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XI ZR 197/96

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Juli 1997 XI ZR 197/96 BGB §§ 242, 607 Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung II Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau a.a.O. Rdnr. 292 ffり. Nur eine so'che Anlage ist ihnen zumut-bar, zumal die Wiederanlage durch vorzeitige Darlehensab16sungen frei werdender Mittel in g'eichartigen Dadehen in aller Regel zu Lasten ihres sonstigen Neugeschafts ginge (Canaris undMetzje a.a.O.). Wahlt eine Bank diese Berechnungsmethode,ド0 ist der Ausgangspunkt 比r die ErmitUung ihres finanziellen Nachteils aus der vorzeitigen Darlehensabl6sung die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalm証kttiteln 6ffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der ResUaufzeit des abzul6senden Dadehens entspricht. Damit verschafft die Bank sich al1erdings eine besonders gunstige Ausgangsgr6Be 負r die Berechnung ihres Zinsverschlechterungsschadens, die den ihr zustehenden Gewinn voll abdeckt und die gesonderte Zubilligung eines Zinsmargenschadens unangemessen erscheinen 1谷Bt (Metz in: Mと1が肌?nzel a.a.O. Rdnr. 137). Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzul6senden Darlehens und der Kapitalmarktrendite ist um angemessene Betrage sowohl fr ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch fr das entfallende Risiko des abzul6senden Darlehens zu kurzen. Die auf der Grundlage der so zu ermittelnden Nettozinsverschlechterungsrate fr die Resflaufzeit des abzul6senden Darlehens sich ergebenden ZinseinbuBen mussen sodann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vor魚lligkeitsentschadigung abgezinst werden. Dabei ist auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heiBt die Rendite laufzeitkongruenter Kapitalmarkttitel6 ffentlicher Schuldner, zugrunde zu legen. d) Daneben kann die Bank ein angemessenes Entgelt fr den mit der vorzeitigen Abl6sung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lassen durfte, ist seine Ermittlung im Wege der Schatzung zulassig. Dabei erscheint es jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht sachgerecht, als Ansatzpunkt fr die Bemessung des Aufwands einen bestimmten Prozentsatz der Dtrlehenssumme zu w独len. 5. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihren Nachteil aus der vorzeitigen Abl6sung der beiden Darlehen auf der Grundlage einer fristenkongruenten Kapitalmarktanlage berechnet. Das Berufungsgericht ist dem zu Unrecht schon im Ausgangspunkt nicht gefo'gt und hat stattdessen auf eine Wiederanlage in grundpfandrechtlich_ gesicherten Darlehen abgestellt. Es ist daher eine Ermittlung des Schadens der Be-klagten auf der Grundlage einer fristenkongruenten Kapitalmarktanlage unter Beachtung der vorstehend dargelegten Grundsatze erforderlich. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuyerweisen. 2. BGB§§242, 607 (Vo夢lligkeitsentschddigung be' vorzeitiger Darlehensabldsung II) Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann der Darlehensgeber auch dann zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensabl6sung gegen angemessene Vorflligkeitsentsch註digung verpflichtet sein, wenn der Darlehensnehmer das beliehene Objekt zur Absicherung eines beim Darlehensgeber nicht erhaltlichen umfangreicheren Kredits ben6tigt (im AnschluB an das Senatsurteil vom 1.7.1997 in der Sache XI ZR 267/97= dieses Heft, 5. 352). BGH, Urteil vom 1.7.1997 一 XI ZR 197/96 一, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH MittBayNot 1997 Heft 6 3. BGB§§276, 1191 (Kaゆreisminderndes Provisionsver-langen des Grun山chul噌ldubigers begr女ndet Schadenser-satzanspruch) Betreibt eine Bank die Zwangsversteigerung eines GrundstUcks aus einem ihr zustehenden Grundpfandrecht, macht sie sich wegen positiver Verletzung des Sicherungsvertrages gegenUber dem Schuldner schadensersatzpflichtig, wenn sie im Falle eines freih註ndigen Verkaufs den Kau印reis durch die Vereinbarung einer Maklerprovision mit dem Kaufer mindert. BGH, Urteil vom 24石.1997一 XI ZR 178/96一, mitgeteilt von Dr Ma効ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager beg ehrt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen positiver Verlet eines Sicherungsvertrages U ber eine Grundschuld Die Beklagte hatte dem Klager einen Kredit gew谷hrt, der durch eine Grundschuld gesichert war. Da er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, beantragte sie Anfang Juni 1990 die Anordnung der Zwangsversteigerung. Der Klager bemuhte sich um Kaufer 比r das Grundstuck. Das GrundstUck wurde schlieBlich wenige Stunden vor dem auf den 4フ 1991, 14.30 Uhr, angesetzten Versteigerungstermin an die Eheleute Sch,denen das Grundstuck von der Beklagten nachgewiesen worden waし比r 1,1 Mio. DM verkauft. Der Klager behauptet, bereits Anfang Juni 1991 habe er der Beklagten den Zeugen B . als Kaufinteressenten genannt. Dieser sei bereit gewesen, fr den lastenfreien Erwerb des Grundstucks 1,5 Mio. DM zu zahlen. B. habe den Kaufpreis U ber die W. Volksbank finanzieren wollen. Ein von dieser bestatigter Scheck U ber 1, 5 Mio. DM habe noch am Versteigerungstagu berreicht werden k6nnen. Die Beklagte sei daran jedoch nicht interessiert gewesen, weil sie durch Vermittlung eines von ihr pr谷sentierten K谷ufers eine Provision habe verdienen wollen, die den Kaufpreis zu Lasten des Klagers vermindert habe. Deshalb habe die Beklagte ihn am Versteigerungstag um 11.00 Uhr anrufen lassen und zur Beurkundung eines Kaufvertrages mit den Eheleuten Sch. zum Notar bestellt. Die Kaufer seien bereit gewesen, 1,2 Mio. DM zu bezahlen. Nachdem der Notar die entsprechend vorbereitete Urkunde verlesen habe, habe die Beklagte von den Kaufern u berraschend eine Provision gefordert und mit der Fortsetzung der Zwangsversteigerung gedroht, falls nicht der Kaufvertrag zu ihren Bedingungen geschlossen werde. W昭en der Provisionsforderung hatten die Kaufer, die schlieBlich an die Beklagte 63.250 DM gezahlt hatten, nur noch einen Kaufpreis von 1, 1 Mio. DM akzeptiert. Dem habe er notgedrungen zugestimmt, um bei der Versteigerung nicht einen noch gr6Beren Nachteil zu erleiden. Der Kl谷ger hat seine Teilklage u ber 100.000 DM in erster Linie auf seinen Vortrag zu den Umstanden beim Zustandekommen des Kaufvertrages, hilfsweise auf die Ablehnung des von ihm benannten Kaufinteressenten durch die Beklagte gestUtzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl谷gers hatte keinen Erfolg. Die Revision 比hrte zur Auffiebung des angefochtenen Urteils und zur Zur配kverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Aus den Grnnden: Die Begrndung des Berufungsgerichts halt rechtlicher UberprUfung in den entscheidungserheblichen Punktefl nicht stand. Das Berufungsgericht irrt in der Annahme, die Bek'agte habe ihre Pflichten gegenber dem Klager beim freihandigen Verkauf des Grundstticks auch dann nicht verletzt, wenn der Vortrag des Klagers zu den Umstanden dieses Verkau島 zutrafe, und hat infolgedessen zu Unrecht eine Beweisaufnahme unterlassen. 1. Eine Bank, die die Verwertung eines zu ihren Gunsten belasteten Grundstucks betreibt, hat die berechtigten Belange L Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.07.1997 Aktenzeichen: XI ZR 197/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 355 DNotZ 1998, 792-795 NJW 1997, 2878-2879 Normen in Titel: BGB §§ 242, 607