Urteil
6 O 154/11
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2012:0308.6O154.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 6 O 154/11 Verkündet am 08.03.2012 xxxJustizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 des xxx, 4 Klägers, 5 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx, 6 g e g e n 7 die xxx, 8 Beklagte, 9 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx, 10 hat die x. Zivilkammer des Landgerichts Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 08.03.2012durch den Richter xxx 11 für Recht erkannt: 12 Die Klage wird abgewiesen. 13 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 14 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 15 Tatbestand 16 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. 17 Er ist seit ca. 38 Jahren Kunde bei der Beklagten. Am 14.04.1999 eröffnete der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, von der seit dem 05.04.2011 geschieden ist, ein Deka-Wertpapierdepot und legte im Jahr 2000 Papiere von insgesamt 27.098,47 € in diesem Depot an. Sowohl der Kläger als auch seine damalige Ehefrau waren hinsichtlich dieses Wertpapierdepots einzelverfügungsberechtigt. Im Laufe der Jahre senkte sich der Wert des Depots erheblich, während des Jahres 2009 fand jedoch eine deutliche Erholung statt, so dass der Wert zuletzt auf einen Betrag in Höhe von 10.717,19 € stieg. Im Jahre 2009 trennten sich der Kläger und seine Ehefrau. 18 Ende 2009 vereinbarte die damalige Ehefrau des Klägers einen Beratungstermin hinsichtlich des Wertpapierdepots mit der Mitarbeiterin xxx der Beklagten. Infolge der Beratung verkaufte die damalige Ehefrau des Klägers am 15.01.2010 Wertpapiere im Wert von 5.288,88 €, am 30.07.2010 im Wert von 5.083,56 € und am 02.08.2010 im Wert von 345,46 €. 19 Der Kläger behauptet, sämtliche Wertpapierkäufe seien aus seinem Vermögen getätigt worden. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Im Jahre 2009 habe er nach Beratung durch die Beklagte eine Anlagestrategie dahingehend festgelegt, dass das Depot erst dann aufgelöst werden solle, sobald durch eine entsprechende Kursentwicklung der Ausgangswert in Höhe von 27.098,47 € wieder erreicht sei. Im August 2009 habe er den Zeugen xxx, einen Sachbearbeiter der Beklagten, über die Trennung von seiner Ehefrau informiert. In diesem Gespräch habe er den Zeugen angewiesen, alle Konten zu sperren, was ihm auch zugesagt worden sei. In einem Gespräch am 01.10.2009 mit zwei Mitarbeitern der Beklagten, sei vereinbart worden, dass ausschließlich autorisierte und ihm bekannte Mitarbeiter Zugriff auf seine Unterlagen nehmen dürften. Der Verkauf der Wertpapiere durch seine Ehefrau sei ohne sein Wissen oder sein Einverständnis erfolgt. Über die einzelnen Verkäufe sei er von der Beklagten nicht informiert worden. 20 Es der Ansicht, aufgrund der langen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, seiner Anzeige, sich von seiner Ehefrau getrennt zu haben und die damit im Zusammenhang stehende Aufforderung, sämtliche Konten zu sperren, sowie der Vereinbarung vom 01.10.2009, seien nebenvertragliche Pflichten entstanden, aufgrund derer die Beklagte ihn von den jeweiligen Verkäufen hätte informieren müssen. Durch das Unterlassen einer entsprechenden Anzeige sowie den Verkauf der Wertpapiere ohne mit ihm Rücksprache zu halten, habe die Beklagte ihre vertraglichen Nebenpflichten in einer Schadensersatz begründenden Weise verletzt. 21 Er behauptet, aufgrund der Entwicklung des Aktienmarktes sei davon auszugehen, dass der Ausgangswert des Wertpapierdepots innerhalb absehbarer Zeit wieder erreicht worden wäre, so dass ihm ein entsprechend hoher Schadensersatzanspruch zustehe. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.098,47 € sowie weitere 1150,49 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 10.11.2011 (Bl. 102 ff. d. A.) sowie vom 08.03.2012 (Bl. 158 ff. d. A.) Bezug genommen. 27 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.03.2012 (Bl. xxx ff. d. A.). 28 Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. 30 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Depotvertrag. 31 Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen. 32 Unter § 241 Abs. 2 BGB fällt unter anderem die Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Grüneberg in Palandt, 71. Auflage, § 241, Rn. 7). 33 Eine Verletzung dieser Pflicht wäre vorliegend allenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Beklagten der Verdacht hätte aufdrängen müssen, dass die Ehefrau des Klägers die ihr aus dem Depotverwahrungsvertrag zustehenden Rechte durch die Veräußerung der Wertpapiere zum Nachteil des Klägers missbrauchte. In diesem Fall wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Interessen des Klägers durch geeignete, sich in einem zumutbaren Rahmen haltende Maßnahmen wahrzunehmen (vergleiche insoweit die Rechtsprechung des BGH zum Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer einer GmbH: Urteil vom 17.11.1975, Az. II ZR 70 / 74 in BeckRS 1975, 31115150; Urteil vom 12.3.1984, Az. II ZR 78 / 83 in BeckRS 1984, 31071940; Urteil vom 10.4.1006, Az. II ZR 337/05 = NJW 2006, 2776 Tz. 3). Eine Pflichtverletzung der Beklagten wäre danach dann anzunehmen gewesen, wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Papiere war, seine Ehefrau daher zwar formal, nicht jedoch materiell-rechtlich berechtigt war, diese zu veräußern, und für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, dass die Ehefrau des Klägers ihre Befugnisse aus dem Depotvertrag zum Nachteil des Klägers missbrauchte. 34 Eigentümer der streitgegenständlichen Wertpapiere war der Kläger. 35 Die Eigentumslage bei Wertpapieren in einem Oder-Depot ist unter Berücksichtigung der §§ 741, 1006 BGB zu beurteilen. Es ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotverwahrungsvertrag zu unterscheiden. Für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt § 1006 BGB eine Vermutung auf. Diese streitet im Falle von mittelbarem Besitz für den mittelbaren Besitzer und im Falle von Mitbesitz für gemeinschaftliches Eigentum. Im Hinblick auf § 741 BGB ist in der Regel Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen, wobei den Teilhabern im Zweifel gleiche Anteile zustehen, § 742 BGB. Da die Inhaber eines Oder-Depots als mittelbare Mitbesitzer zu behandeln sind, greift zwar die vorgenannte Auslegungsregel ein. Diese ist aber nur schwach ausgeprägt. Sie kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird. Bei einem Oder-Depot wird dies grundsätzlich der Fall sein, weil die Errichtung eines Oder-Depots über die Eigentumslage in der Regel keinen Aufschluss gibt. Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nichtberechtigten anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen. Neue Papiere fallen regelmäßig in das Alleineigentum des Anschaffenden. (Vorstehendes: BGH, Urteil vom 25.02.1997, Az. XI ZR 321 / 95 in NJW 1997, 1434 f.) 36 Erworben wurden die streitgegenständlichen Wertpapiere unstreitig von dem Kläger. Mit Ausnahme der Anteile an dem Fonds „xxx“ sind sämtliche Wertpapiere auch von dem alleinigen Girokonto des Klägers bezahlt worden. Die Zahlung des Kaufpreises für die genannten Fondsanteile erfolgte zwar zunächst von einem Gemeinschaftsgirokonto des Klägers und seiner Ehefrau, ausweislich der seitens des Klägers zu den Akten gereichten Kontoauszüge (Bl. xxx f. d. A.) erfolgte dies jedoch versehentlich. Insoweit erfolgte später eine Umbuchung, so dass letztlich sämtliche Wertpapiere vom alleinigen Konto des Klägers bezahlt wurden. 37 Der Ehefrau des Klägers waren nach dem Depotverwahrungsvertrag zwar Verfügungen über die Wertpapiere möglich. Mangels Eigentum an den Wertpapieren war sie jedoch nicht zur Veräußerung gegen den Willen des Klägers berechtigt. 38 Zwar war auch für die Beklagte erkennbar, dass die Wertpapiere aus dem Vermögen des Klägers bezahlt wurden. Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die Beklagte hätte erkennen müssen, dass seine Ehefrau trotz ihrer formalen Berechtigung nicht zur Veräußerung der Wertpapiere berechtigt sein sollte. Seine Behauptung, die Beklagte zur Sperrung des Depotkontos aufgefordert zu haben, hat der Kläger nicht bewiesen. Die insoweit von ihm benannten Zeugen haben den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. 39 Die Zeugin xxx konnte sich an das Ende Juli/Anfang August 2009 mit dem Kläger geführte Telefonat erinnern. Der Kläger habe die EC-Karten seiner Ehefrau für sein alleiniges Girokonto sowie für das Gemeinschaftsgirokonto sperren lassen. Die Vollmachten seiner Ehefrau für beide Giro-Konten hätten hingegen bestehen bleiben sollen. Die EC-Karte seiner Ehefrau für das Gemeinschaftsgirokonto habe der Kläger noch am selben Tag wieder entsperren lassen. Diese Anweisung habe der Kläger dem Zeugen xxx erteilt. Sie habe diesen Vorgang später bearbeitet. Über das Wertpapierdepot sei im Rahmen des Telefonats nicht gesprochen worden, auch nicht über die Beweggründe des Klägers. 40 Der Zeuge xxx hat ausgesagt, das Telefonat zwischen der Zeugin xxx und dem Kläger mitbekommen zu haben. Die Zeugin xxx habe über die Sperrung von EC-Karten gesprochen. Im Anschluss an das Gespräch habe die Zeugin xxx die EC-Karten der Ehefrau des Klägers für dessen Alleingirokonto Sie wie für das Gemeinschaftsgirokonto der Eheleute gesperrt, ohne dass aber ein Vollmachtswiderruf beim Alleinkonto des Klägers habe erfolgen sollen. Später sei der Kläger an ihn herangetreten und eine Entsperrung der EC-Karte seiner Ehefrau für das Gemeinschaftsgirokonto veranlasst. Eine Sperrung des Wertpapierdepots für seine Ehefrau habe der Kläger zu keiner Zeit verlangt. 41 Die Zeugin xxx konnte sich noch an ein Gespräch mit dem Kläger im Jahr 2009 erinnern, an dem außerdem der Zeuge xxx teilgenommen habe. Es könne durchaus sein, dass dies am 01.10.2009 gewesen sei. Inhalt des Gesprächs sei der Wunsch des Klägers gewesen, den Zugriff eines Mitarbeiters der Beklagten auf seine Kontodaten zu verhindern. Es sei hingegen nicht darüber gesprochen worden, dass verhindert werden solle, dass die Ehefrau des Klägers Informationen über dessen Konten erhält oder auf diese Zugriff nehmen kann. 42 Auch der Zeuge xxx konnte sich noch an das Gespräch vom 01.10.2009 erinnern. Inhalt des Gesprächs sei die Zugriffsmöglichkeit eines Mitarbeiters der Beklagten auf die Kontodaten des Klägers gewesen. Hiermit sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. Das Gespräch sei ausschließlich über datenschutzrechtliche Fragestellungen geführt worden. Der Kläger habe nicht den Wunsch geäußert, dass seine Frau nicht mehr so wie zuvor auf die Konten zugreifen könne. 43 Danach steht nicht zur Überzeugung der Kammer hinreichend fest, dass sich der Beklagten aufgedrängt hat, dass die Ehefrau des Klägers entgegen ihrer formalen Berechtigung nicht (mehr) zur Verfügung über die streitgegenständlichen Wertpapiere berechtigt sein sollte. Demnach handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie den seitens der Ehefrau des Klägers erteilten Auftrag zur Veräußerung der Wertpapiere ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger ausführte, sodass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. 44 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 45 xxx xxx xxx