XII ZR 20/95
ag, Entscheidung vom
13mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG 18. Juni 1997 11 T 6298/96 WEG §§ 3, 7; GBO § 19 Keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung bei bloßer Umnumerierung von Räumen erforderlich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Beseitigung hat (BOH-NJW 198 1, 1563). Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn das Landgericht hat die Zwi-schenve而gung mit der Beがndung aufgehoben, d鴻 es fr die Vornahme der beantragten Eintr昭皿g (der Auflassungs-vormerkung) einer Genehmigung seitens der als Eigenttimer eingetragenen Miterben nicht be面rfe. Hieran ware das Grundbuchamt bei seiner (noch ausstehenden) Entscheidung uber den Eintragungsantrag gebunden. Es dtirfte diesen also nicht wegen fehlender Genehmigung der Miterben zurUckweisen. Darin liegt eine erhebliche Beeintr加htigung der ve雌hrensrechtlichen Position der Rechtsbeschwerdefhrer. Sie sind schlechter gestellt als vor Aufhebung der Zwi-schenverfgung, mtissen sie doch davon ausgehen, daB die ihr grundbuchlich gesichertes Recht als Eigenttimer beein-trachtigende Eintragung der Auflassungsvormerkung nun unmittelbar bevorsteht (falls das Grundbuchamt keine sonsti-gen Eintragungshindernisse sieht). Hieraus ergibt sich die Beschwerdeberechtigung (vgl. Meickel/Streck, Grundbuchrecht, 7. Aufl.,§717 Rdnr. 122, 123). Das zul谷ssige Ziel der Rechtsbeschwerde kann es dann aber auch nur sein, jene Rechtsbeeintr谷chtigung zu beseitigen, die in der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung liegt. Das wird mit der Au伍ebung des Beschlusses des Landgerichts, also mit einer rein kassatorischen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, erreicht. Eine solche wurde hier zwar nicht ausd血cklich beantragt. Das ist aber unsch谷dlich, denn auch im Rahmen der weiteren Beschwerde in Grundbuchsachen bedarf es keines bestimmten Antrages (Demharter a.a.O.§80, Rdnr. 12) und eine,, bloBe" Aufhebung der von der Rechtsbeschwerde bek谷mpften Entscheidung h谷lt sich innerhalb des Petitums derselben. c) Mit der vorstehenden Bejahung der Beschwerdebefugnis setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den bereits zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart und des BayObLG, so d那 es einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gem郎 §79 Abs. 2 GBO nicht bedarf. aa) In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatte bereits der Grundbuchrichter des Amtsgerichts die Zwischenverfgung des Grundbuchfhrers aufgehoben. Die Erstbeschwerde, mit der das Ziel der Wiederherstellung der Zwi-schenverfgung verfolgt wurde, hat das OLG mit dem Argu-ment als unzul谷ssig verworfen, d鴻 die Rechtslage nicht anders sei, als wenn das Grundbuchamt die Zwischenverfgung nicht erlassen h肌te. Von dieser die Entscheidung tragenden Beurteilung weicht der erkennende Senat nicht ab. Denn sowohl der Rechtspfleger, dem die Gesch谷fte in Grundbuchsachen gemaB§3 Nr. 1 lit.h Rechtspflegergesetz ti bertragen sind, als auch der Richter des Amtsgerichts sind Organe des Grundbuchamtes, wobei allerdings die Entscheidung des Richters letztlich den Ausschlag gibt. Hebt er auf Erinnerung hin die Zwischenve而gung des Rechtspflegers auf (§ 1 1 Abs. 2 Satz 3 Rechtspflegergesetz), so liegt darin die Entscheidung,, des Grundbuchamtes", letztlich doch keine Zwischenverfgung nach§18 GBO zu erlassen. Der Grundbuchrichter ist aber nicht gehindert, sich bei weiterer Befas-sung mit der Sache anders zu entscheiden und die von ihm selbst zuvor aufgehobene Zwischenve面gung,, erneut" zu erlassen. Ebenso wie das OLG Stuttgart sieht der Senat bei einer solchen Fallkonstellation kein Bedtirfnis, eine Erstbeschwerde gegen die Aufhebung der Zwischenve血gung zuzulassen. bb) Dem BeschluB des BayObLG vom 1 .2. 1980 (BayObLGZ 1980, 37) lag nicht die Aufhebung einer Zwischenve而gung zugrunde. Vielmehr hatte der Grundbuchrichter (nach Vorlage durch den Rechtspfleger gem溺 §5 Abs. 1 Nr. 3 Rechtspflegergesetz) den Eintragungsantrag zurtickgewiesen. Auf Beschwerde des Antragstellers hob das Landgericht jenen BeschluB auf und verwies die Sache zur anderweitigen Ent-scheidungu ber den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurck. Das BayObLG hat 山e weitere Beschwerde einer 一 wie unterstellt wurde 一 antragsberechtigten Beteiligten als unzul谷ssig verworfen: zul谷ssiges Ziel der weiteren Beschwerde k6nne es nicht sein, die Aufhebung der Zurtickweisung eines Eintragungsantrages mit dem Ziel anzufechten, den Eintr昭皿gsantrag (aus anderen Grnden als vom Grundbuchamt angenommen) zurckzuweisen. Das BayObLG hat also u ber eine ganz andere Fallkonstellation entschieden als sie dem erkennenden Senat vorliegt. Soweit das BayObLG in diesem Zusammenhang auch den 一 bei ihm gar nicht gegebenen 一 Fall der Aufhebung einer Zwischenve血gung mit er6rtert hat, hat es ausgefhrt, d鴻 der Antragsteller oder ein anderer Beteiligter gegen diese Aufhebung zul谷ssigerweise kein weiteres Rechtsmittel einlegen k6nne mit dem Ziel, die aufgehobene Zwischenverfgung wiederherzustellen. Das sieht der erkennende Senat im Ergebnis nicht anders. 2. Die Entscheidung des Lan曳erichts unterliegt der Aufhebung, weil sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§78 GBO,§550 ZPO). (Wird ausg加hrt.) Hinweis der Schriftleitung: 1 Vgl. hierzu den Beitrag von Demharter, in diesem Heft 5. 270. イ 8. WEG§§3 Abs. 2, 7 Abs. 4 Nr. 2; GBO§19 (Keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung bei bi叩er Umnumerierung von Rdumen e加rderlich) Die nachtragliche A nderung der Zuordnung abgeschlossener R谷urne (hier: Kellerr谷urne) beeintr註chtigt die bestehende und von der zust谷ndigen Beh6rde bereits bescheinigte Abgeschlossenheit der R谷ume nicht. Eine weitere 一 sich auf die nachtr首glich ver谷nderte Zuord・ nung der Raume beziehende一Abgeschlossenheitsbeschei・ nigung ist daher nicht erforderlich. (Leitsa女 der Schr予leitung) LG Chemnitz, BeschluB vom 18.6.1997 一 11 T 6298/96 一, mitgeteilt von Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1) und 2) sind je zur Halfte Eigentmer eines Grundstucks. Mit notarieller U衣undevom 16.10.1995 grundeten sie bezuglich dieses Grundstckes 面t der Beei1igten zu 3) eine Wohnungseigentumergemeinschaft. Nach dem ursprnglichen Aufteilungsplan sollten 5 Wめneinheiten, Nr.0一 4, gebildet werden, wobei den W面neinheiten 0 und 1 im ErdgeschoB kein Sondereigentum an Kellerr加men zugeordnet werden sollte. Das b加eff町de Haus hat 7 Kellerr加me, die entsprechend der ursprtinglichen Aufteilung zwischen den \而hneinheiten 2, 3 und 4 aufgeteilt wurden. Hierbei wurden zwei nebeneinanderliegende Kellerr加me der Wohneinheit Nr. 2 zugeordnet. Entsprechend dieser ursprunglichen Aufteilung erteilte das Bauaufsichtsamt die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Darin heiBt es:,, Die im beiliegenden Aufteilungsplan .,mit Ziffer 2 bis 4 nicht zu Wohnzwecken dienenden Raume (Keller; davon 5 Keller zu Wohnung Nr.2)...sind in sich めgeschlossen了‘ 294 MittB習Not 1997 Heft 5 『『 Unter Ziff. II. der Vertragsurkunde der Beteiligten vom 16.10.1995 wurde dannjedoch in Abweichung des gesiegelten Aufteilungsplanes den Einheiten 0 und 1 jeweils auch Sondereigentum an Kellerraumen zugeordnet und entsprechend der getroffenen Vereinbarung diese Zuordnung vom Notar in dem der Urkunde beigefgten gesiegelten Aufteilungsplan vermerkt. Dabei wurde ein Kellerraum der nebeneinanderliegenden Kellerraume, die ursprnglich der Wohneinheit Nr. 2 zugeordnet waren, der Einheit Nr. 1 zugeordnet. Raume liegt dann vor, wenn eine eindeutige Abgrenzung der einzelnen Sondereigentumseinheiten voneinander und vom gemeinschaftlichen Eigentum gew谷hrleistet ist (Gemeiner Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes a.a.O. ; Demharter a.a.O., Rdnr. 2 zu Anhang zu§3 m.w.N.). Dies ist allein nach sachenrechtlichen MaBstaben des Zivilrechts zu beurteilen Den Eintragungsantrag beanstandete das Grundbucha叫 durch Zwischenver比gung. Der Notar sei zu einer nachtraglichen Anderung der Pl谷 ne nicht berechtigt. Diese A nderung sei 即rch alle Beteiligten zu bewilligen und vom Bauaufsichtsamt zu siegeln. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung sei hinsichtlich der Kellerverteilung mit dem ge谷nderten Plan in Ubereinstimmung zu bringen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hatte Erfolg. Danach ergibt sich aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bau山fsichtsamtes i.V.m. dem Aufteilungsplan, daB samtliche Kellerr加me, an denen gem論 der Teilungserkl証 ung vom 16. 10. 1995 Sondereigentum begrndet werden soll, in sich abgeschlossen sind. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Abgeschlossenheitsbescheinigung als auch aus dem der Urkunde beigefgten GrundriB des Kellergeschosses. Das Bauaufsichtsamt bescheinigte, daB die mit Zi月er 2-4 nicht zu Wohnzwecken dienenden Raume (Keller; davon 5 Keller zu Wohnung Nr. 2) in sich abgeschlossen sind. Aus dem der Teilungserklarung beigefgten und vom Bauaufsichtsamt gesiegelten GrundriB des Kellergeschosses ergibt sich, daB alle Kellerr加me zueinander durch Mauerwerk getrennt sind und Zugangsm6glichkeit nur u ber den gemeinsamen Kellerflur zu den einzelnen Kellerr加men besteht. Aus den Grnden: Ein Eintragungshindernis gemaB§18 GBO be功glich der ver加derten Zuordnung der Kellerr如me besteht nicht. Wとder bedarf es einer 早achtr智lichen Bewilli四ng der Beteiligten gemaB§19 GBO noch bedarf es einer weiteren Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauaufsichtsamtes. Einer nachtraglichen Bewilligung der Beteiligten bedarf es allein schon deshalb nicht 一 wie die Beschwerdefhrer zutreffend ausge比hrt haben 一, weil die Beteiligten sich in der Teilungserkl証ung vom 16.10.1995 gerade auf diese Abweichung unter Ziff. II. der Urkunde geeinigt haben. Aus dem Zusatz,, der Notar hat einen Umnumerierungsvermerk im Aufteilungsplan angebracht" geht auch hervor, daB diese Anderung des Aufteilungsplans vor der Beurkundung durch die Beteiligten erfolgt ist. Da der Aufteilungsplan bei Beurkundung vorlag und auch Bestandteil der Urkunde wurde, ist die Annahme einer nachtraglichen, d. h. nach Beurkundung erfolgter A nderung des Planes durch den Notar abwegig. Vielmehr geht aus der Urkunde zweifelsfrei hervor, daB die im Aufteilungsplan vorgenommene A nderung dem Willen aller Vertragsbeteiligten entspricht und diese A nderung auch vor Unterschriftsleistung der Beteiligten erfolgte. Einer weiteren Abgeschlossenheitsbescheinigung durch das Bauaufsichtsamt bedarf es nicht, weil samtliche Kellerraume in sich abgeschlossen sind, insoweit eine Abgeschlossenheitsbescheinigung durch das zustandige Bauaufsichtsamt vorliegt und durch die nachtr智liche A nderung der Zuordnung der Kellerraume die bestehende und bescheinigte Abgeschlossenheit der R加me nicht berUhrt wird. Gem那 §3 Abs. 2 5. 1 WEG soll Sondereigentum nur einge-r加mt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen R加me in sich abgeschlossen sind. GemaB §7 Abs. 4 WEG sind daher der Eintragungsbewilligung als Anlagen beizufgen eine von der Baubeh6rde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Geb如- des sowie die Lage und Gr6Be der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geb如deteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan). Alle zum selben Wohnungs-eigentum geh6renden Einzelraume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Des weiteren ist eine Bescheinigung der Baubeh6rde vorzulegen, daB die Voraussetzungen des §3 II WEG vorliegen. Das Grundbuchamt wird durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht gebunden, es hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prfen, ob die Baubeh6rde §3 Abs. 2 S. 1 WEG richtig ausgelegt hat (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes, NJW 1992, 3290 ff. = MittBayNot 1992, 387 ]; BayObLG, Rechts【 pfleger 93, 335 ; Demharter Grundbuchordnung, 21 . Auflage, Rdnr. 3 1 zu Anhang zu§3). Die Abgeschlossenheit der MittBayNot 1997 HeftS wとnn daher die PrUfung der Abgeschlossenheit ergibt, d出 jeder einzelne Kellerraum in sich abgeschlossen ist, so ist eine weitere sich auf die nachtraglich erfolgte veranderte Zuordnung beziehende Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauaufsichtsamtes nicht erforderlich. weil die zu bescheinigende Abgeschlossenheit bereits feststeht. 9. BGB§242 にum Ausgleich ehebezogener Zuwendungen) Zur Frage des Ausgleichs ehebezogener Zuwendungen bei GUterstandswechsel w註 hrend intakter Ehe. BGH, Urteil vom 23.4.1997 一 XII ZR 20/95 一, mitgeteilt ed von Dr Mα中 Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien waren seit dem 12.9.1969 miteinander verheiratet. Kurze Zeit nach der EheschlieBung lieB die Beklagte ihre damaligen Rentenversicherungsanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte mit 26.393,70 DM abfinden und U berwies hiervon einen Teilbetrag von 25000 DM auf das Konto des Kl甘gers. Am 4. 12. 1 972 erklarte der Kl甘ger die Abtretung von drei von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen an die Beklagte. Im Jahre 1973 Ubertrug er ihr sein in V. gelegenes Hausanwesen. 1976 vereinbarten die Parteien ehevertraglich Gutertrennung. 「 1985/1986 wurden die vorgenannten Lebensversicherungen in H6he von insgesamt 143. 162,40 DM ausgezahlt. Der Betrag wurde zum gr6Bten Teil in das Hausanwesen investiert. AuBerdem kauften die Parteien hiervon einen Pkw und legten weitere 40.000 DM in Form eines Sparkassenbriefes fr die Beklagte an. Ab 1989 betrieb der KI谷ger das Scheidungsverfah化n, das zur rechtskraftigeり Scheidung und zur Durchfhrung des Versorgungsausgleichs durch Ubertragung von Rentenanwartschaften in H6he von monatlich 303,65 DM zugunsten des Klagじrs 応hrte. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kl谷ger die RUckzahlung des aus den Lebensversicherungen gezahlten Betrages mit der Begrundung, es handele sich um eine ehebezogene Zuwendung, die nach dem Scheitern der Ehe auszugleichen sei. Die Lebensversiche Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Erscheinungsdatum: 18.06.1997 Aktenzeichen: 11 T 6298/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 294 Normen in Titel: WEG §§ 3, 7; GBO § 19