V ZR 292/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. November 1996 V ZR 292/95 BGB § 295 S. 1 Annahmeverzug durch wörtliches Angebot bei Zug um Zug zu erbringender Leistung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 三ufuじr der Mit 5MittayNot 1 997 Heft 2 RECHTSPRECHUNG Borgerliches Recht 1. BGB§295 Satz 1 (Annahmeverzug durch wbrtliches Angebot bei Zug um Zug zu erbringender Leistung) Erklart sich der Schuldner einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung zwar bereit, die ihm geschuldete Leistung anzunehmen, verweigert er aber bestimmt und eindeutig die Erfllung der ihm obliegenden Verpflichtung, so genugt ein w6rtliches Angebot der vom Glaubiger geschuldeten Leistung, um den Annahmeverzug des anderen 1厄ils herbeizufhren. BGH,Urteilvom 15. 11.1996一v ZR 292/95--,血tgeteilt von Dr Ma功でdWerp,斑chter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1990 verkaufte der Beklagte an die. Ki醜erin ein Grundstilck zum Preise von 464.000 DM und sicherte dabei die Bebaubarkeit zu. Da der Beklagte 一 wie sich sp飢er herausstellte 一 gesch狙sunf曲ig war, wurde der Kau氏ertrag nach einer Pflegerbestellung durch notarielle \匂七inbarung vom 21.2.1991 best谷tigt und vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die Zusicherung erwies sich als falsch. Deshalb verlangte die Kl谷gerin mit Schreiben vom 6.4.1992 als sog. groBen Schadensersatz Zahlung von 710.000 DM Zug um Zug gegen Ruckbertragung des Grundstucks. Der Beklagte, vertreten durch den Pfleger, erkl加te sich 血t Schreiben vom 15.4.1992 lediglich zur 郎ckabwicklung des Kaufvertrages, nicht aber zur Zahlung von Schadensersatz bereit und stellte der Kl谷gerin anheim,,, die streitige Angelegenheit einer gerichtlichen Kl証ung zuzufhren". Die }Uagerin erhob daraufhin eine entsprechende Klage, die dem Beklagten am 22.5. 1 992 zugestellt wurde. Der ProzeB wurde nach ヌwei lnstanzen zugunsten der Kl谷gerin entschieden. Mit notariellem Vertrag vom 9.2.1994 bereignete die Klagerin das Grundsttick an den Beklagten zurck. Die Zahlung des Schadensersatzbetrages von 710.000 DM knupften die Parteien an das Vorliegen verschiedener zur Rtick面ertragung dienender Umst加de, unter anderem an das Vorliegen der vormundschaftsgerichtlichen Geneh面gung. Am 18.6.1994 zahlte der Beklagte schlieBlich den Klagebetrag. Im vorliegenden Verfahren macht die Kl谷gerin Verzugsschaden wegen verspateter E血llung der seinerzeitigen Klageforderung in Form von Zinsaufwendungen und entgangenen Habenzinsen geltend. Sie hat fr die Zeit vom 15.4.1992 bis 28.2.1994 einen Betrag von 133.949,61 DM sowie weitere Zinsen auf die Forderung von 710.000 DM fr die Zeit vom 1.3. bis 18.6.1994 verlangt. Die KJage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Revision, mit der noch Zahlung von 130.399,61 DM sowie der weiteren Zinsen geltend gemacht wird. Der Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechts面ttels. Die Revision hatte 血t Ausnahme des Zinsanspruchs fr die Zeit vom 9.2.1994bis 15.3.1994 Erfolg. Aus den G庖nden: Der Kl谷gerin steht ein Schadensersatzanspruch nach§286 Abs. 1 BGB zu. 1 Der Beklagte war gemaB §463 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klagerin hatte sich fr den sog. groBen Schadensersatz entschieden, indem sie das verkaufte Grundstck zur Verfgung gestellt und den ihr durch die Nichte血1lung des Vertrages insgesamt entstandenen Schaden berechnet hatte (vgl. BGHZ 29, 148 ). In diesem Fall ist der auf Zahlung des Schadensersatzbetrages gerichtete Anspruch 一 und zwar insgesamt 一1血altlich dahin beschr加kt, d那 er nur Zug um Zug gegen 助c姉bereignung des erworbenen Grundstcks geltend gemacht werden kann. Zu Recht geht das Berufungsgericht daher davon aus, d郎 die Ki智erin einen Schuldnerverzug des Beklagten grunds靴zlich nur dann be-wirken konnte, wenn sie die ihr obliegende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begrtindenden Weise anbot. Diese Voraussetzungen sind 一 entgegen der Auffassung des Bernfungsgerichts一 gegeben. a) Nach§294 BGB muB die Gegenleistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsachlich angeboten werden (BGHZ 1 16, 244, 249 m.w.N.). Daran fehlt es. Die Klagerin hat zwar ihre Bereitschaft erkl狙, die_ Rc姉bereignung jederzeit vorzunehmen. Sie hat es jedoch unterlassen, diejenigen MaBnahmen zu ergreifen, die zur Vornahme der RUc姉bereignung efforderlich sind. Dazu geh6rt die Mitteilung eines Tenrnns zur Beurkundung bei einem bereiten Notar ( BGHZ 116, 244 , 250). Entgegen der Auffassung der Revision genugt. auch nicht die Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Ruc姉beト eignung den Anforderungen. Zwar w如es m6glich gewesen, im R司lmen eines ProzeBvergleichs die Rcktibereignung vorzunehmen. Die Erhebung der Klage schafft jedoch nur eine Voraussetzung fr den VergleichsschluB, sie enth組t nicht das Angebot zum AbschluB eines die 助c姉bereignung umfassenden Vergleichs. b) Nach §295 Satz 1 BGB reichtjedoch ein w6rtliches Angebot aus, um den Annahmeverzug herbeizu癒hren, wenn der Glaubiger bestimmt und eindeutig erk]狙 hat, d郎 er die Leistung nicht annehmen werde. Diese Voraussetzungen, die das Berufungsgericht ohne n狙ere Prfung verneint hat, sind hier erfllt. Sie ergeben sich aus dem Schreiben des gesetzlichen Vertreters des Beklagten vom 15.4. 1992, das der Senat, da es an einer tatrichterlichen Wiirdigung fehlt und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, selbst auslegen kann. Zwar he協t es in diesem Schreiben 一 worauf auch die Revisionserwiderung hinweist 一 zunachst, daB die Schadensersatzforderung, soweit sie U ber die Kaufsumme hinausgehe,,, derzeit" zurc蛇ewiesen werden musse. Dies kann den Anschein erwecken, als sei das letzte Wort noch nicht gesprochen. Am SchluB des Schreibens wird jedoch der K1agerin unmiBverstandlich anheimgestellt. die streitige Angeiegenneit einer gericntiicnen rrurung zuzurunren. iei verstandiger W山digung. konnte sie daraus nur den SchluB ziehen, d那 der Beklagte ihr Verlangen nach Schadensersatz, Zug um Zug gegen 郎c姉bereignung, endgultig ablehnte. Dem entsprach auch das weitere ProzeBverhalten des Beklagten. D郎 der Beklagte bereit war, ein Angebot der Kl智enn auf Rc姉bereignung 一負r sich genommen - anzunehmen, steht der Anwendung des §295 Satz 1 BGB 血cht entgegen. Denn er lehnte es gleichzeitig ab, die berechtigte Forderung nach Schadensersatz in H6he von 710.000 DM zu erfillen. Damit bestand gerade keine uneingesch臣nkte Annahmebereitschaft. So wie die Annahme geschuldet war, lehnte sie der Beklagte ab. W谷hrend bei Vorlage eines tatsachlichen Angebots die nur eingesch血nkte Annahmebereitschaft nach§298 BGB den Annahmeverzug des Gl加bigers zur Folge hat, so bewirkt die vorab erk」狙e, nur eingesch点nkte Annahmebereitschaft des Glaubigers, daB der Schuldner eines tatsachlichen Angebots enthoben ist und die ihm obliegende Leistung w6rtlich anbieten kann, um den Annahmeverzug herbeizufhren. c) Das w6rtliche Angebot der Klagerin liegt in Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung. Zustellung am 22.5.1992 ist der Beklagte da面t sowohl in §284 Abs. 1 Ann司1meverzug als auch in Schuldnerverzug ( Satz 2 BGB) geraten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts karin ein Verzugseintritt auch nicht 面t der Begrndung geleugnet werden, es habe dem Beklagten als Gesch狙sunfhigem zugestanden, die Rechtsfragen gerichtlich ki証en zu lassen. Der Schutz des Gesch批sunfl五gen im Rechtsverkehr wird durch die erforderliche Vertretung gewhrleistet. Der Ver-treter hat dessen Interessen w司lrzunehmen, muB sich aber wie jeder andere verhalten, der am Rechtsverkehr teilnimmt. Sch批zt er die Rechtslage falsch ein, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen. Anhaltspunkte dafr, d鴎 im vorliegenden Fall ein Verzug wegen entschuldbaren Rcchtsirrtums zu ver§285 BGB), sind weder vorgetragen noch ersichtneinen ist( lich Auch der Umstand, da die Ruckbereignung des Grund5倣cks der vormundschaftlichen Genehmigung bedurfte, berhrt nicht die Frage des Verzuges. Der Beklagte war nach §463 Satz 1 BGB unbedingt zur Leistung verpflichtet. Das Ei動rdernis der Genehmigung zur Ei費llung der Leistungspflicht hindert weder den Eintritt der F組ligkeit noch des N宙- zuges. 2. Info1gedess9n hat der Beklagte den geltend gemachten und der H6he nach nicht bestrittenen Schaden ab Verzugseintritt, so面t ab dem 22.5.1992, bis zum AbschluB der 即ckubertragungsvereinbarung vom 9.2. 1994 zu ersetzen. 2.VerbrKrG§§1, 6 (Entsprechende Anwendung des Verbγ幻円G aufSchuldbeitritt zum Kreditvertrag) 1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar. 2. Ist der Schuldbeitritt zu einem Kredi加ertrag in entsprechender Anwendung des §6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, so tritt eine Heilung nach§6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG nicht dadurch ein, daB der Kreditnehmer das Darlehen empfngt oder den Kredit in Anspruch nimmt. 3. Eine Heilung nach §6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG findet auch dann nicht statt, wenn der Beitretende a us der Auszahlung des Darlehens an den Kreditnehmer 面ttelbar Vorteile erlangt. BGH, Urteil vom 12.11.1996 一 XI ZR 202/95 一,面tgeteilt von Dr ル勿nfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streitenti ber die Zulassigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen U水 unde wegen Ansprchen der beklagten Sp紅kasse aus einer Mithaftungserkl証 ung der Klagerin fr Eユeditverbindlichkeiten ihres Ehemannes. Im Januar 1992 gew司lrte die Beklagte dem Ehemann der KI谷germn fr dessen seit 1989 beStehenden Garten- und Landschaftsbaubetrieb zwei Investitionskredite ti ber insgesamt 200.000 DM. Dafr bernahm die Kl谷gerin, die neben ihrem Studium an einer Fachhochschule im Betrieb ihres Ehemannes 直thalf, am 21.1.1992 in einer gesonderten, von der Beklagten vorbereiteten Urkunde die Mithaftung. Angaben ti ber die Art und Weise der E叱di姉ckzahlung, die 晦rtragsbeendigung und zu den 五nsen und Kosten des 路edits enth肌t die Urkunde nicht. Aus Anl脇 der Aufnahme eines eigenen Darlehens bestellte die 1(1醜erin im September 1993 der Beklagten eine Grundschuld ti ber 350.000 DM an ihrerEigentumswohnung, gab ein Schuldanerkenntnis in gleicher H6he ab und unterwarf sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm6gen. Nach der getroffenen Sicherungsabrede sichern die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis alle bestehenden und knftigen, auch bedingten und befristeten Ansprche der Beklagten aus ihrer Geschftsverbindung mit der Kl谷gerin. Als der Ehemann der Klagerin seinen Verpflichtungen aus den Investitionskrediten nicht mehr nachkam, lieB die Beklagte der Klagerin, die inzwischen von ihrem Ehemann getrennt lebt, eine vollstreckbare Ausfertigung der not面ellen Urkunde zustellen und kndigte die Zwangsvollstreckung daraus an. Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage begehrt die Klagerin, die 妬11streckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde wegen aller Ansorche aus ihrer Mithaftungserklarung vom 21.1.1992 fr unzulassig zu erluaren.s ie ist cterAnsicnt, We さicnerungsaDreue 町asse Ansprche der Beklagten aus der Mithaftungserkl訂皿g nicht. Uberdies sei die Mithaftung nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach §138 BUB unwirksam. Das Landgericht hat die.Klage abgewiesen. Die Berufung der Klagerin ist erfolglos geblieben. Die Revision der Klagerin ist begrundet. Aus den G威nden: I. ... Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daB die Ansprche aus der Mithaftungser園証皿g der Kl谷germn vom 21.1.1992, deretwegen die Beklagte die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde betreibt, von der Sicherungsabrede ei也既 werden. Durch die Mithaftungserkl証山1g war bereits eine Gesch批sverbindung zwischen den Parteien begrindet worden. Dementsprechend stellen auch die Ansprche aus dieser Mithaftungserkl証叫g,, Ansprche aus der Geschaftsverbindung" im Sinne der Sicherungsabrede dar. II. Mit Erfolg wendet die Revision sich aber dagegen, daB das Berufungsgericht die Mithaftungserk]証叫g der Ki谷germn nach den Vorsc面ften des Verbraucherkreditgesetzes als wirksam angesehen hat. . . 2.. Die Aus比hrungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie die Frage einer Heilung gem郎 §6 Abs. 2 VerbrKrG betreffen, der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Der Schuldbeitritt der Ki昭erin vom 21.1.1992 ist gemB§6 Abs. 1 脆 rbrKrG nichtig. a) Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr gunstig auch 血cht angegriffen ist allerdings der Ausgangspu水t des Berufungsgerichts, auf den Sdl山ldbeitritt der 1(1谷germn sei das 脆山raucherkreditgesetz anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daB das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar ist und die entsprechende Anwendung nicht voraussetzt, d鴎 neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Nもrbraucher ist (vgl. BGH, Urteil vom 5.6. 1996 一 VIII ZR 151/95, WM 1996, 1258 if 血t zustimmender Anmerkung . von B女low EWiR 1996, 813 f. und von Pfと泳 r LM§1 N旬もrKrG Nr. 5 sowie BGH, Urteil vom 10.7.1996 一 VIII ZR 213/95, WJvl 1996, 1781, 1782, beide Urteile zur Ver6ifentlichung in BGHZ vo堪esehen). Danach ist das Verbraucherkreditgesetz auf den hier in Rede stehenden Schuldbeitritt entsprechend anzuwenden, da die pers6nlichen Voraussetzungen des §1 Abs. 1 VerbrKrG nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Ki谷germn ei允llt sind. b) Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Beitrittsvereinbarung vom 21.1.1992 an den Voraussetzungen dieser BeMittB習Not 1997 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.11.1996 Aktenzeichen: V ZR 292/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 95-96 Normen in Titel: BGB § 295 S. 1