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VII ZR 178/01

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 15. Juli 2004 14 Wx 24/04 GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 Unzulässige Eintragung eines Benutzungsrechts mangels hinreichender Kennzeichnung des Rechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gab es aus Sicht des Beklagten nicht. Weder der Käufer noch G. haben ihm gegenüber Bedenken erhoben. Die Stellung der Bürgschaft ist deshalb unterblieben, weil G. den Käufer nachträglich davon überzeugen konnte, dass die Zeit dafür nicht mehr reiche; bei diesem Gespräch war der Beklagte jedoch nicht mehr zugegen. d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war der Beklagte nicht verpflichtet, den Parteien noch andere Sicherungsmöglichkeiten – insbesondere die Zahlung des Kaufpreises zu treuen Händen der Grundpfandgläubigerin – vorzuschlagen. Sogar dann, wenn eine Sicherung letztendlich nicht vereinbart wird, ist ein Notar nicht in jedem Fall verpflichtet, den Parteien alle denkbaren Sicherungsmöglichkeiten vorzuschlagen. In der Regel darf er sich damit begnügen, die sich nach dem Inhalt des Geschäfts sowie dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung auch ihres Leistungsvermögens anbietenden, realistisch in Betracht kommenden Sicherungen zu nennen (BGH, Urt. v. 12.2.2004, III ZR 77/03, MittBayNot 2004, 294 ). Im vorliegenden Fall hätte die Zahlung des Kaufpreises an die Grundpfandgläubigerin nicht dem Willen der Verkäuferin entsprochen, die ausdrücklich Zahlung auf ihr Geschäftskonto verlangt hatte. Die vom Beklagten vorgeschlagene und in den Vertrag aufgenommene Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche durch eine den Anforderungen des § 7 MaBV genügende Bürgschaft hätte ausgereicht, wenn sie beigebracht worden wäre. Anlass, weitere Sicherungsmöglichkeiten vorzuschlagen, gab es deshalb nicht. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den „Hinweisbrief“ des BGH, ZfIR 2005, 300 mit Kommentar Grziwotz, ZfIR 2005, 267 , der das Schreiben des VII. Senats an die Beteiligten des Verfahrens „Freiburger Kommunalbauten“ so interpretiert, dass er seine im Beschluss vom 2.5.2002, VII ZR 178/01, dargelegte weite Auslegung des Sicherungsumfangs der Bürgschaft nicht mehr aufrechterhält. 6. GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 (Unzulässige Eintragung eines Benutzungsrechts mangels hinreichender Kennzeichnung des Rechts) 1. Die Eintragung „Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks xy. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom … als Grunddienstbarkeit eingetragen am …“ ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt. 2. Grundbucheintragungen sind der Auslegung zugänglich. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.7.2004, 14 Wx 24/04 Aus den Gründen: I. Im Grundbuch ist eingetragen: „Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 26591/1. 406 MittBayNot 5/2005Bürgerliches Recht Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 23.6.1982 als Grunddienstbarkeit eingetragen (…) am 8.7.1982.“ Die Eintragungsbewilligung lautet: „Eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 2659/1 des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 2659/1 die gesamte Grundstücksfläche des Grundstücks Flst. Nr. 2657/7 allein nutzen darf, die in dem angesiegelten Lageplan grün markiert ist.“ II. Das gemäß den §§ 78, 80 GBO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die am 8.7.1982 erfolgte Grundbucheintragung sei mangels hinreichender Kennzeichnung des eingetragenen Rechts inhaltlich unzulässig und daher gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Hierzu sei das Grundbuchamt unter Aufhebung seiner den Antrag auf Löschung der Eintragung zurückweisenden Entscheidung vom 5.6.2003 anzuweisen. 2. Der mit der weiteren Beschwerde angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung stand: Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zutreffend beurteilt und in der Sache richtig entschieden. (…) a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die von den Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 angeregte Amtslöschung – dahin ist ihre Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zu verstehen – gegeben sind. Was mit der weiteren Beschwerde dagegen vorgebracht wird, greift nicht durch. aa) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine nach ihrem Inhalt unzulässige Grundbucheintragung vonAmts wegen zu löschen. Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung dann, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, nicht bestehen kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Recht in einem wesentlichen Punkt so unklar ist, dass die Bedeutung des Eingetragenen auch bei zulässiger Auslegung nicht feststellbar ist ( BayObLGZ 1990, 35 ff.; Demharter, GBO, 24. Aufl. 2002, § 53 Rdnr. 49). Geht es – wie hier – um die Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann gemäß § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Im Eintragungsvermerk selbst genügt danach die gesetzliche Bezeichnung des Rechts, wenn diese den wesentlichen Rechtsinhalt kennzeichnet (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl. 2004, § 874, Rdnr. 5). Bei Rechten dagegen, die – wie das bei einer Grunddienstbarkeit der Fall ist – einen verschiedenartigen Inhalt haben können, ist eine nähere, zumindest schlagwortartige Bezeichnung (z. B. als „Wegerecht“, „Wasserleitungsrecht“ o. ä.) erforderlich. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHZ 35, 378 , 382; OLG Hamm, DNotZ 1954, 207 ff. m. Anm. Jansen; Palandt/Bassenge, a. a. O.; Demharter, § 44 GBO Rdnr. 17 m. w. N.; MünchKommBGB/Wacke, 4. Aufl. 2004, § 874 Rdnr. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdnr. 1145). Ebenso anerkannt ist, dass eine unzureichende Kennzeichnung der Dienstbarkeit im Eintragungsvermerk nicht durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ersetzt werden kann (OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, 155 , 156; Schöner/Stöber, Rdnr. 1148). Rechtsprechung 03-Umbruch05 30.08.2005 10:06 Uhr Seite 406 30.08.2005 10:06 Uhr Seite 407 MittBayNot 5/2005 bb) Diesen Anforderungen entspricht die Grundbucheintragung vom 8.7.1982 nicht. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass es sich bei dem eingetragenen Recht um eine Benützungsdienstbarkeit (Fallgruppe 1 des § 1018 BGB ) handeln soll. Es ist aber nicht erkennbar, in welchen einzelnen Beziehungen dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Benutzungsrecht zustehen soll (dazu, dass die Begrenzung des Benutzungsrechts auf einen realen Grundstücksteil keine das Wesen der Benützungsdienstbarkeit ausmachende Beschränkung auf einzelne Nutzungsarten darstellt, vgl. KG, Rpfleger 1991, 411 f.; BayObLG, MDR 2003, 684 f.; Demharter, Anh. zu § 44 GBO Rdnr. 16; Schöner/Stöber, Rdnr. 1130). Entgegen der vom Beteiligten Nr. 3 vertretenen Auffassung kann die für eine Zulässigkeit der Eintragung erforderliche Klarheit über den Inhalt des eingetragenen Rechts hier auch nicht durch Auslegung gewonnen werden. Richtig ist zwar, dass auch Grundbucheintragungen der – vom Rechtsbeschwerdegericht selbst und ohne Bindung an die Beurteilung durch das Landgericht vorzunehmenden (Demharter, § 78 GBO Rdnr. 17 m. w. N.) – Auslegung zugänglich sind. Abzustellen ist dabei auf Wortlaut und Sinn der Eintragungsvermerks und der – soweit zulässig – in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( BGHZ 92, 359 ; Demharter, § 53 GBO Rdnr. 4; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 1993, § 53 GBO , jeweils m. w. N.). Indessen fehlt es hier an jeglichen Anknüpfungspunkten für eine Auslegung: Der Eintragungsvermerk als solcher lässt mangels Aussagekraft keine Schlüsse auf den Inhalt der Dienstbarkeit zu; entgegen der Auffassung des Beteiligten Nr. 3 ergibt sich aus dem Umstand, dass Berechtigter der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks sein sollte, nichts, denn anders als in den Fällen BayObLG, Rpfleger 1981, 479 (Elektrizitätsgesellschaft) und BayObLG, Rpfleger 1986, 296 f. (Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft) ist in Bezug auf einen bloßen Grundstücksnachbarn, der die unterschiedlichsten Nutzungsinteressen haben kann, ein typisches Nutzungsinteresse, das den Schluss auf ein konkretes Nutzungsrecht zuließe, nicht erkennbar; ob zur Auslegung des unzureichenden Eintragungsvermerks auf die Eintragungsbewilligung zurückgegriffen werden darf, ist zumindest zweifelhaft (verneinend etwa OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, 155 , 157), kann aber dahingestellt bleiben, weil hier auch die Eintragungsbewilligung das Nutzungsrecht des Berechtigten nicht konkretisiert – insbesondere ist daraus, dass der von dem Benutzungsrecht betroffene Grundstücksteil im Lageplan grün markiert ist, mangels Vorschriften zur Farbgebung kein Schluss auf die Art der Nutzung ziehen; der vom Beteiligten Nr. 3 erst im Rechtsbeschwerdeverfahren mitgeteilte Umstand, dass im Baulastenbuch der Gemeinde Allensbach für das Grundstück der Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 zugunsten des Grundstücks des Beteiligten Nr. 3 eine Baulast über die Zurverfügungstellung von drei Pkw-Stellplätzen eingetragen wurde, ist zur Qualifizierung der Grunddienstbarkeit schon deshalb nicht geeignet, weil sich im Grundbuch kein Hinweis hierauf ergibt und der Bestand der Baulast zudem nicht von dem einer Grunddienstbarkeit abhängt. Bürgerliches Recht 7. FGG § 141 a Abs. 1 Satz 2; ENeuOG Art. 1 § 23 Abs. 4 (Deutsche Bahn AG: Zurechnung von Erklärungen im Grundbuchverfahren) 1. Eintragungen im Grundbuch zugunsten von Gesellschaften, die im Handelsregister gelöscht sind, sind zulässig. 2. Die Deutsche Bahn AG muss sich im Grundbuchverfahren Erklärungen und Bewilligungen der Bundesrepublik Deutschland – Bundeseisenbahnvermögen – zurechnen lassen. (Leitsätze des Einsenders) LG München II, Beschluss vom 16.8.2004, 6 T 2652/04; eingesandt von Notarassessor Sebastian Ruhwinkel, München Aus den Gründen: I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Grundstück von 4 qm. Mit notariellem Vertrag vom 10.1.1983 wurde es als erst noch zu vermessende Teilfläche des Stammgrundstückes von der Eigentümerin, der Bundesrepublik Deutschland – Bundeseisenbahnvermögen –, an die Erwerberin G verkauft. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wurde verzichtet. Die Verkäuferin erklärte am 25.8.1983 für beide Vertragsparteien die Messungsanerkennung und die Auflassung des neu gebildeten Grundstücks sowie die Beantragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Der Antrag wurde aus nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück vom Grundbuchamt nicht bearbeitet. Am 12.4.1999 wurde unter Bezugnahme auf Art. 1 § 23 Abs. 4 ENuOG die Deutsche Bahn AG als neue Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 16.3.2004 stellte der Notar unter Bezugnahme auf § 15 GBO namens aller Antragsberechtigten den Antrag, den Eigentumsübergang (sowie die bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten) im Grundbuch einzutragen. Mittlerweile war über das Vermögen der Erwerberin G das Konkursverfahren durchgeführt worden und die Gesellschaft mit Verfügung vom 26.8.2003 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht; dies wurde von Amts wegen ins Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 31.3.2004 wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – den Eintragungsantrag zurück mit der Begründung, die Erwerberin G sei infolge der Löschung im Handelsregister keine rechtsfähige Gesellschaft mehr und könne daher nicht als Rechtsträgerin ins Grundbuch eingetragen werden. Damit läge ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor. II. (…) Auch in der Sache hat es Erfolg. Dem Antrag der Deutsche Bahn AG auf Eintragung der Auflassung und Eintragung der bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist zu entsprechen, weil ein Eintragungshindernis nicht besteht. 1. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis liegt nicht vor. Mit der Vornahme der beantragten Eintragung würde das Grundbuch entgegen der Annahme des Grundbuchamtes nicht unrichtig, weil die G infolge ihres Erlöschens nicht mehr Rechtsträgerin sein könne. Rechtsprechung 03-Umbruch05 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 15.07.2004 Aktenzeichen: 14 Wx 24/04 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2005, 406-407 BWNotZ 2006, 65-67 FGPrax 2005, 8-9 NJW-RR 2005, 19 Rpfleger 2005, 79-80 Normen in Titel: GBO § 53 Abs. 1 Satz 2