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II ZR 299/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 18. April 1996 1 Z BR 52/96 BGB §§ 2254, 2256, 2257 Wirkung der Rücknahme eines widerrufenden Testaments aus der amtlichen Verwahrung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Verbindlichkeiten im Sicherungsfall verwendet. Damit hat er die Versicherungssumme seinem Verm6gen zugeordnet. Er ist als Sicherungsgeber gegentiber der Bank aufgetreten (und nicht die Bezugsberechtigte). Sicherungsgut ist wirtschaftlich dem Sicherungsgeber zuzurechnen und deshalb gemaB§246 Abs. 1 Satz 2 HGB in seine Bilanz aufzunehmen (Baumbachil-]碑:'t, HGB 29. Aufl.§246Rdnr. 12). Damit 伍ilt die Versicherungssumme in dem vom Sicherungs-zweck bestimmten Umfang im Zeitpunkt des Versicherungs-falles, der zugleich der Erbfall und daher gemaB§23 1 1 Abs. 1 Satz 1 BOB auch der fr die Berechnung des Pflichtteils maBgebende Stichtag ist, in den Nachl那.Dies gilt unabhan-gig davon, ob der Kreditglaubiger nach den Sicherungsvereinbarungen berechtigt oder verpflichtet ist, den zur Sicherheft abgetretenen Anspruch auf die Versicherungssumme schon zu diesem Zeitpunkt zur Deckung der Eiもlasserschul-den zu verwenden. Unerheblich ist auch, ob die Erblasserschulden aus anderen, m6glicherweise auch von einem Be-zugsberechtigten angebotenen Mitteln getilgt werden. Das kann zwar zur Folge haben, daB die Bank die Versicherungssumme etwa gemaB Nr. 1.4 der vom Erblasser hier mit der Bank vereinbarten Bedingungen in vollem Umfang an die Bezugsberechtigte auszuzahlen hat (vgl. OLG Oldenburg VersR 1990, 1378 m. Anm. Bayer). Dies 谷ndert aber nichts daran, dal3 die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Erbfalls in H6he der dann bestehenden Schulden des Erblassers zu deren Deckung im Sicherungsfall diente und deshalb in den NachlaB 窟llt. Dieses Verm6gen haftet den NachlaBgl谷ubigern. wobei im Falle einer Uberschuldung die Rangfolge der 99 乙乙t, Is_u, 5ソ, 5乙/ insu zu te即nten ist. Aucnein tiezugsberechtigter, der Erblasserschulden nach dem Erbfall tilgt, um die ihrer Sicherung dienende Versicherungssumme zu erlangen, ist insoweit NachlaBglaubiger. Die gegenteilige Auffassung der Revision wtirde zu dem unbefriedigenden Ergebnis fhren, daB der NachlaB mit Schulden belastet bliebe, die wirtschaftlich mit dem Tod des Erblassers nicht mehr bestehen. Diese in der Literatur kritisierte Konsequenz (vgl. Klingeih切とr, ZEV 1995, 180 , 181 m.w.N.) tritt jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden in Wahrheit nicht auf. Sie entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Senats zur eingeschrankten Wirkung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung, den der Versicherungsnehmer zum Zweck einer Sicherungsabtretung ausspricht. 18. BGB§§2254, 2256, 2257 (Wirkung der R貢cknahme eines widerruルnden Testaments aus der amtlichen Ver-wahrung) Zum Widerruf des Widerrufs eines Testaments durch RUcknahme des widerrufenden Testaments aus der amtlichen Verwahrung. BayObLG, BeschluB vom 18.4.1996 一 1 Z BR 52/96 一, mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die seit 1973 verwitwete Erblasserin ist im Jahr 1 993 verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre S6hne, die Beteiligten zu 4 bis 6 ihre Enkel. Die Erblasserin hatte in einem notariell beurkundeten Testament vom 14.2.1975 den Beteiligten zu 1 zum alleinigen Erben ihres,, in der DDR belegenen Verm6gens" eingesetzt. Mit einem eigenhandig geschriebenen und unterschriebenen '1もstament vom 1.9.1981 setzte sie ebenfalls den Beteiligten zu 1 als,, Alleinerben" ein. Ihm sollte ihr Grundstuck in Mtinchen,, zufallen". Zugunsten der Beteiligten zu 4 bis 6 ordnete sie Vermachtnisse an. Die Beteiligten zu 2 und 3 seien nicht berechtigt, einen Pflichtteil zu beanspruchen, weil sie ihr Erbe schon bekommen hatten. Am 1 9. 1 1 . 1 99 1 enichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament, mit dem sie,, alle etwa bisher getroffenen Verfgungen von Todes wegen" widerrief und den Beteiligten zu 1 zu ihrem Alleinerben einsetzte. Das in die besondere amtliche Verwahrung genommene 叱stament wurde ihr am 29.5.1992 zurtickgegeben. Der Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, der ihn aufgrund des Testaments vom 1 .9. 1 98 1 als Alleinerben ausweisen soll. Hingegen beantragten die Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbschein, demzufolge die Erblasserin a ufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihnen sowie dem Beteiligten zu 1 zu je 1 /3 beerbt worden sei. Das NachlaBgericht ktin digte mit Vorbescheid vom 20ユ1995 die Erteilung des von den Beteiligten zu 2 und 3 beantragten Erbscheins an. Zur Begrundung fhrte es im wesentlichen aus, daB durch das Testament vom 19.11.1991 alle fruheren Ve面gungen widerrufen worden seien. Durch Widerruf dieses Testaments sei das Testament vom 1.9.1981 nicht wieder wirksam geworden. Ein dahingehender Wille der Erblasserin habe nicht festgestellt werden k6nnen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Landgericht zurck. Gegen diesen BeschluB richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Die zulassige weitere Beschwerde ist nicht begrUndet. Aus den G戒nden: Die Entscheidung des Landgerichts, die Erblasserin sei kraft Gesetzes von ihren drei S6hnen beerbt worden, so daB der Vorbescheid richtig sei, halt der rechtlichen NachprUfung ( §27 Abs. 1 FGG , §550 ZPO ) stand. Der Beteiligte zu 1 kann das von ihm geltend gemachte Alleinerbrecht auf keines der drei von der Erblasserin errichteten Testamente stUtzen. Daher ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. a) Das notarielle Testament vom 14.2.1975 ist 一 sofern man ihm ti berhaupt eine Alleinerbeinsetzung des Beteiligten zu 1 entnehmen k6nnte 一 durch das Testament vom 19.11.1991 widerrufen worden( §2254 BGB ). Das den Beteiligten zu 1 begunstigende notarielle Testament vom 19.11.1991, durch das die ihn ebenfalls zum Alleinerben einsetzende privatschriftliche letztwillige Verfgung vom 1.9.1981 gemaB §2254 BGB (nicht gemaB§2258 BGB, wie das Landgericht ausfhrt) widerrufen wurde, ist seinerseits dadurch widerrufen worden, daB die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde der Eiもlasserin am 29.5.1992 zuruckgegeben wurde ( §2256 Abs. 1 BGB ). Zutreffend hat das Landgericht daher gepruft, ob dadurch das Testament vom 1 .9. 1 98 1 gemaB §2257 BGB wieder in Kraft . getreten ist, wie wenn es nie widerrufen worden ware (vgl. Palandが及たnhofer BGB 55. Aufl.§2257 Rdnr. 2). W証 namlich der (erste) Widerruf (hier des Testaments vom 1.9.1981) gemaB §2254 BGB , namlich durch das Testament vom 19.11.1991. erkl密t wor-aen, so Kann aieses wiaerrurenae lestament aucn gemaij §2256 BGB widerrufen werden (vgl. BGB-RGREンんegel 12. Aufl. Rdnr. 2, Palandt/&たnhofer Rdnr. 1, MunchKom回 Bu承art BGB 3. Aufl. Rdnr. 3, Soergel/HarたrBGB 12. Aufl. Rdnr. 2, Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. Rdnr. 3, jeweils zu§2257). Bei der Vorschrift des§2257 BGB handelt es sich allerdings nur um eine widerlegbare Vermutung (MunchKommノBu承art Rdnr. 4, Soerge/乙肌irder Rdnr. 1, BGB-RGRKIKrege1 Rdnr. 3, jeweils a.a.O.). Ist ein gegenteiliger Wille des Erblassers feststellbar, so bleibt das frUhere MittBayNot 1996 Heft 4 311 Testament (hier das vom 1.9.1981) widei丁し fen; es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein (vgl. Pa1an カ力切enhofer a.a.O. Rdnr. 2). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob hier im Hinblick darauf, d那 sich das Testament vom 1.9.1981 und das widerrufene Widerrufstestament vom 1 9. 1 1 . 1 99 1 inhaltlich im wesentlichen decken,u berhaupt ein Zweifelsfall im Sinn von§2257 BGB. vorliegt (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. Rdnr. 1 m.w.N.). Das Landgericht ist jedenfalls zu der Uberzeugung gekommen, die Erblasserin habe bei der RUcknahme der Urkunde vom 19.11.1991 aus der amtlichen Verwahrung gewollt, d郎 ihr Testament vom 1.9.1981 widerrufen bleiben soll. Die Frage, ob der Erblasser das widerrufene Testament wieder in Kraft setzen wollte, liegt auf tatsachlichem Gebiet. Das Gericht der weiteren Beschwerdeist insoweit an die 王iisachen§27Abs. 1 feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden( Satz 2 FGG, §561 Abs. 2 ZPO ), sofern 山ese ohne Verfahrensfehler getroffen wurden.(...)Derartige Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. aa) Das Landgericht hat sich zunachst auf die Angaben des Beteiligten zu 3 gestutzt, die Erblasserin habe ihm nach dem Widerrufdes Testaments vom 19.11.1991 erklart, es existiere nun kein ]もstament mehr. Daraus konnte es den SchluB ziehen, die.Erblasserin habe das Testament vom 1.9.1981 fr nicht mehr existent gehalten. Ohne Erfolg rgt der Beteiligte zu 1, d那 das Landgericht diese Angaben fr glaubhaft gehalten hat. Die Beurteilung der pers6nlichen Glaubwurdigkeit eines zur Aufklarung des Sachverhalts angeh6rten Beteilig-ten (vgl. zur Zulassigkeit der Anh6rung von Beteiligten BayObLG FamRZ 1994, 593 /594 und Keidel/Amelu昭 §12 Rdnr. 163) sowie der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und Ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grunds批zlich nicht nachprUfbar (BayObLG FamRZ 1977, 263 /265 und NJW-RR 1991, 1098/1100). bb) Entscheidende Bedeutung hat das Landgericht dem Umstand beigemessen, d那 die Erblasserin den Beteiligten zu 1 Uber die RUcknahme des Testaments vom 19.11.1991 aus der amtlichen Verwahrung nicht informiert hat, um ihn,, des lieben Friedens willen" im Glauben zu lassen, er sei weiterhin Alleinerbe. Eine derartige SchluBfolgerung ist m6glich; zwin-1gend braucht sie nicht zu sein. Im Rechtsbeschwerdeverぬ】 ren kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, d那 andere Schlusse ebenso nahe oder sogar noch n狙er gelegen h批ten (vgl. BayObLGZ 1991, 173 /177 m.w.N;Keidel/ 駈 intze a.a.O.). cc) Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde luft insgesamt darauf hinaus, ihre Beweiswurdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Das muB im Verfahren der weiteren Beschwerde erfolglos bleiben (BayObLG a.a.Oり. c) Gesetzliche Erben sind die drei Abk6mmlinge der Erblas-§1924Abs. 1 und4 serin, die Beteiligten zu 1 bis 3, zu je '/3( BGB). Zutreffend hatdas NachlaBgericht die Erteilung eines unbeschr如kten Erbscheins gemaB§2353 BGB angekundigt. Ungeachtet der Frage, ob zum NachlaB auch GrundstUcke im Gebiet der ehemaligen DDR gehbren oder nur Restitutionsanspruche gemaB §§3 ff. VermG , scheidet eine Nachl論spaltung (vgl.§25 Abs. 2 DDR-RAG) aus, weil die Erblasserin nach dem Beitritt der frlheren DDR verstorben ist, so d那 einheitlich das Burgerliche Gesetzbuch gilt (vgl. Palandt/ 丑たnhoferArt. 235§1 EGBGB Rdnr. 1). Gesellschaftsrecht 19. KapErhG§26 (Sicherheitsleistung nach§26 和pErhG bei Dauerschuldverhaltnis) 1. Das Sicherungsverlangen nach § 26 Abs. 1 S. 1 KapErhG wird durch die bei 殖rksamer Verschmel-zung bestehende abstrakte Gefahr gerechtfertigt, daB durch die Gesamtrechtsnachfolge das bisherige Er位llungsrisiko des Glaubigers erh6ht 殖rd. 2. Bei einem Dauerschuldverh証ltnis ist die nach§26 Abs. 1 S. 1 KapErhG zu leistende Sicherheit nicht schlechthin nach den wahrend der Restlaufzeit des Vertrages fllig werdenden Ansprilchen zu bemessen; maBgebend 位r die H6he ist vielmehr das konkret zu bestimmende Sicherungsinteresse des Gl谷ubigers・ BGH, Urteil vom 18.3.1996 一 II ZR 299/94 一, mitgeteilt von ,良 Dr Ma 功でd Werp chter am BGH Aus dem Tatbestand: Die K!谷ger waren Eigentumer verschiedener mit V而hnhausern bebauter GrundstUcke in B. Sie vermieteten die V而hnungen bei gleichzeitiger Beste!lung einer beschrankt pers6n!ichen Dienstbarkeit (V而hnungsrecht) zugunsten der Mieterin 飴r die Dauer von 30 Jahren bis zum 31.8.2013 an die G. GmbH (G.), die das Recht der Untervermietung erhie!t und von ihm in der Weise Gebrauch machte, daB sie die V而hnungen 凡hrungskraften der Wirtschaft zur Ver釦gung ste!lte, die aus beruflichen Grunden nach Ber!in zuzogen・ Zwischenzeit!ich 一 tei!weise w谷 hrend des Rechtsstreits 一 haben die K!谷 ger einen Teil der Immobi!ien ver 谷uBert; ihnen geh6ren jetzt nur noch zwei Objekte ,飴r die der monat!iche Mietpreis 9フ58,41 DM bzw. 5.456,78 DM betragt. Die G. ist im Sommer 1993 auf die Beklagte verschmo!zen worden. Die Klager haben darau化in nach§26 KapErhG Sicherheits!eistung gefordert und die Auffassung vertreten, die Sicherheit sei nach den bis zum Vertragsende geschuldeten Mieten zu bemessen. Das Landgericht hat dem Klagebegehren nur in H6he der Miete eines Jahres 一 182.582,28 DM 一 entsprochen und auBerdem auf die einseitige Erledigungserklarung der Klager ausgesprochen, daB der Rechtsstreit in H6he eines Teilbetrages von 32フ如, DM erledigt ist. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Kl谷ger, die ihre ursprUnglichen Antrage, auch soweit ihrem Erledigungsfeststellungsbegehren nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgen, in der mundlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch 一 unter Widerspruch der Bek!agten 一 den Rechtsstreit in weiterem Umfang 難r tei!weise er!edigt erklart haben. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gr琵nden: Das Lan電ericht hat die den Klagern als Glaubigern der u bertragenden Gesellschaft von der Beklagten zu leistende Sicherheit( Abs. 1 5. 1 KapErhG) zu gering bemessen. Mit dem §26 zugrunde gelegten Mietbetrag fr lediglich ein J曲r entspricht das Landgericht nicht dem berechtigten Sicherungsbedurfnis der Klager. 1 . Mit Recht hat allerdings das Landgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des§26 Abs. 1 5. 1 KapErhG bejaht. a) Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, daB sie im Wege der Verschmelzung das Verm6gen der frUheren Vertragspartnerin der Klager u bernommen hat und daB sich die Kl谷ger mit ihrem Verlangen nach Sicherheitsleistung innerhalb der sechsmonatigen Frist des §26 Abs. 1 5. 1 KapErhG gemeldet haben. Die wirksame Verschmelzung begrUndet die 一 jedenfalls abstrakte und das Sicherungsverlangen rechtfertigende (vgl. Lutter/Hommeih吐 GmbHG, 13. Aufl. Anh. Verschmelzung§26 Rdnr. 1; ferner zu§225 AktG: KK/Lutter 2. Aufl. §225 Rdnr. 20; Rittner FS Oppenhげ S. 317 ff., 326 f.; MittBayNot 1996 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 18.04.1996 Aktenzeichen: 1 Z BR 52/96 Erschienen in: MittBayNot 1996, 311 Normen in Titel: BGB §§ 2254, 2256, 2257