GmbH eine Patronatserklärung dergestalt abgegeben hat, dass sie sich gegenüber außenstehenden Gläubigern verpflichtet, die Gesellschaft finanziell so auszustatten, dass sie jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Damit war zum 31. Dezember 2011 - und auch schon zuvor - eine Situation der Überschuldung mit der Folge einer grundsätzlich begründeten Insolvenzantragspflicht eingetreten, die allein durch die Patronatserklärung beseitigt werden sollte. Die Patronatserklärung indes hätte jederzeit zurückgezogen werden können, dies mit der Folge einer nachhaltig negativen Auswirkung auf die Vermögenslage der Deutsche D. V. GmbH. Soweit die Beklagten einwenden, eine bloße Überschuldung oder eine andere irgendwie geartete wirtschaftliche Schieflage würde weder unter § 19 InsO noch unter § 4 Abs. 2 lit. h) des Kauf- und Übertragungsvertrages fallen, dann könne eine vermeintliche Überschuldung auch nicht an anderer Stelle des Vertrages berücksichtigt werden (Bl. 1652 d. GA), überzeugt diese Sichtweise nicht. Denn nach der Systematik von § 4 des Kauf- und Übertragungsvertrages betrifft § 4 Abs. 2 lit. h) des Vertrages allein die insolvenzrechtliche Situation der Deutsche D. SE. § 4 Abs. 2 lit. j) des Vertrages demgegenüber betrifft die „gegenwärtige oder zukünftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einzelnen Gruppengesellschaften“, über die gemäß Abs. 6 der Vorbemerkungen zum Kauf- und Übertragungsvertrag der Geschäftsbetrieb der Unternehmensgruppe ausschließlich geführt wurde. Die Abwendung des wegen Überschuldung sonst notwendigen Insolvenzantrags durch die Patronatserklärung ist jedenfalls ein solches Ereignis, das sich auf die Vermögenslage der Gesellschaft selbstredend negativ auswirken kann. Wie leicht es im Übrigen ist, von einer Patronatserklärung Abstand zu nehmen und ein Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. j) des Vertrages herbeizuführen, wird unter I.2 lit. b) bb) (3) noch aufgezeigt werden. Die vertragliche Erklärung in § 4 Abs. 2 lit. j) des Kauf- und Übertragungsvertrages wurde nicht nur in keiner Weise der der Käuferin und auch dem Kläger persönlich geschuldeten umfassenden Information über den Inhalt des Jahresabschlusses der Deutsche D. V. GmbH und der Patronatserkärung der Deutsche T. Partnership GmbH & Co. KG vom 4. April 2012 gerecht, sie war auch schlicht falsch. Es ist dem Kläger nicht versagt, sich „in welcher Form auch immer auf eine „wirtschaftliche Schieflage der Unternehmensgruppe“ zu berufen, sofern nicht die Veräußerer - vertragswidrig - ihre Mitwirkung an der Beseitigung der wirtschaftlichen Schieflage verweigerten“ (vgl. Bl. 1667 d. GA). Denn bei der Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung kommt es allein auf die im Zeitpunkt der Erklärung bekannten bzw. mitgeteilten, für die Entschließung maßgeblichen Informationen an. Diese Informationen war hier nun einmal nicht nur unvollständig, sondern auch inhaltlich falsch. Dass die Parteien im Verhältnis zur Erwerberin Regelungen getroffen haben, die die Rechtsstellung der Erwerberin wahren sollte - so etwa in § 1 Abs. 2 S. 3 und Abs. 4 lit. b) S. 2 des Kauf- und Übertragungsvertrages -, gereicht dem Kläger gerade nicht zum Vorteil. Auf der Grundlage seines abstrakten Schuldanerkenntnisses sollte er auf einen Betrag von € 20.000.000,00 gerade bedingungslos haften. (3) Der die Beklagten vertretende ehemalige Geschäftsführer Eckhard Schulz handelte bei der Täuschung des Klägers auch arglistig. (3.1) Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde (Senat, Urteil vom 23. September 2014, Az. 4 U 41/13, zitiert nach juris, Rdnr. 49). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist. Vielmehr ist die Feststellung von Verhaltensweisen ausreichend, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens“ reduziert sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012, Az. V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078, 1079; Senat, Urteil vom 23. September 2014, Az. 4 U 41/13, zitiert nach juris, Rdnr. 49). Es muss also zumindest ein bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) gegeben sein; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis rechtfertigen die Annahme von Arglist nicht (BGH, Urteil vom 12. April 2013, Az. V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Verkäufer wissentlich aufklärungsbedürftige bzw. offenbarungspflichtige Tatsachen verschweigt, um so auf die Entschlussfassung des Vertragspartners Einfluss zu nehmen, dies in dem Bewusstsein, dass sich der Vertragspartner - hier der Kläger - auf die Vertragsgestaltung in dieser Form nicht eingelassen hätte, wenn er - der Verkäufer - wahrheitsgemäße, vollständige Angaben gemacht hätte. Arglistig täuscht im Sinne des § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei Vertragsschluss auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der Umstände geeignet ist, die Entschließung des Vertragspartners über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen (vgl. zum Versicherungsvertrag Senat, Urteil vom 23. September 2014, Az. 4 U 41/13, zitiert nach juris, Rdnr. 49). (3.2) Dem hier für die Beklagten damals in seiner Funktion als Geschäftsführer tätig gewordenen E. Sch. war die erst am 11. April 2012, also rund dreieinhalb Monate vor dem Erklärungsdatum des Schuldanerkenntnisses erstellte Jahresbilanz der Deutsche D.V. GmbH inhaltlich bekannt. Er war zum damaligen Zeitpunkt nicht nur Geschäftsführer der Beklagten, sondern auch der Deutsche D. V. GmbH. In dieser Funktion hat E. Sch. den Anhang der Jahresbilanz (Bl. 154-156 d. Beiakte) am 5. April 2012 unterzeichnet. Dieser Anhang fasst die wesentlichen Informationen, die die Beklagten nicht weitergegeben haben, wie folgt zusammen (Bl. 156 d. Beiakte): „ Bilanzielle Überschuldung Die Gesellschaft ist bilanziell überschuldet, der nicht durch das Stammkapital von EUR 25.000,00 gedeckte Fehlbetrag beträgt EUR 897.117,80 (Vorjahr: EUR 871.436,36). Es wurde gegenüber der Gesellschaft eine Patronatserklärung abgegeben, nach der die Gesellschaft mit den zur Kreditrückführung erforderlichen Mitteln ausgestattet wird. Damit ist die bilanzielle Überschuldung beseitigt.“ Zudem hat der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B. E. Sch. den Inhalt des Jahresabschlusses nach seinen Bekundungen im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung erläutert und mit ihm die Notwendigkeit einer Patronatserklärung besprochen (vgl. Bl. 1535R und 1536R). Dem Geschäftsführer der Beklagten war im maßgeblichen Zeitpunkt auch die Erheblichkeit dieser Informationen bewusst; sie lag auf der Hand, eben weil es sich bei der Deutsche D. V. GmbH nicht um irgendeine Gruppengesellschaft, sondern um die Komplementärin der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG handelte. Zudem gab Eckhard Schulz für die Beklagten im Kauf- und Übertragungsvertrag in § 4 Abs. 2 lit. j) gerade eine ausdrückliche Erklärung in Bezug auf die gegenwärtige oder zukünftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gerade einzelner Gruppengesellschaften ab; damit war eindeutig, dass diese Frage bedeutsam war. Das Verschweigen von Umständen, deren Erheblichkeit auch aus Sicht des Verkäufers - wie hier - auf der Hand liegt, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer arglistigen Täuschung. Hat der Verkäufer gewisse Umstände verschwiegen oder harmlosere Umstände als den verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Verschweigen daher auf Arglist schließen lässt (vgl. zum Versicherungsvertrag Senat, Urteil vom 23. September 2014, zitiert nach juris, Rdnr. 51). So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben in § 4 Abs. 2 lit. j) des Kauf- und Übertragungsvertrages nicht nur eine die wahre Sachlage unzutreffend wiedergebende Erklärung abgegeben, sondern zudem dem Kauf- und Übertragungsvertrag ausschließlich den dann auch noch wenig aussagekräftigen Entwurf einer (vorläufigen) konsolidierten Bilanz der Deutsche D. SE zum 30. Juni 2012 beigefügt, wovon der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer B. - wie bereits dargelegt - ausdrücklich abgeraten hatte. (3.3) Das Wissen ihres damaligen Geschäftsführers E. Sch. müssen sich die Beklagten gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Die Vorschrift gilt für alle Vertreter einschließlich der Organe juristischer Personen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2016, Az. 6 U 20/15, zitiert nach juris Rdnr. 104). (4) Die arglistige Täuschung war für die Abgabe des Schuldanerkenntnisses auch ursächlich. Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995, Az. V ZR 34/94, zitiert nach juris, Rdnr 17; Urteil vom 23. April 1997, Az. VIII ZR 212/96, zitiert nach juris, Rdnr. 36; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 2004, Az. 9 U 15/04, zitiert nach juris, Rdnr. 31; vgl. auch Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 BGB Rdnr. 83). Danach kann hier an der Ursächlichkeit der Täuschung des Klägers durch die Beklagten für die Erklärung des abstrakten Schuldanerkenntnisses kein Zweifel bestehen. Mit dem Schuldanerkenntnis übernahm der Kläger ohne jeden Anspruch auf eine Gegenleistung die persönliche Haftung für einen Betrag in Höhe von € 20.000.000,00, dies sowohl zur Sicherung des Kaufpreises aus dem Kauf- und Übertragungsvertrages vom 26. Juli 2012 als auch zur Garantie seiner persönlichen Bekümmerung um den wirtschaftlichen Erfolg der D.-Gruppe. Es ist geradezu lebensfremd anzunehmen, der Kläger hätte sich zur Gewährung einer solchen Sicherheit bereit erklärt, wenn er gewusst hätte, welches tatsächliche Risiko, aus dieser Sicherheit in Anspruch genommen zu werden, angesichts der wirtschaftlichen Lage der Deutsche D. V. GmbH und der Entwicklungsmöglichkeiten der D.-Gruppe bestand. Eine arglistige Täuschung setzt nicht voraus, dass für den Getäuschten der Irrtum bei größerer Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen und die Willenserklärung dann nicht abgegeben worden wäre. Denn auf Verschulden des Getäuschten kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28. September 1988, Az. VIII ZR 160/87, zitiert nach juris, Rdnr. 26). dd) Die wirksame, täuschungsbedingte Anfechtung der auf die Anerkennung einer Schuld in Höhe von € 20.000.000,00 gerichteten Willenserklärung nach Maßgabe von §§ 123 Abs. 1, 143 BGB bewirkt die anfängliche Nichtigkeit des Schuldanerkenntnisses, § 142 Abs. 1 BGB. b) Aufbauend auf der wie vorstehend begründet arglistigen Täuschung des Klägers ist das Schuldanerkenntnis auch wegen einer Sittenwidrigkeit nach Maßgabe von § 138 Abs. 1 BGB nichtig. aa) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2001, Az. V ZR 437/99, zitiert nach juris, Rdnr. 10; Urteil vom 28. Februar 1989, Az. IX ZR 130/88, zitiert nach juris, Rdnr. 18). Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997, Az. V ZR 74/96, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäftes, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997, Az. V ZR 74/96, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 29. Juni 2005, Az. VIII ZR 299/04, zitiert nach juris, Rdnr. 19). bb) Zwar ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel ein grundsätzlich zulässiges und zudem übliches Sicherungsmittel des Gläubigers. Die Gefahr, dass der Gläubiger - hier die Beklagten - den auf diese Weise erlangten Vollstreckungstitel missbräuchlich ausnutzen, ist alleine nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Denn die Möglichkeit eines Missbrauchs lässt sich denkgesetzlich bei keinem abstrakten, vom Schuldgrund losgelösten Sicherungsmittel von vornherein ausschließen. Sie hat ihre Grundlage nicht in dem Schuldanerkenntnis selbst, sondern in dessen durch den Vertrag nicht gedeckter Verwendung durch den Gläubiger. Ein solches vertragswidriges Verhalten des Gläubigers vermag deshalb - für sich allein genommen - nicht die Sittenwidrigkeit der eingegangenen Verpflichtung selbst zu begründen. Den schutzwürdigen Interessen des Schuldners ist hinreichend dadurch Genüge getan, dass er sich gegen die einzelne missbräuchliche Maßnahme mit den zulässigen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1979, Az. III ZR 54/78, zitiert nach juris, Rdnr. 70). Auch dass sich der Kläger ohne Anspruch auf eine Gegenleistung zur Zahlung eines Betrages von € 20.000.000,00 verpflichtet hat, ist für sich genommen nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses zu begründen. Denn das Fehlen einer Gegenleistung ist dem Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB immanent. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist grundsätzlich auch nicht deshalb sittenwidrig, weil sich der Kläger damit persönlich zur Zahlung eines Betrages nebst Zinsen verpflichtet hat, den er unter Umständen erst nach Jahrzehnten oder überhaupt nicht vollständig wird zahlen können. Denn es verstößt grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten, sich in eigener Verantwortung auch zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997, Az. IX ZR 250/95, zitiert nach juris, Rdnr. 17; vgl. auch BAG, Urteil vom 22. Juli 2010, Az. 8 AZR 144/09, zitiert nach juris, Rdnr. 33). Der Gläubiger kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein voll Geschäftsfähiger sich über die Tragweite seines Handelns im Klaren ist und sein Risiko abschätzt. Die Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie lässt es zu, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989, Az. IX ZR 130/88, zitiert nach juris, Rdnr. 19). Ein anderes gilt indes dann, wenn der die Schuld Anerkennende - wie hier - durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe der auf Anerkennung der Schuld gerichteten Willenserklärung veranlasst wird. Liegt dem Vertragsschluss eine arglistige Täuschung zugrunde, müssen zwar besondere Umstände zu der durch arglistige Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, um das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen und § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein zu lassen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2005, Az. VIII ZR 299/04, zitiert nach juris, Rdnr. 19; Urteil vom 26. September 1995, Az. XI ZR 159/94, zitiert nach juris, Rdnr. 13; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1995, Az. IX ZR 29/94, zitiert nach juris, Rdnr. 45 f.; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2002, Az. IX ZR 153/01, zitiert nach juris, Rdnr. 7). So setzt die Annahme einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB im Falle einer arglistigen Täuschung mindestens voraus, dass die Beklagten als die mit der wirtschaftlichen Lage der D.-Gruppe besser Vertrauten die infolge der Nichtkenntnis dieser wirtschaftlichen Lage der Unternehmensgruppe schwächere Lage des Klägers bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, dass der Kläger sich nur wegen seiner Unerfahrenheit auf für ihn grob nachteilige vertragliche Bestimmungen einließ (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979, Az. III ZR 182/77, zitiert nach juris, Rdnr. 13; Urteil vom 23. Februar 1995, Az. IX ZR 29/94, zitiert nach juris, Rdnr. 46). Für die bewusste Ausnutzung überlegenen Wissens der Beklagten sprechen hier gewichtige Anhaltspunkte, namentlich die zentrale Rolle des alle Fäden in den Händen haltenden und mit umfassendem Wissen ausgestatteten Eckhard Schulz. Zudem begründet die gebotene Gesamtbetrachtung aller mit dem Schuldanerkenntnis in Zusammenhang stehender Umstände den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Seine Inanspruchnahme aus dem täuschungsbedingt erschlichenen Schuldanerkenntnis war für den Kläger quasi unausweichlich. (1) Die Verhandlungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012 und dem damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schuldanerkenntnis vom 26. Juli 2012 führte der Kläger - als Geschäftsführer der E. M. GmbH und zugleich als Privatperson - mit eben jenem E. Sch.. Diesem kam - neben dem Kläger - eine zentrale Rolle im Zusammenhang mit dem D.-Deal zu. Mit E. Sch., einem unstreitig erfahrenen Geschäftsmann, war der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2012 seit längerem gut bekannt; beide pflegten eine enge, vertrauensvolle Beziehung zu einander. Die Rolle des E. Sch. innerhalb der D.-Gruppe, aber auch außerhalb der Gruppe in Bezug auf der D.-Gruppe verbundene Unternehmen war beherrschend. So war E. Sch. nicht nur Geschäftsführer der Beklagten, sondern - soweit dem Senat zur Kenntnis gebracht - zugleich Vorstand der Deutsche D. SE (vgl. Anl. K1) und Geschäftsführer der Deutsche D. V. GmbH (vgl. Bl. 1214 ff. d. GA) sowie Geschäftsführer der kreditgebenden T.T. T. GmbH & Co. Treugeber KG, der Deutsche T. F. GmbH (vgl. Bl. 1119-1123 d. GA, insbesondere Bl. 1123 d. GA), der Deutsche T. T. KG, der G. AG, der L.Team Services B.V. sowie schließlich der O. 2 3 T. GmbH (vgl. Bl. 1123 d. GA). Die O. 2 3 T. GmbH wurde auf Basis des Gesellschaftsvertrages vom 16. September 1999 am 17. Juni 2002 im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRB 38078, eingetragen. Seit dem Tag der Eintragung ist E. Sch. einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der O. 2 3 T. GmbH (vgl. Bl. 1179, 1204-1206, 1207 d. GA). Die O. 2 3 T. GmbH war - wie sich auch aus dem dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012 als Anlage 3.3 beigefügten Organigramm ergibt - Minderheitsgesellschafterin aller Gruppengesellschaften der D.-Gruppe mit Ausnahme der Nederland D. B.V. Zwar übertrug die O. 2 3 T. GmbH ihre Anteile an der Deutsche D. V. GmbH, der Deutsche D. Trading D. GmbH, der g. c. s. GmbH und der Deutsche M. Center GmbH mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 2012, UR-Nr. … (Bl. 1128-1134 d. GA), auf die Muttergesellschaft, die Deutsche D. SE (Bl. 1087 f. d. GA). Einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Deutsche D. SE war indes wiederum E. Sch.. Eben jener E. Sch. beschloss sodann in der Gesellschafterversammlung der Deutsche D. V. GmbH vom 10. September 2012 in seiner Funktion als deren Geschäftsführer und zugleich als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschafter der Deutsche D. V. GmbH, nämlich der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG und der Deutsche D. SE, einstimmig über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages unter anderem folgenden Inhalts: „§ 4 Verfügung über Geschäftsanteile 1. Die Verfügung über Geschäftsanteile, insbesondere deren Veräußerung, bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der vorherigen Einwilligung des Gesellschafters O. 2 3 T. GmbH. 2. Vorstehende Regelung gilt sinngemäß für die Verfügung über Teile eines Geschäftsanteils.“ Damit sicherte er sich trotz der vorherigen Übertragung der Anteile der O. 2 3 T. GmbH an der Deutsche D. V. GmbH auf die Deutsche D. SE den weiteren Einfluss der O. 2 3 Trust GmbH. Wie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer B. anlässlich seiner Vernehmung bekundet hat, ist er mit E. Sch. und der für die Buchhaltung zuständigen Zeugin K.-K. dienstags regelmäßig die inländischen Unternehmen durchgegangen, deren Jahresabschluss er zu erstellen hatte, und hat mit ihnen die Notwendigkeit von Patronatserklärungen und die Frage, von welcher Gesellschaft die Patronatserklärung jeweils abgegeben werden sollte, besprochen (vgl. Bl. 1535R und 1536R d. GA). E. Sch. war in der D.-Gruppe allgegenwärtig, multifunktional tätig und hielt „die Fäden in der Hand“. (2) Auch durch Aktivitäten außerhalb der D.-Gruppe hatte E. Sch. eine beherrschende Stellung inne. Wie sich aus den Schreiben der kreditgebenden Gesellschaften vom 31. Oktober 2012 (Anl. B67) ergibt, belief sich das Kreditvolumen zum 31. Oktober 2012 auf gut € 38.000.000,00. Sämtliche Schreiben beinhalten in der Unterschriftenzeile den Nachnamen Sch., J. oder E. Sch.. Aus den Schreiben, die von E. Sch. unterzeichnet wurden, ergibt sich ein Kreditvolumen von gut € 15.000.000,00. Damit hielt E. Sch. das finanzielle Wohlergehen der D.-Gruppe nicht nur vor Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages in der Hand, sondern behielt es auch nach Vertragsschluss. (3) Seine beherrschende Stellung hat E. Sch. dem Senat im Verlaufe dieses Verfahrens eindrucksvoll selbst demonstriert. Aus einer allgemein zugänglichen Quelle - dem Internet, dort unter www.callon.de/download/dpsabtretungsvertrag.pdf - hatte der Senat Kenntnis von einem Abtretungsvertrag über unter anderem die hier streitgegenständliche Forderung aus dem Schuldanerkenntnis des Klägers erlangt. Nach dem Wortlaut des Abtretungsvertrages hatten die Beklagten die streitgegenständliche Forderung unter dem 13. Februar 2015 zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2025 an die G. International SE in D. - eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) - abgetreten. Der Zessionar - die G. International SE als Tochter der Beklagten zu 2) - und die Zedenten - die Beklagten - verstanden die zeitlich befristete Abtretungserklärung dabei als „Patronatserklärung im weitesten Sinne“ (vgl. Abs. 1 S. 6 des Abtretungsvertrages). In dem Abtretungsvertrag haben die Parteien den Gegenstand der Sicherungsabtretung als „Forderungen im Zusammenhang mit einem Unternehmenskaufvertrag (Aktien), beurkundet durch Urkunde des Notariats Dr. T., D. vom 26.07.2012 Urk.-Nr. … und (Urk.-Nr.: … des Notariats Dr. E. K., Düsseldorf)“ bezeichnet; tatsächlich hat der Notar den Unternehmenskauf indes nicht beurkundet, sondern lediglich die vor ihm vom Kläger und E. Sch. gefertigten Unterschriften beglaubigt, wie die beklagten auf Nachfragen dem Senat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt haben. Der Abtretungsvertrag trägt die Unterschrift allein des E. Sch., stellvertretend handelnd zugleich für die Zedenten und den Zessionar. Der Senat hat die Parteien eingangs des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2017 auf seine Kenntnis von dem Abtretungsvertrag hingewiesen. Zum Ende des Termins hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten daraufhin zu Protokoll erklärt, der anwesende Vorstand der G. International SE E. Sch. erkläre, dass diese Abtretung obsolet sei und an die ursprünglichen Gläubiger rückabgetreten werde (vgl. Bl. 1530R d. GA). Die Geschäftsführer bzw. Direktoren der Beklagten – E. Sch. und Bo. - erklärten die Annahme der Rückabtretung (Bl. 1531 d. GA). Am 21. Februar 2017 war E. Sch. aus der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) bereits ausgeschieden. Mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2017 hat er auch die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) niedergelegt (Bl. 1645 d. GA). Das vorstehend dargelegte Vorgehen verdeutlicht nicht nur die beherrschen Stellung des E. Sch., sondern auch den selbstverständlichen Umgang mit Patronatserklärungen im weitesten Sinne. (4) Eben dieser die D.-Gruppe beherrschende E. Sch. hat dem Kläger den Inhalt der Jahresbilanz der Deutsche D. V. GmbH vom 11. April 2012 vorenthalten, ihm in der vertraglichen Regelung des § 4 Abs. 2 lit. j) des Kauf- und Übertragungsvertrages erklärt, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage keiner der Gruppengesellschaften drohten wesentlich nachteilige Auswirkungen, und den Beklagten hierdurch ein abstraktes Sicherungsmittel über einen Betrag von € 20.000.000,00 verschafft, das von den Beklagten - wie der Abtretungsvertrag vom 13. Februar 2015 verdeutlicht - mit Beschlag belegt werden konnte. Dabei war der D.-Deal, bestehend aus dem Kauf- und Übertragungsvertrag mit einem Kaufpreis von € 100.000.000,00 und einem der Sicherung der Kaufpreisforderung dienenden abstrakten Schuldanerkenntnisses des Klägers, für die Beklagten mit einem kalkulierbaren Risiko verbunden. Ihnen war, wie sie schriftsätzlich eingeräumt haben, bewusst, dass die mit einem Grundkapital von € 25.000,00 ausgestattete E. M. GmbH kein hinreichendes Haftungssubjekt darstellen würde (vgl. Bl. 549 d. GA). Aufgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses war ihnen aber ein Zufluss von € 20.000.000,00 sicher. Das Schuldanerkenntnis war der Garant dafür, dass die Beklagten - vermeintlich unabhängig von jeder den Kauf- und Übertragungsvertrag betreffenden Einwendung - jedenfalls € 20.000.000,00 würden einfordern können. Der Kauf- und Übertragungsvertrag diente dazu sicherzustellen, dass die Beklagten auch an einem allein auf dem wirtschaftlichen Geschick der Erwerberin bzw. des Klägers basierenden Gewinn partizipieren würden. Bereits der Notar Dr. K. hat in seiner an E. Sch. und den Kläger gerichteten Email vom 7. August 2012 wörtlich ausgeführt: „Sie, Herr Sch., wollen sich aus dem Tagesgeschäft zurückziehen und Herr S. soll das Management übernehmen und die Personen auswählen, die das Unternehmen führen. Die Motivation, für den Erfolg des Unternehmens zu sorgen, erfolgt derzeit über eine Sanktion, nämlich die persönliche Haftung mit seinem gesamten Vermögen im Rahmen des Schuldanerkenntnisses. Eine Erfolgsbeteiligung wird Herrn S. erst zuteil, wenn der Wert des Unternehmens den Kaufpreis von 100 Mio. € übersteigen wird. Sollte die Marktlage dieses nicht hergeben, wäre Herr S. an dem Wertzuwachs, der auch auf seinem Handeln beruht, trotz vorbildlichen Einsatzes nicht beteiligt. Dies dürfte die größte Schwäche des gegenwärtigen Konstrukts sein.“ Damit hat der Notar zwar die „Schwäche des gegenwärtigen Konstrukts“ erkannt, nicht aber deren wahres Ausmaß. Denn über die Gläubiger der D.-Gruppe war er im Einzelnen nicht informiert. Unstreitig war die Deutsche D. V. GmbH als Komplementärin der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG, der Gesellschaft, über die die Muttergesellschaft Deutsche D. SE die Beteiligungen an allen weiteren Gruppengesellschaften hielt, zum 31. Dezember 2011 mit einem Betrag in Höhe von € 897.117,80 bilanziell überschuldet. Diese erhebliche bilanzielle Überschuldung wurde allein durch die Patronatserklärung der Deutsche T. Partnership GmbHJ & Co. KG „ausgeglichen“. Der Rechtsanwalt und Gutachter A. Gr. ist in seinem auf Veranlassung des Amtsgerichts Düsseldorf in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Deutsche D. Verwaltungs GmbH am 1. März 2013 erstatteten Gutachten (Bl. 174-201 d. Beiakte) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzschuldnerin mit einem Betrag in Höhe von € 13.661.030,17 überschuldet und zahlungsunfähig sei (vgl. Bl. 197 f. d. Beiakte). Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Insolvenz einzelner Gesellschaften, so auch der Deutsche D. V. GmbH auf die zum 31. Oktober 2012 gekündigte Kreditlinie und die gleichzeitige Verweigerung des Klägers zurückzuführen, in Umsetzung der vertraglichen Absprachen die Finanzierung der Gesellschaften fortzusetzen (Bl. 778 d. GA). Dies verdeutlicht die von Anfang an bestehende Situation der D.-Gruppe, ohne die Aufrechterhaltung der Kreditlinie und die gleichzeitige Bezuschussung aus Investorengeldern nicht überlebensfähig zu sein; die Aufrechterhaltung der Kreditlinie beherrschte in beträchtlichem Umfang E. Sch.. Auf die Frage der Bewertung internetbasierter Unternehmen kommt es nicht an. Denn fallentscheidend ist einzig, dass der Kläger darüber getäuscht worden ist, dass und welche Gründe es gab, die eine wesentlich nachteilige Auswirkung auf die Vermögens- und Finanzlage der Komplementärin der Deutsche D. Holding GmbH & Co. KG hatten. cc) Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen ist das abstrakte Schuldanerkenntnis infolge Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. c) Der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 26. Juli 2012 steht im Übrigen jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 zudem die fehlende Fälligkeit der in der notariellen Urkunde titulierten Forderung entgegen. Bereits mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (Bl. 266-268 d. GA) hatte das Landgericht seine Auffassung bekannt gemacht, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde jedenfalls zurzeit aufgrund fehlender Fälligkeit der Verpflichtung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis unzulässig sei. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Urkunde, des Anlasses, des Zwecks und der Interessenlage beider Parteien sei davon auszugehen, dass das in der notariellen Urkunde enthaltene Schuldanerkenntnis nicht vor dem 1. November 2017 fällig werde (vgl. Bl. 267 d. GA). Diese Auffassung ist zutreffend. aa) Die fehlende Fälligkeit stellt grundsätzlich eine materiell-rechtliche Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO dar, dies mit dem Ergebnis, dass die Vollstreckung aus dem Titel jedenfalls bis zum Eintritt der Fälligkeit unzulässig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 1987, Az. 22 U 18/87, zitiert nach juris, Rdnr. 4). bb) Die Auslegung des in der notariellen Urkunde enthaltenen Schuldanerkenntnisses ergibt, dass die titulierte Hauptforderung nicht vor dem 31. Oktober 2017 fällig werden soll. Der Kläger hat sich in dem Schuldanerkenntnis zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von „ € 20.000.000,00 (in Worten: Euro Zwanzig Millionen) nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2017“ verpflichtet. Die drucktechnische Gestaltung der Urkunde spricht dagegen, die Datumsangabe allein auf die Zinszahlungspflicht zu beziehen. Rein sprachlich beinhaltet das Schuldanerkenntnis die gängige Formulierung im Zusammenhang mit der Titulierung von Haupt- und Nebenforderung einschließlich des Zeitpunkts der Fälligkeit. Auch die an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung des Inhalts der Erklärung legt dieses Verständnis nahe. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien diente das Schuldanerkenntnis (jedenfalls auch) der Sicherung des Kaufpreises aus dem streitgegenständlichen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2012. Der Kaufpreis aber ist erst am 31. Oktober 2017 fällig. So heißt es in § 1 Abs. 3 des Kauf- und Übertragungsvertrages wörtlich: „Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar bis zum 31. Oktober 2017 und ist bis dahin unverzinslich.“ Diese vertragliche Regelung ist nicht als eine zudem widerrufliche Stundungsvereinbarung (vgl. Bl. 291, 1679 ff. d. GA), sondern dahingehend zu verstehen, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises im Sinne von § 271 Abs. 2 BGB auf den 31. Oktober 2017 bestimmt worden ist. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben die Parteien - wie hier - eine Zeit bestimmt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, Az. III ZR 159/06, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Hiervon ausgehend handelt es sich bei der zitierten Vertragsklausel gerade nicht um eine Stundung. Denn eine Stundung bewirkt nach allgemeinem Verständnis das Hinausschieben eines durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz bestimmten Fälligkeitszeitpunktes (BGH, Urteil vom 12. März 2013, Az. XI ZR 227/12, zitiert nach juris, Rdnr. 18). Hier aber schiebt die Abrede die Leistungszeit nicht hinaus, sondern regelt sie. Ein anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung des zwischen den Parteien streitigen weiteren Ziels des Schuldanerkenntnisses, die persönliche Einbindung des Klägers in die D.-Gruppe, seine persönliche Bekümmerung um die erworbene Unternehmensgruppe sicherzustellen. Auch diese Zielsetzung mag dem Schuldanerkenntnis zugrunde gelegen haben. Hierfür sprechen die schriftlich dokumentierten Erklärungen einzelner Mitwirkender, so etwa des Notars Dr. K. und des anwaltlichen Beraters des Klägers Bu.. So heißt es in einer an den Kläger, E. Sch. und H.-G. Bu. gerichteten Email des das Anerkenntnis beurkundenden Notars Dr. K. vom 7. August 2012 wörtlich: „Die Motivation, für den Erfolg des Unternehmens zu sorgen, erfolgt derzeit über eine Sanktion, nämlich die persönliche Haftung mit seinem gesamten Vermögen im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses.“ Ähnlich hat sich der anwaltliche Berater des Klägers, Rechtsanwalt H.-G. Bu., in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2012 (Bl. 1752 f. d. GA) geäußert. Dort heißt es wörtlich (vgl. Bl. 1753 d. GA: „Am 10. September 2012 fand ein Notartermin bei Herrn Dr. E. K. in dessen Amtssitz in D. statt, in dem der teilweise Verzicht (UR-Nr. …) auf die von Tochtergesellschaften der d. SE erteilten Schuldanerkenntnisse erklärt wurde. Im Rahmen dieser Beurkundung erklärte Herr Sch. auf ausdrückliche Rückfrage, dass das von Herrn P. S. gegebene persönliche Schuldanerkenntnis (UR-Nr. … des Notars Dr. E. K.) ausschließlich zur Sicherung des Kaufpreises aus dem Kauf- und Übertragungsvertrag über Inhaberaktien an der Deutsche d. SE vom 26. Juli 2012 (UR-Nr. 1276 für 2012 T des Notars Dr. U. T. mit dem Amtssitz in D.) dient. Zweck des Schuldanerkenntnisses sollte nach Aussage von Herrn Sch. allein und insbesondere sein, Herrn P. S. persönlich insoweit zu binden, als es Herrn Sch. entscheidend darauf ankam, dass sich Herr S. persönlich langfristig um die Belange der Deutsche d. Gruppe bekümmert.“ Auch der Kläger hat mit der Klageschrift vortragen lassen, mit seinem Schuldanerkenntnis habe sichergestellt werden sollen, dass er sich persönlich langfristig um die Belange der Gesellschaft kümmere (vgl. Bl. 5 d. GA). Doch selbst wenn das persönliche Schuldanerkenntnis des Klägers (auch) dem Zweck gedient hat, die persönliche Einbindung des Klägers in die D.-Gruppe, seine persönliche Bekümmerung um die erworbene Unternehmensgruppe sicherzustellen, wird dieser Zweck auch mit der späteren Fälligkeit erreicht. Denn relevant ist die als langfristiges Druckmittel eingesetzte Zahlungsverpflichtung an sich. Die in § 1 Abs. 5 des Kauf- und Übertragungsvertrages vereinbarte unverzügliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung gab den Beklagten die Sicherheit „in die Hand“. Diese Auslegung des Schuldanerkenntnisses wird schließlich durch den Wortlaut der Unterwerfungserklärung bestätigt. So hat sich der Kläger zwar „der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde“ in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Der sodann folgende Satz: „Dem jeweiligen Berechtigten kann jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen erteilt werden.“ zeigt aber, dass die Fälligkeit der titulierten Forderung eben nicht bereits mit Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses begründet werden sollte. cc) Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 26. Juli 2012 ist mangels Fälligkeit der titulierten Hauptforderung jedenfalls bis einschließlich 31. Oktober 2017 unzulässig, selbst wenn das Anerkenntnis nicht infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung das Anerkenntnis unwirksam wäre. II. Der auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. K. vom 26. Juli 2012 gerichtete Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Die Beklagten sind in entsprechender Anwendung von § 371 BGB zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde verpflichtet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine auf § 371 BGB analog gestützte Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels zulässig und begründet, wenn die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf materiell-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt wird (BGH, Urteil vom 5. März 2009, Az. IX ZR 141/07, zitiert nach juris, Rdnr. 16; Urteil vom 9. Oktober 2013, Az. XII ZR 59/12, zitiert nach juris, Rdnr. 19). Die vollstreckbare Ausfertigung verbrieft die Vollstreckungsbefugnis und kann deshalb aus der Sicht des Schuldners dem Schuldschein zur Seite gestellt werden. Sein Besitz sichert den Schuldner nach Befriedigung des Gläubigers gegen eine nochmalige Inanspruchnahme. Ein vergleichbares Sicherungsinteresse hat auch der Titelschuldner. Dessen Verlangen auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist jedenfalls statthaft, wenn - wie hier - auf eine Vollstreckungsabwehrklage ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Gestaltungsurteil ergeht, eine Umgehung der Bestimmungen für die Vollstreckungsabwehrklage somit nicht mehr zu befürchten ist (BGH, Urteil vom 22. September 1994, Az. IX ZR 165/93, zitiert nach juris, Rdnr. 7). Der Anspruch besteht indes nur, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat. Denn die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes - auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit gerichtetes - Urteil, das nach herrschender Meinung keine rechtskräftige Feststellung des Nicht-(mehr)-Bestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs zum Inhalt hat. Deshalb ist die Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH, Urteil vom 22. September 1994, Az. IX ZR 165/93, zitiert nach juris, Rdnr. 10). Die hier titulierte Forderung ist zwar nicht erloschen. Doch hat sie aufgrund rechtshindernder Einwendungen im Sinne von §§ 142 Abs. 1, 143, 123 Abs. 1 BGB und § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nicht bestanden. III. Die mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31. März 2017 angekündigte Eventual-Widerklage der Beklagten gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die innerprozessuale Bedingung, unter die die Beklagten die Widerklage gestellt haben - hierzu nachfolgend -, tritt aufgrund der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit und Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage nicht ein, so dass einer Entscheidung des Senats über die Eventual-Widerklage von vornherein die Grundlage entzogen ist. 1. Die Beklagten haben die mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31. März 2017 angekündigte Widerklage ausdrücklich davon abhängig gemacht, „dass das Berufungsgericht die Fälligkeit des Anspruchs aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis des Berufungsbeklagten unter Rückgriff auf die vertraglichen Bestimmungen der notariellen Verträge vom 27. Juli 2012 (Kaufvertrag und Schuldanerkenntnis) verneinen sollte“ (vgl. Bl. 1683 d. GA). Unter Berücksichtigung der weiteren schriftsätzlichen Ausführungen ist das Eventualverhältnis zwischen dem Hauptantrag der Beklagten - Klageabweisung unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 - und dem angekündigten Eventualantrag so zu verstehen, dass über den Eventual-Antrag nur dann entschieden werden soll, wenn das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. K. vom 26. Juli 2012 nicht uneingeschränkt, sondern nur zeitlich befristet, nämlich bis zum Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs aus dem Schuldanerkenntnis für unzulässig erachtet. So haben die Beklagten im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit der von ihnen angekündigten hilfsweisen Feststellungklage ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine „Abweisung der Klage aufgrund - vermeintlich - fehlender Fälligkeit (…) widersinnig“ sei, da ab dem Eintritt der Fälligkeit dann mit einer neuerlichen Vollstreckung bzw. Klage zu rechnen sei (vgl. Bl. 1684 d. GA). 2. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Eventual-Widerklage bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken. Indes hat sich der Senat weder mit der Zulässigkeit noch mit der Begründetheit der angekündigten eventuellen Widerklage auseinanderzusetzen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei der eventuellen Widerklage nicht um eine eigentliche Klage, mit der ein besonderes Verfahren eingeleitet wird, sondern um ein in einem bereits anhängigen Verfahren gestelltes Verlangen, bei dem der mit ihm geltend gemachte Hilfsanspruch zwar sogleich rechtshängig wird, doch die Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfällt, wenn die Entscheidung über den Hauptanspruch es - wie hier - zu keiner Entscheidung über den Hilfsanspruch mehr kommen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1961, Az. VIII ZR 64/60, BeckRS 1961, 31187733 unter I.1. unter Berufung auf BGH, Urteil vom 30. Mai 1956, Az. IV ZR 30/56, NJW 1956, 1478, 1478 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 1996, Az. VIII ZR 212/94, zitiert nach juris, Rdnr. 28; Toussaint in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 33 ZPO Rdnr. 9.1). Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. K. vom 26. Juli 2012 ist mangels Fälligkeit der titulierten Forderung zwar jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017, darüber hinaus aber auch zeitlich uneingeschränkt unzulässig. 3. Eine erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage ist ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen; es besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992, Az. XI ZR 251/91, zitiert nach juris, Rdnr.1-3; diese Frage offenlassend BGH, Urteil vom 19. April 2000, Az. XII ZR 334/97, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Steht fest, dass die innerprozessuale Bedingung, unter der die Eventual-Widerklage erhoben werden soll, nicht eintritt, besteht erst recht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, denn der Entscheidung des Senats ist - wie es der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes formuliert hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1996, Az. VIII ZR 212/94, zitiert nach juris, Rdnr. 28) - „die Grundlage entzogen“. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 1. Hs. ZPO auch dann von dem Gegner der unterstützten Hauptpartei zu tragen, wenn der Empfänger einer Streitverkündung - wie hier die Streithelferin des Klägers - nicht dem Streitverkünder, sondern dessen Gegner beitritt und ihn im Rechtsstreit unterstützt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Az. 2 U 210/07, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 22. November 2016, Az. 4 U 864/15, zitiert nach juris, Rdnr. 23). Die Beklagten haben ein rechtliches Interesse der Streitverkündeten, dem Kläger als Nebenintervenientin beizutreten (§ 66 ZPO), nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der demnach bestehenden Befugnis zur Nebenintervention ist § 101 ZPO unabhängig davon einschlägig, von wem der Nebenintervenientin der Streit verkündet worden ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Az. 2 U 210/07, zitiert nach juris, Rdnr. 2). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 20.000.000,00 festgesetzt.