XI ZR 321/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Februar 1997 XI ZR 321/95 BGB §§ 430, 742, 1006 Zur Eigentumslage an Wertpapieren im Oder-Depot Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau §9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG aus, weil Inhalt und Umfang der schuidrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern一 in den Grenzen der§§134, 138 BGB 一 freier Vereinbarung unterliegen (Senatsurteile vom 28.3.1995 一 XI ZR 151/94, WM 1995, 790 , 791 f. 「= MittBayNot 1995, 201 ] vom 6.2.1996 一 XI ZR 121/95, WM 1996, 2233 , 2234 und vom 3.6.1997 一 XI ZR 133/96 S. 9). An dieser Auffassung h組t der Senat fest. Soweit der Ix. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neuerdings fr unbeschrankte Burgschaften aus §767 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Unwirksamkeit derartiger oder vergleichbarer Klauseln hergeleitet ( BGHZ 132, 6 , 9; vgl. auch BGHZ 130, 19 , 31) und der erkennende Senat sich dieser Betrachtungsweise in seinem Urteil vom 7.11.1995 (XI ZR 235/94, ZIP 1995, 1976 [= MittBayNot 1996, 92 ], fr den Schuldbeitritt angeschlossen hat, ist- daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt,笛r die Sicherungszweckerkl証ungen bei Grundschulden nichts herzuleiten. Nach der Vorschrift des §767 Abs. 1 Satz 3 BGB kann die Verpflichtung des Btirgen durch ein Rechtsgeschaft, das der Hauptschuldner nach Ubernahme der Burgschaft vornimmt, nicht erweitert werden. Darin liegt das Verbot einer Fremddisposition ti ber die Haftung und das Verm6gen des Btirgen durch spatere Vereinbarungen zwischen Hauptschuldner und Glaubiger. Zwar fehlt fr den Schuldbeitritt eine§767Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Regelung; der Schuldbeitritt ist von der Rechtsprechung und der Lehre entwickelt worden. Der Schuldbeitritt steht insbesondere der selbstschuldnerischen Btirgschaft aber so nahe, d論 sich in bezug auf die Haftungsrisiken keine nennenswerten Unterschiede ergeben. Insbesondere die Rechtstatsache, d論 der Bestimmtheitsgrundsatz sowohl fr die Btirgschaft als auch fr den Schuldbeitritt gilt (siehe dazu Senatsurteil vom 7.11.1995 一 XI ZR 235/94 a.a.O. m.w.Nachw.「= MittBayNot 1996, 92 ], laBt keinen Zweifel an der Zulassigkeit der analogen Anwendung des §767 Abs. 1 Satz 3 BGB auf den Schuldbeitritt aufkommen. Dabei kann offenbleiben, ob das gesetzliche Verbot der Fremddisposition lediglich eine besondere Auspr谷gung des Bestimmtheitsgrundsatzes in seiner den Burgen schfltzenden Funktiondarstellt (siehe dazu Horn ZIP 1997, 525 , 528). Dagegen ist der Grundschuldbesteller nicht im gleichen Umfang schutzbedurftig, so d論 fr eine entsprechende Anwendung des §767 Abs. 1 Satz 3 BGB die notwendige Wertungsbasis fehlt. Dies hat nicht nur etwas damit zu tun, d論 das als Sicherheit fr fremde Verbindlichkeiten dienende GrundstUck h加fig nur einen Bruchteil des Verm6gens des Sicherungsgebers ausmacht. Vielmehr kommt hinzu, d論 der dingliche Sicherungsgeber niemals sein kunftiges Verm6gen verlieren kann. Insofern ergibt sich ein wichtiger Unterschied zum gegenst加dlich unbeschr加kt haftenden Burgen. Diesem droht unter Umstanden sogar der Verlust des erst nach VertragsschluB erworbenen Verm6gens.. In Anbetracht dieses unkalkulierbaren 斑sikos war es notwendig, die Vorschrift des§767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu schaffen. Damit ist die Situation des Sicherungsgebers bei der Grundschuld nicht zu vergleichen. Vielmehr besteht eine gewisse Parallele zur H6chstbetragsbtirgschaft, bei der der Burge nur beschr加kt haftet und daher auf den Schutz des§767Abs. 1 Satz3BGB 血cht angewie-sen ist (siehe dazu BGH, Urteil vom 7.3.1996一 Ix ZR 43/95, NJW 1996, 1470 . 1472). Es ist somit unrichtig, wenn ein Teil der Literatur (siehe Brandner in Ulmel沼randner/肌nsen, AGBG 7. Aufl. Anh.§§9-11 Rdnr. 663; Wolf/Horn/Lindacher AGBG 3. Aufl.§9 5 96) den Grundschuldbesteller im Ergebnis 比r genauso schutzbedUrftig h組t wie einen BUrgen. MittBayNot 1997 Heft 6 Eine solche Gleichstellung kann auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorgenommen werden. Dafr sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck der Ausnahmevorschrift des §767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu eindeutig. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Beitrag vonAmann, in diesem Heft S. 341. 6. BGB§§430, 742, 1006 (ZurEigentumsiage an 罷rtpapieren im Oder-Depoり a) Beim Oder・Depot Ist§430 BGB nur 伍r die Rechte aus dem Depotverwahrungsvertrag, nicht 伍r die Eigen・ tumsiage an den verwahrten Wertpapieren von Bedeutung. b) Ftir die Eigentumstage depotverwahrter Wertpapiere stellt§1006 BGB eine Vermutung und§742 BGB eine schwach ausgepr谷gte Auslegungsregel 撒r gleiche Anteile der Oder-Depotinhaber auf. c) Die Errichtung eines Oder-Depots gibt U ber die Eigentumsiage in der Regel keinen Aufschlufl. BGH, Urteil vom 25.2.1997一 XI ZR 32 1/95一, mitgeteilt von Di: Ma助ぞd 罷rp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Diejetzt 74 Jahre alte Kl谷gerin ist die Witwe des im November 1990 im Alter von 87 Jahren verstorbenen Erbiassers, der Beklagte eines seiner drei Kinder aus erster EI叱.Die Parteien streiten u.a. um Wertpapiere aus dem Gemeinschaftsdepot des Erbiassers und der Klagerin. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erbiasser vereinbarte mit der Kl谷gerin im Jahre 1967 Gutertrennung sowie gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Zugleich setzte er seine Kinder als Erben ein. Den Beklagten bestimmte er sp-ter zum 叱stamentsvollstrecker. Dei nicht unverm6genden KI谷germn schenkte er 100.000 DM. AuBerdem vermachte er ihr den lebenslangen NieBbrauch an semnem Hausgrundstuck und Hausrat. Semn N旬m6gen bestand vor allem aus diesem Grundstuck und Wertpapieren, insbesondere Rentenwerten,U ber mehr als 300.000 DM. Die Wertpapiere befanden sich zun甘chst in einem Emnzeldepot des Erbiassers. Im Jahre 1985 wurde dieses von mhm und der Klagerin im Zusammenwmrken mit der Bank in ein Gemeinschaftsdepot mit Einzelver柑gungsberechtigung (Oder-D叩ot) umgewandelt. Entsprechendes geschah bei den Bankkonten des Erbiassers. Nach dessen Tode Ii邸 der Beklagte dme Wertpapiere mn emn DepotU bertragen,u ber das nur er verfgen kann. Mit der Klage begehrt die Klagerin u.a,den Beklagten zur Ubertragung des halben Depotbestandes und zur Abrechnung mehrerer Wertpapiere zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage u.a. hinsichtlich des Abrechnungsbegehrens durch Teilurteil stattgegeben Das Berufungsgericht hat sie insoweit abgewiesen. Mit der Revmsio兵 erstrebt dme Kl谷gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mn diesem Punkt. Die Revision der Kl谷gerin mst unbegrUndet. Aus den Gr女nden: Entgegen der Ansicht der Revision steht der Klagerin nach §430 BGB kein Anspruch gegen den Beklagten auf h組ftige Beteiligung an den Wertpapieren aus dem Oder-Depot zu. Die Eigentumslage bei W吐tpapieren in einem solchen Depot ist unter Berucksichtigung der §§742, 1006 BGB zu beurteilen. 1 . Bei Oder-Konten ist die Anwendung des§430 BGB allerdings anerkannt. Derjenige, der eine andere als die dort vermutete halftige Beteiligung der Kontoinhaber oder einen Ausら一 schluB der Ausgleichspflicht behauptet, hat dies darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteile vom 29.11'1989 一 IVb ZR 4/89, WM 1990, 239 , 240 undvom 23.9.1992 一 XII ZR 66/9 1, WM 1993, 1005 ). Ob dies auch bei Oder-Depots gilt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden; in BGHZ 4, 295 , 297 wird§430 BGB nicht erwahnt. Das OLG Hamm 1 1991, 130, 131 und OLG-Report 1992, 333, 334) hat zwar fr die Anwendung des§430 BGB ausgesprochen. Dem kann aber nur mit folgender erheblicher Einschrankung zugestimmt werden: Beim Oder-Depot ist zwischen der Eigentumsiage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotverwahrungsvertrag zu unterscheiden (MUnchKommlKarsten Schmidt, BGB 2. Aufl.§741 Rdnr. 52).§430 BGB, der das Innenverhaltnis von Gesamtglaubigern regelt, ist nur fr die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag von Bedeutung. Nur in bezug auf sie, nicht aber in bezug auf die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtglaubiger. Gesamtglaubigerschaft bei Inhaberpapieren, zumal wenn es gibt sich um Beteiligungspapiere handelt,・ es nicht. Bei diesen folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier. MaBgebend ist somit die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Uber diese gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen AufschluB ( BGHZ 4, 295 , 297; OLG MUnchen WM 1951, 731 , 733 und WM 1953, 594, 596; KG WM 1951, 867 , 868; Canaris, Bankvertrags-recht 2. Aufl. Rdnr. 2095; Heinsius/Horn刀'han, DepotG§2 Rdnr. 1 1 ). Das gilt schon deshalb, weil der Depotinhaber nicht Eigentumer der verwahrten Wertpapiere sein muB. DaB es sich, wie etwa bei Bundesobligationen und -schatzbriefen, zum Teil um unverbriefte Wertrechte handelt, ist insoweit ohne Belang. Diese sind rechtlich wie verbriefte W吐tpapiere zu behandeln(廟叩ei, Bank- und Kapitalmarktrecht Rdnr. 9.163, 9.169). 2. Fur die Eigentumsiage depotverwahrter W吐tpapiere stellt §1006 BGB eine Vermutung auf. Diese streitet im Falle von mittelbarem Besitz fr den mittelbaren Besitzer ( §1006 Abs. 3 BGB) und im Falle von Mitbesitz fr gemeinschaftliches Eigentum. Im Hinblick auf§741 BGB ist in der Regel Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen ( BGHZ 4, 295 , 298; BGH, Urteil vom 14.1.1993 一 1XZR238/91,WM 1993, 902, 905 m.w.N.), wobei den Teilhabern im Zweifel gleiche Anteile zustehen( §742 BGB). Da die Inhaber eines Oder-Depots als mittelbare Mitbesitzer zu behandeln sind, greift zugunsten der Klagerin zwar die vorgenannte Auslegungsregel ein (vgl. Hansen, Die Rechtsnatur von Gemeinschaftskonto und -depot Diss. K6ln 1967 s. 87; Schoele WM 1951, 301 ; Koller JZ 1972, 646 , 649; a.A. Canaris a.a.O. Rdnr. 2095). Diese ist aber nur schwach ausgepragt. Sie kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird. Bei einem Oder-Depot wird das grundsatzlich der Fall sein, weil die Errichtung eines OderDepots u ber die Eigentumslage in der Regel keinen AufschluB gibt (BGHZ 4, '295, 297). 3. Unter BerUcksichtigung dessen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Umwandlung des Einzeldepots in ein Oder-Depot habe an der Eigentumslage der darin ver-wahrten Wertpapiere nichts geandert und nicht zum halftigen Miteigentum der Klagerin an spater erworbenen Papieren gefhrt. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden. a) Die vorgenommene tatrichterliche Wurdigung ist ohne weiteres m6glich. ErfahrungsgemaB dient die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten haufig nur dem Zweck, neben dem EigentUmer auch dem dinglich nicht berechtigten anderen Ehegatten Verfgungen u ber die Wertpapiere zu erm6glichen ( BGHZ 4, 295 , 297; Canaris a.a.O. Rdnr. 2095; Hansen a.a.O. S. 86 f.). Dies liegt im vorliegenden Falle besonders nahe. Bei Umwandlung seines Depots in ein OderDepot war der Erblasser bereits 82 Jahre alt und gesundheitlich beeintr谷chtigt. Der Erblasser, der den Beklagten damals noch nicht zum Testamentsvollstrecker bestimmt hatte, mochte es deshalb fr sinnvoll halten, der Kl 谷gerin insbesondere fr den Fall seines Todes ein Recht zur Verfgung U ber seine Depotwerte einzuraumen. b) Eine mit der Umwandlung des Depots in ein Oder-Depot verbundene Schenkung des Erblassers an die Klagerin hat das Berufungsgericht unter Berucksichtigung 加her geschlossener Vertrage rechtsfehlerfrei verneint. aa) Der Erblasser hatte mit der etwa 20 Jahre jUngeren Klagerin Gutertrennung sowie gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht yereinbart und gleichzeitig seine drei Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt. Mit diesem Vertrag verfolgte er ersichtlich das Ziel, sein Verm6gen unter weitgehendem AusschluB der Klagerin seinen Kindern zukommen zu lassen. Zur Versorgung der nicht unverm6genden Kl谷gerin trug er durch die Bestellung eines lebenslangen NieBbrauchsrechts an seinem HausgrundstUck und durch die Schenkung von 100.000 DM bei. Ein 釦rmloses Wegschenkenlder Halfte des Wertpapierdepots, vom HausgrundstUck abgesehen der einzige bedeutsame Verm6genswert des Erblassers, konnte das Berufungsgericht als mit der vom Erblasser durch Gutertrennung, Erb- und Pflichtteilsverzicht gezeigten wohlUberlegten Einstellung unvereinbar ansehen. bb) Einen besonderen Grund des Erblassers, ihr das halftige Miteigentum an den im Depot verwahrten Wertpapieren schenkweise zu u bertragen, hat auch die Klagerin nicht behauptet. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, der Erblasser habe sich,, sehr wohl erkl証en lassen, daB die Umschreibung als Gemeinschaftsdepot mit der Kl 谷gerin eine Schenkung des halftigen Depotbestandes an die Kl 谷gerin war". Wann und aus welchem AnlaB diese 一 unrichtige-Auskunft erteilt worden sein soll, tragt die Klagerin nicht vor. Substantiierter, einer Beweisaufnahme zuganglicher Tatsachenvortrag fr einen zwischen dem Erblasser und der Klagerin geschlossenen Schenkungsvertrag fehlt. Die RUge der Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klagerin insoweit nicht ausgesch6pft, ist unbegrUndet. c) Hat das Berufungsgericht danach eine Schenkung oder ehebedingte Zuwendung durch Errichtung des Oder-Depots ohne Rechtsfehler verneint, so spricht nichts dafr, der Erblasser habe der Kl 谷gerin bei sp 谷ter gekauften W吐tpapieren Miteigentum verschaffen wollen. Neu erworbene Papiere fallen regelmaBig in das Alleineigentum des Anschaffenden (Canaris a.a.O. Rdnr. 2095). DaB die Kauforders fr diese Papiere nicht der Erblasser erteilt oder die Klagerin Mittel fr den Erwerb zur Verfgung gestellt hat, hat sie selbst nicht behauptet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen dem Erwerb neuer Papiere vielmehr Verkaufe anderer gegenuber. Es liegen also bloBe Ersatzbeschaffung des Eiも- lassers vor. Die Revision der Kl 谷gerin war nach alledem als unbegrndet zurckzuweisen. MittBayNot 1997 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.02.1997 Aktenzeichen: XI ZR 321/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 359-360 NJW 1997, 1434-1435 NJW-RR 1997, 997 ZEV 1997, 159-160 Normen in Titel: BGB §§ 430, 742, 1006