IX ZR 243/98
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Juli 1999 IX ZR 243/98 AGBG § 9; BGB § 765 Haftung des Gesellschafterbürgen für Gesellschaftsschulden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schuldens bei Vertragsschluss zusteht. Die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung schließen einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht aus ( BGHZ 65, 246 , 253; Senat, Urt. v. 21.12.1984, V ZR 206/83, NJW 1985, 2697 , 2698; v. 11.10.1991, V ZR 159/90, NJWRR 1992, 91, 92; Soergel/Huber, §440 Rdnr. 58). Die auf dem verkauften Grundstück lastende Dienstbarkeit war ein offenbarungspflichtiger Umstand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trifft Vertragspartner, auch so weit sie entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, einander über solche Hindernisse aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 2.3.1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243 ; v. 6.10.1989, V ZR 223/87, NJWRR 1990, 78, 79). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine geschlossene Bebauung der Straßenfront beabsichtigt hatte und dies dem Beklagten bekannt war. Durch den U-Bogen war sie daran gehindert, dort auszuschachten und einen Keller zu errichten. Dem kommt eine wesentliche Bedeutung für den Kaufentschluss der Klägerin zu. Die Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss ist nicht, anders als bei den von dem Berufungsgericht geprüften Schadensersatzanspruch aus einem Betrug des Beklagten ( § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 263 StGB ), auf Vorsatz beschränkt. Sie besteht vielmehr bei jedem Verschulden, also auch bei Fahrlässigkeit (Senat, Urt.v.11.10.1991,V ZR 159/90, NJW-RR 1992, 91 , 92). Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von dem U-Bogen hatte, denn das Berufungsgericht hat die Frage des Umfangs der Kenntnis des Beklagten offen gelassen. III. Das Berufungsurteil kann demnach nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zur Frage des Verschuldens des Beklagten weitere Feststellungen zu treffen haben. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die am Vertrag festhaltende Klägerin nur so gestellt werden kann, als wäre es ihr gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzuschließen ( BGHZ 69, 53 , 58; Senatsurt. v. 12.12.1980, V ZR 168/78, NJW 1981, 1035 , 1036). 4. AGBG §9; BGB §765 (Haftung des Gesellschafterbürgen für Gesellschaftsschulden) a) Verbürgt sich ein Gesellschafter, der weder die Mehrheit der Kapitalanteile noch Geschäftsführungsbefugnis besitzt, formularmäßig umfassend für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft, beschränkt sich die Haftung auf die Kredite, die den Anlass für den Bürgschaftsvertrag bildeten, sofern nicht gesellschaftsvertraglich sichergestellt ist, dass neue Verbindlichkeiten nicht ohne die Zustimmung des Bürgen begründet werden dürfen. b) Ist die Haftung des Bürgen auf den Anlasskredit beschränkt, hat er nicht für Forderungen einzustehen, die während einer nachträglich vereinbarten Verlängerungszeit des Kredits entstanden sind. c) Haben Gläubiger und Hauptschuldner den Anlasskredit auf eine Laufzeit von höchstens einem Jahr in der Absicht begrenzt, diese Rechtsbeziehung anschließend durch gleichartige, jeweils hintereinander geschaltete Verträge fortzusetzen, umfasst die auf den Anlass beschränkte Haftung des Bürgen den sog. Prolongationskredit, sofern die Vertragsgestaltung für ihn ersichtlich war oder er die Haftung übernommen hat, ohne sich um den Gegenstand der Hauptschuld zu kümmern. BGH, Urteil vom 15.7.1999 – IX ZR 243/98, – mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. 5. BGB §§883 Abs. 1, 885 Abs. 1 („Reaktivierung“ einer erloschenen Auflassungsvormerkung durch erneute Bewilligung) a) Eine erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden. b) Der Rang der neu bewilligten Vormerkung bestimmt sich nicht nach der alten Eintragung, sondern nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung. BGH, Urteil vom 26.11.1999 – V ZR 432/98 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. Zum Sachverhalt: Die Kläger, eingetragene Eigentümer eines Hausgrundstücks, fordern von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung einer zu deren Gunsten in Abteilung III lfd. Nr. 7 eingetragenen Höchstbetragshypothek. Sie kauften das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 19.9.1996 von einer Baugesellschaft mbH für 340.000 DM. Die zu ihren Gunsten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 16.10.1996 in das Grundbuch eingetragen. Die Verkäuferin wies den Notar „unwiderruflich“ an, einen Teil des Kaufpreises nach Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen an einen Dritten auszuzahlen. Am 11.11.1996 schlossen die Vertragsparteien einen weiteren notariellen Kaufvertrag über das Grundstück, jetzt zum Preis von 255.000 DM und zwar frei von Belastungen in Abteilung III. Außerdem brauchte die Verkäuferin das Haus nicht mehr fertig zu stellen. In der Präambel des Vertrages wurde die Erklärung aufgenommen, dass der Kaufvertrag vom 19.9.1996 durch die bevorstehende neue Beurkundung insgesamt aufgehoben und ein neuer Grundstückskaufvertrag mit den nachfolgenden Bedingungen abgeschlossen werde. Die Verkäuferin bewilligte zugunsten der Kläger erneut eine (inhaltsgleiche) Auflassungsvormerkung. Die am 19.9. 1996 bewilligte Vormerkung sollte im Falle ihrer bereits erfolgten Eintragung auf Grund des am 11.11.1996 abgeschlossenen Vertrages als fortbestehend gelten. Am 2.12.1996 wurde für die Beklagte eine Höchstbetragshypothek über 145.000 DM eingetragen, die in Höhe von 138.000 DM valutiert. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Einwilligung in die Löschung der Höchstbetragshypothek nebst Zinsen und Nebenleistungen verurteilt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos. Aus den Gründen: (...) Zu Recht billigt das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der für die Beklagte 104 MittBayNot 2000 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.07.1999 Aktenzeichen: IX ZR 243/98 Erschienen in: MittBayNot 2000, 104 BGHZ 142, 213-221 DNotZ 2000, 273-277 NJW 1999, 3195-3197 NJW-RR 1999, 1568 Normen in Titel: AGBG § 9; BGB § 765