IX ZR 41/99
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Bonn 10. Januar 2000 11 T 10/99 GmbHG §§ 53, 54; AktG §§ 293 Abs. 2, 294 Abs. 1 Eintragungsfähigkeit des Zustimmungsbeschlusses zum Beherrschungsvertrag im Handelsregister Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nicht im eigenen Namen) die Eintragung zu beantragen. Wenn bereits eine formgültige Anmeldung, das ist der öffentlich beglaubigte Antrag auf Eintragung, vorliegt, so bedarf es nur noch der Einreichung bei Gericht (MünchKomm/Bokelmann 1996, § 12 HGB , Rn. 22 ff,). Danach haben die Vorinstanzen die vom Notar unter dem 3. und 23. 3. 1999 eingereichten Anträge auf Eintragung zu Recht beanstandet. 2. a) Daß in der Urkunde vom 25. 9.1998 eine unschlüssige, nicht eintragungsfähige Tatsache, nämlich die aus damaliger Sicht in der Zukunft liegende Bestellung des Bet. zu 2) zum neuen Geschäftsführer der Bet. zu 1) laut Gesellschafterversammlung vom 2. 2. 1999 angemeldet wird, hat das LG dem Rechtspfleger folgend rechtsfehlerfrei ausgeführt. b) Hinzu kommt, daß die Anmeldung des neuen Geschäftsführers einer GmbH vom Anmeldepflichtigen oder seinem Vertreter in Gestalt einer öffentlich beglaubigten oder notariell beurkundeten schriftlichen Erklärung einzureichen ist (BaumbachHopt, 29. Aufl. 1995, § 12 HGB , Rn. 1). Die zur Anmeldung berechtigte oder verpflichtete Person ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, die eine Tatsache für eintragungsfähig oder eintragungspflichtig erklären. Gern. § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden. Darunter fällt die Neubestellung eines Geschäftsführers ebenso wie das Ausscheiden eines amtierenden Geschäftsführers (Hachenburg/Mertens, B. Aufl. 1997, § 39 GmbHG , Rn. 4). Bei der Anmeldung und Eintragung ist der Zeitpunkt des Amtsantritts anzugeben (Scholz, B. Aufl. 1993, § 39 GmbHG , Rn 2). Anmeldungsverpflichtet sind der oder die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl ( § 78 GmbHG ): Der neu bestellte, aber noch nicht eingetragene Geschäftsführer ist selbst (mit) anmeldungsberechtigt (Hachenburg/Mertens, a.a.O., Rn. 9; Scholz, B. Aufl. 1993, § 39 GmbHG , Rn. 13), muß allerdings seine Anmeldebefugnis gesondert nachweisen (Hachenburg/Mertens, a.a.O.). Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Bet. zu 2) - da nicht zum Geschäftsführer bestellt. - am 25 9. 1998 nicht anmeldebefugt war. 3. Aus dem Umstand, daß bei Einreichung der Anmeldung durch den Notar unter dem. 3. 3. 1999 der Bet. zu 2) inzwischen (am 2.2. 1999) zum Geschäftsführer bestellt worden war und die Anmeldung als Verfahrenshandlung entsprechend einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erst mit Zugang beim Registergericht wirksam wird (vgl. MünchKomm 1996, § 12 HGB , Rn. 4 ff., 6), ergibt sich nichts anderes. Insbesondere führt dies nicht zu der Beurteilung, mit der notariellen Schrift vom 3. 3. 1999 sei eine wirksame Anmeldung des Bet. zu 2) oder des Notars eingereicht worden. a) Der Notar hat - so bereits zutreffend der Rechtspfleger des AG - eindeutig „die Durchführung der in der Anmeldung enthaltenden Erklärungen" beantragt, also aus objektivierter Sicht des Registergerichts weder eine eigene Erklärung abgegeben noch eine solche als Vertreter des Bet. zu 2), sondern lediglich dessen Anmeldung vom 25. 9. 1998 als Bote eingereicht, die er, allerdings ohne dies kenntlich zu machen (vgl. hierzu § 23 Abs. 5 BeurkG), handschriftlich um das Datum der Gesellschafterversammlung ergänzt hatte. b)Selbst wenn aber der Notar in Ausnutzung der Vollmacht aus der von ihm beglaubigten Anmeldeerklärung des Bet. zu 2) vom 25. 9. 1998 („Der beglaubigende Notar wird bevollmächtigt, alles zu erklären und zu veranlassen, damit die Eintragung der eingetretenen Veränderungen im Handelsregister erfolgen kann.") eine aktualisierte Anmeldung hätte einreichen wollen, so ist seiner Schrift vom 3. 3. 1999 nicht zu entnehmen, daß er hiermit die von ihm selbstbeglaubigte Anmeldungserklärung des Bet. zu 2) vom 25. 9. 1998 als dessen bevollmächtigter Vertreter durch eine Eigenurkunde berichtigen, ergänzen oder registerrechtlichen Erfordernissen anpassen wollte (vgl. MünchKomm § 12 HGB , Rn. 13). Denn der Notar hat die Anmeldung nachträglich lediglich um das Datum der Geselischafterversammlung handschriftlich ergänzt, ohne diese Änderung kenntlich zu machen. Überdies wird nach wie vor entsprechend dem Sachstand vom 25. 9. 1998 die Bestellung zum weiteren Geschäftsführer angemeldet, während der Bet. zu 2) nach dem Gesellschafterbeschluß vom 2. 2. 1999 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden ist. Auch fehlt es an einer Versicherung nach § 39 Abs. 3 GmbHG . Die Erklärung des Bet. zu 2) vom 25.9. 1998 ist nicht die des bestellten Geschäftsführers. Eine aktuelle Erklärung des Bet. zu 2) wurde nicht eingereicht. Schließlich ermangelt es dem Notar - und dies ist letztlich entscheidend - erkennbar an einer wirksamen Bevollmächtigung zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Anmeldung vom 25. 9. 1998. Denn der Bet. zu 2) - Vollmachtgeber - war zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Geschäftsführer der Bet. zu 1) bestellt und daher selbst nicht anmeldungsberechtigt. 4. Soweit der Notar unter dem 23. 3. 1999 die Abberufung des Bet. zu 3) als Geschäftsführer („In Ausübung der mir in der Handelsregisteranmeldung erteilten Vollmacht, die Anmeldung zu ergänzen...") zur Eintragung ins Handelsregister anmeldet, vermag er sich - insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend - ebenfalls nicht auf eine wirksame Bevollmächtigung des Bet. zu 2) zu stützen. Abgesehen davon kann über die Anmeldung einer registerfähigen Tatsache mit mehreren einzutragenden Gegenständen nur einheitlich entschieden werden. Es darf nicht der Eintragung nur teilweise stattgegeben und für ihren weitergehenden Gegenstand der Eintragungsantrag zurückgewiesen werden. Wenn ein Eintragungshindernis vorliegt, ist die gesamte Anmeldung mit Zwischenverfügung zu beanstanden oder zurückzuweisen (Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht 6. Aufl. 1998, Rn. 29 b.) 9. Gesellschaftsrecht - Eintragungsfähigkeit des Zustimmungsbeschlusses zum Beherrschungsvertrag im Handelsregister (LG Bonn, Beschluß vom 11. 1. 2000-11 T 10/99 - mitgeteilt von Notar Schippers, Aachen) GmbHG §§ 53; 54 AktG §§ 293 Abs. 2; 294 Abs. 1 Der Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft ist nebst Datum der Beschlußfassung zusätzlich zur Eintragung des Beherrschungsvertrages in das Handelsregister einzutragen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Bf. hat am 28. 12. 1998 mit der GmbH einen Beherrschungsvertrag geschlossen. Die Bf. ist die beherrschte Gesellschaft. Diesem Vertrag haben die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften zugestimmt. Die Bf. hat den Beherrschungsvertrag zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das AG hat am 22. 10. 1999 in Sp. 6 des Registers den Beherrschungsvertrag unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des Namens des Vertragspartners eingetragen und in Sp. 7 unter Bemerkungen aufgeführt: „Beschl. BI. 223 Sdbd., Vertrag BI. 226 Sdbd." Den Antrag der betroffenen Gesellschaft, die Eintragung um die Zustimmungsbeschlüsse zu ergänzen, hat das AG mit Zwischenverfügungen vom 29. 10. und 11. 11. 1999 unter Hinweis auf die zu erhaltende Übersichtlichkeit des Handelsregisters, die es gebiete, nur das gesetzlich oder zum Verständnis Notwendige einzutragen, abgelehnt. Es hält den Hinweis in Sp. 7 für ausreichend. 78 Heft Nr: 3 • MittRhNotK • März 2000 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft mit dem Antrag, ihren Zustimmungsbeschluß nebst Datum einzutragen. Aus den Gründen: Der verklagte Notar beurkundete am 12. 11. 1992 einen Vertrag, durch den die G. GmbH (im folgenden: GmbH oder Verkäuferin) dem KI. ein bestimmtes Trennstück sowie einen ideellen Anteil an einer weiteren Teilfläche eines Grundstücks mit einem damals samt 530.453,— DM war in zwei Raten auf einem vom Bekl. zu erDer Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft ist nebst Datum der Bezu im Bau befindlichen Reihenhaus verkaufte. Der Kaufpreis von insgeDie Beschwerde ist begründet. schlußfassung zusätzlich Zum Sachverhalt: der vom AG bereits veranlaßten richtenden Anderkonto zu hinterlegen, die zweite Rate spätestens bei Übergabe des Grundstücks (§ 3 Nr. 1 des Kaufvertrages). In § 6 Nr. 2 des Vertrages wurde der Bekl. „vom Käufer unwiderruflich angewiesen, die Auszahlungen an den Verkäufer von dem vorgenannEintragung des Beherrschungsvertrages in das Handelsregister einzutragen. ten Notar-Anderkonto ... vorzunehmen", sobald die sodann unter Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 24. 10. 1988, NJW 1989, 295 f. _ DNotZ 1989, 102 = MittRhNotK 1988, 261 . stand Danach ist davon auszugehen, daß Inhalt und Wirkungen eines Unternehmensvertrages eine entsprechende Anwendung der bei einer Satzungsänderung einzuhaltenden Formvorschriften ( §§ 53, 54 GmbHG ) gebieten. Der durch einen Unternehmensvertrag bewirkte Eingriff in den Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnbezugsrecht ändert satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der sich der Beherrschung unterstellenden Gesellschaft. Der materiell wirksame Unternehmensvertrag setzt sich auf Seiten der beherrschten GmbH aus dem mit dem anderen Vertragsteil geschlossenen Vertrag und dem Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung zusammen. Beide sind für das Zustandekommen des Vertrages unabdingbare Bestandteile. Da mit dem Vertrag in einer die Grundstruktur ändernden Weise in dem rechtlichen Status der Gesellschaft eingegriffen wird, kommt dem Zustimmungsbeschluß der Gesellschafter die eigentliche und tragende Bedeutung zu. Diese Wertung könnte dafür sprechen, allein den Zustimmungsbeschluß einzutragen. Dem wird jedoch der mit dem Handelsregister verfolgte Zweck, die Öffentlichkeit über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, nicht gerecht, da der Zustimmungsbeschluß allein inhaltsleer und nichtssagend ist. Als grundlegende Information der Offentlichkeit sind daher sowohl Bestehen, Art und Datum des Unternehmensvertrages sowie der Name des Vertragspartners einzutragen als auch der für die satzungsändernde Wirkung maßgebende Zustimmungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft nebst Datum der Beschlußfassung. Die Eintragung des AG in Sp. 7 unter Bemerkungen, die lediglich ein Hinweis auf die Fundstelle eines Beschlusses darstellt, wird dem Informationserfordernis nicht gerecht. Die Ansicht, daß durch die Eintragung des Zustimmungsbeschlusses im dargelegten Umfang das Handelsregister unübersichtlich werde, vermag die Kammer nicht zu teilen. Es handelt sich um eine zum Verständnis notwendige Eintragung. Aus der Handelsregisterverfügung läßt sich nichts Abweichendes herleiten. Diese Rechtsverordnung regelt die Modalitäten der Eintragung. Die_ Eintragungsbedürftigkeit einer Tatsache ergibt sich jedoch aus dem materiellen Gesellschaftsrecht. 10. Notarrecht — Bindung des Notars an Wortlaut der Hinterlegungsanweisung (BGH, Urteil vom 10. 2. 2000 - IX ZR 41/99) BNotO § 23 Der Notar darf grundsätzlich den Inhalt der ihm erteilten Hinterlegungsanweisung nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages ermitteln. Heft Nr. 3 • MittRhNotK März 2000 den Buchst. a-f aufgeführten Voraussetzungen vorlagen, insbesondere (Buchst. f) „Verkäufer und Käufer dem amtierenden Notar übereinstimmend und schriftlich erklärt haben, daß der Kaufgegendem Käufer übergeben worden ist'. Der KI. überwies den Kaufpreis auf das Anderkonto. Am 31. 3. 1993 wurden in einem allein vom Bauleiter unterschriebenen Übergabeprotokoll Baumängel festgehalten. Der KI., dem die Hausschlüssel ausgehändigt wurden, vermietete das Haus ab 20. 4. 1993 und unterrichtete den Bekl..hiervon. Mit Schreiben vom 9. 9. 1993 wies er den Bekl. darauf hin, daß es bisher an übereinstimmenden Übergabeerklärungen der Kaufvertragsparteien fehle, und bat, von einer Auskehrung des hinterlegten Kaufpreises vorerst abzusehen. Der Bekl. zahlte gleichwohl am 11. 1. 1994 das Geld an die Verkäuferin aus; die Auszahlungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 2 Buchst. a—e waren erfüllt. In einem gegen die GmbH wegen bestimmter Mängel geführten Rechtsstreit erwirkte der KI. ein Urteil, das wegen Vermögenslosigkeit der Schuldnerin nicht vollstreckt werden konnte. Im August 1996 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH abgelehnt. Der Kl. nimmt deswegen den Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zuletzt Zahlung von rund 41.000,- DM nebst Zinsen verlangt und Feststellung beantragt, daß der Bekl. ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstanden sei, daß er wegen der Auszahlung des hinterlegten Geldes Gewährleistungsansprüche wegen bestimmter Mängel gegen die GmbH nicht habe durchsetzen können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der KI. die Klageansprüche weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Kl. gegen den Bekl. nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO mit der Begründung verneint, diese habe seine Pflichten als Notar deswegen nicht verletzt, weil er entgegen dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 Buchst. f des Kaufvertrages nicht gehalten gewesen sei, die Auszahlung des hinterlegten Geldes an die Verkäuferin von der schriftlichen Erklärung des Kl., daß ihm das Grundstück übergeben worden sei, abhängig zu machen. Eine solche Erklärung habe nicht die Bedeutung einer selbständigen Auszahlungsvoraussetzung gehabt, sondern sei nur dazu bestimmt gewesen, dem Bekl. die Feststellung der. Übergabe zu erleichtern. Eine Auslegung jener Bestimmung ergebe unter Berücksichtigung des sonstigen Vertragsinhalts, daß, damit nur das dem KI. unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumte Recht auf Übergabe schon vor der Abnahme im, bauvertraglichen Sinn, nicht aber auch etwaige Gewährleistungsansprüche hätten gesichert werden sollen. Nachdem für den Bekl. aufgrund des ihm vorliegenden Übergabeprotokolls und der ihm mitgeteilten. Vermietung des Hauses durch den KI. die Übergabe zweifelsfrei festgestanden habe, habe er das Kaufpreisgeld: an die Verkäuferin auszahlen dürfen. II. Diese Begründung trägt, wie die Revision zu Recht rügt, die Klageabweisung nicht. 1. Der Bekl. hat dadurch, daß er das Geld auszahlte, obwohl der Kl. die die Übergabe betreffende schriftliche Erklärung nicht abgegeben, sondern ausdrücklich verweigert hatte, seine Pflichten aus dem ihm von den Vertragsparteien erteilten Treuhandauftrag verletzt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Bonn Erscheinungsdatum: 10.01.2000 Aktenzeichen: 11 T 10/99 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 78-79 NJW-RR 2000, 1639 Normen in Titel: GmbHG §§ 53, 54; AktG §§ 293 Abs. 2, 294 Abs. 1