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IX ZR 69/96

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Januar 1997 IX ZR 69/96 BGB §§ 765, 157, 242 Bürgschaftsübernahme durch nicht leistungsfähigen Ehegatten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG BUrgerliches Recht 1. BGB§§765, 157, 242 (Bα稽ScんiftSαberflahme durch niとht leistu奄sfhigen Ehegatten) 1. Hat der finanziell nicht leistungs盤hige Ehegatte ohne unzul註ssige Beeinflussung eine Burgschaft fr ein Darlehen wirksam erteilt, das den UmfangU blicher Konsumentenkrediteu bersteigt, und dient die 面ernommene Haftung nr dem Schutz der Bank vor Ver-m6gensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den BUrgen, ist eine Zahlungsklage als derzeit unbegrun-det abzuweisen, solange der Burge Verm6gen nicht erworben hat und die Lebensgemeinschaft fortbesteht. 2. Die Bank kann eine Bur郎chaft des Ehegatten im Hinblick auf eine sp註tere Erbschaft vereinbaren, sofern sie zu erkennen gibt, welches Verm6gen fr sie Bedeutung besitzt. In diesem Falle darf sie jedoch ebenfalls AnsprUche gegen den finanziell nicht leistungs蹴higen BUrgen vor Eintritt des Erbfalls nicht geltend machen. BGH, Urteil vom 23.1 .1997一 Ix ZR 69/96一 Aus dem Tatbestand: Die klagende Bank gew谷hrte dem Ehemann . der Beklagten, . der damals als Versicherungsvertreter arbeitete, am 24.10.1990 einen Kredit in H6he von 74.000 DM. Die Beklagte u bernahm am selben Tag die selbstschuldnerische Bu稽schaft bis zu diesem Betrage fr alle Anspruche der Kl谷gerin gegen den Hauptschuldner aus der Gesch註丘sverbindung. Die Beklagte ging damals trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Hotelfachfrau keiner Erweiもst乱igkeit nach, weil sie zwei in den Jahren 1986 und 1989 geborene Kinder verso里te. Sie besitzt auch kein Verm6gen. Der Darlehensvertrag nennt als Verwen血ngszweck,, Kfz-Repara tur"; tats谷chlich sollte der Kredit jedoch nur teihyeise Ve山indlich-keiten abdecken, die das Fahrzeug des Ehemannes der Beklagten betrafen. Der Rest war nach dem Vorbringen der Kl醜erin fr Ausgaben bestimmt, die den gemeinsamen Haushalt, insbesondere die Wohnung, der Familie betrafen. Die Beklagte behauptet dagegen, der K元dit、habe im u brigen zur Tilgung von Spielschulden ihres Ehemannes sowie zur Finanzierung seiner Alkoholabh如gigkeit gedient. Im M狙 1994 比ndigte die Klagerin das Darlehen, weil der Kreditnehmer seinen RUckzahlungsve叩flichtungen nicht mehr nachkam. Sie nimmt die Beklagte wegen einer noct ottenen i-oruerung in Hone von 62.111,13 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf§242 BGB abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr, mit Ausnahmeeines Teils der Zinsen, stattgegeben. Die erfolgreiche Revision der Beklagten fhrte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Aus den G成nden: I. Bedenken gegen die Wirksamkeit des BUrgschaftsvertrages unter dem Gesichtspunkt der §§3, 9 AGBG hat das Berufungsgericht im E堰ebnis zu Recht verneint. Die weite Zweckerklarung der Burgschaft ist unschadlich, weil die dieser Klage zugrundeliegende Forderung den Anl那 fr die obernahme der Haftung bildete (vgl. BGHZ 130, 19 , 34 ff.). II. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Burgschaftsvertrag verstoBe nicht gegen die guten Sitten, und zur Begrndung ausgefhrt: Zwar sei die Beklagte bei U bernahme der Ye叩flichtung einkommens- und verm6genslos gewesen, und die Ki醜erin habe mit einer A nderung dieser Ye山altnisse in めsehbarer Zeit nicht rechnen k6nnen. Allein die finanzielle Uberforderung des Burgen sei jedoch nicht entscheidend.' Hier habe die Klagermn nach ihrer unwiderlegten Behauptung die Bti恩sch肌 als zus飢zliche Sicherung angesehen, weil die Beklagte damals im elterlichen Haus gelebt habe und zu erwarten gewesen sei, daB sie das Grundsttick einmal erben werde. Im ti brigen sei 血cht von einem auffallenden MiBverhaltnis zwischen V吐- pflichtungsumfang und Leistungsfhigkeit des Ehegatten auszugehen. Der Darlehensbetrag ti bersteige zwar den Rahmen einesti blichen Konsumentenkredits, habe jedoch der Tilgung von Verbindlichkeiten gedient, die im gemeinsamen Interesse der Ehegatten eingegangen worden seien. Die Klagerin habe auf die Entscheidungsfreiheit der Beklagten, die nicht geschaftsunerfahren gewesen sei, nicht in unzulassiger Weise eingewirkt. Soweit die Beklagte vortrage, sie sei von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt worden, behaupte sie selbst nicht, daB dies der Klagerin bekannt geworden sei. Die gegen diese Beurteilung gerichtetenRugen der Revision greifen nicht durch. 1.Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dals die Beklagte bei Erteilung der Btirgschaft kein eigenes Einkommen und Verm6gen hatte und mit einer wesentlichen Verbesserung ihrer finanziellen Verhaltnisse damals auf absehbare Zeit nicht zu rechnen war. Unter solchen Umst加den bedeutet die Ubernahme einer Haftung in H6he von 74.000 DM selbst dann eine erhebliche wirtsch血liche Uberforderung, wenn die Bekl昭te erwarten durfte, i稽endwann einmal ihre-damals 55 und 51 Jahre alten 一 Eltern zu beerben; denn trotz dieser Aussicht war bei gew6hnlichem 脆rlauf der Dinge nicht anzunehmen, daB sie schon bei Eintritt des Btirgschaftsfalles Verm6gen erworben hめen werde. 2. Kann die Ehefrau die aus der BUrgschaft herrhrende Verpflichtung voraussichtlich nicht ertillien, so ist der mit uem Gl加biger geschlossene Vertrag in der Regel gemaB§138 節5. 1 BGB nichtig, wenn die Burgin durch zus証zliche dem Glaubiger zurechenbare Umstande in ihrer Entscheidungsfreiheit beeintr配htigt worden und so ein unertragliches Ungleichgewicht zwischew den Vertragspartnern entstanden ist (BGH, Urteil vom 25.4.1996 一 IX ZR 177/95, WM 1996, 1124, 1125, z.V.b. in BGHZ, m.w.N.). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entsprechende Voraussetzungen, die die Beklagte darzulegen und zu beweisen hatte, jedoch nicht festgestellt. a) Die Beklagte hat nicht substantiiert vo堰etragen, auf welche Weise der 助emann sie mit unzulassigen Mitteln, etwa der Drohung empfindlicher finanzieller Nachteile oder Appellen an die eheliche Solidaritat, zur U bernahme der Haftung gedrangt habe. Im ti brigen darf der Glaubiger in der Regel annehmen, daB die Entscheidung, die Btirgschaft fr einen den verstandigen Interessen beider Ehepartner dienenden Kredit zu erteilen, in freier Selbstbestimmung, ohne MiBbrauch der Vertragsfreiheit, getroffen wurde (BGHZ 128, 230, 233; BGH, Urteil vom 18.L 1996 一 Ix ZR 171/95, WM 1996, 519, 521; vom 25.4.1996 一 IX ZR 177/95, a.a.O.). Tatsachen, die der Klagerin im Streitfall die Erkenntnis hatten aufdrangen mtissen, daB eine solche gemeinsame Basis fehlte, hat die Bekia言te nicht bewiesen. Der Kreditnehmer ben6tigte einen einsatzf油igen Pkw fr die Austibung seines Berufes als 脆rsicherungsvertreter, demnach zur Sicherung des Familien1.58 MittBayNot 1997 Heft 3 望 unterhalts. Nach der berzeugung des Berufungsgerichts die Klagerin auch davon ausgehen, daB das Darlehen im u brigen fr Ausgaben, die der Familie zugute kamen, verwendet wurde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich lediglich gegen die Feststellung, auch die Beklagte habe ti ber das Konto verfgt. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist allein, daB sie die Be-hauptung der Kl昭erin dazu, wie der Kredit verwendet wurde, nicht widerlegt hat. 山 rfte b) Die Beklagte behauptet nicht, daB das Kreditinstitut selbst sie in unzulassiger Weise beeinfluBt habe. Sonstige der Bank zuzurechnende Umst谷nde, die zu einem rechtlich anst6髄gen Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern fhren 如nnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Erw谷gungen des Berufungsgerichts zu den Erbaussichten der Beklagten sind in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, so daB der Senat nicht auf die dagegen erhobenen RevisionsrUgen einzugehen braucht. 3. Eine Sittenwidrigkeit des Burgschaftsvertrages aus sonstigen GrUnden hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Einど Bu理schaft kann nach §138 Abs. 1 BGB nichtig sein. wenn sicn ci町 vertrag oei v町nunttig町 Eetrachtungsweise in jecier i-nnsicnr ais wirtscnattlicn sinnlos erweist, weil auch aus der Sicht des Gl加bigers kein schutzwtirdiges Interesse an einer Haftung dieses Umfangs besteht (Senatsurteil vom 25.4. 1996, a.a.O. 5. 1 125). Darauf beruft sich die Revision im Streitfall, weil die Beklagte immer einkommens- und verm6genslos gewesen sei. Jedoch ist bei solchen Krediten das Begehren der Banken auf Einbeziehung des Ehepartners in die Haftung regelmaBig deshalb vertretbar, weil sie sich auf diese Weise vor Verm6gensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Ehegatten schtzen. Dieser Zweck allein begrilndet がcht die Wi止samkeit der Willenserklarung des Partners, wenn dessen Entscheidungsfreiheit durch dem Glaubiger zurechenbare Umst如de beeintrachtigt, die Verpflichtung also mit unangemessenen Mitteln herbeigefhrt wurde (BGHZ 120, 272, 278; BGH, Urteil vom 5.11.1996 一 XI ZR 274/95, z.V.b. in BGHZ). Fehlendagegen solcheden Burgen benachteiligenden Belastungen, geht es vielmehr nur darum, d鴎 er weder Einkommen noch Verm6gen hat, ist dem beschriebenen Schutzinteresse der Bank rechtliche Bedeutung grundsatzlich nicht abzusprechen. In diesen Fallen kann den Belan-gen des wirtschaftlich nicht leistungsf司iigen Partners im Wege der Vertragsauslegung oder durch Anwendung der Regeln, die die h6chstrichterliche Rechtsprechung zu§242 BGB entwickelt hat, angemessen Rechnung getragen werden. Bti魂schaftsanspruch nicht mehr bestand ( BGHZ 128, 230 , 236; Senatsurteil vom 25.4.1996-Ix ZR 177/95, WM 1996, 1 124). Nach dieser Rechtsprechung sind dann die Regeln ti ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage anzuwenden, sofern die Verpflichtung des Ehegatten hauptsachlich dem Zweck diente, den Gl加biger vor Nachteilen durch Verm6gensverlagerungen zu schtitzen sowie ihm den Zugriff auf eine Teilhabe des Btirgen am Verm6genszuwachs des Hauptschuld-ners zu erm6glichen, und diese Umst谷nde nicht mehr eintre-ten k6nnen. Eine solche Zweckrichtung des Btirgschaftsver-trages bildet in der Regel die alleinige rechtlich tragbare Grundlage fr den erkennbar gewordenen Geschaftswillen der Parteien, wenn der Glaubiger den Wunsch nach einer Einbeziehung des Partners nur mit der Gefahr von \ 旬m6gensverschiebungen begrundet oder der Btirge finanziell nicht leistungs伍hig ist und aufgrund der 配i VertragsschluB erkennbaren Tatsachen auch nicht erwartet werden kann, daB er in absehbarer Zeit mit eigenem Einkommen oder Vern猫gen zur Tilgung der Kreditforderung beizutragen vermag (Senatsurteil vom 25.4.1996, a.a.O. 5. 1126). 2. Die Beklagte und ihr Ehemaimn leben in Scheidung. Als vor demTatrichter letztmals mtindlich verhandelt wurde, war das Schei面ngsurteil bereits ergangen. jedoch nochnicht rechts-Krarug geworden・リie tur 山e Voraussetzungen des Wegfalls der Geschftsgrundlage darlegungs- und beweispflichtige BekIagte hat nicht behauptet, daB zu diesem Zeitpu水t die Lebensgemeinschaft zwischen dem Hauptschuldner und der Btirgin endgtiltig aufgel6st war und zugleich keine gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen mehr bestanden. Von diesem Sach- und Streitstand ist fr die revisionsrechtliche Beurteilung auszugehen. Der von dem Sch11t7 vnr Vサー mogensver1agerung zwischen Hauntschulc!ner imn d Rifrgen bestimmte Zweck des Btirgschaftsvertrages gewinnt jedoch nicnt erst dann bedteutung, wenn die (ieschftsgrundlage entfallen ist. Diese Erwagungenhalten der rechtlichenNachpriifung nicht stand a) Der besondere Vertragszweck der Btirgschaft ist 一 wie der Senat bereits im Urteil BGHZ 128, 230 , 235 angedeutet hat 一 gleichermaBen zu beachten, solange die Lebensgemeinschaft zwischen Hauptschuldner und Btirgen besteht. Dabei ist im ZweifeL anzunehmen, daB die Parteien das VernUnftige gewollt haben, somit der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer sachgerechten, mit Inhalt und Zweck des Gesetzes vereinbaren Regelung gelangt (vgl. BGHZ 79, 16 , 18; BGH, Urteil vom 3.3. 197 1 -VIII ZR 55/70, NJW 197 1, 1034, 1035). Wird die Haftung nur ti bernommen, um dem Glaubiger die M6glichkeit einzur加men, auf Verm6gen zuzugreifen, das m6glicherweise spater einmal in der Person des Partners entsteht, spricht dies fr einenu bereinstimmenden Willen beider N旬tragspartner, daB der Glaubiger aus der Verpflichtung des Burgen keine Ansp血c肥 herleiten darf solange er finanziell nicht leistungsfhig ist. Dies legt es nahe, die Btirgschaft in dem Sinne auszulegen, daB die Falligkeit des Anspruchs von Anfang an hinausgeschoben wurde, bis der Btirge ~旬- m6gen erlangt hat (vgl. zu derartigen Abreden BGH, Urteil vom 18.5.1977 一 III-ZR 116/74, WM 1977, 895 , 897; vom 24. 10. 1991 一 Ix ZR 18/91, WM 1992, 159 , 160). 1. Der Kreditgeber kann trotz wirksamer Begrundung des Burgschaftsvertrages aufgrund einer besonderen Abrede oder nach§242 BGB gehindert sein, den Ehepartner, der eine seine wirtschaftliche Leistungs鋤igkeit weitti bersteigende Burgschaftsverpflichtung eingegangen ist, in Anspruch zu nehmen Dies hat der Senat bisher 撤rF組le entschie叱n, in denen die Lebensgemeinschaft im Zeiゆunkt der Entscheidungti ber den b) Selbst dort jedoch, wo im Einzelfall die Erklrungen der Parteien eine solche Auslegung nicht zulassen, ist der Gl加biger nach Treu und Glauben ( 242 BGB) gehindert, den von § Anfang an e止ennbar wirtschaftlich 、nicht leistungs飴 higen Burgen in Anspruch zu nehmen, solange in dessen Person kein Verm6gen entstanden ist. Die Austibung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist ausn油msweise nicht gestattet, wenn sie dem Zweck der Norm oder der getroffenen VereinIII. Das Berufungsgericht meint, die Klagerin sei nicht nach §242 BGB gehindert,. die Beklagte in Ans四 zu nehmen. ch Hier habe die Bank eine zusatzliche Sicherung im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft erhalten wollen. Dieser Gesichtspunktti berdauere sogar die Aufl6sung der Ehe. Zudem seien keine Anhaltspunkte dafr erkennbar, d那 die Parteien stillschweigend ein pactum de non petendo vereinbart hatten. MittB習Not 1997 Heft 3 曲L des anderen verletzt und der Berechtigte kein schutzwurdiges Interesse an der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs hat ( BGHZ 29, 113 , 116 任; 58, 146, 147; BGH, Urteil vom ,24.2.1994 一 Ix ZR 120/93, WM 1994, 623 , 625). Die Burgschaft des einkommens- und verm6genslosen Ehegatten gewinnt grunds飢zlich erst durch das anzuerkennende Bedurfnis der Bank, sich vor Verm6gensvedagerungen zu schtitzen, eine rechtlich tragfhige Basis. Daher darf das Kreditinstitut nicht den Bu昭en in Anspruch ne血en, der weiterhin verm6genslos Ist, in dessen Person a'so die Tatsachen (noch) if nicht eingetreten sind, die der Bank den Zu四 wegen ihrer Forderungen gegen den Hauptschuldner erm6glichen sollen. Nur eine sokhe Einschr加kurig der Rechtsverfolgung vermeidet eine Unausgewogenheit des Vertragsverhaltnisses zu ,山 Lasten des Btirgen e nicht hinnehmbar w証e. Demzufo'ge ist die Klage des Glaubigers als zur Zeit unbegrndet abzuweisen, wenn der von Anfang an erkennbar finanziell nicht leistungs飴hige Btirge kein Verm6gen erworben hat. 3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommen 山ese Grundsatze auch dann zur Anwendung, wenn die Bank 4. Der Senat hat in seinemUrteil vom 25.4.1996 (a.a.O. S. 1127 fり n瓶er dargestellt, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, daB der Gl血biger von Anfang an nicht mit finanziellen Leistungen des Bit稽en rechnen konnte・ Diese Grunds批ze sind hier anzuwenden. Eigenes Einkom-men des Burgen spielt daher als berechtigtes Zugriifsobjekt keine Rolle, sofern voraussichtlich der p負ndungsfreie Betrag innerhalb von f(inf Jahren seit F飢ligkeit der BUrgschaftsforderung nicht ein Viertel der Hauptschuld erreicht. Die Beklagte verdient lediglich etwas mehr als 800 DM monatlich. Sie ist zudem fr zwei Kindと unterhaltspflichtig. Daher vermag sie nicht einmal geringe leilleistungen zur iiigung uer Hauptschuld aufzubringen. Die Ki始erin hat se'bst nicht behauptet, daB 面t einem wesentlich h6heren Einkommen der Beklagten bei Eintritt des Biirgschaftsfalles zu rechnen war. FoIglich steht der Klagerin Jeclentalls derzeit 肥in Ansprucn aus der Btirgschaft zu. §565 Abs. 3 IV. Der Senat entscheidet in der Sache selbst ( Nr. 1 ZPO); denn die Beklagte kann schon aus prozeBrechtlichen Grnden nur erreichen, d論 die Klage als derzeit unbegrundet abgewiesen wird. (Wird ausgefhrt.) die Burgschaft des finanziell leistungsunfhigen Partners nicht nur zum Schutz vor Verm6gensverlagerung vedangt hat, sondern auch in der Erwartung, der Eheiartner werde durch eine Erbschaft Verm6gen erwerben. Die Burgschaft soll es dem Kreditgeber im allgemeinen erm6glichen, sich aus dem gesamten Verm6gen derEheleute zu befriedigen. Daher ist es grunds飢zlich nicht zu beanstanden, wenn er durch die Einbeziehung des Partners auch auf das Verm6gen zugreifen will, wekhes diesem aufgrund einer Erbschaft zuwachst, eines ungewissen zu如nftigen Ereignisses, das bei Erteilung der Btirgschaft keine Rechtsposition gew油rt, sondern l ediglich eine tatsachliche Hoffnung begrundet (Senatsurteil vom 25.4.1996'a.a.O. S. 1126). Es mag sein, daB hier die Klagerin, weil den Eltern der Beklagten ein Hausgrundstuck geh6rt, damit rechnen konnte, die Burgin werde irgendwann in der Zukunft in nicht unerheblichem Umぬng Verm6gen edangen. In einem solchen Falle muB die Bank indessen vor Erteilung der Bu堰scha丘 zu erkennen geben, auf wekhen Vorstellungen ihr Geschftswille aufbaut, da面t fr den Ehegatten die Bedeutung dieses Umstands ersichtlich wird. Nur dann kann ein entsprechendes Interesse die Gesch谷ftsgrundl昭e 血r eine Bu稽schaft bilden, die die Einkommens- und Nもrm6gensverh組tnisse der Ehefrau auf absehbare Zeit erheblich 面ersteigt. Ob die Ki始erin rechtzeitig deutlich gemacht hat, welche Bedeutung das den Eltern der Beklagten geh6rende Grundeigentum fLir ihre EntschlieBung hatte, eine Bti稽schaft zu fordern, kann hier dahingestellt Neiben; Dieselben GrUnde, die eine Haftung des Burgen wegen Verm6gensverlagerung ausschlieBen, solange es an dieser Voraussetzung fehli, hindern die Bank, die auf eine Erbschaft des w什tschafflich nicht l eistungs鋤igen Bit堰en hofft, daran, diesen in Anspruch zu nehmen, bevor das noch ungewisse Ereignis eingetreten ist, welches verm6genswerte Rechte in der Person des Partners entstehen laB t. Besitzt die Bank lediglich ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, auf jenes zu姉nftige Verm6gen zugreifen zu 姉nnen, entspricht eine 加here AusUbung der Rechte aus der Burgschaft in der Rege' nicht den vertraglich getroffenen Abreden. Ein entsprechendes Vorgehen erweist sich jedenfa1s as rechtsm 協br加chhch; denn ein schon jetzt den BUrgschaftsanspruch zuerkennendes Urteil wurde unabhangig davon gehen, ob die Beklagte jema's Erbin wird. 2. BGB§§765, 138 Abs. 1 (Anwendbarkeit des§138 BGB auch beiBロrgsch叩 des nichtehelichen Lebenspartners) 1. Die Rechtsprechung zur Bilrgschaft finanziell U berende forderter Ehegatten findet in der Regel entspre山 Anwendung, wenn Hauptschuldner und Bilrge durch eine ehe註hnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind. 2. Hat die Bank in berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen mit dazu beigetragen, daB der Partner die Bilrgschaft au亀rund der Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner erteilt hat, begrilndet dies allein noch nicht den Vorwurf eines sittli山 anst6Bigen Handelns. BGH, Urteil vom 23.1.1997 一 IX ZR 55/96 von Dr Maゆぞd Werp, Richter am W3H mitgeteilt Aus dem Tatbestand: Der Lebensge鉛hrte der Beklagten, der Zeuge Kり betrieb als Einzelkaufmann seit 1990 einen Getr谷nkegroBhandel, der unter dem Namen der Beklagten firmierte. Diese war dort als Angestellte fr einen monatlichen Nettolohn von 2.533 DM beschaftigt; sie bestellte die W証en und betreute die Kunden. K. stand in Geschaftsbeziehung zur klagenden Bank. Im Jahre 1992 beabsichtigte er, sein Unternehmen durch Grundung eines Cash& Cany-Marktes zu erweitern. Zu diesem Zweck vereinbarte er am 27.11.1992 mit der Klagerin die Gew谷hrung verschiedener Darlehen im Gesamtbetrag von 410:000 DM. Als Sicherheiten waren Sicherungsubereignungen, eine Festgeldanlage sowie die Burgschaft einer bayerischen Genossenschaft vorgesehen, welche als stiller Gesellschafter am Getr谷nkehandel beteiligt war. Die Klagerin zahlte die Darlehen in H6he von 365.000 DM bis zum 22.12.1992 an K. aus. An diesem Tage teilte die Genossenschaft ihm mit, daB sie die Burgschaft nichtu bernehmen werde. Die Klagerin forderte neue Sicherheiten und wies K. darauf hin, daB er ohne diese mit der Ruckforderung der Darlehen rechnen msse. K. erh6hte die Festgeldanlage und bat auf Anregung der Kl谷 gerin die Beklagte, , welche eine im Jahre 1981 geborene Tochter hat 斑r ihn zu burgen・ Die Beklagte ti bernahm schlieBlich in einer am 29.12.1992 unterzeichneten Formularurkunde die selbstschuldnerische Burgschaft bis zum Betrage vOn 100.000 DM fr alle Forderungen der 幻agerin aus der Gesch狙sverbindung 面t K. betreffend den Cash&Cariy-M 紅kt. MittBayNot 1997 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.01.1997 Aktenzeichen: IX ZR 69/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 158-160 BGHZ 134, 325-332 DNotZ 1998, 571-575 NJW 1997, 1003-1005 NJW-RR 1997, 617 Normen in Titel: BGB §§ 765, 157, 242