II ZR 25/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Januar 1990 II ZR 25/89 GmbHG § 16; BGB § 123 Abs. 2 Die Anfechtung der Abtretung von GmbH-Anteilen wirkt ex tunc Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Überdies hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die der Kreditgewährung durch die R.-Bank zugrunde liegende Vereinbarung mit dem Vorerben und dessen Ehefrau etwa dahin auszulegen ist, daß der (nichtbefreite!) Vorerbe nur mit seinem Eigenvermögen und nicht auch mit dem zugunsten der Nacherben gebundenen Nachlaß haften sollte (vgl. dazu RG WarnR 1938 Nr. 143 S. 336). In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, daß der Nachlaß nennenswerte Erträge anscheinend nicht zu erwarten hatte und daß die Nutzungen insbesondere des fertiggestellten Hauses ausschließlich dem Vorerben zugute kamen. Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. 3. Aber auch wenn sich herausstellen sollte, daß der Vorerbe zunächst noch über ein Einkommen verfügt hat, das genügte, um die laufenden Kreditzahlungen zu leisten, dann reicht das nicht ohne weiteres aus, um die Kreditaufnahme als eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2120 BGB anzusehen. Nimmt der Vorerbe (auch) zu Lasten des Nachlasses einen Kredit auf, etwa einen Baukredit der vorliegenden Art, dann bringt das für die Nacherben erhebliche Gefahren mit sich. Sie laufen nämlich Gefahr, daß der Vorerbe die Kreditmittel in anderer als der ursprünglich geplanten Weise verwendet, sei es im eigenen Interesse oder zu einer kostspieligen, den tatsächlichen Verhältnissen nicht angemessenen Luxusausstattung des zum Nachlaß gehörigen Hauses. Deshalb wird der Vormundschaftsrichter, wenn Minderjährige zur Erbfolge berufen sind und er um die Genehmigung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gemäß § 2120 BGB angegangen wird (auch wenn die Zustimmung an sich nicht erforderlich ist, vgl. RGZ 148, 385 , 390 f.), auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besondere Vorkehrungen treffen, um eine entsprechende Schädigung der Nacherben nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. RGZ 148, 385 , 394). Entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Nacherben werden aber auch dann zu treffen sein, wenn der Vormundschaftsrichter nicht eingeschaltet wird, etwa weil die Nacherben voll geschäftsfähig sind. Trifft der Vorerbe sie nicht oder nicht in dem gebotenen Maße, dann kann die Kreditaufnahme schon deshalb außerhalb einer ordnungsmäßigen Verwaltung liegen, so daß der Nacherbe entsprechend § 2120 BGB seine Einwilligung nicht erteilen muß (RGZ 90, 91, 96) und auch keine Nachlaßverbindlichkeit (§ 2115 Satz 2 BGB) zustande kommt. Daß im vorliegenden Fall entsprechende Vorkehrungen getroffen worden wären, ist nicht ersichtlich. Die mithin verbleibende Gefährdung der Nacherben dürfte deshalb auch aus diesem Grunde der Annahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung entgegenstehen ( RGZ 148, 385 , 391). Abgesehen davon wären die Interessen der Nacherben durch die Aufnahme eines Kredits zu Lasten des Nachlasses auch dadurch gefährdet, daß der Nachlaß über keine Mittel verfügte, aus denen die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen hätten gedeckt werden können. Die Gefahr eines entsprechenden Zugriffs des Kreditgläubigers auf die Nachlaßsubstanz konnte von Anfang an nur dann abgewendet werden, wenn der Vorerbe dauernd leistungsfähig und leistungsbereit, d. h. großzügig blieb, soweit es sich um Aufwendungen oder Verwendungen handelt, die in den Bereich von § 2124 Abs. 2, §§ 2125 f. BGB hineinreichen. Werden dahingehende Hoffnungen, wie anscheinend im vorliegenden Fall, nicht erfüllt, dann erweist sich das gesamte Kreditgeschäft, soweit es den Nachlaß belasten soll, als für die Nacherben zu risikoreich und demgemäß als außerhalb einer ordnungsmäßigen Nachlaßverwaltung liegend. Überdies beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht auf den Vortrag der Kläger nicht eingegangen ist, wonach für die (wohl notdürftige) Fertigstellung des Hauses ein Betrag von 55.000 DM ausgereicht haben würde und dafür bei Berücksichtigung des Überschusses aus dem Verkauf des Hauses des Erblassers in Hamburg ein Kreditbedarf in Höhe von nur 20.000 DM bestanden habe. II. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Revisionskläger zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück im übrigen (d. h. abgesehen von der Verwertung) verurteilt worden sind. § 773 Satz 1 ZPO verbietet die Zwangsvollstreckung in das der Nacherbfolge unterliegende Erbschaftsvermögen nicht allgemein; die Vorschrift verbietet vielmehr in Bezug auf Grundstücke nur die Veräußerung. Im übrigen steht das Erbschaftsvermögen, das bis zum Nacherbfall ausschließlich dem Vorerben als dem derzeitigen Alleinerben zusteht, dem Zugriff seiner Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung ebenso offen wie sein Eigenvermögen. Für das Grundstück gilt insoweit nichts anderes. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 20. GmbHG § 16; BGB § 123 Abs. 2 (Die Anfechtung der Abtretung von GmbH-Anteilen wirkt ex tunc.) 1. Wird die Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums angefochten, so greifen die bürgerlich-rechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften ein; die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf eine anfechtbare Abtretung nicht anwendbar (abweichend v. Senatsurteil v. 13.3.1975 — II ZR 154173, WM 1975, 512 [= DNotZ 1975, 7401 ). 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH als Erklärungsempfängerin eine von ihrem Alleingesell. schafter begangene arglistige Täuschung wie eine eigene zu vertreten hat und deshalb den Getäuschten nicht am Vertrage festhalten darf. BGH, Urteil vom 22.1.1990 — II ZR 25/89 — Aus dem Tatbestand: Die Kläger zu 1 und 2, die Widerbeklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 2 gründeten am 30.7.1976 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines Ingenieurbüros sowie am 11.2.1977 die P-GmbH, jetzige V-GmbH, deren Zweck es war, herzustellen und kommerziell auszunutzen, was ihre Gesellschafter auf dem Gebiet der Elektronik entwickelt hatten. Die fünf Gesellschafter waren am Stammkapital jeweils mit 10.000 DM beteiligt und zugleich Geschäftsführer. Am 1.8.1980 veräußerten die fünf Gesellschafter Geschäftsanteile an der P.-GmbH zu nominell je 5.500 DM für ein Entgelt in Höhe von 110.000 DM an die W.-GmbH, die Beklagte zu 1. Diese Gesellschaft war am 4.7.1980 gegründet und am 24.7.1980 ins Handelsregister eingetragen worden. Am Stammkapital in Höhe von 20.000 DM waren der Schwager des Beklagten zu 2, L., mit 19.000 DM und der Geschäftsführer J. mit 1.000 DM beteiligt. Am 23.8.1980 löste L. den J., am 10.5.1983 der Beklagte zu 2 den L. als Geschäftsführer ab. Sowohl L. als auch der Beklagte zu 2 wurden nach Übernahme des Geschäftsführeramtes jeweils auch Alleingesellschafter. Am 12.2.1982 veräußerten die Kläger zu 1 und 2 sowie der Widerbeklagte zu 1 die ihnen verbliebenen Geschäftsanteile, und zwar zum Nominalwert von je 3.500 DM an den Widerbeklagten zu 2 und zum MittBayNot 1990 Heft 3 191 Nominalwert von je 1.000 DM an den Beklagten zu 2. Bezahlt wurden je Anteil vom Widerbeklagten zu 2 42.777 DM und vom Beklagten zu 2 12.223 DM. Der Beklagte zu 2 trat am 10.12.1982 den Geschäftsanteil zu nominell 4.500 DM gegen ein Entgelt von 115.000 DM an R. und am 18. Mai 1983 die letzten ihm verbliebenen Geschäftsanteile von insgesamt 3.000 DM gegen ein Entgelt in Höhe des Nominalwertes der Beklagten zu 1 ab. Am 12.3.1984 beschlossen die Beklagte zu 1 und R. die Einziehung der Geschäftsanteile des Widerbeklagten zu 2, der gegen diesen Beschluß Anfechtungsklage erhob. Mit Schreiben vom 15.4.1986 haben die Kläger und Widerbeklagten die Abtretung der Geschäftsanteile vom 1.8.1980 gegenüber der Beklagten zu 1 sowie die Kläger und der Widerbeklagte zu 1 die Abtretung ihrer Geschäftsanteile vom 12.2.1982 gegenüber dem Beklagten zu 2 angefochten, weil sie arglistig darüber getäuscht worden seien, daß der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 beherrscht habe, es sich bei dieser also nicht um einen neutralen Dritten gehandelt habe, der ausschließlich als Käufer der Anteilsmehrheit habe in Betracht kommen sollen. Die Kläger haben auf Feststellung geklagt, daß die Abtretungen ihrer Geschäftsanteile an beide Beklagten unwirksam sind. Nachdem die Beklagten mit der Widerklage festgestellt wissen wollten, daß auch die von den Widerbeklagten angefochtenen Abtretungen wirksam sind, haben diese Wider-Widerklage mit dem Antrage erhoben, das Gegenteil festzustellen. Die Beklagten haben daraufhin ihre Widerklagen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klagen und Wider-Widerklagen abgewiesen und festgestellt, daß die Widerklagen der Beklagten in der Hauptsache erledigt sind. Das Berufungsgericht hat den Klagen und Wider-Widerklagen stattgegeben; eine Eventual-Widerklage, mit der die Beklagten die Rückzahlung der Entgelte geltend machen, hat es als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, entweder die Berufung zurückzuweisen oder der Eventualwiderklage stattzugeben. Aus den Gründen: Die Revision, über die durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden war ( BGHZ 37, 79 ), hat keinen Erfolg. 1. Nach Meinung des Berufungsgerichts haben die Kläger und Widerbeklagten die Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf die Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten zu 2 angefochten. Die Mitgesellschafter des Beklagten zu 2 hätten einen neutralen Dritten als Mehrheitsgesellschafter gewinnen und nur einem solchen ihre Anteile verkaufen wollen. Durch die arglistige Täuschung, daß die Beklagte zu 1 einen solchen neutralen Dritten darstelle, seien sie dazu bewogen worden, ihr die Anteile abzutreten. In Wahrheit sei die Beklagte zu 1 auf Veranlassung des Beklagten zu 2 gegründet und ihr Stammkapital von diesem aufgebracht worden. Um diesen Umstand vor den Mitgesellschaftern geheimzuhalten, habe der Beklagte zu 2 Dritte, insbesondere seinen Schwager, als Gründer der Beklagten zu 1 vorgeschoben. Diese arglistige Täuschung des Beklagten zu 2 müsse die Beklagte zu 1 sich zurechnen lassen, weil jener nicht Dritter i. S. des § 123 Abs. 2 BGB gewesen sei und es deshalb nicht auf das Wisssen des Geschäftsführers J. der Beklagten zu 1 beim Abschluß der Geschäfte angekommen sei. Die Anfechtung habe zur Folge, daß die Abtretungen als von Anfang an nichtig anzusehen seien. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Gesellschafter der P.-GmbH übereingekommen seien, daß wegen der Unstimmigkeiten und Zerwürfnisse, die unter ihnen bestanden, keinesfalls einer von ihnen, sondern ein neutraler Dritter die Mehrheit der Geschäftsanteile erwerben sollte. Obwohl die Revision in anderem Zusammenhang rügt, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärungen bejaht habe, räumt sie ein, daß eine Aufklärung der Kläger und Widerbeklagten über die Herkunft der Finanzmittel dazu geführt hätte, daß jene am 1.8.1980 ihre Anteile der Beklagten zu 1 nicht übertragen hätten; im Falle einer Aufklärung hätte — wie es heißt — das einzig mögliche Konzept zur Rettung der PGmbH aus irrationalen Gründen nicht durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde — so die Revision — sei dem Beklagten zu 2 eine Aufklärung nicht zuzumuten gewesen. Die Revision verkennt bei ihren Ausführungen zu diesem Punkt, daß es Sache der Gesellschaftermehrheit ist, darüber zu entscheiden, ob sie einem Mitgesellschafter die Kapitalmehrheit einräumen oder die Gesellschaft scheitern lassen und ihre wirtschaftlichen Interessen außerhalb der Gesellschaft weiterverfolgen will. Selbst wenn angesichts der Zerstrittenheit der Gesellschafter die Übernahme der Kapitalmehrheit durch den Beklagten zu 2 die einzige Möglichkeit gewesen sein sollte, den Fortbestand der P.-GmbH zu sichern, waren die Mitgesellschafter weder aufgrund ihrer Treuepflicht noch aus sonstigen Rechtsgründen gehalten, dem Beklagten zu 2 diese Mehrheit zu verschaffen. Deshalb hatte der Beklagte zu 2 den erklärten Willen seiner Mitgesellschafter zu respektieren, ausschließlich einem neutralen Dritten die Mehrheit zu überlassen. Schaltete er — wie im vorliegenden Falle — gleichwohl eine Gesellschaft ein, die von ihm beherrscht und finanziert wurde, so war das nur um den Preis zulässig, daß er die Mitgesellschafter auf seine wirtschaftliche Beteiligung an dieser Gesellschaft hinwies. Auf diese Aufklärungspflicht ist ohne Einfluß, ob der Beklagte zu 2 es von vornherein darauf angelegt hatte, sich über die Beklagte zu 1 an der P.-GmbH zu beteiligen, oder ob er sich dazu erst entschloß, als schweizerisch/liechtensteinische Geldgeber nicht mehr bereit waren, die Beklagte zu 1 zu gründen und die Mehrheitsbeteiligung zu erwerben; denn spätestens ab diesem Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 2 an deren Stelle trat, war die Beklagte zu 1 für die Mitgesellschafter keine unbeteiligte Dritte mehr. 3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe arglistig gehandelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 seine Mitgesellschafter planmäßig dadurch zur Veräußerung ihrer Anteile an die Beklagte zu 1 veranlaßt, daß er bei ihnen den Irrtum erweckte oder aufrechterhielt, die Beklagte zu 1 sei ein neutraler Dritter. Hiernach waren Täuschung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung aufgrund dieses Irrtums vom Beklagten zu 2 gewollt. Damit sind alle Merkmale der Arglist erfüllt. Unterstellt man zugunsten der Revision, daß der Beklagte zu 2 durch die Täuschung die Beklagte zu 1 hat retten wollen, so ändert sich hieran nichts; denn daß der Beklagte zu 2 geltend gemacht hätte, seine Mitgesellschafter getäuscht zu haben, ohne sich der Rechtswidrigkeit dieses Tuns bewußt gewesen zu sein, hat die Revision nicht aufgezeigt. Die Arglist entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu 2 — wie die Revision meint — nur zum Besten der Kläger und Widerbeklagten gehandelt habe. Die Revision knüpft in diesem Punkt an das Urteil des Senats vom 14.7.1954 (II ZR 190/53, LM BGB § 123 Nr. 9) an, wo es heißt, daß eine Täuschung, die das Beste des anderen Teils wolle, nicht arglistig sei. Ob an diesem Standpunkt angesichts der Kritik festzuhalten ist, daß jeder über ,,sein Bestes" selbst entscheiden solle (vgl. Kramer in MünchK. z. BGB, 2. Aufl., § 123 Rdnr. 6 m. w. N.), braucht nicht entschieden zu werden. Denn ein vom Senat für den Ausschluß der Arglist zusätzlich aufgestelltes Erfordernis liegt nicht vor, daß nämlich die wohlMittBayNot 1990 Heft 3 die tatsächlichen Verhältnisse keinen Zweifel über ihr Vorhandensein offenlassen dürften. Nach den Feststellungen ,des Berufungsgerichts ging es dem Beklagten zu 2 nicht um das Beste seiner Mitgesellschafter, sondern darum, die Mehrheit innerhalb der GmbH zu erringen - was dieser im übrigen selbst einräumt, wenn er geltend macht, daß er sie auf diese Weise habe retten wollen. 4. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten zu 2 nicht als Dritten i. S. von § 123 Abs. 2 BGB angesehen hat. Ihr ist allerdings einzuräumen, daß• der Beklagte nicht deshalb als Dritter ausscheidet, weil er auf Veranlassung der Beklagten zu 1 in die Verhandlungen mit den Klägern und Widerbeklagten eingeschaltet gewesen sei. An den Verhandlungen hat sich der Beklagte zu 2, um sein Täuschungsvorhaben erfolgreich abschließen zu können, gerade nicht beteiligt; zum Verhandlungsgehilfen wurde der Beklagte zu 2 nicht schon dadurch, daß er der Beklagten zu 1 die Gelder für den Kauf der Gesellschaftsanteile verschaffte. Nicht Dritter i. S. von § 123 Abs. 2 BGB ist aber auch der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, wenn er die Möglichkeiten seiner Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung dazu nutzt, in mittelbarer Täterschaft durch die GmbH als Werkzeug deren Geschäftspartner arglistig zu täuschen (vgl. Schol'z/Emmerich, GmbHG 7. Aufl. § 13 Rdnr. 73; Kramer in Mürachk. z. BGB, 2. Aufl. § 123 Rdnr. 19; allgemein für den Fall mittelbarer Täterschaft vgl. Palandt/Heinrichs, 49. Aufl. § 123 Anm. 2 f., bb); vgl. auch BGH, Urt. v. 8.2.1989 — IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 , 466). In einem solchen Falle sind die Beziehungen des täuschenden Gesellschafters zur Gesellschaft so eng, daß diese als Erklärungsempfänger die Täuschung wie eine eigene zu vertreten hat und den Getäuschten deshalb nicht am Vertrage festhalten darf. Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine derart enge, diese Rechtsfolge rechtfertigende Beziehung des Beklagten zu 2 zur Beklagten zu 1. Zwar war jener, als die Beklagte zu 1 am 1.8.1980 die Anteile erwarb, noch nicht unmittelbar an der Beklagten zu 1 beteiligt; deren Gesellschafter hielten aber ihre Geschäftsanteile für Rechnung des Beklagten zu 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte zu 1 auf Veranlassung des Beklagten zu 2 zu dem Zweck gegründet worden ist, die Mehrheitsbeteiligung der P.-GmbH zu erwerben; der Beklagte zu 2 finanzierte nicht nur das Stammkapital der Beklagten zu 1, sondern auch die Kaufpreise, die diese den Klägern und Widerbeklagten für die Mehrheitsbeteiligung an der P.-GmbH bezahlt hat; gleichwohl trat er als Gesellschafter nicht in Erscheinung, um den Anschein aufrechtzuerhalten, daß es sich bei der Beklagten zu 1 um eine neutrale, keinem Gesellschafter der P.-GmbH nahestehende Gesellschaft handelte. Daß die Gesellschafter der Beklagten zu 1 ihre Gesellschaftsanteile nicht für eigene, sondern für Rechnung des Beklagten zu 2 erworben hatten und seitdem treuhänderisch für ihn hielten, wird belegt durch dessen Vortrag, wonach der Beklagte zu 2 sich am 20.1.1981 nicht für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der P.-GmbH gegenüber der Stadtsparkasse verbürgt hätte, wenn er nur mit seinem Gesellschaftsanteil von 4.500 DM und nicht auch über die Beklagte zu 1 mittelbar und damit mehrheitlich an der P.-GmbH beteiligt gewesen wäre. Wie der neben dem Schwager des Beklagten zu 2 mit einem Anteil von 1.000 DM beteiligte Gesellschafter/Geschäftsführer MittBayNot 1990 Heft 3 J. seine Stellung im Verhältnis zum Beklagten zu 2 rechtlich eingeordnet hat, ist angesichts dieser eindeutigen Feststellungen unerheblich. 5. Das Berufungsgericht hatte ferner keinen Zweifel daran, daß die arglistige Täuschung ursächlich für die Übertragung der Anteile war. (Wird ausgeführt.) 6. Nach Meinung des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 2, W., die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB gewahrt. Zwar habe er bereits Ende 1982 erfahren, daß die Firmenveränderungen nur ein vorgeschobenes Strohmanngeschäft des Beklagten zu 2 gewesen seien; dieses Wissen habe aber nicht ausgereicht, um mit begründeter Aussicht auf Erfolg die Anteilsübertragung anzufechten. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach Behauptung des Widerbeklagten zu 2 soll sein Informant Wi. vor Ende 1985/Anfang 1986 nicht bereit gewesen sein, zum Strohmanngeschäft über Andeutungen hinauszugehen; insbesondere will der Widerbeklagte zu 2 nicht gewußt haben, ob der Beklagte zu 2 von Anfang an hinter der Beklagten zu 1 gestanden hat. Es war Aufgabe der für die Versäumung der Anfechtungsfrist darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, diese Behauptung zu widerlegen; denn die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis hatte der Widerbeklagte zu 2 nur, wenn ihm bekannt war, daß der Beklagte zu 2 schon am 1.8.1980 hinter der Beklagten zu 1 gestanden hat. Aus dem Hinweis auf das Strohmanngeschäft ergab sich diese Kenntnis in dem genannten Zeitpunkt ebensowenig wie aus der Tatsache, daß der Beklagte zu 2 im Jahre 1983, also wesentlich später, Geschäftsführer der Beklagten zu 1 wurde, worauf die Revision entscheidend abstellt. 7. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Anfechtung vom 15.4.1986 zur Folge, daß die Rechtsgeschäfte, durch die die Geschäftsanteile am 1.8.1980 auf die Beklagte zu 1 sowie am 12.2.1982 auf den Beklagten zu 2 übertragen wurden, nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig waren. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Senat zu dieser Frage im Urteil vom 13.3.1975 (II ZR 154/73, WM 1975, 512, 514 [= DNotZ 1975, 740 ]) einen anderen Standpunkt eingenommen hat; er hat damals die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen lassen, wenn die Übertragung eines GmbH-Anteils durch Irrtum, arglistige Täuschung oder sittenwidrige Übervorteilung veranlaßt worden ist. Die Folge wäre, daß mit der Anfechtung die Anteile nicht rückwirkend an die Kläger und Widerbeklagten zurückgefallen sind, diese vielmehr allenfalls Ansprüche auf Rückübertragung hätten. b) Die Rechtsprechung des Senats zu diesem Punkt ist im Schrifttum überwiegend kritisiert und abgelehnt worden (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 109; § 16 Rdnr. 22; Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 15 Rdnr. 28; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 15 Rdnr. 27 c; Knobbe-Keuk, ZIP 1983, 274 ; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 15 Anm. 2.8; Ulmer in Großkomm. z. HGB, 4. Aufl. § 105 Rdnr. 377; Karsten Schmidt, AcP 186, 421 , 438; BB 1988, 1053 , 1058; ders., Ges.R. S. 128; Meyer/Landrut, GmbHG § 15 Rdnr. 33; a. A. Schilling/Zutt in Hachenburg 7. Aufl. § 15 Anh. Rdnr. 4; Rowedder, GmbHG § 15 Rdnr. 113; Wiesner, NJW 1984; 95, 97 f.). Der Senat hat seine Rechtsprechung damit begründet, daß die Erwägungen, die zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft geführt hätten ( BGHZ 55, 5 , 8), auf die fehlerhafte Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen ebenfalls zuträfen; es könne zu unerträglichen Ergebnissen führen und wäre mit dem Zweck der bürgerlich-rechtlichen Rechtsleben gestrichen und damit so behandelt würde, als ob dies niemals der Fall gewesen wäre. Der Kritik ist einzuräumen, daß diese Überlegungen nicht dem Umstand Rechnung tragen, daß das Recht der Kapitalgesellschaften in dem § 67 Abs. 2 AktG , § 16 Abs. 1 GmbHG regelt, was im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern in Fällen gilt, in denen Gesellschaftsanteile fehlerhaft übertragen worden sind. Danach führen die bürgerlich-rechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften gerade nicht dazu, daß die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alten Rechtspositionen eingesetzt werden. Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 1 GmbHG , daß die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber ausgewiesen hat, so lange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist; gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG haftet der Veräußerer des Anteils der Gesellschaft auch weiterhin für die bis dahin auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen; dasselbe gilt, wenn die Anteilsübertragung angefochten und dies der Gesellschaft gemeldet wird, für die Haftung desjenigen, der den Anteil anfechtbar erworben hat; er kann sich der Haftung für die Rückstände nicht durch nachträgliche Anfechtung entziehen (vgl. BGHZ 84, 47 , 50 f. [= DNotZ 1983, 192 ]). Die Fehlerhäftigkeit des Anteilserwerbs und eine daran anknüpfende Rückwirkungsfolge der Anfechtung ist damit auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ohne Einfluß. Der Bestand der Gesellschaft wird ebenfalls nicht berührt, wenn mit der Anfechtung der Anteil rückwirkend an den Veräußerer zurückfällt. Bedeutung erlangt die Rückwirkung lediglich für die Rechtsbeziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Die rückwirkende Abwicklung dieser Rechtsbeziehungen mag im Einzelfall schwierig sein; derartige Schwierigkeiten sind aber nicht auf diese Art Rückabwicklung beschränkt, treten vielmehr auch außerhalb des Gesellschaftsrechts auf; sie allein rechtfertigen es nicht, die bürgerlich-rechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften auf den Fall der Anteilsabtretung nicht anzuwenden. Der Senat hält deshalb nicht daran fest, daß die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft eingreifen, wenn ein GmbH-Anteil fehlerhaft übertragen worden ist. Das Berufungsgericht hat somit zutreffend die Anteile mit der Anfechtung an die Veräußerer zurückfallen lassen. Das gilt auch für die Anteile, die der Beklagte zu 2 am 12.2.1982 erworben und am 18.5.1983 auf die Beklagte zu 1 weiterübertragen hat; der Beklagte zu 2 hat am 18.5.1983 als Nichtberechtigter verfügt. B. Das Berufungsgericht hat ferner — rechtlich einwandfrei — die Sachdienlichkeit der in zweiter Instanz erhobenen Eventualwiderklage verneint. (Wird ausgeführt.) 21. GmbHG § 4; HGB § 18 Abs. 2 (Zur Verwendung des Firmenbestandteils „haus`) 1. Die Bezeichnung „Haus" dürfen nur solche volikauf• männische Einzelhandelsunternehmen führen, die nach Sortimentsbreite, dem sich daraus ergebenden Umfang der Verkaufsfläche und nach ihrer aus dem Umsatz abzuleitenden Größe über den Durchschnitt der örtlichen Wettbewerber hinausragen. 2. Verwendet ein Geschäft in einer Kleinstadt in seiner Firma den Bestandteil ,;haus`; dann muß es sich — auch wenn es das einzige Geschäft dieser Branche am Ort ist — um ein größeres Geschäft dieser Branche handeln, das daneben auch noch über die sonstigen am Ort allgemein betriebenen Geschäfte deutlich hinausragt. Für die Prüfung ist das gesamte Kundeneinzugsgebiet heranzuziehen, auch wenn es erheblich über den Ort selbst hinausreicht. Ein solches Geschäft muß auch in der Lage sein, mit seinem Warensortiment die Bedürfnisse aller potentiellen Kunden seines Einzugsgebietes in weite• stem Umfang und umgehend zu befriedigen. BayObLG, Beschluß vom 1.2.1990 — BReg. 3Z 157/89 — mitgeteilt. von Johann Demharter, Richter am BayObLG 22. HGB §§ 22, 24, 31; HRegVfg § 13 Abs. 3 (Behandlung der Firmenänderung auf dem Handelsregisterblatt) Die Änderung des Firmenkerns führt nicht zur Löschung und Neueintragung, sondern die Firmenänderung ist auf dem gleichen Registerblatt zu vermerken. AG Würzburg, Beschluß vom 13.10.1989 — HRA 2218 — mitgeteilt von Notar Jürgen Kirchner, Würzburg Aus dem Tatbestand: Seit 19.7.1960 war der Einzelkaufmann E. F. unter Firma „E. F. UhrenJuwelen" im Handelsregister eingetragen, zunächst unter HRA IX/57 und nach Umschreibung am 15.10.1969 unter HRA 2218. Infolge Eintritts eines Kommanditisten wurde der Beginn der Kommanditgesellschaft, welche die bisherige Firma ohne Nachfolgesatz fortführte, am 16.5.1989 unter lfd. Nr.2 im Handelsregister eingetragen. In einer weiteren, am 19.5.1989 eingegangenen Anmeldung haben die Gesellschafter die Änderung der Firma in „F. + Co., Juweliere" angemeldet. Diese Anmeldung wurde vom Rechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 12.6.1989 beanstandet, weil die Abänderung der fortgeführten Firma unzulässig sei und die gewünschte Firma nur durch Löschung der bisherigen und Neueintragung der gewünschten Firma erreicht werden könne. Der von den Gesellschaftern nachträglich bevollmächtigte amtierende Notar legte hiergegen am 23.6.1989 Erinnerung ein mit der Begründung, die Firmenänderung sei zulässig, weil die KG eine neue originäre Firma annehme; diese könne auf dem bestehenden Registerblatt eingetragen werden. Die IHK wurde im Rahmen des Erinnerungsverfahrens, nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, nochmals gehört. Sie hielt die Firmenänderung für zulässig. Aus den Gründen: Die eingelegte Erinnerung ist zulässig und begründet, so daß die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben ist (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPfIG): § 22 HGB gibt dem Erwerber eines Handelsgeschäfts zwar ein Recht zur Firmenfortführung, schließt aber auch die Annahme einer neuen originären Firma nicht aus. MittBayNot 1990 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.01.1990 Aktenzeichen: II ZR 25/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 191-194 Normen in Titel: GmbHG § 16; BGB § 123 Abs. 2