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II ZR 25/89

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Januar 2005 AnwZ (B) 27/03 und AnwZ (B) 28/03 BRAO § 59; BRAO § 59 Umwandlung einer Rechtsanwalts- GmbH in eine Rechtsanwalts-AG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Klageabweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei nicht Gesellschafter der Z. GmbH in Gründung geworden, weil in dem Gründungsstadium einer GmbH eine Anteilsübertragung unwirksam sei und ein neuer Gesellschafter nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgenommen werden könne, zu der es hier nicht gekommen sei. Dennoch hafte der Beklagte, weil er sich nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wie ein Gesellschafter der Vorgesellschaft behandeln lassen müsse. Die Gesellschaft sei werbend tätig gewesen. Auf die Anfechtbarkeit der Beitrittserklärung komme es nicht an, weil die Anfechtung jedenfalls nur für die Zukunft wirksam sein könne. Nach den somit anwendbaren Grundsätzen der Verlustdeckungshaftung der Vorgesellschafter hafte der Beklagte für die Schulden der Vorgesellschaft unbeschränkt, allerdings nur anteilmäßig entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Da die Gesellschaft vermögenslos sei, bestehe insoweit eineAußenhaftung im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern. II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Zutreffend und von den Revisionen auch nicht beanstandet ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht Gesellschafter der Vorgesellschaft geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht vor der Eintragung der GmbH noch kein Geschäftsanteil, der übertragen werden kann. Möglich ist nur die Übertragung des künftigen Geschäftsanteils, die aber erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam wird. Zuvor ist eine Veränderung des Gesellschafterkreises nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich ( BGHZ 29, 300 , 303; BGH, II ZR 123/94, NJW 1997, 1507 , insoweit in BGHZ 134, 333 nicht abgedruckt). Eine solche Vertragsänderung ist hier nicht erfolgt, weil nicht alle Mitglieder der Vorgesellschaft an der notariellen Vereinbarung vom 16.1.1998 beteiligt waren. Es fehlte M. Kr., die ihre Mitgliedschaft wiederum nicht wirksam auf den Mitgesellschafter Za. und ihren Ehemann B. Kr. übertragen hatte. Selbst wenn seinerzeit eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beabsichtigt gewesen sein sollte, fehlte es für deren Wirksamkeit an der notariellen Beurkundung, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat. 2. Unzutreffend ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie ein Gesellschafter der Vorgesellschaft zu behandeln. Für den Fall einer mit einem Rechtsmangel behafteten Übertragung eines GmbH-Anteils hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar sind, die Anteilsübertragung also von Anfang an unwirksam ist (BGH, II ZR 25/89, NJW 1990, 1915 , 1916; BGH, II ZR 3/94, ZIP 1995, 1085, 1086; anders noch BGH, II ZR 154/73, WM 1975, 512, 514). Die Gesellschaft ist lediglich nach § 16 Abs. 1 GmbHG berechtigt und verpflichtet, denjenigen als Gesellschafter zu behandeln, der als Erwerber des Geschäftsanteils bei ihr angemeldet ist. Damit ist ihrem Schutzbedürfnis in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Eines zusätz324 MittBayNot 4/2005Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht lichen Schutzes durch die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Rechtsprechung sei auf die fehlerhafte Anteilsübertragung in einer Vorgesellschaft nicht übertragbar, weil sie auf nur für die eingetragene GmbH geltende Vorschriften abstelle (ebenso für das Personengesellschaftsrecht Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 105 Rdnr. 94; anders K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 6 V 2 b; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 705 Rdnr. 374). Dem ist nicht zu folgen. Auf die Vorgesellschaft sind die für die GmbH geltenden Regeln anzuwenden, soweit sie nicht eine Eintragung im Handelsregister voraussetzen. Diese Ausnahme greift hier nicht ein. Das Erfordernis einer Gesellschaftsvertragsänderung zur Auswechslung eines Gesellschafters setzt gerade voraus, dass die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Danach ist der Beklagte nicht wie ein Gesellschafter der Z. GmbH in Gründung zu behandeln. Als er und der Gesellschafter Za. am 16.1.1998 die Anteilsübertragung vereinbarten, bestand die Gesellschaft noch als Vorgesellschaft. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wurde die Eintragung in das Handelsregister nämlich jedenfalls noch bis zum 30.1.1998 betrieben. 3. An dieser Rechtslage hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Zwar hat die Vorgesellschaft ihre Absicht, die Gesellschaftsgründung in das Handelsregister eintragen zu lassen, aufgegeben. Damit mag sie zu einer OHG oder GbR geworden sein (vgl. BGHZ 80, 129 , 142 f.; offen gelassen in BGHZ 134, 333 , 341). Der Kreis der Gesellschafter hat sich dadurch aber nicht verändert. 4. Nach allem kommt allein eine Haftung des Beklagten nach Rechtsscheinsgrundsätzen in Betracht. Aber auch deren Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vom 16.1.1998 oder durch ein späteres Verhalten nach außen den Rechtsschein gesetzt hat, Gesellschafter der Vorgesellschaft zu sein, oder ob es sich dabei nur um interne, allein die Gesellschafter betreffende Vorgänge gehandelt hat. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht auf einen etwaigen Rechtsschein vertraut. Der Subunternehmervertrag, aus dem sie ihren Anspruch herleitet, war schon zuvor geschlossen worden. 14. BRAO §§ 59 c, 59 h (Umwandlung einer RechtsanwaltsGmbH in eine Rechtsanwalts-AG) 1. Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i. V. m. § 59 c Abs. 1 BRAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. 2. Eine Aktiengesellschaft hat Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, sofern sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung in Anlehnung an die §§ 59 c ff. BRAO erfüllt. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 10.1.2005, AnwZ (B) 27/03 und AnwZ (B) 28/03 Die 2000 gegründete „DWP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ wurde 2001 in das Handelsregister eingetragen und als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59 c BRAO zugelassen. Nach Maßgabe des BeRechtsprechung 04-Umbruch04 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 324 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 325 MittBayNot 4/2005 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht schlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.9.2001 entstand durch Umwandlung im Wege des Formwechsels dieser Gesellschaft die „DWP Rechtsanwaltsaktiengesellschaft“, die am 14.2.2002 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 18.6.2002 gegenüber der Antragstellerin die der „DWP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ erteilte berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft; mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin hilfsweise gestellten Antrag ab, in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erneut als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin. Aus den Gründen: I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren über den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft (AnwZ (B) 27/03) ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die berufsrechtliche Zulassung der Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft ist von der Antragsgegnerin nach dem Formwechsel der Gesellschaft mit Recht widerrufen worden. Nach § 59 h Abs. 3 BRAO ist die berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 59 c BRAO erfüllt. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie ist nicht mehr, wie es § 59 c Abs. 1 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre Rechtsform durch einen Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG geändert hat. Trotz des identitätswahrenden Charakters der formwechselnden Umwandlung war die Antragsgegnerin zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung berechtigt, weil die Zulassung von personenbezogenen Voraussetzungen abhängt (insbesondere §§ 59 e und 59 f BRAO ), deren Fortbestand bei einem Formwechsel der Gesellschaft nicht gewährleistet ist. Die erteilte Zulassung geht deshalb, wie bereits der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, bei einer Umwandlung nicht automatisch mit über, sondern muss neu erteilt werden (BFH, Beschluss vom 3.6.2004, IX B 71/04, GmbHR 2004, 1105 = BFH/NV 2004, 1290). Dem schließt sich der Senat an. II. Die sofortige Beschwerde in dem Verfahren über den Hilfsantrag der Antragstellerin, in ihrer geänderten Rechtsform als Aktiengesellschaft erneut als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden (AnwZ (B) 28/03), ist begründet und führt zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, über diesen Antrag neu zu entscheiden. Die Antragstellerin kann – unter bestimmten Voraussetzungen – auch in ihrer neuen Rechtsform als Aktiengesellschaft beanspruchen, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, denn die §§ 59 c ff. BRAO sehen die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vor. Gleichwohl hat auch eine Aktiengesellschaft einen dahingehenden Anspruch, sofern sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO erfüllt. Dies folgt aus höherrangigem Recht ( Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ). 1. Die Aktiengesellschaft hat als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG das Grundrecht auf freie Berufswahl. Daraus folgt ihr Recht, Aufträge zu übernehmen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören, wenn ihr nicht eine solche Tätigkeit durch Regelungen verboten ist, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind. Denn für die Beurteilung, ob eine Aktiengesellschaft Anwaltsaufträge übernehmen darf, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, die diese Tätigkeit zulassen; vielmehr ist umgekehrt zu prüfen, ob es rechtliche Regelungen gibt, die eine entsprechende Berufsausübung verbieten, und ob solche Regelungen, falls und soweit sie bestehen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind ( BGHZ 124, 224 , 225 zur Tätigkeit einer Zahnbehandlungs-GmbH). Ein solches gesetzliches Verbot für die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der anwaltlichen Berufsausübung besteht nicht, so dass eine derartige Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist (so bereits BayObLG, NJW 2000, 1647 ; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., vor § 59 c Rdnr. 18 f.; vgl. auch Feuerich/ Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59 a Rdnr. 34 und § 59 c Rdnr. 8). a) Aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar sieht § 59 c Abs. 1 BRAO nur vor, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, unter den in § 59 d BRAO näher bestimmten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass einer Aktiengesellschaft der Zugang zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten deshalb verwehrt wäre, weil sie aufgrund ihrer Rechtsform nicht die Voraussetzungen nach § 59 c ff. BRAO erfüllt. Diese Regelungen enthalten kein gesetzliches Verbot für ein Tätigwerden einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet anwaltlicher Berufsausübung, so dass sich die Frage, ob ein solches Verbot mit der in Art. 12 Abs. 1 GG auch einer Aktiengesellschaft gewährten Berufswahlfreiheit und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre (verneinend Henssler/Prütting, a. a. O., Rdnr. 20), nicht stellt. Aus der Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze (BT-Drucks. 13/9820) ist zu entnehmen, dass sich der Gesetzentwurf, dessen §§ 59 c ff. BRAO im Wesentlichen unverändert verabschiedet worden sind, auf die Regelung der Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung beschränken und „zur Frage der Zulassung anderer Gesellschaftsformen – insbesondere von Aktiengesellschaften – als Anwaltsgesellschaften keine Aussage“ machen wollte (a. a. O., S. 11). Die aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, sich einer Stellungnahme zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft bewusst zu enthalten, steht zwar – methodisch – einer berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften im Wege einer schlichten Analogie zu den Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO entgegen, weil es insoweit an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung fehlt. Aus dem Regelungsverzicht hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften ist aber ein – indirektes – gesetzliches Verbot für den Zugang einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit nicht herzuleiten (vgl. BFH, Urteil vom 11.3.2004, VII ZR 15/03, NJW 2004, 1974 , und Beschluss vom 22.10.2003, I B 168/03, BFH/NV 2004, 224, jeweils m. w. N.; BayObLG, a. a. O.; Henssler/Prütting, a. a. O., Rdnr. 19 m. w. N.; a. A. Kempter/ Kopp, NJW 2004, 3605 , 3606). Ein auf ein Verbot gerichtetes gesetzgeberisches Wollen muss sich aus dem gesetzlichen Regelungswerk mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, wenn dadurch – wie hier – erheblich in grundrechtsrelevante Positionen eingegriffen würde ( BVerfGE 98, 49 , 59 f.). Dazu ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung, zur berufsrechtlichen Zulassung Rechtsprechung 04-Umbruch04 Rechtsprechung 01.07.2005 13:59 Uhr Seite 326 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht von Aktiengesellschaften „keine Aussage“ zu machen (a. a. O., S. 11) zu ungenau. Da der Gesetzgeber ein dahingehendes Verbot somit nicht ausgesprochen hat, ist es den Gerichten verwehrt, ein solches Verbot durch eigene Rechtssätze zu entwickeln, die das Recht der Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit einschränken würden (vgl. BVerfGE 34, 293 , 300 ff.; BGHZ 124, 224 , 229 f.). b) Auch aus den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes ergibt sich kein Verbot des Zugangs einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit. Das Rechtsberatungsgesetz hat eine andere Zielrichtung (vgl. BayObLG, NJW 1995, 199 , 201 zur Rechtslage vor der gesetzlichen Regelung der Rechtsanwalts-GmbH). Die Berufsausübung der zugelassenen Rechtsanwälte wird vom Rechtsberatungsgesetz nicht berührt (§ 3 RBerG). Ob ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht, regelt das Rechtsberatungsgesetz nicht. 2. Der Anspruch einer Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist verfassungsrechtlich begründet in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (ebenso BFH, Urteil vom 11.3.2004, a. a. O., und Beschluss vom 22.10.2003, a. a. O., jeweils m. w. N.; BayObLG, a. a. O., m. w. N., Henssler/Prütting, a. a. O., Rdnr. 11 ff.; vgl. auch Feuerich/Weyland, a. a. O.; a. A. Kempter/Kopp, NJW 2004, 3605 , 3607 f.). a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits aus der gesetzlichen Anerkennung von Aktiengesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften ( § 49 Abs. 1 StBerG ) und als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ( § 28 WiPrO ) der Anspruch von Rechtsanwälten herzuleiten ist, sich beruflich in gleicher Weise wie Steuerberater und Wirtschaftprüfer in einer Aktiengesellschaft zusammenschließen zu dürfen und auch in dieser Rechtsform zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen zu werden. Jedenfalls nachdem der GmbH die berufsrechtliche Zulassung als Rechtanwaltsgesellschaft durch §§ 59 c ff. BRAO eröffnet worden ist, darf die Aktiengesellschaft in berufsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter stehen als die GmbH, sofern die Aktiengesellschaft – abgesehen von ihrer Rechtsform – die wesentlichen Erfordernisse für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ebenso erfüllt wie die GmbH. Mit Erwägungen, dass die anwaltliche Berufsausübung durch eine Kapitalgesellschaft mit dem gesetzlich und gewohnheitsrechtlich umrissenen Berufsbild des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbar sei, kann der Aktiengesellschaft der Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung nicht mehr verwehrt werden, nachdem der Gesetzgeber die GmbH zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen hat. Wenn die Aktiengesellschaft in einer ihrer Rechtsform entsprechenden Weise den wesentlichen Anforderungen genügt, die an die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft zu stellen sind und die in §§ 59 c ff. BRAO für die Zulassung einer GmbH ihren Niederschlag gefunden haben, dann folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot ( Art. 3 Abs. 1 GG ) ihr Anspruch, ebenfalls als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Denn die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht ( Art. 1 Abs. 3 GG ). Die Unterschiede zwischen der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und einer GmbH rechtfertigen – für sich genommen – keine Differenzierung in der Behandlung beider Kapitalgesellschaften, soweit es um deren Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung geht, auf den beide Gesellschaften als juristische Personen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gleichermaßen Anspruch haben. b) Der Auffassung, eine Aktiengesellschaft könne – anders als eine GmbH – wegen der fehlenden gesetzlichen Normen MittBayNot 4/2005 für ein Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht als Berufsausübungsgesellschaft zugelassen, sondern nur als Organisations- oder Besitzgesellschaft tätig werden (Kempter/Kopp, NJW 2004, 3605 , 3607), kann nicht gefolgt werden. Es mag dahinstehen, ob die in der Beschränkung auf eine Organisations- oder Besitzgesellschaft liegende Einschränkung der Berufswahlfreiheit einer Kapitalgesellschaft verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, als die Regelungen der §§ 59 c ff. BRAO über die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH noch nicht galten. Jedenfalls nachdem der Gesetzgeber den Anspruch einer GmbH, unter bestimmten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaft auch zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen zu werden, normiert hat, kann eine Aktiengesellschaft ebenfalls beanspruchen, nicht nur als Organisations- oder Besitzgesellschaft tätig werden zu können, sondern als Rechtsanwaltsgesellschaft zur Berufsausübung zugelassen zu werden, wenn auch sie die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt, die für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft gelten. 3. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft sind zunächst in der Rechtsprechung für die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH herausgearbeitet worden, als diese gesetzlich noch nicht geregelt war. In den Bestimmungen der §§ 59 c ff. BRAO sind sie vom Gesetzgeber präzisiert und weiterentwickelt worden. Daran hat sich die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft auszurichten, solange eine gesetzliche Normierung der Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft fehlt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 24.11.1994 ( NJW 1995, 199 ), in dem über die grundsätzliche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Kapitalgesellschaft erstmals entschieden worden ist, ausgeführt, dass in einer Anwalts-GmbH die Wesensmerkmale des Anwaltsberufes als eines freien Berufes – insbesondere die Eigenverantwortung und Weisungsfreiheit in der Berufsausübung – durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag gewahrt bleiben müssten, und hatte daraus Mindestanforderungen für die Zulässigkeit und für eine gesetzliche Normierung der Anwalts-GmbH abgeleitet. Diese Entscheidung und der durch sie eingeleitete Auffassungswandel über die – verfassungsrechtlich gebotene – Zulässigkeit einer Anwalts-GmbH sind Anlass für die Regelung der Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen (vgl. Henssler/Prütting, a. a. O., Rdnr. 5). Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung der §§ 59 c ff. BRAO von dieser Entscheidung leiten lassen; die Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 59 c ff. BRAO nimmt ausdrücklich auf sie Bezug (BT-Drucks. 13/9820, S. 11). Nur wenn die Aktiengesellschaft die wesentlichen Voraussetzungen für die berufsrechtliche Zulassung einer Kapitalgesellschaft, die gegenwärtig in §§ 59 c ff. BRAO für die GmbH gesetzlich festgelegt sind, durch entsprechende Bestimmungen in ihrer Satzung wahrt, hat sie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wie die GmbH Anspruch auf Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft in einem § 59 g BRAO entsprechenden Zulassungsverfahren. Als notwendige Voraussetzung für die berufsrechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaft müssen danach – in Anlehnung an § 59 c ff. BRAO – folgende Erfordernisse durch die Satzung der Aktiengesellschaft zuverlässig sichergestellt sein (vgl. dazu auch Henssler/Prütting, a. a. O., Rdnr. 16 ff.): – die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Aktiengesellschaft tätigen Rechtsanwälte; 13:59 Uhr Seite 327 MittBayNot 4/2005 – die Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf die Übernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören ( § 3 Abs. 1 BRAO ), und das Verbot eines beruflichen Zusammenschlusses für die Aktiengesellschaft (vgl. § 59 c Abs. 1 und 2 BRAO ); – hinsichtlich der Aktionäre die Einhaltung der auch für die Gesellschafter einer GmbH geltenden Bestimmungen in § 59 e BRAO , insbesondere die Beschränkung des Kreises der Aktionäre auf in der Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO genannten Berufe (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO); – Anforderungen an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, wie sie in § 59 f BRAO für die Geschäftsführung und – entsprechend – auch für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH gelten (zum Aufsichtsrat der GmbH: Henssler/Prütting, a. a. O., § 59 f Rdnr. 9 ff.). Darüber hinaus müssen die allgemeinen, nicht spezifisch gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen nach § 7 Nr. 9, § 59 d Nr. 2 BRAO (kein Vermögensverfall) und nach § 59 d Nr. 3, § 59 j BRAO (hinreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft; vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 BRAO zur Berufshaftpflicht des Rechtsanwalts) gegeben sein. Erfüllt die Aktiengesellschaft nach ihrer Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft diese Voraussetzungen nicht mehr, so führt dies in gleicher Weise zum Erlöschen, zur Zurücknahme oder zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung wie bei der GmbH (vgl. § 59 h BRAO ). Um die erforderliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen und ihres Fortbestandes zu ermöglichen, unterliegt die ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft beantragende ebenso wie die bereits zugelassene Aktiengesellschaft der Pflicht zur Transparenz hinsichtlich ihrer für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse. Sie hat deshalb – in gleicher Weise, wie jeder Rechtsanwalt – an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken ( § 36 a Abs. 2 BRAO ) und hat – ebenso wie die GmbH ( § 59 m Abs. 1 BRAO ) – jede Änderung der Satzung, der Aktionäre, des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Dazu ist sie, was die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre angeht, dann in der Lage, wenn die Aktien nach der Satzung – wie hier – als vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden bleibt ( § 68 Abs. 2 AktG ). Im Übrigen gelten auch für die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Aktiengesellschaft die anwaltlichen Berufspflichten sinngemäß (vgl. die für die GmbH geltende Verweisung in § 59 m Abs. 2 BRAO ). 4. Da die Antragsgegnerin eine Prüfung des Zulassungsantrags nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen bislang nicht vorgenommen hat, ist dies nachzuholen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass gegen die Satzung der Antragstellerin insoweit Bedenken bestehen, als die Bestimmung in § 2 Nr. 4 Satz 2 (Möglichkeit der Beteiligung der Gesellschaft an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen) gegen das Verbot einer Beteiligung an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verstößt (vgl. § 59 c Abs. 2 BRAO ). Auch genügt die Satzungsbestimmung in § 4 Nr. 3 über die Aktionäre der Antragstellerin den Anforderungen nicht hinreichend. Zwar ist durch die Beschränkung der Aktien auf Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind (§ 4 Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 der Satzung), die erforderliche Transparenz hinHandelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht sichtlich der Aktionäre der Antragstellerin sichergestellt. Jedoch erfüllt § 4 Nr. 3 Satz 2 der Satzung („Über die Erteilung der Zustimmung beschließt die Hauptversammlung.“) nicht das Erfordernis, dass – ebenso wie bei der GmbH – alle Anteilseigner in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein müssen (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 2 BRAO ). Dementsprechend fehlt in der an § 4 Nr. 3 Satz 2 anknüpfenden Bestimmung in § 14 Nr. 2 Buchst. d der Satzung (Einziehung von Aktien) eine Regelung über die Einziehung von Aktien, sofern die berufliche Tätigkeit des Aktionärs in der Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist. Dass Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft nach geltendem Recht nur sein kann, wer in dieser beruflich tätig ist, beruht auf der Erwägung, dass nach außen erkennbar sein soll, wer hinter der Rechtsanwaltsgesellschaft steht; damit wird verdeckten Interessenkonflikten entgegengewirkt. 15. FGG § 5 Abs. 1; HGB § 13 h Abs. 2; UmwG §§ 16, 19, 20, 53 (Zuständiges Registergericht bei Anmeldung einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung und Sitzverlegung) Wird mit der Verschmelzung mit Kapitalerhöhung für die aufnehmende GmbH zugleich deren Sitzverlegung angemeldet, so ist das Registergericht des bisherigen Sitzes zunächst zur Erledigung des Antrags bezüglich der nach § 53 UmwG vorab einzutragenden Kapitalerhöhung verpflichtet, bevor es die Sache zur Eintragung der Verschmelzung und Sitzverlegung sowie etwaiger sonstiger Satzungsänderungen an das Gericht des neuen Sitzes abgeben kann. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.10.2004, 20 W 418/04 Der Geschäftsführer meldete mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.8.2004 die Verschmelzung der Gesellschaft als aufnehmendem Rechtsträger mit der A. GmbH mit Sitz in H als übertragendem Rechtsträger durch Aufnahme, die Euro-Umstellung des Stammkapitals und dessen Erhöhung zum Zwecke der Durchführung dieser Verschmelzung sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages u. a. mit Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes sowie der Verlegung des Firmensitzes nach H an. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts K vermerkte die ordnungsgemäße Anmeldung der Sitzverlegung sowie die neue Firmenanschrift und übersandte die Akten dem Amtsgericht P zur weiteren Veranlassung. Die Richterin des Amtsgerichts P sandte die Akten mit dem Bemerken zurück, da sich die Änderung von Firma und Satzung auf die neue verschmolzene Gesellschaft beziehe, müssten zunächst beim Amtsgericht K die Euro-Umstellung sowie die Kapitalerhöhung eingetragen werden. Erst nach Eintragung der Verschmelzung beim Amtsgericht P im Register des übertragenden Rechtsträgers und beim Amtsgericht K im Register des aufnehmenden Rechtsträgers könne dann die Akte zur Eintragung sämtlicher sonstigen Satzungsänderungen an das Amtsgericht P übersandt werden. Der Registerrichter des Amtsgerichts K schickte die Akte erneut dem Amtsgericht P mit dem Hinweis, es handele sich um eine einheitliche Anmeldung, für die nach herrschender Meinung im Hinblick auf die enthaltene Sitzverlegung insgesamt das Registergericht des neuen Sitzes zuständig sei. Daraufhin hat das Amtsgericht P die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Registergerichts vorgelegt. Aus den Gründen: Der Senat ist zur Entscheidung über die Vorlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG berufen, da zwischen den zu unterschiedlichen Landgerichtsbezirken gehörenden Amtsgerichten K und P Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht. Es hanRechtsprechung 04-Umbruch04 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.01.2005 Aktenzeichen: AnwZ (B) 27/03 und AnwZ (B) 28/03 Erschienen in: MittBayNot 2005, 324 Normen in Titel: BRAO § 59; BRAO § 59