XI ZR 178/96
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Juni 1997 XI ZR 178/96 BGB §§ 276, 1191 Kaufpreisminderndes Provisionsverlangen des Grundschuldgläubigers begründet Schadensersatzanspruch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau a.a.O. Rdnr. 292 ffり. Nur eine so'che Anlage ist ihnen zumut-bar, zumal die Wiederanlage durch vorzeitige Darlehensab16sungen frei werdender Mittel in g'eichartigen Dadehen in aller Regel zu Lasten ihres sonstigen Neugeschafts ginge (Canaris undMetzje a.a.O.). Wahlt eine Bank diese Berechnungsmethode,ド0 ist der Ausgangspunkt 比r die ErmitUung ihres finanziellen Nachteils aus der vorzeitigen Darlehensabl6sung die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalm証kttiteln 6ffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der ResUaufzeit des abzul6senden Dadehens entspricht. Damit verschafft die Bank sich al1erdings eine besonders gunstige Ausgangsgr6Be 負r die Berechnung ihres Zinsverschlechterungsschadens, die den ihr zustehenden Gewinn voll abdeckt und die gesonderte Zubilligung eines Zinsmargenschadens unangemessen erscheinen 1谷Bt (Metz in: Mと1が肌?nzel a.a.O. Rdnr. 137). Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzul6senden Darlehens und der Kapitalmarktrendite ist um angemessene Betrage sowohl fr ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch fr das entfallende Risiko des abzul6senden Darlehens zu kurzen. Die auf der Grundlage der so zu ermittelnden Nettozinsverschlechterungsrate fr die Resflaufzeit des abzul6senden Darlehens sich ergebenden ZinseinbuBen mussen sodann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vor魚lligkeitsentschadigung abgezinst werden. Dabei ist auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heiBt die Rendite laufzeitkongruenter Kapitalmarkttitel6 ffentlicher Schuldner, zugrunde zu legen. d) Daneben kann die Bank ein angemessenes Entgelt fr den mit der vorzeitigen Abl6sung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lassen durfte, ist seine Ermittlung im Wege der Schatzung zulassig. Dabei erscheint es jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht sachgerecht, als Ansatzpunkt fr die Bemessung des Aufwands einen bestimmten Prozentsatz der Dtrlehenssumme zu w独len. 5. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihren Nachteil aus der vorzeitigen Abl6sung der beiden Darlehen auf der Grundlage einer fristenkongruenten Kapitalmarktanlage berechnet. Das Berufungsgericht ist dem zu Unrecht schon im Ausgangspunkt nicht gefo'gt und hat stattdessen auf eine Wiederanlage in grundpfandrechtlich_ gesicherten Darlehen abgestellt. Es ist daher eine Ermittlung des Schadens der Be-klagten auf der Grundlage einer fristenkongruenten Kapitalmarktanlage unter Beachtung der vorstehend dargelegten Grundsatze erforderlich. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuyerweisen. 2. BGB§§242, 607 (Vo夢lligkeitsentschddigung be' vorzeitiger Darlehensabldsung II) Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann der Darlehensgeber auch dann zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensabl6sung gegen angemessene Vorflligkeitsentsch註digung verpflichtet sein, wenn der Darlehensnehmer das beliehene Objekt zur Absicherung eines beim Darlehensgeber nicht erhaltlichen umfangreicheren Kredits ben6tigt (im AnschluB an das Senatsurteil vom 1.7.1997 in der Sache XI ZR 267/97= dieses Heft, 5. 352). BGH, Urteil vom 1.7.1997 一 XI ZR 197/96 一, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH MittBayNot 1997 Heft 6 3. BGB§§276, 1191 (Kaゆreisminderndes Provisionsver-langen des Grun山chul噌ldubigers begr女ndet Schadenser-satzanspruch) Betreibt eine Bank die Zwangsversteigerung eines GrundstUcks aus einem ihr zustehenden Grundpfandrecht, macht sie sich wegen positiver Verletzung des Sicherungsvertrages gegenUber dem Schuldner schadensersatzpflichtig, wenn sie im Falle eines freih註ndigen Verkaufs den Kau印reis durch die Vereinbarung einer Maklerprovision mit dem Kaufer mindert. BGH, Urteil vom 24石.1997一 XI ZR 178/96一, mitgeteilt von Dr Ma効ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager beg ehrt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen positiver Verlet eines Sicherungsvertrages U ber eine Grundschuld Die Beklagte hatte dem Klager einen Kredit gew谷hrt, der durch eine Grundschuld gesichert war. Da er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, beantragte sie Anfang Juni 1990 die Anordnung der Zwangsversteigerung. Der Klager bemuhte sich um Kaufer 比r das Grundstuck. Das GrundstUck wurde schlieBlich wenige Stunden vor dem auf den 4フ 1991, 14.30 Uhr, angesetzten Versteigerungstermin an die Eheleute Sch,denen das Grundstuck von der Beklagten nachgewiesen worden waし比r 1,1 Mio. DM verkauft. Der Klager behauptet, bereits Anfang Juni 1991 habe er der Beklagten den Zeugen B . als Kaufinteressenten genannt. Dieser sei bereit gewesen, fr den lastenfreien Erwerb des Grundstucks 1,5 Mio. DM zu zahlen. B. habe den Kaufpreis U ber die W. Volksbank finanzieren wollen. Ein von dieser bestatigter Scheck U ber 1, 5 Mio. DM habe noch am Versteigerungstagu berreicht werden k6nnen. Die Beklagte sei daran jedoch nicht interessiert gewesen, weil sie durch Vermittlung eines von ihr pr谷sentierten K谷ufers eine Provision habe verdienen wollen, die den Kaufpreis zu Lasten des Klagers vermindert habe. Deshalb habe die Beklagte ihn am Versteigerungstag um 11.00 Uhr anrufen lassen und zur Beurkundung eines Kaufvertrages mit den Eheleuten Sch. zum Notar bestellt. Die Kaufer seien bereit gewesen, 1,2 Mio. DM zu bezahlen. Nachdem der Notar die entsprechend vorbereitete Urkunde verlesen habe, habe die Beklagte von den Kaufern u berraschend eine Provision gefordert und mit der Fortsetzung der Zwangsversteigerung gedroht, falls nicht der Kaufvertrag zu ihren Bedingungen geschlossen werde. W昭en der Provisionsforderung hatten die Kaufer, die schlieBlich an die Beklagte 63.250 DM gezahlt hatten, nur noch einen Kaufpreis von 1, 1 Mio. DM akzeptiert. Dem habe er notgedrungen zugestimmt, um bei der Versteigerung nicht einen noch gr6Beren Nachteil zu erleiden. Der Kl谷ger hat seine Teilklage u ber 100.000 DM in erster Linie auf seinen Vortrag zu den Umstanden beim Zustandekommen des Kaufvertrages, hilfsweise auf die Ablehnung des von ihm benannten Kaufinteressenten durch die Beklagte gestUtzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl谷gers hatte keinen Erfolg. Die Revision 比hrte zur Auffiebung des angefochtenen Urteils und zur Zur配kverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Aus den Grnnden: Die Begrndung des Berufungsgerichts halt rechtlicher UberprUfung in den entscheidungserheblichen Punktefl nicht stand. Das Berufungsgericht irrt in der Annahme, die Bek'agte habe ihre Pflichten gegenber dem Klager beim freihandigen Verkauf des Grundstticks auch dann nicht verletzt, wenn der Vortrag des Klagers zu den Umstanden dieses Verkau島 zutrafe, und hat infolgedessen zu Unrecht eine Beweisaufnahme unterlassen. 1. Eine Bank, die die Verwertung eines zu ihren Gunsten belasteten Grundstucks betreibt, hat die berechtigten Belange L des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berticksichtigen, soweit nicht ihre Sicherungsinteressen entgegenstehen (vgL BGH, Urteil vom 9.1.1997 一 Ix ZR 1/96, NJW 1997, 1063 , 1064 m.w.Nり. Dieser sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Pflicht entspricht die Regelung in Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken a.F., die zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Danach hat die Verwer-tung unter tunlichster Rticksichtnahme auf den Kunden zu erfolgen, d.h. die Bank hat dessen Interessen, -soweit diese nicht ihren Sicherungsinteressen zuwiderlaufen, zu wahren. Sie muB deshalb auch fr den Fall, d那 die Verwertung der Sicherheit einen Erl6s verspricht, der u ber dem Betrag der gesicherten Ansprtiche liegt, bestrebt sein, das bestm6gliche Verwertungsergebnis im Interesse ihres Kunden zu erzielen (vgl. Ganter in Schinians勺沼unte/Lwowski, BankrechtsHandbuch§90 Rdnr. 432). Wird ihr vom Kunden eine gtinstige Yerkaufsm6glichkeit nachgewiesen, hat sie durch ihre Mitwirkung eine solche Verwertung zu frdern. Findet sie selbst einen K加fer, der bereit ist, das Grundsttick zu einem h6heren Preis als den von ihr erwarteten Zwangsversteigerungserl6s zu erwerben, darf sie die Gelegenheit nicht dazu benutzen, einen Teil des Betrages, den der Erwerber insgesamt zu zahlen bereit ist, ohne Anrechnung auf die gesicherte Schuld als Entgelt fr ihre eigenen Verwertungsbemiihungen zu vereinnahmen. Wegen der institutionell bedingten Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.1986 一 IVa ZR 87/85, NJW 1987, 1008 f.), in die eine die Zwangsversteigerung aus einem Grun即fandrecht betreibende Bank notwendig kommt, ist es rechtlich ausgeschlossen, daB ihr ein Provisionsanspruch wegen Vermittlung eines freih加digen Verkaufs des Grundstticks gegen ihren Schuldner oder einen Dritten zusteht (vgl. dazu Zop乃, Das M詞errecht in der neueren h6chstrichterlichen Rechtsprechung 3. Aufl. Rdnr. 47 a.E. ; ferner Glaser! 肌irncke, Das Maklerrecht in der Praxis 7. Aufl. S. 479). Betreibt die Bank die Zwangsversteigerung, kann sie nicht gleichzeitig ihre Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag, tunlichst die Belange ihres Schuldners an einem m6glichst 帥nstigen Verkauf zu berticksichtigen, die Interessen dessen, fr den sie vermittelnd tatig wird, an einem m6glichst niedrigen Kaufpreis und ihre eigenen Interessen an einer den Kauferl6s ihres Schuldners notwendig mindernden Maklerprovi-sion wahrnehmen, gleichgtiltig, ob sie die Provision von ihrem Schuldner, oder 一 wie vorliegend 一 von dem Erwerber verlangt. Diese notwendig auftretende Interessenkollision, die auch Grundlage der Rechtsprechung zur sog. unechten Verflechtung ist (vgl. BGH; Urteil vom 1.4.1992 一 IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818 , 2819 m.w.N. und Zopか a.a.O. Rdnr. 45 ff.), hindert das Entstehen eines Makleranspruchs der Bank (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1992, 1266 f.; LG Berlin NJW-RR 1990, 1272 ). noch bei Se水ung des Kaufpreises bereit. Dem Klager blieb nichts anderes u brig, als den um 100.000 DM ermaBigten Kaufpreis zu akzeptieren, wollte er nicht Gefahr laufen, bei der unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung deutlich weniger zu bekommen. Damit hat die Beklagteti ber ihr Sicherungsinteresse hinaus einen finanziellen Vorteil, auf den sie keinen Anspruch hatte, verfolgt, bei dem freih加digen Verkauf unter schuldhafter Verletzung des Sicherungsvertrages auf die Belange des Klagers keine Rucksicht genommen und dadurch dem Klager Schaden zugefgt. Sie hat sich daher nach den Grundsatzen der positiven Forderungsverletzung ersatzpflichtig gemacht. Der Kl谷ger begehrt die Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis, den die Kaufer ursprnglich zu zahlen bereit waren, und dem infolge des Provisionsverlangens der Beklagten verminderten endgtiltigen Kaufpreis. DaB die Beklagte als Provision nur 63.250 DM erhalten hat und 36フ50 DM den K谷 ufern wirtschaftlich zugute gekommen sind, beeinfluBt die H6he des yonder Beklagten verursachten Schadens nach dem vom Klager vorgetragenen Sachverhalt nicht. b) Sollte sich dieser Sachverhalt aufgrund einer Beweisaufnahme nicht feststellen lassen, vielmehr davon auszugehen sein, d那 den Kaufern die Provisionsforderung der Beklagten bekannt war und sie im Notartermin von Anfang an deshalb nur 1,1 Mio. DM als Kaufpreis zahlen wollten, besteht der Schaden desKlagersjedenfalls in H6he von 63.250 DM. Um diesen Betrag namlich ist die Summe, w :die Kaufer insSicherungsvergesamt zu 名ahlen bereit waren, durch das trag schuldhaft verletzende Provisionsverlangen der Beklagten vermindert worden. 3. Der Hilfsvortrag des Klagers kann dagegen nicht zum Erfolg fhren. Wenn der Klager auch bereits Anfang Juni 1991 der Bekiagten einen Kaufer benannt und erklart hat, dieser sei bereit, 1,5 Mio. DM zu zahlen, der Kaufpreis werde ti ber die W. Volksbank finanziert, bestand gleichwohl keine Verpflichtung der Beklagten, an den benannten Interessenten heranzutreten oder durch Rtickfrage bei der genannten Bank dessen Bonitat zu ti berprtifen. Es war vielmehr Sache des Kl谷gers, mit dem Interessenten die Verhandlungen zu fhren, einen Kaufvertrag mit gesicherter Finanzierung abschluBreif vorzubereiten und dann die Beklagte zur Mitwirkung an diesem Vertrag aufzufordern. Auf die bloBe Benennung eines Interessenten und die Ankndigung am Versteigerungstag, dieser werde einen bankbestatigten Scheck u ber 1, 5 Mio. DM beibringen, brauchte die Beklagte sich nicht einzulassen. 2. Gegen diese Grundsatze hat die Beklagte in schwerwiegender Weise verstoBen. a) Folgt man dem Vortrag des Klagers, hat die Beklagte kurz vor dem auf den 4フ.1 991, 14.30 Uhr, angesetzten Versteigerungstermin den Kl昭er um 1 1 .00 Uhr zum Notar bestellt und ihm dort K谷 ufer prasentiert, die zun配hst bereit waren, einen Kaufpreis von 1, 2 Mbo. DM zu zahlen. Dieser Kaufpreis war in die notarielle Urkunde aufgenommen, und die Urkunde wurde mit diesem Inhalt verlesen. In dieser Situation ti berraschte die Beklagte die Kaufvertragsparteien mit ihrem Verlangen nach Provision, ohne die sie nach ihrer Erklarung die Zwangsversteigerung fortsetzen wollte. Da die Provision zu Lasten der K谷 ufer gehen sollte, waren diese zum Kauf nur 4. BGB§§133, 634 Abs. 1 Satz 3 (Sachmangel bei Wohnum mehr als 10%) 声chenabweichung a) Der Begriff,, Wohnflache" Ist auslegungsbedUrftig. bン ist die Wohnflache einer DachgeschoBwohnung mehr als 10% kleiner als nach dem Wし rkvertrag geschul・ det, so liegt hier ein Fehler vor, der den Erwerber zur Minderung der Vergiltung berechtigt, auch wenn die Gr6Be nicht zugesichert war. BGH, Urteil vom 11.7.1997 一 V ZR 246/96 mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH MittBayNot 1997 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.06.1997 Aktenzeichen: XI ZR 178/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 355-356 DNotZ 1998, 287-288 NJW 1997, 2672-2673 ZNotP 1997, 32 Normen in Titel: BGB §§ 276, 1191