VIII R 35/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 24. September 1998 3Z 58/98 HGB §§ 18, 37 Unzulässiges Führen des Namenszusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ durch eine BGB-Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau II. Der Kläger hat – entgegen den Darlegungen der Revisionserwiderung – ein rechtliches Interesse an den von ihm begehrten Feststellungen ( § 256 Abs. 1 ZPO ). Ein Nießbrauch an dem Anteil einer Personengesellschaft ist rechtlich möglich ( BGHZ 58, 316 ff.; vgl. auch BFH, Urt. v. 1.3.1994 – VIII R 35/92, NJW 1995, 1818 , 1819 m.w.N.). Die mit ihm verbundene dingliche Berechtigung kommt im Falle des Anteilsnießbrauchs darin zum Ausdruck, daß dem Nießbraucher die Rechte aus dem Nießbrauch nicht nur gegen den Besteller, sondern auch gegen die Mitgesellschafter des Bestellers zustehen (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 114). Umgekehrt kann der einzelne Gesellschafter seine Gesellschafterrechte gegen den Nießbraucher geltend machen, ohne daß es dazu der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfte. Besteht zwischen einem Gesellschafter und dem Nießbraucher, der im Einzelfall gleichzeitig auch Mitgesellschafter sein kann, Streit über den Inhalt und Umfang der Rechte des Nießbrauchers, hat daher jeder von beiden ein rechtliches Interesse daran, diese Frage in einem Feststellungsprozeß zu klären. III. Ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft liegt nicht vor. Es handelt sich nicht – wie das Berufungsgericht annimmt – um einen Prozeß, der nur zwischen allen Gesellschaftern geführt werden könnte. 1. Dem Feststellungsbegehren des Klägers liegt die Rechtsmeinung zugrunde, die Gesellschafter hätten einen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihre Zustimmung zu den Rechnungsabschlüssen der Gesellschaft und zu Rechtsgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einholt. Dieser Streit berührt das Gesellschaftsverhältnis unmittelbar. Derartige Prozesse sind nicht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, sondern zwischen diesen auszutragen (vgl. Sen.Urt. v. 6.11.1989 – II ZR 302/88, WM 1990, 309 m.w.N.). Dabei sind mehrere auf der Kläger- oder der Beklagtenseite beteiligte Gesellschafter keine notwendigen Streitgenossen (vgl. BGHZ 30, 195 197 f.). 2. Hieran ändert sich nichts, soweit es um die Zustimmung zu dem Rechnungsabschluß geht. Zwar ist für diesen Feststellungsbeschluß Einstimmigkeit erforderlich, wenn – wie hier – der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsklausel für Grundlagengeschäfte enthält (vgl. Sen.Urt. v. 29.3.1996 – II ZR 263/941 WM 1996, 772 , 776 f. [= MittBayNot 1996, 320 (nur Leitsatz)]. Besteht Streit zwischen den Gesellschaftern, so hat der Senat erwogen, ob auf der Aktiv- und Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, diese Frage aber letztlich offengelassen (Sen.Urt. v. 10.10.1983 – II ZR 181/82, WM 1983, 1279 f.). Sie bedarf weiterhin keiner abschließenden Entscheidung. Jeder Gesellschafter kann die Zustimmung zu dem Rechnungsabschluß für sich und unabhängig von dem Verhalten der anderen Gesellschafter erklären. Dementsprechend kann die Beklagte die Zustimmung des Klägers getrennt von der seines Bruders einholen; der Kläger hat umgekehrt einen ihm allein zustehenden Anspruch gegen die Beklagte. IV. Die Klage erweist sich auch im übrigen als begründet. 1. Der Nießbraucher erhält ein dingliches Nutzungsrecht, wird aber nicht Gesellschafter. Ist er selber Mitglied der Personengesellschaft, so wird seine Gesellschafterstellung durch die Rechte und Pflichten aus dem ihm eingeräumten Nießbrauch angereichert. Inhalt seines Nutzungsrechts sind vor allem die Früchte der Mitgliedschaft ( § 100 BGB ). Inwieweit dem Nießbraucher auch Verwaltungsrechte zustehen können (vgl. dazu näher Schön, ZHR 158, 229 , 260 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die Kompetenz des Gesellschafters, bei Beschlüssen, welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, selber abzustimmen, wird ihm durch die Einräumung eines Nießbrauchs an seinem Anteil grundsätzlich nicht genommen (vgl. Münch.Komm.-Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 705 Rdnr. 83; Westermann, Hb. der Personengesellschaften I 681 m.w.N.). Der Kläger hat deshalb einen Anspruch darauf, daß die Beklagte seine Zustimmung zum Jahresabschluß 1994 und zu allen Maßnahmen und Rechtsgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 10.8.1990 einholt. a) Der Anspruch des Gesellschafters auf Mitwirkung beim Rechnungsabschluß gehört zu den Verwaltungsrechten, welche die Substanz der Mitgliedschaft berühren (vgl. Ulmer a.a.O. § 721 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Feststellung des Jahresabschlusses ist Sache der Gesellschafter, was § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 10.8.1990 ausdrücklich bekräftigt. Dieser Anspruch wird von einem Nießbrauch grundsätzlich nicht erfaßt. b) Anders als die Feststellung des Jahresabschlusses sind die in § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Rechtsgeschäfte, für welche eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis der Gründergesellschafterinnen vorgesehen ist, zwar ihrer Natur nach keine Grundlagengeschäfte, sondern Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung. Die Gründergesellschafterinnen haben sie jedoch wegen ihrer besonderen Bedeutung und potentiellen Gefährlichkeit für die wirtschaftliche Substanz der Beteiligungen in dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich aus den laufenden, von der Geschäftsführerin allein zu erledigenden Angelegenheiten herausgelöst und den gemeinsam zu entscheidenden Grundlagengeschäften zugeordnet. Auch sie werden deshalb von einem Nießbrauch am Gesellschaftsanteil nicht erfaßt (vgl. dazu auch Ulmer a.a.O. § 709 Rdnr. 11). 2. Ob derartige Gesellschafterrechte durch ausdrückliche Anordnung auf den Nießbraucher übertragen werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Eine solche ausdrückliche Anordnung ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Mit der testamentarischen Verfügung „Meiner Schwester Ma. vermache ich die lebenslängliche Nutznießung an meinem Nachlaß“, hat M. K. den Nießbrauch in dem Umfang eingeräumt, den das Gesetz vorsieht. Darüber hinausgehende Rechte haben der Kläger und sein Bruder nicht auf die Beklagte übertragen; sie waren dazu auch nicht verpflichtet. 14. HGB §§18, 37 (Unzulässiges Führen des Namenszusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ durch eine BGB-Gesellschaft) 1. Gegen eine BGB-Gesellschaft von Freiberuflern (hier Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern) darf das Registergericht einschreiten, wenn der Name der Sozietät, insbesondere sein Rechtsformzusatz, geeignet ist, über die Rechtsform der Gesellschaft irrezuführen. 2. Eine Sozietät aus Freiberuflern darf in ihre Namensbezeichnung nicht die Zusätze „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ oder „GbRmbH“ aufnehmen. BayObLG, Beschluß vom 24.9.1998 – 3Z 58/98 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 196 MittBayNot 1999 Heft 2 Aus dem Tatbestand: Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat am 28.3.1996 gegen eine Sozietät von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, die sich in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, folgende Androhungsverfügung erlassen: „Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Verfügung die Firmierung „A Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ zu unterlassen oder die Unterlassung mittels Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Andernfalls wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 DM festgesetzt ( §§ 37, 14 HGB , §§ 132 FGG ff.).“ Gegen diese am 1.4.1996 zugestellte Verfügung haben die Gesellschafter am 4.6.1996 Einspruch eingelegt. Mit Beschluß vom 6.8.1996 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Gesellschaft „sofortige Beschwerde“ eingelegt, die der Amtsrichter als sofortige Erinnerung behandelt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. (…) 2. a) Da es um unzulässigen Firmengebrauch bzw. Namensgebrauch einer Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geht, erscheint es geboten, die jeweils zuständige Berufskammer von Anfang an am Verfahren nach § 37 HGB , § 140 FGG zu beteiligen (vgl. § 126 FGG und für Rechtsanwälte § 59g BRAO n.F. sowie §§ 4, 6 Partnerschaftsregisterverordnung – PRV – vom 16.6.1995 – BGBl. I 808). b) Umstritten ist, ob ein Einschreiten des Registergerichts nach § 37 HGB auch bei einer täuschenden Namensbezeichnung eines Zusammenschlusses von Freiberuflern (Sozietät) zulässig ist. Canaris (Handelsrecht 22. Aufl. § 11 III 1 S. 183) vertritt z.B. die Auffassung, daß zumindest ein gewerbliches Unternehmen gegeben sein muß (vgl. auch Röhricht/von Westfalen/Ammon, künftig RöWest/Ammon § 37 Rdnr. 13). Das Handelsrechtsreformgesetz (BGBl. I 1998, 1474) grenzt in seinem neuen Gewerbebegriff zwar weiterhin die Freiberufler aus Traditionsgründen aus (vgl. Ammon DStR 1998, 1474/1475 m.w.N.); das Firmen- und Namensrecht gewinnt aber auch für Freiberufler-Sozietäten immer mehr an Bedeutung. Die Anwalts-GmbH ist bereits de lege lata zulässig (vgl. BayObLG NJW 1995, 199 ; Begründung des Regierungsentwurfes zur Änderung der BRAO u.a., BT-Drucks. 13/9820 S. 11). Sie ist nunmehr auch gesetzlich normiert (vgl. Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 BGBl. I, 2600, das insoweit am 1.2.1999 in Kraft tritt). Nach § 59c BRAO n.F. können Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. Die Firmenbezeichnung ist in § 59k BRAO n.F. geregelt. Schließen sich Freiberufler in einer Partnerschaft zusammen, findet nach § 2 Abs. 2 PartGG auf ihren Namen § 37 HGB entsprechende Anwendung. Der Senat vertritt die Auffassung, daß § 37 HGB nicht nur auf Nichtkaufleute, die ein gewerbliches Unternehmen betreiben, anzuwenden ist, sondern auch für Sozietäten von Freiberuflern gilt, deren Name in keinem Register eingetragen, bzw. dort nicht eintragungsfähig ist. Das bedeutet, daß das Registergericht auch gegen Freiberufler-Sozietäten vorgehen kann, sofern firmen- oder namensrechtliche Vorschriften verletzt sind; denn auch wenn dieser Personenkreis keine Firma im RechtsMittBayNot 1999 Heft 2 sinne führt, kann dies nicht den Zweck haben, ihn vom Gebot der Firmen- oder Namenswahrheit freizustellen (vgl. MünchKommHGB/Bokelmann § 4 Rdnr. 9 u. 11, RöWest/Röhricht § 4 Rdnr. 26, je m.w.N.). c) Allerdings greift § 37 HGB nicht schon dann ein, wenn eine Sozietätsbezeichnung „firmenähnlich“ ist. Voraussetzung ist vielmehr, daß darüber hinaus auch firmenrechtliche Vorschriften verletzt sind. Das ist hier zu bejahen. (1) Die Namensbezeichnungen „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ und „GbRmbH“ sind geeignet, über gesellschaftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen; die Täuschungseignung ist auch ersichtlich (vgl. § 18 Abs. 2 HGB). Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Haftungsbeschränkung nach Anwaltsrecht zulässig ist (vgl. § 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO) und ob sie durch einen solchen Hinweis in der Namensbezeichnung wirksam mit dem Mandanten vereinbart werden kann (dazu BGH NJW 1992, 3037 /3039 u. 1998, 1864/1866 m.w.N.; ferner MünchKommBGB/Ulmer 3.Aufl. § 714 Rdnr. 39). Hier ist entscheidend, ob die gewählte Rechtsformbezeichnung geeignet ist, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. (2) Der Irreführungsbegriff des § 18 Abs.2 HGB erfaßt, wie schon bisher, den Firmenkern, die Firmenbestandteile und die Firma in ihrer Gesamtheit; vor allem aber darf ein Rechtsformzusatz nicht über die tatsächlich gewählte Rechtsform täuschen (so schon zur bisherigen Gesetzesfassung Staub/ Hüffer HGB 4. Aufl. § 18 Rdnr. 24; Heymann/Emmerich HGB 2. Aufl. § 18 Rdnr. 26; RöWest/Ammon § 18 Rdnr. 34). Das neue Firmenrecht, das den Unternehmen eine weitgehend freie Wahl ihrer Firma gewährt, verlangt die Ausrichtung der Firma an drei wesentlichen Funktionen, nämlich der Unterscheidungskraft und der damit einhergehenden Kennzeichnungswirkung, der Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses und der Offenlegung der Haftungsverhältnisse. Deshalb ist nunmehr in jede Firma ein Rechtsformzusatz aufzunehmen und auf allen Geschäftsbriefen zu verlautbaren (vgl. §§ 19, 37a HGB ; Ammon DStR 1998, 1474 / 1478 f.). Die damit einhergehende und zu Recht verstärkte Betonung des Rechtsformzusatzes bedeutet aber, daß gerade insoweit eine Irreführung nicht hinnehmbar ist. Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß nach § 59k BRAO n.F., § 4 Abs. 2 GmbHG n.F. zwingend die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, wobei in erster Linie an „Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ zu denken ist. Eine Verwechslungsgefahr mit einer GmbH kann nicht vernachlässigt werden, da die Haftungsverhältnisse insoweit für die angesprochenen Verkehrskreise (Mandanten) wesentlich sind. Die BGB-Gesellschaft unterliegt nicht den im GmbHG normierten Vorschriften über die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, bei ihr muß kein Gesellschaftskapital vorhanden sein; die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 51 Abs. 4 BRAO für jeden Versicherungsfall 500.000 DM, während sie bei der Rechtsanwalts-GmbH mindestens 5.000.000 DM für jeden Versicherungsfall betragen muß ( § 59j BRAO n.F.). Es besteht daher die ersichtliche Gefahr, daß bei einer Bezeichnung wie „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ oder „GbRmbH“ der Eindruck entsteht, es handle sich um einen gesetzlich normierten Gesellschaftstypus, bei dem die Haftungsbeschränkung eine gesetzliche Folge der gewählten Gesellschaftsform ist. Der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ oder „mbH“ ist als Rechtsformzusatz den nach dem GmbHG errichteten Gesellschaften vorbehalten. Anderen Gesie haben eine etwaige Haftungsbeschränkung in anderer Form kundzutun (vgl. dazu Heermann BB 1994, 2421 /2430 m.w.N.; Hachenburg/Heinrich GmbHG 8. Aufl. § 4 Rdnr. 55 ff.; Heckelmann in Festschrift Quack 1991 S. 243/252; Gummert in Hdbch. des Gesellschaftsrechts Bd. 1 § 12 Rdnr. 48, 49; dazu auch Thüringer OLG, Urteil vom 28.4.1998 – 3 U 580/97 S. 12 f.; ferner LG München I DB 1998, 1322 zu § 3 UWG ; a.A. z.B. Hadding in Festschrift Rittner 1991, S. 133/141, der allerdings nicht auf den firmenrechtlichen Aspekt eingeht; zur Haftungsbeschränkung bei der BGBGesellschaft allgemein: Gummert ZIP 1993, 1063 ). Davon geht auch das Landgericht im Ergebnis zutreffend aus. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. zu dieser Thematik auch den Beschluß des OLG München vom 28.8.1998 – 29 W 2437/98, MittBayNot 1999, S. 86 f. 15. §§ 135, 161 Abs. 2 HGB ; 53 Abs. 3 GmbHG analog (Zur Zulässigkeit von Regelungen in einem KG-Vertrag über das Ausscheiden eines Gesellschafters wegen Pfändung seines Gesellschaftsanteils und über den Stimmrechtsausschluß der Komplementär-GmbH) 1. Die Klausel in einem KG-Gesellschaftsvertrag, daß ein Gesellschafter dann gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn sein „Gesellschaftsanteil“ von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von 6 Monaten aufgehoben wird, ist grundsätzlich auch für den Fall zulässig und wirksam, daß ein Mitgesellschafter wegen einer gesellschaftsfremden Forderung die Pfändung bewirkt hat. 2. Das Stimmrecht der einzigen, am Kapital der GmbH & Co. KG nicht beteiligten Komplementärin – GmbH – kann insoweit wirksam ausgeschlossen werden, als nicht in den entsprechend anwendbaren Regelungsgehalt des § 53 Abs. 3 GmbHG eingegriffen wird (im Anschluß an BGH NJW 1993, 2100 ff.). 3. Ein solcher Eingriff liegt bei der Aufnahme eines weiteren, nicht am Kapital der GmbH & Co. KG beteiligten Komplementärs nicht vor. OLG München, Urteil vom 16.1.1998 – 23 U 2991/97 – 16. GmbHG §§ 10 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 2 Satz 1 (Anmeldung einer Satzungsänderung bei einer GmbH) Bei der Anmeldung der Satzungsänderung einer GmbH müssen eintragungspflichtige Änderungen konkret angegeben werden, wobei eine schlagwortartige Hervorhebung genügt. Dies gilt auch für den Fall, daß eine Satzung in wesentlichen Punkten geändert worden ist. Ob bei einer völligen Umgestaltung der Satzung die bloße Bezugnahme auf die eingereichten Urkunden genügt, kann offen bleiben. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.10.1998 – 3 Wx 399/98 – Aus dem Tatbestand: Der Verfahrensbevollmächtigte der betroffenen Gesellschaft hat mit Schreiben vom 15.5.1998 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft ausgewechselt worden sind, das Stammkapital erhöht und die Satzung der Gesellschaft insgesamt geändert und neu gefaßt worden ist. Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung beanstandet, aus der Anmeldung sei nicht ersichtlich, „welche Dinge im Sinne von § 10 GmbHG geändert worden“ seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Gründen: Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß bei der nach § 54 Abs. 2 S. 1 GmbHG vorzunehmenden Änderung der Anmeldung einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden über die Abänderung nicht genügt, wenn die Abänderung die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, die Personen des Geschäftsführers, deren Vertretungsbefugnis sowie die Zeitdauer der Gesellschaft betreffen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 GmBHG ); vielmehr sind eintragungspflichtige Änderungen in der Anmeldeerklärung konkret anzugeben, wobei eine schlagwortartige Hervorhebung genügt (vgl., BGH NJW 1987, 3191 [= MittBayNot 1987, 259]). Dieser Ansicht hat sich der Senat bereits im Beschluß vom 17.7.1992 angeschlossen (vgl. GmbHR 1993, 169 ). Dem Registerrichter soll hierdurch die Prüfung der Frage erleichtert werden, ob und gegebenenfalls welche eintragungspflichtigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages geändert worden sind (vgl. BGH a.a.O.; Senat a.a.O.). Zwar hatte der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung lediglich über die Anmeldung der Abänderung einzelner Vertragsbestimmungen zu befinden gehabt, nicht aber über die Anmeldung im Falle einer völligen Umgestaltung der Satzung. Die völlige Umgestaltung könnte nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs vergleichbar sein mit dem Fall einer Erstanmeldung, bei der auf eine Kennzeichnungspflicht verzichtet wird, weil ohnehin die gesamte Satzung zu überprüfen ist und deswegen bei der Frage, welche Satzungsbestimmungen ihrem Inhalt nach einzutragen sind, keine Irrtümer auftreten können (a.a.O., 3192). Die Frage, ob in einem solchen Fall ausnahmsweise von der schlagwortartigen Kennzeichnung abgesehen werden darf, kann indes offen bleiben, da im vorliegenden Fall keine solche völlige Umgestaltung der Satzung gegeben ist. Vielmehr hat die Gesellschaft sowohl ihren Namen als auch den Sitz beibehalten (§ 1 des Gesellschaftsvertrages); zwar ist diese Bestimmung der Satzung umformuliert worden, jedoch ohne sie ihrem Inhalt nach zu verändern. Sind aber lediglich einzelne Bestimmungen der Satzung verändert worden, ist es dem Registerrichter nicht zuzumuten, durch einen Vergleich der alten und der neuen Satzung selbst festzustellen, welche eintragungspflichtigen Regelungen der Satzung geändert worden sind. Dem beurkundenden Notar ist es demgegenüber ohne weiteres möglich, die geänderten Satzungsbestimmungen in der Anmeldeerklärung schlagwortartig zu bezeichnen. Aus diesem Grunde vermag sich der Senat auch nicht der in der Literatur gelegentlich vertretenen Ansicht anzuschließen, eine Bezugnahme auf die eingereichte Urkunde reiche aus (vgl. Roth GmbHG, 3. Aufl., § 54 Rdnr. 7; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 1996, § 54 Rdnr. 6). Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22.5.1986 DNotZ 1987, 251 f.) ist nach dem oben genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16.2.1987 als überholt anzusehen. MittBayNot 1999 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 24.09.1998 Aktenzeichen: 3Z 58/98 Erschienen in: MittBayNot 1999, 196 Normen in Titel: HGB §§ 18, 37