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XI ZR 202/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. November 1996 XI ZR 202/95 VerbrKrG §§ 1, 6 Entsprechende Anwendung des VerbrKrG auf Schuldbeitritt zum Kreditvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zustellung am 22.5.1992 ist der Beklagte da面t sowohl in Ann司1meverzug als auch in Schuldnerverzug(§284 Abs. 1 Satz 2 BGB) geraten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts karin ein Verzugseintritt auch nicht 面t der Begrndung geleugnet werden, es habe dem Beklagten als Gesch狙sunfhigem zugestanden, die Rechtsfragen gerichtlich ki証en zu lassen. Der Schutz des Gesch批sunfl五gen im Rechtsverkehr wird durch die erforderliche Vertretung gewhrleistet. Der Ver-treter hat dessen Interessen w司lrzunehmen, muB sich aber wie jeder andere verhalten, der am Rechtsverkehr teilnimmt. Sch批zt er die Rechtslage falsch ein, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen. Anhaltspunkte dafr, d鴎 im vorliegenden Fall ein Verzug wegen entschuldbaren Rcchtsirrtums zu verneinen ist(§285 BGB), sind weder vorgetragen noch ersichtlich Auch der Umstand, da die Ruckbereignung des Grund5倣cks der vormundschaftlichen Genehmigung bedurfte, berhrt nicht die Frage des Verzuges. Der Beklagte war nach §463 Satz 1 BGB unbedingt zur Leistung verpflichtet. Das Ei動rdernis der Genehmigung zur Ei費llung der Leistungspflicht hindert weder den Eintritt der F組ligkeit noch des N宙- zuges. 2. Info1gedess9n hat der Beklagte den geltend gemachten und der H6he nach nicht bestrittenen Schaden ab Verzugseintritt, so面t ab dem 22.5.1992, bis zum AbschluB der 即ckubertragungsvereinbarung vom 9.2. 1994 zu ersetzen. 2.VerbrKrG§§1, 6 (Entsprechende Anwendung des Verbγ幻円G aufSchuldbeitritt zum Kreditvertrag) 1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar. 2. Ist der Schuldbeitritt zu einem Kredi加ertrag in entsprechender Anwendung des §6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, so tritt eine Heilung nach§6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG nicht dadurch ein, daB der Kreditnehmer das Darlehen empfngt oder den Kredit in Anspruch nimmt. 3. Eine Heilung nach §6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG findet auch dann nicht statt, wenn der Beitretende a us der Auszahlung des Darlehens an den Kreditnehmer 面ttelbar Vorteile erlangt. BGH, Urteil vom 12.11.1996 一 XI ZR 202/95 一,面tgeteilt von Dr ル勿nfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streitenti ber die Zulassigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen U水unde wegen Ansprchen der beklagten Sp紅kasse aus einer Mithaftungserkl証ung der Klagerin fr Eユeditverbindlichkeiten ihres Ehemannes. Im Januar 1992 gew司lrte die Beklagte dem Ehemann der KI谷germn fr dessen seit 1989 beStehenden Garten- und Landschaftsbaubetrieb zwei Investitionskredite ti ber insgesamt 200.000 DM. Dafr bernahm die Kl谷gerin, die neben ihrem Studium an einer Fachhochschule im Betrieb ihres Ehemannes 直thalf, am 21.1.1992 in einer gesonderten, von der Beklagten vorbereiteten Urkunde die Mithaftung. Angaben ti ber die Art und Weise der E叱di姉ckzahlung, die 晦rtragsbeendigung und zu den 五nsen und Kosten des 路edits enth肌t die Urkunde nicht. Aus Anl脇 der Aufnahme eines eigenen Darlehens bestellte die 1(1醜erin im September 1993 der Beklagten eine Grundschuld ti ber 350.000 DM an ihrerEigentumswohnung, gab ein Schuldanerkenntnis in gleicher H6he ab und unterwarf sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm6gen. Nach der getroffenen Sicherungsabrede sichern die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis alle bestehenden und knftigen, auch bedingten und befristeten Ansprche der Beklagten aus ihrer Geschftsverbindung mit der Kl谷gerin. Als der Ehemann der Klagerin seinen Verpflichtungen aus den Investitionskrediten nicht mehr nachkam, lieB die Beklagte der Klagerin, die inzwischen von ihrem Ehemann getrennt lebt, eine vollstreckbare Ausfertigung der not面ellen Urkunde zustellen und kndigte die Zwangsvollstreckung daraus an. Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage begehrt die Klagerin, die 妬11streckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde wegen aller Ansorche aus ihrer Mithaftungserklarung vom 21.1.1992 fr unzulassig zu erluaren.s ie ist cterAnsicnt, We さicnerungsaDreue 町asse Ansprche der Beklagten aus der Mithaftungserkl訂皿g nicht. Uberdies sei die Mithaftung nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach §138 BUB unwirksam. Das Landgericht hat die.Klage abgewiesen. Die Berufung der Klagerin ist erfolglos geblieben. Die Revision der Klagerin ist begrundet. Aus den G威nden: I. ... Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daB die Ansprche aus der Mithaftungser園証皿g der Kl谷germn vom 21.1.1992, deretwegen die Beklagte die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde betreibt, von der Sicherungsabrede ei也既 werden. Durch die Mithaftungserkl証山1g war bereits eine Gesch批sverbindung zwischen den Parteien begrindet worden. Dementsprechend stellen auch die Ansprche aus dieser Mithaftungserkl証叫g,, Ansprche aus der Geschaftsverbindung" im Sinne der Sicherungsabrede dar. II. Mit Erfolg wendet die Revision sich aber dagegen, daB das Berufungsgericht die Mithaftungserk]証叫g der Ki谷germn nach den Vorsc面ften des Verbraucherkreditgesetzes als wirksam angesehen hat. 2. Die Aus比hrungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie die Frage einer Heilung gem郎 §6 Abs. 2 VerbrKrG betreffen, der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Der Schuldbeitritt der Ki昭erin vom 21.1.1992 ist gemB§6 Abs. 1 脆rbrKrG nichtig. a) Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr gunstig auch 血cht angegriffen ist allerdings der Ausgangspu水t des Berufungsgerichts, auf den Sdl山ldbeitritt der 1(1谷germn sei das 脆山raucherkreditgesetz anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daB das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar ist und die entsprechende Anwendung nicht voraussetzt, d鴎 neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Nもrbraucher ist (vgl. BGH, Urteil vom 5.6. 1996 一 VIII ZR 151/95, WM 1996, 1258 if.血t zustimmender Anmerkung von B女low EWiR 1996, 813 f. und von Pfと泳r LM§1 N旬もrKrG Nr. 5 sowie BGH, Urteil vom 10.7.1996一 VIII ZR 213/95, WJvl 1996, 1781, 1782, beide Urteile zur Ver6ifentlichung in BGHZ vo堪esehen). Danach ist das Verbraucherkreditgesetz auf den hier in Rede stehenden Schuldbeitritt entsprechend anzuwenden, da die pers6nlichen Voraussetzungen des §1 Abs. 1 VerbrKrG nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Ki谷germn ei允llt sind. b) Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Beitrittsvereinbarung vom 21.1.1992 an den Voraussetzungen dieser Be. . . 96 MittB習Not 1997 Heft 2 Stimmung gemessen und ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, d邪 sie dem Formerfordernis des§4Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG in der damals 帥itigen Fassung vom 17.12.1990 (BGB1. I S. 2840) nicht genugt. Denn nach§4Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG a.F. war die Schriftform im Sinne des§126 BGB einzuhalten. Gem郎 §1 26 Abs. 2 BGB muB bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen; bei Aufn司ime mehrerer gleichlautender \もrtragsurkunden genugt es, wenn jede Partei die 餓r die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Schon diesen Anforderungen ist hier 血cht genUgt. Uberdies enthalt die von der Klagerin unterzeichnete Mithaftungserkl如ng nicht alle in§4 節s.1 Satz 2 Nr. 1 VerbrKrG a.F. geforderten Angaben. Insbesondere fehlen die Angaben nach Nr. 1 c) zur Art und Mんise der KreditrUckzahlung oder zur Regelung der Vertragsbeendigung und die Angaben nach Nr. 1 d) zu Zinsen und Kosten des Kredits. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob bei einem Schuldbeitritt, auf den das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung findet, von den in §4 Abs. 1 VerbrKrG genanntenAngaben alle oder nur diejenigen erforderlich sind, 山e geeignet sind, dem Beitretenden ti ber 血e H6he seiner Mitverpflichtung und U ber die Zahlungsweise AufschluB zu geben (fr eine solche Einschr谷n如ng Ulmeがfimmann, Festschrift fr Heinz Rowedder S. 503, 520 f. ; M如chKomrnノ Ulmer, 3. Aufl.§4 VerbrKrG Rdnr. 16; a.M. etwa Scholz, Verbraucherkreditvertr谷ge 2. Aufl. Rdnr. 258; Miinstermann/ Hannes, Verbraucherkreditgesetz Rdnr. 201 ; Hagena, Drittschutz im Verbraucherkreditrecht S. 39 ff.). c) Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Form des§4Abs. 1 VerbrKrG ist nach dem entsprechend anzuwendenden§6 Abs. 1 VerbrKrG die Nichtigkeit des Schuldbeitritts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Formfehler nicht durch Auszahlung der Darlehens面ttel an den Ehemann der KI醜erin nach §6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt worden aa) Nach dieser Vorschrift tritt Heilung ein,,, soweit der Ver-braucher das Darlehen empfngt odとden Kredit in Anspruch nimmt". Die als Verbraucherin zu schtitzende 1(1醜erin hat das Darlehen nicht empi加igen oder in Anspruch genommen. Sie hatte als lediglich Mithaftende auch keinen Anspruch auf Gew油rung des Darlehens. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die KI醜erin habe als 面ttelbar BegUnstigte das Darlehen empfangen und in Anspruch genommen, schafft Feststellungs- und AbgrenzungsschwierigIeiten, die vom Verbraucherkreditgesetz vermieden werden sollen. bb) Eine entsprechende Anwendung des §6 Abs. 2 VerbrKrG auf den Schuldbeitritt in der Weise, d那面t Auszahlung der Darlehens血ttel an den Darlehensnehmer Heilung eintritt (da比 r Ulmer/Fimmann a.a.O. S. 523 f. und MUnchKomrnノ Ulmer, 3. Aufl.§6 VerbrKrG Rdnr. 15), ist vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift her nichtgerechtfertigt. Nach der Gesetzesbegrndung (BT-Drucks. 11/5462, 5. 21) soli§6Abs. 2 VerbrKrG ( Abs. 2 des Entwurfs) den Verbraucherkredit§5 nehmer, der sich auf 山e Nutzung des Darlehenskapitals eingestellt hat, davor schUtzen, gem郎 §812 BGB das Darlehenskapital sofort zurckzahlen zu mbssen. Dem Kreditgeber soll dabei 一 anders als bei einer L6sung nach dem Modell des §1 aAbs.3AbzG 一 nicht auferlegt werden, das. Darlehen fr die vereinbarte Laufzeit zinslos zur Ve血gung zu stellen; vielmehr soll auch seinem Interesse an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kreditkosten angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Gesetzeszweck paBt fr F谷lle der vorliegenden Art nicht. Der Mithaftende soll nach den vertraglichen Vereinbarungen 1ein Darlehen erhalten. Fr ihn kommt im MittB町Not 1997 Heft 2 Falle der Fornmichtigkeit seines Schuldbeitritts eine Verpflichtung zur Rckzahlung der an den Darlehensnehmer ausgezahlten Darlehens面ttel nicht in Betracht. cc) SchlieBlich wtirde dem 血thaftenden Verbraucher der Schutz, den man ihm durch die entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf seinen Schuldbeitritt gew谷hren will, weitgehend wieder entzogen, wenn man davon ausginge, Fon川'ehler im Sinne des §6 Abs. 1 VerbrKrG wtirden entsprechend §6 Abs. 2 VerbrKrG durch Auszahlung der Darlehens血ttel an den Darlehensnehmer geheilt. Dabei ist zu berucksichtigen, daB dann konsequenterweise bei A uszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer auch die in§7 Abs. 3 VerbrKrG getroffene, das Widerrufsrecht nach§7 Abs. 1 VerbrKrG einschr山ikende Regelung auf den Beitretenden entsprechend angewandt werden mじ Bte. Die Wirksamkeit des Widerrufs w加e danach von der 助ckzahlung des Darlehens binnen einer zweiw6chigen Frist abhangig, so d那 der Beitretende sein Widerrufsrecht praktisch kaum durchsetzen 如nnte. III. Nach alledem kann die Bekiag記 aus der Mithaftungs-erki証ung der Klagerin vom 21 . 1 . 1992 keinerlei Anspi血 che herleiten. Da es insoweit an einer durch die Grundschuld und das in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde enthal-tene Schuldanerkenntnis gesicherten Forderung fehlt, ist die Zwangsvollstreckung aus dieser Ui虹inde unzul谷ssig, soweit sie von der Beklagten zur Befriedigung von Ansprchen aus der vorgenannten Mithaf 加 ngserkl如ng betrieben wird. 3. BGB§§505 Abs. 2, 652 (Z げ Bindung des Vo承aufsberechtigten an Maklerklausel) Zur Bindung des Vorkaufsberechtigten an die Vereinbarung im Erstvertrag, du民h die sich der Erstk註 ufer in Form einer sogenannten Maklerklausel (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1962 一 VIII ZR 236/61, LM BGB§505 Nr.4) verpflichtet hat, an den Makler, der den Vertrag vermit-telte, Provision zu zahlen. BGH, U血il vom 14.12.1995 一 III ZR 34/95 一 Aus dem Tatbestand: Der Klager, ein M川 erhielt von den Eige面mern eines Anwesens er, in F., das mit einem Vorkaufsrecht der Beklagten belastet war, den Auftrag, einen K加fer nachzuweisen. Der Klager wies als K勧 Cerin Frau V. nach ,面t der er eben血ils einen Maiciervertrag geschlossen hatte. In dem not血ellen Kaufvertrag vom 10.9. 1993, durch den Frau V. das Anwesen 比 r 2 375 000 DM kaufte, wurde unter Ziffとr XV vereinbart: ,, Dieser Vertrag wurde von der Firma B. . . . vermittelt. DerNセ rk加fer verpflichtet sich, dem Vermittler die mit AbschluB dieses Vertrages vereinbarte Verk加ferprovision in H6he von 1,15%.・■ aus dem 紗加eis zu bezahlen・ Der K加fer verpflichtet sich, auch dem ' セ rkaufer gegenuber, an den Vermittler die vereinbarte K加ferprovision in H6he von 3,45% . . . aus dem Kaufpreis zu zahlen. Die Firma B. . . . erhalt 面t dieser Vereinbarung einen selbst血dig begrindeten Anspruch." Die Beklagte ti bte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus. Im Hinblick darauf nimmt der Klager die Beklagte auf Zahlung der K加ferprovision (8 1 937,50 DM) zuztiglich Zinsen in Ans四 ch. Lan屯ericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.11.1996 Aktenzeichen: XI ZR 202/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 96-97 Normen in Titel: VerbrKrG §§ 1, 6