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III ZR 298/06

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Entscheidungsgründe
Zurück BSG 05. Dezember 2007 B 14/7b AS 46/06 R SGB II § 12 Abs. 1 Mit Nießbrauch belastetes Haus kein verwertbares Vermögen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau § 46 Abs. 2 KostO erfassen gerade eine Vielzahl von Änderungen letztwilliger Verfügungen in Form des Widerrufs, der Aufhebung, der Anfechtung, des Rücktritts und der Ersetzung einer widerrufenen oder aufgehobenen Verfügung durch eine neu errichtete. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber, hätte er eine generelle Privilegierung von Änderungen gewollt, dies durch eine Bezugnahme auf § 42 KostO geregelt hätte. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung kann nicht als ungewollte Gesetzeslücke behandelt werden, die einen systemwidrigen Rückgriff auf § 42 KostO erlaubt, obwohl § 46 KostO den besonderen Gebührentatbestand darstellt. Unter dessen Absatz 1 können Ergänzungen und Änderungen von letztwilligen Verfügungen zudem ohne weiteres subsumiert werden, so dass sie unter keine Gebührenprivilegierung fallen. Der Senat schließt sich aus diesen Gründen der ganz herrschenden Meinung zur Nichtanwendbarkeit des § 42 KostO auf die Beurkundung von Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des § 46 KostO an (Rohs/Wedewer, KostO, § 42 Rdnr. 2; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, § 42 Rdnr. 2; Reimann in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, § 46 Rdnr. 4; Streifzug durch die Kostenordnung, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 18, 68, 347, 1252; Ackermann, JurBüro 1967, 949 , 950, 951; je m. w. N.). Soweit Hartmann in Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 46 KostO Rdnr. 6 ohne weitere Begründung ausführt, dass die Änderung beim Erbvertrag nur eine volle Gebühr gemäß § 42 KostO „kostet“, führt er – sich selbst widersprechend – unter § 42 KostO Rdnr. 5 zum Stichwort „Erbvertrag“ und „Testament“ aus, dass § 42 KostO hier unanwendbar ist. Das LG hat deswegen zu Recht die Anwendbarkeit des § 42 KostO auf Beurkundungen von Änderungen und Ergänzungen letztwilliger Verfügungen verneint und bei dem hier vorgenommenen Nachtrag zu einem Erbvertrag die Nachberechnung einer weiteren 10/10-Gebühr mit Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 675,12 € unter Zurückweisung der Beschwerde der Kostenschuldner bestätigt. (…) 24. KostO §§ 60, 67; GBO § 82; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, 11 (Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel) 1. Für die Eintragung eines Wechsels der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch kann lediglich eine Viertelgebühr gemäß § 67 KostO erhoben werden, da der Eintragung kein Eigentümerwechsel zugrunde liegt (Anschluss an BayObLGZ 2002, 137 = RNotZ 2002, 347 und OLG Schleswig, OLGR 2005, 702). 2. Die Erhebung dieser Gebühr steht mit der Richtlinie 69/335/EWG (Gesellschaftssteuerrichtlinie) in Einklang. Die Eintragung stellt insbesondere keine Förmlichkeit i. S. d. Art. 10 lit. c) der Richtlinie dar. Insbesondere kann die Eintragung nicht durch ein Verfahren nach § 82 GBO erzwungen werden, da der Gesellschafterwechsel zu keinem Eigentümerwechsel führt (Anschluss an BGH, NJW 2006, 3716 = MittBayNot 2007, 118 ). OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, 15 W 361+362/06; mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung wurde bislang nicht veröffentlicht. 239MittBayNot 3/2008 Öffentliches Recht Öffentliches Recht 25. BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 95Abs. 1 Satz 1, § 96Abs. 1 Satz 1, § 194; GG Art. 14 (Entschädigungsbemessung bei gemeindlichem Vorkaufsrecht) Nicht wertsteigernde Aufwendungen des Eigentümers auf sein Grundstück sind bei der Bemessung der Entschädigung, die die Gemeinde bei Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zuzahlen hat, nicht zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 11.10.2007, III ZR 298/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NJW 2008, 515. 26. SGB II § 12 Abs. 1 (Mit Nießbrauch belastetes Haus kein verwertbares Vermögen) Verwertbarkeit von Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der Hilfeberechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen. Ist dagegen ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit des Vermögens vor. (Leitsatz der Schriftleitung) BSG, Urteil vom 6.12.2007, B 14/7b AS 46/06 R Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger im Zeitraum vom 1.2.2005 bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) als Darlehen oder als Zuschuss zusteht. Der im Jahre 1950 geborene, alleinstehende Kläger ist Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück in N. Das Erbbaurecht wurde ab dem 19.9.1956 für die Dauer von 99 Jahren bestellt. Das zu dem Erbbaurecht gehörende Haus wird von der Mutter des Klägers aufgrund eines ihr an dem Haus zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts bewohnt. Der Kläger selbst wohnt in einer Mietwohnung in einem anderen Ort. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg II. Die Hilfegewährung erfolgte gemäß § 9 Abs. 4 SGB II in Form eines Darlehens. Die Beklagte verwies darauf, dass der Kläger mit dem Erbbaurecht an dem Grundstück und dem darauf befindlichen Haus über verwertbares Vermögen verfüge. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die darlehensweise Gewährung des Alg II wandte. Dieser wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Durch Bescheid vom 16.6.2005 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung von Alg II ab dem 1.5.2005 insgesamt ab. Das im Eigentum des Klägers stehende Wohnhaus sei als Vermögen nicht geschützt, so dass insgesamt Hilfebedürftigkeit nicht bestehe. Eine Entscheidung über eine darlehensweise Gewährung von Leistungen müsse einem gesonderten Antrag bzw. Bescheid vorbehalten bleiben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 21.7.2005 zurück. Gegen diese Bescheide hat der Kläger zunächst getrennt Klagen zum SG erhoben, das diese zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung machte der Kläger geltend, das in seinem Eigentum stehende Gebäude auf dem Erbbaurechtsgrundstück sei nicht verwertbar, weil die dingliche Last des Nießbrauchs nicht zu beseitigen und deshalb kein Käufer zu finden sei. Zudem könne seine Mutter wegen ihrer Sehbehinderung, aufgrund derer sie einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe, nicht aus dem Haus verdrängt werden. Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 239 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:Rechtsprechung 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 240 Öffentliches Recht MittBayNot 3/2008 Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Hilfe als Leistung (statt darlehensweise) zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, für den streitigen Zeitraum liege eine Nichtverwertbarkeit des Grundstücks vor. Aus den Absagen regionaler Kreditinstitute folge, dass das Hausgrundstück nicht für eine Darlehensgewährung eingesetzt werden könne. Auch sei ein Verkauf aktuell und für die nächste Zukunft nicht vorstellbar, solange der Nießbrauch bestehe. Wegen des dinglichen Nießbrauchs auf Lebenszeit könne das Hausgrundstück von einem Käufer aktuell nicht genutzt werden. Damit sei für den streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit erfüllt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Leistungen als Zuschuss zu. Zwar habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II , weil ein entsprechender Bedarf bestehe. Dieser Anspruch gehe jedoch nur auf Gewährung eines Darlehens, weil der Kläger nur insoweit hilfebedürftig sei. Bei dem Erbbaurecht handele es sich um Vermögen, das verwertbar sei. Allerdings könne das Vermögen nicht sofort verwertet werden, so dass die Beklagte dem Kläger die Leistungen zu Recht nur als Darlehen angeboten habe. Die Verwertbarkeit sei nicht aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das Erbbaurecht könne ausweislich des Grundbuchauszuges mit Zustimmung der Grundstückseigentümer veräußert oder belastet werden. Für eine Verweigerung der Zustimmung bestünden keine Anhaltspunkte. Auch das Nießbrauchsrecht der Mutter schließe die Verfügungsbefugnis des Klägers über das Erbbaurecht und das in seinem Eigentum stehende Wohnhaus nicht aus. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Aus den Gründen: II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Dem Kläger stehen im streitigen Zeitraum vom 1.2 bis zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu. Der Kläger ist hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 9, 12 SGB II (jeweils in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I, S. 2954). Das Erbbaurecht an dem Grundstück und das Hauseigentum des Klägers sind nicht verwertbar i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II , weil diese Vermögensgegenstände nicht in absehbarer Zeit einer Verwertung zugänglich sind. (…) Der Kläger verfügte über kein Einkommen i. S. d. § 11 SGB II . Entgegen der Rechtsansicht des LSG lag bei ihm auch kein verwertbares Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II vor. Nach dieser Norm sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Obwohl das Gesetz den Begriff der Verwertbarkeit nicht näher umschreibt, ist hier wie in § 6 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974 (AlhiV 1974) zunächst davon auszugehen, dass Vermögen verwertbar ist, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 war Vermögen nicht verwertbar, soweit sein Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl. hierzu BSG, SozR 4-4220, § 4 Nr. 1 und BSG, SozR 4-4220, § 6 Nr. 2; vgl. auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 Rdnr. 99, Stand II/2007). Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe mit dem Begriff der Möglichkeit des „Versilberns“ von Vermögen umschrieben hat (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr 25). Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl. Mecke in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 Rdnr. 32). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Das LSG hat insofern festgestellt, dass das Erbbaurecht des Klägers zum gegenwärtigen Zeitraum wegen des auf ihm lastenden Nießbrauchsrechts zugunsten der Mutter des Klägers tatsächlich nicht verwertbar ist. Der Senat ist gemäß § 163 SGG an diese tatsächliche Feststellung gebunden, da insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Das LSG hat jedoch die fehlende tatsächliche Verwertbarkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht ausschlaggebend erachtet, weil feststehe, dass das Erbbaurecht in dem Moment verwertbar sein wird, in dem die Mutter des Klägers stirbt und damit der Nießbrauch erlischt. Das LSG ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 4 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 SGB II gefolgert werden kann, dass auch aktuell nicht verwertbares Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Ist ein solcher sofortiger Verbrauch eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 9 Abs. 4 Hs. 2 a. F.; jetzt: § 23 Abs. 5 SGB II , der ausdrücklich die Möglichkeit einer dinglichen Sicherung des Darlehens zulässt). § 9 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 SGB II folgt damit einem Regelungsmodell, wie es bereits in §§ 88, 89 BSHG enthalten war und jetzt in §§ 90, 91 SGB XII enthalten ist. § 89 BSHG bzw. § 90 SGB XII stimmt insofern mit § 9 Abs. 4 SGB II überein, weil hiernach die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden soll, wenn grundsätzlich verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden nicht sofort verbraucht werden kann oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat den Regelungszusammenhang der §§ 88, 89 BSHG so ausgelegt, dass hinsichtlich der Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll (vgl. die Nachweise bei Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 91 Rdnr. 2; bzw. ders. in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 89 BSHG Rdnr. 2). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kam es jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Sozialhilferecht auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse des Einsatzpflichtigen an ( BVerwGE 106, 105 , 111). Auch im Anwendungsbereich des § 89 Satz 1 BSHG war daher die aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen in dem Zeitpunkt in den Blick zu nehmen, in dem die Sozialhilfe, hier also die Darlehensgewährung, eintreten soll ( BVerwGE 106, 105 , 109; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.7.2003, 12 S 473/03, n. V.). In diesem Zeitpunkt musste überhaupt einzusetzendes Vermögen vorhanden sein, wenn es auch nicht sofort verbrauchbar oder verwertbar war oder solches nicht zugemutet werden konnte. Ausschlaggebend sollte die Verwertbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht sein ( BVerwGE 106, 105 , 109). Für die Anwendung der Darlehensregelung des § 89 BSHG reichte es danach nicht aus, dass dem Hilfesuchenden (abstrakt) Vermögen zustand, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt 9:57 Uhr Seite 241 MittBayNot 3/2008 Steuerrecht bis auf weiteres nicht absehbar war, ob und wann er hieraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen konnte. Der Senat geht in Fortführung dieser Rechtsprechung davon aus, dass der Verwertbarkeit i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II eine gewisse zeitliche Komponente innewohnt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 33; so wohl auch Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, K § 12 Rdnr. 116). Anders als das BSHG geht das SGB II allerdings nicht mehr von einem „Aktualitätsgrundsatz“ im Sinne eines täglichen Prüfens der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit aus (zu den im SGB II weitgehend überholten Prinzipien des Sozialhilferechts vgl. Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, S. 43 ff.). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (ebenfalls i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I, S. 2954) sollen die Leistungen der Grundsicherung jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Es könnte daher nahe liegen, das Kriterium der Absehbarkeit einer Vermögensverwertung auf diesen Sechs-Monats-Zeitraum (bzw. Ein-Jahres-Zeitraum, § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I, S. 1706) zu beziehen. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn wenn eine Verwertung bzw. Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist, etwa weil sie von dem Tod einer bestimmten Person abhängt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.7.2003, 12 S 473/03, n. V.), so handelt es sich in jedem Falle um tatsächlich nicht verwertbares Vermögen. Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn eine zukünftige Verwertbarkeit sicher eintritt, d. h. beispielsweise von dem Eintritt eines bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datums abhängt, und nicht von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie hier dem Tod der Mutter. Verwertbarkeit von Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, wie dies hier in Bezug auf das Ableben der Mutter des Klägers der Fall ist, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit bereits i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II vor. Steuerrecht 27. UmwStG § 24 (Kein Bewertungswahlrecht bei Eintritt einer GmbH in KG ohne Einlageverpflichtung) Tritt eine GmbH einer (bereits bestehenden) Kommanditgesellschaft als Komplementärin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Einlage bei, werden hierdurch nicht die Bewertungswahlrechte des § 24 UmwStG eröffnet. BFH, Beschluss vom 20.9.2007, IV R 70/05 Der Kläger zu 2 – J.– war Komplementär, der Kläger zu 3 – C.– war Kommanditist der im Jahre 1990 gegründeten B.-KG (KG). Die Kapitalanteile betrugen 90.000 DM (J.) und 10.000 DM (C.). Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1993 (GV) wurde die R.-GmbH als neue Komplementärin in die KG aufgenommen, die nunmehr als B. GmbH & Co. KG (KG neu) firmierte; zugleich wechselte J. in die Stellung eines Kommanditisten. In der Präambel des GV heißt es wörtlich: „In die(se) KG tritt die R.-GmbH als Komplementärin ein. J. erhält die Stellung eines Kommanditisten. Die sich danach ergebende Gesellschaft übernimmt das Vermögen der bisherigen KG mit allen Aktiven und Passiven … Die bisherige KG ist mit den Teilwerten zu bewerten.“ Die R.-GmbH war nach § 2 GV weder am Gewinn und Verlust beteiligt noch hatte sie eine Einlage zu leisten. Für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stand ihr ein Ersatzanspruch zu; zudem erhielt sie eine Haftungsvergütung in Höhe von 5 v. H. des eingezahlten Stammkapitals (§ 9 GV). Auf der Grundlage des Teilwertansatzes nach § 24 UmwStG 1977 ergab sich für 1993 (das erste der Streitjahre 1993 bis 1995) nach den eingereichten Erklärungen auf den 25.12.1993 ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn (Aufgabegewinn) in Höhe von 1.440.968 DM sowie ein laufender Gewinn in Höhe von 296.230 DM (KG); für die KG neu wurden laufende Gewinne in Höhe von 28.770 DM (1993) sowie 230.289 DM (1994) ermittelt. Mit den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ( § 164 AO ) Gewinnfeststellungsbescheiden vom 6.12.1995 und vom 2.1.1996 folgte das beklagte FA diesen Angaben. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat es hingegen die Ansicht, dass eine Wertaufstockung nach § 24 UmwStG 1977 ausgeschlossen sei und erließ am 1.10.1996 einen Sammelbescheid, mit dem der Ansatz eines begünstigten Veräußerungsgewinns abgelehnt und die laufenden Gewinne auf 852.695 DM (1993) und 747.087 DM (1994) festgestellt wurden. Der mit Bescheid vom 22.5.1997 festgestellte Gewinn des Jahres 1995 beläuft sich auf 1.137.113 DM. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Nach Anhängigkeit der Klage hat das FA am 22.9.2000 für die Streitjahre 1994 und 1995 Änderungsbescheide erlassen, die die Kläger innerhalb der Frist des § 68 FGO a. F. zum Gegenstand des Verfahrens erklärten. Die rechnerisch nicht umstrittenen Gewinne betragen hiernach 756.543 DM (1994) und 1.116.804 DM (1995). Das FG hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einem (gewinnrealisierenden) Einbringungsvorgang i. S. v. § 24 UmwStG 1977, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des GV vom 22.12.1993 die R.-GmbH in die bereits bestehende KG eingetreten sei (Rechtsträgeridentität). Eine erweiternde Auslegung des § 24 UmwStG 1977 (wirtschaftliche Gleichstellung mit der Neugründung einer KG) komme auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht, da die R.-GmbH keine Einlage in das Vermögen der KG geleistet habe und die Beteiligungsverhältnisse auch nicht (entgeltlich) geändert worden seien (vgl. EFG 2005, 1155 ). Mit der vom BFH zugelassenen Revision halten die Kläger an ihrer Rechtsauffassung fest. Zum einen sei die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH der Neugründung einer Personengesellschaft wirtschaftlich gleichzustellen (Hinweis u. a. auf BFH/NV 2000, 34). Nur dies entspreche dem Zweck des § 24 UmwStG 1977, der auch in dem Recht zur tarifbegünstigten Aufstockung der Buchwerte bestehe. Im Übrigen habe die Vorinstanz verkannt, dass nach dem Urteil des BFH vom 21.6.1994 (BStBl II 1994, 856) die Beteiligten ein Wahlrecht zwischen der identitätswahrenden Fortführung der bisherigen Gesellschaft und der identitätsaufhebenden Umwandlung hätten. Letzteres sei – wie aus der Präambel des GV ersichtlich – von den Beteiligten angestrebt worden. Aus den Gründen: II. Der Senat entscheidet gemäß § 126 a FGO durch Beschluss. Er hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. III. Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse an der KG aufgrund des GV vom 22.12.1993 nicht die Wahlrechte des § 24 UmwStG 1977 eröffnete. Nach § 24 Abs. 1 und 2 UmwStG 1977 (entspricht § 24 UmwStG 1995) darf eine Personengesellschaft, in die ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht wird, unter der Voraussetzung, dass der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft wird, das eingebrachte BetriebsRechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BSG Erscheinungsdatum: 05.12.2007 Aktenzeichen: B 14/7b AS 46/06 R Erschienen in: MittBayNot 2008, 239-241 ZEV 2008, 542-544 Normen in Titel: SGB II § 12 Abs. 1