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XII ZR 254/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Mai 1996 XII ZR 254/94 BGB § 428; EGBGB Art. 96; BGB § 1093; BGB § 1361b; BGB § 745 Entschädigung für dingliches Wohnrecht nach Scheitern der Ehe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gründen: Die Revision des Bekl. führt im wesentlichen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat eine gemischte Schenkung angenommen. Als Geschenk i.S.v. § 528 BGB habe der Bekl. den Mehrwert erhalten, der sich aus dem Unterschied zwischen Grundstückswert und dem Wert der übernommenen Reparaturverpflichtung ergebe. Der Nießbrauch sei, obwohl nicht vorbehalten, sondern erst im Übergabevertrag bestellt, nicht als Gegenleistung anzusehen, er mindere nur den Wert des Geschenks. Obwohl der Bekl. angesichts des reparaturbedürftigen Wohnhauses mit erheblichen finanziellen Belastungen durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen habe rechnen müssen, sei die Bestellung des Nießbrauchsrechts nebst Reparaturverpflichtung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes. Auch hätten die Vertragsparteien selbst die Leistungsverpflichtung des Bekl. erkennbar jedenfalls nicht als gleichwertig angesehen, weil sie die Übertragung des Hausgrundstücks ausdrücklich als Vorwegnahme der Erbfolge bezeichnet hätten und vom Bekl. weder ein Übernahmepreis noch ein Gleichstellungsgeld zu zahlen gewesen sei. Für die Höhe des Wertersatzanspruchs nach §§ 528, 812 Abs. 2 BGB sei der Wert des zugewendeten Gegenstands im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Wertsteigerungen des Hausgrundstücks, unter anderem durch Wegfall des Nießbrauchs mit dem Tode der Mutter des Bekl. am B. 2. 1993, kämen daher der KI. zugute. Deshalb sei vom Verkehrswert des Grundstücks (ohne Veränderung der Bausubstanz seit 1979) per Dezember 1992 in Höhe von 240.000,— DM nur der Wert der Reparaturverpflichtung von allenfalls 100.000,— DM abzuziehen, nicht dagegen der im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Bekl. auf Null reduzierte Wert des Nießbrauchs. II. Das Berufungsgericht hat die Grundstücksübertragung rechtsfehlerhaft als gemischte Schenkung beurteilt. 1.a) Eine Schenkung setzt eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus, eine gemischte Schenkung also eine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit ( BGHZ 82, 274 , 281, 282). b) Eine ausdrückliche Schenkungsabrede enthält der Vertrag vom 14. 11. 1979 nicht. Der bloße Hinweis im Vertrag darauf, daß das Haus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werde, besagt nichts über die Unentgeltlichkeit, wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat (BGH NJW 1995, 1349 = ZEV 1995, 265 unter 2 b = DNotZ 1996, 640 = MittRhNotK 1995, 172 ). 2. a) Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann allerdings nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen ist ( BGHZ 82, 274 , 281, 282 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung (BGH NJW 1981, 2458 unter II). b) Ein solches objektives Mißverhältnis haben das Berufungsgericht und auch das LG nicht festgestellt. Nach dem von den Vorinstanzen für überzeugend gehaltenen und auch von den Parteien akzeptierten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. hat der Verkehrswert des Hausgrundstücks am 14. 11. 1979 150.000,— DM betragen, der Wert des Nießbrauchs 121.000,- DM. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mindert der Nießbrauch, wenn er nicht — wie vom LG angenommen — als Gegenleistung anzusehen ist, den Wert des Geschenks (BGH NJW 1993, 1577 unter 1). Zu berücksichtigen ist ferner die Verpflichtung des Bekl., die laufenden Bewirtschaftungs- und Reparaturkosten zu tragen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Bekl. angesichts des reparaturbedürftigen Wohnhauses mit erheblichen finanziellen Belastungen durch notwendige Instandsetzungsarbeiten habe rechnen müssen. Schon das LG war aufgrund der Darlegungen des Bekl., insbesondere der eingereichten Fotos, überzeugt davon, daß das Haus in schlechtem Zustand und deshalb absehbar war, daß die übernommene Erhaltungspflicht für ihn zu erheblichen finanziellen Belastungen führen werde. Bei der Prüfung, ob ein auffallendes, grobes Mißverhältnis gegeben war, fallen zugunsten des Bekl. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die über reine Reparaturen hinausgehenden Veränderungen und Verbesserungen des Hauses ins Gewicht. Sie sind schon im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertragungsvertrag in die Wege geleitet und anschließend zu einem großen Teil durchgeführt worden. Dadurch ist einerseits der Wert des Nießbrauchs der Mutter des Bekl. gesteigert und andererseits dieser finanziell und durch Eigenleistungen belastet worden. Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß die vom Bekl. behauptete Bewertung der beiderseitigen Leistungen als gleichwertig bei verständiger Würdigung mit Blick auf das Mutter-Sohn-Verhältnis als nicht mehr vertretbar anzusehen ist. III. Auf die Frage, wie die Obergrenze für den Wertersatzanspruch zu bestimmen ist und auf welchen Zeitpunkt dafür abzustellen ist, kommt es danach nicht mehr an. Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Tode der Mutter des Bekl. sei der Wert des damit weggefallenen Nießbrauchs nicht mehr abzuziehen, ist jedenfalls rechtlich bedenklich. Der Sozialhilfeträger erlangt durch die Überleitungsanzeige nur die Rechte, die der Schenker hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs hat ( BGHZ 94, 141 , 142 = DNotZ 1986, 138 ). Solange die Mutter lebte, stand ihr aber der Nießbrauch zu. 3. Schuldrecht/Familienrecht — Entschädigung für dingliches Wohnrecht nach Scheitern der Ehe (BGH, Urteil vom 8.5. 1996 — XII ZR 254/94) BGB §§ 428; 745 Abs. 2; 1093; 1361 b Abs. 2; EGBGB Art. 96 Zum Entschädigungsanspruch eines Ehegatten, der aufgrund des Scheiterns der Ehe die Ehewohnung verlassen hat, gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, wenn beiden an der Wohnung ein dingliches Wohnrecht zusteht, das ihnen durch Altenteilsvertrag „als Gesamtberechtigten i.S.v. § 428 BGB " eingeräumt worden ist. Zum Sachverhalt: Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die KI. war Eigentümerin eines ca. 1700 qm großen Hausgrundstücks in H., das sie durch notariellen Vertrag vom 9. 2. 1990 dem gemeinsamen Sohn M. gegen das Versprechen bestimmter Altenteilsleistungen für sie selbst und den Bekl. sowie einer Zahlung von 40.000,— DM an die Tochter A. übertrug. Bestandteil des ausbedungenen Altenteils war u. a. ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers an einer ca. 56 qm großen Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand sich die Ehe der Parteien bereits in der Krise. Im März 1990 zog die KI. aus der Wohnung aus, auf die sich das gemeinsame Wohnungsrecht bezog, nachdem der Bekl. dort neue Türschlösser hatte anbringen lassen. Die Ehe der Parteien ist mittlerweile geschieden. Etwa drei Monate später ging der Bekl. eine neue Ehe ein; er nahm seine zweite Ehefrau in die Wohnung auf. Mit der Klage beanspruchte die KI. von dem Bekl. aufgrund ihres Auszugs aus der Wohnung die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 7650,— DM für die Zeit von März 1991 bis Januar 1993 sowie fortlaufend von monatlich 550,— DM für die Zeit ab 1. 2. 1993. Das LG gab der Klage teilweise statt; es verurteilte den Bekl. zur Zahlung von 5671,34 DM sowie einer Geldrente von monatlich 246,58 DM für die Zeit ab 1. 2. 1993. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Bekl. wies das OLG die Klage ab; das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1995, 806 . Heft Nr. 3 . MittRhNotK. März 1997 77 Mit der — zugelassenen - Revision erstrebt die KI. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Durch den Übergabevertrag vom 9. 2. 1990 ist den Parteien u. a. ein gemeinsames Wohnungsrecht ( § 1093 BGB ) eingeräumt worden, das ihnen „als Gesamtberechtigte i.S.v. § 428 BGB" zustehen sollte. Eine solche Art der Bestellung eines Wohnungsrechts ist rechtlich möglich (vgl. BGHZ 46, 253 = DNotZ 1967, 76 ); der Anspruch des einzelnen Berechtigten gegen den Eigentümer geht hierbei auf Nutzung durch ihn allein, doch ist er im Innenverhältnis zu dem anderen Berechtigten nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet, der wiederum nur darin besteht, daß die Mitbenutzung geduldet werden muß (vgl. Meder, BWNotZ 1982, 36 , 38). Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet dargelegt, daß § 430 BGB den Anspruch der KI. auf eine Nutzungsentschädigung nicht zu stützen vermag. Soweit der Bekl. nach deren Auszug die Wohnung allein nutzte, war er dazu gegenüber dem Eigentümer berechtigt; gem. § 1093 Abs. 2 BGB war er auch befugt, seine neue Ehepartnerin aufzunehmen. Die im Innenverhältnis zur KI. bestehende Duldungspflicht hing davon ab, daß diese ihr Recht auf Mitbenutzung tatsächlich ausübte. Selbst bei Miteigentümern löst allein der Umstand, daß ein Teilhaber das in Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt, noch keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus (vgl. BGHZ 87, 265 , 271). Eine vertragliche Regelung, aus der die KI. einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Bekl. herleiten könnte, liegt nicht vor. Der Übergabevertrag enthält zwar in § 3 Nr. 5 eine Bestimmung, die die Umwandlung der ausbedungenen Altenteilsleistungen in eine Geldrente vorsieht, wenn sich die Berechtigten mit dem Grundstückseigentümer „nicht sollten vertragen können" und deswegen von der übertragenen Besitzung wegziehen. Diese Abrede gilt aber nicht für das Verhältnis der Berechtigten untereinander, das keine eigentliche Leistungsbeziehung darstellt. Art. 96 EGBGB statuiert, daß landesgesetzliche Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Altenteilsvertrag unberührt bleiben, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Der danach hier in Betracht kommende Art. 15 PrAGBGB (vgl. BGHZ 25, 293 , 297) enthält ebenfalls keine Bestimmungen, aus denen ein Geldanspruch des einen Altenteilers gegen den anderen hergeleitet werden könnte. Zwar ist nach § 9 Abs. 3 der Vorschrift u. a. dann ein Anspruch auf Geldrente vorgesehen, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen. Auch dieser mögliche Anspruch richtet sich aber gegen den Grundstücksübernehmer und nicht gegen den am Altenteil Mitberechtigten. Im Blick auf mehrere Berechtigte enthält § 10 zwar eine Regelung für den Fall des Todes eines von ihnen, aber ansonsten keine, die für die vorliegende Fallgestaltung einschlägig sein könnte. 2. Wenn eine Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten steht und sich diese endgültig trennen, kann aufgrund des § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung nach billigem Ermessen verlangt werden, die auch darin bestehen kann, daß derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (vgl. BGH FamRZ 1982, 355 , 356 = DNotZ 1983, 40; BGHZ 87, 265 , 271; FamRZ 1986, 436 und FamRZ 1994, 822). Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall der Gesamtberechtigung an einem Wohnungsrecht zu übertragen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt, anders als ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei das Wohnungsrecht unvererblich und unübertragbar und damit wirtschaftlich nicht verwertbar. Der zurückbleibende Mitberechtigte könne weder sein eigenes Nutzungsrecht noch das des Abwesenden durch Vermietung oder Verkauf finanziell umsetzen. Es handele sich um eine höchstpersönliche Rechtsposition, die nicht disponibel ist. Soweit das Berufungsgericht aus diesen Erwägungen folgert, auf die Rechtsbeziehungen zwischen Mitberechtigten eines Wohnungsrechts sei § 745 Abs. 2 BGB nicht anwendbar, trifft das in dieser Allgemeinheit nicht zu. Jedenfalls wenn und solange eine Nutzungsgemeinschaft zwischen ihnen tatsächlich besteht, kann über Streitigkeiten, etwa über die Abgrenzung des beiderseitigen Mitgebrauchs, auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen entschieden werden. (vgl. MünchKomm/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 741 BGB , Rn. 66; Staudinger/Huber, 12. Aufl., § 741 BGB , Rn. 69, offengelassen in BGHZ 46, 253 , 259 = DNotZ 1967, 76 ). So hat der Senat bereits die Vorschrift entsprechend in einem Fall angewendet, in dem es um die Regelung des Innenverhältnisses von nach § 428 BGB gesamtberechtigten Ehegatten an einem Grundstücksnießbrauch ging (vgl. BGH FamRZ 1994, 98 , 99). Wäre vorliegend die KI. in der Wohnung verblieben, hätte etwa nach Aufnahme des neuen Ehepartners durch den Bekl. eine Situation eintreten können, die möglicherweise eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse nach billigem Ermessen erforderlich gemacht hätte. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß seit dem endgültigen Auszug der KI. aus der Wohnung für eine auch nur entsprechende Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB kein Raum mehr ist. Altenteilsleistungen sind typischerweise aus und auf einem Grundstück zu gewähren und dienen der persönlichen Versorgung des Berechtigten (vgl. etwa BayObLGZ 1989, 479 , 482); infolgedessen ist die Berechtigung regelmäßig mit dem Verbleiben auf dem Grundstück verknüpft, falls nicht die besonderen Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann. Für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeutet dies, daß von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden kann. Die KI. hat davon abgesehen, sich während der Trennung oder in Zusammenhang mit der Scheidung wegen einer Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung an den Hausratsrichter zu wenden, um gegebenenfalls die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung durchzusetzen, sofern sie die Wohnung dem Bekl. zur alleinigen Nutzung hätte überlassen müssen (vgl. § 1361 b Abs. 2 BGB ; MünchKomm/Müller-Gindullis, 3. Aufl., § 4 6. DVO EheG, Rn. 8; OLG Hamburg FamRZ 1991, 1317, 1319). Es kann dahinstehen, ob der Prozeßrichter, der nach einem freiwilligen Auszug aus der Ehewohnung wegen einer Nutzungsentschädigung angegangen wird (zu dessen Zuständigkeit vgl. BGH FamRZ 1982, 355 ), eine solche nach den gleichen Grundsätzen zubilligen kann, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter gelten (eine Analogie befürwortet etwa MünchKomm/Wacke, 3. Aufl., § 1361 b BGB , Rn. 14). Denn die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung im Verfahren der Hausratsverordnung setzt voraus, daß die Verdrängung des Anspruchsstellers aus seinem Mitbesitz an der Ehewohnung einen Eingriff in Rechtspositionen darstellt, die auch im Verhältnis zum anderen Ehegatten einen ihm vorbehaltenen Vermögenswert haben (vgl. MünchKomm/ Wacke, a.a.O., Rn. 9). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil zwar beide Parteien an der Wohnung dinglich nutzungsberechtigt sind, dem Bekl. aber, wie ausgeführt, durch den Auszug der KI. kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erwuchs. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Bekl. im Zeitpunkt des Auszugs der KI. die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft wünschte, ihm also die alleinige Nutzung letztlich aufgedrängt wurde (näher dazu unter 3). Bei dieser Sachlage kann der Umstand, daß die KI., bedingt durch das Scheitern der Ehe, den Vorteil kostenfreien Wohnens verlor, allenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein, weil sich ihre Bedürftigkeit um die Wohnkosten erhöhte, ohne daß insoweit i.S.v. § 1579 Nr. 3 BGB von einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit auszugehen war (vgl. dazu BGH FamRZ 1986, 434 , 435 f.). Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1997 dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht für begründet angesehen und dazu ausgeführt: Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien sei keine Pflichtverletzung des Bekl. ersichtlich, die die KI. an der Ausübung ihres Wohnungsrechts behindert habe. Wie die Anhörung der Parteien in der Berufungsverhandlung ergeben habe, sei der Austausch der Schlösser durch den Bekl. nicht maßgeblich für den Entschluß der KI. gewesen, nach Hause nicht mehr zurückzukehren. Sie sei bereits in den Monaten davor kaum noch über Nacht in der Wohnung gewesen und lediglich tagsüber sporadisch zu Hausarbeiten dorthin zurückgekehrt. Der Bekl. habe durch seine Maßnahme der KI. nicht die Möglichkeit der Wohnungsnutzung nehmen wollen, sondern habe sie nur von ihren unregelmäßigen Besuchen in der Wohnung abhalten wollen, um sie im Hinblick auf eine Fortsetzung der Ehe, die er gewünscht habe, zu einer Entscheidung zu zwingen. Der Kl. sei auch kein Schaden entstanden. Sie wolle von ihrem Nutzungsrecht so lange keinen Gebrauch machen, wie der Bekl. das seinige ausübe. Die Revision hält dem entgegen, der Bekl. habe die KI. durch den Austausch der Schlösser tatsächlich an der Ausübung ihres Wohnrechts gehindert. Seine Verhaltensweise könne durch die Absicht, die Kl. zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen, nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Außerdem habe der Bekl. die Kl. mehrfach mißhandelt und dadurch schließlich zum Auszug gezwungen. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Was den Schlösseraustausch betrifft, verlangt die Kl. keine Nutzungsentschädigung für die unmittelbar anschließende Zeit, sondern fortlaufend für eine Zeit, die erst ein Jahr später beginnt (zum Schadensersatzanspruch wegen hartnäckiger Verweigerung des Mitgebrauchs vgl. BGH NJW 1966, 1707 , 1709). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Bekl. für den Auszug der Kl. verneint hat, können dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung nur für Zeiten verlangt werden, in denen der Berechtigte die fraglichen Räumlichkeiten auch nutzen wollte (vgl. BGH NJW 1987, 771 ): Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es hier an dem erforderlichen Nutzungswillen der Kl. 4. Schuldrecht — Kündigung eines schuldrechtlichen Wohnrechts (OLG Koblenz, Beschluß vom 16.1. 1996 —3 W 693/95) BGB § 605 Nr. 1 Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Wohnrechts stellt einen Leihvertrag dar, den der Verleiher aus wichtigem Grund kündigen kann. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der verstorbene Ehemann der Kl. war Eigentümer eines 1955 auf einer bebauten Fläche von 7 x 7,50 m in Einfachbauweise errichteten zweigeschossigen Wohnsiedlungshauses. 1986 hatte er dieses Haus den Bekl. (seinem Sohn und seiner Schwiegertochter) für 70.000,— DM veräußert, wobei der Kaufpreis im wesentlichen durch Übernahme der auf dem Haus lastenden Verbindlichkeiten getilgt wurde. Laut Kaufvertrag wollten sich der Verkäufer und seine dem Verkauf zustimmende Ehefrau, die KI., „ein Wohnrecht an dem verkauften Hausgrundbesitz ausdrücklich nicht vorbehalten". Die Bekl. errichteten in der Folgezeit am Haus einen Anbau, wofür sie Kredit aufnahmen. Während die KI. und ihr damals noch lebender Ehemann die Wohnung in der oberen Etage benutzten, bewohnten die Bekl. den übrigen Teil des Hauses. Sie erhielten von ihren Eltern seither monatliche Zahlungen von 300,— DM mit der Zweckbestimmung „Miete". Im Frühjahr 1994 veräußerten die Bekl. das Haus an einen Selbstnutzer. Die KI. räumte ihre Wohnung und mietete mit Wirkung ab 15. 5. 1994 eine andere Wohnung an. Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1997 Mit der Klage hat sie die Bekl. auf Schadensersatz wegen Nichtgewährung ihres Wohnrechts in Anspruch genommen. Bei Veräußerung des Hausgrundstücks an die Bekl. sei unbeschadet der Vertragsklausel über die Nichtbestellung eines Wohnrechts — womit nur ein dingliches Wohnrecht gemeint gewesen sei, um die Beleihungsfähigkeit des Grundstücks zu erhalten — ein schuldrechtliches und kostenloses Wohnrecht bis zum Tode des Längstlebenden der Eltern vereinbart worden. Dies stellen die Bekl. in Abrede. Das LG hat durch Beschluß vom 12. 10. 1995 den Antrag der KI., ihr für die Klage und für ihre Rechtsverteidigung gegen die Widerklage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die KI. ihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe weiter. Aus den Gründen: Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Bekl. im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hausgrundstücks der Eltern diesen überhaupt ein schuldrechtliches unentgeltliches Wohnrecht bis zum Tode des Längstlebenden zugesagt haben. Aber auch dann, wenn man dies annähme, wäre das Wohnrecht der KI. mit der Veräußerung des Hauses durch die Bekl. entschädigungslos erloschen. 1. Gegen die angeblich im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung an die Bekl. getroffenen Vereinbarung eines unentgeltlichen Wohnrechts bis zum Tode des Längstlebenden der Elternteile spricht bereits der Wortlaut des notariellen Grundstücksveräußerungsvertrages vom 6. 2. 1986. Die Klausel, „die Verkäufer wollen sich ein Wohnrecht an dem verkauften Hausgrundbesitz ausdrücklich nicht vorbehalten", ist eindeutig. Sie schließt jede — nicht nur die dingliche — Form eines Wohnrechts aus. Zudem spricht für den Vertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Soweit die KI. vorbringt, es sei auch bei den Mitte 1986 — also rund vier Monate nach der Grundstücksveräußerung — mit Vertretern der Deutschen Bank in S geführten Gesprächen über die Finanzierung des Anbaues das unentgeltliche Wohnrecht vereinbart worden, und der Vater habe am Schluß des Gesprächs dem Bekl. zu 2) freundschaftlich auf die Schulter geklopft und gesagt, „die schriftliche Vereinbarung machen wir schon unter uns aus", trägt die KI. selbst nicht vor, daß eine solche schriftliche Vereinbarung dann auch abgeschlossen worden sei. Nach der Regel des § 154 Abs. 2 BGB konnte ein Wohnrecht dann schon mangels Beurkundung nicht entstehen. Gegen die Vereinbarung dieses Wohnrechts spricht aber auch, daß das Haus entgegen der Darstellung der KI. bei seiner Veräußerung an die Bekl. keineswegs einen Verkehrswert von mindestens 190.000,— DM bis 200.000,— DM besaß, sondern nach der Schätzung des im Mieterhöhungsverfahren als Zeugen vernommenen Finanzberaters H der Deutschen Bank in S nur einen Wert von 80.000,— DM bis 90.000,— DM. Die von der KI. als Grund für die Wohnrechtsgewährung geltend gemachte „gemischte Schenkung" lag daher nicht vor, zumal die in dem Haus befindliche Zentralheizung bereits früher aus Mitteln (Verpflichtungsprämie) des Bekl. zu 2) bezahlt worden war. 2. Aber selbst wenn man entsprechend den Beweisantritten der KI. unterstellt, daß ursprünglich das Wohnrecht schuldrechtlich vereinbart gewesen sei und die monatlichen Zahlungen von 300,— DM nur ein freiwilliger nicht als Miete zu wertender Tilgungsbeitrag der Eltern zugunsten ihres Sohnes, des Bekl. zu 2), waren, ist das Wohnrecht der KI. jedenfalls durch den wegen einer wirtschaftlichen Notlage erfolgten Verkauf des Hauses durch die Bekl. entschädigungslos in Wegfall gekommen. Nach der seit 1981 geänderten Rechtsprechung des BGH ist ein Vertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Inhalt hat, ein Leihvertrag, der nicht der für Schenkungsversprechen nötigen Form bedarf ( BGHZ 82, 354 ff. = DNotZ 1982, 557 ; BGH NJW 1985, 1553 ). Nach § 605 Nr. 1 BGB kann der Verleiher die Leihe kündigen, wenn er infolge eines nicht vorher79 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.05.1996 Aktenzeichen: XII ZR 254/94 Erschienen in: MittRhNotK 1997, 77 Normen in Titel: BGB § 428; EGBGB Art. 96; BGB § 1093; BGB § 1361b; BGB § 745