Urteil
4 U 52/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzvermögen eröffnet, kann der Gläubiger den Ausfallbürgen, der nur unter der aufschiebenden Bedingung des Ausfalls der Forderung eintritt, grundsätzlich erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in Anspruch nehmen.(Rn.65)
2. Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn der Gläubiger ausnahmsweise schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens die Mindesthöhe seines endgültigen Forderungsausfalls nachweist (Anschluss an: RG, 22. Dezember 1910, VI 612/09, RGZ 75, 186, 188; RG, Urteil vom 7. März 1929, IV 488/28, JW 1929, 1386).(Rn.65)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 160/15 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. April 2016 teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 41.866,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 50.000 Euro, für das Berufungsverfahren auf 83.732,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzvermögen eröffnet, kann der Gläubiger den Ausfallbürgen, der nur unter der aufschiebenden Bedingung des Ausfalls der Forderung eintritt, grundsätzlich erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in Anspruch nehmen.(Rn.65) 2. Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn der Gläubiger ausnahmsweise schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens die Mindesthöhe seines endgültigen Forderungsausfalls nachweist (Anschluss an: RG, 22. Dezember 1910, VI 612/09, RGZ 75, 186, 188; RG, Urteil vom 7. März 1929, IV 488/28, JW 1929, 1386).(Rn.65) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 160/15 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. April 2016 teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 41.866,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 50.000 Euro, für das Berufungsverfahren auf 83.732,20 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft über 50.000,- Euro in Anspruch. Der Beklagte übernahm mit schriftlichem Vertragsformular vom 8. Januar 2007 (Nr. XXX, BI. 18 GA) gegenüber der Beklagten eine „Bürgschaft für Einzelforderungen“. Unter Ziffer 1 – „Vereinbarungen des Sicherungsumfangs“ ist ein Darlehen Nummer XXX vom 7. Dezember 2006 in Höhe von 500.000 Euro aufgeführt. Unter Ziffer 2.1 ist geregelt, dass der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 50.000,- Euro übernimmt. Unter 3.3 heißt es: „Die Bank ist befugt, den Erlös von Sicherheiten, Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter sowie sonstige Zahlungseingänge zunächst auf den Betrag ihrer Ansprüche zu verrechnen, der die Bürgschaftssumme bzw. im Fall der Kündigung gemäß Nummer 3.1 den dann noch verbürgten Betrag übersteigt.“ Unter 3.6 heißt es: „Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) und der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen (§ 770 BGB). Die Bank ist berechtigt, das ihr nach Nr. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehende Pfandrecht freizugeben. Insoweit verzichtet der Bürge auf seine Rechte aus § 776 BGB (Freigabe von Sicherheiten). Der Bürge ist damit einverstanden, dass die Bank folgende zur Besicherung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners hereingenommenen Sicherheiten freigibt, ohne dass der Bürge gemäß § 776 BGB von seinen Verpflichtungen aus der Bürgschaft frei wird:“. In der darauf folgenden Leerzeile ist keine Eintragung vorgenommen. Das Darlehen Nr. XXX in Höhe von 500.000 Euro wurde von der Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 7. Dezember 2006 / 8. Januar 2007 (Bl. 12ff. GA) zugunsten der ... pp. GmbH gewährt, deren Gesellschafter der Beklagte seit September 2006 aufgrund Erbfalls geworden war. In Ziffer 6 – „Sicherheiten“ heißt es: „Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehensnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrags etwas anderes vereinbart ist; dies gilt auch für hier nicht aufgeführte und aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten. Zusätzlich stellt der Darlehensnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen noch folgende Sicherheiten: - Grundschulden in Höhe von insgesamt EUR 664.679,45, eingetragen im Grundbuch von St. Ingbert, Blatt XXX in Abteilung XXX, lfd. Nrn. X-X, XX, XXX und XX - Grundschuld in Höhe von EUR 600.000,--, einzutragen im Grundbuch von Rohrbach, Blatt XXX in Abteilung XX ohne Vorlasten und in Abteilung III an erster Rangstelle - Bürgschaft in Höhe von EUR 50.000,- des Herrn O. B., - Bürgschaft in Höhe von EUR 50.000,- des Herrn P. R. F., - Globalabtretung ihrer Forderungen gegenüber Drittschuldnern mit den Anfangsbuchstaben A bis einschließlich Z.“ Mit weiterem schriftlichem Vertrag vom 7. Dezember 2006 / 8. Januar 2007 (Bl. 17ff. GA) gewährte die Klägerin der ... pp. GmbH außerdem einen Betriebsmittelkredit Nr. XXX zum Zwecke der Erhöhung der Kreditlinie von 50.000,- Euro auf 100.000,- EUR. Der Vertrag enthielt unter Ziff. 3 eine Vereinbarung, wonach als Sicherheiten die beiden Grundschulden und eine Globalabtretung vereinbart wurden. Die im Darlehensvertrag Nr. XXX enthaltenen Bürgschaften waren ursprünglich ebenfalls aufgeführt, sie sind jedoch durchgestrichen worden. Ebenfalls am 8. Januar 2007 unterzeichnete der Zeuge H. eine als Anlage K 22 (BI. 132 ff. GA) vorgelegte Sicherungszweckerklärung betreffend die Grundschuld über 600.000,- EUR an dem Grundstück Grundbuch von Rohrbach Blatt XXX. Außerdem wurde ein weiterer Bürgschaftsvertrag mit dem Zeugen B. abgeschlossen. Die Reihenfolge der Unterzeichnung der vorgenannten Verträge ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin gewährte der ... pp. GmbH am 28. Januar 2009 ein weiteres Darlehen Nr. XXX über 100.000,- Euro (Anlage K 8, BI. 31 ff GA). Unter dem 28. Januar 2009 wurden von der ... pp. Druckerei neue Grundschuldzweckerklärungen betreffend u.a. das Grundstück im Grundbuch von Rohrbach Blatt XXX abgegeben (Anlagen K 6 und K 7). Im Jahre 2012 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … pp. Druckerei beantragt, welches mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Januar 2013 eröffnet wurde (Az.: 111 IN 52112, BI. 46 GA). Aufgrund der Insolvenz kündigte die Klägerin am 16. Oktober 2012 das Darlehen Nr. XXX (Anlage K14). Am 22. Oktober 2012 (BI. 98 GA) erklärte der Beklagte die Anfechtung der Bürgschaftserklärung. Mit Schreiben vom 30. April 2013 (Bl. 21 GA) sicherte die Klägerin dem Beklagten auf seinen Wunsch hin zu, die Bürgschaft als Ausfallbürgschaft zu behandeln. Der Beklagte bestätigte unter dem 8. Mai 2013 sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise auf einer Zweitschrift dieses Schreibens. Im Zuge der Insolvenz wurde das Grundstück, auf dem die Grundschuld der Klägerin über 600.000,- Euro lastete, unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters durch freihändigen Verkauf zu einem Kaufpreis von 459.000,- Euro veräußert, den die Klägerin vorrangig auf Massekosten in Höhe von 16.681,- Euro, Kosten der Zwangsverwaltung in Höhe von 13.656,36 Euro und im Übrigen auf das Darlehen Nr. XXX in Höhe von 92.766,17 Euro, auf das Kontokorrent Nr. XXX in Höhe von 141.916,05 Euro und auf das gegenständliche Darlehen Nr. XXX in Höhe von 193.980,42 Euro verbuchte (BI. 51-67 GA). Wegen der offenen Restforderung aus diesem Darlehen nahm sie den Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2014 in Höhe von 50.000,- Euro in Anspruch (BI. 68 GA). Der ebenfalls in Anspruch genommene Zeuge B. zahlte einen Betrag in Höhe von 50.000,- Euro an die Klägerin, den die Klägerin entsprechend einer Mitteilung gemäß Schreiben vom 20. Januar 2015 (BI. 171 GA) nicht verrechnete, sondern auf ein internes Sicherheitenerlöskonto stellte. Der Beklagte hat gegenüber dem geltend gemachten Anspruch vorsorglich die Aufrechnung mit einer angeblichen Schadenersatzforderung aus unterlassener Aufklärung über die weiteren Verrechnungsrisiken erklärt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne sich wegen der von ihr vorgenommenen Verrechnung des Verwertungserlöses aus dem Verkauf des besicherten Grundstücks in Höhe von 459.000,- Euro auf andere, nicht verbürgte Forderungen nicht auf die Vorschrift des § 776 BGB berufen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Grundschuld nach Maßgabe der Grundschuldzweckerklärungen auch weitere Kredite besichern sollte; abweichendes sei dem Beklagten nicht zugesichert worden. Die Bürgschaft sei auch fällig, da in dem abschlussreifen Insolvenzverfahren lediglich eine geringfügige Quote von etwa 1 Prozent anfallen werde (Anlage K 21, BI. 119 GA) und die Zahlung des weiteren Bürgen keine Erfüllungswirkung habe. Die Kontokorrentkreditforderung belaufe sich auf 141.916,05 Euro (Bl. 207ff. GA). Die Klägerin hat beantragt, das Landgericht wolle den Beklagten verurteilen, an die Klägerin 50.000,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, er sei bei Übernahme der Bürgschaft geschäftlich unerfahren gewesen. Ihm sei zumindest konkludent zugesichert worden, dass die Grundschuld ausschließlich den verbürgten Kredit besichere. Bei der Unterzeichnung der Bürgschaft am 8. Januar 2007 habe der Zeuge K. dem Beklagten auf seine Nachfrage hin ausdrücklich erklärt, dass die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausschließlich in der Art erfolge, dass zunächst von der Klägerin die Veräußerung aller Vermögenswerte, sprich Gebäude und Grundstück, zur Tilgung des verbürgten Kredits abgewartet werde und die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nur noch zum Tragen komme, wenn nach dem Verkauf des Grundstücks noch eine Restschuld aus dem verbürgten Darlehen offen bleiben solle. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass die Bürgschaft in Anspruch genommen werden könne, wenn die Gesellschaft weitere Darlehen aufnehme. Das Risiko der anderweitigen Verrechnung von Sicherheiten sei dem Beklagten verschwiegen worden und die Risiken der Bürgschaft von dem Zeugen K. heruntergespielt worden. Er habe die Bürgschaft im festen Glauben daran, dass nur ein verschwindend geringes Risiko der Inanspruchnahme bestehe, unterzeichnet. Die Grundschuldzweckerklärung vom 8. Januar 2007 sei ihm nicht bekannt gewesen. Was er unterschrieben habe, nämlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft und keine Ausfallbürgschaft, sei ihm erst nach anwaltlicher Beratung am 19. Oktober 2012 klar geworden. Mit Blick auf ein Verkehrswertgutachten (Anlage B 5 BI. 100 ff GA) aus dem Jahr 2008, welches die Kreissparkasse ... pp. in Auftrag gegeben habe und in dem der Verkehrswert des Grundstücks auf 789.000,- Euro beziffert worden sei, sowie aufgrund danach noch erfolgter Investitionen von 200.000,- Euro sei das Grundstück auch unter Wert veräußert worden. Die Bürgschaftsforderung sei noch nicht fällig, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., H., K., B. und P.. Mit dem am 23. März 2016 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage in Höhe von 1.600,76 Euro als unbegründet und in Höhe von 48.399,24 Euro als derzeit unbegründet abgewiesen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in beschränktem Umfange weiter. Die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht bei der von ihm vorgenommenen Verrechnung die beiden von der Grundschuld gedeckten Forderungen jeweils ohne die dazugehörigen Zinsen berücksichtigt habe, die sich – unstreitig – für das Kontokorrent Nr. XXX auf 7.934,70 Euro und für das Darlehen Nr. XXX auf 27.398,25 Euro belaufen hätten. Der hiernach offene Forderungsbetrag von 83.732,19 Euro sei mit Blick auf die vor Zahlung vereinbarte Gleichbehandlung des weiteren Bürgen B. in hälftiger Höhe von 41.866,10 Euro von dem Beklagten aufzubringen, hilfsweise in Höhe des nach Abzug der Zahlung des Bürgen B. verbleibenden Betrages von 33.732,19 Euro. Die Klägerin beantragt (Bl. 292 GA), das Oberlandesgericht wolle das angefochtene Urteil abändern und den Beklagten verurteilen, an die Klägerin 41.866,10 Euro, hilfsweise 33.732,19 Euro, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt (Bl. 301), die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Berufen der Klägerin auf nicht berücksichtigte Zinsen nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO für verspätet. Eine Gleichbehandlung mit dem Bürgen B. verbiete sich aufgrund des vereinbarten Charakters einer Ausfallbürgschaft. Letztlich sei der bereits erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen, der hier deshalb bestehe, weil die Klägerin den Beklagten trotz entsprechenden Anlasses nicht auf die Ausweitung des Risikos der Inanspruchnahme auch wegen des Kontokorrentkredits hingewiesen habe. Der Senat hat die Insolvenzakten des Amtsgerichts Saarbrücken 111 IN 52/12 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen RA M. B. gemäß Beweisbeschluss vom 16. November 2017 (Bl. 375 f. GA). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11. Dezember 2015 (Bl. 148 ff. GA) und vom 24. Februar 2016 (BI. 221 ff. GA) und des Senats vom 31. August 2017 (Bl. 343 ff. GA) und vom 1. Februar 2018 (Bl. 390 ff. GA) verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die im Berufungsverfahren gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende, für die Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in zuletzt geltend gemachter Höhe von 41.866,10 Euro aus dem Bürgschaftsvertrag; die dagegen gerichteten Einwände des Beklagten, insbesondere auch die hilfsweise in Höhe der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung bleiben ohne Erfolg. 1. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin rechtswirksam die Verpflichtungen eines Bürgen (§ 765 Abs. 1 BGB) übernommen. a) Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten – hier: der Westpfälzischen Verlagsdruckerei GmbH, im Folgenden: Hauptschuldnerin – aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer XXX einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Zu Recht und von keiner Partei beanstandet hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte mit schriftlichem Vertrag vom 8. Januar 2007 (Bl. 18ff. GA) gegenüber der Klägerin bis zum Höchstbetrag von 50.000,- Euro die Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem Darlehen Nr. XXX in Höhe von 500.000,- Euro übernommen hat. b) Dieser Bürgschaftsvertrag ist vorliegend auch rechtsgültig zustande gekommen, insbesondere ist er von dem Beklagten nicht später – mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, Bl. 98 GA – wirksam wegen Irrtums angefochten worden und daher nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Mit Recht hat das Landgericht insoweit bereits das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes – hier: eines Inhaltsirrtums, § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB – verneint. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 – VIII ZR 141/98, NJW 1999, 2664). Ein Inhaltsirrtum kann zwar auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt; dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 – IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210; Beschluss vom 29. November 1996 – BLw 16/96, BGHZ 134, 152). Erklärungen, die lediglich auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten – Rechtsfolgenirrtum – sind nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 – V ZB 150/07, BGHZ 177, 62). Darum geht es auch hier. So folgt bereits aus der Anfechtungserklärung des Beklagten gemäß Schreiben vom 22. Oktober 2012, dass dieser sich nicht über die von ihm erstrebten, wesentlichen Rechtswirkungen der von ihm bei Vertragsabschluss abgegebenen Erklärung irrte, die er vielmehr gerade beabsichtigte, sondern lediglich das Ausmaß seiner aus der eingegangenen Verpflichtung resultierenden Haftung verkannt haben will. Eine solche Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen seiner Erklärung ist einer Anfechtung wegen Irrtums nicht zugänglich. c) Davon abgesehen wäre eine etwaige Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums hier ohne Auswirkungen, weil die Parteien das aus ihrer Sicht möglicherweise nichtige Rechtsgeschäft in der Folge – durch Schriftwechsel vom 30. April 2013 / 8. Mai 2013 (Bl. 21 GA) – nach Maßgabe des dort spezifizierten Vertragsinhaltes ausdrücklich bestätigt haben (§ 141 Abs. 1 BGB). Dieser Umstand hat zur Folge, dass die Parteien – in Ermangelung eines abweichenden Willens, für den hier nichts erkennbar ist – jedenfalls gehalten wären, einander so zu stellen, als sei der Vertrag von Anfang an gültig gewesen (§ 141 Abs. 2 BGB). Der Beklagte hat in dem vorbezeichneten Schriftwechsel den darin unterbreiteten Vorschlag der Klägerin, die von ihm angefochtene Bürgschaft als sog. „Ausfallbürgschaft“ zu behandeln, durch seine auf die Zweitschrift dieses Schreibens gesetzte Unterschrift ausdrücklich angenommen. Dabei enthielt das Schreiben den Hinweis, die Klägerin werde wegen einer etwaigen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ggf. erneut auf ihn zukommen. Dieses Verhalten der Parteien, das jeweils in Kenntnis der mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 erklärten Anfechtung durch den Beklagten erfolgte, ist als Bestätigung des – aus Sicht beider Parteien zumindest möglicherweise nichtigen – Vertrages anzusehen. Insoweit ist nicht Voraussetzung, dass die Klägerin den Standpunkt des Beklagten, er habe seine früheren Vertragserklärungen mit Erfolg angefochten, anerkannt hat; vielmehr genügt es, dass die Parteien den Streit über die Wirksamkeit des Vereinbarten durch neue Abreden, wonach die Verträge als gültig behandelt und erfüllt werden sollten, beseitigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11, NJW 2012, 1570; Urteil vom 20. Januar 1977 – II ZR 222/75, NJW 1977, 1151). Auch dass im Rahmen der Vereinbarung die früheren Abreden möglicherweise in einzelnen Punkten ergänzt oder abgewandelt wurden, steht der Annahme einer Bestätigung des Vertrages nicht entgegen (BGH, Urteile vom 10. Februar 2012 und vom 20. Januar 1977, jew. a.a.O.). Damit verbleibt es dabei, dass der Beklagte nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen der Klägerin als Bürge zur Verfügung steht. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Ausfallbürgschaft mit dem Argument in Zweifel gezogen hat, die erforderliche Schriftform sei nicht eingehalten, kann dem nicht gefolgt werden: Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte in dem Schriftwechsel vom 30. April 2013 / 8. Mai 2013 (Bl. 21 GA) den darin unterbreiteten Vorschlag der Klägerin, die von ihm angefochtene Bürgschaft als sog. „Ausfallbürgschaft“ zu behandeln, durch seine auf die Zweitschrift dieses Schreibens gesetzte Unterschrift ausdrücklich angenommen, womit die Schriftform der §§ 766, 126 BGB zweifelsohne gewahrt ist. Die Auslegung des Schreibens ergibt insoweit, dass eine gemeinsame Abänderung der ursprünglichen Bürgschaft in eine Ausfallbürgschaft gewollt war, so dass es sich auch um eine eigene Erklärung des Beklagten und nicht lediglich um eine bloße Mitunterzeichnung einer nicht eigenen Erklärung gehandelt hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 766 Rdn. 3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Bürgen entlastende Änderungsabreden grundsätzlich formfrei wirksam sind (BGH NJW 1994, 1656; NJW 2007, 2106). Um eine solche entlastende Abrede handelt es sich vorliegend, denn nach den im Berufungsverfahren gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden und von dem Beklagten insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts haben die Parteien ursprünglich keine bloße Ausfallbürgschaft vereinbart, so dass die Haftung des Beklagten nachträglich beschränkt worden ist. d) Schließlich lässt sich die ausdrücklich als solche bezeichnete „Anfechtungserklärung“ vom 22. Oktober 2012 auch nicht als wirksame Kündigung des Bürgschaftsvertrages auslegen, wie der Beklagte zuletzt gemeint hat (Bl. 356 GA). Gegen eine solche Auslegung der Anfechtungserklärung spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Schreibens, der ebenso wie die darin gegebene Begründung erkennbar – nur – darauf abzielte, die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung wegen Irrtums rückwirkend zu beseitigen und auf diese Weise die eingegangene Verpflichtung ungeschehen zu machen. Dieses erkennbar gewollte Ziel, das für das Verständnis der Erklärung maßgeblich ist, wäre mit einer bloßen Kündigung, die nur für die Zukunft wirkte, nicht zu erreichen: Diese hätte lediglich zur Folge, dass die Bürgschaft auf diejenigen Verbindlichkeiten beschränkt würde, die zu diesem Zeitpunkt bereits begründet waren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – III ZR 15/92, VersR 1994, 737). Dementsprechend streiten auch die Umstände, und namentlich Sinn und Zweck der Erklärung, hier gegen eine solche, erst nachträglich ins Felde geführte Auslegung. Davon abgesehen, wäre aber auch eine Kündigung durch die später von den Parteien in Kenntnis dieser Umstände getroffene Vereinbarung, die Bürgschaft als sog. „Ausfallbürgschaft“ zu behandeln, hinfällig geworden, weil der Beklagte durch dieses Verhalten seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, die früheren Vereinbarungen nach Maßgabe der vereinbarten Änderungen fortzuführen. 2. Anlass für die von dem Beklagten bis zum Höchstbetrag von 50.000,- Euro übernommene Bürgschaft war vorliegend ausschließlich die Forderung aus dem Darlehen Nr. XXX, wie das Landgericht richtig angenommen hat und wovon auch der Senat mit dem Beklagten ausgeht. a) Die Schuld eines Bürgen ist grundsätzlich akzessorisch ausgestaltet, wie insbesondere aus § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt; danach ist für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptforderung maßgeblich. Dementsprechend setzt die Bürgschaft stets eine bestehende Verbindlichkeit voraus (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – XI ZR 242/15, BGHZ 210, 348). Im Streitfall diente die auf 50.000,- Euro beschränkte Bürgschaft des Beklagten ausweislich des schriftlichen Bürgschaftsvertrages vom 8. Januar 2007 allein der Absicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem Darlehen Nr. XXX vom 7. Dezember 2006 (Bl. 18 GA). An diesem Sicherungsumfang hat auch die spätere Vereinbarung der Parteien gemäß Schreiben vom 30. April 2013 / 8. Mai 2013 (Bl. 21 GA), mit der die Bürgschaft ausdrücklich als sog. „Ausfallbürgschaft“ vereinbart wurde, nichts geändert. Entsprechendes folgt auch aus dem zuletzt nochmals vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 23. Mai 2013 (Bl. 359 GA). b) In diesem Rahmen erstreckt sich die vertragliche Haftung des Beklagten auf die gesamte Hauptschuld, wobei sie jedoch durch den angegebenen Höchstbetrag von 50.000,- Euro nach oben abschließend begrenzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 – IX ZR 294/00, BGHZ 151, 374). Der vereinbarte Höchstbetrag ist auf den Kapitalbetrag der Hauptschuld einschließlich der Zinsen zu beziehen (Staudinger/Norbert Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765–778, Rn. 45). Dass die Bürgschaft nicht nur den Kapitalbetrag des Darlehens, sondern, worauf die Berufung zu Recht abhebt, auch die vereinbarten Darlehenszinsen absichern sollte, folgt aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Bürgschaft der Absicherung „aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen“ der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem Darlehen Nr. XXX zu dienen bestimmt sein sollte. Eine solche Formulierung schließt bei sachgerechtem Verständnis (§§ 133, 157 BGB) auch die aus dem Kapital erwachsenden Zinsen mit ein. 3. Der Höhe nach übersteigt die nach Verrechnung des Veräußerungserlöses verbleibende Hauptforderung den Höchstbetrag der Bürgschaft. a) Da die Klägerin, ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag entsprechend, bei der Verbuchung des Erlöses aus der Verwertung des Grundstücks nicht durch eine abweichende Parteivereinbarung gebunden war (Bl. 10 GA), durfte sie den Erlös aus der Verwertung des besicherten Grundstücks grundsätzlich – wie geschehen – unter Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB auf ihre offenen Forderungen gegen die Hauptschuldnerin verrechnen. aa) In Anwendung dieser Grundsätze hat sie den Kaufpreis in Höhe von 459.000,- Euro vorrangig auf Massekosten in Höhe von 16.681,- Euro und auf die Kosten der Zwangsverwaltung in Höhe von 13.656,36 Euro, im Übrigen auf das Darlehen Nr. XXX in Höhe von 92.766,17 Euro, auf das Kontokorrent Nr. XXX in Höhe von 141.916,05 Euro und auf das gegenständliche Darlehen Nr. XXX in Höhe von 193.980,42 Euro verbucht (BI. 51-67 GA). Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten, vom Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellten Forderungsaufstellung (Anlage K 19 = Bl. 66f. GA) valutierte das streitgegenständliche Darlehen zuletzt – am 13. Juni 2014 – mit einer Hauptforderung von 168.649,89 Euro. Hinzu kommen allerdings, wie die Klägerin mit ihrer Berufung mit Recht bemängelt, auch Zinsen in Höhe von (zuletzt) 27.398,25 Euro für die Zeit vom 16. Oktober 2012 bis zum 13. Juni 2014, außerdem weitere, seit diesem Tag laufende Zinsen in Höhe von 4,370 Prozent p.a. bb) Der Einwand der Klägerin, das Landgericht habe die Zinsen unbeachtet gelassen, ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht verspätet im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Gegenstand der Prüfung im Berufungsverfahren ist der gesamte Tatsachenstoff der ersten Instanz und damit auch der bereits erstinstanzlich gehaltene, insoweit schon nicht substantiiert bestrittene und im Übrigen durch Vorlage der entsprechenden Kontenschreibungen (Anlage K 19 = Bl. 66 f. d.A.) auch ausreichend belegte Vortrag der Klägerin zur Höhe ihrer Forderung. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den von dem Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 7. Februar 2018, mit dem er darauf hinweist, dass die Klägerin in erster Instanz selbst eine Kaufpreisverrechnung ohne Berücksichtigung der Darlehenszinsen vorgenommen hat, die vom Landgericht - aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 8. Januar 2016 auch für die Klägerin erkennbar – so übernommen worden ist. Die Darlehenszinsen waren nämlich nicht nur Gegenstand der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Anlage BB 1 (Bl. 297 ff. d.A.), sondern bereits der von der Klägerin im landgerichtlichen Verfahren vorgelegten Anlage K 19 (Bl. 66 f. GA). Zum Angriff selbst und nicht zu den bloßen Angriffsmitteln i.S.d. § 531 ZPO gehört im Übrigen auch die im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO vorgenommene nähere Aufgliederung der Klageforderung (BGH NJW 2013, 1367; 1997, 870; PG-Oberheim, ZPO, 7. Aufl., § 531 Rdn. 3). Die Zulässigkeit neuen Tatsachenvorbringens richtet sich insoweit nicht nach § 531 ZPO, sondern nach § 533 ZPO (PG-Oberheim, a.a.O.), dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind: Die Berücksichtigung der Zinsen im Rahmen der vorgenommenen Forderungsaufstellung ist jedenfalls sachdienlich, weil durch die Zulassung ein neues Verfahren vermieden werden kann, und ist auf der nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachengrundlage auch möglich. cc) Die vom Beklagten wegen eines Teils der Zinsforderung – „mindestens 3.968,37 Euro“ – zweitinstanzlich erhobene Verjährungseinrede (vgl. § 768 Abs. 1 BGB, Bl. 357 GA) greift nicht ein, denn die Klägerin hat ihre Forderung einschließlich der Zinsen im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet. Die Klage gegen den Hauptschuldner hindert den Bürgen, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen (Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 204 Rn. 12). Die Forderungsanmeldung ist nachgewiesen durch die Insolvenztabelle (Bl. 159 der Beiakte), wonach die Klägerin die Hauptforderung einschließlich der bis dahin angefallenen und bezifferten Zinsen angemeldet hat. b) Der Beklagte ist allerdings in Ansehung – nur – eines Betrages von 92.766,17 Euro entsprechend § 776 Satz 1 BGB von seiner Einstandspflicht frei geworden, weil die Klägerin diesen nicht auf die verbürgte Forderung, sondern auf das Darlehen Nr. XXX verrechnet und durch diese Vorgehensweise eine für den Beklagten bestehende Sicherheit aufgegeben hat. aa) § 776 Satz 1 BGB bestimmt für den Fall, dass der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt, der Bürge insoweit frei wird, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Die Regelung enthält eine spezifische Norm des Bürgschaftsrechts; sie begründet ausnahmsweise einen besonderen Schutz des Bürgen, dem eventuelle Regressansprüche gem. § 774 BGB in jedem Falle erhalten bleiben sollen (J. Prütting in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 776 BGB, Rn. 1). Diesen Zweck verwirklicht sie, indem der Bürge im Umfang der Aufgabe der Sicherheit von der Bürgschaftsforderung frei wird, soweit er aus dem aufgegebenen Recht gem. § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – XI ZR 505/11, BGHZ 197, 335; OLG Bamberg, WM 2012, 691). Anders lautende Bestimmungen des Bürgschaftsvertrages stehen dem vorliegend nicht entgegen. Eine vollständige Abbedingung der Vorschrift in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre nach der Rechtsprechung ohnehin unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000 – IX ZR 328/98, NJW 2000, 1566); sie ist hier auch nicht erfolgt. Soweit allein Ziff. 3.6 des Vertrages vom 8. Januar 2007 die Möglichkeit vorsieht, dass die Bank bestimmte, zur Besicherung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners hereingenommenen Sicherheiten freigibt, ohne dass der Bürge gemäß § 776 BGB von seinen Verpflichtungen aus der Bürgschaft frei wird, enthält das Formular an der entsprechenden Stelle keine gesonderten Eintragungen. bb) Die Voraussetzungen des § 776 BGB liegen hinsichtlich des auf das Darlehen Nr. XXX verrechneten Betrages in Höhe von 92.766,17 Euro vor, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Indem die Klägerin die aus der Verwertung der Sicherungsgrundschuld erlangten Erlöse vorrangig auf andere, nicht verbürgte Forderungen verrechnet hat, hat sie zur Sicherung der Forderung bestehende Rechte aufgegeben, aus denen der Beklagte ansonsten hätte Ersatz erlangen können. (1) Eine – wie hier – für die Hauptforderung begebene (Sicherungs-) Grundschuld gehört zu den von § 776 BGB erfassten Sicherungsrechten. Zu den Rechten im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich – über die in ihrem Wortlaut erwähnten akzessorischen Rechte hinaus – auch selbständige Sicherungsrechte wie Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalte oder Sicherungsabtretungen zu zählen, zu deren Übertragung auf den zahlenden Bürgen der Gläubiger in analoger Anwendung der §§ 774, 412, 401 BGB schuldrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – XI ZR 505/11, BGHZ 197, 335; Urteil vom 6. April 2000 – IX ZR 2/98, NJW 2000, 2580; Urteil vom 2. März 2000 – IX ZR 328/98, NJW 2000, 1566; Habersack, in: MünchKomm-BGB 6. Aufl., § 766 Rn. 10; E. Herrmann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 776 BGB, Rn. 5). Die zugunsten der Klägerin bestellte Grundschuld an dem Grundstück in Rohrbach im Nennwert von 600.000,- Euro fällt damit zweifelsfrei unter diese gesetzliche Bestimmung. (2) Diese Sicherheit hat die Klägerin hier, wie das Landgericht zu Recht annimmt, im Sinne des § 776 BGB teilweise aufgegeben. (2.1) „Aufgeben“ im Sinne des § 776 BGB bezeichnet nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung jede gewollte Handlung, durch die der Gläubiger auf eine Verwertungsmöglichkeit der Sicherheit verzichtet oder ansonsten bewusst deren wirtschaftlichen Wert beseitigt (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013, a.a.O.; Urteil vom 15. Juli 1999 - IX ZR 243/98, WM 1999, 1761, 1763). Als Aufgabe eines Rechts ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gläubiger das Sicherungsrecht entgegen der ursprünglichen Zweckabrede für eine andere als die verbürgte Forderung verwertet (BGH, Urteile vom 6. April 2000 und vom 2. März 2000, a.a.O.; OLG Stuttgart, WM 2002, 439; Habersack, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 776 Rn. 10). Dabei ist nach hergebrachter Ansicht zu unterscheiden zwischen solchen zusätzlichen Sicherungsrechten, die bei Bürgschaftsübernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt ausschließlich die Hauptschuld absicherten, und solchen, die von vornherein auch der Sicherung anderer Ansprüche der Klägerin dienten. Nur im ersten Fall hätte der Beklagte bei einer Befriedigung der Klägerin die zusätzlichen Sicherheiten in vollem Umfang für sich verwerten dürfen. Sollte der Sicherungszweck derjenigen Rechte, die – neben der Bürgschaft – zunächst allein die Hauptforderung absicherten, später durch Vereinbarung zwischen Klägerin und Hauptschuldner ohne wirksame Zustimmung des Beklagten auf andere Ansprüche der Klägerin ausgedehnt und der Verwertungserlös für diese nicht von der Bürgschaft abgedeckten Ansprüche verwendet worden sein, läge darin eine Aufgabe dieser Rechte im Sinne von § 776 BGB (BGH, Urteil vom 6. April 2000 – IX ZR 2/98, NJW 2000, 2580; Urteil vom 2. März 2000 – IX ZR 328/98, NJW 2000, 1566; vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1959 – VII ZR 194/58, WM 1960, 371). Dann wäre der Beklagte insoweit von seiner Bürgenverpflichtung frei geworden, als er aus dem jeweiligen Recht hätte Ersatz erlangen können, d.h. in Höhe des Verwertungserlöses (BGH, Urteil vom 6. April 2000 – IX ZR 2/98, NJW 2000, 2580). Dienten die zusätzlichen Sicherungsrechte hingegen bereits bei Bürgschaftsübernahme oder – im Falle einer nachträglichen Begründung der Sicherungsrechte – zu diesem späteren Zeitpunkt zugleich der Absicherung anderer Ansprüche, musste der Beklagte beim Fehlen besonderer Absprachen stets damit rechnen, dass der Erlös aus der Verwertung dieser Rechte zur Erfüllung der anderen Ansprüche verwendet würde. In einer solchen Verwendung ist mithin eine „Aufgabe“ derartiger von Anfang an mehrfach sichernder Rechte nicht zu sehen. Vielmehr ist es der Entscheidung der Klägerin als Gläubigerin überlassen, auf welche Forderungen sie die Erlöse aus der Verwertung solcher Sicherheiten verrechnen will (BGH, Urteile vom 6. April 2000 und vom 2. März 2000, a.a.O.). (2.2) Im Streitfall diente die in Rede stehende Grundschuld bei Begründung der Sicherheit nur der Absicherung der Hauptforderung und des mit Vertrag Nr. XXX vereinbarten Kontokorrentkredits. Deshalb beinhaltet die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung des Veräußerungserlöses zugunsten des weiteren Darlehens mit der Nr. XXX eine Aufgabe von Sicherheiten im Sinne des § 776 BGB, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Dieser weitere Vertrag wurde erst am 28. Januar 2009 abgeschlossen. Erst seit diesem Zeitpunkt diente die in Rede stehende Grundschuld auch der Absicherung dieses Darlehens. Dass der Grundschuld schon zuvor eine „weite“ Zweckerklärung zugrunde lag, wonach dadurch alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin gesichert wurden, ist insoweit unmaßgeblich. Abzustellen ist nämlich nicht auf die abstrakte Sicherungsmöglichkeit, die diese Grundschulden im Hinblick auf die weite Zweckerklärung von Anfang an boten, sondern auf den tatsächlichen, bei Übernahme der Bürgschaft bestehenden Sicherungszweck (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. auch OLG Stuttgart, WM 2002, 439). Der Schutz des Bürgen durch § 776 BGB wäre wirkungslos, wenn aufgrund einer weiten Zweckerklärung allein die bereits gegebene abstrakte Möglichkeit der Hauptschuldnerin, die Grundschulden mit weiteren Forderungen zu unterlegen, dazu führen würde, dass sich der Bürge nach der vorstehend geschilderten Differenzierung nicht mehr auf seine Rechte aus § 776 BGB berufen könnte. Die von der Klägerin vorgenommene teilweise Verrechnung des Veräußerungserlöses auf die offene Restschuld aus dem am 28. Januar 2009 gewährten Darlehen Nr. 99228202 stellt damit die Aufgabe einer Sicherheit dar, wie das Landgericht zu Recht – und letztlich auch von der Berufung unbeanstandet – festgestellt hat. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte so zu stellen ist, wie er stünde, wenn die Klägerin die vom Hauptschuldner für die Hauptforderung zusätzlich zu der Bürgschaft des Beklagten gestellten Sicherungsrechte nicht aufgegeben hätte (BGH, Urteil vom 6. April 2000 – IX ZR 2/98, NJW 2000, 2580). (3) Gründe, die einer Anwendung des § 776 BGB entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Vorschrift nur solche Rechte erfasst, bei denen im Fall der Befriedigung des Gläubigers ein gesetzlicher Rechtsübergang (§ 774) eingetreten oder eine Übertragungspflicht des Gläubigers gegeben wäre, ist dies vorliegend unproblematisch, weil die Grundschuld von der Hauptschuldnerin selbst bestellt worden ist. Auch besteht kein Anlass, an der Möglichkeit einer faktischen Durchsetzung dieses Rechts zu zweifeln (E. Herrmann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 776 BGB, Rn. 5; Habersack, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 776 Rn. 11); insbesondere ist die Grundschuld nicht wirtschaftlich wertlos gewesen, was sich hier schon daran zeigt, dass ihre Verwertung zu einem auskömmlichen – wenn auch aus Sicht des Beklagten zu niedrigen – Erlös geführt hat. cc) Hingegen war die Klägerin auch vor dem Hintergrund des § 776 BGB befugt, den Veräußerungserlös auf den am 7. Januar 2008 vereinbarten Kontokorrentkredit Nr. XXX in voller Höhe zu verrechnen. Insoweit diente die Grundschuld nämlich, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, seit der Begründung der Sicherheit zugleich auch der Absicherung dieses weiteren Darlehens. (1) Ausweislich der beiden am 7. Dezember 2006 / 8. Januar 2007 abgeschlossenen Darlehensverträge sollte die – seinerzeit erst noch einzutragende – Grundschuld in Höhe von 600.000,- Euro zu Lasten des Grundstücks in Rohrbach, Blatt XXX, der unterschiedslosen Absicherung beider Darlehensverbindlichkeiten dienen. Die entsprechende Vereinbarung war sowohl im Darlehensvertrag Nr. XXX als auch im Kreditvertrag Nr. XXX als zu bestellende Sicherheit eingetragen. Der Beklagte, der die Bürgschaft für das Darlehen ebenfalls am 8. Januar 2007 übernommen hat, musste deshalb in Ermangelung besonderer Absprachen stets damit rechnen, dass der Erlös aus der Verwertung dieser Rechte auch zur Erfüllung dieser anderen Ansprüche herangezogen werden könnte (BGH, Urteil vom 6. April 2000, a.a.O.). Die Aufgabe einer Sicherheit im Sinne des § 776 BGB lag darin nicht. (2) Anderslautende Absprachen, die den Beklagten dazu berechtigten, anzunehmen, dass der Erlös aus der Verwertung nicht zur Erfüllung anderer Ansprüche verwendet werden würde, hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für nicht erwiesen erachtet. Es hat zu Recht festgestellt, dass weder die Bürgschaftsurkunde noch die weiteren Vertragsunterlagen Hinweise auf eine eindeutige Verrechnungsabrede enthalten und auch den Aussagen der Zeugen sowie den eigenen Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung keine dahin gehenden gesicherten Anhaltspunkte entnehmen können. Die insoweit verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und binden den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO. Sie werden von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen. (3) Entgegen dem Landgericht war die Klägerin dazu berechtigt, den ihr zur Verfügung gestellten Erlös aus der Verwertung der Realsicherheit anteilig auf die Darlehensforderung in hier nachgewiesener Höhe von 141.916,05 Euro zu verrechnen, und sie war insoweit nicht auf den Nominalbetrag der Kreditlinie von 100.000,- Euro beschränkt. Ausweislich des Kreditvertrages vom 7. Dezember 2006 / 8. Januar 2007 war nämlich die seinerzeit erst noch einzutragende Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer gewährt worden (Bl. 17 GA). Die dingliche Sicherheit beschränkte sich damit in ihrem Umfang nicht auf den Nominalbetrag der Kontokorrentlinie, sondern erfasste darüber hinaus – wie die Berufung zu Recht einwendet – auch die daraus resultierenden Nebenforderungen sowie etwaige Überziehungen der Kreditlinie. Beschränkungen aufgrund des § 776 BGB bestehen insoweit nicht, weil das dingliche Sicherungsrecht von vornherein nur mit diesem Inhalt entstanden ist, der Beklagte mithin immer damit rechnen musste, dass der Verwertungserlös auch für diese nicht von der Bürgschaft abgedeckten Rechte verwendet werden könnte. Auf die vom Beklagten eingewandte Vorschrift des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil nicht der Umfang der Bürgschaftsschuld in Rede steht, sondern die Befugnis des Gläubigers zur Verrechnung anderer Sicherheiten. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu den von ihr beanspruchten Zinsen ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht verspätet im Sinne des § 531 ZPO, weil diese Forderung bereits in erster Instanz substantiiert dargestellt und belegt worden ist. Die Klägerin hat schon in ihrer Klageschrift dargelegt, dass sie den Verwertungserlös in Höhe der Kontokorrentforderung von 141.916,05 Euro – d.h. einschließlich Zinsen – auf diese verrechnet habe (Bl. 6 GA). Dasselbe findet sich auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wieder (Bl 255 GA). Substantielle Einwendungen gegen die Berechnung der Forderung, die sich aus der Klägerin vorgelegten Kontenschreibung nachvollziehbar ergibt, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Soweit er lediglich pauschal die Höhe der Forderung angreift, ohne sich mit der detaillierten Berechnung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, genügt das nicht, die dortige Berechnung in Zweifel zu ziehen. Der Senat hält die Höhe der Kontokorrentforderung auf dieser Grundlage für erwiesen. (4) Soweit der Beklagte zweitinstanzlich auch die Kontokorrentzinsen per 31. Dezember 2012 in Höhe von mindestens 1.778,98 Euro für verjährt gehalten hat, kann er daraus für sich nichts herleiten. Die von der Klägerin beanspruchte Forderung aus dem Kontokorrent beinhaltet Verzugszinsen für die Zeit vom 29. August 2012 bis zum 1. Mai 2014, die sich nach der erstinstanzlich vorgelegten Kontenschreibung auf 9.588,40 Euro beliefen und zweitinstanzlich nur noch in Höhe von 7.934,70 Euro geltend gemacht werden. Diese Zinsforderung, deren Verjährung sich hier nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 195, 199 BGB) richtet, war im Jahre 2014, als die Klägerin die an sie ausgekehrten Erlöse aus der Verwertung der Grundpfandrechte mit dieser Forderung verrechnet hat, nicht verjährt. Nach dadurch bewirkter Erfüllung (§§ 362, 366 BGB) bleibt die jetzt vom Beklagten gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemachte Einrede der Verjährung ohne Auswirkungen. c) Ist der Beklagte folglich gemäß § 776 BGB in Höhe von 92.766,17 Euro von seiner Einstandspflicht freigeworden, so muss dieser Betrag von der offenen Hauptschuld (168.649,89 Euro zzgl. Zinsen von 28.283,37 Euro) in Abzug gebracht werden. Im Übrigen besteht die Hauptforderung der Klägerin und damit bis zum Höchstbetrag von 50.000,- Euro auch die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten fort. Auf das vom Landgericht und den Parteien problematisierte Schicksal der Bürgschaft des Zeugen B. kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man den daraus resultierenden, von der Klägerin auf ein internes Sicherheitenerlöskonto verbuchten Betrag von 50.000,- Euro von der offenen Hauptforderung in Abzug brächte, verbliebe weiterhin ein offener Betrag in den Höchstbetrag der Bürgschaft des Beklagten übersteigender Höhe. 4. Die erstinstanzlich nicht beschiedene, von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflicht-verletzung (Bl. 181 GA) greift nicht durch. Insoweit fehlt es schon an einer nachgewiesenen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Klägerin gegenüber dem Beklagten. a) Der Beklagte bemängelt, bei Abgabe der Bürgschaftserklärung von der Klägerin nicht gesondert darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Klägerin den Veräußerungserlös mit Kontokorrent- oder anderen Darlehensverbindlichkeiten verrechnen werde; hieraus resultiere eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin in Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahme (Bl. 181 GA). Insbesondere hätte die Klägerin ihn nach seiner Auffassung zumindest darauf hinweisen müssen, dass über die weite Grundschuldzweckerklärung sozusagen durch die Hintertür das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf das Kontokorrentdarlehen ausgeweitet werde (Bl. 310 GA). b) Dieser Vortrag ist unter den gegebenen Umständen jedoch nicht geeignet, Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung zu begründen. Der – nach eigenem Vortrag, Bl. 357 GA – seinerzeit kraft Erbenstellung in die Funktion eines Gesellschafters der späteren Insolvenzschuldnerin eingerückte Beklagte, der die schriftliche Bürgschaftsurkunde selbst unterzeichnet hat, konnte dieser unschwer entnehmen, dass er sich damit bis zum vereinbarten Höchstbetrag für alle bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Bank aus dem Darlehen Nr. XXX verbürgte. Die Tragweite seiner grundsätzlichen Verpflichtung musste ihm schon aus diesem Hinweis deutlich werden. Anlass zur weitergehenden Beratung über den Umfang der eingegangenen Verpflichtung hätte die Klägerin vor diesem Hintergrund nur gehabt, wenn dieser ihr gegenüber einen entsprechenden Bedarf geltend gemacht hätte. Dazu ist nichts ersichtlich. Der Beklagte selbst hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass aus Anlass der Unterzeichnung der Bürgschaft kein Wort über die Verrechnung oder Verrechnungsmöglichkeiten verloren worden sei. Weitere Fragen habe er seinerzeit nicht gestellt. Ihm sei damals alles erklärt worden und er sei damit damals auch zufrieden gewesen (Bl. 149 GA). Vor diesem Hintergrund musste der für die Beklagte tätige Vertreter (§ 278 BGB) hier keinen weitergehenden Anlass sehen, den augenscheinlich insgesamt „zufriedenen“ Beklagten ungefragt auf die jetzt von ihm beanstandeten weiteren Punkte gesondert hinzuweisen. 5. Allerdings hat das Landgericht auf der Grundlage des im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes zu Unrecht den Anspruch der Klägerin aus der – zuletzt ausdrücklich als solche vereinbarten – Ausfallbürgschaft in dem von der Berufung angegriffenen Umfang als derzeit nicht fällig erachtet und die Klage daher insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen: a) Die streitgegenständliche Bürgschaft ist ohne Rücksicht auf die anlässlich des ursprünglichen Vertragsabschlusses getroffenen, hinsichtlich der Einzelheiten zwischen den Parteien streitigen Vereinbarungen als echte Ausfallbürgschaft zu behandeln. Denn mit Schriftwechsel vom 30. April / 8. Mai 2013 haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, den bereits zuvor abgeschlossenen, mit Schreiben des Beklagten vom 22. Oktober 2012 angefochtenen Bürgschaftsvertrag unbeschadet des hiervon abweichenden Inhaltes der schriftlichen Vertragsurkunde vom 8. Januar 2007 „als sogenannte Ausfallbürgschaft anzusehen“ (Bl. 21 GA). Über diesen Umstand besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. b) Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes liegen die Voraussetzungen für eine gegenwärtige Inanspruchnahme des Beklagten aus der Ausfallbürgschaft vor: aa) Die Vereinbarung einer Ausfallbürgschaft besagt, dass der Ausfallbürge erst haftet, wenn der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner und wegen Fehlens oder Versagens sonstiger Sicherheiten einen Ausfall erlitten hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 1989 – IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484). Im Regelfall will der Ausfallbürge nur dann leisten, wenn der Gläubiger weder vom Hauptschuldner noch durch Verwertung anderer Sicherheiten eine Befriedigung für seine Forderung erlangen kann (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 – IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629). Seine – subsidiäre – Haftung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Gläubiger einen endgültigen Ausfall bezüglich der Hauptforderung erlitten hat (Staudinger/Norbert Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765–778, Rn. 41). Er kann also erst in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Inanspruchnahme des Hauptschuldners, gegebenenfalls auch die Verwertung anderer Sicherheiten, keinen vollen Erfolg verspricht (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 – IX ZR 398/00, NJW 2002, 2869). bb) Ist über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger den Ausfallbürgen, der nur unter der aufschiebenden Bedingung des Ausfalls der Forderung eintritt, grundsätzlich erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in Anspruch nehmen (RG, Urteil vom 22. Dezember 1910 – VI 612/09, RGZ 75, 186, 188), vor diesem Zeitpunkt dagegen nur, wenn er in der Lage ist, ausnahmsweise vor Beendigung des Insolvenzverfahrens die Mindesthöhe seines Ausfalles nachzuweisen (RGZ 75, 186, 188; RG, Urteil vom 7. März 1929 – IV 488/28, JW 1929, 1386; Staudinger/Norbert Horn (2012) BGB § 771, Rn. 17; Bitter, in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 43 Rn. 9). Denn der Gläubiger darf den Bürgen nur auf den wirklichen, nicht auf den vermuteten Ausfall in Anspruch nehmen. Für Eintritt und Umfang des Ausfalls trägt der Gläubiger die Beweislast. Um den erforderlichen Nachweis führen zu können, wird der Gläubiger in der Regel den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten müssen. Im Einzelfall kann er jedoch schon vor der förmlichen Verfahrensbeendigung mit Sicherheit nachweisen, dass die Forderung des Gläubigers ganz oder in bestimmter Mindesthöhe ausfallen werde, insbesondere wenn schon feststeht, dass keine Quote an die Gläubiger gezahlt werden kann und nur noch Masseverbindlichkeiten zu tilgen sind. Dem Gläubiger auch hier zuzumuten, die Verfahrensbeendigung noch abzuwarten, wäre unangemessen (MünchKomm-InsO, a.a.O., Rdn. 46 f.; Henckel in Jaeger, InsO, 1. Aufl., § 43 Rdn. 19). cc) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme vor: (1) Zwar ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin nach wie vor noch nicht förmlich beendet. Zudem war der lediglich auf ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 29. Juli 2015 (Bl. 119 GA) gestützte Vortrag der Klägerin, im Insolvenzverfahren werde auf Insolvenzforderungen unter Vorbehalt „allenfalls eine geringe Quote von ca. 1 Prozent“ entfallen, dazu ungeeignet, einen Mindestausfall darzulegen und nachzuweisen, weil sich auf dieser Grundlage in Bezug auf die gesicherte Forderung ein bestimmter Ausfallbetrag nicht ermitteln ließ. (2) Im Berufungsverfahren hat die Klägerin indessen auf Hinweis des Senats dezidiert behauptet, dass sie mit den festgestellten Beträgen endgültig ausfallen werde, und dies durch das Zeugnis des Insolvenzverwalters unter Beweis gestellt. Nach dem inzwischen vorliegenden Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 8. Januar 2018 im Insolvenzverfahren über die Hauptschuldnerin (111 IN 52/12) sowie auf der Grundlage der zeugenschaftlichen Vernehmung des Insolvenzverwalters steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Ausfallbetrag der Klägerin jedenfalls den zuletzt noch geltend gemachten Klagebetrag erreicht: Wie sich aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 8. Januar 2018 ergibt, beträgt die zu verteilende Masse 19.001,07 Euro. Der Zeuge RA M. B. hat bei seiner Vernehmung bekräftigt, dass die Masse insgesamt verteilt und eine Erhöhung dieses Betrags nicht zu erwarten ist. Damit kann nunmehr auch aus der bisherigen Dauer des schon im Oktober 2012 eingeleiteten Insolvenzverfahrens, das nach Darlegung in erster Instanz schon seit längerem hätte abgeschlossen sein sollen, nicht mehr gefolgert werden, dass noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden oder zu erwarten sei. Zwar konnte der Zeuge die lange Laufzeit des Insolvenzverfahrens, welches er bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (Bl. 119 d.A.) und vom 25. November 2016 (Bl. 243 der Beiakte) als abschlussreif bezeichnet hat, nicht im Einzelnen erklären. Er hat jedoch angegeben, diese sei nicht ungewöhnlich. Der Zeuge hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass parallel zu dem Insolvenzverfahren der Hauptschuldnerin als Besitzgesellschaft ein weiteres Insolvenzverfahren der Betriebsgesellschaft, der WVD Druck und Neue Medien GmbH, geführt werde (62 IN 43/12), in dem Masseunzulänglichkeit festgestellt worden sei, so dass das Verfahren voraussichtlich aufgehoben werde. Wenngleich ein ganz kurzfristiger Abschluss des vorliegenden Insolvenzverfahrens nicht zu erwarten sei, weil der Schlussbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen noch zu prüfen sei und das Insolvenzgericht in der vorliegenden Situation das Verfahren auch nicht mehr als vordringlich behandele, so könne eine weitere Erhöhung der zu verteilenden Masse nicht mehr erwartet werden. Damit ist sowohl nach der Aussage des Zeugen, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden ist, als auch gemäß dem Inhalt der beigezogenen Insolvenzakte davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrag von rund 19.000 Euro um den bereits jetzt feststehenden, letztlich zu verteilenden Massebetrag handelt. Der Zeuge RA M. B. hat unter Bezugnahme auf den vorliegenden Schlussbericht vom 8. Januar 2018 weiter bekräftigt, dass im Ergebnis nach Abzug aller Kosten – wenn überhaupt – nur ein geringer Betrag zur Verteilung an die Gläubiger kommen werde. Nach seiner Einschätzung handele es sich hierbei um einen Betrag in der Größenordnung von insgesamt 500 Euro, der an alle Gläubiger verteilt werde. An die Klägerin werde hiernach allenfalls ein Betrag im Centbereich (0,1 % von 500 Euro) fließen. Aus der beigezogenen Insolvenzakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergibt sich insoweit, dass von der zu verteilenden Masse von rund 19.000 Euro noch Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters in Abzug gebracht werden, die sich laut den beigefügten Rechnungen auf bislang 17.289,91 Euro belaufen. Wenngleich die genaue Höhe der letztlich in Abzug zu bringenden Kosten noch nicht centgenau festgestellt werden kann, sind Anhaltspunkte, an der Größenordnung dieses durch Rechnungen belegten Betrags zu zweifeln, weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Damit sind auch die nach Aktenlage zuvor noch bestehenden Zweifel an dem endgültigen Forderungsausfall der Klägerin zerstreut: Soweit es auf Seite 8 und 14 des Schlussberichts vom 8. Januar 2018 heißt, es werde eine Quote an die Gläubiger ausgezahlt werden, hat der Zeuge plausibel ausgeführt, es handele sich hierbei um einen Standardsatz, der jedoch nicht dahingehend zu verstehen sei, dass der Masse noch weitere Mittel zufließen könnten; die Quote bewege sich vielmehr, wie bereits ausgeführt, im Fall der Klägerin im Centbereich. In diesem Sinn sei auch sein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 2. Oktober 2017 zu verstehen, wonach keine Quote mehr zur Auszahlung komme. (3) Damit steht ein Forderungsausfall der Klägerin in Höhe des im Berufungsverfahrens noch geltend gemachten Betrags von 41.866,10 Euro fest: Wie bereits ausgeführt, verbleibt, selbst wenn man den von der Klägerin auf ein internes Sicherheitenerlöskonto verbuchten Betrag von 50.000,- Euro von der noch offenen Hauptforderung von 104.167,09 Euro in Abzug brächte, weiterhin ein offener Betrag in einer den Höchstbetrag der Bürgschaft des Beklagten übersteigenden Höhe. Der im Insolvenzverfahren an die Klägerin auszukehrende Betrag beläuft sich zugleich in einer Größenordnung, die diesen Betrag bei weitem nicht aufzehren kann. Damit steht der endgültige Forderungsausfall der Klägerin in Höhe der Klageforderung mit hinreichender Sicherheit fest (§ 286 ZPO). c) Nachdem hiernach die Forderung fällig ist, steht ihrer Geltendmachung durch die Klägerin auch nicht entgegen, dass diese – so der Beklagte – die Verwertung anderweitiger Sicherheiten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hätte, insbesondere weil die besicherten Grundstücke unter Wert veräußert worden seien. aa) Da die Haftung des Ausfallbürgen nicht nur auf den objektiven Ausfall, sondern darüber hinaus auf das beschränkt ist, was der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt – je nach den vertraglichen Vereinbarungen insbesondere durch rechtzeitige Zwangsvollstreckung und durch Verwertung anderer Sicherheiten – vom Hauptschuldner nicht erlangen kann, muss der Gläubiger hier nicht nur den Verlust nachweisen, den er objektiv erlitten hat; seine Sache ist es vielmehr auch, darzulegen und zu beweisen, dass der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder dass er auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 – IX ZR 156/98, NJW 1999, 1467, m.w.N.). Da die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch den Gläubiger nach dem typischen Vertragsinhalt einer Ausfallbürgschaft von vornherein die Grenze markiert, bis zu der das vom Bürgen übernommene Risiko reicht, gehört sie zu den Haftungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gläubiger zu beweisen hat. Denn der Gläubiger ist weit eher als der Bürge in der Lage, den Geschehensablauf, der zum Ausfall geführt hat, darzulegen und zu beweisen; gelingt ihm das nicht, dann ist es nicht gerechtfertigt, die Folgen daraus den Bürgen tragen zu lassen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 – IX ZR 156/98, NJW 1999, 1467). bb) Im Streitfall liegt mit Blick auf die Verwertung anderweitiger Sicherheiten kein vertragswidriges Verhalten der Klägerin vor. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Verwertung der grundpfandrechtlich besicherten Grundstücke erfolgte hier – abweichend von § 49 InsO – im Wege der freihändigen Verwertung durch den Insolvenzverwalter (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., Vorb. §§ 49 bis 52 Rn. 100 ff.). Hierbei wurde unstreitig ein Verkaufserlös von 459.000,- Euro erzielt. Ein der Klägerin zuzurechnendes Fehlverhalten aus Anlass dieser Veräußerung ist nicht erkennbar. Dass eine abgesonderte Befriedigung durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung durch die Klägerin wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, erscheint selbst unter Zugrundelegung des von dem Beklagten vorgetragenen Verkehrswertes fernliegend und wird von diesem auch nicht behauptet. Von einem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin durch nachlässige Verfolgung des durch die Bürgschaft gesicherten Anspruchs kann deswegen nicht gesprochen werden. d) Damit erweist sich der Klageanspruch in zuletzt gemachter Höhe von 41.866,10 Euro als vollumfänglich begründet: Die Klägerin macht von dem nach ihrer Rechnung noch offenen Forderungsbetrag von 83.732,19 Euro mit Blick auf die vor Zahlung vereinbarte Gleichbehandlung des weiteren Bürgen B. gegenüber dem Beklagten einen hälftigen Teilbetrag geltend. Nach den obigen Ausführungen besteht die Hauptforderung noch in Höhe von 168.649,89 Euro zzgl. Zinsen von 28.283,37 Euro = 196.933,26 Euro abzüglich freigegebener 92.766,17 Euro = 104.167,09 Euro und damit bis zum Höchstbetrag von 50.000,- Euro auch die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten fort. Auf das vom Landgericht und den Parteien problematisierte Schicksal der Bürgschaft des Zeugen B. kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man den daraus resultierenden, von der Klägerin auf ein internes Sicherheitenerlöskonto verbuchten Betrag von 50.000,- Euro von der offenen Hauptforderung in Abzug brächte, verbliebe weiterhin ein offener Betrag in einer den Höchstbetrag der Bürgschaft des Beklagten übersteigender Höhe. Die Klägerin kann damit nicht nur gemäß ihrem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag einen Betrag in Höhe des nach Abzug der Zahlung des Bürgen B. verbleibenden Betrages von 33.732,19 Euro von dem Beklagten verlangen, sondern gemäß ihrem Hauptantrag in Höhe von 41.866,10 Euro. 5. Die Zinsentscheidung folgt aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2014 (Anlage K 20, Bl. 68 GA) zur Zahlung aus der Bürgschaft in Höhe des Höchstbetrags unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2014 aufgefordert. III. 1. Die für beide Instanzen getrennt vorzunehmende Kostenentscheidung folgt für das landgerichtliche Verfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO, für das Berufungsverfahren aus § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 83.732,20 Euro. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, jedoch beschränkt auf einen Betrag von (maximal) 41.866,10 Euro (§ 3 ZPO). Der Streitwert wird erhöht durch die vom Beklagten in erster Instanz erhobene (Bl. 181 GA) und in zweiter Instanz aufrechterhaltene (Bl. 310 d.A.) hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung in Höhe der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft. Damit ergeht in dieser Höhe eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderung (vgl. § 45 Abs. 3 GKG). Dagegen findet eine solche Zusammenrechnung für das erstinstanzliche Verfahren nicht statt. Denn § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Eine solche hat das Landgericht, das die Klage insgesamt abgewiesen hat, nicht getroffen. Der Umstand, dass der Senat über die Aufrechnungsforderung sachlich entschieden hat, bleibt bei der Bemessung des Streitwerts für das landgerichtliche Verfahren im Hinblick auf den Grundsatz der nach Instanzen getrennten Wertfestsetzung, dem auch der Wortlaut des § 45 Abs. 3 GKG Rechnung trägt, nach zutreffender Auffassung außer Betracht (vgl. BGH RPfleger 1987, 38; OLG Saarbrücken KostRspr. GKG § 19 Nr. 31; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 45 GKG Rdn. 47; Schneider/Herget, Streitwert-Komm., 14. Aufl., "Aufrechnung" Nr. 13; a. A. OLG München MDR 1990, 934; OLG Schleswig SchlHA 83, 61).