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II ZR 299/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. März 1996 II ZR 299/94 KapErhG § 26 Sicherheitsleistung nach § 26 KapErhG bei Dauerschuldverhältnis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Testament (hier das vom 1.9.1981) widei丁し fen; es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein (vgl. Pa1an カ力切enhofer a.a.O. Rdnr. 2). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob hier im Hinblick darauf, d那 sich das Testament vom 1.9.1981 und das widerrufene Widerrufstestament vom 1 9. 1 1 . 1 99 1 inhaltlich im wesentlichen decken,u berhaupt ein Zweifelsfall im Sinn von§2257 BGB. vorliegt (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. Rdnr. 1 m.w.N.). Das Landgericht ist jedenfalls zu der Uberzeugung gekommen, die Erblasserin habe bei der RUcknahme der Urkunde vom 19.11.1991 aus der amtlichen Verwahrung gewollt, d郎 ihr Testament vom 1.9.1981 widerrufen bleiben soll. Die Frage, ob der Erblasser das widerrufene Testament wieder in Kraft setzen wollte, liegt auf tatsachlichem Gebiet. Das Gericht der weiteren Beschwerdeist insoweit an die 王iisachenfeststellungen des Beschwerdegerichts gebunden(§27Abs. 1 Satz 2 FGG, §561 Abs. 2 ZPO ), sofern 山ese ohne Verfahrensfehler getroffen wurden.(...)Derartige Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. aa) Das Landgericht hat sich zunachst auf die Angaben des Beteiligten zu 3 gestutzt, die Erblasserin habe ihm nach dem Widerrufdes Testaments vom 19.11.1991 erklart, es existiere nun kein ]もstament mehr. Daraus konnte es den SchluB ziehen, die.Erblasserin habe das Testament vom 1.9.1981 fr nicht mehr existent gehalten. Ohne Erfolg rgt der Beteiligte zu 1, d那 das Landgericht diese Angaben fr glaubhaft gehalten hat. Die Beurteilung der pers6nlichen Glaubwurdigkeit eines zur Aufklarung des Sachverhalts angeh6rten Beteilig-ten (vgl. zur Zulassigkeit der Anh6rung von Beteiligten BayObLG FamRZ 1994, 593 /594 und Keidel/Amelu昭 §12 Rdnr. 163) sowie der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und Ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grunds批zlich nicht nachprUfbar (BayObLG FamRZ 1977, 263 /265 und NJW-RR 1991, 1098/1100). bb) Entscheidende Bedeutung hat das Landgericht dem Umstand beigemessen, d那 die Erblasserin den Beteiligten zu 1 Uber die RUcknahme des Testaments vom 19.11.1991 aus der amtlichen Verwahrung nicht informiert hat, um ihn,, des lieben Friedens willen" im Glauben zu lassen, er sei weiterhin Alleinerbe. Eine derartige SchluBfolgerung ist m6glich; zwin-gend braucht sie nicht zu sein. Im Rechtsbeschwerdeverぬ】1ren kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, d那 andere Schlusse ebenso nahe oder sogar noch n狙er gelegen h批ten (vgl. BayObLGZ 1991, 173 /177 m.w.N;Keidel/ 駈intze a.a.O.). cc) Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde luft insgesamt darauf hinaus, ihre Beweiswurdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Das muB im Verfahren der weiteren Beschwerde erfolglos bleiben (BayObLG a.a.Oり. c) Gesetzliche Erben sind die drei Abk6mmlinge der Erblas-serin, die Beteiligten zu 1 bis 3, zu je '/3(§1924Abs. 1 und4 BGB). Zutreffend hatdas NachlaBgericht die Erteilung eines unbeschr如kten Erbscheins gemaB§2353 BGB angekundigt. Ungeachtet der Frage, ob zum NachlaB auch GrundstUcke im Gebiet der ehemaligen DDR gehbren oder nur Restitutionsanspruche gemaB §§3 ff. VermG , scheidet eine Nachl論spaltung (vgl.§25 Abs. 2 DDR-RAG) aus, weil die Erblasserin nach dem Beitritt der frlheren DDR verstorben ist, so d那 einheitlich das Burgerliche Gesetzbuch gilt (vgl. Palandt/ 丑たnhoferArt. 235§1 EGBGB Rdnr. 1). Gesellschaftsrecht 19. KapErhG§26 (Sicherheitsleistung nach§26 和pErhG bei Dauerschuldverhaltnis) 1. Das Sicherungsverlangen nach § 26 Abs. 1 S. 1 KapErhG wird durch die bei 殖rksamer Verschmel-zung bestehende abstrakte Gefahr gerechtfertigt, daB durch die Gesamtrechtsnachfolge das bisherige Er位llungsrisiko des Glaubigers erh6ht 殖rd. 2. Bei einem Dauerschuldverh証ltnis ist die nach§26 Abs. 1 S. 1 KapErhG zu leistende Sicherheit nicht schlechthin nach den wahrend der Restlaufzeit des Vertrages fllig werdenden Ansprilchen zu bemessen; maBgebend 位r die H6he ist vielmehr das konkret zu bestimmende Sicherungsinteresse des Gl谷ubigers・ BGH, Urteil vom 18.3.1996 一 II ZR 299/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功でd Werp,良chter am BGH Aus dem Tatbestand: Die K!谷ger waren Eigentumer verschiedener mit V而hnhausern bebauter GrundstUcke in B. Sie vermieteten die V而hnungen bei gleichzeitiger Beste!lung einer beschrankt pers6n!ichen Dienstbarkeit (V而hnungsrecht) zugunsten der Mieterin 飴r die Dauer von 30 Jahren bis zum 31.8.2013 an die G. GmbH (G.), die das Recht der Untervermietung erhie!t und von ihm in der Weise Gebrauch machte, daB sie die V而hnungen 凡hrungskraften der Wirtschaft zur Ver釦gung ste!lte, die aus beruflichen Grunden nach Ber!in zuzogen・ Zwischenzeit!ich 一 tei!weise w谷hrend des Rechtsstreits 一 haben die K!谷ger einen Teil der Immobi!ien ver谷uBert; ihnen geh6ren jetzt nur noch zwei Objekte,飴r die der monat!iche Mietpreis 9フ58,41 DM bzw. 5.456,78 DM betragt. Die G. ist im Sommer 1993 auf die Beklagte verschmo!zen worden. Die Klager haben darau化in nach§26 KapErhG Sicherheits!eistung gefordert und die Auffassung vertreten, die Sicherheit sei nach den bis zum Vertragsende geschuldeten Mieten zu bemessen. Das Landgericht hat dem Klagebegehren nur in H6he der Miete eines Jahres 一 182.582,28 DM 一 entsprochen und auBerdem auf die einseitige Erledigungserklarung der Klager ausgesprochen, daB der Rechtsstreit in H6he eines Teilbetrages von 32フ如,80 DM erledigt ist. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Kl谷ger, die ihre ursprUnglichen Antrage, auch soweit ihrem Erledigungsfeststellungsbegehren nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgen, in der mundlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch 一 unter Widerspruch der Bek!agten 一 den Rechtsstreit in weiterem Umfang 難r tei!weise er!edigt erklart haben. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gr琵nden: Das Lan電ericht hat die den Klagern als Glaubigern der u bertragenden Gesellschaft von der Beklagten zu leistende Sicherheit( §26 Abs. 1 5. 1 KapErhG ) zu gering bemessen. Mit dem zugrunde gelegten Mietbetrag fr lediglich ein J曲r entspricht das Landgericht nicht dem berechtigten Sicherungsbedurfnis der Klager. 1 . Mit Recht hat allerdings das Landgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des§26 Abs. 1 5. 1 KapErhG bejaht. a) Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, daB sie im Wege der Verschmelzung das Verm6gen der frUheren Vertragspartnerin der Klager u bernommen hat und daB sich die Kl谷ger mit ihrem Verlangen nach Sicherheitsleistung innerhalb der sechsmonatigen Frist des §26 Abs. 1 5. 1 KapErhG gemeldet haben. Die wirksame Verschmelzung begrUndet die 一 jedenfalls abstrakte und das Sicherungsverlangen rechtfertigende (vgl. Lutter/Hommeih吐 GmbHG, 13. Aufl. Anh. Verschmelzung§26 Rdnr. 1; ferner zu§225 AktG: KK/Lutter 2. Aufl. §225 Rdnr. 20; Rittner FS Oppenhげ S. 317 ff., 326 f.; 312 MittBayNot 1996 Heft 4 Krieger MUnchHandb. z. Gesellschaftsrecht Bd. 4 § 60 Rdnr. 39 Gefahし daB durch die Gesamtrechtsnachfolge das )一 normale Erfllungsrisiko, das der Gi 加biger gegenUber dem verschmolzenen Vertragspartner eingegangen ist, erh6ht wird (vgl. Lutter/ 伍フmmelhoff a.a.O. Anh. Verschmelzung§26 Rdnr. 1). Dieser Ge負hrdung seiner Interessen will der Gesetzgeber mit Vorschriften wie dem auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren§26 KapErhG begegnen, indem er dem Glaubiger das Recht einraumt, von der U bernehmenden Gesellschaft Sicherheit zu verlangen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist fr eine,, Vorwirkung" des §22 UmwG 1994 schon deswegen kein Raum, weil der Gesetzgeber dem neuen Recht keine Ruckwirkung beigemessen hat, obwohl er durch entsprechende Ubergangsbestimmungen dies leicht hatte anordnen k6nnen. Auf die daran anschlieBende, von der Beklagten bejahte Frage, ob §22 Abs. 1 5. 2 UmwG 1994 die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefhrdung verlangt, kommt es deswegen nicht an. b) Vergeblichmacht die Beklagte geltend, dieses dem Grunde iiach bestehende Recht auf Sicherheitsleistdng durften die Klager deswegen nicht geltend machen, weil sie mit ihrem Verlangen sachfremde Ziele verfolgten. Zutreffend ist schon das Landgericht dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten nicht nachgegangen. Hinreichende Anhaltspunkte fr ein aus sachfremden Erwagungen gestelltes, allein die Erzielung nicht gefechtfertigter V破肥ile verfolgendes Sicherungsverlangen bestehen nicht. (Wird ausgefhrt.) 2. Hat das Landgericht danach dem Grunde nach eine Pflicht der Beklagten, den Klagern Sicherheit zu leisten, mit Recht er bejaht, so hat es 曲 deren H6he rechtsfehlerhaft bestimmt. a) Zu Unrecht meinen die Klager allerdings, ihnen stehe ohne weiteres eine Sicherheit in H6he der wahrend der Restlaufzeit des Mietvertrages fllig werdenden Mietzinsen zu. Fur diese Auffassung kann sich die Revision allein auf den Wortlaut des §26 Abs. 1 5. 1 KapErhG stutzen, weil diese Bestimmung 一 ahnlich wie anderea ltere gesellschaftsrechtliche Vorschriften (vgl. z.B. §§225, 303 AktG 1965, 93 f. GenG, 7 UmwG 1969 keine Anordnung daruber trifft, in welcher H6he den )一 Glaubigern der U bertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten ist. Der Wortlaut ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Besonders fr Dauerschuldverhaltnisse, bei denen nach herrschender Ansicht die Verschmelzung, die Kapitalher曲 setzung odera hnliche das Risiko des Glaubigers erh6hende MaBnahmen einen Anspruch auf Gew加rung einer .繊舵r, AktG, 2. Aufl.§225 Sicherheit ausl6sen (vgl. z.B Rdnr. 4; KK化 utter a.a.O.§ 225 Rdnr. 13; Gぴ1er in Gぴler/Hefermehl/Eckardt/Kropが AktG § 303 Rdnr. 8, 1er u.a. a.a.O.§225 Rdnr. 3; Grunewald 髭ル rmehl in Gぴ in Gぴ 1er u.a. a.a.O.§347 Rdnr. 3 :肌フer!)晩'ulenbergh/ Beuthien, GenG, 12. Aufl.§93 f. Rdnr. 4; Krieger, a.a.O.§60 Rdnr. 36), stellt sich das Problem der richtigen Bemessung derselben. Im Schrifttum (vgl 趣舵r a.a.O.§225 Rdnr. 4 und . §303 Rdnr. 3 m.w.N.; Hachenbu摺パchilling尼utt 7. Aufl. §77 Anh. II§26 VerschmG Rdnr. 11 ;肌フer!Meulenbergh/ Beuthien a.a.O.§93 f. Rdnr. 4; ferner Lutter ZGR 1990, 392 if., 410 f.) ist deswegen verschiedentlich die Frage er6rtert worden, ob und inwieweit hier die Sicherheitsleistung der H6he nach zu begrenzen ist. Dem Anliegen nach angemessener Begrenzung der Sicherheitsleistung hat der Gesetzgeber nicht nur in§347 AktG n王, sondern auch in§22 UmwG l994/(vgl. dazu Neye UmwG 5. 152 f.) Rechnung getragen und damit die 一 Mindeststandards darstellenden 一 europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Dritten Richtlinie 一 78/855/EWG; ferner Art. 12 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie - 82/891/EWG 一曲gedruckt bei Lutter Europaisches Unternehmensrecht, 4. Aufl. S. 135 und 202) umgeMittBayNot 1996 Heft 4 setzt. Die in diesen Bestimmungen ausdrUcklich niedergelegte Wertung, daB die H6he der Sicherheitsleistung von dem SchutzbedUrfnis des Glaubigers bestimmt wird, klingt auch in den in§26 KapErhG niedergelegten Ausnahmen an, in denen abweichend von Abs. 1 5. 1 a.a.O. ein Anspruch auf Sicherheitsleistung ausscheidet. Es widersprache daher dem Sinn der Vorschrift, allein deswegen bei Dauerschuldverhtltnissen die Sicherheit nach den wthrend der Restlaufzeit des Vertrages fllig werdenden Ansprchen zu bemessen, weil§26 KapErhG die Begrenzung der Sicherheitsleistung auf das erforderliche und zum Schutz des Gl如bigers angemessene MaB nicht ausdrUcklich anordnet (vgl. auch Schol班ケiester GmbHG, 7. Aufl.§26 KapErhG Rdnr. 6-8, 12; Hachenburg!Schillingiみtt 7. Aufl.§77 Anh. II§26 VerschmG Rdnr. 1 1 ; Lutter!Hommelhoff a.a.O. Anh. Verschmelzung§26 Rdnr. 9; Dehmer, Umwandlungsrecht§26 KapErhGAnm. 11). b) Ungeachtet dessen, daB die Klager mit ihrer Ansicht, Sicherheit werde immer in der vollen H6he der ausstehenden Leistung geschuldet, nicht durchdringen k6nnen, erweist sich ihre Revision als begrundet, weil das Landgericht seiner Entscheidung einen ersichtlich zu kurzen Zeitraum zugrunde gelegt und die individuellen Gegebenheiten fr die Bestimmung der H6he der Sicherheitsleistung nicht festgestellt hat. Der fr die zuerkannte Sicherheitsleistung zugrunde gelegte Betrag in H6he lediglich der Miete fr ein Jahr ist schon deswegen zu gering bemessen, weil mit ihm der Gefahr nicht sachgerecht begegnet Wird, daB die Beklagte die geschuldete Leistung nicht erbringen kann und auch von den Untermietern Zahlungen nicht oder nur unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erlangt werden k6nnen. FUr diesen Fall waren die Klager darauf verwiesen, unter Umstanden zahlreiche Prozesse mit anschlieBender Raumungsvollstreckung zu fhren, MaBnahmen, von denen angesichts der bekannten Uberbelastung der Justiz keineswegs sicher angenommen werden kann, sie seien binnen eines Jahres erfolgreich abgeschlossen worden. Nicht auszuschlieBen ist auch eine Situation, in der die Untermieter zwar die von ihnen geschuldeten Mietzahlungen erbringen, andere Glaubiger der Beklagten aber diese Mietzinsforderungen pfnden. SchlieBlich muB bei der Bemessung der Sicherheitsleistung auch berUcksichtigt werden, daB es zu einem Preisverfall auf dem Wohnungs-markt kommen kann und die Kluger nach einer etwa ausgesprochenen KUndigung der Vertrage und Raumung der Wohnungen nicht sofort andere geeignete Mieter finden oder die Objekte nicht zu dem mit der Rechtsvorgangerin der Beklagten vereinbarten Preis neu vermieten k6nnen, wobei das zugunsten der Beklagten in das Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht zusatzlich erschwerend wirken kann. 3. Die Zurtickverweisung der Sache gibt dem Landgericht die Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen nachzuholen und das Sicherungsinteresse der Klager unter Beachtung der individuellen Gegebenheiten neu zu bewerten. Dabei wird nach dem gegenwartigen Stand des Rechtsstreits der dreifache Jahresbetrag der Miete schwerlich unterschritten werden k6nnen. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ist§550b BGB, nach dem eine Mietkaution U ber Wohnraum das Dreifache der Monats面ete nicht u bersteigen darf, bei der Bemessung der Sicherheitsleistung schon deswegen nicht als gesetzlicher Modellfall heranzuziehen, weil die Vorschrift auf weitervermietete Wohnraume, um die es hier geht, unanwendbar ist (vgl. MUnchKommlVoelskow 3. Aufl§564b Rdnr. 12i.V.m.§SSObRdnr.3). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.03.1996 Aktenzeichen: II ZR 299/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 312 Normen in Titel: KapErhG § 26