VII ZR 178/02
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Mai 2002 VII ZR 178/02 MaBV §§ 7, 3; BGB §§ 307 Abs. 2, 344, 641 Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vorleistungspflicht trotz Stellung einer MaBV-Bürgschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau MaBV §§ 7, 3; BGB §§ 307 Abs. 2, 344, 641 Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vorleistungspflicht trotz Stellung einer MaBV-Bürgschaft Nachtrag zu BGH, Vorlagebeschluss v. 2.5.2002 – VII ZR 178/02, DNotI -Report 2002, 102 Problem In seinem Vorlagebeschluss vom 2.5.2002 (VII ZR 178/01, DNotI-Report 2002, 102 = DNotZ 2002, 652 ), hatte der VII. Zivilsenat des BGH die Auffassung vertreten, dass eine formularvertragliche Vorleistungspflicht des Erwerbers im Bauträgervertrag nicht gegen § 9 AGBG (= § 307 BGB ) verstoße, wenn sie an die Stellung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV geknüpft sei. Denn die MaBV-Bürgschaft sichere alle Geldansprüche des Erwerbers aus mangelhafter oder unterlassener Erf üllung des Vertrages, also insbesondere auch den Rückzahlungsanspruch des Erwerbers. Der EuGH hat die vorgelegte Frage, ob eine derartige Klausel missbräuchlich im Sinne der EGKlauselrichtlinie sei, nicht beantwortet. Vielmehr entschied er, dies falle in die Entscheidungskompetenz der nationalen Gerichte (EuGH DNotI-Report 2004, 81 – Freiburger Kommunalbauten). Neue Rechtsauffassung des BGH Nunmehr hätte der BGH in der Sache entscheiden können. Die Revision wurde jedoch zurückgenommen, nachdem der VII. Zivilsenat die Streitparteien in einem Schreiben vom 22.12.2004 darauf hingewiesen hatte, dass der Senat nach einer Vorberatung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veröffentlichten Stellungnahmen und ergangenen Entscheidungen erwäge, die streitige Klausel in Abweichung von der im Vorlagebeschluss mitgeteilten vorläufigen Auffassung nach §§ 24a, 9 AGBG für unwirksam zu erachten. Erste Literaturstellungnahmen gehen davon aus, dass es gleichwohl bei dem mittlerweile auch durch andere BGH-Entscheidungen entwickelten weiten Sicherungsumfang der Bürgschaft verbleibt (Basty, DNotZ 2005, 94 ). DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 6/2005 M ärz 2005 53 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.05.2002 Aktenzeichen: VII ZR 178/02 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht AGB, Verbraucherschutz Bauträgervertrag und Werkvertrag Erschienen in: DNotI-Report 2005, 53 Normen in Titel: MaBV §§ 7, 3; BGB §§ 307 Abs. 2, 344, 641